Das Zieldreieck des deutschen Energierechts


Seminararbeit, 2006

44 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis/Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Zieldreieck des deutschen Energierechts

3. Staatliche Eingriffe
3.1. Staatliche Regulierung des Energiemarktes in Form des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
3.1.1 Folgen für die Umweltverträglichkeit
3.1.2 Folgen für die Wirtschaftlichkeit
3.1.3 Folgen für die Versorgungssicherheit
3.1.4 Allgemeine Betrachtung
3.1.5 Fazit
3.2 Staatliche Regulierung des Energiemarktes in Form des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
3.2.1 Folgen für die Umweltverträglichkeit
3.2.2 Folgen für die Wirtschaftlichkeit
3.2.3 Folgen für die Versorgungssicherheit
3.2.4 Allgemeine Betrachtung
3.2.5. Fazit
3.3 Staatliche Regulierung des Energiemarktes in der Form des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
3.3.1 Folgen für die Wirtschaftlichkeit und den Wettbewerb
3.3.2 Folgen für die Versorgungssicherheit
3.3.3 Folgen für die Umweltverträglichkeit
3.3.4 Fazit
3.4 Staatliche Regulierung des Energiemarkt in Form des neuen Atomgesetzes
3.4.1. Folgen für die Versorgungssicherheit
3.4.2 Folgen für die Wirtschaftlichkeit und den Wettbewerb
3.4.3 Folgen für die Umweltverträglichkeit
3.4.4 Fazit

4. Ausblick/Fazit

Anhang 1:

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis/Tabellenverzeichnis

Abbildung 1: Zieldreieck des deutschen Energierechts

Abbildung 2: Vergleich der Aufwendungen zur Förderung erneuerbarer Energien durch das EEG mit den durch EEG-Strom vermiedenen externen Kosten im Jahr 2005

Abbildung 3: Anteile an der Strombereitstellung 2005

Abbildung 4: Reduktion der CO²-Emissionen durch Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien bis 2020 und Anteil des EEG

Abbildung 5: Wärmerzeugung (2002) und KWK-Erzeugung (2000) in Deutschland

Abbildung 6: Vielfalt der Stromanbieter in Deutschland (2004)

Abbildung 7: Entwicklung der Strompreise für einen Durchschnittshaushalt

Abbildung 8: Strompreisentwicklung nach der Liberalisierung

Abbildung 9: Kraftwerkskapazitäten in Deutschland

Tabelle 1: Einspeisevergütung für EEG-geförderte regenerative Energiequellen

Tabelle 2: Zusatzvergütung für in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom (absolut)

Tabelle 3: Nominale Zuschläge zum Strompreis für KWK-Strom

1. Einleitung

Die Berücksichtigung der drei Grundziele Wirtschaftlichkeit, Versorgungs-sicherheit und Umweltverträglichkeit bei allen energiewirtschaftlichen Entscheidungen hat nicht nur zu einer zuverlässigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft in Deutschland geführt, sondern war zugleich eine der wichtigsten Vorraussetzungen dafür, dass sich die Volkswirtschaft in der Vergangenheit positiv entwickelt hat.

Seit wenigen Jahren vollzieht sich in der deutschen Energiepolitik ein grundlegender Wandel, der dadurch charakterisiert ist, dass neue energiepolitische Grundforderungen in den Vordergrund rücken: Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie, Öffnung des europäischen Binnenmarktes für Strom und Gas, Schutz des Klimas.

