Kritische Würdigung der Eigenkapitalabgrenzung nach IFRS


Seminararbeit, 2006

28 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ANHANGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. Problemstellung

2. Grundlagen zur Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital
2.1 Eigenkapitalabgrenzung nach HGB
2.2 Eigenkapitalabgrenzung nach IAS / IFRS

3. Anwendung von IAS 32 bei einer deutschen Personengesellschaft
3.1 Kein Eigenkapital: Zusammenspiel IAS 32 und deutsches Gesellschaftsrecht
3.2 Konsequenzen für Bilanz und GuV
3.3 Rechtsformvergleich
3.4 der IAS 32 im Spannungsfeld der Zielsetzung eines Abschlusses

4. Verbesserungsvorschläge des IASB und des FASB

5. Thesenförmige Zusammenfassung

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1 Prüfschema

Abbildung 2 GuV; Behandlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses

Abbildung 3 Bilanz / GuV bei Verkehrswertabfindung und Ansatz zum beizulegenden Zeitwert

Abbildung 4 passiver Korrekturposten

ANHANGSVERZEICHNIS

Anhang 1

Prüfschema zur Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital

Anhang 2

Beispiel Bilanz und GuV

Anhang 3

Darstellung der Verkehrswertabfindung in Bilanz und GuV

Anhang 4

Passiver Korrekturposten

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in ieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

Die IAS/IFRS werden immer bedeutsamer für deutsche Unternehmen. Mit Verab­schiedung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und Rates sind kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet ihre konsolidierten Abschlüsse ab 1.1.2005 nach den IAS/IFRS aufzustellen.[1]

Wird ein Abschluss nach den IAS/IFRS aufgestellt, muss dieser gem. IAS 1.14 sämtliche Anforderung der IAS/IFRS erfüllen. Hierdurch verlieren insbesondere deutsche Personengesellschaften und Genossenschaften per Definition ihr Eigenka­pital.[2] Verantwortlich hierfür ist die Überarbeitung der Abgrenzungskriterien von Eigenkapital und Fremdkapital in IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstel­lung [3]. Hauptproblempunkt bei der Abgrenzung ist ein mögliches Rückgaberecht des Kapitalgebers einer Gesellschaft. Ist die Gesellschaft nicht in der Lage sich der Rückgabe zu entziehen, kommt es zu einer Klassifizierung als Fremdkapital.[4] Als Folge der nötigen Umqualifizierung von Eigenkapital in Fremdkapital werden schwerwiegende Probleme für den deutschen Mittelstand befürchtet, u.a. Nachteile im internationalen Geschäftsverkehr und Verunsicherung bei potentiellen Investo­ren.[5] Gerade im Mittelstand trägt eine Vielzahl großer Unternehmen die Rechtsform einer Personengesellschaft.[6] Obwohl bei der Anwendung der IAS/IFRS oftmals an große Kapitalgesellschaften gedacht wird, sind vielfach auch Personengesellschaften gesetzlich[7], quasi-gesetzlich[8] oder faktisch[9] zur Anwendung verpflichtet. Die befürchteten Probleme haben zu einer ablehnenden Haltung und lautstarker Kritik in Wissenschaft, Wirtschaft und Politik geführt. So werden die Ergebnisse mit absurd und Gift für den Mittelstand kommentiert.[10]

In der vorliegenden Arbeit sollen, vor dem Hintergrund der anhaltenden Kritik, die Auswirkungen einer Anwendung des IAS 32 bei einer deutschen Personengesell­schaft diskutiert werden. Weitere Problemfelder der Eigenkapital­abgrenzung nach IAS/IFRS wie sie bei Genossenschaften, der Behandlung von Mezzaninekapital oder zusammengesetzten Finanzinstrumenten auftreten, werden in dieser Arbeit nicht themati­siert.[11]

