Die Implementierung der Basler Eigenmittelvorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Nationalen Wahlrechte


Diplomarbeit, 2006

111 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Allgemeines
1.2. Problemstellung
1.3. Zielsetzung

2. Basel II
2.1. Grundlagen
2.2. Erste Säule–Mindestkapitalanforderungen
2.2.1. Kreditrisiko
2.2.2. Marktrisiko
2.2.3. Operationelles Risiko
2.3. Zweite Säule–Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
2.3.1. Anforderungen an die Kreditinstitute
2.3.2. Anforderungen an die Aufsichtsbehörden
2.4. Dritte Säule–Marktdisziplin

3. Die Behandlung von Basel II auf EU-Ebene
3.1. Basel II und die Europäische Union
3.2. Richtlinie 93/6/EWG und Richtlinie 2000/12/EG
3.2.1. Allgemeines
3.2.2. Aufbau und Inhalt der beiden Richtlinien

4. Die Umsetzung der Basler Eigenmittel-vorschriften in Österreich
4.1. Geplante Umsetzung in Österreich
4.1.1. Gegenüberstellung Richtlinienbestimmungen – Nationale Regelungen
4.2. Inhalt und Erläuterungen zum vorläufigen Gesetzestext
4.2.1. §21aBWG–Bewilligungsverfahren für den IRB-Ansatz
4.2.2. §21bBWG–Bewilligungsverfahren für externe Rating - Agenturen
4.2.3. § 21d BWG–Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko
4.2.4. §21gBWG–Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren
4.2.5. §22BWG–Mindesteigenmittelerfordernisse
4.2.6. §22aBWG–Kreditrisiko–Standardansatz
4.2.7. §22bBWG–Auf internen Ratings basierender Ansatz
4.2.8. §22gund§22hBWG–Kreditrisikomindernde Techniken
4.2.9. §22i-§22mBWG–Operationelles Risiko
4.2.10. §22n-§22qBWG–Handelsbuch
4.2.11. §23BWG–Eigenmittel
4.2.12. §24BWG–Konsolidierte Eigenmittel
4.2.13. §26BWG–Offenlegungspflichten
4.3. Analyse der Wahlrechte
4.3.1. Der Standardansatz
4.3.2. Der IRB–Ansatz
4.3.3. Kreditrisikomindernde Techniken
4.3.4. Großveranlagungen

5. Die Umsetzung der Basler Eigenmittel-vorschriften in Deutschland
5.1. Geplante Umsetzung in Deutschland
5.1.1. Gegenüberstellung Richtlinienbestimmungen–Nationale Regelungen
5.2. Erläuterungen zum vorläufigen Gesetzestext
5.2.1. Ermächtigungen
5.2.2. Kreditrisiko–Standardansatz
5.2.3. Auf internen Ratings basierender Ansatz
5.2.4. Kreditrisikomindernde Techniken
5.2.5. Operationelles Risiko
5.2.6. Marktrisikopositionen
5.2.7. Offenlegungsvorschriften
5.3. Analyse der Wahlrechte
5.3.1. Der Standardansatz
5.3.2. Der IRB–Ansatz
5.3.3. Kreditrisikomindernde Techniken
5.3.4. Operationelles Risiko

6. Vergleich der Umsetzung der Basler Eigenmittelvorschriften in Österreich und Deutschland
6.1. Gemeinsamkeiten bei der Ausübung der Wahlrechte
6.2. Unterschiede der Wahlrechtsausübung in Österreich und Deutschland
6.3. Vor- bzw. Nachteile der unterschiedlichen Wahlrechtsausübung

7. Voraussichtliche folgen der Umsetzung von Basel II in Österreich und Deutschland

8. Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Eigenkapitalunterlegung nach Basel I

