Die Private Limited Company mit Verwaltungssitz in Deutschland- Alternative zur GmbH?


Diplomarbeit, 2006

82 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
1.3 Begriffsabgrenzung kleine und mittlere Unternehmen
1.4 Wirtschaftliche Bedeutung

2 Rechtliche Grundlagen der Limited
2.1 Sitztheorie
2.2 Gründungstheorie
2.3 Niederlassungsfreiheit
2.4 Die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit
2.4.1 Centros (1999)
2.4.2 Überseering (2002)
2.4.3 Inspire Art (2003)
2.5 Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit
2.5.1 Rechtsmissbrauch und Betrug
2.5.2 Zwingende Gründe des Allgemeininteresses
2.6 Auf eine Limited mit inländischem Verwaltungssitz anwendbares Recht

3 Gründung einer Limited
3.1 Gründung in England
3.1.1 Namensgebung
3.1.2 Satzung und Geschäftsgegenstand
3.1.3 Registriertes Büro
3.1.4 Kapitalaufbringung und -erhaltung
3.1.5. Anteilsgattungen und -vorschriften
3.2 Registerrechtliche Anforderungen in Deutschland
3.3 Ltd. & Co. KG
3.4 Gründung durch einen Limited-Anbieter

4 Organe und Gesellschafter
4.1 Direktor
4.1.1 Bestellung und Abberufung
4.1.2 Befugnisse und Pflichten
4.1.3 Haftung
4.2 Sekretär
4.2.1 Person
4.2.2 Funktion
4.3 Gesellschafter und Gesellschafterversammlung
4.3.1 Beschlussfassung
4.3.2 Haftung
4.4 Rechnungslegung und Publizitätspflichten
4.5 Betriebliche und unternehmerische Mitbestimmung

5 Ertragsteuerliche Behandlung der Limited und ihrer Anteilseigner
5.1 Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft
5.1.1 Steuerpflicht
5.1.2. Ermittlung der Einkünfte
5.2 Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner
5.2.1 Anteilseigner ist eine natürliche Person
5.2.2 Anteilseigner ist eine juristische Person

6 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhang

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 - Mittelstandsdefinition des IfM seit Einführung des Euro (1.1.2002)

Tabelle 2 - KMU-Schwellenwerte der EU seit 1.1.2005

Tabelle 3 - Rechtsformen umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen in 2000-2004

Tabelle 4 - auf sonstige Bereiche anzuwendendes Recht

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Die Wahl der optimalen Rechtsform ist für ein Unternehmen von großer wirtschaftli­cher Bedeutung und zählt zu den langfristig wirksamen unternehmerischen Entschei­dungen. Dabei sind zahlreiche Kriterien, wie z.B. die Gewinn- und Verlustbeteiligung, Finanzierungsmöglichkeiten, Flexibilität bei Eintritt und Ausscheiden von Gesell­schaftern, die Steuerbelastung, die Publizitätspflichten, Gründungsaufwendungen u.v.m. gegeneinander abzuwägen.[1]

Mit den richtungsweisenden Entscheidungen des EuGH in Sachen Centros, Übersee­ring und Inspire Art sind nunmehr auch zahlreiche ausländische Kapitalge­sellschaf­ten in Deutschland rechts- und parteifähig. Der EuGH wird dadurch der in Art. 43 und Art. 48 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit gerecht. Die klassischen deutschen Kapitalgesellschaften haben somit ausländische Konkurrenz erhalten, denn neben den deutschen Rechtsformen sind nunmehr auch zahlreiche ausländi­sche Gesell­schaftsformen mit in Betracht zu ziehen. Diese Auslandsgesellschaften werden nach ausländischem Recht gegründet und nehmen sogleich ihren Verwal­tungssitz im In­land ein, wo sie auch den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entfalten. Ein Gründer kann somit eine Gesellschaft in einem Land gründen, dessen Rahmenbe­dingungen ihm am attraktivsten erscheinen.

Dieser neue Wettbewerb der europäischen Rechtssysteme wird sich voraussichtlich auf wenige Rechtsordnungen beschränken. Das englische Recht scheint dabei be­sonders attraktiv zu sein. Gründe für diese Konzentration sind die Verbreitung der englischen Sprache und die Vertrautheit vieler internationaler, vor allem US-amerika­nischer, Investoren mit dem englischen Rechtssystem. Außerdem stellt das engli­sche Recht sehr geringe Anforderungen an die Gründer von Kapitalgesellschaften. Für die Konzentration auf englisches Recht sprechen auch die derzeitigen Ange­bote an Vorratsgesellschaften (shelf companies) auf dem europäischen Markt, die ganz überwiegend englische Gesellschaften zum Gegenstand haben.[2]

Insbesondere die englische Private Company Limited by Shares (im Folgenden Li­mited), welche die am häufigsten gewählte Rechtsform Großbritanniens darstellt[3], erfreut sich nunmehr auch in Deutschland einer regen Beliebtheit, da ihre Errichtung die geringsten Anforderungen stellt. Die Limited ist eine juristische Person und ent­spricht weitestgehend der deutschen GmbH. Sie ist bislang die einzige Auslands­rechtsform, die eine wirkliche Konkurrenz zur GmbH darstellt. Mittlerweile soll es über 30.000 davon in Deutschland geben[4] und es kommen monatlich bis zu 1.000 Neuinkorporationen[5] hinzu. So soll bereits jede vierte Unternehmensgründung eine Li­mited sein.[6]

Vielerorts wird die Limited als Alternative zur GmbH angesehen. Zahlreiche „Limited-Anbieter“ werben in Zeitschriften und im Internet mit den Vorteilen dieser Rechtsform. Insbesondere die geringen Gründungskosten, das Haftungsrisiko und der schnelle unkomplizierte Gründungsvorgang werden angepriesen. Traut man den Anzeigen, so eignet sich die Limited vor allem für Existensgründer, also kleine Unternehmen, und für den Mittelstand. Dabei wird meist sehr einseitig für die Vorteile einer solchen Gesellschaft geworben, die Aufklärung über ihre Nachteile ist, so wird oft kritisiert, hingegen mangelhaft[7].

