Geldwäsche bei Automobilbanken. Gefährdungsanalyse und effektive Verhinderung


Diplomarbeit, 2006

114 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Zielsetzung der Arbeit
1.2 Vorgehensweise

2 Grundlagen zur Geldwäsche
2.1 Akteure des Geldwäscheprozesses
2.2 Geldwäscheprozess
2.2.1 Placement
2.2.2 Layering
2.2.3 Integration
2.3 Wirtschaftlicher Schaden

3 Anforderungen und Empfehlungen zur Geldwäscheprävention
3.1 Internationale Regulierungen und Empfehlungen
3.1.1 Financial Action Task Force on Money Laundering
3.1.2 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
3.1.3 Die EU-Geldwäscherichtlinien
3.2 Nationale Regulierungen und Empfehlungen
3.2.1 Kreditwesengesetz
3.2.2 Vortaten des Strafgesetzbuchs
3.2.3 Geldwäschegesetz
3.2.4 Rundschreiben und Verlautbarung der BaFin
3.2.5 Die Wolfsberg Gruppe
3.2.6 Typologiepapiere

4 Aufbau einer institutsspezifischen Gefährdungsanalyse
4.1 Gefährdungsanalyse als Bestandteil des Risikomanagements
4.2 Ziel der Gefährdungsanalyse
4.3 Vorgehensweise
4.4 Rahmenbedingungen
4.5 Struktur der Risikoanalyse
4.5.1 Festlegen der Risikofelder
4.5.2 Bestandsaufnahme der Risiken
4.5.3 Bewertung und Kategorisierung der Risiken
4.5.4 Ableiten von Präventionsmaßnahmen
4.6 Erstattete Verdachtsanzeigen und betrügerische Handlungen
4.7 Zuverlässigkeitsprüfung
4.8 Kombinationsanalyse
4.9 Indizien des AML-Tools
4.10 Zusammenfassung und Gesamtbewertung der Risikolage
4.11 Detaillierungsgrad einer Gefährdungsanalyse

5 Analyse der institutsspezifischen Situation und derer Risiken
5.1 Institutsspezifische Gefährdungslage
5.2 Kundenbezogene Risiken
5.3 Produktbezogene Risiken
5.4 Transaktionsbezogene Risiken
5.5 Länderrisiken
5.6 Vertriebsrisiken
5.7 Prozessrisiken
5.8 Mitarbeiterrisiken

6 Prinzipien zur Verhinderung der Geldwäsche
6.1 Know-Your-Customer durch Identifizierung
6.2 Know-Your-Customer durch Research und Monitoring
6.3 Know-Your-Customer’s-Customer
6.4 Know-The-Source-Of-Money
6.5 Know-Your-Employee
6.6 Know-Your-Process

7 Anti-Money-Laundering-Software-Tool
7.1 Anforderungen und Einsatz
7.2 Aufbau und Funktionsweise
7.3 Arten von Indizien
7.3.1 Statische Indizien
7.3.2 Dynamische Indizien
7.3.3 Unbedingte Indizien
7.3.4 Allgemeine Indizien
7.3.5 Kombinationsindizien
7.3.6 Selbstlernende Indizien

8 Gefährdungsanalyse der Automobilbank BMW Bank GmbH
8.1 Unterschiede von Automobilbanken zu Universalbanken
8.2 Institutsspezifische Situation der BMW Bank GmbH
8.2.1 Institutspezifische Gefährdungslage
8.2.2 Handelsorganisation
8.2.3 Einlagengeschäft und sonstige Geschäfte
8.2.4 Ausländische Zweigniederlassung
8.2.5 Importeursfinanzierung
8.3 Institutsspezifische Präventionsmaßnahmen

9 Zusammenfassung und Bewertung

Anhang

Literatur-, Quellen- und Rechtsverzeichnis

Eidesstattliche Versicherung

Einverständniserklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Akteure der Geldwäsche

Abbildung 2: Der Geldwäscheprozess

Abbildung 3: Beispiele für Vortaten der Organisierten Kriminalität

Abbildung 4: Struktur der rechtlichen Anforderungen sowie Empfehlungen

Abbildung 5: Analyse der institutsspezifischen Risiken

Abbildung 6: Operationelle Risiken

Abbildung 7: Risikotypen und Beispiele

Abbildung 8: Wahrscheinlichkeitsbedingte Risikobewertung

Abbildung 9: Volumenabhängige Risikobewertung

Abbildung 10: Zweidimensionale Risikomatrix

Abbildung 11: Kombinationen von Risiken mittels Kreuzmultiplikationstabelle

Abbildung 12: Einteilung der Risiken in der Risikoanalyse

Abbildung 13: Risikoberufe und Risikobranchen

Abbildung 14: Aufbau der Anti-Geldwäsche-Organisation

Abbildung 15: Funktionsweise des Scoring-Verfahrens eines AML-Tools

Abbildung 16: Arten von Indizien

Abbildung 17: Risiken der Handelsorganisation im Finanzierungsgeschäft

Abbildung 18: Importeursfinanzierung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Seitdem Geld als Zahlungsmittel eingesetzt wird, ist vermutlich das Phänomen der Geldwäsche existent. Der Begriff Geldwäsche wurde jedoch erst in den 20er Jahren des vorherigen Jahrhunderts durch den legendären, amerikanischen Gangsterboss Alphonse Capone (1899-1947) nachhaltig geprägt. Er investierte die kriminell erwirtschafteten Gelder aus Glücksspiel, Prostitution und illegalem Alkoholhandel in Waschsalons, den so genannten ‚laundromats’, um die ursprüngliche Herkunft des Vermögens zu verschleiern. So war die Bezeichnung ‚money laundering’ geboren.[1]

Geldwäsche ist besonders häufig bei der Organisierten Kriminalität zu beobachten.[2] Das erhebliche Gefährdungspotenzial der Geldwäsche resultiert aus der Finanzierung weiterer Straftaten und der Investition der illegal erwirtschafteten Gelder in die legale Wirtschaft. Dadurch lassen sich erneut Einnahmen generieren, wodurch sich die Kapitalkraft der Verbrecherkartelle ständig erhöht und somit Betrugs- und Korruptionsfälle bis hin zur Terrorismusfinanzierungen permanent weiter steigen. Demzufolge begünstigt Geldwäsche die Erschließung neuer Deliktfelder, das Vordringen in geografisch neue Märkte und das Eindringen in legale Geldanlagen.[3] Durch Geldwäsche kann der Wirtschaft einen schweren Schaden zugefügt werden, obwohl es dem Anschein nach keine direkten Opfer und keinen offensichtlichen Schaden gibt.[4]

Eine aktuelle Studie zur Wirtschaftskriminalität in Deutschland kommt zu den Ergebnissen, dass jedes zweite große Unternehmen in den vergangenen drei Jahren ein Opfer von wirtschaftskriminellen Handlungen war. Dabei wird die Dunkelziffer der unentdeckten Fälle von Wirtschaftkriminalität auf über 80 Prozent geschätzt.[5]

Deshalb ist es notwendig, Geldwäsche nicht nur intensiver zu bekämpfen sondern viel mehr für die Verhinderung Sorge zu tragen. Aus diesem Grund wurden die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Finanzunternehmen in den letzten Jahren immer umfangreicher, wobei sich auch die bisher formalistisch geprägten Anforderungen zur Geldwäschebekämpfung um eine risikoorientierte Geldwäscheprävention erweiterten.[6]

Nach dem Geldwäschegesetz haben dessen Normadressaten[7] Vorkehrungen zur Verhinderung der Geldwäsche durch Entwicklung interner Grundsätze, Verfahren, und Kontrollen zu treffen.[8] Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überlässt ausdrücklich selbst den Instituten die Ausgestaltung der internen Grundsätzen, Verfahren sowie Kontrollen und geht nicht auf Einzelheiten zur Umsetzung ein, da die internen Sicherungsmaßnahmen individuell den institutspezifischen Geschäfts- und Kundenstruktur angepasst werden sollen.[9]

Damit ein Finanzunternehmen geeignete, dem Institut angepasste Sicherungsmaßnahmen implementieren kann, muss es jedoch zuerst die institutsspezifischen Risiken analysieren. Dies wird mittels einer so genannten ‚institutspezifischen Gefährdungsanalyse zur Verhinderung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts’ umgesetzt.