Abbildung 2: Die drei Säulen von Basel II

Abbildung 3: Messung des Kreditrisikos

Abbildung 4: Risikogewichte des Standardansatzes

Abbildung 5: Berücksichtigung von Sicherheiten

Abbildung 6: Die vier Prinzipien des SRP

Abbildung 7: Harmonisierungsbereiche des EU-Bankenmarktes

Abbildung 8: Gewichtszuordnung bei Forderungen an Institute

Abbildung 9: Nationale Gesetzgebung zu Basel II

Abbildung 10: Gemeinsamkeiten bei der Wahlrechtsausübung

Abbildung 11: Unterschiede in der Wahlrechtsausübung

1. Einleitung

1.1. Allgemeines

Der Zusammenbruch des Bretton-Woods-Systems im Jahre 1973 und die daraus resultierende Liberalisierung der Finanzmärkte und des internationalen Zahlungsverkehrs hatten eine erhöhte Krisenanfälligkeit des Banksystems zur Folge.[1] Eine Vielzahl von spektakulären Verlustfällen in den neunziger Jahren und die Besorgnis der Zentralbankpräsidenten der G-10 Länder über die immer niedriger werdende Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute, waren der Anlass für die Einführung der derzeit gültigen Basler Eigenmittelvereinbarung von 1988 (BaselI).[2] Trotz einiger Überarbeitungen und Erweiterungen dieser Vereinbarung von 1988, wurde zunehmend deutlich, dass dieses Regelwerk auf Grund des Wandels des Finanzsystems, einer Vielzahl von neuen Finanzinstrumenten und des laufenden Fortschritts des Risikomanagements, nicht mehr ausreichend ist.

Aus diesem Grund machte sich der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Juni 1999 daran, den elf Jahre alten Basler Akkord, durch ein modernes und zeitgemäßes Regelwerk zu ersetzen. Kurz darauf wurde das „Erste Konsultationspapier“ publiziert und der breiten Öffentlichkeit zur Diskussion vorgelegt. Es folgte ein

Diskussionsprozess mit dem Ergebnis, dass im Juni 2004 der endgültige „Basler Capital Accord“ (BaselII) präsentiert wurde.[3]

BaselII basiert auf einem „Drei-Säulen-Konzept“ und umfasst neben den Mindesteigenkapitalanforderungen (1. Säule) auch das so genannte aufsichtliche Überprüfungsverfahren (2. Säule) und die erweiterten Offenlegungspflichten (3. Säule).[4]

Die Vorschriften von BaselII, sollen nach dem derzeitigen Zeitplan erstmals 2007 Gültigkeit erlangen.

1.2. Problemstellung

Innerhalb der Europäischen Union wurde in einem Parallelprozess ein Richtlinientext erstellt, mit quasi demselben Inhalt, wie der „Basler Capital Accord“. Diese beiden Richtlinien–die Bankenrichtlinie (RL 2006/48/EG vormals RL 2000/12/EG) und die Kapitaladäquanzrichtlinie (RL 2006/49/EG vormals RL 93/6/EWG)–müssen von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis spätestens 31.12.2006 in nationales Recht transferiert werden.[5]

Sowohl die Banken-, als auch die Kapitaladäquanzrichtlinie sehen eine Vielzahl von Wahlrechten vor, welche die einzelnen Mitgliedstaaten ausüben können. Ob bzw. welche Wahlrechte die einzelnen Vertragsstaaten der Europäischen Union ausüben, ist ihnen selbst überlassen, wird jedoch im Wesentlichen davon abhängen, ob die Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten sich dadurch einen Vorteil für ihre Wirtschaft und insbesondere für ihre Kreditinstitute erhoffen.

1.3. Zielsetzung

Ziel dieser Arbeit ist es, neben einer Erläuterung der wichtigsten Bestimmungen des neuen Basler Akkords, die Umsetzung der Bestimmungen von BaselII respektive der Richtlinien „RL 2006/48/EG“ und „RL 2006/49/EG“ in Österreich und Deutschland zu zeigen. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Ausübung der Wahlrechte gelegt, welche den Mitgliedstaaten durch die beiden oben genannten Richtlinien eingeräumt werden.

Ein Ländevergleich zwischen Österreich und Deutschland soll die Gemeinsamkeiten bzw. die Unterschiede in der Wahlrechtsausübung darstellen und mögliche positive sowie mögliche negative Auswirkungen/Folgen abbilden.

Schlussendlich werden in Kapitel 7 die voraussichtlichen Folgen der Umsetzung der Basler Eigenmittelvorschriften in Österreich und Deutschland dargestellt.

