Telekommunikationsrecht in Deutschland


Hausarbeit (Hauptseminar), 2002

18 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung: Relevanz des Telekommunikationsrechts für den Rundfunk

2. Entwicklung des Telekommunikationsrechts in Deutschland
2.1 Entwicklung bis 1989
2.2 Postreform I ( 1989 )
2.3 Postreform II ( 1994 )

3. Telekommunikationsgesetz ( TKG, 1998 )
3.1 Sachliche Anwendungsbereiche und Ziele des TKG
3.2 Organisation und Zuständigkeiten
3.3 Aufgaben der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation
3.4 Mittel der Regulierung

4. Errichtung und Betrieb von Telekommunikationsanlagen
4.1 Sendeanlagen und Endeinrichtungen
4.2 Kontrollsystem
4.3 Anzeigepflicht

5. Frequenzordnung
5.1 Relevanz für den Rundfunkbereich
5.2 Frequenzverwaltung
5.2.1 Internationale Ebene
5.2.2 Nationale Ebene
5.2.3 Zielsetzung des TKG im Hinblick auf die Frequenzordnung
5.2.4 Instrumente der Frequenzverwaltung
5.2.4.1 Frequenzbereichszuweisungsplan ( FreqBZP )
5.2.4.2 Frequenznutzungsplan ( FreqNP )
5.2.4.3 Frequenzzuteilung
5.2.4.4 Überwachung / Gebühren

6. Abhörgeräte

7. Schluß: Anpassung an schnell wachsende Telekommunikationsbranche

1. Einleitung: Relevanz des Telekommunikationsrechts für den Rundfunk

Gemäß der gesetzlichen Definition des § 3 Ziff. 13 Telekommunikationsgesetz (TKG) versteht man unter „Telekommunikation“ den „technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern, Tönen mittels Telekommunikationsanlagen.“

Da beim Rundfunk die Distanzübermittlung von Informationen verschiedener Art eine determinierende Größe in der Definition des Rundfunks[1] darstellt, ergibt sich, daß das Telekommunikationsrecht viele Aspekte beinhaltet, die für den Rundfunk relevant sind.

„Telekommunikation erfaßt den Austausch von Informationen durch Transport über gewisse Entfernungen mit Hilfe von technischen Mitteln. Betroffen ist nur die technische Seite des Übertragungsvorgangs. Die Inhalte der übertragenen Nachrichten unterfallen dagegen nicht dem Telekommunikationsbegriff.“[2]

Das Telekommunikationsrecht als solches gibt die ordnungspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers für den Bereich des Telekommunikationswesens in einem rechtlich verbindlichen Rahmen wieder.

In den letzten Jahren nahm der Telekommunikationsmarkt immer größere Ausmaße an[3]. Jetzt schon ist er eines der größten Dienstleistungssegmente[4] und weitet sich aufgrund immer stärkere Computer und bessere Software stetig aus.

Die immense Ausweitung des Feldes der Telekommunikation hatte zur Folge, daß der Gesetzgeber reagieren mußte und es zu grundlegenden strukturellen Veränderungen auf diesem Sektor kam. Das TKG, welches am 01.08.1996 in Kraft trat, führte (zunächst mit einer Ausnahme beim Sprachtelefondienst) zu einer vollständigen Liberalisierung des Marktes. Auch in vielen rundfunk - relevanten Teilen hatte diese Novellierung diverse Veränderungen zur Folge.

Ich werde zunächst einen knappen Überblick über die Entwicklung des Telekommunikationsrechts in Deutschland geben, sodann die Organisation und die Zuständigkeiten im Telekommunikationsrecht näher beschreiben. Dann der Frage nachgehen, wer Telekommunikationsanlagen betreiben / errichten darf, die Grundzüge der Frequenzverwaltung erläutern und den rundfunkrechtlich interessanten Aspekt der „Abhöranlagen“ im TKG beleuchten.