1.1 Zielsetzung der Arbeit

Das Erstellen einer Gefährdungsanalyse in Bezug auf die zuvor genannten Risiken ist ein relativ neues Themengebiet, zu dem verhältnismäßig wenig Umsetzungsvorschriften und -empfehlungen existieren. Daher ist es sinnvoll, sich mit der Problematik eines konzeptionellen Aufbaus einer Gefährdungsanalyse und derer Ausgestaltung sowie der darauf folgenden Vorgehensweisen aufgrund der Ergebnisse der Analyse zu beschäftigen.

In dieser Arbeit werden ausschließlich die mit unter wichtigsten Maßnahmen zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse und eines Präventionssystems vorgestellt. Hierbei wird nicht detailliert auf die einzelnen Risiken der im späteren Verlauf der Arbeit erläuterten Risikofelder Stellung bezogen, da auf diese in der Literatur schon umfangreich eingegangen worden ist. Stattdessen soll das Hauptaugenmerk auf den Risikofeldern liegen. Gegenüber der gesetzlich geforderten Analyse von Produkt-, Kunden- und Transaktionsrisiken werden die Risikofelder Länder- und Vertriebsrisiken getrennt voneinander betrachtet und die Gefährdungsanalyse um die Analyse der Unternehmensprozess- und Mitarbeiterrisiken ergänzt. Dabei werden auch effektive Ansätze und Methoden zur Risikobewertung und -verhinderung mittels eines risikoorientierten Ansatzes aufgezeigt.

In dieser Arbeit wird die Gefährdungsanalyse als zentraler Ausgangspunkt zur Verhinderung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierungen und des Betrugs sowie zur Herleitung von effektiven Präventionsmaßnahmen betrachtet. „Ziel ist es, undurchsichtige, globale Kapitalflüsse und Finanztransaktionen krimineller Herkunft aufzudecken, da diese einerseits das Wirtschaftssystem schädigen und andererseits genutzt werden, um wirtschaftlichen Mittel für terroristische Zwecke bereitzustellen.“[10] Im heutigen Massengeschäft der Finanzunternehmen werden dazu computerbasierende Anti-Money-Laundering-Tools eingesetzt. Daher wird in dieser Arbeit auch die Funktionsweise eines solchen Tools erklärt. Ferner soll darauf folgend die Frage beantwortet werden, ob eine effektive Ausgestaltung des Geldwäschepräventionssystems und eine effektive Verhinderung der Geldwäsche möglich ist.

Eine weitere Zielsetzung ist der Vergleich von gewöhnlichen Banken und Automobilbanken bei der Bekämpfung von Geldwäsche, indem die spezifischen Risiken und Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche anhand der Automobilbank Bayerische Motorenwerke (BMW) Bank GmbH dargelegt werden.

1.2 Vorgehensweise

Nach den einleitenden Ausführungen werden im zweiten Kapitel die Grundlagen der Geldwäsche spezifiziert. Es werden Definitionen der Geldwäsche, der Geldwäscheprozess und der daraus entstehende wirtschaftliche Schaden dargelegt.

Im darauf folgenden Kapitel werden die Regulierungen sowie Empfehlungen an die Finanzunternehmen zur Verhinderung der Geldwäsche aus Sicht der Europäischen Gemeinschaft und des Staates Deutschland betrachtet. Dies ist der Ausgangspunkt jedes Finanzunternehmens bei der Erstellung einer Gefährdungsanalyse.

Das vierte Kapitel befasst sich mit dem Aufbau einer Gefährdungsanalyse und stellt den Kern dieser Arbeit dar, wobei die entsprechenden Unterkapitel der strukturellen Reihenfolge einer ausarbeiteten Gefährdungsanalyse entsprechen. Ein Hauptaugenmerk dieses Kapitels wird dabei auf der Struktur der Risikoanalyse liegen. Welche Risiken für eine Gefährdungsanalyse relevant und wodurch sie gekennzeichnet sind, ist Inhalt des nächsten Kapitels.

Im anschließend sechsten Kapitel wird auf das Ableiten von Präventionsmaßnahmen eingegangen, indem einerseits die Prinzipien zur Verhinderung der Geldwäsche andererseits konkrete interne Sicherungsmaßnahmen vorgestellt werden. Eine Möglichkeit zur Risikominimierung sind Anti-Money-Laudering-Software-Tools (AML-Tools), da sie eine Hauptanforderung der BaFin sind. Deshalb wird auch im siebten Kapitel das Indizienmodell für Research und Monitoring näher betrachtet.

In einem Praxisbeispiel über die BMW Bank GmbH werden im vorletzten Kapitel die spezifischen Risiken von Automobilbanken sowie effektive, institutsinterne Präventionsmaßnahmen analysiert.

Im abschließenden Kapitel erfolgt eine Bewertung zu den Problemfeldern bei der Erstellung einer spezifischen Gefährdungsanalyse zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und betrügerischen Handlungen.

2 Grundlagen zur Geldwäsche

In der internationalen Literatur sind viele unterschiedliche Definitionen der Geldwäsche zu finden. Die wesentlichen Abweichungen rühren einerseits aus der Beschreibung des Sachverhaltes der Tätigkeit des Geldwaschens und andererseits aus der Beschreibung des Straftatbestandes der Geldwäsche.[11] Eine allgemein gültige und daher weit gefasste Begriffsbestimmung gibt die President’s Commission on Organized Crime der USA wieder: „Money laundering is the process by which one conceals the existence of an illegal source, or illegal application of income, and disguises that income to make it appear legitimate.”[12]

Eine Kombination verschiedener Definitionen lässt die folgende konkretisierte Definition zu: Geldwäsche wird als ein Prozess definiert, bei dem die Spuren der wahren Herkunft, die Beschaffenheit sowie die Verfügung von illegal erwirtschafteten Geldern durch Transport, Transformierung, Überweisung, Konvertierung oder Vermischung mit legalen Geschäften verschleiert oder verheimlicht werden.[13]

Das Ziel der Geldwäsche besteht somit aus dem Einschleusen des scheinbar gesetzmäßig legal verdienten Vermögens in den regulären Wirtschafts- und Finanzkreislauf.[14] Mit der erfolgreichen Geldwäsche wird die legale Verwendung von illegal erwirtschafteten Geldern überhaupt erst möglich.[15]

2.1 Akteure des Geldwäscheprozesses

Die Akteure des Geldwäscheprozesses lassen sich grundlegend in vier Gruppen einteilen, die sich wiederum in die Kategorien der wissentlichen oder unwissentlichen Integration in den Geldwäscheprozess unterscheiden lassen.[16]

Mit dem Begehen von Vortaten, wie beispielsweise Phishing-Aktionen, initialisiert die Gruppe der Vortäter den Geldwäscheprozess. Die eigentliche Geldwäsche führen aber weniger die Vortäter wie verbrecherische Vereinigungen, Wirtschaftskriminelle und Terroristen durch sondern vielmehr die Gruppe der Mittäter aus Gründen der persönliche Bereicherung. Diese Personen gehen vorwiegend einer geregelten Tätigkeit nach und erscheinen nach außen sehr vertrauenswürdig. Es sind Personen mit Berufen wie Boten, Geldkuriere, Bankangestellte, Finanzmarktexperten, Broker, Wirtschaftsprüfer, Notare, Treuhänder, Hedge-Fonds-Manager und Rechtsanwälte.[17] Dabei werden aber auch unwissentliche Personen mit in den Geldwäscheprozess integriert, wenn sie erfahrungslos als Finanzagenten auftreten.

Die Geldwäsche wird überwiegend über das Bankensystem betrieben, um anschließend die illegal erwirtschafteten Gelder im Wirtschaftsmarkt zu integrieren.

Das Bankensystem stellt aufgrund ihrer zentralen Stellung im Geld- und Kreditwesen, in der Vermögensverwaltung sowie im nationalen und internationalen Zahlungsverkehr eines der wichtigsten Grundelemente zur erfolgreichen Geldwäsche dar. Der Grund dafür liegt in der schnellen und effektiven Transformierung sowie scheinbaren Legalisierung der hohen Volumina von kriminell erwirtschafteten Geldern.[18] Ein weiteres Grundelement resultiert aus der Verpflichtung zur Diskretion im Rahmen des Bankgeheimnisses.[19]

Auch Banken können nach ihrem Grad der Seriosität unterschieden werden. Zum einen gibt es Banken, die aufgrund unzureichender Präventionsmaßnahmen unwissentlich in Geldwäschegeschäfte involviert sind. Zum anderen gibt es Banken, die ihr herkömmliches legales Geschäftsfeld bewusst um illegale Geschäftsvorgänge ergänzen.[20]

Eine ähnliche Unterscheidung ist auch auf dem Wirtschaftsmarkt möglich. So kann im Handel beispielsweise bewusst auf Präventionsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Sicherstellung der illegal erwirtschafteten Gelder verzichtet werden, um einen höheren Absatz bzw. Umsatz zu generieren.

