Die Wahl der Rechtsform - Ist die Private Limited Company by Shares eine Alternative zur GmbH?


Diplomarbeit, 2005

30 Seiten, Note: 2,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Grundgedanke
1.2. Abgrenzung des Themas

2. Begriffsbestimmung
2.1. Die Zweigniederlassung
2.2. Die Betriebsstätte
2.3. Das Doppelbesteuerungsabkommen

3. Haupteil
3.1. Vorstellung der Rechtsform sowie die gesetzlichen Voraussetzungen
3.1.1. Was ist eine Privat Limited Company by Shares und auf welcher Grundlage darf sie in Deutschland tätig sein ?
3.1.2. Was ist eine GmbH und auf welcher rechtlichen Grundlage beruht sie?
3.1.3. Zwischenfazit der Rechtsform
3.2. Gründung der Gesellschaften
3.2.1. Gründung der Privat Limited Company by Shares
3.2.2. Gründung einer GmbH
3.2.3. Zwischenfazit Gründung der Rechtsform.
3.3. Organe der Gesellschaften und deren Aufgaben und Plichten
3.3.1. Organe der Limited und deren Aufgaben und Pflichten
3.3.2. Organe der GmbH und deren Aufgaben und Pflichten
3.3.3. Zwischenfazit der Organe der Gesellschaften und deren Aufgaben
3.4. Wie viel und in welcher Form muss das Stammkapital der jeweiligen Gesellschaft aufgebracht werden und wie hoch sind die zu erwartenden Kosten bei der Gründung?
3.4.1. Wie viel Stammkapital und wie hoch sind die Kosten, die der Gründer einer Limited aufbringen muss und welche Möglichkeiten hat er?
3.4.2. Wie viel Stammkapital und wie hoch sind Kosten, die der Gründer einer GmbH aufbringen muss und welche Möglichkeiten hat er?
3.4.3. Zwischenfazit der Kosten und der Aufbringung des Stammkapitals der Gesellschaften.
3.5. Welche Steuern müssen die GmbH und die Limited in welcher Höhe und an wen müssen Sie diese Steuern abführen?.
3.5.1. Wie hoch ist die Steuerlast der Limited und wem gegenüber ist sie steuerpflichtig?
3.5.2. Wie hoch ist die Steuerlast der GmbH und wem gegenüber ist sie steuerpflichtig?
3.5.3. Zwischenfazit der steuerlichen Belastung.
3.6. Fazit

4. Quellenverzeichnis

5. Ehrenwörtliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: progressive Steigerung der Körperschaftssteuer

Abbildung 2: fixe Steigerung der Körperschaftssteuer.

Abbildung 3: Gegenüberstellung Körperschaftssteuersatz England Deutschland

1. Einleitung

1.1. Grundgedanke

In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit kommt der Gedanke nahe, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen.

In Deutschland gibt es unterschiedliche Rechtsformen, die vom Einzelunternehmen bis zur Kapitalgesellschaft reichen.

Durch verschiedene Gerichtsurteile des Europäischen Gerichtshofes ist es nun auch möglich, in Deutschland eine Rechtsform zu wählen, die dem europäischen Gesellschaftsrecht entspricht. Dazu zählt unter anderem auch die englische Limited Company.

Im Januar und Februar diesen Jahres wurden bereits 914 Private Limited Company by Shares1 neu gegründet.

Was bewegt so viele Existenzgründer eine Privat Limited Company by Shares zu gründen?

Ist diese Rechtsform eine Alternative zur GmbH?

1.2. Abgrenzung des Themas

In dieser Arbeit soll dargestellt werden, ob eine Privat Limited Company by Shares eine wirkliche Alternative zur GmbH ist, oder ob es doch günstiger ist, eine GmbH zu gründen.

Es soll herausgearbeitet werden welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um die jeweilige Rechtsform zu gründen, welche Probleme der Existenzgründer beachten muss, um die Vorteile der Privat Limited Company by Shares vollständig nutzten zu können.

2. Begriffsbestimmung

Im weiteren Text werden Begriffe genannt, die zur Klärung von steuerlichen Fragen bezüglich der Limited notwendig werden.

2.1. Die Zweigniederlassung

Als Zweigniederlassung wird eine vom Hauptbetrieb räumlich getrennte Niederlassung bezeichnet, die im wesentlichen Geschäfte tätigt, die der Hauptniederlassung entsprechen. Sie kann nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie ist immer ein Teil der Hauptniederlassung.

Eine selbstständige Zweigniederlassung zeichnet sich durch eine eigene Leitung, eine eigene Kapitalausstattung und durch eine eigenständige Buchhaltung aus.[1] Ein weiteres typisches Merkmal für eine Zweigniederlassung ist unter anderem, dass das Zweigniederlassung selbstständig weiter bestehen kann, wenn die Muttergesellschaft aufhört zu existieren.[2] Die Zweigniederlassung muss in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im HGB §13.