2. Entwicklung des Telekommunikationsrechts in Deutschland

2.1 Entwicklung bis 1989

Durch des Telegraphengesetz vom 04.08.1892 hatte das Reich das ausschließliche Recht an der Ordnung des Fernmelde- bzw. Telekommunikationswesens. dazu gehörte auch das alleinige Recht solche Anlage zu betreiben. Damit wurde der lange geltende Monopolcharakter des Fernmeldewesens in Deutschland begründet. Nach mehreren Novellierungen kam es 1927 schließlich zum Fernmeldeanlagengesetz (FAG). Dieses bestand in seiner Fassung vom 14.01.1928 auch noch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes weiter.

2.2 Postreform I (1989)

Nach einer Vielzahl weiterer Veränderungen des FAG kam es am 08.06.1989 nach mehrjährigen Bemühungen zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz, BGBl. I S. 1026). Das staatliche Monopol für den Endgerätemarkt wurde aufgehoben, der Mobilfunkmarkt wurde geöffnet.

Von immenser Bedeutung ist das Entstehen der öffentlichen Unternehmen DBP Postdienst, DBP Postbank sowie DBP TELEKOM. Materiell sollte die Reform die Liberalisierung begünstigen und die ausschließlichen Rechte des Bundes lockern und so dessen Vorherrschaft im Telekommunikationssektor verringern. Durch die Umstrukturierung der DBP in ein Wirtschaftsunternehmen sollte der Einfluß der Politik im Telekommunikationsbereich eingeschränkt werden. Hier sollte nunmehr der Grundsatz des Wettbewerbs gelten. Das Netz- und Telefondienstmonopol blieb aber zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung erhalten.

2.3 Postreform II (1994)

Im Zuge der Postreform II kam es zur Einführung der Art. 87f[5] und 143b GG[6]. Hieraus ergab sich die Handlungspflicht des Gesetzgebers bis zum 01.01.1998 den deutschen Telekommunikationsmarkt zu liberalisieren. Das FAG, welches die Telekommunikationsmonopole regelte, wurde zum 31.12.1997 befristet.

3. Telekommunikationsgesetz

Am 01.08.1996 trat das TKG in Kraft. Das TKG und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen sollen den verfassungsrechtlichen Auftrag des Art. 87f erfüllen. Des Weiteren tritt das TKG an die Stelle des FAG[7], des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens, des Telegraphenwegegesetzes und des Gesetzes zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien. Hinzu kommen das IukDG ( zur Regulierung von Multimedia-Angebote ) und der in Länderkompetenz gestaltete Staatsvertrag über Mediendienste.

3.1 Sachliche Anwendungsbereiche und Ziele des TKG

Nach § 2 Abs. 1 TKG gilt als Aufgabe des TKG die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung[8]. Einzelne Ziele ergeben sich aus der Konkretisierung des allgemeinen Gesetzeszweckes des § 1 TKG[9] sowie des Art. 87 f GG.

Der Begriff „Regulierung“ wird vom Gesetz definiert als alle Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die in § 2 Abs. 1 TKG genannten Ziele zu erreichen. Das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, Funkanlagen und Endeinrichtungen soll reguliert werden. Des Weiteren will der Gesetzgeber eine effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen gewährleisten. Die Regulierungsziele zeigen sich in § 2 Abs. 1 TKG wie folgt:

Auf dem Gebiet der Telekommunikation und des Funkwesens sollen die Interessen der Nutzer ( sowohl privater Verbraucher als auch die von Wettbewerbern ) sowie das Fernmeldegeheimnis gewahrt werden. Ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb soll sichergestellt werden. Die Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen ( Universaldienstleistungen ) ist sicherzustellen. Bei öffentlichen Einrichtungen sind Telekommunikationsdienste zu fördern und die Nutzung von Frequenzen, auch durch den Rundfunk, in effizienter und störungsfreier Weise ist mit der Gewährleitung der öffentlichen Sicherheit ein wichtiges Regulierungsziel.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle, daß der Gesetzgeber besonderen Wert auf den Schutz des Nutzers gelegt hat. Zum einen ist damit der Wettbewerber als Nachfrager von Telekommunikationsdienstleistungen ( Vgl. § 3 Nr. 11 TKG ) als auch der private Verbraucher gemeint. Erst genannte sind vor allem in der Aufbauphase auf Vorleistungen marktbeherrschender Unternehmen angewiesen, Endverbraucher sind durch die Entgeltregulierung geschützt. Auch das Ziel der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 GG dient den Nutzerinteressen.