In einem Geldwäscheprozess sind nicht alle hier genannten Gruppen und die hier vorgestellte Gruppenreihenfolge zwingend notwendig. Alle wissentlich im Geldwäscheprozess integrierten Akteure sind jedoch meist der Organisierten Kriminalität zuzuordnen. Beispiele zu den jeweiligen Gruppen und Kategorien sind in Abbildung 1 im Anhang zu finden.

2.2 Geldwäscheprozess

In der Literatur existieren verschiedene Modelle zur Beschreibung von Geldwäscheprozessen[21], wobei das Drei-Phasen-Modell als das bekannteste gilt. Aus diesem Grund soll sich im Folgenden die Erklärung des Geldwäscheprozesses auf dieses Modell beschränken. Dieses Modell wurde Ende der 1980er Jahre von dem United Nations Office on Drugs and Crime aufgestellt. Eine Veranschaulichung befindet sich in Abbildung 2 des Anhangs.

2.2.1 Placement

In der ersten Phase, dem Placement, werden die Vermögenswerte aus Vortaten[22] wie Waffenschmuggel, Drogenhandel, Korruption, Menschenhandel, Raub, Erpressung, Verschiebung von Kraftfahrzeugen und hochwertigen Waren im Finanzsystem platziert. Dabei werden die meist großen Bargeldbestände durch Einzahlungen auf Konten von Banken in Buchgeld umgewandelt oder zum Erwerb von kurzfristig liquidierbaren Vermögensgegenständen wie Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere sowie Lebensversicherungen mit hohen Einstiegsprämien und kurzer Laufzeit genutzt.[23]

Da jedoch in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) Schwellwerte[24] für die Einzahlung von Bargeldbeträgen vorgegeben sind, versuchen die Geldwäscher durch Aufteilung der Geldmengen die kleinen Teilbeträge[25] bei Banken, Geldwechselstuben, Wertpapiermaklern, Spielkasinos und Münzhändler unterzubringen.[26]

Eine weitere Möglichkeit der Platzierung ist die Deklaration der illegalen Gelder als legal erwirtschaftete Einnahmen aus regulären Geschäften.[27] Dazu werden so genannte bargeldintensive Frontgesellschaften[28] wie beispielsweise Gastronomieunternehmen und Spielkasinos von den Geldwäschern benutzt.[29]

Die Platzierung der illegal erwirtschafteten Gelder kann jedoch auch direkt durch den physischen Transport der Gelder in Steueroasen[30] bzw. Offshore-Zentren[31] erfolgen. Das dort vorhandene bei kooperationswilligen Finanzinstituten, Anlageberatern oder Treuhändern eingezahlte Geld kann dann ebenfalls in das internationale Finanzsystem eingeschleust werden.[32]

In dieser Phase sind die Bekämpfungsmaßnahmen der Geldwäsche am erfolgreichsten, da die Chance, einen Verdachtsfall zu entdecken, am wahrscheinlichsten ist. Daher setzten die Banken genau an dieser Stelle an, effektive Präventionsmaßnahmen anzuwenden.

2.2.2 Layering

In der zweiten Phase, dem so genannten Layering, wird die so genannte Papierspur[33] der Erlöse aus den kriminellen Aktivitäten oft mithilfe einer Vielzahl komplexer Transaktionen, wie z.B. dem Splitten und Streuen von Transaktionen, dem Überweisen zu ausländischen Finanzinstituten und Offshore-Banken[34], verwischt, um die Rückverfolgung zu den ursprünglichen Herkünften und den rechtlichen Verhältnissen der Vermögenswerte zu erschweren.[35]

Für das Verschleiern der Gelder wird auch das ‚Underground Banking’ der Schattenbankensysteme[36] verwendet. Dabei handelt es sich um Finanztransaktionen, die aufgrund informeller Netzwerke intransparent abgewickelt werden können.[37] Der Transfer wird so durchgeführt, dass über die Buchführung keine Papierspur entsteht und keine Informationen über den Auftraggeber preisgegeben werden.

In dieser Phase ist es kaum noch möglich, die Aktivitäten der Geldwäscher aufzudecken.

2.2.3 Integration

Als Integration wird die letzte Phase bezeichnet. Die kriminell erwirtschafteten Gelder fließen letztendlich unter einem legalen Deckmantel in den regulären Wirtschaftskreislauf zurück und werden meist gewinnbringend angelegt, z.B. durch Vermögensgegenstände wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen. Oft werden aus den legalisierten Geldern ebenso Frontgesellschaften bzw. rechtlich selbständige Scheingesellschaft[38] gegründet, um nun hierüber die illegal erwirtschafteten Gelder als legale Gewinneinnahmen zu deklarieren, ohne dass Banken und Behörden einen Geldwäscheverdacht schöpfen.[39] Eine weitere bevorzugte Methode ist die Verwendung der illegalen Gewinne für Kreditrückzahlungen.

Banken können in allen drei Phasen der Geldwäsche integriert sein.[40] Die drei Phasen Placement, Layering und Integration können nacheinander sowie auch synchron ablaufen.[41]

2.3 Wirtschaftlicher Schaden

Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der damit verbundenen Geldwäsche ist nicht nur eine nationale sondern ebenso eine internationale Aufgabe. Nach Schätzungen des Internationalen Währungsfonds werden jährlich weltweit 590 bis 1.500 Mrd. USD aus den Geschäften der organisierten Kriminalität wieder in den regulären Wirtschaftskreislauf eingeschlossen.[42]

Für die Finanzmärkte entstehen durch die organisierte Kriminalität erhebliche Nachteile. Die Finanzunternehmen müssen zum einen nicht nur erhöhte Kosten tragen[43], um „…angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts…“[44] in die Unternehmensprozesse zu integrieren, sondern sind zum anderen auch der Gefahr ausgesetzt, dass legale Aktivitäten auf den Finanzmärkten durch die organisierte Kriminalität verhindert werden.[45] Generell sollen jedoch aus Sicht der Finanzunternehmen mit dem Durchführen von Bekämpfungsmaßnahmen Reputationsschäden verhindert werden.

Geldwäsche hat jedoch in dem gesamten Wirtschaftskreislauf negative Folgen. Grundsätzlich sind alle Unternehmen durch die Gefahr der Geldwäsche einer ruinösen Konkurrenz ausgesetzt, da Unternehmen mit Geldern kriminellen Ursprungs gegenüber legal operierende Unternehmen finanzkräftiger sein können und so den Wettbewerb verdrängen.[46]

Aus volkswirtschaftlicher Sicht kann von der organisierten Kriminalität eine Gefährdung für die internationale Sicherheit und Stabilität ausgehen.[47] Besonders ökonomisch schwache Staaten mit überwiegendem Angebot von Finanzdienstleistungen, oder jene jungen Staaten, die sich auf dem Weg zur Demokratie befinden, können wirtschaftlich und politisch sehr schnell in die Abhängigkeit von der Organisierten Kriminalität, z. B. durch Korruption, geraten. Aber auch in Industriestaaten können Verzerrungen auf den Kapitalmärkten entstehen und Finanzkrisen durch Terroranschläge[48] ausgelöst werden,[49] wobei in diesem Zusammenhang weniger von der Organisierten Kriminalität sondern vielmehr von Terrorismusvereinigungen die Rede ist.