2. Basel II

2.1. Grundlagen

Die zunehmende Liberalisierung des Finanzsystems und des internationalen Kapitalverkehrs, sowie der immer stärker werdende Konkurrenzdruck, haben in den siebziger und achtziger Jahren vor allem international tätige Finanzinstitute zu einer überdurchschnittlich riskanten Geschäftstätigkeit bewogen.[6]

Die Folgen waren zahlreiche spektakuläre Bankenzusammenbrüche und Verlustfälle, welche beinahe ausschließlich auf die zu hohe Risikobereitschaft bzw. zu geringe Eigenmittelausstattung der Banken zurückzuführen waren.[7] Der Ruf nach internationaler Zusammenarbeit zur Stärkung und Stabilisierung des globalen Finanzmarktes wurde immer lauter.

Als für die Bewältigung dieser Aufgaben geeignete Institution, erwies sich der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht. Dieser wurde 1974 von den Präsidenten der Zentralbanken der G-10[8] gegründet, um die internationale Zusammenarbeit im Bankenbereich zu forcieren. Mittlerweile setzt sich der Ausschuss aus Vertretern von Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden aus insgesamt 13 Ländern zusammen.[9] Zu den Hauptaufgaben des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht gehört neben der Koordinierung der Zusammenarbeit der einzelnen Aufsichtsbehörden, auch der Erlass von internationalen Standards und Richtlinien für das Bankengeschäft. 1988 sorgte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht das erste Mal international für Aufsehen. In diesem Jahr wurde die erste Eigenkapitalvereinbarung–welche unter dem Namen Basel I bis heute in aller Munde ist–veröffentlicht.[10]

Ein weiterer wesentlicher Meilenstein in der Tätigkeit des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht war die Veröffentlichung der zweiten Basler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) im Juni 2004. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht tritt in der Regel bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zusammen, wo sich auch sein ständiges Sekretariat befindet.[11]

Die bereits vielfach erwähnte Bank für Internationalen Zahlungsausgleich–an welcher hauptsächlich Zentralbanken unterschiedlicher Staaten beteiligt sind–wurde 1930 in Basel gegründet. Die BIZ ist einerseits eine Bank, andererseits ist sie aber auch die älteste internationale Organisation auf dem Finanzsektor.[12] Der ursprüngliche Beweggrund für die Gründung war, Reparationszahlungen von Deutschland nach dem ersten Weltkrieg reibungslos abzuwickeln. Doch im Laufe der Jahre haben sich die Aufgaben grundlegend gewandelt. Ihr Aufgabenfeld reicht heute von der Gewährung von Überbrückungskrediten im Falle von Finanzkrisen, bis hin zur Verwaltung von Währungsreserven.[13] Sie hat sich in den letzten Jahrzehnten als ideales Instrument erwiesen, wann immer die Zentralbanken der größeren Länder gemeinsam handeln wollten, wie dies beispielsweise bei der Schuldenkrise von Mexiko im Jahr 1982 oder der Ablösung der Reserverolle von Sterling und französischem Franc der Fall war.[14]

Das Ziel des Basler Ausschusses ist es, durch Ausarbeitung von einheitlichen Richtlinien einen möglichst hohen und einheitlichen Standard in der Bankenaufsicht zu erreichen[15].

Einer dieser einheitlichen Standards war der Basler Akkord von 1988 (BaselI), mit welchem zum ersten Mal gemeinsame Regelungen für international tätige Banken geschaffen wurden. Die Grundidee war, Banken zu verpflichten, Risiken mit ausreichend haftendem Eigenkapital zu unterlegen[16].