In letzter Zeit wurden auf energiepolitischem Gebiet grundlegende neue Festlegungen getroffen, um die drei Ziele des Energierechts (Wirtschaftlichkeit/ Wettbewerb, Versorgungssicherheit und Umwelt-verträglichkeit) bestens zu verwirklichen:

Ein neues Energiewirtschaftsgesetz, die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien mit Hilfe der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), Aufnahme des Handels mit Zertifikaten zur CO²-Emissions-berechtigung, Verabschiedung eines Energieforschungsprogramm oder auch eine Studie zu Auswirkungen der verstärkten Netzeinspeisung von elektrischer Energie aus Windenergieanlagen sind Beispiele für neue energiepolitische Maßnahmen.[1]

Innerhalb dieser Seminararbeit werden folgende Fragen untersucht:

Mit welchen Mitteln fördert die deutsche Bundesregierung die drei Ziele des Energierechts?

Welche Auswirkungen haben die gewählten Mittel auf die Erfüllung der Ziele Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Umwelt-verträglichkeit?

Welche Auswirkungen haben einzelne Gesetze für den Energiemarkt?

Schließt die Erfüllung eines Zieles die Erfüllung der beiden anderen Ziele aus?

Die Seminararbeit beginnt mit der ausführlichen Beschreibung der drei Ziele des Energierechts. Im Hauptteil werden das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, das Energiewirtschaftsgesetz und der Ausstieg aus der Kernenergie in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die drei Ziele sowie ihre Auswirkungen auf den Energiemarkt näher betrachtet und beschrieben.

2. Das Zieldreieck des deutschen Energierechts

Wirtschaftlichkeit bzw. Wettbewerb, Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit: Diese Ziele will die Energiepolitik unter Führung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) verwirklichen, um für einen homogenen Energiemix zu sorgen.

1. Ziel: Wirtschaftlichkeit
Marktwirtschaftliche Strukturen und ein funktionierender Wettbewerb sind die besten Grundlagen für eine wirtschaftliche bzw. effiziente Energiebereitstellung und Energienutzung. Die konsequente, einheitliche und europaweite Öffnung/Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte ist eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür, dass sich auch in den Wirtschaftszweigen, in denen früher Monopole existierten, der Wettbewerb entfaltet und es so zu wettbewerbsfähigen Preisen im Energiemarkt kommt. Davon profitieren nicht nur industrielle und private Verbraucher, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandort Deutschland allgemein.
2. Ziel: Versorgungssicherheit
Versorgungssicherheit bedeutet, dass für die Nachfrage nach Energie jederzeit ein ausreichendes Angebot an Energieträgern zugesichert wird. Als rohstoffarmes Land ist Deutschland in besonderem Maße auf Importe von Energieträgern angewiesen. Je vielfältiger aus diesem Grund der Energieträgermix ist und je mehr Bezugsquellen überall auf der Welt genutzt werden, desto sicherer ist die Versorgungslage. Dies gilt auch in Hinblick auf den beschlossenen Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie. Wichtig ist zudem die sparsame und rationelle Energieverwendung, denn auch eine Reduzierung des Energiebedarfs trägt zur Versorgungssicherheit bei.
3. Ziel: Umweltverträglichkeit
Unter Umweltverträglichkeit versteht man die möglichst schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen. Im Sektor Energie gehört ein wirksamer Klimaschutz zu den weltweit größten Herausforderungen. Die Bundes-regierung hat zahlreiche Initiativen ergriffen, damit Energie sparsamer und effizienter eingesetzt wird und erneuerbare Energien in Zukunft einen höheren Anteil an der Energieerzeugung besitzen. Damit sich eine wirksame Klimaschutzpolitik nicht negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen auswirkt, müssen Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht nur national, sondern möglichst auch im europäischen und internationalen Verbund durchgesetzt und vorangetrieben werden.[2]

Ziel der Bundesregierung ist es, ihre staatlichen Maßnahmen so zu koordinieren, dass alle drei Ziele möglichst gut und gleichmäßig erfüllt werden, um für einen homogenen, wirtschaftlichen, effizienten, sicheren und umweltschonenden Energiemix zu sorgen. Es existieren verschiedene staatliche Möglichkeiten in die Energiepolitik regulierend einzugreifen, welche im folgenden Abschnitt beschrieben werden. Abbildung 1 stellt das Zieldreieck des Energierechts grafisch dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Zieldreieck des deutschen Energierechts

3. Staatliche Eingriffe

Dem Staat steht eine Vielzahl an Möglichkeiten offen, den Energiemarkt hinsichtlich der drei Ziele Wirtschaftlichkeit/Wettbewerb, Versorgungs-sicherheit und Umweltverträglichkeit zu steuern. Die Folgen der verschiedenen Gesetze für die einzelnen Ziele sind sehr unterschiedlich und nehmen für verschiedene Gesetze andere Ausmaße an.