3 Anforderungen und Empfehlungen zur Geldwäscheprävention

Die Organisierte Kriminalität stellt gegenwärtig nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland sondern vielmehr weltweit ein ernstes Problem dar.[50] Aus diesem Grund und dem, das sich die Techniken der Geldwäsche im Zeitablauf erheblich verändert haben, hat sich die Geldwäschebekämpfung zu einer komplexen Aufgabe von Finanzinstituten entwickelt. Standen in den Anfängen der Geldwäschebekämpfung noch Bargeldtransaktionen im Vordergrund, so stehen heutzutage diffizile Sachverhalte von unbaren Finanztransaktionen im Mittelpunkt.[51] Da der Begriff der Finanztransaktion rechtlich nicht konkretisiert wurde, ist damit jede Vermögensverschiebung zu verstehen.[52]

Durch die mittlerweile hohe Anzahl von unterschiedlichen Geldwäschetechniken können deshalb nur differenzierte Methoden der Geldwäscheprävention mittels eines risikoorientierten Ansatzes im aktiven Risikomanagement, dessen Ziel aus der frühzeitige Verhinderung der Geldwäsche durch Reduzieren von Tatgelegenheiten besteht[53], zu einem Erfolg führen.[54]

In der Abbildung 4 des Anhangs wird die grundlegende, geldwäscherelevante Struktur der rechtlichen Anforderungen sowie Empfehlungen im zeitlichen Verlauf und zum Teil in ihrer hierarchischen Anordnung, da die ‚Financial Action Task Force on Money Laundering’ (FATF) und der Baseler Ausschuss nur Empfehlungen aussprechen, wiedergegeben. Diese Struktur wird in den kommenden Unterkapiteln näher erläutert.

3.1 Internationale Regulierungen und Empfehlungen

Aufgrund einer dramatisch zunehmenden Drogenkriminalität in den 1980er der USA wurde dort 1986 die Geldwäsche als ein eigenständiges Delikt unter Strafe gestellt. Gelder werden dem ungeachtet auch von der Organisierten Kriminalität weißgewaschen, die Handel mit verbotenen und gestohlenen Gütern[55] bzw. Schmuggel[56] betreiben.[57]

Da sich die Methoden des Waschens von illegalen Geldern permanent weiterentwickeln und Geldwäsche eine Bedrohung für die Stabilität der Weltwirtschaft und Sicherheit der demokratischen Gesellschaften darstellt, wurden auf internationaler sowie auch nationaler Ebene viele Bemühungen unternommen, um der Geldwäsche global entgegenzuwirken. Mit der Verabschiedung der Wiener Drogenkonvention der Vereinigten Nationen im Jahr 1988 wurden Banken und Kreditinstitute in die Bekämpfung der Drogenkriminalität miteinbezogen und verpflichteten sich zur Meldung mutmaßlicher Geldwäschevorgänge.[58] Drei Jahre später wurde die Zielsetzung der der Wiener Konvention in der 1. EU-Geldwäscherichtlinie niedergelegt.

In den nachkommenden Jahren wurde das Thema Geldwäsche immer bedeutungsvoller, so dass es sich viele verschiedene Staaten zur Aufgabe gemacht haben, gemeinsam gegen die Geldwäsche vorzugehen, indem sie internationale Standards von Präventionsmaßnahmen schaffen.[59]

In der ‚Pariser Schlusserklärung’ aus der Konferenz der Parlamente der Europäischen Union über die Bekämpfung der Geldwäsche vom 8. Februar 2002 wurden die globalen Risiken der Geldwäsche thematisiert und als erheblich eingeschätzt.[60] Die EU-Mitgliedsländer strebten mit dieser Schlusserklärung eine Verbreitung von Präventionsmaßnahmen auch in politisch zögerliche Systeme durch eine weltweite, koordinierte Maßnahme an.[61]

3.1.1 Financial Action Task Force on Money Laundering

Die Financial Action Task Force wurde während des G7-Gipfeltreffens im Juni 1989 in Paris gegründet und zählt gegenwärtig 33 Mitglieder[62]. Auf internationaler Ebene ist die im Rahmen der Organisation for Economic Co-operation and Develoment (OECD) tätige FATF die wichtigste Institution zur Bekämpfung der Geldwäsche.[63] Zur ihren Hauptaufgaben gehören das Aufdecken und Analysieren der Geldwäschemethoden sowie das Aussprechen von weltweiten Politikempfehlungen für effektive Präventionsmaßnahmen. Das Ziel der FATF ist die Schaffung eines risikoorientierten, harmonisierten Sorgfaltspflichtenkatalogs für den gesamten Finanzsektor.[64] Im Jahr 1990 veröffentlichte die FATF ihre 40 Empfehlungen, die im Hinblick auf die Verhinderung der Geldwäsche von den Mitgliedstaaten eingehalten werden sollen. 9 weitere, spezielle Empfehlungen kamen in Folge des 11. Septembers 20001 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinzu. Des Weiteren gab die FATF ab Juni 2000 eine permanent aktualisierte Liste der so genannten ‚nicht kooperierenden Länder und Territorien’[65] bei der Verhinderung der Geldwäsche heraus.[66] Weiterhin werden die Mitgliedstaaten jährlich durch den ‚Money Laundering Typologies Report’ der FATF mit den aktuellen Geldwäschemethoden sowie vielen weiteren Informationen auf dem laufenden Stand gehalten.[67]

3.1.2 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht erstellte in der Vergangenheit weitreichende, internationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Am 12. Dezember 1988 wurde die Grundsatzerklärung zur ‚Verhütung des Missbrauchs des Bankensystems für die Geldwäscherei’ verabschiedet.[68] Ab diesen Zeitpunkt sollten sich die Kreditinstitute aktiv zur Bekämpfung der Geldwäsche beteiligen, indem sie kriminelle Transaktionen aufspüren und so zur Aufdeckung von Geldwäschevorgängen beitragen.

Ein weiteres bedeutendes Empfehlungsschreiben ist das im Jahr 2001 veröffentlichte Konsultationspapiere ‚Sorgfaltspflichten der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität’.[69] Thematisiert werden allgemeine Anforderungen der Kundenidentifizierung sowie besondere Identifikationsprobleme, die Fortlaufende Überwachung von Konten und Transaktionen und die Einbindung in das Risikomanagement.[70] So sind z.B. besonders risikobehaftete Geschäftsbeziehungen mit Trust, Treuhand- sowie vergleichbaren Konten, juristische Personen im In- und Ausland, über Agenten eingeführte Kunden[71], Vermittlern, politisch exponierte Persönlichkeiten (PEP’s), Nicht-Präsenz-Kunden, Kunden mit Wohnsitz im Ausland[72], Kunden im Bereich des ‚private bankings’ und Korrespondenzbanken zu berücksichtigen.[73]

Das Ziel des Baseler Ausschusses ist die Verhinderung bzw. Risikominimierung der Geldwäsche, um die Funktionsfähigkeit des Finanzsektors zu erhalten, da der Missbrauch zur Geldwäsche nicht nur die Solidität und Stabilität der einzelnen betroffenen Institute, sondern auch den gesamten Finanzplatz schädigen kann. Daher sollten diese Empfehlungen sowie die der FATF und die Anforderungen der EU-Geldwäscherichtlinie von den Unternehmen möglichst zeitnah und vor der Umsetzung in das nationale Recht beachtet werden.[74]

3.1.3 Die EU-Geldwäscherichtlinien

Die 1. EU-Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union trat am 10.06.1991 in Kraft.[75] Mit ihr sollten die Ziele des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht und der FATF in nationales Recht umgesetzt werden. Die Koordinierung der Verhinderung des Waschens von Erlösen aus kriminellen Tätigkeiten sollte jedoch durch die EU erfolgen. Die Geldwäscherichtlinie stellt weniger strafrechtlichen Maßnahmen voran, sondern enthält vielmehr Anforderungen an die Bankensysteme der Mitgliedsstaaten, Geldwäschegeschäfte aufzudecken und die Geldwäscher zu identifizieren und zu überführen.[76] Eine bedeutende Maßnahme ist zum Beispiel die Identitätskontrolle bei Bartransaktionen über einen bestimmten Schwellenwert bzw. bei Verdacht eines Geldwäscherisikos.

