Haus und Hof im frühen Mittelalter


Hausarbeit, 1999

27 Seiten, Note: 1.0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Vorbemerkungen

1 Die Hausgemeinschaft als Personenverband
1.1.1 Die „familia“ im antiken römischen Recht
1.2 Hausgemeinschaft und „familia“ im frühen Mittelalter
1.2.1 Die Bedeutung der Begriffe „Haus“ und „familia“ im frühen Mittelalter
1.2.2 Die Grundstrukturen einer frühmittelalterlichen Hausgemeinschaft
1.2.3 Frauen und Söhne- Funktionen und Strukturen der Kernfamilie
1.2.4 Die Grundherrschaft als „familia“
1.2.5 Die bäuerliche Hausgemeinschaft
1.3 Die sozialen Funktionen der Hausgemeinschaft

2 Haus und Hof als Rechts- und Friedensbereich
2.1 Der innere Friedensbereich des Hauses
2.2 Der äußere Friedensbereich des Hauses
2.3 Die Bedeutung von Haus und Hof im sakralen Bereich

3 Haus und Herrschaft
3.1 Die Strukturen der Hausherrschaft
3.2 Die Grundlagen frühmittelalterlicher Herrschaftsformen
3.2.1 Die Hausherrschaft als Kern anderer Herrschaftsformen
3.2.2 Die Hausherrschaft als eigenständiges Element im frühen Mittelalter

Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Vorbemerkungen

Wenn man bedenkt, daß sich das tägliche Leben für einen Großteil der mittelalterlichen Bevölkerung in Haus und Hof abspielte, läßt sich leicht vorstellen, daß die dortigen Strukturen und Verhältnisse sich in hohem Maße auf die soziale Struktur der Gesamtgesellschaft auswirkten und in erheblichem Maße über Frieden und Unfrieden, Wohlstand und Armut, sowie die Stabilität der Herrschaftsstrukturen entschieden. Der durch Recht und Sitte gefestigte Bereich des Hauses bildete einen wichtigen Ordnungsfaktor und hatte Einfluß auf das Leben der Menschen im wirtschaftlichen, verfassungsrechtlichen und sozialen Sinn.

Eine Untersuchung, die sich mit Haus und Hof im frühen Mittelalter beschäftigt, muß daher zwangsläufig mehrere Bereiche des Lebens und der Gesellschaft umfassen, da die Auswirkungen des Lebens in Haus und Hof eben nicht nur auf einen kleinen Kreis beschränkt bleiben. Die Grenzen der drei Bereiche Sozial- Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte sind dabei fließend. Gerade die Verfassungsgeschichte umfaßt eine große Bandbreite an zu untersuchenden Themen, da sie per definitionem nicht nur die politische Grundordnung eines Staates untersucht, sondern den Gesamtaufbau eines gesellschaftlichen Gemeinwesens. Dazu kommt, daß die verfassungsrechtlichen Grundstrukturen des Mittelalters im Wesentlichen personenrechtlicher Natur waren und der einzelne Mensch oftmals mehreren Verbänden zuzuordnen war. Auch aus diesem Grund kann sich diese Untersuchung nicht nur mit Haus und Hof im strengsten Sinne beschäftigen.

Der erste Teil der Arbeit beschäftigt sich daher mit der Hausgemeinschaft als Personenverband und soll zum einen die Grundstrukturen einer mittelalterlichen Hausgemeinschaft darlegen und zum anderen diejenigen Bereiche näher beleuchten, die von ihrer Struktur her der Hausgemeinschaft ähnlich sind (z.B. Grundherrschaften). Weiterhin ist es hier unbedingt notwendig, die Kleinfamilie im modernen Sinne als Keimzelle jeder Hausgemeinschaft näher zu betrachten sowie die unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffes „familia“ zu entschlüsseln, der mit dem modernen Begriff Familie nur wenig zu tun hat.

Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit Haus und Hof als Keimzellen der mittelalterlichen Gesellschaft den Menschen zumindest ein Mindestmaß an Sicherheit und Frieden in einer bedrohlichen Umwelt garantieren konnten.