Die Kapitalunterlegung stellt sich dabei wie folgt dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Eigenkapitalunterlegung nach Basel I

Die Empfehlungen des Basler Ausschusses dienten auch als Grundlage für die im Rahmen der Harmonisierung des Bankrechts im Jahr 1989 in Europa verabschiedeten EG-Solvabilitäts- und EG-Eigenmittelrichtlinien.[17] Obwohl sich der Basler Akkord von 1988 vorerst nur an die international tätigen Banken richtete, entwickelte er sich nach und nach zu einem international akzeptierten Standard für Banken und findet seither in weit mehr als 100 Ländern im Bankwesen seine Anwendung.[18] Ein wesentliches Problem bei BaselI war die Nichtberücksichtigung der Bonität des Kreditnehmers und die damit einhergehende fehlende risikoadäquate Unterlegung mit Eigenmitteln. Dies bedeutete, dass beispielsweise ein Kredit an ein Unternehmen mit hervorragender Bonität genauso mit 8% Eigenkapital unterlegt werden musste, wie ein Kredit der einem Unternehmen gewährt wurde, welches eine wesentlich schlechtere Bonität besaß. Daher hatten Banken den Anreiz, hohe Risiken einzugehen, da sie von einem Unternehmen mit schlechter Bonität höhere Margen verlangen konnten, jedoch für die Kreditgewährung weiterhin 8% Eigenkapital zur Unterlegung notwendig waren.[19]

Neben dem eben erläuterten Kritikpunkt der fehlenden Berücksichtigung der Bonität des Kreditnehmers, gab es, bedingt durch den raschen Wandel der Kapitalmärkte und der internationalen Finanzsysteme, noch zahlreiche andere Schwachstellen im Basler Akkord von 1988. Hier wären beispielsweise die Nichtberücksichtigung neuer Finanzinstrumente, die mangelnde Risikosensitivität, die mangelnde Anerkennung wirksamer Risikominderungsverfahren und die fehlende Verpflichtung zur aufsichtsbehördlichen Zusammenarbeit zu nennen.[20]

Die Bestrebungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Kritikpunkte an den bisherigen Regelungen zu verbessern, führte schließlich zur Publikation und Veröffentlichung des „Ersten Konsultationspapiers“ im Jahr 1999.[21] Um die Auswirkungen dieser ersten Vorschläge festzustellen, entschied sich der Basler Ausschuss zur Durchführung der ersten „Quantitative Impact Study“ (QIS) Ende 2000. Die Ergebnisse, welche auf Grund der eher geringen Datenmengen jedoch mit Vorsicht zu genießen waren, zeigten, dass die berechneten Eigenmittelerfordernisse des Standardansatzes sowie des IRB-Ansatzes deutlich über den mit Basel I berechneten Erfordernissen lag.[22] Diese Erkenntnisse wurden bei der Erstellung des „Zweiten Konsultationspapiers“, welches im Jänner 2001 veröffentlicht wurde, berücksichtigt. Kurz nach der Präsentation des „Zweiten Konsultationspapiers“ startete der Basler Ausschuss eine zweite quantitative Auswirkungsstudie (QIS 2), bei welcher mehr als 138 Banken aus insgesamt 25 verschiedenen Ländern teilnahmen. Die Ergebnisse dieser Studie untermauerten die Erkenntnisse aus der ersten Studie; die Eigenmittelerfordernisse der Banken stiegen deutlich an. Das Ziel des Basler Ausschusses war es jedoch, den Eigenmittelbedarf der Banken im Durchschnitt konstant zu halten und einen Anstieg möglichst zu vermeiden.[23] Daher wurde eine Senkung der Risikogewichte vorgeschlagen. Auf Grund der zahlreichen Stellungnahmen zu den Ergebnissen der zweiten Studie wurde vor der Veröffentlichung des „Dritten Konsultationspapiers“ eine dritte Auswirkungsstudie (QIS3) initiiert. Mehr als drei Jahre und ein „Drittes Konsultationspapier“ später, wurde im Juni 2004 die endgültige Fassung der neuen Eigenmittelvereinbarung mit dem Titel „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards: A Revised Framework“[24] der Öffentlichkeit präsentiert.