10 Jahren später gab es jedoch einen rechtlichen und einen tatsächlichen Nachholbedarf einer neuen Geldwäscherichtlinie, da die Methoden der Geldwäsche einen ständigen Wandel unterzogen sind. Zum einen war der Vortatenkatalog der Geldwäsche noch sehr eng gefasst und zum anderen fehlte es an eine mit der Zeit immer notwendiger gewordene Verschärfung der Kontrollen und Präventionsmaßnahmen im Finanzsektor.[77]

Mit der 2. EU-Geldwäscherichtlinie vom 4. Dezember 2001[78] wurden weitere Anforderungen an die Mitgliedsstaaten der EU gestellt. So wurden u.a. der Adressatenkreis und deren gewerberechtlichen Pflichten zur effektiven Geldwäscheprävention erweitert, um die Einführung von illegalem Geld in den Finanzkreislauf zu verhindern.[79]

Am 15.12.2005 trat die gegenwärtig gültige 3. EU-Geldwäscherichtlinie, die bis Ende 2007 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen, in Kraft. Diese Richtlinie wurde gegenüber den vorherigen Richtlinien vollständig neu aufgelegt. Eine Hauptanforderung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist der von der FATF geforderte, risikobasierte Ansatz, der die Risiken im Rahmen eines institutsinternen Risikomanagement einbindet. Eine risikoorientierte Bekämpfungsstrategie soll deshalb bei Finanzunternehmen etabliert werden, da das Geldwäscherisiko und der Missbrauch zu Zwecken der Finanzierung terroristischer Handlungen nicht bei allen zu reglementierenden Bereichen gleich hoch ist.[80] Des Weiteren bleiben die 40 Empfehlungen der FATF keine Empfehlungen mehr sondern werden nunmehr Pflichten an die Mitgliedsstaaten. Ebenso wurden auch diesmal der Adressatenkreis wie gegenüber den früheren Richtlinien erweitert und Geldwäschebegriffe und -prozesse näher erläutert. So wurden die Vorschriften zur ‚Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung’ gegenüber der 2. Richtlinie präzisiert.[81] Dasselbe gilt für die Erläuterungen zu den Identifizierungspflicht und der Definition zu den PEP’s. Aber auch der Geldwäschebegriff wurde weiter gefasst und dennoch klarer definiert.

3.2 Nationale Regulierungen und Empfehlungen

In diesem Abschnitt werden die wichtigsten und bekanntesten nationalen Regulierungen und Empfehlungen sowie dessen Organisationen vorgestellt, die notwendig sind, um der Strafhandlung Geldwäsche entgegenzuwirken.

Die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche trägt der Vorstand eines Instituts nach § 14 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG). Der Geldwäschebeauftragte ist direkt der Geschäftsführung unterstellt und haftet ebenfalls bei fahrlässig unterlassenen Maßnahmen, da er bevollmächtigt ist, ein Finanzunternehmen in allen Angelegenheiten der Geldwäschebekämpfung und -prävention nach außen zu vertreten und unternehmensinterne Weisungen zu erteilen.[82]

Zur Überprüfung der internen Kontrollen des Geldwäschebeauftragten ist laut der Verlautbarung der BaFin die Interne Revision, die Jahresabschlussprüfer sowie die BaFin mittels Sonderprüfungen nach § 44 Kreditwesengesetz (KWG) verantwortlich.[83]

3.2.1 Kreditwesengesetz

Mit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 01.07.2002 trat auch der § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG in Kraft[84], mit dem mittels intelligenter Technologie von Banken die Bekämpfung der Geldwäsche verbessert werden soll.[85] In dem Paragraphen heißt es: Ein Institut muss, als übergeordnetes Unternehmen auch hinsichtlich der Gruppe, über „…angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts oder der Gruppe verfügen; bei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen.“[86]

Die Bundesregierung begründet diesen Gesetzentwurf folgendermaßen: Das heutige Massengeschäft der Finanzinstitute besteht hauptsächlich aus unbaren und automatisierten Transaktionen. Um der Verhinderung von Geldwäsche jedoch gerecht zu werden, müssen Finanzinstitute verstärkt interne Sicherungsmaßnahmen wie softwarebasierte Research- und Monitoringsysteme installieren. Diese Systeme sollen indessen auch für weitere Risikopräventionsmaßnahmen wie der Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus verwendet werden.[87]

Institute nach dem KWG sind ebenfalls zur Einhaltung des automatisierten Abrufes von elektronischen Kontoinformationen nach § 24c KWG verpflichtet.[88] Nach diesem Gesetz müssen kundenbezogene Daten[89] der BaFin regelmäßig durch eine Datei zur Verfügung gestellt und übermittelt werden. Dies dient der BaFin bzw. der Financial Intelligence Unit durch zentral geführte Recherchearbeiten, die Bekämpfung der Geldwäsche effizienter und effektiver umzusetzen, da die gesamten Kontenbeziehungen der Finanzinstitute von den verdächtigen Personen bzw. Organisationen schneller den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen.[90]

Nach § 6 Abs. 3 KWG kann die BaFin erforderliche Maßnahmen gegenüber des Instituts ergreifen, um die Sicherheit der Vermögensgegenstände sicherzustellen, wenn die Anforderungen des KWG nicht entsprechend umgesetzt werden.[91] Die individuellen Maßnahmen der BaFin können bis zur Schließung des Instituts führen.

3.2.2 Vortaten des Strafgesetzbuchs

Am 22. September 1992 wurde das Delikt der Geldwäsche mit dem ‚Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität’ (OrgKG) in das Strafgesetzbuch eingefügt.[92] Nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) ist der Geldwäsche eine Vortat vorausgesetzt. Welche Vortaten der deutsche Gesetzgeber als relevant erachtet, sind im § 261 StGB durch Verweise auf weitere Paragraphen des Strafgesetzbuches geregelt. In den OECD-Ländern wird die strafbare Handlung der Legalisierung von illegal erwirtschafteten Gewinnen als Vortat bezeichnet. Zu den Vortaten zählen u.a. Anlagenbetrug, Bestechung, Bilanzfälschung, Insiderhandel, Insolvenzbetrug, Kreditwucher, Scheck- und Kreditkartenbetrug, Veruntreuung.[93]

Am 9. Mai 1998 trat das ‚Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität’ in Kraft. Dieses Gesetz regelt die effektive Strafverfolgung sowie praxisgerechtere Umsetzung der Bekämpfungsmaßnahmen der Geldwäsche.[94] Dabei wurde auch der Katalog der Vortaten zur Geldwäsche in § 261 StGB um weitere Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität ergänzt. Der Vortatenkatalog der Geldwäsche wurde seit Einführung ständig erweitert.

Da Steuerhinterziehung und Kapitalflucht noch keine Vortaten des § 261 StGB sind, finden diese Delikte auch nicht bei der Bekämpfung der Geldwäsche Beachtung. Außer es handelt sich dabei um bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Steuerbetrug in großem Ausmaß[95] nach § 370a Abgabenordnung (AO). Diese Straftat ist infolgedessen automatisch eine Vortat gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB und muss bei den Ermittlungsbehörden zur Anzeige gebracht werden.[96]

3.2.3 Geldwäschegesetz

Am 29. November 1993 trat das erste für anfänglich Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute formulierte Geldwäschegesetz in Kraft.[97] Damit wurde die erste Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG) von 1991 zur Verhinderung der Geldwäsche umgesetzt.[98]

Dieses Geldwäschegesetz wurde 8 Jahre später stark durch die Terroranschläge in den USA beeinflusst. Als erster Schritt wurde vom deutschen Gesetzgeber das ‚Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus’, das zum 1. Januar 2002 in Kraft trat, erlassen.[99] Dieses Gesetz enthält 22 Artikel für eine effektivere Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.[100] Mit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz wurde dem Geldwäschegesetz durch das neue Geldwäschebekämpfungsgesetz[101] im August 2002 die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinzugefügt.[102]

Ebenfalls trat am 15. August 2002 § 14 Abs. 2 Nr. 2 GWG zum Thema der internen Sicherungsmaßnahmen in Kraft.[103] Daraus sind Vorkehrungen für „…die Entwicklung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen“[104] zu treffen. Das aktualisierte und zum Teil neu gefasste Geldwäschegesetz wurde am 25. Oktober 2003 veröffentlicht und trat zum 1. Januar 2004 in Kraft.[105]

Gegenüber dem ursprünglichen Geldwäschegesetz änderte sich zudem der notwendige Informationsgehalt über die Kunden eines Instituts. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 5 GwG werden nun bei Identifizierungen natürlicher Personen zusätzlich der Geburtsort und die Staatsangehörigkeit zu den bisherigen Daten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Art, Nummer und auszustellende Behörde des amtlichen Ausweises festgestellt und aufgezeichnet.[106] Auch wurde mit der Änderung des § 5 GwG eine Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt gefordert, bei der künftig alle Geldwäscheverdachtsanzeigen eingehen.

