Der finale Rettungsschuss. Polizeirechtliche Vorschriften und deren Verfassungsmäßigkeit


Hausarbeit (Hauptseminar), 2006

30 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Gliederung

Einleitung

Begriffsdefiniton „finaler Rettungsschuss“

I. Einordnung des finalen Rettungsschusses in das polizeiliche Gefahrenabwehrrecht
1. Einordnung des finalen Rettungsschuss als Mittel des Verwaltungszwangs
1.1 Allgemeine Voraussetzungen
1.1.1. Normaler Vollzug
1.1.2. Sofortiger Vollzug
1.1.2.1. Gegenwärtige Gefahr
1.1.2.2. Hypothetische Grundverfügung
1.1.2.3 Notwendigkeit zur Abwehr der Gefahr
1.1.2.4 Auswahl des Zwangsmittels
1.2 Besondere Problembereiche
1.2.1 Androhung gemäß Artikel 64 BayPAG
1.2.2 Geisel als Unbeteiligte im Sinne des Art. 66 Abs. 4 BayPAG
1.2.3 Ultima ratio
2. Anordnungsbefugnis bei Anwendung des finalen Rettungsschusses
2.1 Anordnung durch die Staatsanwaltschaft
2.2 Weisungsrecht des Polizeiführers
2.3 Gehorsamspflicht und Weigerungsrecht
2.4 Anmelden von Bedenken
2.5 Verantwortlichkeit
3. Folgen für den einzelnen ausführenden Polizeibeamten
3.1 Strafrechtlicher Bereich
3.2 Dienstrechtlicher Bereich
3.3 Haftungsrechtlicher Bereich
4. Zusammenfassung und Ergebnisse des ersten Kapitels

II. Verfassungsmäßigkeit des finalen Rettungsschusses
1. Vereinbarkeit mit Art. 2 II 1 GG (Recht auf Leben)
1.1 Inhaltsbestimmung
1.2 Gesetzesvorbehalt
2. Verletzung der Menschenwürde, Art. 1 I 1 GG
3. Verstoß gegen das Verbot der Todesstrafe, Art. 102 GG
4. Vereinbarkeit mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
4.1 Geltungsbereich
4.2 Inhaltsbestimmung

III. Gesamtergebnis

Literaturverzeichnis

Einleitung

Am 4. August 1971 drangen zwei Räuber in das Gebäude der Deutschen Bank in der Münchner Prinzregentenstraße ein, hielten die anwesenden Personen als Geiseln fest und verlangten zwei Millionen DM Lösegeld. Kurz vor Mitternacht kam es zu einer Schießerei mit der Polizei, bei der ein Bankräuber sowie eine Geisel tödlich verletzt wurde[1] .

Dieser Vorfall hat in der Öffentlichkeit und in der Literatur nicht ohne Grund große Aufmerksamkeit erregt. Dieser Vorfall bildete einen Wendepunkt in der modernen Verbrechensentwicklung und der daraus resultierenden Problematik von polizeilicher Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Bei diesem Vorfall wurde deutlich, dass die Verbrecher mit der Drohung die Geiseln zu töten, den Staatsapparat nahezu wehrlos machten.

Diese verbrecherische Vorgehensweise entwickelte sich in der Folge wiederholt zur Methode die Staatsgewalt zum Eingehen auf Täterforderungen zu bewegen.

Die Geiselnahme während des Olympiattentates 1972 in München oder die Entführung der Lufthansamaschine „Landshut“ 1977 in Mogadischu sollen hier als besonders herausragende Ereignisse beispielhaft erwähnt werden.

Bei diesen besonderen Einsatzlagen, nämlich Geiselnahmen, ist die Polizei einerseits verpflichtet, das Leben der Geiseln zu schützen und sie zu befreien (polizeiliche Gefahrenabwehr) und andrerseits den Täter festzunehmen (Strafverfolgung)[2].