Nach einer Studie des Deutschen Instituts für kleine und mittlere Unternehmen (DIKMU) sind bereits 36% der Limited-Gründer mit der Wahl ihrer Rechtsform unzu­frieden, da sie eine mangelnde öffentliche Akzeptanz, insb. von Banken aber auch von Kunden und Lieferanten, beklagen.[8] Fraglich ist, ob die Limited tatsächlich eine geeignete Gesellschaftsform gerade für kleine und mittlere Unternehmen darstellt. Unbestritten hingegen ist die Bedeutung der Wahl der optimalen Rechtsform, in Hin­blick auf Kriterien wie z.B. persönliche Haftung und Besteuerung.[9] Hier stellt sich insbe­sondere die Frage, ob die tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Vorteile der Limited nicht durch rechtliche Risiken und praktische Nachteile, wie z.B. höhere Kosten und Rechtsunsicherheit, aufgewogen werden.

Die folgende Arbeit wird eine Übersicht über die gesellschaftsrechtlichen Besonder­heiten für das Betreiben einer englischen Limited mit Verwaltungssitz und Tätigkeits­schwerpunkt in Deutschland geben. Schwerpunkte der Arbeit werden die Gründung, die Geschäftsführung sowie die Besteuerung bilden.

Das englische Handelsministerium (Department of Trade and Industry, DTI) plant seit 1998 eine umfassende Reform des englischen Gesellschaftsrechts (Company Law Reform Bill), welche voraussichtlich Anfang 2007 in Kraft treten wird.[10] Mit der Reform will der englische Gesetzgeber die Gründung und Führung kleinerer Gesell­schaften erleichtern[11] und das englische Gesellschaftsrecht international wettbewerbs­fähiger machen. Der Gesetzestext umfasst 500 Seiten und ist in 40 Abschnitte (parts) mit über 900 Vorschriften (clauses) untergliedert.[12]

Doch auch der deutsche Gesetzgeber, welcher die Limited zunehmend als Konkur­renz wahrnimmt[13], beabsichtigt eine grundlegende Reform des GmbH-Gesetzes[14], um die Attraktivität der deutschen GmbH gegenüber konkurrierenden ausländischen Rechtsformen zu steigern. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf, welcher voraus­sichtlich im Herbst 2007 in Kraft treten soll, scheint sich der deutsche Gesetzgeber dem als anwenderfreundlich geltenden englischen Gesellschaftsrechts annähern zu wollen. Die geplanten Gesetzesänderungen beider Reformvorhaben werden in der vorliegenden Arbeit Berücksichtigung finden.

1.2 Gang der Untersuchung

Im Rahmen dieser Arbeit werden Auslandsgesellschaften in der Rechtsform einer englischen Private Limited Company by Shares mit ausschließlicher Tätigkeit im In­land betrachtet. Dabei fällt der Schwerpunkt auf kleine und mittelständische Unter­nehmen. Es wird ein Überblick über ausgewählte Probleme des englischen Gesell­schaftsrechts gegeben und mit den Vorschriften für die deutsche GmbH verglichen. Maßgeblich hierfür ist der Rechtsstand zum 1.9.2006.

Die folgende Arbeit ist in 4 Hauptabschnitte unterteilt. In Kapitel 2 der vorliegenden Arbeit wird zunächst auf die Hintergründe, insbesondere die maßgeblichen Entschei­dungen des EuGH eingegangen, die zu der aktuellen Rechtslage geführt haben. Hier gilt es auch zu klären, wann ausländisches und wann inländisches Recht als Son­deranknüpfung heranzuziehen ist.

Im 3. Kapitel wird der Gründungsvorgang einer Limited beschrieben. Dabei werden sowohl die in England, als auch in Deutschland nötigen Vorgänge untersucht. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die englischen Vorschriften über die Kapitalauf­bringung bzw. -erhaltung. Weiterhin wird auch die Möglichkeit vorgestellt, eine Limi­ted als Komplementär einer KG zu installieren. Die Gründung durch eine Grün­dungsagentur, was derzeit der Regelfall zu sein scheint, wird ebenfalls Teil der Untersuchung sein.

Im 4. Teil wird dann auf die Geschäftsführung der Gesellschaft eingegangen. Diese wird entsprechend ihrer Organe, dem Direktor, dem Sekretär und der Gesellschafter­versammlung eingeteilt. Dabei werden deren Aufgaben und Pflichten im Innen- und Außenverhältnis beschrieben. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Haftung von Direktoren und Gesellschaftern gelegt. Da der Rechnungslegung und den Publi­zitätspflichten einer Limited eine besondere Bedeutung beigemessen wird, werden diese Pflichten gesondert untersucht. Schließlich wird auch noch auf die betriebliche und unternehmerische Mitbestimmung eingegangen.

Das 5. Kapitel widmet sich der Besteuerung der Limited und ihrer Anteilseigner. Zu­nächst wird die Frage geklärt, wo die doppeltansässige Limited steuerpflichtig ist und wie Probleme der Doppelbesteuerung gelöst werden. Gegenstand der Untersu­chung wird die ertragsteuerliche Behandlung von laufenden Gewinnen sein. Dabei wird ins­besondere die Körperschaftsteuer betrachtet, da die Limited durch diese in größtem Maße betroffen ist. Die steuerliche Würdigung aperiodischer Vorgänge (z.B. Liquida­tion) sowie Verkehrssteuern wird nicht Gegenstand der vorliegenden Arbeit sein.[15]

1.3 Begriffsabgrenzung kleine und mittlere Unternehmen

Da sich diese Arbeit mit der Bedeutung der Limited für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) befassen soll, ist es zunächst notwendig, diese Begriffe zu erläutern und voneinander abzugrenzen. In Ermangelung einer einheitlichen Bestim­mung können diese Begriffe enger oder weiter ausgelegt werden. So kann man sich dem Wesen des mittelständischen Unternehmens sowohl durch quantita­tive Merk­male, wie z.B. bestimmten Größenmerkmalen als auch qualitativen Kriterien nähern. Die nachstehende Tabelle zeigt die quantitative Mittelstandsdefinition, wie sie vom Institut für Mittelstandsforschung (IfM) verwendet wird.

Tabelle 1: Mittelstandsdefinition des IfM seit Einführung des Euro (1.1.2002)[16]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die europäische Kommission hat am 1.1.2005 eine neue Empfehlung zur Definition der Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen herausgegeben, welche die alte Empfeh­lung von 1996 ersetzt. Die Kommission reagiert dadurch auf die veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten seit 1996 und auf die Erfahrungen mit der Anwendung der vorherigen Definition. Die folgende Tabelle zeigt die quantitative Mittelstandsde­finition der EU, deren Schwellenwerte teilweise stark von denen des IfM abweichen.

