Demokratie und Demokratiefähigkeit in der EU


Vordiplomarbeit, 2004

24 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Aufbau und Struktur der EU
2.1 Europäischer Rat
2.2 Europäisches Parlament
2.3 Rat der Europäischen Union / Ministerrat
2.4 Europäische Kommission

3. Demokratische Legitimation der EU
3.1 Input- / Outputlegitimierung
3.2 Legitimation durch Verfahren
3.2.1 Der Ministerrat
3.2.2 Das Europäische Parlament
3.2.3 „Demokratie-Dilemma“

4. Demos in der Europäischen Union

5. Fazit

I. Literaturverzeichnis

II. Quellenverzeichnis

III. Darstellungsverzeichnis

1. Einleitung

Die Osterweiterung und die Europawahlen zum neuen Europäischen Parlament haben die Europäische Union (EU) wieder einmal in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Die hierzulande niedrige Wahlbeteiligung und die Tatsache, dass viele Bürger die EU als intransparenten und rein ökonomischen Zusammenschluss sehen, hat mich zu der Frage gebracht, wie demokratiefähig die EU überhaupt ist. Herrscht in ihren Entscheidungen nur elitäre Willkür, oder gibt es eine demokratische Legitimationsbasis für die EU?

Dabei sollen zum einen die Organe der EU auf ihre Demokratiefähigkeit hin untersucht werden. Auch im Kontext mit dem neuen Verfassungsentwurf, der zwar von den Mitgliedstaaten noch nicht ratifiziert wurde, aber im Juni diesen Jahres von den Staats- und Regierungschefs verabschiedet wurde. Ein Hauptaugenmerk kommt dabei der Frage zu, in wie weit eventuell heute schon eine ausreichende Demokratiefähigkeit vorliegt, oder ob die EU unter einem demokratischen Defizit leidet.

Zum anderen wird auch das Vorhandensein eines europäischen Demos genauer untersucht. Ist dieses bereits vorhanden oder vollausgebildet? Oder ist ein Demos auf europäischer Ebene gar nicht möglich?

2. Aufbau und Struktur der EU

Um sich mit der Thematik der Demokratiefähigkeit der Europäischen Union auseinandersetzen zu können, ist zuerst ein kurzer Überblick über die Institutionen der EU erforderlich. Auf eine Erläuterung oder Berücksichtigung der historischen Entstehung der einzelnen Institutionen wird dabei im wesentlichen verzichtet. Es sei an dieser Stelle lediglich erwähnt, dass sich die EU, wie sie in der heutigen Form existiert, erst langsam entwickelt hat. Es begann auf ökonomischer Basis mit den Verträgen zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Europäischen Währungsgemeinschaft (EWG) in den Jahren 1951 bis 1957. Die Einheitliche Europäische Akte (1986) und die EU-Verträge von Maastricht (1992), Amsterdam (1997) und Nizza (2000) gaben dem europäischen Gedanken dann auch politische Substanz.

Folgende Tabelle zeigt einen Überblick über die Institutionen der EU:

Abbildung in ieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Institutionen der Europäischen Union (Stand 12 / 2000)

(Quelle: Fritzler / Unser, 2001, S.39)

Da das Hauptaugenmerk dieser Arbeit auf den demokratietheoretischen Grundlagen der EU liegt, werden zu Zwecken der Übersichtlichkeit im Folgenden nur die politischen Institutionen erläutert und dargestellt.

2.1 Europäischer Rat (ER)

Der Europäische Rat (ER) ist nach dessen Aufwertung durch den Amsterdamer Vertrag von 1997 das politisch einflussreichste Gremium (vgl. Fritzler / Unser, 2001, S. 40). Er setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ordentliches Mitglied des ER ist auch der amtierende Kommissionspräsident, der auch stimmberechtigt ist. Ferner sind bei einem Gipfel die Außenminister und ein weiteres Kommissionsmitglied anwesend. Das Europäische Parlament hingegen darf sich lediglich mit dem ER besprechen, ein Mitstimmungsrecht hat es nicht. Die Gründungsverträge der EU hatten ein solches Gremium gar nicht vorgesehen, erst 1974 beschloss man, in regelmäßigen – meist halbjährlichen – Abständen Ratstreffen abzuhalten. Sind besondere Themen zu besprechen, kommt es auch zu Sondergipfeln. Der ER legt die politischen Ziele der EU fest und ist so maßgeblich an der Zukunftsgestaltung beteiligt. Ebenso wird der Präsident der Europäischen Kommission von ihm ernannt (Fritzler / Unser, 2001, S. 41).