Im Falle eines Konfliktes zwischen diesen beiden Aufgaben ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr vorrangig[3]. Bleiben alle anderen Maßnahmen zur Rettung der Geiseln erfolglos, wird der Polizeiführer nach Abwägung aller Umstände und nach Beurteilung der Lage als ultima ratio die Anwendung des gezielten tödlichen Schusses, des so genannten finalen Rettungsschusses, in Betracht ziehen.

Die nachfolgende Arbeit beschäftigt sich auch nur auf die Anwendung des finalen Rettungsschusses in Fällen einer Geiselnahme, da in allen anderen Fällen Polizeibeamte wenn sie von der Schusswaffe Gebrauch machen, nur in der Absicht handeln, das polizeiliche Gegenüber kampfunfähig zum machen.

Begriffsdefiniton „finaler Rettungsschuss“

Als finaler Rettungsschuss wird der gezielt tödliche Einsatz von Schusswaffen durch Polizeibeamte im Dienst bezeichnet, um Gefahr von Dritten abzuwenden. Typische Einsatzgebiete sind Geiselnahmen, die nicht über Verhandlungen oder mit nichttödlichem Einsatz von Waffen gelöst werden können.

Die gesetzliche Regelung findet sich im Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayPAG :

Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr oder der unmittelbar bevorstehenden Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

I. Einordnung des finalen Rettungsschusses in das polizeiliche Gefahrenabwehrrecht.

1. Einordnung des finalen Rettungsschuss als Mittel des Verwaltungszwangs

Der finale Rettungsschuss ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in Gestalt der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Personen. Die Möglichkeit seiner Durchführung weist der Polizei keine zusätzlichen Aufgaben zu, sondern stellt vielmehr ein polizeiliches Zwangsmittel dar, um präventiv polizeiliche Verfügungen durchzusetzen[4].

1.1 Allgemeine Voraussetzungen

1.1.1. Normaler Vollzug

Gemäß Art. 53 Abs. 1 BayPAG setzt der Verwaltungszwang einen auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichteten Verwaltungsakt, also eine sogennante Grundverfügung voraus. Die Vollstreckung polizeilicher Verwaltungsakte richtet sich gem. Art. 18 II VwZVG nach den Art. 53 ff. PAG, die insoweit eine abschließende Regelung darstellen und einen Rückgriff auf das VwZVG verbieten. Diese Grundverfügung kann im Falle einer Geiselnahme auf den Art. 66 Abs. 2 BayPAG als lex spezialis gestützt werden. Ob und inwieweit jedoch eine explizite polizeiliche Verfügung mit der Aufforderung eine Geisel frei zulassen ergeht, ist immer eine heikle Frage, die vor Ort entschieden werden muss. Man kann jedoch aufgrund der angespannten psychischen Situation bei Geiselnahmen nach aller Erfahrung davon ausgehen, dass polizeiliche Anweisungen mit Verfügungscharakter nicht ergehen, weil hierdurch das Leben der Geisel noch stärker gefährdet würde[5].

1.1.2. Sofortiger Vollzug

Entsprechend dem Artikel 53 Abs. 2 BayPAG kann Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Insbesonders weil Maßnahmen gegen Störer nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind und keinen Erfolg versprechen und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

1.1.2.1. Gegenwärtige Gefahr

Regelmäßig wird bundesweit das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr verlangt. Dies ergibt sich besonders daraus, dass ohne diese Gefahrenlage die sofortige Zwangsanwendung nicht erforderlich wäre[6].

Eine gegenwärtige Gefahr liegt dann vor, wenn der Schadenseintritt unmittelbar oder in nächster Zeit bevorsteht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein wird[7].

