Die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung unter Beachtung der Riesterförderung (ohne Direktzusage)


Hausarbeit (Hauptseminar), 2002

27 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Gliederung

1.) Einleitung

2.) Die betriebliche Altersvorsorge und ihre fünf Durchführungswege
2.1) Die Direktzusage
2.2) Die Unterstützungskasse
2.3) Die Direktversicherung
2.4) Die Pensionskasse
2.5) Der Pensionsfonds

3.) Die verschiedenen Möglichkeiten der Förderung bei Entgeltumwandlung
3.1) Die „geförderte“ Entgeltumwandlung (gefördert durch Zulagen und Sonderausgabenabzug)
3.2) Die „nicht –geförderte“ Entgeltumwandlung (gefördert durch Steuerersparnisse oder Pauschalbesteuerung)
3.2.1) Lohnsteuerfreiheit und Sozialabgabenfrei heit bis 2008
3.2.2) Die pauschale Versteuerung
3a.) Die Sicherheit der Beiträge
3a.1) Die Rolle des Staates
3a.2) Der Pensions-Sicherungs-Verein

4.) Die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
4.1) Chancen und Risiken für die Arbeitgeber
4.1.1) Chancen
4.1.2) Risiken
4.2) Die Chancen und Risiken für die Arbeitnehmer
4.2.1) Chancen
4.2.2) Risiken

5.) Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/ Arbeitnehmervertretern an Hand der „Gemeinsamen Erläuterungen von Gesamtmetall und IG Metall zum Tarifvertrag Entgeltumwandlung“
5.1) Die Tariföffnungsklausel
5.2) Die Schriftform
5.3) Das gemeinsame Versorgungswerk
5.4) Die Übertragungsmöglichkeit erworbener Anwartschaf ten bei einem Arbeitgeberwechsel

6.) Fazit

Anhang

Literatur-/ Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Die betriebliche Altersvorsorge hat eine lange Tradition.

Beruhend auf der freiwilligen Ein- und Durchführung durch den Arbeitgeber sind durch sie seit dem 19. Jahrhundert eine Vielzahl von Formen, zum Beispiel die Betriebsrente oder auch betriebliche und tarifliche Vereinbarungen, hervorgegangen.

Da jedoch in den letzten Jahren die Bereitschaft zu betrieblichen Altersvorsorge in den alten Bundesländern immer weiter zurückging und es in den neuen Bundesländern kaum zu Vereinbarungen kam, konnte eine Reform der betrieblichen Altersvorsorge nicht ausbleiben, wenn sie als Säule des Rentenaufbaus etabliert werden soll.

Die betriebliche Altersvorsorge beruhte bis zu ihrer Reform auf der Freiwilligkeit des Arbeitgebers, für seine Mitarbeiter eine solche Leistung einzuführen. Seit dem 01.01.2002 hat jeder Mitarbeiter das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge, zu welcher der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt per Gesetz verpflichtet ist.[1] Der interessante und wichtige Aspekt hierbei ist jedoch, dass der Arbeitnehmer diesen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung hat, was bedeutet, dass er seine Rente aus Teilen seines Entgeltes ansparen muss.

Der Gesetzgeber hat fünf verschiedene Durchführungswege etabliert, die sich in der Art der Förderung, Insolvenzsicherung, Entgeltumwandlung und damit in ihrer Besteuerung unterscheiden.

2. Die betriebliche Altersvorsorge und ihre fünf Durchführungswege

Die fünf Wege der betrieblichen Altersvorsorge werden im folgenden Abschnitt beschrieben, wobei auf die Direktzusage jeweils nur der Vollständigkeit halber eingegangen wird.

Gemeinsam ist allen Wegen, dass der Arbeitnehmer bei einer Zusage bzw. Durchführung eines Weges ab dem 01.01.2002 eine Unverfallbarkeit der Anwartschaft erhält. Dies bedeutet, dass alle ab diesem Datum zugesagten Beträge, unabhängig vom Durchführungsweg, bis zum Rentenalter ihre Gültigkeit bewahren.