Die Bankenregulierung wird, nach den Vorstellungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, in Zukunft auf drei Säulen beruhen. Die erste Säule (Mindestkapitalanforderungen) enthält Regelungen über die Eigenmittelunterlegung von Kredit-, Markt- und operationellen Risiken. Die zweite Säule (aufsichtliches Überprüfungsverfahren) beinhaltet die relevanten Vorschriften über die Kontrolle der Kreditinstitute durch die Bankenaufsicht und durch die dritte Säule (Marktdisziplin) wird den Kreditinstituten eine umfangreiche Offenlegungsverpflichtung auferlegt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Die drei Säulen von Basel II [25]

2.2. Erste Säule–Mindestkapitalanforderungen

Keine Bank sollte mehr Risiko eingehen, als sie selbst tragen kann; dieser Grundsatz wird in der ersten Säule des Basler Akkords verankert und konkretisiert.[26] Wie dies auch bisher der Fall war, muss für alle mit Risiko behafteten

Aktivposten zumindest acht Prozent Eigenkapital vorgehalten werden.[27] Allerdings erfolgt eine Differenzierung der Risikogewichte nach der Bonität der Schuldner. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass bei „guten“ Schuldnern in Zukunft weniger Eigenkapital vorzuhalten ist als bei „schlechten“ Schuldnern, was wiederum eine risikoadäquate Bepreisung der Kredite ermöglicht.[28] Eine weitere Neuerung betrifft die so genannten operationellen Risiken, welche neben den Kredit- und Marktrisiken in die Gesamtbetrachtung mit einfließen.

Die Eigenkapitalquote wird daher wie folgt berechnet:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.1. Kreditrisiko

Wie bereits Eingangs erwähnt, betrifft die wohl wesentlichste Neuerung die Bewertung des Kreditrisikos. Unter Kreditrisiko versteht man, dass mit dem Verleihen von Geld verbundene Risiko des Gläubigers der Rückzahlungsunfähigkeit der Gegenpartei.[29] Im Gegensatz zu Basel I, wo praktisch jeder Kreditnehmer–unabhängig von seiner Bonität–über einen Kamm geschoren wurde, sieht nun die Neuregelung in Basel II vor, dass jedes Kreditinstitut einen der drei nachfolgenden Ansätze zur Einschätzung des Kreditrisikos verwenden muss.[30]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Messung des Kreditrisikos

2.2.1.1. Der Standardansatz (externes Rating)

Der bislang schon verwendete Standardansatz wird in einer verbesserten Form stärker auf eine risikogerechtere Gewichtung ausgerichtet.[31] Die Risikogewichte werden auf Basis eines externen Ratings unabhängiger Rating-Agenturen, wie z.B. Standard & Poors, Moody´s oder Fitch Ratings ermittelt.[32]

Die externen Rating-Agenturen müssen von den nationalen Aufsichtsinstanzen anerkannt werden und die folgenden Kriterien erfüllen:[33]

- Objektivität
- Unabhängigkeit
- Internationaler Zugang/Transparenz
- Offenlegung
- Ressourcen
- Glaubwürdigkeit.

In einem umfangreichen Beurteilungsprozess werden die Unternehmen von den Rating-Agenturen bewertet. Das Ergebnis dieser Bewertung weist das Unternehmen in die entsprechende Risikoklasse zu.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Risikogewichte des Standardansatzes[34]

Die obige Abbildung zeigt deutlich, dass die Differenzierung nach Basel II wesentlich komplexer ist, als dies bei Basel I der Fall war. Ausschlaggebend ist, wie ein Staat, eine Bank oder ein Unternehmen von einer externen Rating-Agentur eingestuft wird.[35] Ein zentraler Kritikpunkt des Standardansatzes ist, dass er überwiegend auf externe Ratings von Bonitätsbeurteilungsinstituten basiert. Das heißt, dass für eine sinnvolle Anwendung dieser Methode die Existenz eines externen Ratings Voraussetzung ist.[36] Im Gegensatz zum US-amerikanischen Raum, wo das externe Rating eine lange Tradition hat und daher auch eine große Anzahl von Unternehmen ein Rating einer unabhängigen Agentur besitzen, sieht die Situation sowohl in Österreich als auch in Deutschland anders aus.