Hierüber gibt es allerdings kontroverse Rechtsaufassungen, in welchen auf der einen Seite die Auffassung vertreten wird, dass sich eine Geisel während ihrer Gefangenschaft nicht notwendigerweise in einer gegenwärtigen Lebensgefahr befinde, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen müssten, dass der Täter die Geisel töten wolle[8]. Hier würde also der Täter, welcher dicht hinter einer Geisel geht und die Waffe auf diese gerichtet hat, nicht die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für die Geisel rechtfertigen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, des es hypothetisch nahezu gewiss erscheinen lassen, dass der Täter, auch bei Erfüllung seiner Forderungen, die Geisel töten wird[9].

Die bei dieser Meinung hervorgebrachte Befürchtung, die Abgabe des Todesschusses könne voreilig freigegeben werden, ist allerdings unbegründet, da das Wesen der Begriffsbestimmung der Gefahr eben gerade darin liegt, dass eine bestimmte Situation in ihrer künftigen Entwicklung zu einem Schaden für ein Rechtsgut führt. Bei einer Geiselnahme ist dies überwiegend, zumindestens prognostizierend, anzunehmen.

Die andere Auffassung in dieser Kontroverse stellt jedoch dar, dass wenn bei ungehindertem Geschehensablauf die Schädigung eines Schutzgutes hinreichend wahrscheinlich ist, auch eine Gefahr für dieses Schutzgut besteht. Ob und in welchem Umfang ein Schaden eintritt, ist hier eine Frage der Beurteilung der in Gang gesetzten Ereignisse[10]. Die Frage des tatsächlichen Schadenseintritt für ein Schutzgut basiert auf einer Prognoseentscheidung[11].

Die erforderlich hinreichende Wahrscheinlichkeit ist einerseits dann zu bejahen, wenn nicht unbedingt sicher ist, dass der Schaden auch tatsächlich eintritt. Andererseits ist die erforderliche Wahrscheinlichkeit eher als gering zu bewerten, wenn lediglich die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritt besteht[12]. In der Praxis ist also nach einschlägiger Meinung die Erfordernis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dann zu bejahen, wenn nach der Lebenserfahrung die Befürchtung besteht, dass sich die Gefahr verwirklichen werde[13]

Bei der vorzunehmenden wertenden Gefahrenprognose ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit zu differenzieren. Zu berücksichtigen ist dabei der Rang der dem Rechtgut zukommt, in welches zur Schadenabwendung eingegriffen werden soll. Hierbei ist vor allem die Bedeutung des polizeilichen Schutzgutes maßgeblich, wobei sich folgender Leitsatz etabliert hat: „Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung der Gefahr gestellt werden können“[14]. In der herrschenden Meinung hat sich somit etabliert, dass beim Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter bereits die weniger wahrscheinliche Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen kann[15].

In der praktischen Anwendung bedeutet dies, dass die Tötung des Geiselnehmers umso eher in Kauf genommen werden darf, je größer die Lebensgefahr für die Geisel nach einem nicht zur sofortigen Handlungsunfähigkeit des Geiselnehmers führenden Schusswaffeneinsatz ist. Dabei ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesonders der Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Täters, einzuschätzen, ob dieses Eingriffsvorrausetzungen bejaht werden können. Dies wird um so eher der Fall sein, je skrupelloser und gewalttätiger sich das Wesen des Täters darstellt und je ungünstiger sich die gesamte Lage für die Herbeiführung eines Zugriffs entwickelt[16].

1.1.2.2. Hypothetische Grundverfügung

Beim sofortigen Vollzug des Verwaltungszwanges nach Artikel 53 Abs. 2 BayPAG muss die Polizei „innerhalb ihrer Befugnisse“ handeln. Mit dieser Formulierung wird klargestellt, dass nur solche Maßnahmen sofort vollzogen werden können, die auch im normalen Verfahren rechtmäßigerweise hätten ergehen dürfen. Die, hypothetisch anzunehmende, Grundverfügung muss deshalb stets rechtmäßig sein[17].