Im Folgenden wird zuerst das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beschrieben, welches die zunehmende Verwendung regenerativer Energie-träger vorschreibt. Anschließend werden die Maßnahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) dargestellt, welche der Förderung der aus Umweltgründen effektiveren Kraft-Wärme-Kopplung dienen. Als nächstes wird das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) betrachtet, welches der Liberalisierung der Energiemärkte dient und so zu mehr Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit auf diesen Märkten beiträgt. Zum Abschluss werden die Folgen des Ausstiegs aus der Atomenergie beschrieben, welcher besonders aus Umweltgesichtspunkten wichtig ist.

Diese vier Beispiele dienen der Überprüfung staatlicher Maßnahmen auf ihre Effektivität hinsichtlich der Erfüllung des Zieldreiecks. Andere staatliche Maßnahmen sind beispielsweise das Mineralöl-Steuergesetz (MinöStG) oder die Bundestarifsordnung Elektrizität (BTOElt). Auf diese Maßnahmen wird in der vorliegenden Seminararbeit jedoch nicht weiter eingegangen.

3.1. Staatliche Regulierung des Energiemarktes in Form des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, auch als Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bezeichnet, soll den Ausbau von Energie-versorgungsanlagen vorantreiben, welche Energie aus regenerativen Quellen erzeugen. Vorrangig dient das Erneuerbare-Energien-Gesetz dem Klimaschutz; es möchte allerdings auch die Abhängigkeit vom Import von fossilen Energieträgern, wie z.B. Erdöl oder Erdgas, verringern.

Grundgedanke des Gesetzes ist es, dass den Betreibern der zu fördernden Anlagen über einen festgelegten Zeitraum ein fester Vergütungssatz für den erzeugten Strom gewährt wird. Dieser orientiert sich an der Erzeugungsart, so dass ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlagen gewährleistet werden kann. Der zuständige Netzbetreiber ist zum Anschluss der Anlage an sein Netz und zur Zahlung der durch das EEG festgelegten Vergütung verpflichtet. Die daraus entstehenden Mehrkosten für die einzelnen Netzbetreiber werden durch die bundesweite Ausgleichsregelung gleichmäßig aufgeteilt und damit von allen Stromabnehmern gemeinsam getragen.

Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes war das Stromeinspeisegesetz aus dem Jahr 1991, welches die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz regelte. Die Notwendigkeit zur Schaffung dieses Gesetzes wurde darin gesehen, dass Strom aus erneuerbaren Energien (mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft) nur von relativ kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen der Zugang zum Verbundnetz der großen Stromerzeuger durch diese stark erschwert oder teilweise verweigert wurde. Durch das Stromeinspeisegesetz wurden die Unternehmen dazu verpflichtet, den von kleineren Unternehmen produzierten Strom aus erneuerbaren Energien in ihr Netz einzuspeisen und gewinnbringende Vergütungen zu zahlen.

Am 1. April 2000 ersetzte das Erneuerbare-Energien-Gesetz (vom 29. März 2000) das Stromeinspeisegesetz. In diesem Gesetz wurde die geothermisch erzeugte Energie einbezogen und die Förderung neben einer generellen Absenkung auf kleinere Anlagen konzentriert, um ihren Charakter als Anschubförderung zu erhalten. Beide Gesetze förderten die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Deutschland entscheidend.