Tabelle 2: KMU-Schwellenwerte der EU seit 1.1.2005[17]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Definition der Europäischen Kommission findet auch in Deutschland immer häu­figer Anwendung, da durch das Bestehen unterschiedlicher Definitionen in den EU-Mitgliedstaaten die Kohärenz zwischen Gemeinschaftspolitik und einzelstaatlichen Maßnahmen verloren gehen kann.

Eine weitere Möglichkeit der Abgrenzung der KMU liegt in der Verwendung von qua­litativen Charakteristika, wie z.B. Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse und dem Führungsstil. Charakteristisch für KMU ist demnach eine Einheit aus:[18]

- Risiko und Leitung
- Leitung des Betriebes, Selbstständigkeit der Entscheidung und Tragen von Verantwortung
- wirtschaftlicher Existenz des Inhabers und Existenz des Betriebes.

KMUs weisen also eine i.d.R. enge Verzahnung von Unternehmen und Eigentum auf und sind zumindest weitgehend konzernunabhängig. Demnach sind KMUs meist inhabergeführt und weisen regelmäßig nur einen oder wenige Geschäftsführer bzw. Gesellschafter auf.

1.4 Wirtschaftliche Bedeutung

Den kleinen und mittelständischen Unternehmen kommt in Deutschland eine große wirtschaftliche Bedeutung zu, welche immer wieder betont wird. So existierten in Deutschland in 2003 ca. 3,3 Mio. KMUs, was einen Anteil von 99,7 % ausmacht.[19] Die KMUs werden somit nicht grundlos als der Motor der deutschen Wirtschaft bezeichnet.

Die Limited ist die am häufigsten gewählte Rechtsform Großbritanniens. Ende November 2005 waren insgesamt 1.963.639 Limiteds beim englischen Gesellschafts­re­gister in Cardiff eingetragen.[20] Die genaue Anzahl der Limiteds zu ermitteln, die in Großbritannien für eine ausschließliche Tätigkeit in Deutschland gegründet wurden, stößt auf erhebliche Schwierigkeiten. Das britische Handelsregister erfasst die dorti­gen Gründungen zwar nach der Staatsangehörigkeit ihrer Gründer nicht aber nach ihren Ab­sichten, sondern lediglich Gesellschaften mit einem Sitz nach Maßgabe von sec. 287 CA 1985 und kann deshalb keine dahingehenden Erklärungen abgeben. Eine Erhe­bung über die Anzahl der „deutschen“ Limited-Gründungen in den letzten Jahren wäre nur auf Anfrage bei allen (ca. 200) deutschen Handelsregistern möglich. Jedoch lassen sich bei weitem nicht alle Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland eintra­gen, was wohl auf ein Fehlen wirksamer Zwangsmaßnahmen zurückzuführen ist[21], obwohl nach h.M. gem. §§ 13 d Abs. 1, 13 e Abs. 2 eine Verpflichtung dazu besteht.[22] Da bis zur Einführung des Unternehmensregisters in Deutschland ab dem Jahr 2007[23] weder englische noch deutsche amtliche oder nichtamtliche Statistiken zur Verbreitung der Limited vorliegen, lassen sich nur ungefähre Einschätzungen über die Größenordungen abgeben. Ein aussagefähiger Bestandszahlenvergleich wird wohl frühestens im Jahr 2008 möglich sein.[24]

Die nachstehende Tabelle zeigt auf, welche Rechtsformen umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen in Deutschland zwischen 2000 und 2004[25] bestanden und welche Verän­derungen sich ergaben.

Tabelle 3: Rechtsformen umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen in 2000-2004[26]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wie aus Tabelle 3 ersichtlich hat sich die Anzahl der sonstigen Rechtsformen, hinter denen sich auch die Scheinauslandsgesellschaften verbergen, im Zeitraum von 2000 bis 2004 um 16,7 % erhöht. Gesamtwirtschaftlich gesehen stellten die sonstigen Rechtsformen im Jahre 2004 jedoch nur einen kleinen Anteil von lediglich 1,54 % gemessen an der Anzahl aller Unternehmen. Von einer Trendwende hin zu ausländi­schen Kapitalgesellschaften kann bislang keine Rede sein. Weiter zu beachten ist, dass die Tabelle nur umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ab einem bestimmten Jah­resumsatz enthält.

Nach einer empirischen Studie der Universität Hamburg[29], welche sich einer repräsen­tativen Stichprobe bedient, wurden bis Dezember 2005 30.300 Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland gegründet. Weiterhin besagt die Studie, dass seit der Überseering-Entscheidung 172.000 GmbHs gegründet wurden. Demnach beträgt das Verhältnis von GmbH-Gründungen zu Limited-Gründungen seit der Überseering-Entscheidung ca. 5,5:1. Die Anzahl der monatlichen Gründungen betrug im Kalen­derjahr 2005 laut Studie im Durchschnitt 1.182. Der Limited käme danach eine erhebliche Bedeutung zu. Allerdings ist der Gesamtbestand im Verhältnis zum GmbH-Bestand, welcher zum 1.1.2005 auf 1.000.600 geschätzt wurde[30], immer noch recht gering.

Die relative Verbreitung der Limited in Deutschland ist gegenüber der GmbH regional sehr unterschiedlich. Die höchste Verbreitung erreicht sie in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen, während sie in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Hamburg einen geringen Verbreitungsgrad aufweist.[31]

2 Rechtliche Grundlagen der Limited

Mit den Entscheidungen in Sachen Centros[32], Überseering[33] und Inspire Art[34] hat der EuGH die Weichen gestellt, für einen EU-weiten Wettbewerb der Gesellschaftsfor­men. Die Frage, welchem Recht eine Gesellschaft unterliegt, bestimmt sich nach deren Personal- bzw. Gesellschaftsstatut. Da die Anknüpfung des Gesellschaftssta­tuts in Deutschland im Gegensatz zu vielen anderen Staaten nicht gesetzlich gere­gelt ist, war sie lange Zeit Gegenstand kontroverser Diskussionen. Das Gesell­schaftsstatut kann sich auf das Recht des Staates berufen, in dem die Gesellschaft ihren tatsächli­chen Verwaltungssitz innehat oder aber auf den Staat, in dem die Gesellschaft ge­gründet wurde. Man spricht auch von der Sitz- bzw. Gründungstheo­rie.[35] Diese mitein­ander unvereinbaren Grundpositionen des Gesellschaftsrechts sollen im Fol­genden näher betrachtet werden.