Die polizeiliche Grundverfügung in solchen Sonderfällen liegt in der Aufforderung an den Geiselnehmer, die Geisel sofort freizulassen. Eine derartige Aufforderung von seitens der Polizei kann aufgrund einer mangelnden Standardmaßnahme nur auf die Generalklausel des Art. 11 BayPAG gestützt werden. Mit der Drohung, das Leben der Geisel zu gefährden hat der Geiselnehmer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für das Rechtsgut Leben, als Verhaltensstörer im Sinne des Art. 7 I BayPAG hervorgerufen. Zusätzlich dient die Grundverfügung der Verhinderung eines Verstoßes gegen Strafgesetze, die als Bestand der staatlichen Rechtsordnung ebenfalls zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zählen[18]. In den hier behandelten polizeilichen Sonderlagen soll die Fortsetzung einer Geiselnahme nach § 239b StGB bzw. der Eintritt einer schweren Folge nach § 239b Abs. 2 i.V.m. §239a Abs. 2 StGB verhindert werden. Dies ermöglicht ein grundsätzliches Einschreiten gegen Geiselnehmer.

Nach herrschender Meinung genügt die hypothetische Grundverfügung in der Regel auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 4 BayPAG.

Der Ansatz an dieser Stelle die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Freilassung der Geisel aus Geeignetheitsgesichtspunkten zur verneinen, da es sich hier nur um die hypothetische Grundverfügung handelt und der sofortige Vollzug nach Artikel 53 Abs. 2 BayPAG gerade wegen dieser Ungeeignetheit oder Unmöglichkeit einer solchen Maßnahme indiziert ist, wäre hier verfehlt und wird von der herrschenden Meinung abgelehnt.

[...]


[1] Beispiel aus Schroeder, S. 3

[2] Polizeidienstvorschrift (PDV) 132 „Einsatz bei Geiselnahmen“, S. 7

[3] PDV 132, S. 7

[4] Kunkel/Pausch/Prillwitz S.129 ff.; Rachor, in Handbuch des Polizeirechts, S. 340 ff.

[5] vgl. Pielow, Jura 1991, 483

[6] Rachor, Handbuch des Polizeirechts, S. 343

[7] Pausch/Prillwitz, S.102; Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 121 ff.

[8] Habermehl, Rn. 915; Pielow, Jura 1991, 484

[9] Habermehl, Rn. 915

[10] Pausch/Prillwitz, S. 99

[11] Kunkel/Pausch/Prillwitz, S.55 ff.

[12] Gloria/Dischke, NWVBL 2/1989, 40

[13] Gloria/Dischke, NWVBL 2/1989, 40

[14] Gloria/Dischke, NWVBL 2/1989, 40

[15] vgl. BVerwG, NJW 1970, 1890 (1892); BverwGE 47, 31(40); 62, 36 (39)

[16] Gloria/Dischke, NWVBL 2/1989, 41

[17] vgl. Pausch, S. 14

[18] vgl. Kunkel/Pausch/Prillwitz, s.131; Pielow, Jura 1991, 483, 484

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Der finale Rettungsschuss. Polizeirechtliche Vorschriften und deren Verfassungsmäßigkeit
Hochschule
Universität Augsburg
Veranstaltung
Aktuelle Probleme des modernen Polizeirechts
Note
13
Autor
Jahr
2006
Seiten
30
Katalognummer
V65445
ISBN (eBook)
9783638580106
ISBN (Buch)
9783638710787
Dateigröße
626 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rettungsschuss, Vorschriften, Verfassungsmäßigkeit, Aktuelle, Probleme, Polizeirechts, Polizei, Rechtwissenschaften, Jura, Schusswaffe, unmittelbarer Zwang, Schusswaffengebrauch, Verwaltungsrecht, Bayern, Baden-Württemberg, Polizeirat, Holder, Manuel
Arbeit zitieren
Manuel Holder (Autor:in), 2006, Der finale Rettungsschuss. Polizeirechtliche Vorschriften und deren Verfassungsmäßigkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65445

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der finale Rettungsschuss. Polizeirechtliche Vorschriften und deren Verfassungsmäßigkeit



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden