Die rechtsgeschäftliche Beendigung des Versicherungsverhältnisses im österreichischen und deutschen Recht


Doktorarbeit / Dissertation, 2001

146 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Rechtsgrundlagen
1.1.1. Österreich
1.1.2. Deutschland
1.1.3. Europarecht
1.2. Personen des Versicherungsvertrages
1.3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages
1.3.1. Form
1.3.2. Bindungsfristen
1.3.3. Abweichungen vom Antrag
1.4. Möglichkeiten der (rechtsgeschäftlichen) Beendigung

2. Allgemeine Vertragslösungsmöglichkeiten
2.1. Rückwirkende Auflösung des Versicherungsvertrages
2.1.1. Allgemeine Bestimmungen
2.1.2. Rücktrittsoptionen des Versicherungsnehmers
2.1.2.1. Österreichisches Recht
2.1.2.1.1. Rücktritt gemäß §3 KSchG
2.1.2.1.2. Rücktritt gemäß §3a KSchG
2.1.2.1.3. Rücktritt gemäß § 5b öVersVG
2.1.2.1.3.1. Pflichten des Versicherers beim Vertragsabschluss
2.1.2.1.3.2. Rücktrittsrecht
2.1.2.1.3.3. Ausübung des Rücktrittsrechtes
2.1.2.2. Deutsches Recht
2.1.2.2.1 Übersicht zu Widerspruch, Widerruf und Rücktritt
2.1.2.2.2. Widerspruch
2.1.2.2.2.1. Gegenstand des Widerspruchsrechtes
2.1.2.2.2.2. Ausübung des Widerspruchsrechtes
2.1.2.2.2.3. Ausschluss des Widerspruchsrechtes
2.1.2.2.3. Widerruf
2.1.2.2.3.1. Geltendmachung des Widerrufs
2.1.2.2.3.2. Ausschluss des Widerrufsrechtes
2.1.3. Rücktrittsoptionen des Versicherers
2.1.3.1. Rücktritt des Versicherers bei Verletzung der Auskunftspflicht
2.1.3.1.1 Österreichisches Recht
2.1.3.1.1.1. Darstellung der Auskunftspflicht
2.1.3.1.1.2. Rücktrittsrecht
2.1.3.1.1.3. Ausübung des Rücktrittsrechtes
2.1.3.1.2. Deutsches Recht
2.1.3.2. Rücktritt des Versicherers bei Erstprämienverzug
2.1.3.2.1 Österreichisches Recht
2.1.3.2.1.1. Definition der Prämie
2.1.3.2.1.2. Rücktrittsrecht
2.1.3.2.2. Deutsches Recht
2.1.3.2.2.1. Prämie
2.1.3.2.2.2. Rücktrittsrecht
2.1.4. Anfechtung
2.2. Auflösung des Versicherungsvertrages für die Zukunft
2.2.1. Kündigung
2.2.1.1. Allgemeine Bestimmungen
2.2.1.1.1. Personen, Form und Inhalt der Kündigung
2.2.1.1.2. Teilkündigung
2.2.1.1.3. Zurückweisungspflicht
2.2.1.1.4. Rechtsfolgen der Kündigung
2.2.1.2. Ordentliche Kündigung
2.2.1.2.1. Kündigung von Verträgen mit unbestimmter Laufzeit
2.2.1.2.2. Kündigung von Verträgen mit bestimmter Laufzeit
2.2.1.2.1.1. Österreichisches Recht
2.2.1.2.1.2. Deutsches Recht
2.2.1.2.3. Kündigung von Verträgen mit bestimmter Laufzeit und Verlängerungsklausel
2.2.1.3. Außerordentliche Kündigung
2.2.1.3.1. Kündigung des Versicherers bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten
2.2.1.3.1. Definition und Einteilung der Obliegenheiten
2.2.1.3.2. Voraussetzungen der Kündigung
2.2.1.3.3. Ausübung der Kündigung
2.2.1.3.4. Abweichungen des österreichischen Rechtes
2.2.1.3.2. Kündigung des Versicherers bei Gefahrerhöhung
2.2.1.3.2.1. Gefahrerhöhung
2.2.1.3.2.2. Kündigungsmöglichkeiten bei Gefahrerhöhung
2.2.1.3.3. Kündigung wegen Verletzung der Anzeigepflicht
2.2.1.3.3.1. Voraussetzungen des Kündigungsrechtes
2.2.1.3.3.2. Ausübung des Kündigungsrechtes
2.2.1.3.4. Kündigung des Versicherers wegen Prämienzahlungsverzug
2.2.1.3.4.1. Voraussetzungen der Kündigung
2.2.1.3.4.2. Kündigung
2.2.1.3.4.3. Rechtslage nach erfolgter Kündigung
2.2.1.3.4.4. Vergleich der Rechtsordnungen
2.2.1.3.5. Kündigung bei Eröffnung des Insovenzverfahrens bzw. des Konkurs- oder des Ausgleichsverfahrens
2.2.1.3.6. Besitzwechselkündigung,
2.2.1.3.6.1. Übergang des Versicherungsverhältnisses
2.2.1.3.6.2. Kündigungsmöglichkeit
2.2.1.3.6.3. Ausübung des Kündigungsrechtes
2.2.1.3.6.4. Folgen der Kündigung
2.2.1.3.6.5. Sonderfälle der Besitzwechselkündigung
2.2.1.3.7. Kündigung nach dem Versicherungsfall
2.2.1.3.7.1. Anwendungsbereich und Voraussetzungen
2.2.1.3.7.2. Ausübung des Kündigungsrechtes
2.2.1.3.7.3. Abdingbarkeit
2.2.1.3.8. Kündigung bei Doppelversicherung
2.2.1.3.8.1. Doppelversicherung
2.2.1.3.8.2. Rechtsfolgen der Doppelversicherung
2.2.1.3.8.3. Ausübung der Kündigung
2.2.1.3.9. Kündigung bei Teilkündigung bzw. Teilrücktritt
2.2.1.3.9.1. Voraussetzungen
2.2.1.3.9.2. Rechtsfolgen der Teilkündigung
2.2.1.3.10. Kündigung nach Erhöhung der Prämie (Deutschland)
2.2.1.3.10.1. Prämienanpassungsklauseln
2.2.1.3.10.2. Kündigungsrecht
2.2.1.3.10.3. Altverträge
2.2.1.3.10.4. Österreichisches Recht
2.2.1.3.11. Kündigung nach Bestandübertragung
2.2.1.3.11.1. Übergang von Versicherungsverträge auf Grund einen Bestandübertragung
2.2.1.3.11.2. Rechtsfolgen der Bestandübertragung
2.2.1.3.12. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
2.2.2. Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer
2.2.3. Aufhebungsvertrag

3. Spezielle Vertragslösungsmöglichkeiten in einzelnen Versicherungssparten
3.1. Lebensversicherung
3.1.1. Rücktritt von Lebensversicherungsverträgen
3.1.1.1. Rücktritt des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
3.1.1.2. Rücktritt des Versicherungsnehmers gemäß §8 Abs.5 dVVG
3.1.1.3. Rücktritt des Versicherungsnehmers gemäß §165a öVersVG
3.1.2. Kündigung von Lebensversicherungsverträgen
3.1.2.1. Ordentliche Kündigung des Versicherungsnehmers
3.1.2.2. Außerordentliche Kündigung des Versicherers wegen Gefahrerhöhung
3.2. Krankenversicherung
3.2.1. Deutsches Recht
3.2.1.1. Ordentliche Kündigung des Versicherungsnehmers
3.2.1.2. Außerordentliche Kündigung des Versicherungsnehmers
3.2.1.3. Kündigungsrecht des Versicherers
3.2.1.4. Rücktritt von Krankenversicherungsverträgen
3.2.2. Österreichisches Recht
3.2.2.1. Kündigung
3.2.2.2. Rücktritt
3.3. Transportversicherung
3.4. KFZ-Haftpflichtversicherung
3.4.1. Kündigung des Versicherungsnehmers bei Prämienerhöhung
3.4.2. Kündigung des Versicherungsnehmers nach Bestandübertragung

4. Zusammenfassung

Abkürzungsverzeichnis:

Literaturverzeichnis:

Die rechtsgeschäftliche Beendigung des Versicherungsverhältnisses im österreichischen und deutschen Recht

1. Einleitung

1.1. Rechtsgrundlagen

1.1.1. Österreich

Die Versicherungsverträge sind schuldrechtliche Verträge. Sie sind im 2. Teil, 29. Hauptstück des ABGB den „Glücks­verträgen“ zugeordnet[1]. Am Anfang des 19. Jahrhunderts, als das ABGB geschaffen wurde, hatte das Versicherungsrecht noch keine sehr große Bedeutung. Deshalb sind die Ausführungen des ABGB sehr knapp gehalten und heute nicht mehr ausreichend. Allerdings hat das ABGB für Versicherungsverträge insofern Bedeutung, als es die allgemeinen Vorschriften über das Zustandekommen schuldrechtlicher Verträge enthält. Hinsichtlich des Entstehens gültiger Verträge und des Auflösens bestehender Verträge beinhaltet das ABGB eine Reihe von Bestimmungen, die auch auf Versicherungsverträge anwendbar sind (z.B. Geschäftsfähigkeit, Irrtum).[2]

Als Rechtsgrundlage für schuldrechtliche Verträge überhaupt kann auch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) angesehen werden. Von seinem Regelungsbereich sind allerdings nur Verträge betroffen, die mit Verbrauchern i.S.d. KSchG[3] ab­geschlossen werden. Genauso gelten für Versicherungsverträge auch die Vorschriften des HGB, da Versicherungsunternehmen immer Kaufleute i.S.d. §1 HGB sind.

Neben den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen sind spezielle, nur für Versicherungsverträge gültige, gesetzliche Vorschriften vorhanden:

Zu diesen zählen in erster Linie das Versicherungs­aufsichtsgesetz (ö. VAG) und das Versicherungsvertragsgesetz (öVersVG). Das ö. VAG enthält neben aufsichtsrechtlichen Bestimmungen auch Regelungen für den VVaG (Versicherungs­verein auf Gegenseitigkeit) und einige privatrechtliche Elemente. Das öVersVG regelt die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Diese beiden Gesetze sind auf alle Versicherungsverträge anzuwenden.

Daneben sind für einzelne Versicherungssparten Spezialgesetze vorhanden, wie z.B. das Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherungsgesetz (KHVG) sowie Bestimmungen der RAO, der NO, der Wirtschaftstreuhänderberufsordnung (WTBO) und des Luftfahrtgesetzes (LuftFG).

Neben den gesetzlichen Rechtsquellen sind im Versicherungswesen die Versicherungsbedingungen als Rechtsgrundlagen anzuführen. Dies ist deshalb notwendig, weil Versicherungsbedingungen regelmäßig vom Versicherer vorformuliert werden und weil sie stärker als andere AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) das Vertragsprodukt definieren.[4]

Die Versicherungsbedingungen sind die AGB des Versicherungsvertrages. Man unterscheidet zwischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB). Der Unterschied besteht darin, dass diese entweder für mehrere Arten von Versicherungen (AVB) oder nur für einzelne Sparten (BVB) anzuwenden sind.

1.1.2. Deutschland

In Deutschland liegt eine ähnliche Rechtslage wie in Österreich vor. Wie in Österreich existieren ein Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und ein Versicherungs­vertragsgesetz (dVVG). Diese enthalten spezielle Regelungen für das Versicherungswesen. Die beiden Gesetze sind den österreichischen VAG und VersVG ähnlich und z.T. gleich, da diese Gesetze gemeinsame historische Wurzeln haben.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält einige verstreute Vorschriften mit spezifisch versicherungs­rechtlichem Charakter.[5] Es gibt jedoch kein eigenes Kapitel über Versicherungsverträge. Darüber hinaus handelt es sich beim Versicherungsvertrag nach der deutschen h.M.[6] um einen besonderen Schuldvertragstypus. So sind die Vorschriften der ersten beiden Bücher des BGB sowie die allgemeinen zivilrechtlichen Lehren anzuwenden.

Wesentliche Bedeutung für das Versicherungsrecht hat auch das AGBG, da die vertragliche Ausgestaltung der Versicherungs­verträge durch die Anwendung Allgemeiner Versicherungs­bedingungen erfolgt.

Auch in Deutschland sind für einzelne Versicherungssparten spezielle Bestimmungen vorgesehen. Insbesondere ist hier das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) hervorzuheben, das spezielle Vorschriften bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorsieht.

Für den Bereich der Versicherungsbedingungen gilt das bereits zum österreichischen Recht Erwähnte.

1.1.3. Europarecht

Im Gründungsvertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft[7] wurde in Art.2 die Aufgabe der Gemeinschaft definiert als das Bestreben,

„eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und eine engere Beziehung zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind.“

Diese Aufgabe sollte durch die Errichtung eines gemeinsamen Marktes verwirklicht werden.[8] Konkretisiert wurde diese Absicht durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA)[9]. Durch diese wurde die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes bis zum 31.12.1992 vorgeschrieben[10].

Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.[11] Für den Bereich des Versicherungswesens haben vor allem die Niederlassungs-, die Dienstleistungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit besondere Bedeutung.[12]

Allerdings war eine Marktöffnung für das Produkt Versicherung nicht ohne ausreichenden Verbraucherschutz möglich. Nachdem zunächst die Angleichung nationaler Schutzvorschriften angestrebt wurde, folgten für die Koordinierung des Verbraucherschutzes mehrere Richtlinien.

Schon zuvor waren durch die „Erste Richtlinie Schaden“[13] und die „Erste Richtlinie Leben“[14] die Grundsätze des Versicherungsaufsichtsrechtes dadurch weitgehend harmonisiert worden, dass die Zulassungsvoraussetzungen vereinheitlicht und Versicherungen nach Art des abgedeckten Risikos in Sparten aufgeteilt wurden.

Mit der zweiten Richtliniengeneration wurde nun tatsächlich, wenn auch erst teilweise, die Dienstleistungsfreiheit am Versicherungsmarkt eingeführt. Aufgrund der Zweiten Schadensrichtlinie[15] konnte ein Versicherer in einem fremden Mitgliedstaat Versicherungsverträge für Großrisiken abschließen, ohne dass er dort eine Niederlassung hatte. Als Großrisiken wurden Versicherungsgeschäfte mit Kunden angesehen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllten:[16]

Bilanzsumme mindestens 12,4 Millionen ECU

Nettoumsatz mindestens 24 Millionen ECU

durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Wirtschaftsjahres mindestens 500[17].

Mit der Zweiten Richtlinie Leben[18] wurde die Dienstleistungsfreiheit dadurch umgesetzt, dass die Liberalisierung der Bestimmungen zunächst in einem Bereich vorgenommen wurde, der unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes weniger schutzbedürftig war. In den Fällen, in denen ein Versicherungsnehmer aus eigener Initiative heraus in einem anderen Mitgliedsstaat eine Lebensversicherung abschließt, sollten die Verbraucherschutz­bestimmungen des Sitzlandes gelten.

Die Dienstleistungsfreiheit wurde bei diesen beiden Richtlinien aus verbraucherschutzpolitischen Gründen eingeschränkt. Dies konnte vor allem aufgrund des Urteils des EuGH vom 4.12.1986[19] erfolgen, in dem dieser die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannte, wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls die Beschränkung rechtfertigen, das Interesse nicht bereits durch Vorschriften des Niederlassungsstaates gewahrt wird und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Mit der Zweiten Richtliniengeneration war das Ziel der EG, das Massengeschäft auf Basis der Sitzlandkontrolle zu liberalisieren, noch nicht verwirklicht. Erst mit der Dritten Richtlinie Schaden[20] und der Dritten Richtlinie Leben[21] erfolgte die tatsächliche Gewährung der Dienstleistungs­freiheit. Danach hat der Risikostaat dafür Sorge zu tragen, dass alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungs­produkte vertrieben werden können. Die Verkehrsfreiheit darf nur durch Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses beschränkt werden.[22]

Die herkömmlichen Systeme der aufsichtsbehördlichen Vorabgenehmigung von Versicherungsbedingungen werden den Erfordernissen des so gestalteten Binnenmarktes nicht mehr gerecht.[23] Der hierdurch verloren gegangene Schutz von Versicherungsnehmern wurde durch die Verpflichtung zur vorvertraglichen Informationspflicht des Versicherungsnehmers über das angebotene Versicherungsprodukt ersetzt.

Auf Grund der Vorgaben der Richtlinien mussten die staatlichen Bestimmungen über das Versicherungsrecht angepasst werden. Vor allem der Bereich des Verbraucherschutzes erfuhr durch die Einführung neuer Rücktritts- und Kündigungsrechte wesentliche Veränderungen.

1.2. Personen des Versicherungsvertrages

Vertragspartner des Versicherungsvertrages sind einerseits der Versicherer und andererseits der Versicherungsnehmer.

Versicherer ist derjenige, der für den Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz für ein bestimmtes Risiko gegen Bezahlung einer Prämie übernimmt. Versicherungsunternehmen können nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden.[24] (In Deutschland auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts[25] )

Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner, der den Versicherungsschutz für ein Risiko begehrt und dafür Ver­pflichtungen auf sich nimmt; insbesondere die Pflicht zur Prämienzahlung. Der Versicherungsnehmer schließt den Versicherungsvertrag im eigenen Namen und i.d.R. für sein eigenes Interesse bzw. für seine eigene Person ab.

Neben dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer können noch weitere Personen mit dem Versicherungsvertrag in Verbindung stehen.

Versicherungsverträge können für fremde Rechnung abgeschlossen werden[26]. Dabei unterscheidet sich die versicherte Person vom Versicherungsnehmer. Die versicherte Person ist jene Person, in deren Interesse ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde (Sachversicherung) oder die das Risiko des Versicherungsvertrages darstellt (Personenversicherung).

Bei der Kapitalversicherung kann ein Dritter als Bezugsberechtigter bestimmt werden[27]. Dieser erhält im Versicherungsfall die vereinbarte Versicherungsleistung.

Auch durch Verpfändung oder Zession können Dritte zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt werden.

1.3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages

1.3.1. Form

Der Versicherungsvertrag ist ein formloser Konsensualvertrag.[28] Versicherungsverträge entstehen auf Grund ihres schuldrechtlichen Charakters immer durch Antrag und Annahme.[29] Im Versicherungswesen ist es üblich, dass der Antrag vom Versicherungsnehmer gestellt wird und der Versicherer diesen annimmt. Die Annahme erfolgt:

- durch selbständige schriftliche Annahmeerklärung oder
- konkludent durch Übersendung des Versicherungsscheines (Polizze) oder
- konkludent durch Prämienvorschreibung[30].

Die Aushändigung der Polizze ist somit nicht unbedingt erforderlich, damit ein gültiger Vertrag zustande kommt. Der Versicherungsnehmer hat auch erst nach dem Zustandekommen des Vertrages einen Anspruch auf die Polizze.

In Ausnahmefällen erfolgt die Antragstellung durch den Versicherer. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Versicherer die Annahmefrist überschreitet[31]. In diesem Fall gilt diese Erklärung des Versicherers als neuerlicher Antrag.

1.3.2. Bindungsfristen

Die Zeitspanne zwischen der Antragstellung und der Annahme durch den Versicherer kann nicht beliebig lang sein. Einem Versicherungsnehmer ist es nicht zuzumuten, dass er über längere Zeit darüber im Unklaren ist, ob sein Versicherungsantrag angenommen wird oder nicht. Er müsste unter Umständen einen längeren Zeitraum ohne Versicherungsschutz überbrücken, da dieser i.d.R. erst mit der Annahme des Antrages zustande kommt.[32] Aus diesen Gründen ist die Annahme durch den Versicherer nur innerhalb einer Bindungsfrist möglich. Die Regelung dieser Bindungsfristen ist in Österreich und Deutschland unterschiedlich gestaltet.

Der österreichische §1a Abs.1 VersVG bestimmt eine maximale Frist von sechs Wochen zur Annahme des Versicherungsvertrages.

Genauer gesagt ist eine Vereinbarung einer bestimmten Bindungsfrist auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt insofern ungültig, als sie länger als sechs Wochen dauert. Eine längere Bindungsfrist gilt nur dann als vereinbart, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wurde. Bestimmungen in AGB und Vertragsformblättern gelten i.d.R. als nicht im einzelnen ausgehandelt.[33]

Diese Bestimmung stellt gewissermaßen eine Konkretisierung des §6Abs.1Z.1KSchG dar. Dieser hat für Verbraucher jedoch weiterhin bei im einzelnen ausgehandelten Fristen Bedeutung. Die ausgehandelte Frist ist dann nur insofern verbindlich als sie nicht unangemessen lang oder unzureichend bestimmt ist.[34]

Die deutsche Rechtslage sieht eine solche einheitliche Regelung der Fristen nicht vor. Hier wird je nach Versicherungssparte eine andere Bindefrist angewendet. Eine gesetzliche Regelung ist nur bei der Feuerversicherung[35] und bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung[36] vorgesehen. Bei der Feuerversicherung beträgt die Bindefrist zwei Wochen. Die Regelung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestimmt, dass ein Antrag als angenommen gilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt wird.

Für die übrigen Versicherungssparten gibt es keine gesetzliche Regelung; die Bindefristen werden durch AGB bestimmt. Für die Sachsparten sind zwei Wochen, für die HUK-Zweige (Haftpficht, Unfall, Kraftfahrt) ein Monat und für die Personenversicherung sechs Wochen üblich.[37]

1.3.3. Abweichungen vom Antrag

Grundsätzlich gilt bei Konsensualverträgen, dass ein Vertrag durch Annahme des Antrags zustande kommt. Weicht nun die Annahmeerklärung vom Antrag ab, gilt dies grundsätzlich als Ablehnung, die mit einem neuen Antrag verbunden ist.[38]

Diese Art des Vertragsschlusses wäre beim Massengeschäft der Versicherung schwer zu handhaben. Im Rahmen der Antragsprüfung kann sich ergeben, dass ein Versicherer einen Antrag in der gestellten Form nicht ohne weiteres annehmen kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Prämie falsch berechnet wurde oder ein Selbstbehalt falsch eingesetzt wurde. Es wäre dann zu umständlich und kostenaufwendig, beim Versicherungsnehmer rückzufragen und seine Zustimmung einzuholen.

Aus diesem Grund werden bei Versicherungsverträgen spezielle Regelungen über den Vertragsabschluss vorgesehen.[39] Diese sind in Österreich und Deutschland gleichermaßen gestaltet.

Will ein Versicherer den Antrag nicht in der vorliegenden Form annehmen, so kann er die Abweichungen vom Antrag in den Versicherungsschein (bzw. in die Annahmeerklärungen) aufnehmen. Auf die einzelnen vorgenommenen Änderungen muss er den Versicherungsnehmer besonders aufmerksam machen. Dies hat durch die auffällige Hervorhebung der einzelnen Abweichungen zu geschehen.[40] Darüber hinaus muss der Versicherer über die Rechtsfolgen des §5 Abs.1 VersVG belehren.

§5 Abs.1 VersVG enthält nun eine sog. Billigungsklausel. Gemäß dieser werden die Abweichungen der Annahmeerklärung Vertragsinhalt, wenn der Versicherungsnehmer nicht dagegen widerspricht. Der Widerspruch hat innerhalb eines Monates nach Zugang der Annahmeerklärung zu erfolgen. In diesem Fall gilt der Vertrag als nicht gültig zustande gekommen. War der Versicherungsvertrag bereits vor Empfang des Versicherungsscheines geschlossen, so bleibt dieser als Folge des Widerspruches unverändert bestehen.

Macht der Versicherungsnehmer von der Möglichkeit des Widerspruches keinen Gebrauch, so gilt der Versicherungsvertrag ex lege auf Grundlage des Versicherungsscheines.

Bei Unterlassung einer der o.g. Hinweispflichten durch den Versicherer hat die Unterlassung des Widerspruches zur Folge, dass der Vertrag abgeschlossen wird. Inhaltlich gelten dann die Bestimmungen, die sich aus dem Antrag ergeben.

Lediglich bei für den Versicherungsnehmer günstigeren Bestimmungen werden diese auch ohne Belehrung Inhalt des Versicherungsvertrages.[41]

1.4. Möglichkeiten der (rechtsgeschäftlichen) Beendigung

Versicherungsverträge können auf unterschiedliche Art und Weise beendigt werden. Grundlage für die Beendigung sind sowohl allgemeine schuldrechtliche Bestimmungen, wie auch nur auf Versicherungsverträge anwendbare Endigungsgründe.

Grundsätzlich lassen sich folgende Formen der Beendigung bestehender Verträge unterscheiden:

1.Einvernehmliche Beendigung
2.Zeitablauf
3.Kündigung (ordentliche - außerordentliche Kündigung)
4.Fehlen bzw. Wegfall des versicherten Interesses[42]
( Versicherungsfall oder sonstiger Grund)
5.Rückwirkende Auflösung des Vertrages bzw. Vertragsangebotes (Rücktritt, Widerruf, Widerspruch)

Im Rahmen dieser Arbeit werden nicht alle Möglichkeiten der Auflösung von Versicherungsverträgen behandelt. Es sollen ausschließlich die Voraussetzungen für eine rechtsgeschäftliche Beendigung erörtert werden.

Als Rechtsgeschäft bezeichnet man jenen Tatbestand, bei dem durch eine oder mehrere Willenserklärungen der gewollte Rechtserfolg herbeigeführt wird.[43]

Auf Grund dieser Einschränkung des Themas wird die Beendigung durch den Wegfall des versicherten Interesses nicht weiter erörtert. Die Ursache des Interessenswegfalles kann zwar ein Rechtsgeschäft sein; für die Beendigung des Vertrages ist allerdings kein weiterer rechtsgeschäftlicher Akt notwendig. Auch bei einer Veräußerung einer versicherten Sache handelt es sich um einen Interessenwegfall des Versicherungsnehmers. Da in diesem Fall der Versicherungsvertrag aber u.U. auf den Erwerber übergeht, ist für die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses ein weiterer rechtsgeschäftlicher Akt notwendig.[44]

Alle übrigen angeführten Beendigungsformen werden durch ein Rechtsgeschäft begründet.

Durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft wird de Versicherungsvertrag bei der einvernehmlichen Beendigung aufgelöst. Durch den übereinstimmenden Willen der Vertrags­parteien kommt ein Aufhebungsvertrag zustande. Ebenso kann die Beendigung wegen Zeitablaufs als zweiseitiges Rechtsgeschäft angesehen werden, da der Wille zur Beendigung nach Ablauf der Versicherungszeit bereits im Versicherungsvertrag dargelegt wird.

Als Möglichkeit zur einseitigen Beendigung des Vertrages durch eine Vertragspartei dient das Instrument der Kündigung.

Durch die verschiedenen Möglichkeiten der rückwirkenden Auflösung des Vertrages kann das Versicherungsverhältnis durch ein einseitiges Rechtsgeschäft mit ex tunc – Wirkung beendet werden. Der Rücktritt, Widerspruch oder Widerruf erklären das Vertragsangebot oder den bereits zustande gekommenen Vertrag für ungültig.

2. Allgemeine Vertragslösungsmöglichkeiten

2.1. Rückwirkende Auflösung des Versicherungsvertrages

2.1.1. Allgemeine Bestimmungen

Die „rückwirkende“ Auflösung des Versicherungsvertrages erfolgt im österreichischen Recht i.d.R. durch die Erhebung des Rücktrittes. Das deutsche Recht kennt neben diesem Begriff auch noch jene des Widerspruches und des Widerrufes.

Gemeinsam ist all diesen rechtlichen Instrumenten, dass durch sie der Vertrag mit Wirkung ex tunc aufgehoben wird. Deshalb sollen die Vertragsparteien so gestellt werden, als hätte der Versicherungsvertrag nicht bestanden. Das bedeutet, dass durch die Ausübung eines solchen Gestaltungsrechtes ein Rückgewährschuldverhältnis begründet wird. Auf dessen Grundlage sind die Parteien verpflichtet, die bereits empfangenen Leistungen zurück zu stellen.[45] Insbesondere ist der Versicherungsnehmer zur Rückgewähr von Leistungen verpflichtet, die für bereits abgewickelte Versicherungsfälle erbracht wurden.[46] Der Versicherer ist zwar grundsätzlich ebenfalls zur Rückzahlung der bereits empfangenen Prämien verpflichtet, allerdings ist er v.a. durch § 40 VersVG häufig von dieser Pflicht entbunden.

Das deutsche Recht gewährt dem Versicherer beim Rücktritt einen Prämienanspruch bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.

Aber auch nach österreichischem Recht gebührt dem Versicherer die Prämie bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes, da sich § 40 öVersVG auf alle Auflösungstatbestände des Zivilrechtes bezieht. Der Prämienanspruch des Versicherers wird nach a.A.[47] nicht anerkannt, sofern dieser aus dem aufgelösten Vertrag niemals Deckung gewährt hat.

Die Auflösung des Versicherungsvertrages nach den in diesem Kapitel beschriebenen Möglichkeiten hat sich immer auf den gesamten Vertrag zu beziehen. Eine teilweise Aufhebung des Vertrages ist nicht möglich. Lediglich unter gesetzlich genau bezeichneten Bedingungen ist ein Teilrücktritt möglich.[48] Bei mehreren versicherten Gegenständen oder Personen darf sich hierzu der Rücktrittsgrund nur auf einen Teil derselben beziehen.

2.1.2. Rücktrittsoptionen des Versicherungsnehmers

2.1.2.1. Österreichisches Recht
2.1.2.1.1. Rücktritt gemäß §3 KSchG

Das KSchG ist nur bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern anzuwenden.

Der Unternehmerbegriff richtet sich nach §1 KSchG. Demnach ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit ein Unternehmen i.S.d. KSchG.[49] Dabei ist die gewerbliche Befugnis des Unternehmers ebenso belanglos wie der Gegenstand des ausgeübten Gewerbes.[50] Verbraucher ist jeder, der nicht Unternehmer ist.[51]

Die Rechtsvorschrift des §3 KSchG begründet ein Rücktrittsrecht für Verbraucher. Durch dieses Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher bei Haustürgeschäften Schutz vor Überrumpelung und psychologischem Zwang gewährt werden.[52]

§3 KSchG ist nur bei Verträgen anzuwenden, die nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers (Versicherungsbüro) ab­geschlossen wurden. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, falls der Verbraucher die geschäftliche Verbindung zum Abschluss des Vertrages selbst angebahnt hat.[53]

Das Rücktrittsrecht des §3 KSchG umfasst den Rücktritt vom Vertragsantrag sowie den Rücktritt vom bereits zustande­gekommenen Vertrag selbst. Nach dem KSchG ist der Rücktritt vom Vertragsantrag bis zum Zustandekommen des Vertrages möglich. Allerdings ist bei Versicherungsverträgen der §1aAbs.1öVersVG zu beachten. Dieser bestimmt, dass ein Versicherungsnehmer i.d.R. nach sechs Wochen an seinen Antrag nicht mehr gebunden ist. Daher ist ein Rücktritt nicht mehr notwendig, falls der Versicherer seine Annahmeerklärung nicht rechtzeitig an den Versicherungsnehmer sendet.

Nach dem Zustandekommen des Vertrages hat der Verbraucher die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn dem Versicherungsnehmer eine Urkunde (Versicherungspolizze) mit bestimmten Mindestanforderungen zugestellt wurde. Als solche Mindestanforderungen werden Name und Anschrift des Unternehmers, zur Identifizierung des Vertrages notwendige Angaben und die Belehrung über das Rücktrittsrecht angeführt.[54] Entspricht die Urkunde diesen Ansprüchen nicht, so erstreckt sich die Rücktrittsfrist maximal bis zum Ablauf eines Monates nach Abschluss des Vertrages.

Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Dabei genügt die Zurücksendung der Vertragserklärung mit einem entsprechenden Vermerk, der erkennen lässt, dass das Zustandekommen oder Aufrechterhalten des Vertrages abgelehnt wird.[55]

§3 KSchG ist als allgemeine verbraucherschutzrechtliche Vorschrift ausreichend. Für den Bereich des Versicherungswesens geht sie manchmal jedoch nicht weit genug. So kann beispielsweise bei Vertretung eines Versicherungsnehmers durch einen Makler das Rücktrittsrecht vom Versicherungsvertrag verloren gehen, da sich dann der Rücktritt lediglich auf das Auftrags- und Bevollmächtigungsverhältnis zwischen Verbraucher und Makler beziehen kann.[56]

2.1.2.1.2. Rücktritt gemäß §3a KSchG

Seit der Novelle BGBl 6/1997 zum KSchG besteht für Verbraucher-Versicherungsnehmer ein Rücktrittsrecht wegen enttäuschter Erwartungen im §3a KSchG. Dadurch sollte der Weckung falscher Erwartungen durch Unternehmer vorgebeugt werden.[57]

Das Rücktrittsrecht steht dem Versicherungsnehmer dann zu, wenn für seine Einwilligung maßgebliche Umstände nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eintreten als ihm dies versprochen wurde.

Die maßgeblichen Umstände, deren Fehlen zu einem Rücktritt führen kann, sind in Abs.2 abschließend aufgezählt. Als solche gelten die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann, sowie die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, auf eine öffentliche Förderung oder auf einen Kredit.

Der Eintritt der Umstände muss zur Begründung des Rücktrittsrechtes als wahrscheinlich dargestellt worden sein und er darf nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers vereitelt worden sein.

Ausgeschlossen ist das Rücktrittsrecht dann, wenn der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass die zugesicherten Vorteile nicht eintreten, wenn Ausschluss des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder wenn sich der Versicherer zu einer angemessenen Anpassung bereit erklärt.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Versicherungsnehmer den Rücktritt innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erkennbarkeit des Entfalls der dargestellten Umstände erklären, wenn ihn der Versicherer über dieses Rücktrittsrecht belehrt hat.

Ist die Belehrung des Versicherers unterblieben, so bleibt die Möglichkeit zum Rücktritt während der gesamten Vertragsdauer bestehen, sofern es sich um Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr handelt. Bei Verträgen mit längerer Laufzeit erlischt das Rücktrittsrecht auch bei fehlender Belehrung jedenfalls einen Monat nach Abschluss des Vertrages.

Bezüglich der Form der Rücktrittserklärung gelten die selben Bestimmungen wie beim Rücktritt nach §3 KSchG.

2.1.2.1.3. Rücktritt gemäß § 5b öVersVG

(§ 5b öVersVG)

Da durch die dritte Richtliniengeneration die aufsichts­behördliche Genehmigung von Versicherungsbedingungen nicht mehr zulässig ist[58], musste zur Wahrung des Verbraucherschutzes ein neues Instrument geschaffen werden. Als solches wurde durch die VersVG-Novelle 1994 der Versicherer zur umfassenden Information des Versicherungs­nehmers verpflichtet. Der Versicherungsnehmer erhielt durch das im §5b öVersVG statuierte Rücktrittsrecht vom Vertrag ein Mittel, sich gegen die Verletzung von Informations­pflichten zu wehren.

2.1.2.1.3.1. Pflichten des Versicherers beim Vertragsabschluss

Die Pflichten des Versicherers werden in §5b Abs.1 und 2 öVersVG festgelegt.

Der Versicherer ist dazu verpflichtet, dem Versicherungs­nehmer eine Kopie seiner Vertragserklärung auszufolgen, sofern diese persönlich an den Versicherer oder seinen Beauftragten übergeben wird.[59] Eine Abschrift ist aber dann nicht auszuhändigen, wenn die Abgabe der Erklärung an einen Makler erfolgt. Dieser wird nicht als Beauftragter des Versicherers angesehen.[60]

Darüber hinaus hat der Versicherer die Versicherungsbedingungen, einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung und über Änderungen der Prämie vor Vertragsabschluss auszuhändigen sowie die Mitteilungspflichten der §§9a und 18b ö. VAG zu erfüllen.

Diese Mitteilungspflichten erfassen die Information des Versicherungsnehmers über die in der folgenden Tabelle angeführten Umstände.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.1.2.1.3.2. Rücktrittsrecht

Wenn ein Versicherer den genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, dann räumt §5b öVersVG dem Versicherungs­nehmer das Recht ein, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht steht dem Versicherungsnehmer also nur dann zu, wenn er nicht schon vor Abgabe seines Antrages alle erforderlichen Unterlagen erhalten hat.

Den Versicherer trifft die Beweislast dafür, dass er Antragsdurchschrift und Versicherungsbedingungen rechtzeitig ausgehändigt, Mitteilungspflichten erfüllt und den Versicherungsnehmer gehörig belehrt hat.[61]

Im Gegensatz zum Rücktritt des §3 KSchG ist dieses Rücktrittsrecht nicht auf Verbraucherverträge beschränkt.

Allerdings enthält §5b VersVG eine Einschränkung für kurzfristige Versicherungsverträge. Verträge mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten sind von diesem Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Der Grund dafür liegt darin, dass bei derartigen Verträgen die Einhaltung der vorgesehenen Verpflichtungen des Versicherers häufig nicht möglich ist (z.B. Reiseversicherung).[62]

Obwohl Abs. 2 leg.cit nur den Rücktritt vom Vertrag erwähnt, steht dem Versicherungsnehmer dieses Rücktrittsrecht auch vor dem Zustandekommen des Vertrages hinsichtlich des Vertragsantrages zu.[63]

2.1.2.1.3.3. Ausübung des Rücktrittsrechtes

Der Rücktritt muss vom Versicherungsnehmer schriftlich erklärt werden, wobei mit der Absendung der Erklärung die Einhaltung der Rücktrittsfrist gewahrt bleibt.

Zur Erhebung des Rücktrittes vom Vertrag gilt nach §5 Abs.2 eine Frist von zwei Wochen. Diese Frist beginnt erst mit dem Zugang des Versicherungsscheines, der Versicherungs­bedingungen und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht zu laufen.

Wird der Fristbeginn durch das Fehlen einer dieser Voraussetzungen gehemmt, gestaltet sich die weitere Fristenbestimmung danach, wie sehr der Versicherer seine Pflichten vernachlässigt hat.

Um ein „ewiges“ Rücktrittsrecht weitgehend zu vermeiden, besteht neben der zweiwöchigen Frist auch noch eine absolute Rücktrittsfrist von einem Monat nach Zugang der Versicherungspolizze. Innerhalb dieser Frist kann der Rücktritt erklärt werden, wenn der Versicherer die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt hat. Voraussetzung für diese absolute Frist ist aber, dass der Versicherungsnehmer über das Rücktrittsrecht belehrt wurde.

Bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht erlischt die Frist nicht; der Rücktritt kann während der gesamten Vertragslaufzeit erhoben werden.

Dar Rücktrittsrecht erfasst nach hM auch den Rücktritt vom Vertragsantrag.[64]

2.1.2.2. Deutsches Recht
2.1.2.2.1 Übersicht zu Widerspruch, Widerruf und Rücktritt

Versicherer sind in Deutschland aufsichtsrechtlich verpflichtet, den Antragsteller, sofern dieser eine natürliche Person ist, vor dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages über die für das Versicherungs­verhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte in einer Verbraucherinformation zu unterrichten.[65] Diese Verbraucher­information hat neben den Allgemeinen Versicherungs­bedingungen (AVB) noch Informationen über den Versicherer und über den Versicherungsvertrag zu enthalten.

Die konkreten Informationspflichten sind in der folgenden Tabelle angeführt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Je nachdem, ob ein Versicherer diese Verbraucherinformation schon bei der Antragsstellung, oder erst bei der Zusendung des Versicherungsscheines erfüllt, gestalten sich die Rechtsbehelfe des Versicherungsnehmers.

Wird erst mit dem Zusenden des Versicherungsscheines ( bzw. der Annahmeerklärung ) die Informationspflicht erfüllt, so steht dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu.

Erfolgt die Zustellung erst bei der Antragstellung so steht dem Versicherungsnehmer nur mehr das Widerrufsrecht, bzw. in der Lebensversicherung das Rücktrittsrecht, zu.

In allen drei genannten Fällen wird der Vertrag ex tunc aufgelöst. Bereits erfolgte Leistungen müssen zurückgestellt werden.

2.1.2.2.2. Widerspruch

(§5adVVG)

Durch die Umsetzung der Dritten Richtlinien zur Schadens- und Lebensversicherung ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen wegg­efallen.[66] Es entstand dadurch ein verbraucherschutz­politisches Defizit, das durch die Einfügung des neuen §5adVVG korrigiert wurde. Der Schutz des Verbrauchers erfolgt nun nicht mehr durch die Bedingungskontrolle, sondern durch die Verpflichtung des Versicherers zur umfassenden Information sowie durch die Möglichkeit des Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer, wenn diese Informationspflicht nicht eingehalten wird.

Da die Verbraucherinformationen nach §10adVVG nur natürlichen Personen zu gewähren sind, ist auch das Widerspruchsrecht des §5adVVG nur auf natürliche Personen und solche Personengesellschaften anzuwenden, deren rechtliche Stellung einer natürlichen Person gleicht (z.B. GbR). Juristische Personen und die diesen angenäherten Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) können dieses Widerspruchsrecht nicht für sich in Anspruch nehmen.[67]

2.1.2.2.2.1. Gegenstand des Widerspruchsrechtes

Nach dem Wortlaut des §5adVVG ist als primäre Rechtsfolge die Fiktion eines Vertragsschlusses auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucher­information vorgesehen. D.h., dass entgegen §2 Abs.1 Z.2 AGBG Allgemeine Geschäftsbedingungen, ohne dass der Ver­sicherungsnehmer Kenntnis von ihnen hat, Bestandteil des Vertrages werden.

Um den tatsächlichen Eintritt dieses Vertragsschlusses zu verhindern bzw. um diesen rückwirkend ungültig zu machen, kann der Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen. Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn der Versicherer seiner Informationspflicht nicht nachkommt. Genauer gesagt kann der Versicherungsnehmer widersprechen, wenn der Versicherer keine Verbraucherinformationen an den Versicherungsnehmer weitergibt. Auch bei unvollständigen oder unzutreffenden Verbraucherinformationen besteht dieses Recht.[68]

Unvollständig sind Verbraucherinformationen dann, wenn sie Informationen, die nach §10adVAG i.V.m. Anlage D dVAG zu gewähren sind, nicht enthalten. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um für den Vertragsinhalt wesentliche Informationen handelt, da nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers sämtliche Informationen für den Versicherungs­nehmer von Bedeutung sind.

Die Verbraucherinformation muss schriftlich erfolgen, eindeutig formuliert sein, übersichtlich gegliedert sein und verständlich abgefasst sein.[69] Nach den Grundsätzen des BAV(Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen)[70] soll die Information es dem an einem Vertragsschluss Interessierten ermöglichen, seine Entscheidung zu treffen; ein durchschnittlich gebildeter Versicherungsnehmer muss es möglich sein, ohne anwaltliche Hilfe eine Vorstellung vom Vertragsinhalt zu erlangen.

Grundsätzlich müssen AGB zeitlich vor Vertragsabschluss dem Kunden übergeben werden.[71] §5adVVG geht darüber hinaus; die Verbraucherinformationen müssen bei der Abgabe der für den Versicherungsnehmer bindenden Willenserklärung bereits vorliegen.

2.1.2.2.2.2. Ausübung des Widerspruchsrechtes

Bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen kann der Versicherungs­nehmer innerhalb einer 14-tägigen Frist gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die AVB und die sonstigen Verbraucherinformationen vorliegen und er über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer in drucktechnisch deutlicher Form belehrt worden ist.[72] Ein Zeitpunkt, zu dem das Widerspruchsrecht erstmals ausgeübt werden kann, ist im Gesetz nicht genannt. Nach der h.M.[73] kann der Versicherungsnehmer auch schon vor der Übersendung des Versicherungsscheines den Widerspruch erklären. Es gibt keinen Grund, das Widerspruchsrecht erst mit der Überlassung der Unterlagen zu gewähren.

Da der Versicherungsvertrag bei Fehlen einer der den Fristbeginn auslösenden Bedingungen schwebend unwirksam ist, wurde eine zeitliche Obergrenze für die Möglichkeit zum Widerspruch geschaffen. Diese erlischt ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.[74]

[...]


[1] §§1288 bis 1291 ABGB

[2] §§859 bis 921 ABGB

[3] s Kapitel 2.1.2.1.1.: „Rücktritt gemäß §3 KSchG“

[4] Osing , Informationspflichten, 6 f

[5] z.B.: §§330, 1045, 1046, 1127 bis 1130 BGB

[6] z.B.: Schwintowski in: JZ 1996 (Juristenzeitung) 704; OLG Hamburg VersR 1990, 477

[7] EWG-Vertrag vom 25.02.1957, ursprüngliche Fassung

[8] Osing , Informationspflichten, 19

[9] ABl. EG Nr. L 169/1 v. 29.06.1987

[10] Art. 13 EEA; Art. 14 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)

[11] Art. 14. Abs.2 EGV

[12] Niederlassungsfreiheit: Art 43 ff EGV; Dienstleistungsfreiheit: Art 49 ff EGV; Kapitalverkehrsfreiheit: Art 56 ff EGV

[13] Erste Richtlinie des Rates vom 24.Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 73/239/EWG, ABl. 1973 L 228/3

[14] Erste Richtlinie des Rates vom 05.März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung), 79/267/EWG, ABl. 1979 L 63/1

[15] Zweite Richtlinie des Rates vom 22.Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG, 88/357/EWG, ABl. 1988 L 172/1

[16] Art 5 der 2. Schadensrichtlinie

[17] Zahlen bis zum 31.12.1992, ab dem 1.1.1993: Bilanzsumme:6,2 Mio. ECU, Nettoumsatz: 12,8 Mio. ECU, Beschäftigtenzahl: 250

[18] Zweite Richtlinie des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG, 90/619/EWG, ABl. 1990 L 330/50

[19] RS 205/84 Slg. 86, 3755; VersR 86, 1225

[20] Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 88/357/EWG, ABl. 1992 L 228/1

[21] Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG; ABl. 1992 L 360

[22] Art. 28 Dritte Richtlinie Schaden; Art. 28 Dritte Richtlinie Leben

[23] Wandt , Verbraucherinformation, 2

[24] §3 Abs. 1 ö. VAG

[25] §7 Abs.1 d.VAG

[26] §§74 bis 80 VersVG

[27] §§166 bis 168, 180 VersVG

[28] Köbler , Juristisches Wörterbuch5, (1991) 386; Gschnitzer , Schuldrecht/BT², 356; Hofmann , Privatversicherungsrecht, 60

[29] §§861 ff ABGB, §§ 145 ff BGB

[30] Gschnitzer , Schuldrecht/BT², 357; Hofmann , Privatversicherungsrecht, 60; Holthausen / Koch , Versicherungslehre I², 152

[31] §150 BGB

[32] 1553 BlgNR 18.GP 12 (Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates)

[33] zur konkreteren Begriffsbestimmung s.: Krejci , Kommentar, Rz. 146 ff

[34] 1722 BlgNR 18.GP 2

[35] §81 Abs.1 VVG

[36] §5 Abs. 3 PflVG

[37] Holthausen / Koch , Versicherungslehre I ², 152

[38] §150 BGB; §869 ABGB; Koziol / Welser , Bürgerliches Recht I8, 103 f

[39] §5 VersVG; §5 VVG

[40] Hofmann , Privatversicherungsrecht, 62

[41] Hofmann , Privatversicherungsrecht, 61; BGH VersR 1976, 477; 1989, 395;1995, 648; OGH VersR 1986, 271

[42] z.B. feuerversichertes Haus wird abgerissen

[43] Koziol/Welser , Grundriß I, 80; Köbler , Juristisches Wörterbuch5, 290

[44] Genaueres hierzu im Kapitel 2.2.1.3.2. Besitzwechselkündigung

[45] Prölss in: Prölss/ Martin, Versicherungsvertragsgesetz26, § 20, Rz.10

[46] Ausnahme: § 21 VersVG

[47] Schauer , Versicherungsvertragsrecht, 215

[48] § 30 dVVG, § 31 öVersVG; vgl. auch Kapitel: 2.2.1.1.2. bzw. 2.2.1.3.9.

[49] §1 Abs.2 KSchG

[50] Pogadl , Rücktrittsrecht, 12

[51] §1 Abs.1 Z 2 KSchG

[52] Koziol / Welser , Bürgerliches Recht I8, 468

[53] Pogadl , Rücktrittsrecht, 29 ff

[54] §3 Abs.1 KSchG

[55] §3 Abs.4 KSchG; Pogadl , Rücktrittsrecht 20

[56] Krejci , Konsumentenschutz, 147

[57] Grassl - Palten , Rechtsprobleme, 16

[58] Wandt , Verbraucherinformation, 2; vgl. Kapitel 1.1.3.

[59] Fenyves / Kronsteiner / Schauer , VersVG-Novellen, § 5b, Rz.5

[60] 1553 BlgNR 18.GP 13

[61] § 5b Abs.3 öVersVG

[62] 1722 BlgNR 18.GP 3

[63] Schauer, Versicherungsvertragsrecht³, 120; Krejci, VR 1995/3, 31

[64] Krejci in VR 1995/, 31; Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen, §5b Rz. 18

[65] §10a VAG

[66] Wandt , Verbraucherinformation, 2 ff

[67] BK/ Schwintowski §5a VVG Rz. 11f

[68] Prölss in: Prölss/ Martin, Versicherungsvertragsgesetz26, § 5a, Rz. 20

[69] §10a Abs.2 dVAG

[70] VerBAV 1995, 283 (Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen)

[71] §10a Abs.1 dVAG; s. auch: §2 Abs.1 Z.2 AGBG

[72] VerBAV 1995, 312, 313

[73] Lorenz in VersR 1995, 621 f; Römer / Langheid , Versicherungsvertrags­gesetz, §5a, Rz. 40; BK/ Schwintowski §5a VVG Rz. 82

[74] §5 Abs.2 VVG

Ende der Leseprobe aus 146 Seiten

Details

Titel
Die rechtsgeschäftliche Beendigung des Versicherungsverhältnisses im österreichischen und deutschen Recht
Hochschule
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck  (Rechtswissenschaftliche Fakultät; Institut für Zivilrecht)
Note
2
Autor
Jahr
2001
Seiten
146
Katalognummer
V65992
ISBN (eBook)
9783638583817
ISBN (Buch)
9783638710992
Dateigröße
1011 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die versicherungsrechtlichen Bestimmungen Österreichs und Deutschlands werden im Hinblick auf die Vertragsbeendigung umfassend dargestellt. Unterschiede und Gemeinsamkeiten beider Rechtsordnungen werden erörtert. Gleiche oder ähnliche Regeln sind vor allem durch die gemeinsamen historischen Wurzeln der Versicherungsvertragsgesetze zu erklären. Unterschiede ergeben sich hauptsächlich durch die verschiedene Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und die unterschiedliche Rechtsprechung. Die versicherungsrechtlichen Bestimmungen Österreichs und Deutschlands werden im Hinblick auf die Vertragsbeendigung umfassend dargestellt. Unterschiede und Gemeinsamkeiten beider Rechtsordnungen werden erörtert. Gleiche oder ähnliche Regeln sind vor allem durch die gemeinsamen historischen Wurzeln der Versicherungsvertragsgesetze zu erklären. Unterschiede ergeben sich hauptsächlich durch die verschiedene Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und die unterschiedliche Rechtsprechung.
Schlagworte
Beendigung, Versicherungsverhältnisses, Recht
Arbeit zitieren
Dr. Kurt Unterweger (Autor:in), 2001, Die rechtsgeschäftliche Beendigung des Versicherungsverhältnisses im österreichischen und deutschen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65992

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