Von den beiden größten Rating-Agenturen, „Standard & Poors“ und „Moody´s“, werden in Deutschland etwa 86 Unternehmen bewertet, während in Österreich
lediglich 10 Unternehmen (ohne Banken und Versicherungen) geratet sind.[37]

Aus diesem Grund ist der Standardansatz für Banken die in Europa tätig sind nur sehr bedingt geeignet. Vor allem kleinere und mittelgroße Kreditinstitute, für welche die Anwendung des Standardansatzes am einfachsten und kostengünstigsten durchführbar wäre, vergeben jedoch vorwiegend Kredite an Unternehmen die kein Rating besitzen. Dies hat zur Folge, dass fast alle Unternehmenskredite in die nicht geratete Klasse fallen und wie dies bei Basel I der Fall war, erneut eine
Eigenkapitalunterlegung von 8% erforderlich ist.[38]

2.2.1.2. Der auf internen Ratings basierende Ansatz: IRB-Ansatz

Der auf internen Ratings basierende Ansatz räumt den Banken die Möglichkeit ein, gewisse Faktoren, welche für die Höhe der Eigenmittelunterlegung maßgeblich sind, selbst zu schätzen.[39] Die folgenden Risikokomponenten sind von Banken die den IRB-Ansatz wählen zu berechnen:[40]

- Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, PD)
- Verlust bei Ausfall (Loss-given-default, LGD)
- Ausstehende Forderung zum Ausfallzeitpunkt (Exposure at Default, EAD)
- Restlaufzeit (Maturity, M)

Abhängig davon welche Parameter die Bank selbst berechnet, unterscheidet man zwischen einem IRB-Basisansatz, bei dem das Kreditinstitut nur die Ausfallwahrscheinlichkeit selbst berechnet und die anderen Faktoren vorgegeben sind und Fortgeschrittenen IRB-Ansatz, bei dem die Bank sämtliche Risikoparameter selbst ermittelt.

Damit eine Bank ein internes Ratingverfahren zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel verwenden darf, muss dieses eine Reihe von Mindestanforderungen (geeignete Risikomessverfahren und Risikokontrollverfahren) erfüllen. Darüber hinaus muss vor der erstmaligen Anwendung, dieses Verfahren einer Zulassungsprüfung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (in Österreich die Finanzmarktaufsicht) unterzogen werden.[41] Erst nach erteilter Zulassung, darf das betreffende Kreditinstitut das Ratingverfahren benutzen. Vor der Anwendung des IRB-Ansatzes muss die Bank noch sämtliche Aktiva ihres Anlagebuches den folgenden Forderungsklassen zuordnen:[42]

- Forderungen an Staaten
- Forderungen an Banken
- Forderungen an Unternehmen
- Forderungen im Retailgeschäft
- Beteiligungspositionen
- Verbriefte Forderungen
- Sonstige Aktivposten

Kreditinstitute, welche den IRB-Ansatz für das Kreditrisiko oder den ambitionierten Messansatz für das operationelle Risiko gewählt haben, sind verpflichtet die

Eigenmittelanforderungen für einen gewissen Zeitraum nach den Vorschriften des Basler Akkords von 1988 zu berechnen.

Ab 1. Jänner 2006 haben Banken, die den IRB-Basisansatz nutzen diese Parallelrechnung ein Jahr und jene die den fortgeschrittenen IRB-Ansatz für das Kreditrisiko oder den ambitionierten Messansatz für das operationelle Risiko anwenden, insgesamt zwei Jahre durchzuführen.[43]

Der Basisansatz:

Entschließt sich ein Kreditinstitut dazu den IRB-Basisansatz zu verwenden, muss es lediglich die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) selbst schätzen. Die Verlustausfallquote (LGD) wird beim Basisansatz für unbesicherte Kredite mit 45% vorgegeben. Bei besicherten Krediten wird dieser Wert, entsprechend den Sicherheiten, gemäß einer vorgegebenen Formel gemindert.[44] Die Restlaufzeit (M) wird für alle Kredite mit 2,5 Jahren angenommen (Ausgenommen Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte, wo die Restlaufzeit 6 Monate beträgt). Die Berechnung der Eigenmittelhinterlegung nach Basel II stellt sich daher wie folgt dar:[45]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der fortgeschrittene Ansatz:

Die Berechnung der notwendigen Eigenmittel entspricht der des Basisansatzes. Im Gegensatz zum IRB-Basisverfahren werden beim fortgeschrittenen Verfahren sämtliche Risikokomponenten bankintern geschätzt. Dieser Ansatz unterliegt hinsichtlich der PD-, LGD-, M- und EAD-Schätzung, sehr strengen aufsichtlichen Anforderungen.