2. Grundlagen zur Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital

2.1 Eigenkapitalabgrenzung nach HGB

In einem Jahresabschluss nach deutschem Handelsrecht ist gem. § 247 Abs. 1 HGB das Eigenkapital hinreichend aufzugliedern und gesondert auszuweisen. Des Weite­ren wird für Kapitalgesellschaften in § 266 Abs. 3 A HGB ein anzuwendendes Gliederungsschema vorgegeben, welches für Personengesellschaften des § 264a HGB gem. § 264c Abs. 2 HGB entsprechend anzupassen ist. Obwohl das HGB ein­deutig die Aufteilung von Eigenkapital und Fremdkapital fordert, finden sich hier jedoch keine klaren Anhaltspunkte zur Abgrenzung.[12] Im Wesentlichen wird heute in der Literatur die gleichzeitige Erfüllung mehrerer Kriterien als Voraussetzung für die Klassifizierung als Eigenkapital gesehen.[13] Diese Kriterien orientieren sich an der Gläubigerschutzfunktion des Jahresabschlusses, hierbei wird Nachrangigkeit, erfolgsabhängige Vergütung, Verlustteilnahme und längerfristige Überlassung des Kapitals gefordert.[14] Die dauerhafte Kapitalüberlassung hingegen ist keine zwin­gende Voraussetzung für die Qualifizierung als Eigenkapital.[15] Der nächste Abschnitt zeigt, dass die Abgrenzung nach IAS/IFRS auf mehrdimensionale Abgren­zungskriterien verzichtet[16] und die Informationsfunktion den Schwerpunkt bildet.[17]

2.2 Eigenkapitalabgrenzung nach IAS / IFRS

Dieser Abschnitt soll die Vorgehensweise einer Eigenkapitalabgrenzung nach IAS/IFRS veranschaulichen und im Hinblick auf Kapitel 3 eine Grundlage für die Anwen­dung bei einer Personengesellschaft liefern. Aus diesem Grund zeigt er keine abschließende Darstellung auf, vielmehr wird zu diesem Zweck auf die einschlägige Literatur verwiesen.[18]

Eigenkapital (RK. 49(c)) bzw. ein Eigenkapitalinstrument (IAS 32.11) ist als der Residualanspruch auf die Vermögenswerte des Unternehmens nach Abzug aller Schulden definiert. Eigenkapital wird somit nicht selbstständig bewertet. Dessen Höhe bestimmt sich vielmehr durch Ansatz und Bewertung der Vermögenswerte und Schulden. Der Zirkelbezug dieser Definition wird leicht deutlich. Die Schwierigkeit zur Bestimmung liegt wieder in der Abgrenzung des Fremdkapitals vom Eigenkapital.[19] Die Eigenkapitaldefinition selbst kann somit zur Klärung der Abgren­zung nicht beitragen, denn sie setzt die Bestimmung der Schulden schon voraus.[20]