Eine weitere Erneuerung stellt die Entgeltumwandlung an sich dar. Der Arbeitnehmer kann sich entscheiden, ob er Teile seines Entgeltes oder aber Entgeltzusätze (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in seine betriebliche Altersvorsorge investieren möchte.

Da die letztgenannte Möglichkeit bereits existiert, hat der Gesetzgeber im Zuge der Rentenreform eine Fristenverkürzung für den Fall der Unverfallbarkeit beschlossen. Damit werden bereits zugesagte Beträge schneller an die neuen Zusagen angeglichen.[2]

2.1 Die Direktzusage

Die Direktzusage, auch Betriebsrente genannt, ist im Grundprinzip eine reine Arbeitgeberleistung. Verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Leistungen im Versorgungsfall (Ruhestand, Invalidität, Tod) zu zahlen, werden dafür im Betrieb Rückstellungen gebildet, welche für den Arbeitgeber Betriebsausgaben darstellen. Durch die Neuerung ist es nun jedem Arbeitnehmer möglich, Teile seines Entgeltes umzuwandeln.

Diese werden vom Arbeitgeber in die von ihm gewählte Anlageform (beispielsweise Investmentfonds) eingezahlt. Je nach Vereinbarung kann es zu einer Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen kommen.

Die Direktzusage stellt das Grundprinzip der betrieblichen Altersvorsorge dar, da hier über den Arbeitgeber eine Altersvorsorge aufgebaut wird.

Es gibt jedoch keine gesetzliche Aufsicht für diese Art der betrieblichen Altersvorsorge, somit ist der Arbeitgeber frei in seiner Wahl der Anlageform.[3]

2.2 Die Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist ähnlich der Direktzusage aufgebaut. Die Unterstützungskasse basiert ebenfalls auf einer Zusage des Arbeitgebers, Leistungen in bestimmter Höhe bei Eintritt des Versorgungsfalles zu erbringen. Der Unterschied zur Direktzusage besteht jedoch im wesentlichen darin, dass die Rücklagen des Arbeitgebers nicht im Betrieb als Rückstellungen verbleiben, sondern in einer selbstständigen Versorgungseinrichtung verwaltet werden. Diese Versorgungseinrichtung kann von einem oder aber mehreren Unternehmen gebildet werden. Durch die regelmäßigen Einzahlungen des oder der Unternehmen wird in der Unterstützungskasse ein Vermögen aufgebaut, welches sich zusätzlich aus Vermögenserträgen vermehrt und so erhalten wird. Auch bei dieser Art der betrieblichen Altersvorsorge gibt es keine gesetzliche Aufsicht. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Durchführungswegen und den drei noch folgenden ist dieser: Bei Direktzusage und Unterstützungskasse besteht der spätere Rentenanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, auch wenn er die Beiträge beispielsweise in einen Investmentfonds anlegt.

[...]


[1] vergl. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) v.19.12.1974 (BGBl. I S. 3610) i.d.F.vom26.06.2001 (BGBl. I S.1310) § 1a

[2] vergl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Die betriebliche Altersvorsorge

[3] vergl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: a.a.O.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung unter Beachtung der Riesterförderung (ohne Direktzusage)
Hochschule
Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz)  (Fachbereich BWL)
Veranstaltung
Seminar: Finanzierung und Investition
Note
1,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
27
Katalognummer
V6390
ISBN (eBook)
9783638139717
ISBN (Buch)
9783638639385
Dateigröße
589 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Altersvorsorge, Rahmen, Entgeltumwandlung, Beachtung, Riesterförderung, Direktzusage), Seminar, Finanzierung, Investition
Arbeit zitieren
Diplom-Betriebswirtin (FH) Sandra Keul (Autor:in), 2002, Die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung unter Beachtung der Riesterförderung (ohne Direktzusage), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6390

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