2.2 Europäisches Parlament (EP)

Das Europäische Parlament (EP) steht an erster Stelle der Organe im EG-Vertrag (vgl. EGV, Art. 189 ff) und ist das einzige direkt wählbare Organ der EU. Die Wahl erfolgt alle 5 Jahre, letztmalig wurden am 13. Juni 2004 die 732 Parlamentarier gewählt. Die unmittelbare Wahl besteht jedoch erst seit 1979, davor wurden die Mitglieder des EP von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten entsandt (Fritzler / Unser, 2001, S. 44). Die Abgeordneten schließen sich in Fraktionen zusammen, die parteipolitisch ausgerichtet, aber übernational sind. Die Befugnisse und Kompetenzen sind zu unterscheiden von den staatlichen Parlamenten, die die Funktion der Legislative ausüben. Das EP hat diese Gesetzgebungsgewalt nur eingeschränkt, ihm lassen sich vier Befugnisbereiche zuordnen:

- Haushaltsrechte – Das EP bildet mit dem Rat der EU die Haushaltsbehörde und berät und verabschiedet den von der Kommission vorgelegten Haushaltsentwurf. Es kann den Haushaltsplan auch komplett ablehnen oder – je nach Art der Ausgaben – Änderungen vornehmen. Dabei wird zwischen den „obligatorischen Ausgaben“ (OA) und den „nichtobligatorischen Ausgaben“ (NOA) unterschieden. Bei den OA (= sich aus den Verträgen ergebene Ausgaben, z.B. Agrarausgaben) kann das Europäische Parlament Änderungsvorschläge unterbreiten, denen der Rat zustimmen muss, damit sie umgesetzt werden. Die NOA (=freiwillige Ausgaben, z.B. Strukturmaßnahmen) können mit der Mehrheit im EP umgeschichtet oder aufgestockt werden (ebd., 2001, S. 83 / 84).
- Gesetzgebungsrechte – Es gibt vier unterschiedliche Verfahren, mit denen das EP an der Gesetzgebung beteiligt ist: Anhörung, Zustimmung, Zusammenarbeit und Mitentscheidung (Fritzler / Unser, 2001, S. 77). Bei dem Mitentscheidungsverfahren hat das EP den größten Einfluss, es bildet mit dem Rat der EU einen gleichstarken Partner und kann die Gesetzesvorlagen der Kommission mit absoluter Mehrheit ablehnen. Seit dem Amsterdamer Vertrag wurde das Mitentscheidungsverfahren stark ausgeweitet. Ein Initiativrecht zur Vorlage eigener Gesetzesentwürfe besitzt das EP allerdings nicht, es kann die Kommission lediglich auffordern, einen Entwurf zu einem bestimmten Thema auszuarbeiten (Quelle: http://www.bundesregierung.de/Politikthemen/Europaeische-Union-,11604/Europaeisches-Parlament.htm , 02.08.2004).
- Außenbeziehungen – Einen großen Einfluss besitzt das EP in Fragen von Völkerrechtlichen Verträgen, Assoziierungsabkommen oder Beitrittsverträgen. Hier muss das EP seine Zustimmung geben. Der Einfluss bei der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ist hingegen eher gering, hier greift das Anhörungsverfahren, die endgültige Entscheidung liegt beim Rat (ebd., 2001, S. 47).
- Kontrollrechte – Die Kontrolle des EP erstreckt sich auf die Arbeit von Kommission und Rat. Das EP kann dazu Anfragen stellen, die beantwortet werden müssen. Ebenso ist das EP berechtigt Untersuchungsausschüsse einzuberufen, um vermutete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht prüfen zu lassen. Der Ernennung des Kommissionspräsidenten durch den ER muss das Europäische Parlament zustimmen. Eine neue Kommission kann erst in ihr Amt berufen werden, wenn das EP ihrer Ernennung nach Prüfung aller Kandidaten zugestimmt hat. Mit einem Misstrauensvotum hat das EP die Möglichkeit die gesamte Kommission zum Rücktritt zu zwingen (ebd., 2001, S. 46).

[...]

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Demokratie und Demokratiefähigkeit in der EU
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover  (Institut für politische Wissenschaften)
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
24
Katalognummer
V63815
ISBN (eBook)
9783638567671
ISBN (Buch)
9783638685030
Dateigröße
539 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Demokratie, Demokratiefähigkeit
Arbeit zitieren
Benjamin Behrens (Autor:in), 2004, Demokratie und Demokratiefähigkeit in der EU, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63815

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