Bei erstmaligem Ansatz eines Finanzinstruments ist der Emittent verpflichtet eine Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument, finanzielle Verbindlichkeit oder finan­zieller Vermögenswert vorzunehmen. Hierbei ist auf die wirtschaftliche Substanz und nicht ausschließlich auf die rechtliche Gestaltung abzustellen (IAS 32.15 und 18).[21] Wichtige Konkretisierungen der Eigenkapitalkriterien finden sich in IAS 32.16. Eigenkapital kann nur vorliegen sofern das Finanzinstrument weder eine ver­tragliche Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder sonstigen finanziellen Vermögenswerten enthält, noch zum nachteiligen Tausch von finanziellen Vermö­genswerten oder Verbindlichkeiten verpflichtet (IAS 32.16(a)).[22] Ist es dem Unternehmen nicht möglich sich auf Grund eines uneingeschränkten Rechts der Ab­gabe finanzieller Mittel zu entziehen, liegt Fremdkapital vor (IAS 32.19).[23] Ist das Unternehmen auf Grund seiner Fähigkeit lediglich nicht in der Lage liquide Mittel abzugeben, steht dies einer Einordnung als Fremdkapital nicht im Wege (IAS 32.19(a)). Mangelnde Fähigkeit liegt beispielsweise bei fehlendem Zugang zu Fremdwährungen vor. Als Begründung wird hier auf die weiterhin bestehende Ver­pflichtung des Unternehmens verwiesen. Eine Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit ist auch bei solchen Finanzinstrumenten vorzunehmen, bei denen der Inhaber die Möglichkeit besitzt das Finanzinstrument gegen flüssige Mittel oder sonstige finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben (IAS 32.18(b)). Bei diesen kündbaren Instrumenten ist es unerheblich, ob der Inhaber lediglich Anspruch auf einen Residualwert hat. Auch die Länge der Kündigungsfrist ist für die Einordnung unerheblich, allein die Möglichkeit einer Kündigung durch den Inhaber ist ausreichend für die Qualifikation als Verbindlichkeit.[24] Gegenüber der Definition einer Verbindlichkeit im Rahmenkonzept (RK 49(b)) ist die Wahr­scheinlichkeit hier somit nur von untergeordneter Bedeutung.[25] Dies führt, wie in Kapitel 3 diskutiert werden wird, insbesondere bei Personengesellschaften, auf Grund eines gesetzlichen Kündigungsrechts der Gesellschafter, zu einer Umqualifi­zierung gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitals in Fremdkapital. Die Fremdkapital­einordnung ist jedoch nicht auf die vertraglich vereinbarte Verpflichtung beschränkt. So führt eine indirekt in den Vertragsbedingungen liegende faktische Verpflichtung gem. IAS 32.20 ebenfalls zu einer Einordnung als Fremdkapital. Das explizite Aufgreifen einer faktischen Verpflichtung durch IAS 32.20 wird in der Literatur als Widerspruch zur eigentlichen Definition einer finanziellen Verbindlichkeit kritisiert. Diese sähe ausdrücklich eine vertragliche Verpflichtung vor (IAS 32.11).[26] Des Weiteren liegt Fremdkapital stets dann vor, wenn die Erfüllung des Finanzinstru­ments von unsicheren künftigen Ereignissen (Bsp. Änderung eines Aktienindizes) abhängt, die weder im Einflussbereich des Emittenten noch des Inhabers liegen (IAS 32.25). Bei diesen s.g. bedingten Erfüllungsvereinbarungen steht dem Emittenten kein uneingeschränktes Recht zu, sich der Erfüllung zu entziehen. Von dieser Rege­lung kommen jedoch zwei Ausnahmen in Betracht. So steht es einer Einstufung als Eigenkapitalinstrument nicht entgegen sofern die Bedingung nicht echt ist (IAS 32.25(a)). Nicht echt ist ein Ereignis gem. IAS 32.AG28, wenn es extrem selten, äußerst ungewöhnlich und sehr unwahrscheinlich ist. Kann der Emittent nur im Falle einer Liquidation zur Erfüllung in flüssigen Mitteln gezwungen werden, greift die zweite Ausnahme (IAS 32.25(b)) und eine Einstufung als Eigenkapitalinstrument kann erfolgen. Wurde das Finanzinstrument jedoch als finanzielle Verbindlichkeit eingestuft, ist es beim erstmaligen Ansatz zu bewerten. Hierbei ist die Rückzah­lungsverpflichtung mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen.[27] Zur Folgebewertung finden sich außer einem Verweis auf IAS 39 keine expliziten Anweisungen. Dieses Thema wurde auch bei der Entwicklung von IFRIC 2 ausgeklammert (IFRIC 2BC19).[28] Die Klassifizie­rung als Eigenkapital oder Fremdkapital hat weitreichende Konsequenzen auch für die Erfassung der Vergütung. Während die Vergütung für ein Eigenkapitalinstrument Ergebnisverwendung für das Unternehmen darstellt, handelt es sich bei der Vergütung für Fremdkapital um Aufwand (IAS 32.35).[29]