2.1 Sitztheorie

Nach der in der Vergangenheit in Deutschland favorisierten Sitztheorie, ist für eine Gesellschaft das Gesellschaftsrecht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren Verwaltungssitz innehat. Anknüpfungspunkt ist also der Ort, an dem grundlegende Entscheidun­gen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungs­akte umgesetzt werden.[36] Unter dem Verwaltungssitz versteht man hierbei den Ort, an dem sich die Geschäftsleitung tatsächlich befindet und ihre Entscheidungen trifft.[37] Nach der früheren ständigen Rechtssprechung des BGH beurteilte sich die Frage, ob eine Gesellschaft rechtsfähig ist, nach demjenigen Recht, das am Ort ihres Verwal­tungssitzes liegt. Eine Verlegung des Sitzes in ein anderes Land bedeutet demnach auch einen Statutenwechsel. Die Gesellschaft verliert ihre Rechts- und Parteifähig­keit und muss nach dem Recht des neuen Sitzstaates neu gegründet werden.[38] Eine Umgehung nationaler Regelungen durch eine Gründung im Ausland sollte so vermieden werden.

Die frühere Rechtsprechung des BGH war seit langem heftig umstritten. So sei es mit der in Art. 43 und 48 EGV verankerten Niederlassungsfreiheit nicht zu vereinbaren, wenn an den tatsächlichen Verwaltungssitz angeknüpft wird. Eine Neugründung der Gesellschaft nach nationalem Recht wäre in diesem Zusammenhang unzumutbar. Befürworter der Sitztheorie hingegen weisen darauf hin, dass die Interessen dritter Personen vernachlässigt werden, wenn Gründer die ihnen am genehmsten erschei­nende Rechtsform wählen können. Hier sind insbesondere Gläubiger der Gesell­schaft zu nennen. Unangenehme Vorschriften, zum Schutz der Interessen Dritter, ließen sich leicht durch eine Gründung im Ausland umgehen. Anhänger der Sitztheo­rie waren neben Deutschland auch andere EU-Mitgliedstaaten, wie z.B. Frankreich, Spanien und Österreich.[39]

2.2 Gründungstheorie

Im Gegensatz zur Sitztheorie knüpft die Gründungstheorie nicht an das Recht des Staates an, an dem sich der tatsächliche Verwaltungssitz befindet, sondern an den, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Das heißt, dass sich das Gesellschafts­statut nach dem Recht des Gründungsstaates bestimmt. Verlegt also eine Gesell­schaft ihren Verwaltungssitz in ein anderes Land, käme es nach konsequenter Anwen­dung der Gründungstheorie nicht zu einem Statutenwechsel. Sie behielte demnach also auch im Zuzugsstaat ihre Rechtspersönlichkeit als Gesellschaft ausländischen Rechts. Eine Neugründung nach den Vorschriften des Zuzugsstaates wäre demnach nicht notwendig. Voraussetzung ist nur, dass der Gründungsstaat das Auseinanderfallen von Satzungs- und Verwaltungssitz zulässt. Im Ergebnis bleibt somit den Gründern der Gesellschaft die Wahl des anzuwendenden Gesellschaftsrechts überlassen. Diese Wahl wird durch die Be­stimmung eines formellen Satzungssitzes getroffen, welcher aber nicht identisch mit dem Verwaltungssitz sein muss.[40]

Die Sitztheorie, welche vor allem von Staaten mit strengen Gründungsvorschriften vertreten wird (z.B. Deutschland), wurde durch die neuere Rechtssprechung immer mehr verdrängt und durch die Gründungstheorie ersetzt. Die Gründungstheorie wird vor allem im angloamerikanischen Rechtsraum vertreten.[41]

2.3 Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit ist eine der Säulen des freien Personenverkehrs (Art. 3 Abs. 1 c und Art. 14 Abs. 2 EGV). Sie soll eine freie Wahl des Unternehmensstand­ortes ermöglichen. Damit bezweckt sie die Förderung von wirtschaftlicher und sozia­ler Mobilität sowie der wirtschaftlichen Verflechtung der Mitgliedstaaten.[42]

Gemäß der Art. 43 und 49 EGV sind die Beschränkungen der freien Niederlassung und der freien Dienstleistung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten verboten.[43] Nach Art. 43 Abs. 2 EGV umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen. Sie umfasst jede Art von wirtschaftlicher Tätigkeit im gewerbli­chen Bereich und im Bereich der freien Berufe.

Eine Niederlassung ist eine feste Einrichtung, die bei Eingliederung in die nationale Volkswirtschaft der tatsächlichen Aus­übung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu dienen bestimmt ist.[44] Begünstigte der Niederlassungsfreiheit sind natürliche Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates sowie die ihnen nach Art. 48 EGV gleichgestellten Gesellschaften. Die Selbständigkeit der Erwerbstätigkeit unterscheidet die Niederlassungsfreiheit von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.[45]

Im Ergebnis lässt sich sagen, dass nunmehr der Gründungstheorie für gesellschafts­rechtliche Fragen im Verhältnis zu anderen EU-Staaten[46] zu folgen ist.[47]

2.4 Die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit

Bereits 1988 musste sich der EuGH mit dem Fall Daily Mail[48] mit der Sitz- und der Gründungstheorie befassen. Hier ging es jedoch vordergründig um die Frage, ob ein Staat das Recht habe, einer Gesellschaft den Wegzug zu erschweren oder gar zu verweigern. Das britische Recht sah vor, dass eine Gesellschaft im Falle eines Wegzugs der Zustimmung des Finanzministeriums bedürfe, wenn sie ihre Rechts­persön­lichkeit und ihre Eigenschaft als Gesellschaft britischen Rechts behalten wollte. Der EuGH entschied, dass eine Wegzugsbeschränkung gegen die Art. 43 i.V.m. 48 EGV (vormals Art. 52 und 58 EGV) verstoße. Die Frage der identitätswah­renden Sitzver­legung in einen anderen Mitgliedsstaat, entschied das Gericht zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht[49]. Mit seiner neueren Rechtsprechung schaffte der EuGH indessen Klarheit, was die Auslegung der Art. 43 und 48 EGV betrifft[50], wobei er klar die Grün­dungstheorie präferiert und die Sitztheorie immer weiter in ihre Schranken verweißt. Im Folgenden sollen nun die drei wesentlichen Urteile vorgestellt werden.