Am 1. August 2004 trat die novellierte Fassung des EEG (vom 21. Juli 2004) in Kraft. Wesentliche Punkte sind die Höhe der Fördersätze, die Bundesweite Ausgleichsregelung, sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern. Das Gesetz legt Vergütungssätze fest für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse, Geothermie, Windenergie und solarer Strahlungsenergie.[3]

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien finden sich in den Paragraphen 1 und 2 EEG. Zweck des EEG ist es, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung insbesondere im Hinblick auf Umweltschutz, Naturschutz und Klimaschutz zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten auch durch die Einbeziehung externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, zur Vermeidung der zunehmenden Konflikte um fossile Energieträger (bspw. Öl, Gas, Kohle etc.) beizutragen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Ferner soll es dazu beitragen, den Anteil an der Stromversorgung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 % und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 % zu erhöhen.[4] Der Anwendungsbereich regelt den vorrangigen Anschluss von Anlagen, die Strom aus regenerativen Energien erzeugen, an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität und die vorrangige Abnahme dieses Stromes, zu welcher die Netzbetreiber verpflichtet sind.[5]

In den Paragraphen 4 und 5 EEG finden sich die grundlegenden Inhalte, aus welchen sich die Auswirkungen auf die drei Ziele Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit ableiten lassen.

§ 4 Abnahme- und Übertragungspflicht:

„ (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig abzunehmen und zu übertragen.“[6]

§ 5 Vergütungspflicht:

„ (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten.“[7]

Die Paragraphen 6 bis 12 regeln die einzelnen Vergütungen für Strom aus Wasserkraft (§ 6), Deponiegas (§ 7), Klärgas (§ 7), Grubengas (§ 7), Biomasse (§ 8), Geothermie (§ 9), Windenergie (§ 10) und solarer Strahlungsenergie (§ 11) auf Basis von verpflichteten Zahlungen pro Kilowattstunde Strom. Zudem regelt § 14 EEG den bundesweiten Ausgleich der Mehrkosten, welche für die Übertragungsnetzbetreiber entstehen. Dadurch werden die Mehrkosten zwischen den Netzbetreibern ausgeglichen und gleichmäßig auf die Endverbraucher umgelegt.

3.1.1 Folgen für die Umweltverträglichkeit

Ein vorrangiges Ziel des EEG ist es, dem Klimaschutz zu dienen. Um einen gefährlichen Klimawandel zu verhindern, müssen die jährlichen weltweiten Treibhausgasemissionen langfristig deutlich gesenkt werden. Dies bedeutet, dass sich insbesondere die großen Industrieländer, wie bspw. Deutschland, nach alternativen Wegen der Energieproduktion umsehen müssen. Sie müssen also Alternativen zur Stromerzeugung mit fossilen Energieträgern und Kernkraft finden, bei der besonders das Problem der sicheren Endlagerung auftritt. Diese Alternativen sind in den erneuerbaren Energien zu finden, da diese die weltweiten Treibhausgasemissionen deutlich senken. Zudem haben sie im Gegensatz zu fossilen Energieträgern den Vorteil, dass sie uneingeschränkt und „unendlich“ zur Verfügung stehen.

Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien verhindert demnach einen Ausstoß von CO²-Emissionen, welche deutlich über das im Kyoto-Protokoll festgelegte Ziel für Deutschland hinausgehen, da es die Einspeisung von Strom aus regenerativen Energien zwingend vorschreibt und damit die produzierte Menge von Strom aus fossilen Energieträgern eingrenzt.[8] Die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit sind eindeutig positiv und lassen sich insbesondere durch die Beschreibung von externen Effekten nachvollziehen. Die hier relevanten externen Effekte setzen sich zusammen aus dem zunehmenden Klimawandel, den Gesundheitsschäden durch Luftschadstoffe und anderen externen Effekten (landwirtschaftliche Ertragsverluste und Materialschäden). Als Beispiel dazu sei genannt, dass bei modernen Braun- und Steinkohlekraftwerken die Kosten, welche durch externe Effekte verursacht werden, bei 6-8 Cent je Kilowattstunde liegen.[9] Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) beziffert den Wert der 2005 durch erneuerbare Energien eingespart wurde auf 2,8 Milliarden Euro. (Im Vergleich dazu lagen die Investitionen der Bundesregierung in diesen Bereich bei 2,4 Milliarden Euro.)[10] Das folgende Schaubild verdeutlicht diesen Sachverhalt nochmals.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Vergleich der Aufwendungen zur Förderung erneuerbarer Energien durch das EEG mit den durch EEG-Strom vermiedenen externen Kosten im Jahr 2005[11]

Der durch die Förderung durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien angestoßene Ausbau regenerativer Energien führt demnach zu einer Substitution von Strom aus konventionellen Kraftwerken durch Strom aus erneuerbaren Energien und damit zu einer Vermeidung von Umweltschäden und den daraus resultierenden externen Kosten.[12]

Umweltverträglichkeit (+)

3.1.2 Folgen für die Wirtschaftlichkeit

Die eingesparten Kosten für die Netzbetreiber aus der Verwendung regenerativer Energieträger, welche durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden, lassen sich in drei Gruppen einteilen. Diese Kosten betreffen insbesondere die großen Energieversorger, welche ihren Strom aus fossilen Brennstoffen gewinnen.

Erstens werden Kosten eingespart aufgrund des Wegfalls einer sonst anderweitig notwendigen Strombeschaffung der Stromlieferanten, z.B. durch eigene Kraftwerke. Die Kosten lassen sich in kurzfristige und langfristige Grenzkosten einteilen. Die kurzfristigen Grenzkosten ergeben sich aus den Kosten für die notwendigen Brennstoffe und den Aufwendungen für die Instandhaltung. Die langfristigen Grenzkosten sind Kosten, welche für den Neubau von Kraftwerken aufgewendet werden müssen. Zweitens werden Kosten eingespart aufgrund vermiedener Netznutzungsentgelte. Strom, der aus erneuerbarer Energie gewonnen wird, wird dort ins Netz eingespeist, wo er „gewonnen“ wird. Das bedeutet, dass an diesem Ort der Strombezug verringert wird und somit ein Stromtransfer, welcher mit zunehmenden Kosten verbunden wäre, nicht nötig ist. Drittens werden durch die Verwendung erneuerbarer Energieträger externe Kosten eingespart, die mindestens das in Abschnitt 3.1.1 (Folgen für die Umweltverträglichkeit) beschriebene Ausmaß erreichen.[13]

Demgegenüber stehen die Kosten, welche durch die zunehmende Verwendung von erneuerbaren Energieträgern entstehen. Diese setzen sich zusammen aus zusätzlichen Kosten aufgrund eines steigenden Bedarfs an Regelleistung und Regelenergie, zusätzlichen Kosten aufgrund zunehmender Lastschwankungen, zusätzlichen Kosten aufgrund eines energiewirtschaftlich nicht optimalen Teillastbetriebes, sowie aus den zusätzlichen Kosten aufgrund der zum Abtransport der EEG-Strommenge notwendigen Netz-Verstärkungsmaßnahmen und Netz-Ausbaumaßnahmen. Diese Kosten betreffen besonders die Netzbetreiber. Zusätzlich entstehen Kosten aus der im Gesetz verankerten Vergütungspflicht für Strom aus erneuerbaren Energien. Diese werden von den Netzbetreibern durch die bundesweite Ausgleichsregelung aufgeteilt und betreffen so alle Stromverbraucher im gleichen Ausmaß.

Die Kosten aufgrund des steigenden Bedarfs an Regelleistung und Regelenergie resultieren daraus, dass regenerative Energie häufig nicht ständig gewonnen werden kann (Beispiel Strom aus Windenergie oder Solaranlagen). Damit kommt es zu einer unregelmäßigen Einspeisung von Energie. Allerdings muss der Netzbetreiber für ausreichend Strom sorgen, so dass er dazu gezwungen ist, diesen aus anderweitigen Quellen zu besorgen, wodurch ihm zusätzliche Kosten entstehen. Das Problem des nicht-ständigen Einspeisens tritt besonders bei Energiegewinn aus Wind auf. Die damit verbundenen Kosten werden auf bis zu 2,4 Cent/kWh geschätzt.

Durch die zunehmenden Lastschwankungen und der damit verbundenen erhöhten Beanspruchung der Kraftwerke treten zusätzliche Kosten auf. Zudem kommt es möglicherweise zu einer früheren Alterung von Kraftwerken, da diese durch viele An- und Abfahrgänge stark belastet werden. Dies gilt in erster Linie für bereits bestehende Kraftwerke, während man Neunanlagen auf die zunehmende Belastung ausrichten kann. Aufgrund der erhöhten Beanspruchung werden damit zum Ende dieses Jahrzehntes (2010) in größerem Umfang Kraftwerksersatz- und Kraftwerksneubauten notwendig sein, was die Preise für Strom zusätzlich erhöhen wird, da den Netzbetreibern zusätzliche Kosten entstehen, welche sie auf die Endverbraucher umlegen werden.

Auch der nicht optimale Teillastbetrieb der Kraftwerke (und der damit verbundenen Verringerung des Nutzungsgrades der Kraftwerke) erweist sich als kostensteigerndes Problem. Durch die zusätzliche Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien nimmt man Einfluss auf die Kraftwerksfahrweise der Kraftwerke, die mit fossilen Brennstoffen Energie erzeugen. Daraus resultiert eine notwendige Änderung des Kraftwerkseinsatzmanagements. Mit diesem wird versucht für die Betriebsweise des Anlagenparks ein gesamtwirtschaftliches Optimum zu erreichen. Die Anlagenparks können nicht voll ausgelastet betrieben werden, da sonst zu viel Energie erzeugt werden würde, welche erstens keine Nachfrage hat und zweitens die Aufnahmekapazitäten der Stromnetze übersteigt. Daraus resultieren zusätzliche Kosten besonders für ältere Kraftwerke, d.h. für Kraftwerke die vor Bestehen des EEG entstanden sind, da diese daraufhin errichtet und ausgelegt sind, im Volllastbetrieb Strom zu erzeugen.[14]

Auch fallen Kosten aufgrund der zum Abtransport der Erneuerbaren-Energien-Strommenge notwendigen Netz-Verstärkungsmaßnahme und Netzausbaumaßnahme an. Schon heute sind nach Angaben von Übertragungsnetzbetreibern Netzengpässe zu verzeichnen (z.B. Schleswig-Holstein), die mit einem weiteren Ausbau der Windenergie sowohl an Land, wie auch Offshore deutlich zunehmen werden und nur durch einen entsprechenden Netzausbau beseitigt werden können. Dies betrifft z.B. besonders das Höchstspannungsnetz in Schleswig-Holstein. Nach Berechnungen kommt man für das Jahr 2007 auf einen zusätzlichen Anstieg der Netznutzungsentgelte von 0,005 Cent pro Kilowattstunde aufgrund der für das Erneuerbare-Energien-Gesetz notwendigen Netzausbaumaßnahmen. Dieser Wert steigt bis 2015 auf 0,025 Cent/kWh an und betrifft den einzelnen Verbraucher möglicherweise nur wenig, den Betreibern von Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien fehlt dieses zusätzlich aufzuwendende Geld aber eventuell bei der Entwicklung neuer Technologien. Diese neuen Technologien wiederum würden den Strom in Zukunft für alle Abnehmer günstiger machen.[15]