3. Anwendung von IAS 32 bei einer deutschen Personengesellschaft

3.1 Kein Eigenkapital: Zusammenspiel IAS 32 und deutsches Gesellschaftsrecht

Wie in der Problemstellung bereits angedeutet sind speziell deutsche Personengesellschaften, durch die in Abschnitt 2.2 beschriebenen Normen zur Eigenkapitalabgrenzung, mit Problemen konfrontiert.[30] Jedem Gesellschafter einer Personengesellschaft steht gem. § 723 BGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB (bei einer KG i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) ein ordentliches gesetzliches Kündigungsrecht zu. § 132 HGB legt hierfür eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres fest. Es ist zwar zulässig dieses Kündigungsrecht durch abweichende Vereinbarungen zu gestalten, jedoch ist ein Ausschluss des Kündigungsrechtes nicht möglich.[31] Diese Kündigung hat gem. § 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge sondern lediglich das Ausscheiden des Gesellschafters[32]. Hierdurch entsteht ihm ein Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB), welcher sowohl gegen die anderen Gesellschafter als auch gegen die Gesellschaft selbst besteht.[33] Das gesetzliche Kündigungsrecht ist einem vertraglichen Kündigungsrecht nach IAS 32.18(b) i.V.m. IAS 32.13 gleichzustellen. Es handelt sich um ein Inhaberkündigungsrecht. Dies hat zur Folge, dass die Kapitaleinlagen der Gesellschafter einer Personengesellschaft nach h. M. grundsätzlich nicht als Eigenkapital, sondern als Fremdkapital zu klassifizieren sind.[34] Verantwortlich hiefür ist IAS 32.19, nach dem bereits eine bedingte Zahlungsverpflichtung ausreichend für die Qualifizierung als Fremdkapital ist. Infolgedessen wird die Umqualifizierung vorgezogen und nicht erst mit tatsächlichem Eintritt des Abfindungsfalles (z.B. durch Kündigung) wirksam.[35] Diese Auffassung wird von einer Mindermeinung in der Literatur nicht geteilt. Durch die Auslegung des Wortlautes wird angezweifelt, dass IAS 32.18(b) i.V.m. IAS 32.13 die Abfindungsregelungen des deutschen Rechts völlig deckt. So könne ein Gesellschafter auf Grund der Kündigungsfrist (§ 132 HGB) nicht jederzeit kündigen. Zudem sei nicht klar, ob das Ausscheiden des Gesellschafters mit der Rückgabe eines Anteils gleichzusetzen sei. Schließlich wird angezweifelt, ob es sich überhaupt um eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft selbst handelt. Diese sei nur Betroffene und nicht Vertragspartner im Gesellschaftsvertrag.[36]

Strittig ist ebenfalls, in wieweit gesellschaftsrechtliche Änderungen oder vertragliche Vereinbarungen eine Klassifizierung als Eigenkapital ermöglichen. So wird der Aus­schluss einer ordentlichen Kündigung in Kombination mit einem Anspruch auf Um­wandlung in eine Kapitalgesellschaft als zulässig erachtet[37] und sollte daher einer Qualifikation als Eigenkapital nicht entgegenstehen. Der Ausschluss einer ordentli­chen Kündigung in Verbindung mit einem Andienungsrecht an die verbleibenden Gesellschafter wird kritisch gesehen. So steht eine verbleibende subsidiäre Haftung der Gesellschaft einer Einordnung als Eigenkapital entgegen.[38] Ein dritter Vorschlag zielt auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in der Art, dass eine ordentliche Kündigung zur Auflösung der Gesellschaft führt. Die Änderung wird gesellschaftsrechtlich als zulässig erachtet,[39] jedoch gehen die Auffassungen über die Konsequenzen für die Einordnung als Eigenkapital oder Fremdkapital auseinander.[40]

[...]


[1] Für Einzelheiten wird verwiesen auf Pellens, Bernhard/ Fülbier, Rolf Uwe/ Gassen Joachim: Internationale Rechnungslegung, 5. Aufl., Stuttgart, 2004, S. 49f..

[2] Vgl. Küting, Karlheinz/ Wirth, Johannes/ Dürr, Ulrike: Personenhandelsgesellschaften durch IAS

32 (rev. 2003) vor der Schuldenfalle?, in: WPg, 59. Jg. (2006), S. 69-79, hier S. 69.

[3] Im Folgenden IAS 32, dieser Standard wurde 2003 veröffentlicht und ist gem. IAS 32.96 erstmals für Geschäftsjahre, die am 1.1.2005 oder danach beginnen anzuwenden.

[4] Vgl. Heintges, Sebastian/ Härle, Philipp: Probleme der Anwendung von IFRS im Mittelstand: in:

DB, 58. Jg. (2005), S. 173-181, hier S. 177.

[5] Vgl. Frentz, Volker/ von Voigt Eckhard: Künftige Probleme hinsichtlich der Berechnung des

Eigenkapitals bei Regionalbanken, in: KoR, 4. Jg. (2004), S. 520 – 527, hier S. 523; Leuschner,

Carl-Friedrich/ Weller, Heino: Qualifizierung rückzahlbarer Kapitaltitel nach IAS 32 – ein

Informationsgewinn?, in: WPg, 58. Jg. (2005), S. 261-269, hier S.267.