Handelt es sich bei der Hauptniederlassung um ein ausländisches Unternehmen, wird für die in Deutschland ansässige Niederlassung deutsches Recht angewandt.

2.2. Die Betriebsstätte

Der Begriff Betriebsstätte wird im DBA D/GB definiert. Danach ist unter einer Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage zu verstehen, die einem Unternehmen dient. Dazu zählen insbesondere eine Zweigniederlassung, der Ort an dem die Leitung sich befindet, eine Werk- bzw. Fabrikationsstätte als auch eine Bauausführung, die länger als 12 Monate dauert.

Ein Warenlager oder eine Geschäftseinrichtung, die dazu dient, Auskünfte zu erteilen oder dazu dient Waren und Güter einzukaufen oder Informationen zu beschaffen, gilt nicht als Betriebsstätte.[3]

Es kann angenommen werden, dass es sich dann um eine unselbstständige Zweigniederlassung handelt. Denn es handelt sich hierbei um Geschäftseinrichtungen, die nicht selbstständig im Geschäftsverkehr auftreten bzw. keine eigene Kapitalausstattung haben.

2.3. Das Doppelbesteuerungsabkommen

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn ein Steuerzahler in unterschiedlichen Staaten für einen gleichen Steuertatbestand des gleichen Zeitraumes steuerpflichtig ist. Um zu vermeiden, dass in beiden Staaten Steuern gezahlt werden müssen, wurden zwischen zwei Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschaffen, die die Zahlung der Steuerlast des Steuerschuldners regeln.[4]

Das Bundesministerium der Finanzen definiert das Doppelbesteuerungsabkommen in seinem Monatsbericht 01. 2004 wie folgt:

“Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn der gleiche Steuerpflichtige wegen des gleichen Steuertatbestandes für den gleichen Zeitraum eine gleiche Steuer an verschiedenen Staaten entrichten muss“

Durch diese Regelung entfallen auf den Steuerzahler keine steuerlichen Doppelbelastungen, die aus Geschäften entstanden sind, die über Ländergrenzen hinweggetätigt werden.

In § 2 der Abgabenordnung wird geregelt, dass die Doppelbesteuerungsabkommen vordrang vor deutschem Recht haben.[5]

Zwischen England und Deutschland wurde am 26. November 1964 ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet.

3. Hauptteil

3.1. Vorstellung der Rechtsform sowie die gesetzlichen Voraussetzungen.

3.1.1. Was ist eine Privat Limited Company by Shares und auf welcher Grundlage darf sie in Deutschland tätig sein?

Die Privat Limited Company by Shares (im weiteren Verlauf als Limited bezeichnet) ist eine Rechtsform, die im Vereinigten Königreich von Großbritannien verbreitet ist.

Es handelt sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft, bei der das Gesellschaftskapital in Aktien (Shares) zerlegt ist und die Haftung der Gesellschafter beschränkt werden kann.

Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass neben den Gesellschaftern eine juristische Person besteht, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie kann Eigentum erwerben und vor Gericht verklagt werden bzw. selber klagen.[6]

Sie kann mit wenig Aufwand und ohne Mindestkapital gegründet werden.[7]

Als gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden der Limited in Deutschland sind Gerichtsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Zu erwähnen sind die Urteile Centros, Überseering und Inspire Art, die Grundlage für Entscheidungen des Bundesgerichtshofes waren.

Danach ist jeder Mitgliedsstaat verpflichtet, eine in einem anderen europäischen Staat gegründete Kapitalgesellschaft anzuerkennen.[8] Durch diese Entscheidung ist es nun möglich auch in Deutschland eine Gesellschaftsform zu wählen, die in anderen Ländern der Europäischen Union ihren Sitz hat.

3.1.2. Was ist eine GmbH und auf welcher rechtlichen Grundlage beruht sie?

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die es bereits seit ca. 100 Jahren in Deutschland gibt.

Sie ist eine Unternehmensform mit einem limitierten Einsatz von Kapital und einem beschränkten Risiko, besitzt aber eine große Attraktivität bei Unternehmensgründungen.

Die GmbH ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass sie auch Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben. Es ist allerdings auch möglich, die GmbH zu verklagen bzw. sie kann selbst klagen.[9]

Die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das Vermögen der Gesellschafter kann nicht zur Haftung genutzt werden.

Die gesetzliche Grundlage zum Gründen einer GmbH findet sich im GmbH Gesetz. So kann von jeder einzelnen Person oder von mehreren Personen eine GmbH gegründet werden.

3.1.3. Zwischenfazit der Rechtsform

Betrachtet man beide Rechtsformen, gibt es bis hier kaum Unterschiede. Beides sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.

In beiden Fällen haftet die Gesellschaft mit ihrem Vermögen.