Die am stärksten ins Gewicht fallende zusätzliche Kostengruppe resultiert aus § 5 EEG (Vergütungspflicht) und den damit verbundenen § 6-12 (einzelne Vergütungen für verschiedene erneuerbare Energien). Die Netzbetreiber sind nicht nur dazu verpflichtet, den Strom aus regenerativen Energien in ihr Netz einzuspeisen, sie müssen den Strom auch zu einem bestimmten festgelegten Betrag abnehmen. Dieser ist für jede Art der Gewinnung unterschiedlich und hängt von der Höhe der produzierten Leistung ab. Für Strom aus Wasserkraft beträgt er z.B. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,67 Cent pro Kilowattstunde.[16] Im Vergleich dazu wird Strom aus Windenergie mit mindestens 5,5 Cent pro Kilowattstunde vergütet, allerdings unabhängig davon wie viel Strom tatsächlich eingespeist wird.[17] Daraus entstehen für die Netzbetreiber zusätzliche Kosten, da Strom, der aus fossilen Energieträgern gewonnen wird, deutlich günstiger ist. Die Erzeugungskosten für Strom aus modernen Braun- und Steinkohlekraftwerken betragen bspw. 3,0 – 3,5 Cent je Kilowattstunde.[18] Somit liegen die vorgeschriebenen Vergütungen deutlich über den Erzeugungskosten für Strom aus anderen Energieträgern.

§ 14 EEG beschreibt die bereits oben erwähnte bundesweite Ausgleichs-regelung. In diesem werden die Übertragungsnetzbetreiber dazu ver-pflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf des vom Netzbetreiber „gelieferten“ Stroms aus erneuerbaren Energien und die daraus resultierenden Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Energiemengen und Vergütungszahlungen untereinander abzurechnen.[19] Daraus resultiert, dass das gesamte deutsche Bundesgebiet die Mehrkosten an der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien trägt. Somit wird dem Problem entgegen gewirkt, dass es in einzelnen Bereichen zu erhöhten Kosten für Netzbetreiber und Endkunden kommt, da hier vermehrt Energie aus regenerativen Quellen gewonnen wird. Der Faktor der Energiegewinnung aus Wind spielt z.B. in Schleswig-Holstein eine größere Rolle als in anderen Bundesländern, was aus den unterschiedlichen geologischen Vorraussetzungen der Länder resultiert. Die bundesweite Ausgleichsregelung verteilt die Kosten, die aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) resultieren, gleichmäßig auf das gesamte Bundesgebiet und somit auf alle Endkunden in Deutschland.

Konkret steigen die Kosten für den nicht-privilegierten Endverbrauch durch die Förderung aller erneuerbarer Energien im Zeitraum von heute bis 2015 um 0,905 bis 1,105 Cent je Kilowattstunde an. Die Strombezugskosten für den privilegierten Endverbrauch erhöhen sich im gleichen Zeitraum um 0,15 Cent je Kilowattstunde. Privilegierte Endverbraucher sind große Energieabnehmer wie bspw. die Deutsche Bahn. Diese beziehen Strom aufgrund ihres enormen Energiebedarfs zu Sonderpreisen.[20]

Vergleicht man die eingesparten Kosten mit den Kosten, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entstanden sind, kommt man zu dem Ergebnis, dass deutliche zusätzliche Belastungen entstanden sind. Dies gilt für Übertragungsnetzbetreiber, Netzbetreiber sowie besonders für Endkunden, da auf diese viele der Mehrkosten verteilt werden. Für die Wirtschaftlichkeit hat das Erneuerbare-Energien-Gesetz somit eindeutig negative Effekte.