[6] Vgl. Balz, Gerhard K./ Ilina, Ksenia: Kommanditkapital nach International Accounting Standards –

Ist die GmbH & Co. KG kapitalmarkttauglich?, in: BB, 60. Jg. (2005) S. 2759-2763, hier S. 2760.

[7] Als kapitalmarktorientierte, konzernabschlusspflichtige Personengesellschaft, vgl. ebd. S. 2760.

[8] Als Tochterunternehmen im Konzernabschluss eines IAS/IFRS-pflichtige Mutterunternehmens, vgl. Kirsch, Hanno: Besonderheiten der Anwendung der IAS/IFRS bei Personengesellschaften, in: KoR, 3. Jg. (2003), S.267-275, hier S. 267.

[9] Z.B. auf Grund der Bonitätsprüfung im Rahmen von Basel II, vgl. Pellens, Bernhard/ Fülbier, Rolf Uwe/ Gassen Joachim: a.a.O., S. 865f..

[10] Vgl. hierzu Küting, Karlheinz/ Wirth, Johannes/ Dürr, Ulrike: a.a.O.; Noack, Hans-Christoph: „Diese Regelung ist Gift für den Mittelstand“ Ein Gespräch mit Professor Karlheinz Küting und dem Haniel-Finanzvorstand Klaus Trützschler, in: FAZ, Nr. 277, 28.11.2005, S. 20; Scheerer, Michael: EU-Parlamentarier kritisieren neue Bilanzregeln, in: Handelsblatt, Nr.233, 01.12.2005,S. 24.

[11] Für eine Übersicht wird verwiesen auf Scheffler, Eberhard: Eigenkapital im Jahres- und Konzernabschluss nach IFRS – Abgrenzung, Konsolidierung und Veränderung, München, 2006.

[12] Vgl. Küting, Karlheinz/ Kessler, Harald: Eigenkapitalähnliche Mittel in der Handelsbilanz und im

Überschuldungsstatus, in: BB, 49. Jg. (1994), S. 2103-2214, hier S. 2103f..

[13] Vgl. Rammert, Stefan/ Meurer, Holger: Geplante Änderungen in der Eigenkapitalabgrenzung nach

IAS 32 – eine Erleichterung für deutsche Unternehmen?, in: PiR, 2. Jg. (2006), S. 1-6, hier S. 1.

[14] Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) e.V. Hauptfachausschuss 1/1994: Stellung­nahme „Zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaf­ten“, in: WPg, 46. Jg. (1994), S. 419-4423, hier S. 420; Leuschner, Carl-Friedrich/ Weller, Heino: a.a.O., S.265.

[15] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) e.V. Hauptfachausschuss: Stellungnahme zur Rechnungslegung: Zur Rechnungslegung bei Personengesellschaften (zitiert: IDW RS HFA 7), in: WPg, 55. Jg. (2002), S.1259-1264, hier S. 1261, Tz. 15.

[16] Vgl. Rammert, Stefan/ Meurer, Holger: a.a.O., S. 1 .

[17] Vgl. Leuschner, Carl-Friedrich/ Weller, Heino: a.a.O., S.265.

[18] Für einen Gesamtüberblick: Scheffler, Eberhard: a.a.O..

[19] Vgl. Scheffler, Eberhard: a.a.O. , München, 2006, S. 15 und 34.

[20] Vgl. Lüdenbach, Norbert: Eigenkapital, Eigenkapitalspiegel, in: Haufe IFRS-Kommentar, hrsg. v. Lüdenbach, Norbert / Hoffmann, Wolf-Dieter, begr. v. Lüdenbach, Norbert / Hoffmann, Wolf-Dieter / Bernhard Michael, 3. Aufl., Freiburg i. Br. 2005, Rn. 6; zustimmend Küting, Karlheinz/ Wirth, Johannes/ Dürr, Ulrike: a.a.O., S. 70.

[21] Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) e.V.: Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS (zitiert IDW RS HFA 9), in: WPg, 59. Jg. (2006), S.537-574, Tz. 4.

[22] Die Abgrenzung für Verträge, die in Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt werden können befinden sich in IAS 32.16(b).

[23] Vgl. IDW RS HFA 9, Tz. 8.