Aufgrund der ernormen Datenmengen, die für eine vernünftige Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes notwendig ist, wird von einem Teil der Experten bereits die Meinung vertreten, dass diese Form des IRB-Ansatzes in Österreich eine unwesentliche Rolle spielen wird.[46] Hinsichtlich der Anzahl der Banken, welche den fortgeschrittenen IRB-Ansatz schlussendlich anwenden könnte man diese Ansicht möglicherweise teilen. Da jedoch nur die größten Banken die erforderlichen
Datenmengen für die Durchführung haben werden, wird es jedoch vom Portfolio her gesehen keineswegs unwesentlich sein.

2.2.1.3. Kreditrisikomindernde Techniken

Gemeinsam mit der Bonität des Kreditnehmers, sind die Kreditsicherheiten der wesentliche Bestimmungsfaktor des Kreditrisikos und damit auch ausschlaggebend für die notwendige Eigenmittelunterlegung eines Kredites.[47] Grundsätzlich kann zwischen persönlichen und dinglichen Sicherheiten unterschieden werden.

Bei den persönlichen Sicherheiten haftet der Sicherheitengeber selbst mit seinem ganzen Vermögen. Die am weitesten verbreiteten Formen von persönlichen
Sicherheiten sind:

- Bürgschaft
- Garantie
- Patronatserklärung
- Schuldbeitritt.

Bei den dinglichen Sicherheiten erhält das Kreditinstitut exklusive Rechte an bestimmten Vermögensgegenständen des Kreditnehmers bzw. des Sicherheitengebers. Beispiele für diese so genannten Realsicherheiten sind:

- Hypothek
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- Sicherungsübereignung
- Eigentumsvorbehalt.[48]

Je nach gewählter Methode zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das Kreditrisiko, gibt es unterschiedliche Verfahren zur Berücksichtigung der Kreditsicherheiten. Beim fortgeschrittenen IRB-Ansatz fließen die Kreditsicherheiten direkt über die LGD-Schätzung in die Berechnungsformel ein. Beim Standardansatz und dem IRB-Basisansatz sind in unterschiedlichem Ausmaß standardisierte Vorgaben für die Risikominderung von Sicherheiten anzuwenden. Eine Ausnahme davon bilden die Retail-Forderungen bei Banken, welche den IRB-Basisansatz gewählt haben, da sie für diese Forderungen–abweichend vom restlichen Kreditportfolio–auch eigene LGDs schätzen müssen.

Darüber hinaus gibt es je nach gewähltem Ansatz unterschiedliche Sicherheiten, welche anerkannt sind. Im Unterschied zu Basel I können zwar weitere Sicherheiten anerkannt werden, dies setzt jedoch eine umfassendere Gestaltung der Vorschriften bezüglich der Qualität und Werthaltigkeit der Sicherheiten voraus.[49]

[...]


[1] Vgl. Hahn (2003), S. 137.

[2] Vgl. Deloitte (2005), S. 19.

[3] Vgl. www.oenb.at/de/finanzm_stab/basel_II/basisinfo/entstehungsgeschichte/die_entstehungs-geschichte_von_basel_ii.jsp, Zugriff am 30.03.2006.

[4] Vgl. Übelhör / Warns (2004), S. 20.

[5] Vgl. http://www.fma.gv.at/basel2_de/baselii/baselii/basisinf/entstehu/derentst.htm,

Zugriff am 30.03.2006.

[6] Vgl. Hahn (2003), S. 137.

[7] Vgl. Hahn (2003), S. 137.

[8] G-10 entstand in den Sechzigerjahren, als sich führende Gläubigerländer zusammenschlossen, um den Internationalen Währungsfonds zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.

[9] Belgien, Frankreich, Deutschland, Kanada, Italien, Japan, Niederlande, Schweden, Schweiz, Großbritannien, Luxemburg, Spanien und die USA.

[10] Vgl. Becker / Gaulke / Wolf (2005), S. 6.

[11] Vgl. http://www.oenb.at/de/finanzm_stab/basel_II/fachbegriffe/fachbegriffe.jsp#a14-150891, Zugriff am 31.3.2006.

[12] Vgl. Büttner / Hampe (1997), S.150.