3.2 Organisation und Zuständigkeiten

Nach der Auflösung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation ( BMPT ) und dessen nachgeordneten BAPT am 31. 12.1997 wurden fast alle der hoheitlichen Aufgaben zur Umsetzung des TKG der neuentstandenen Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation in Bonn zugewiesen.

Gemäß § 66 Abs. 1 TKG stellt die Regulierungsbehörde eine eigenständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes dar. Als Bundesoberbehörde ist sie dem Bundesministerium für Wirtschaft ( BMWi ) unterstellt[10]. Ihre Zuständigkeit umfaßt im Gegensatz zu anderen Bundesoberbehörden das gesamte Bundesgebiet. Neben ihrem Sitz in Bonn unterhält die Regulierungsbehörde derzeit zahlreiche Außenstellen.

Die Regulierungsbehörde ist in den allgemeinen Verwaltungsaufbau dergestalt eingegliedert, daß sie in Fach-, Rechts- und Dienstfragen dem BMWi untersteht. Hieraus entstehen Weisungsrechte, die durch Einzelweisungen oder allgemeine Weisung getätigt werden können. Nach § 66 Abs. 2 TKG wird die Regulierungsbehörde von einem Präsidenten geleitet, der die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung inne hat. Unter diesem finden sich zwei Vizepräsidenten. Die Präsidenten werden auf Grundlage des Ernennungsverfahrens nach § 66 Abs. 3 TKG von der Bundesregierung benannt und vom Bundespräsidenten ernannt.

Die §§ 71f. TKG legen den Zuständigkeitsbereich der Beschlußkammern[11]

fest. Deren Entscheidungen ergehen als Verwaltungsakt. Entscheidungen die durch die Regulierungsbehörde getroffen wurden, sind nicht durch Entscheidungen anderer Institutionen ersetzbar. Die Selbständigkeit der Regulierungsbehörde ist trotz seiner hierarchisch tieferen Stellung zum BMWi gegeben. Dieses kann nicht Verfahren an sich ziehen, die der Regulierungsbehörde obliegen. Besondere Relevanz erhält dieser Faktor im Bereich der Entgeltregulierung, des offenen Netzzugangs und der Zusammenschaltkontrolle.

[...]


[1] „...fernmeldetechnische Verbreitung...“ Herrmann, S. 12.

[2] Holznagel u.a., S.18.

[3] Mobilfunk, Paging, Datendienste, Satellitenkommunikation, Video-on-Demand, Pay-TV...

[4] Umfang Telekommunikationsdienstleistungen weltweit 1300 Mrd. DM jährlich (1999).

[5] Postwesen und Telekommunikation.

[6] Umwandlung der Deutschen Bundespost.

[7] außer Kraft: 01.01.1998.

[8] § 2 TKG.

[9] § 1 TKG: „Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen.“

[10] Vgl. § 66 Abs. 1 TKG.

[11] Beschlußkammern bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, § 73 Abs. 2 TKG.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Telekommunikationsrecht in Deutschland
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
HS Medienrecht
Note
1
Autor
Jahr
2002
Seiten
18
Katalognummer
V6586
ISBN (eBook)
9783638141246
ISBN (Buch)
9783638746199
Dateigröße
531 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Telekommunikationsrecht
Arbeit zitieren
Helmut Wagenpfeil (Autor:in), 2002, Telekommunikationsrecht in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6586

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