2.4.1 Centros (1999)

Im Jahre 1999 gab der EuGH mit dem Urteil in Sachen Centros[51] seine Zurückhal­tung auf.[52] Der Erhvervs- og Selskabsstyrelse (Zentralverwaltung für Handel und Gesellschaften) verweigerte der Centros Ltd., einer in England gegründeten Limited, die Errichtung einer Zweigniederlassung. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Gesellschaft in England gar keine Geschäftstätigkeit entfalte und die dortige Gründung nur den Zweck hatte, die dänischen Mindestkapitalvorschriften zu umge­hen. Die Gesellschafter, dass dänische Ehepaar Marianne und Tony Bryde, verfolg­ten also in Wirklichkeit die Absicht keine Zweigniederlassung, sondern eine Haupt­niederlassung zu errichten.[53]

Die Gesellschaft wurde am 18.5.1992 nach britischem Recht gegründet. Frau Bryde ist Direktorin der Centros Ltd., deren Sitz sich im Vereinigten Königreich, an der Adresse eines Freundes befindet. Das Gesellschaftskapital betrug 100 GBP, wovon zulässigerweise nichts eingezahlt war. Dass die von ihnen gewählte Gestaltung einzig der Umgehung der dänischen Mindestkapitalvorschriften diente, haben die Gesellschafter nie bestritten. Die Eheleute Bryde klagten, wobei sie geltend machten, dass die Verweigerung der Eintragung durch die dänische Zentralverwaltung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle.[54]

Der EuGH entschied, dass man einer in einem EU-Mitgliedstaat gegründeten Gesell­schaft nicht mit der Begründung, es handle sich um eine Briefkastenfirma, die Eintra­gung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verweigern darf, weil dies einen Verstoß gegen die durch den EGV gesicherte Niederlassungsfreiheit darstelle. Eine dahingehende Auslegung der Art. 43 i.V.m. 48 EGV (vormals Art. 52 und 58 EGV) scheidet nur aus, sollte sich die Gesellschaft in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise auf das Gemeinschaftsrecht berufen. Ein Missbrauch liegt aber nicht bereits dann vor, wenn eine Gesellschaft bewusst in einem anderen Mitglied­staat errichtet wird, in dem weniger strenge Vorschriften bzw. größere Freiheiten bestehen. Eine Eintragung ist also selbst dann vorzunehmen, wenn die Gründung im Ausland nur aus Gründen der Umgehung der strengeren nationalen Gründungsvor­schriften erfolge. Auch eine Verweigerung mit dem Verweis auf die allgemeinen Schutzinteressen kann nicht gerechtfertigt sein, da die Gläubiger ja mit dem Hinweis darauf, dass es sich um eine britische Gesellschaft handelt, ausreichend geschützt sind. Dies gilt insbesondere deshalb, da die dänische Zentralverwaltung ja die Eintragung durchgeführt hätte, hätte die Centros Ltd. auch eine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich ausgeübt, obwohl die dänischen Gläubiger in diesem Fall ebenso gefährdet gewesen wären.[55]

Umstritten war lange, ob der EuGH mit der Centros-Entscheidung auch die Sitztheo­rie für gemeinschaftswidrig erklärt hat. Obwohl der EuGH sich mit seinem Urteil wahrscheinlich für die Gründungstheorie entschieden hat und der Sitztheorie eine Absage erteilt hat, hat er sich nicht klar zu der Frage geäußert. Letztendlich musste er dass auch nicht, denn die Frage zum Verhältnis der Niederlassungsfreiheit zur Sitzanknüpfung stellte sich vom Sachverhalt her nicht, da sowohl Dänemark als auch England der Gründungstheorie folgten.[56]

2.4.2 Überseering (2002)

Für mehr Klarheit sorgte der EuGH mit seiner Überseering-Entscheidung. Die Über­seering BV, einer nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaft, erwarb im Oktober 1990 ein in Düsseldorf gelegenes Grundstück. Am 27.11.1992 beauftragte die Gesellschaft die Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (im Folgenden NCC) mit der Sanierung eines Garagengebäudes und eines Motels, die sich auf dem Grundstück befinden. Überseering machte Mängel an den Malerarbeiten geltend. Im Dezember 1994 übernahmen zwei in Düsseldorf ansässige deutsche Staatsangehörige sämtliche Gesellschaftsanteile. 1996 erhob die Gesellschaft Klage gegen die NCC, welche jedoch von den Vorinstanzen mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Überseering als BV in Deutschland nach der Sitztheorie nicht rechts- und damit auch nicht parteifähig sei. Der effektive Gesellschaftssitz sei nämlich in­zwischen nach Deutschland verlagert worden. Im Revisionsverfahren wurde der BGH angerufen, welcher die Rechtsauffassung grundsätzlich zutreffend hielt.[57]

In ständiger Rechtsprechung hatte der BGH bis dahin entschieden, dass die Frage der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Ortes zu beurteilen ist, an welchem der Verwaltungssitz der Gesellschaft (Sitztheorie) liegt. Aufgrund der Entscheidungen des EuGH in Sachen Daily Mail und Centros kamen dem BGH jedoch Zweifel, ob die Sitztheorie mit der garantierten Niederlassungsfreiheit vereinbar sei.[58] Der BGH legte daher am 30.3.2000[59] dem EuGH folgende Fragen zur Vorabent­scheidung vor:

1. Sind die Art. 43 und 48 EGV dahin auszulegen, dass es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften steht, wenn die Rechts- und Par­teifähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründet worden ist, nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat und wenn sich aus dessen Recht ergibt, dass sie vertraglich begründete An­sprüche dort nicht mehr gerichtlich geltend machen können?

2. Bejahendenfalls: Gebietet es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43 und 48 EGV), die Rechts- und die Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaats zu beurteilen?

Der EuGH entschied, dass Gebrauchmachen der Niederlassungsfreiheit grundsätz­lich nicht voraussetzt, dass die Mitgliedstaaten eine Übereinkunft über die gegensei­tige Anerkennung von Gesellschaften schließen. Die Weigerung der deutschen Gerichte, Überseering die Rechts- und Parteifähigkeit zuzusprechen, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Eine solche Maßnahme käme der Negie­rung der den Gesellschaften in den Art. 43 und 48 EGV zuerkannten Niederlas­sungsfreiheit gleich. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass Überseering in den Niederlanden wirksam gegründet worden sei. Somit hänge ihre Existenz sogar untrennbar mit ihrer Eigenschaft als Gesellschaft niederländischen Rechts zusam­men, da eine Gesellschaft jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt keine Realität hat.[60]

Auch nach der Überseering-Entscheidung war unklar, ob und inwieweit EU-Mitglied­staaten Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden, ihren natio­nalen Vorschriften unterwerfen konnten. Die Frage, ob nun die Gründungstheorie statt der Sitztheorie maßgeblich für das Gesellschaftsstatut sei, wurde auch weiterhin kontrovers im Schrifttum diskutiert.[61]

2.4.3 Inspire Art (2003)

Bei der Inspire Art-Entscheidung[62] ging es weniger um die Frage, ob ein EU-Mitglieds­staat einer in einem anderen Mitgliedsstaat gegründeten Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit aberkennen darf. Vielmehr ging es darum, ob ein Staat zusätzlich zu den Bestimmungen des Gründungsstaates eigene Vorschriften als Sonderanknüpfung zur Geltung bringen darf. Damit standen auch aus deutscher Sicht Vorschriften auf dem Prüfstand, die kollisionsrechtlich als Sonderanknüpfung einzuordnen sind.[63]

Gemäß dem Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen (Gesetz über formal ausländische Gesellschaften, WFBV.) vom 17.12.1997 bestand die Verpflichtung für Auslandsgesellschaften bei ihrer Eintragung ins niederländische Handelsregister den Zusatz formeel buitenlandse vennootschap (formal ausländische Gesellschaft) mit aufzunehmen. Zusätzlich mussten Auslandsgesellschaften ein dem niederländischen Recht entsprechendes Mindestkapital aufbringen. Sollten diese Pflichten nicht erfüllt werden, so sah das WFBV eine persönliche Haftung der Gesellschafter bis zur Erfüllung der genannten Voraussetzungen vor.[64] Die Inspire Art Ltd., eine in England wirksam gegründete Limited, klagte unter Berufung auf die Art. 43 und 48 EGV. Das Kantongericht Amsterdam legte daraufhin dem EuGH folgende Fragen[65] zur Vorabent­scheidung vor:

1. Sind die Art. 43 und 48 EGV dahingehend auszulegen, dass der nationale Ge­setzgeber des Sitzstaates nicht berechtigt ist zusätzliche Vorschriften für die Errichtung von Zweigniederlassungen (EU-)ausländischer Gesellschaf­ten zu erlassen, wenn diese in der alleinigen Absicht in einem Staat gegrün­det worden sind, um damit Vorteile in Bezug auf Errichtung und Volleinzah­lung zu erhalten und zudem weder tatsächliche Bindungen zum Gründungs­staat existieren noch Geschäftstätigkeiten andernorts als im Sitzstaat erbracht werden?

2. Wenn die erste Frage bejaht wird, wie ist dann Art. 46 EGV auszulegen?

Der EuGH stellte hinsichtlich der besonderen Publizitätspflichten fest, dass diese nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar seinen. Diese seien nämlich unverein­bar mit der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 89/666/EWG über die Publizität von Zweigniederlassungen, denn die im WFBV festgelegten Pflichten gehen über die in der Richtlinie hinaus. Nach Ansicht des EuGH sind die Verpflichtungen von Zweig­niederlassungen zur Offenlegung in der Zweigniederlassungsrichtlinie abschließend geregelt.[66] Zum Mindestkapital und zur persönlichen Haftung stellte der EuGH fest, dass eine Berufung auf die Niederlassungsfreiheit auch dann rechtens sei, wenn die Er­richtung der Gesellschaft im Ausland nur geschehe, um nationale Vorschriften zu umgehen und wenn die Geschäftstätigkeit vollständig in einem anderen als dem Gründungsstaat ausgeübt wird. Vielmehr liege darin die Ausübung der Niederlas­sungsfreiheit. Regelungen wie diejenigen des WFBV stellen somit Beschränkungen dar und verstoßen konsequenterweise gegen Art. 43 und 48 EGV.[67]

Mit der jüngsten Rechtsprechung in Sachen Inspire Art ist nunmehr zweifelsfrei geklärt, dass die Gründungstheorie uneingeschränkt als Anknüpfung des Gesell­schaftsstatuts anzuwenden ist.[68] Mit seiner neueren Rechtsprechung hat der EuGH die Rechte von Mitgliedstaaten Regelungen zum Gläubiger-, Anleger- und Markt­schutz aufzustellen stark beschnitten. Im deutschen Gesellschaftsrecht ist somit mit einem Paradigmenwechsel zu rechnen.[69] Ein „Wettbewerb“ der europäischen Gesell­schaftsformen ist damit uneingeschränkt zugelassen.[70]

Die europäische Niederlassungsfreiheit beschränkt sich jedoch nicht nur auf die 25 EU-Mitgliedstaaten, sondern gilt uneingeschränkt auch für Gesellschaften aus den EWR-Staaten, wie der BGH jüngst mit seiner Entscheidung vom 19.9.2005[71] bestätigte, sowie den USA, aufgrund des deutsch-amerikanischen Freund­schafts­vertrages aus dem Jahr 1954.[72] Gegenüber Drittstaaten gilt jedoch weiterhin die Sitztheorie.

2.5 Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit

2.5.1 Rechtsmissbrauch und Betrug

Schon kurz nach der Überseering-Entscheidung wurden in der Literatur Stimmen laut, die die Frage von Missbrauchsfällen im Zusammenhang mit Scheinauslandsge­sellschaften aufwarfen.[73] Der EuGH hatte sich bereits in seiner Centros-Entschei­dung dazu geäußert. Demzufolge „können die nationalen Gerichte (…) im Einzelfall das missbräuchliche (…) Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren.“[74] Allerdings stellt das Gericht weiter fest, dass die zielgerichtete Wahl des vorteilhaftesten Gesellschaftsrechts allein gerade keine missbräuchliche Berufung auf die Art. 43. und 48 EGV darstellt.[75] In sei­ner Inspire Art-Entscheidung hat der Gerichtshof diese Auffassung erneut bekräf­tigt.[76]