[13] Vgl. https://www.commerzbank.de/glossar/index.cfm?obj=praes&func=eintrag&lang=de& id=317&buchstabe=2&site=10, Zugriff am 25.05.2006.

[14] Vgl. Büttner / Hampe (1997), S.151 f.

[15] Vgl. Leitinger / Schwaiger (2003), S. 8.

[16] Vgl. Becker / Gaulke / Wolf (2005), S. 6.

[17] Vgl. Hofmann (2004), S. 7.

[18] Vgl. Deloitte (2005), S. 21.

[19] Vgl. Übelhör / Warns (2004), S. 19.

[20] Vgl. http://www.fma.gv.at/basel2_de/baselii/baselii/basisinf/ziele/zielevon.htm, Zugriff am 04.07.2006.

[21] Vgl. Leitinger / Schwaiger (2003), S. 9.

[22] Vgl. http://www.fma.gv.at/basel2_de/baselii/chronolo/ausgewae/4_quarta.htm, Zugriff am 28.05.2006.

[23] Vgl. http://www.fma.gv.at/basel2_de/baselii/chronolo/ausgewae/april-no.htm, Zugriff am 28.05.2006.

[24] Wird im Folgenden verkürzend als „Basel II“ bezeichnet.

[25] Vgl. http://www.oenb.at/de/finanzm_stab/basel_II/basisinfo/grundlangeninformationen/die_grund-lagen_von_basel_ii.jsp#tcm:14-2430, Zugriff am 31.03.2006.

[26] Vgl. Hanker (2003), S. 28.

[27] Vgl. Hanker (2003), S. 28.

[28] Vgl. Übelhör / Warns (2004), S. 21.

[29] Vgl. http://www.oenb.at/de/finanzm_stab/basel_II/fachbegriffe/fachbegriffe.jsp#tcm:14-15089, Zugriff am 01.04.2006.

[30] Vgl. Bruckner / Masopust / Schmoll (2003), S. 19.

[31] Vgl. Übelhör / Warns (2004), S. 24.

[32] Vgl. Stadler (2004); S. 80.

[33] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), S. 22 ff.

[34] Vgl. http://www.fma.gv.at/basel2_de/baselii/baselii/saeule1/kreditri/kreditri.htm,

Zugriff am 01.04.2006.

[35] Vgl. Übelhör / Warns (2004), S. 25.

[36] Vgl. Hofmann (2004), S. 65.

[37] Vgl. Investkredit Bank AG (2004), S. 18.

[38] Vgl. Hofmann (2004), S. 65.

[39] Vgl. Hartmann-Wendels (2003), S. 51.

[40] Vgl. http://www.fma.gv.at/basel2_de/baselii/baselii/saeule1/kreditri/kreditri.htm,

Zugriff am 01.04.2006.

[41] Vgl. Becker / Gaulke / Wolf (2005), S. 13.

[42] Vgl. http://www.fma.gv.at/basel2_de/baselii/baselii/saeule1/kreditri/kreditri.htm, Zugriff am 06.04.2006.

[43] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), S. 16 ff.

[44] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), S. 58 f.

[45] Vgl. Leitinger / Schwaiger (2003), S. 16.

[46] Vgl. Leitinger / Schwaiger (2003), S. 17.

[47] Vgl. Ö sterreichische Nationalbank (Techniken der Kreditrisikominderung, 2004), S. 13.

[48] Vgl. Österreichische Nationalbank (Kreditvergabeprozess und Kreditrisikomanagement, 2004), S. 29.

[49] Vgl. Österreichische Nationalbank (Techniken der Kreditrisikominderung, 2004), S. 14 f.

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Details

Titel
Die Implementierung der Basler Eigenmittelvorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Nationalen Wahlrechte
Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien  (Kreditwirtschaft)
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
111
Katalognummer
V64868
ISBN (eBook)
9783638575683
ISBN (Buch)
9783656783251
Dateigröße
924 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Implementierung, Basler, Eigenmittelvorschriften, Berücksichtigung, Nationalen, Wahlrechte
Arbeit zitieren
René Schrittwieser (Autor:in), 2006, Die Implementierung der Basler Eigenmittelvorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Nationalen Wahlrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64868

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