Das Geldwäschegesetz weist viele Pflichten vorwiegend für Kreditinstitute[107], Finanzdienstleistungsinstitute, Finanz- und Versicherungsunternehmen[108] auf. Weitere Normadressaten[109] nach dem Geldwäschegesetz sind u.a. Investmentaktiengesellschaften, Edelmetall- sowie Edelsteinhändler, Vermögensverwalter, Wechselstuben, Spielbanken, Versteigerer und Kaufleute.[110] Eine Nichteinhaltung der zum Teil kostenintensiven Pflichten bzw. Maßnahmen können Bußgelder bis zu 100.000 Euro[111] nach sich ziehen. Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sind z.B. die vollständige Legitimation[112] unter Vorlage ihres Reisepasses oder Personalausweises von Verfügungsberechtigten bei der Eröffnung von Bankkonten sowie eine Identitätsfeststellung bei Annahme von Bargeld, Wertpapieren und Edelmetallen ab einem Wert von über 15.000 Euro[113] und das unverzügliche Anzeigen von begründeten Geldwäscheverdachtsfällen bei den Strafverfolgungsbehörden.[114] Zusätzlich wird auf die Identifizierungspflicht bei der künstlichen Transaktionsteilung von Bargeld eines einheitlichen Geschäftsvorfalls verwiesen – dem so genannten Smurfing[115].

3.2.4 Rundschreiben und Verlautbarung der BaFin

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, die seit dem 01.05.2003 die Bezeichnung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen trägt, veröffentlichte am 30.03.1998 die ‚Verlautbarung über die Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche’.[116] Unter Ziffer 34d heißt es, dass interne Organisationsanweisungen geschaffen werden sollen, „…die – unter Berücksichtigung der Größe, Organisation und Gefährdungssituation des einzelnen Kreditinstituts, insbesondere dessen Geschäfts- und Kundenstruktur – gewährleisten, dass diejenigen Transaktionen mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt werden, die bereits in der Vergangenheit unter Geldwäschegesichtspunkten auffällig geworden sind.“[117] Dabei ist die Art und Weise der Untersuchung den Kreditinstituten freigestellt.[118]

Weiterhin veröffentlicht die BaFin wichtige Informationen in so genannten Rundschreiben, z.B. über neue Sanktionen gegenüber Länder und einzelnen Personen, Sorgfaltspflichten bei den Kunden und neue bedeutsame Informationen der FATF.[119]

So wurden z.B. im Rundschreiben 8/2005 vom 24.03.2005 der BaFin ergänzende Leitlinien zur Anfertigung einer institutspezifischen Gefährdungsanalyse in Hinblick des § 25a KWG veröffentlicht.

Mit den in der Verlautbarung sowie in den Rundschreiben enthaltenen Regelungen, Empfehlungen und Erläuterungen konkretisiert und erweitert die BaFin in ihrer aufsichtsrechtlichen Funktion das Geldwäschegesetz.[120]

3.2.5 Die Wolfsberg Gruppe

Für eine erfolgreiche Bekämpfung der Geldwäsche müssen Finanzinstitute pro-aktiv tätig sein. Die Wolfsberg Gruppe, gegründet im Jahr 2000, ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern international führenden Finanzinstituten. Sie entwickelte Grundsätze für die Risikominimierung der Geldwäsche. Diese Wolfsberg Grundsätze[121] enthalten beispielsweise geldwäscherelevante Empfehlungen zu den Themen Identifizierung, Kontoeröffnung, Research und Terrorismusfinanzierung.[122]

Wie die FATF in ihren Typologiepapieren so geben auch die ‚Wolfsberg AML Principles for Private Banking’ nützliche Hinweise für das Erkennen von ungewöhnlichen und verdächtigen Situationen bzw. Transaktionen. So sollen z.B. Nummernkonten, Offshore-Länder und Personen des öffentlichen Interesses eine größere Beachtung finden.

3.2.6 Typologiepapiere

Die Financial Intelligence Unit (FIU), ansässig beim Bundeskriminalamt (BKA), und die Landeskriminalämter geben jährlich Lagebilder zur Organisierten Kriminalität heraus, die im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen. Die Lagebilder sollen den Geldwäschebeauftragten einen Überblick über die Anzahl der in den jeweiligen Regionen erstatteten Verdachtsanzeigen geben.[123] Durch Fallbeispiele, welche Geldwäschemethoden angewendet werden, und entsprechenden Typologien geben die FIU[124] und die Landeskriminalämter so ein Instrument zur Erkennung von Geldwäschehandlungen. Sie markierte

Typologiepapiere zur Verdachtsschöpfung werden von vielen Antigeldwäscheorganisationen veröffentlicht. Die Bundesanstalt für das Kreditwesen (BaKred) publizierte im Rundschreiben 19/98 eine ganze Reihe nach Geschäftsarten sortierte Geldwäsche-Typologien. Dabei verwies sie deutlich auf Transaktionen, die keinen wirtschaftlichen Hintergrund erkennen lassen und deren Umstände undurchsichtig sind, Transaktionen, bei denen Art, Höhe bzw. Herkunft der Vermögenswerte bzw. der Empfänger nicht zu den bekannten zu der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers passen, sowie Transaktionen, die über Umwege abgewickelt werden sollen bzw. Wege gewählt werden, die kostenintensiv sind und wirtschaftlich sinnlos erscheinen.[125]

4 Aufbau einer institutsspezifischen Gefährdungsanalyse

Eine institutsspezifische Gefährdungsanalyse müssen Finanzunternehmen gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 6 sowie Abs. 1a KWG und § 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG anfertigen. Dabei sind sämtliche Unternehmen der Institutsgruppe sowie sämtliche Standorte in die Analyse einzubeziehen.[126]

Die institutsgruppenweite Gefährdungsanalyse kann auf zwei verschiedenen Wegen erstellt werden. Entweder wird die Gefährdungsanalyse mittels einer dafür ausgelegten Software automatisch generiert, wobei die Daten wie die spezifischen Risiken manuell zur Auswertung eingegeben werden müssen oder es erfolgt eine rein schriftlich ausgestaltete Gefährdungsanalyse mit zielführenden Auswertungen aus IT-Systemen. Die letztere Variante wird erfahrungsgemäß von nicht internationalen Finanzunternehmen aus Kostengründen bevorzugt. Unbedingt ist sie jedoch revisionssicher zu dokumentieren und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.[127]

Eine Gefährdungsanalyse ist ein sehr komplexes Konstrukt, da sehr viele gegenseitig abhängige Einflussfaktoren auf die Gefährdungssituation der Bank einwirken und mit Hilfe von Risikoanalysen bewertet werden müssen.[128] Sie ist die Basis für die Implementierung der gesamten Geldwäschepräventionsmaßnahmen wie der interne Grundsätze, Systeme, Verfahren und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche.[129] Weiterhin wird mittels der Gefährdungsanalyse die Geschäftsleitung über die institutsspezifischen Geldwäscherisiken informiert. Die Gefährdungsanalyse ist demnach ein Überwachungssystem von Geldwäscherisiken, bei der eine frühzeitige Entwicklung zur Unternehmensgefährdung erkannt werden soll. Wie im Einzelnen eine Gefährdungsanalyse erstellt und ausgestaltet werden kann, wird im folgenden Verlauf der Arbeit beschrieben. Dabei gleicht der Aufbau dieses Kapitels einer Gefährdungsanalyse.[130]

4.1 Gefährdungsanalyse als Bestandteil des Risikomanagements

Die Gefährdungsanalyse und die damit verbundene Geldwäscheprävention sollten ein fester Bestandteil des aktiven Risikomanagements sein, da ein Paradigmenwechsel von der Geldwäschebekämpfung zur Geldwäscheverhinderung erfolgte.[131] Mit der Einbindung der Risiken in das Risikomanagement wird versucht, die Solidität, die Integrität und die Stabilität des Instituts zu sichern.

Der Geldwäschebeauftragte trägt die Verantwortung zur Minimierung bzw. Verhinderung folgender durch Geldwäsche möglich entstehender Risiken: das Reputationsrisiko und das Rechtsrisiko. Diese Risiken sind Folgerisiken des operationellen Risikos.[132] Nach § 264 Abs. 1 Solvabilitätsverordnung (SolvV) sind operationelle Risiken definiert als „…die Gefahr von Verlusten, die in folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder von externen Ereignissen eintreten.“[133]

Daher sollte das Risikomanagement mit den Ende Dezember 2005 veröffentlichten ‚Mindestanforderungen an das Risikomanagement’ auch die operationellen Risiken[134] der Geldwäsche und der Terrorfinanzierung mitbetrachten,[135] weil die Geldwäscheprävention insbesondere als Bestandteil des Risikomanagements dem Schutz des Instituts dient. Da nach dem Geldwäschegesetz auch Betrugsdelikten nachgegangen werden muss, sollte der Geldwäschebeauftragte mit dem Risikomanagement bei Betrugsdelikten zusammenarbeiten. Dies betrifft aber lediglich den Finanzbetrug nach § 263ff. StGB.

Die Analyse der Geldwäscherisiken von dem Geldwäschebeauftragten ist für die Organisation des Risikomanagements von großer Bedeutung, da sie das Gesamtrisiko der Bank weiter spezifizieren und gegebenenfalls gegenüber des Geldwäschebeauftragten effektivere Präventionsmaßnahmen für übergreifende Risiken aus anderen Bankbereichen entwickeln kann.

4.2 Ziel der Gefährdungsanalyse

Das Ziel der Gefährdungsanalyse ist nach einer vollständigen Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation das Erfassen, Identifizieren, Klassifizieren sowie Gewichten der institutsspezifischen Risiken, die zu Zwecken der Geldwäsche, der betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts und der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu können, um angemessene Präventionsmaßnahmen abzuleiten und somit die Reputations- und Rechtsrisiken des Instituts minimieren bzw. vollständig beseitigen.[136] Die grundlegenden Vorschriften für die Erstellung einer Gefährdungsanalyse sind aus dem KWG, GwG, der Verlautbarung sowie den Rundschreiben der BaFin ableitbar.

4.3 Vorgehensweise

Zur Erreichung des Ziels und zur Herleitung der erforderlichen Maßnahmen wird bei der Erstellung einer institutspezifischen Gefährdungsanalyse nach einem sehr strukturellen Ablauf vorgegangen. Nach den gesetzten Zielen müssen zuerst unternehmensexterne und –interne Informationen zur spezifischen Gefährdungssituation gesammelt werden. Darauf hin werden die Rahmenbedingungen des Unternehmens erfasst, in denen die allgemeinen Merkmale des Instituts beschrieben werden. Im Anschluss daran werden die Einzelrisiken getrennt nach Risikofelder mittels einer Risikoanalyse vollumfänglich erfasst, identifiziert, beschrieben, bewertet und entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche entwickelt. Zusätzlich muss jedes einzelne Risiko darauf geprüft werden, dass nicht nur ein Risiko seitens der Geldwäsche sondern auch der Terrorismusfinanzierung und für betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts besteht.

Die Basis der Analyse bildet die jeweilige Geschäfts- und Kundenstruktur des Instituts.[137] Die Risiken, die das Unternehmen bedrohen, werden idealtypisch durch einen Geldwäschebeauftragten mit jahrelanger Erfahrung identifiziert und realistisch eingeschätzt.

Um alle gegenwärtigen Geldwäscherisiken des Unternehmens zu kennen und entsprechend gegen zu wirken, muss die Gefährdungssituation regelmäßig überprüft werden und ggf. das Analysesystem angepasst bzw. weitere Maßnahmen eingeleitet werden. Eine institutsspezifische Gefährdungsanalyse erfordert demnach eine permanente Aktualisierung.[138]

4.4 Rahmenbedingungen

Die Rahmenbedingungen einer Gefährdungsanalyse sollten spezifische Informationen über das zugrunde liegende Unternehmen enthalten, die während der gesamten Erstellungsphase der Gefährdungsanalyse zu beachten sind. Es werden u.a. Besonderheiten oder bedeutende Veränderungen im operativen Geschäft wie das Kerngeschäft des Unternehmens, der Vertrieb von neuen Produkten, die Veränderungen der Präventionsmaßnahmen sowie der evtl. gesetzlichen Anforderungen oder der Unternehmens- bzw. Organisationsstrukturen wiedergegeben. Weiterhin werden in diesem Teil die bereits bestehenden geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme aufgelistet und beschrieben, die derzeit hauptsächlich für die Verhinderung von Geldwäsche verantwortlich sind, um den Soll-Ist-Vergleich der Präventionsmaßnahmen im späteren Verlauf zu vereinfachen.[139]

4.5 Struktur der Risikoanalyse

Das Ziel einer Risikoanalyse, die nach einem methodischen Verfahren aufgebaut ist, besteht aus einer umfassenden Risikobewertung, indem komplexe Zusammenhänge transparent dargestellt werden. Im Rahmen der Gefährdungsanalyse hat das Institut eine vollständige Bestandsaufnahme seiner Gefährdungssituation in Hinblick der Geldwäsche vorzunehmen. Besonders auf die kunden-, produkt- und transaktionsbezogenen Risiken ist in den Risikoanalysen laut der BaFin einzugehen. Die Risikoanalysen sind die Schwerpunkte der Gefährdungsanalyse.[140]

[...]


[1] Vgl. Kaiser (2004)

[2] Ein aktuelles Beispiel ist die irische Befreiungstruppe IRA. Sie erwirtschaftet kriminelle Gelder aus Schmuggel, Erpressung, Betrug und Produktfälschung. Dabei werden jährlich bis zu elf Millionen Euro hauptsächlich durch Pubs und Tankstellen gewaschen. [Vgl. Bittner (2005)]

[3] Vgl. Bundesnachrichtendienst (2006)

[4] Vgl. König (2003), S. 101

[5] Vgl. KPMG (2006b), S. 1 ff.

[6] Vgl. Bankenfachausschuss des IDW (2005), S. 953 ff.

[7] Gem. § 14 Abs. 1 GwG; Hauptzielgruppe: Finanzunternehmen

[8] Gem. § 14 Abs. 2 GwG; Vgl. Lang/ Schwarz/ Kipp (1999), S. 762 - Generalklausel

[9] Gem. BaFin (1998a), Tz. 37

[10] Vgl. Bundesregierung (2006)

[11] Vgl. Altenkirch (2002), S. 3

[12] President’s Commission on Organized Crime (1984)

[13] Vgl. Hoyer (1998), S. 8 f.

[14] Vgl. König (2003), S. 101

[15] Vgl. Bundesnachrichtendienst (2006)

[16] Vgl. Hoyer (1998), S. 27

[17] Vgl. König (2003), S. 102

[18] Vgl. Werner (1996), S. 31

[19] Vgl. Hoyer (1998), S. 27

[20] Vgl. ebenda (1998), S. 27

[21] Zum Beispiel das Zielmodell und Zyklusmodell [Vgl. Ackermann (1992)], das Kreislaufmodell nach Zünd und das Stufenmodell

[22] Weitere Beispiele für Vortaten sind in Abbildung 3 des Anhanges zu finden.

[23] Vgl. Altenkirch (2002), S.24 f.

[24] Vgl. Kapitel 3.2.2 und 7.3.6 zu Smurfing

[25] Die Aufteilung einer Geldmenge in kleinere Teilbeträge wird als ‚Structuring’ bezeichnet.

[26] Vgl. Hoyer (1998), S. 11 f.

[27] Vgl. König (2003), S. 112

[28] In Frontgesellschaften werden illegale Einkommen mit legalen vermischt.

[29] Vgl. Hoyer (1998), S. 4

[30] Engl. Bez.: Tax Havens

[31] Finanzplätze, an denen die Gründung von Banken, Finanzinstituten (bank havens) und Scheingesellschaften (company havens) sehr einfach ist [Vgl. Hoyer (1998), S. 18]

[32] Vgl. Hoyer (1998), S. 12 f.

[33] Engl. Bez.: paper trail - der aufgezeichnete Buchgeldfluss

[34] Offshore-Banken, die nur aus einem Firmenmantel bestehen, werden als ‚Shell Banks’ bezeichnet.

[35] Vgl. Bundesnachrichtendienst (2006)

[36] Engl. Bez.: Alternative Remittance Service

[37] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2004), S. 78 f.

[38] Engl. Bez.: shell companies; Gegenüber Frontgesellschaften betreiben Scheinfirmen ausschließlich Scheingeschäfte.

[39] Vgl. Hoyer (1998), S. 13

[40] Vgl. Hoyer (1998), S. 27

[41] Vgl. König (2003), S. 112

[42] Vgl. Bundesnachrichtendienst (2006)

[43] Vgl. KPMG (2004); Eine weltweit durchgeführte Studie von der KPMG zeigt auf, dass die Kosten der Banken zur Bekämpfung der Geldwäsche jährlich um durchschnittlich 43% steigen. Die Ausgaben fallen hauptsächlich bei der Überwachung von Finanztransaktionen und den Schulungsmaßnahmen an.

[44] § 25a Abs. 1 Nr. 6 KWG

[45] Vgl. Bundesnachrichtendienst (2006)

[46] Vgl. ebenda (2006)

[47] Vgl. Auswärtiges Amt (2006)

[48] Am 11.09.2001 fand der Anschlag auf das World Trade Center durch die Terrorismusvereinigung Al-Qaida statt. Darauf hin gaben über mehrere Wochen weltweit die Aktienindizes kräftig nach. Terroranschläge werden u.a. für Insider- bzw. Spekulationsgeschäfte an den Weltbörsen ausgenutzt.

[49] Vgl. Bundesnachrichtendienst (2006)

[50] Vgl. Hoyer (1998), S. V

[51] Vgl. Auerbach/ Vitzthum (2005), S. 513 f.

[52] Vgl. Schmitt (2003), S. 35

[53] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2002), S.55 f.

[54] Vgl. Auerbach/ Vitzthum (2005), S. 513 f.

[55] Unter verbotenen Gütern zählen u.a. Waffen, bestimmte Rohstoffe, Imitate, geschützte Tierprodukte, hochgiftige Abfälle und radioaktive Materialien. Lohnende, gestohlene Güter sind insbesondere Luxuslimousinen und Kunstgegenstände.

[56] Der Schmuggel spezialisiert sich meist auf Zigaretten und Menschen sowie deren Organe.

[57] Vgl. König (2003), S. 100 ff.

[58] Vgl. ebenda (2003), S. 105

[59] Vgl. Kommunique der G8-Länder (2000), Tz. 46

[60] Vgl. Parlamente der Europäischen Union (2002), Tz. 1 ff.

[61] Vgl. König (2003), S. 118 f.

[62] Die 33 FATF- Mitglieder bestehen aus 31 Ländern sowie 2 regionalen Organisationen: Argentinien, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Deutschland, Europäische Kommission, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Hongkong, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Kooperationsrat der arabischen Golfstaaten, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Portugal, Russland, Singapur, Spanien, Schweden, Schweiz, Südafrika, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika [Vgl. FATF/ OECD (2006)

[63] Vgl. König (2003), S. 108

[64] Vgl. Augustin (2004), S. 18

[65] Engl. Bez.: non-cooperating countries or territories (NCCT’s)

[66] Vgl. Auswärtiges Amt (2006)

[67] Vgl. König (2003), S. 111

[68] Vgl. Hoyer (1998), S. 36

[69] Engl. Bez. des Papiers: Customer Due Diligence for Banks

[70] Vgl. Finanz Colloquium Heidelberg (2004), S. 13 f.

[71] Engl. Bez.: introduced business

[72] Engl. Bez.: non-residents

[73] Vgl. Finanz Colloquium Heidelberg (2004), S. 33

[74] Vgl. ebenda (2004), S. 11

[75] Gem. Richtlinie 91/308/EWG

[76] Vgl. Hoyer (1998), S. 60 f.

[77] Vgl. Bogensberger (2002), S. 119

[78] Gem. Richtlinie 2001/97/EG

[79] Vgl. Auerbach/ Vitzthum (2005), S. 513f.

[80] Vgl. Ott (2005), S. 59

[81] Vgl. Bundeskriminalamt (2006b), S. 50

[82] Vgl. KPMG (2006a), S.1 ff.

[83] Vgl. Augustin (2004), S. 20

[84] Gem. ‚Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland’, Art. 6 Nr. 25

[85] Vgl. Finanz Colloquium Heidelberg (2003), S.3

[86] § 25a KWG

[87] Vgl. Deutscher Bundestag (2002)

[88] Gefordert nach Art. 6 Nr. 23 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes

[89] Gem. § 24 c KWG: Kontonummer, Tag der Errichtung und Auflösung des Kontos/Depots, Name, Geburtsdatum des Kontoinhabers, eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten nach § 8 GwG

[90] Vgl. König (2003), S. 108

[91] Vgl. Schäfer-Band/ Zawilla (2006), S. 308

[92] Vgl. Art. 6 OrgKG

[93] Vgl. König (2003), S. 111

[94] Vgl. Hoyer (1998), S. 182 f.

[95] Vgl. BaFin (2006c) – weitere Erläuterungen zu ‚bandenmäßigen bzw. gewerbsmäßigen Steuerbetrug in großem Ausmaß’

[96] Vgl. Diergarten (2004), S. 27 f.

[97] Gem. Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten’

[98] Vgl. Fülbier (1999), S. V

[99] Gem. ‚Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus’

[100] Vgl. Höche (2003), S.62 ff.

[101] ‚Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus’

[102] Vgl. Auerbach/ Vitzthum (2005), S. 513

[103] Vgl. Finanz Colloquium Heidelberg (2004), S. 6

[104] § 14 Abs. 2 Nr. 2 GWG

[105] ‚Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten’

[106] Vgl. Finanz Colloquium Heidelberg (2003), S.7; Gem. § 9 GwG - Aufzeichnungspflicht

[107] Ein Kredit- und Finanzinstitut ist definiert nach der 2. Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie 89/646/EWG.

[108] Ein Versicherungsunternehmen ist definiert nach der 1. Direktversicherungs-Richtlinie 90/619/EWG.

[109] Gem. § 1 Abs. 4 GwG

[110] Gem. § 14 Abs. 1 GwG

[111] Gem. § 17 Abs. 3 GwG

[112] Die Legitimationsprüfungen nach § 154 AO sollen ausschließlich in der formulierten Art und Weise des § 1 Abs. 5 GWG vorgenommen werden. [Vgl. BaFin (1998a), Tz. 8]

[113] Gem. § 2 Abs. 2 GWG

[114] Vgl. König (2003), S. 105 f.

[115] Weitere Details zu Smurfing – Vgl. Lang/ Schwarz/ Kipp (1999), S. 403 f.

[116] Vgl. Finanz Colloquium Heidelberg (2004), S. 9

[117] Gem. BaFin (1998a), Tz. 34d

[118] Vgl. Finanz Colloquium Heidelberg (2004), S. 9

[119] Vgl. ebenda (2004), S. 10

[120] Vgl. Auerbach/ Vitzthum (2005), Seite 513 f.

[121] Engl. Bez.: Wolfsberg AML Principles and Statements

[122] Vgl. Wolfsberg Gruppe (2006)

[123] Vgl. Diergarten (2004), S. 18

[124] Statistiken und Fallbeispiele – Vgl. Bundeskriminalamt (2006a)

[125] Gem. BaFin (1998b)

[126] Vgl. Auerbach/ Vitzthum (2005), S. 517

[127] Gem. BaFin (2005a)

[128] Vgl. Schäfer-Band/ Zawilla (2006), S. 309

[129] Vgl. Finanz Colloquium Heidelberg (2004), S. 19

[130] Ein vereinfachter, graphischer Aufbau der Gefährdungsanalyse ist in Abbildung 12 des Anhangs dargestellt.

[131] Vgl. Auerbach/ Vitzthum (2005), S. 514

[132] Vgl. Finanz Colloquium Heidelberg (2004), S. 43 sowie Abbildung 6 im Anhang

[133] Gem. § 264 Abs. 1 SolvV

[134] Gem. BaFin (2005b), S.25

[135] Vgl. Schäfer-Band/ Zawilla (2006), S. 309

[136] Vgl. Auerbach/ Vitzthum (2005), S. 517

[137] Vgl. Finanz Colloquium Heidelberg (2004), S. 19

[138] Vgl. Finanz Colloquium Heidelberg (2004), S. 19

[139] Vgl. IDW Prüfungsstandard (2001), S. 2 ff.

[140] Vgl. Bankenfachausschuss des IDW (2005), S. 953 ff.

Ende der Leseprobe aus 114 Seiten

Details

Titel
Geldwäsche bei Automobilbanken. Gefährdungsanalyse und effektive Verhinderung
Hochschule
Universität Rostock
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
114
Katalognummer
V67051
ISBN (eBook)
9783638585156
ISBN (Buch)
9783656444626
Dateigröße
1750 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gefährdungsanalyse, Verhinderung, Geldwäsche, Automobilbanken
Arbeit zitieren
Dipl.-Kfm. Lars Damrose (Autor:in), 2006, Geldwäsche bei Automobilbanken. Gefährdungsanalyse und effektive Verhinderung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67051

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