Wirtschaftlichkeit (-)

3.1.3 Folgen für die Versorgungssicherheit

Es besteht also ein vom Erneuerbare-Energien-Gesetz generierter Zielkonflikt zwischen Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit. So positive Effekte das Erneuerbare-Energien-Gesetz auch für den Umweltschutz hat, so negative Effekte hat es für die Wirtschaftlichkeit des Systems bis hin zum einzelnen Endverbraucher. Die Auswirkungen auf die Versorgungs-sicherheit, welche das dritte große Ziel des Energierechts ist, sind unterschiedlich. Wie oben bereits kurz erwähnt, unterliegen manche erneuerbare Energieträger sehr starken „Schwankungen“. D.h. Strom, der aus ihnen gewonnen wird, ist nicht uneingeschränkt zu jeder Zeit verfügbar. Man kann somit nicht sicher sein, dass die Energiequelle Strom auf jeden Fall immer uneingeschränkt zur Verfügung steht, wenn sie aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Dies betrifft bspw. ganz besonders stark die in Deutschland oft verwendete und hoch geförderte regenerative Energiequelle Wind. Bei Windenergie sind die Schwankungen der Nutzung zur Stromerzeugung relativ stark und somit kann sie nicht dazu genutzt werden, eine Grundversorgung mit Strom für die Bevölkerung zu sichern. Hier liegt das große Problem der erneuerbaren Energien. Sie sind im Gegensatz zu den fossilen Energieträgern nicht dazu geeignet den Netzbetreibern und damit dem Endkunden eine Grundauslastung der Netze zu garantieren. Diese Aufgabe „übernimmt“ in Deutschland die Stromgewinnung aus atomaren Energieträgern, da diese eine konstante und stetige Strombeschaffung garantieren. Daraus resultiert, dass die erneuerbaren Energieträger für die kurzfristige Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Strom negative Effekte haben.

[...]


[1] Vgl. Ufer, D., Analyse der energiewirtschaftlichen Situation 2005 in Deutschland, S. 22 f.

[2] o.V., Ziele der Energiepolitik, BMWi online vom 11.06.2006.

[3] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 31.05.2006.

[4] § 1 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).

[5] § 2 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).

[6] § 4 Abs. 1 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).

[7] § 5 Abs. 1 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).

[8] Vgl. BMU, Ausbau Erneuerbarer Energien im Stromsektor bis zum Jahr 2020, S. 55.

[9] Vgl. BMU, Was Strom aus erneuerbaren Energien wirklich kostet, S. 26.

[10] Vgl. BMU, Strom aus erneuerbaren Energien verhindert Schäden in Milliardenhöhe.

[11] Vgl. DLR (Institut für Technische Thermodynamik), Externe Kosten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Vergleich zur Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern, S. 3.

[12] Vgl. DLR (Institut für Technische Thermodynamik), Externe Kosten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Vergleich zur Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern, S. 3.

[13] Vgl. BMU, Ausbau Erneuerbarer Energien im Stromsektor bis zum Jahr 2020, S. 22 f.

[14] Vgl. BMU, Ausbau Erneuerbarer Energien im Stromsektor bis zum Jahr 2020, S. 23f.

[15] Vgl. BMU, Ausbau Erneuerbarer Energien im Stromsektor bis zum Jahr 2020, S. 24 f.

[16] § 6 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).

[17] § 10 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).

[18] Vgl. BMU, Was Strom aus erneuerbaren Energien wirklich kostet, S. 26.

[19] § 14 Abs. 1 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).

[20] Vgl. Deutsche Energie-Agentur (DENA), Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020, S. 13-14.

Ende der Leseprobe aus 44 Seiten

Details

Titel
Das Zieldreieck des deutschen Energierechts
Hochschule
Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
Veranstaltung
Seminar
Note
1,3
Autoren
Jahr
2006
Seiten
44
Katalognummer
V65624
ISBN (eBook)
9783638581448
ISBN (Buch)
9783638936613
Dateigröße
1594 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zieldreieck, Energierechts, Seminar
Arbeit zitieren
Sascha Mockenhaupt (Autor:in)Björn Kuhlmey (Autor:in), 2006, Das Zieldreieck des deutschen Energierechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65624

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