[24] Vgl. Leuschner, Carl-Friedrich/ Weller, Heino: a.a.O., S.264, zudem IAS 32.BC7.

[25] Vgl. Rammert, Stefan/ Meurer Holger: a.a.O., S. 2.

[26] Vgl. Scheffler, Eberhard: a.a.O., S. 37f..

[27] Vgl. IDW RS HFA 9: a.a.O., S. 540, Tz. 12 und 20.

[28] Vgl. IDW RS HFA 9: a.a.O., S. 540, Tz. 53f. Hier wird entgegen der früheren Auffassung einer Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten befürwortet, jedoch ohne sich auf eine Methode festzulegen. Jeder Bilanzierende hat vielmehr eine geeignete Methode selbst festzulegen.

[29] Vgl. Breker, Norbert/ Harrison, David/ Schmidt Martin: Die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapitalkapital, in: KoR, 5 Jg. (2005), S. 469 – 476, hier S.470.

Für ein Schema zur Eigenkapitalabgrenzung wird auf Anhang 1 verwiesen.

[30] Vgl. Küting, Karlheinz/ Wirth, Johannes/ Dürr, Ulrike: a.a.O., S. 71.

[31] Vgl. Hopt, Klaus: Kommentierung zu §132 HGB, in: Beck´sche Kurzkommentare. Handelsgesetzbuch, bearb. von Klaus J. Hopt und Hanno Merkt. Begr. von Adolf Baumbach, 32. Auflage, München 2006, Rn. 9-12.

[32] Vgl. Hopt, Klaus: §132 HGB a.a.O., Rn. 7; Lüdenbach, Norbert/ Hoffmann, Dieter: Kein Eigenkapital in der IAS/IFRS-Bilanz von Personengesellschaften und Genossenschaften, in: BB, 59. Jg. (2004), S.1042-1046, hier S. 1042.

[33] Vgl. Hopt, Klaus: Kommentierung zu §131 HGB, in: Beck´sche Kurzkommentare. Handelsgesetzbuch, bearb. von Klaus J. Hopt und Hanno Merkt. Begr. von Adolf Baumbach, 32. Auflage, München 2006, Rn . 48.

[34] Vgl. IDW RS HFA 9: a.a.O., S. 543, Tz. 49; Breker, Norbert/ Harrison, David/ Schmidt Martin: a.a.O., S. 471 ; Broser, Manuela/ Hoffjan, Andreas/ Strauch Joachim: Bilanzierung des Eigenkapitals von Kommanditgesellschaften nach IAS (rev. 2003), in: KoR, 4. Jg. (2004), S. 452-459, hier S. 455.

[35] Vgl. Lüdenbach, Norbert/ Hoffmann, Dieter: Kein Eigenkapital a.a.O., S. 1042.

[36] Vgl. Lüdenbach, Norbert/ Hoffmann, Dieter: Kein Eigenkapital a.a.O., S. 1043.

[37] Vgl. Hopt, Klaus: §132 HGB a.a.O., Rn. 10; ebenso Breker, Norbert/ Harrison, David/ Schmidt

Martin: a.a.O., S. 471.

[38] Vgl. IDW RS HFA 9: a.a.O., S. 543, Tz. 50; a. A. Broser, Manuela/ Hoffjan, Andreas/ Strauch Joachim: a.a.O. S. 458.

[39] Vgl. Hopt, Klaus: §131 HGB a.a.O., Rn.74.

[40] Vgl. Breker, Norbert/ Harrison, David/ Schmidt Martin: a.a.O., S. 471 und Scheffler, Eberhard: a.a.O., S. 102, sehen keine Voraussetzung für eine Klassifizierung als Eigenkapital, da die Kündi­gung Ursa­che der Auslösung ist; a. A. Lüdenbach, Norbert/ Hoffmann, Dieter: Kein Eigenkapital a.a.O., S. 1043f..

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Kritische Würdigung der Eigenkapitalabgrenzung nach IFRS
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
28
Katalognummer
V63688
ISBN (eBook)
9783638566759
ISBN (Buch)
9783638853514
Dateigröße
697 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kritische, Würdigung, Eigenkapitalabgrenzung, IFRS
Arbeit zitieren
Sebastian Orth (Autor:in), 2006, Kritische Würdigung der Eigenkapitalabgrenzung nach IFRS , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63688

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