Ein Unterschied ergibt sich aus dem Kapital, das zur Gründung notwendig ist. Zum Gründen einer Limited benötigt der Existenzgründer kaum Stammkapital, möchte er aber eine GmbH gründen muss der Existenzgründer mit der Gründung eine bestimmte Menge Kapital aufbringen, um die GmbH entstehen lassen zu können. Dadurch hat die Limited gegenüber der GmbH hier einen Vorteil.

Ein Vorteil in der Attraktivität hat die GmbH, da sie als eine Gesellschaft bekannt ist, die von Geschäftspartnern geschätzt wird. Bei der Limited ist die Akzeptanz noch nicht so hoch, da es sich bei dieser Rechtsform in Deutschland um noch eine sehr unbekannte handelt.

3.2. Gründung der Gesellschaften

3.2.1. Gründung der Privat Limited Company by Shares

Eine Limited lässt sich einfach, preiswert und schnell gründen. Das liegt zum einen daran, dass zur Gründung kein Notar benötigt wird. Die Gründung erfolgt mit der Ausstellung der Gründungsurkunde durch den Registrator.[10] Dieser arbeitet beim Companies House dem zentralen Gesellschaftsregister für England und Wales in Cardriff und für Schottland in Edinburgh.

Um eine Limited zu gründen, bedarf es verschiedener Unterlagen, die gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Diese Bestimmungen sind im britischen Aktiengesetz (Company Act 1985) festgeschrieben.

Der oder die Gründer einer Limited müssen verschiedene Unterlagen beim Companies House einreichen, nachdem Sie die Gesellschaft angemeldet und die Gründungsgebühr bezahlt haben.

Zu diesen Unterlagen gehören:
a) der Gesellschaftsvertrag und die Unterzeichnung der Gesellschafter
b) die Anschrift des Gesellschaftssitzes
c) die Erklärung über den Gesellschaftsgegenstand
d) die Personalien des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer und des Sekretärs (Name, Wohnanschrift, Alter, Beruf)
e) die Angabe über die Höhe des Nominalkapitals und der Nennwert der einzelnen Anteile
f) die Erklärung, dass eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten ausgeschlossen wird
g) die eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwaltes oder eines nunmehr ernannten Geschäftsführers, dass die Gründungsvorschriften eingehalten worden sind.[11]

Wichtig für die Anschrift des Gesellschaftssitzes ist ein Büro in Großbritannien (das Registered Office). An dieses Büro werden alle offiziellen Schreiben gesandt. Es muss aber auch sichergestellt werden, dass diese Schreiben an die Geschäftsführung bzw. den Inhaber der Limited weitergeleitet werden.[12]

Der Existenzgründer muss bei all diesen Angaben beachten, dass das Companies House nur auf Vollständigkeit der Unterlagen achtet.

Wenn bei den Angaben der Name des Unternehmens, der Gesellschaftszweck und auch die eidesstattliche Erklärung vorliegen, stellt der Registrator die Gründungsurkunde aus. Sobald die Gründungsurkunde ausgestellt ist, erlangt die Limited ihre Rechtsfähigkeit und den Haftungsschutz.[13]

Das Gründungsverfahren dauert in der Regel eine Woche, es ist aber auch möglich, das Verfahren zu beschleunigen und den Zeitraum auf 24 Stunden im Eilverfahren zu begrenzen.

Damit ist das eigentliche Gründungsverfahren in England abgeschlossen.

Der Unternehmensgründer, der in Deutschland tätig werden möchte, muss nun noch einige Überlegungen treffen.

[...]


1 Statistisches Bundesamt (Februar 2005)

[1] Vgl. Handelskammer Hamburg (2005)

[2] http://www.frankfurt-main.ihk.de

[3] Vgl. DBA D/GB (Artikel III) 1964

[4] Vgl. Gabler, (2001) S 73

[5] Vgl. Abgabenbordnung (1976) § 2

[6] Vgl. Luke (2005), S. 17

[7] Vgl. Bonnemeier (2005) S. 199

[8] Vgl. Luke (2005) S.13

[9] Vgl.GmbH Gesetz §13, S. 165

[10] Vgl. Luke (2005), S.20

[11] Vgl. Luke (2005), S.22

[12] Vgl. Münster (2005), S 181

[13] Vgl. Münster (2005) S 181

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die Wahl der Rechtsform - Ist die Private Limited Company by Shares eine Alternative zur GmbH?
Hochschule
Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Potsdam e.V.
Veranstaltung
VWA Studium
Note
2,0
Jahr
2005
Seiten
30
Katalognummer
V64243
ISBN (eBook)
9783638571159
ISBN (Buch)
9783638669870
Dateigröße
527 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Das ist eine Arbeit die im Rahmen eines berufsbgeleitenden Studiums an einer VWA durchgeführt wurde.
Schlagworte
Wahl, Rechtsform, Private, Limited, Company, Shares, Alternative, GmbH, Studium
Arbeit zitieren
Anonym, 2005, Die Wahl der Rechtsform - Ist die Private Limited Company by Shares eine Alternative zur GmbH?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64243

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