Ähnlich verhält es sich mit betrügerischem Verhalten. Am Ende der Centros-Ent­scheidung hebt der EuGH hervor, dass seine Auslegung der Niederlassungsfreiheit nicht ausschließt, „dass Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde – gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gesell­schaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtun­gen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möch­ten.“[77]

Der EuGH geht dabei sehr zurückhaltend vor. So sind derzeit keine verallgemeine­rungswürdigen Tatbestände bekannt, denen zufolge ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Vielmehr ist ein Missbrauch oder eine betrügerische Absicht im Einzelfall zu prüfen. Missbräuchliches bzw. betrügerisches Verhalten kann der Anerkennung einer Scheinauslandsgesellschaft nur ausnahmsweise und im Einzelfall entgegengehalten werden.[78] Ausgeschlossen sind demnach gesetzliche Regelungen, die den Miss­brauch der Niederlassungsfreiheit regeln.[79]

2.5.2 Zwingende Gründe des Allgemeininteresses

Wie bereits mit den EuGH-Urteilen in Sachen Centros, Überseering und Inspire-Art ausgeführt (s.o.), ist nunmehr nach h.M. das gesamte Gesellschaftsstatut des Grün­dungsstaates anzuwenden. Hierunter fällt ihre Rechtsfähigkeit, die Gründung der Limited, die Form und Wirksamkeit ihres Gesellschaftsvertrages, Name, Geschäfts­führung und Vertretungsmacht der Direktoren, die Haftung der Direktoren und Gesellschafter, die Übertragung von Anteilen sowie die Umstrukturierung und Beendi­gung der Gesellschaft.[80] Allerdings ist auch nach Inspire-Art eine Anwendung von deutschem Recht auf europäische Auslandsgesellschaften in folgenden Fällen zu­lässig. Demnach ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zulässig, wenn Maßnahmen:

1. in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
2. zwingenden Gründen des Gemeinwohls entsprechen,
3. zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet sein dürften,
4. nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehen.

Erfüllt eine Maßnahme diesen Vier-Faktoren-Test (sog. Gebhardt-Formel bzw. Cassis-de-Dijon-Doktrin), ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gerecht­fer­tigt.[81] Als schutzwürdige Allge­meininteressen hat der EuGH folgende Rechtferti­gungsgründe gebilligt: den Schutz von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern sowie die Erhaltung der Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Wirksamkeit von Steuerkontrollen.[82]

2.6 Auf eine Limited mit inländischem Verwaltungssitz anwendba­res Recht

Eine Gesellschaft wird in vielen Bereichen mit Vorschriften konfrontiert. Das betrifft nicht nur ihre Organisation, sondern auch ihre Beziehungen zu anderen Personen und Gesellschaften und zu staatlichen Stellen. Die grundlegenden Vorschriften über die Limited finden sich im Companies Act 1985 (im Folgenden CA 1985). Wird eine Limited ausschließlich in Deutschland tätig, stellt sich hierbei die Frage, in welchen Bereichen auf sie englisches und in welchen deutsches Recht auf sie anzuwenden ist.[83]

In Bereichen, die nicht vom Gesellschaftsstatut bestimmt werden, muss das anwendbare Recht nach anderen Regeln bestimmt werden. Ob und in wie weit neben den ausländischen Vorschriften auch Sonderanknüpfungen an das deutsche Recht zu­lässig sind, ist noch nicht vollständig geklärt und wird die Rechtspraxis wohl noch auf Jahre hin beschäftigen.

Hinzu kommt, dass sich das englische case law deutschen Anwendern nur schwer erschließt. Auch deutsche Gerichte werden sich wohl bei der Anwendung von Vorschriften einer fremden Rechtskultur schwer tun.[84] Rechtssicherheit wird erst in einigen Jahren herrschen.[85]

Die folgende nicht abschließende Übersicht soll einen Überblick über die wichtigsten Bereiche geben.

[...]


[1] vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2005, 251

[2] vgl. Wachter, GmbHR 2004, 91

[3] vgl. Heckschen, Private Limited Company, 2005, 24

[4] vgl. Westhoff, GmbHR 2006, 525

[5] vgl. Knöfel, BB 2006, 1233

[6] vgl. Silberberber, Marketing Journal 2006, 20 (Michael Silberger ist Geschäftsführer der Go Ahead Ltd. Birmingham, nach eigenen Angaben mit über 21.000 Limited Gründungen der Marktführer unter den Limited-Anbietern Deutschlands)

[7] vgl. Zöllner, GmbHR 2006, 2

[8] vgl. FB 2002, 352, weitere Informationen unter sind unter der Website des DIKMU abrufbar: www.dikmu.de/limited.htm, Stand 24.7.2006

[9] vgl. Fleischer in Lutter, Europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland, 2005, 50 ff.

[10] Zur Reform des englischen Gesellschaftsrechts existieren umfangreiche Materialien, abrufbar unter der Website des englischen Wirtschaftsministeriums: www.dti.gov.uk, Stand 15.7.2006

[11] obwohl in Großbritannien 95 % aller Gesellschaften kleine und mittlere Unternehmen sind wird im englischen Gesellschaftsrecht die Plc. als Regelfall angesehen

[12] vgl. Wachter, GmbHR 2006, R 317

[13] siehe dazu auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage zu den Auswirkungen und Problemen der Private Limited Company in Deutschland, BT-Drs. 16/283 v. 16.12.2005

[14] Referentenentwurf des BMJ v. 29.5.2006, Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung vom Missbräuchen (MoMiG)

[15] siehe hierzu Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2002, 390 ff.

[16] IfM Bonn: http://www.ifm-bonn.org/dienste, letzte Änderung 27.4.2006, Stand 6.7.2006

[17] Empfehlung 2003/361/EG, Amtsblatt der Europäischen Union online abrufbar unter: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/index_de.htm, Stand 6.7.2006, siehe dazu auch Brockmann, WiSt 2005, 39 f.

[18] IfM Bonn: Die Bedeutung des Eigentümerunternehmens in Deutschland - Eine Auseinandersetzung mit der qualitativen und der quantitative Definition des Mittelstands, http://www.ifm-bonn.org

[19] IfM Bonn: http://www.ifm-bonn.org/dienste, letzte Änderung 27.4.2006, Stand 6.7.2006

[20] vgl. Westhoff, GmbHR 2006, 525

[21] vgl. Wernicke, BB 2006, 843 ff.

[22] so etwa Lutter in Lutter, Europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland, 2005, 8 f.

[23] Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister – EHUG; ab dem 1.1.2007 sollen unter der Internet-Adresse www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens abgerufen werden können; Informationen zum Fortschritt der Umstellung auf ein elektronisches Unternehmensregister unter: www.handelsregister.de, Stand 1.9.2006

[24] vgl. Kornblum, GmbHR 2006, 36

[25] während dieses Zeitraums gab es die wesentlichen Entscheidungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die zur heutigen Rechtslage führten (s.u.)

[26] Quelle: Statistisches Bundesamt: Finanzen und Steuern, Steuerpflichtige und deren Lieferungen und Leistungen 2004 nach Rechtsformen und Größenklassen, unter www.destatis.de, Stand 1.9.2006

[27] enthält nur Unternehmen mit mehr als 16.620 EUR steuerpflichtigem Jahresumsatz

[28] enthält nur Unternehmen mit mehr als 17.500 EUR steuerpflichtigem Jahresumsatz (2003 Anhebung der Besteuerungsgrenze in der Unternehmensstatistik von 16.620 EUR auf 17.500 EUR)

[29] vgl. Westhoff, GmbHR 2006, 525 ff.

[30] vgl. Kornblum, GmbHR 2006, 28

[31] vgl. Westhoff, GmbHR 2006, 527

[32] EuGH v. 9.3.1999 – Rs. C-212/97, RIW 1999, 447 ff.

[33] EuGH v. 5.11.2002 – Rs. C-208/00, RIW 2002, 945 ff.

[34] EuGH v. 30.9.2003 – Rs. C-167/01, RIW 2003, 957 ff.

[35] vgl. Spindler/Berner, RIW 2003, 950

[36] vgl. Kindler, NJW 2003, 1073

[37] vgl. Heldrich in Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2006, Anh. zu EGBGB,

Art. 12 Rz. 3

[38] vgl. Bernstorff, RIW 2004, 498

[39] vgl. Horn, NJW 2004, 894

[40] vgl. Horn, NJW 2004, 894

[41] vgl. Bernstorff, RIW 2004, 498

[42] vgl. Hobe, Europarecht, 2004, 179

[43] vgl. Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, 2001, 469

[44] vgl. Ranelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 43 EGV Rn. 13

[45] vgl. Fischer, Europarecht, 2001, 301

[46] gleiches gilt für EFTA-Staaten des EWR, aufgrund des EWR-Abkommens, sowie den USA aufgrund des Freundschafts-, Handels-, und Schifffahrtsvertrages v. 29.10.1954

[47] vgl. Zöllner, GmbHR 2006, 1 f.

[48] EuGH v. 27.9.1988 – Rs. 81/87, Slg. 1988, 5483

[49] vgl. Saenger, Casebook, Europäisches Gesellschafts- und Unternehmensrecht, 2002, 55 ff.

[50] vgl. Bernstroff, RIW 2004, 499

[51] EuGH v. 9.3.1999 – Rs. C-212/97, RIW 1999, 447 ff.

[52] vgl. Heckschen, Private Limited Company, 2005, 20

[53] vgl. Saenger, Casebook, Europäisches Gesellschafts- und Unternehmensrecht , 2002, 55 ff.

[54] vgl. Bungert, DB 1999, 1841

[55] EuGH v. 9.3.1999 – Rs. C-212/97, RIW 1999, 447 ff.

[56] vgl. Bungert, DB 1999, 1842

[57] vgl. Forsthoff, DB 2002, 2471 ff.

[58] vgl. Westphal, SteuStud 2004, 389

[59] BGH v. 30.3.2000 – VII ZR 370/98, BB 2000, 1106 ff.

[60] EuGH v. 5.11.2002 – Rs. C-208/00, RIW 2002, 945 ff.

[61] verneinend Kindler, NJW 2003, 1073 ff.; a.A. Forsthoff, DB 2002, 2471 ff.

[62] EuGH v. 30.9.2003 – Rs. C-167/01, RIW 2003, 957 ff.

[63] vgl. Spindler/Berner, RIW 2003, 951 f.

[64] vgl. Spindler/Berner, RIW 2003, 952

[65] vgl. Westphal, SteuStud 2004, 392

[66] vgl. Wachter, GmbHR 2004, 90

[67] vgl. Spindler/Berner, RIW 2003, 952 f.

[68] vgl. Bernstorff, RIW 7/2004, 500 f.

[69] vgl. Horn, NJW 2004, 893 ff.; Zöllner, GmbHR 2006, 2 ff.

[70] vgl. Wachter, GmbHR 2004, 89

[71] BGH v. 19.9.2005 – II ZR 372/03, GmbHR 2005, 1558

[72] Art. XXV Abs. 5 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepu­blik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954, BGBl. II 1956, 488

[73] vgl. Westphal, SteuStud 2004, 391

[74] EuGH v. 9.3.1999 – Rs. C-212/97, Slg. 1999 I-1459, Rz. 25, RIW 1999, 447 ff.

[75] EuGH v. 9.3.1999 – Rs. C-212/97, Slg. 1999 I-1459, Rz. 27, RIW 1999, 447 ff.

[76] EuGH v. 30.9.2003 – Rs. C-167/01, RIW 2003, 957 ff.

[77] EuGH v. 9.3.1999 –- Rs. C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Rz. 39, RIW 1999, 447 ff.

[78] vgl. Kiehte, RIW 2005, 652

[79] vgl. Wachter, GmbHR 2004, 91

[80] vgl. Heldrich in Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2006, Anh. zu EGBGB,

Art. 12 Rz. 10 ff.

[81] vgl. Kiehte, RIW 2005, 652

[82] vgl. Fleischer in Lutter, Europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland, 2005, 102 f.

[83] vgl. Heckschen, Private Limited Company, 2005, 12

[84] vgl. Kallmeyer, DB 2004, 638

[85] vgl. Forsthoff, DB 2002, 2471 ff.

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Die Private Limited Company mit Verwaltungssitz in Deutschland- Alternative zur GmbH?
Hochschule
Fachhochschule Stralsund
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
82
Katalognummer
V66627
ISBN (eBook)
9783638591621
ISBN (Buch)
9783656813545
Dateigröße
639 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Private, Limited, Company, Verwaltungssitz, Deutschland-, Alternative, GmbH
Arbeit zitieren
Sebastian Koch (Autor:in), 2006, Die Private Limited Company mit Verwaltungssitz in Deutschland- Alternative zur GmbH?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/66627

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