Es soll vor allem die Frage geklärt werden, wie traditionelle Mechanismen des Selbstschutzes (eigenverantwortliche Verteidigung der Hausgemeinschaft durch den bewaffneten Hausherrn; Aufrechterhaltung der inneren Ordnung) und äußere Ordnungsprinzipien in Form von gewohnheitsrechtlichen und allgemeingültigen Regeln und tatsächlichen Strafandrohungen zusammenwirkten, um den Friedensbereich Haus und Hof aufrechterhalten zu können. Außerdem soll auf die sakrale Erhöhung des Hauses durch teils archaische Riten (z.B. Bauopfer) und eher christlich geprägte Mythologiesierungen (z.B. ehestiftende Aspekte der Herdfeuerentzündung) hingewiesen werden, die die wichtige Rolle von Haus und Hof im mittelalterlichen Leben sehr deutlich werden lassen.

Im dritten Teil schließlich soll das Verhältnis zwischen Haus und Herrschaft, das in der Mediävistik eine bedeutende Rolle spielt, dargestellt werden. Besonders die Auseinandersetzung um die Rolle der Hausherrschaft bei der Herausbildung anderer mittelalterlichen Herrschaftsformen, die zwischen Historikern wie Brunner, Bosl und Schlesinger auf der einen Seite und deren Kritiker Karl Kroeschell auf der andren Seite geführt wurde (und die nach Meinung des Autors dieser Arbeit keineswegs in befriedigender Weise zu Ende geführt wurde), soll dabei erarbeitet werden. Dabei muß darauf hingewiesen werden, daß die größtenteils auf der wortgeschichtlichen Ebene geführte Diskussion hier unerwähnt bleibt, weil der Autor sich nicht in der Lage fühlt, der philologischen Argumentationslinie folgen zu können, vielmehr sollen die Ergebnisse in den Vordergrund gestellt werden.

1 Die Hausgemeinschaft als Personenverband

1.1.1 Die „familia“ im antiken römischen Recht

In der römischen Vorstellungswelt bezog sich der Begriff „familia“ nicht auf den engeren Kreis der Verwandten im modernen Sinne; vielmehr hatte „familia“ eine Reihe von Bedeutungen die, je nach Kontext, verschieden benutzt wurden.[1]

Im engsten Sinne bezeichnete „familia“ im römischen Recht das Gesamtvermögen eines Mannes an Sachwerten, zu dem auch die Haussklaven gezählt wurden, allerdings konnten auch Haussklaven und Haustiere ohne die übrigen Sachwerte mit diesem Begriff bezeichnet werden.

Im weiteren Sinne wurde eine Gemeinschaft von Personen, die unter der Herrschaft eines Herren stand und in einem Haus zusammenlebte, ebenfalls „familia“ genannt; hier wurde neben den Blutsverwandten des Hausherrn sowohl die Dienerschaft als auch andere im Haus lebende Personen mit einbezogen. Die Rechte des Hausherrn waren kaum eingeschränkt, neben der Verfügungsgewalt über die Sachwerte hatte der römische „pater familias“ auch die Züchtigungs- und die Gerichtsgewalt über seine Hausgenossen inne; er war Herr über Leben und Tod seiner Mitbewohner.

Der soziale Abstand zwischen Hausherrn und Mitbewohnern wurde aber durch die Tatsache des Zusammenlebens auf engem Raum abgemildert. Neben den verschiedenen Rechten, welche die Ehefrau und die Kinder inne hatten, mußte sich das friedliche Zusammenleben in der Hausgemeinschaft sowohl für den Herrn als auch für die „famuli“ als Notwendigkeit darstellen; in der Realität wird sich daher in den meisten „familiae“ ein Beziehungsgeflecht herausgebildet haben, das zum Wohle der verschiedenen sozialen Gruppen der Hausgemeinschaft beitrug.

Neben den verschiedenen Bedeutungen im engeren Bereich des Hauses wurde „familia aber auch auf weitergehende Gemeinschaften angewandt; eine berufliche Zweckgemeinschaft, egal, ob aus Freien oder Sklaven bestehend, konnte unabhängig von der Form des Zusammenlebens als „familia“ bezeichnet werden.[2]

1.2 Hausgemeinschaft und „familia“ im frühen Mittelalter

1.2.1 Die Bedeutung der Begriffe „Haus“ und „familia“ im frühen Mittelalter

Beide Begriffe können für das frühe Mittelalter nicht eindeutig definiert werden.[3], da in den Quellen unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit den gleichen Begriffen bezeichnet werden. „Familia“ wurde zum einen als Bezeichnung für die Gesamtheit der Freien, Minderfreien und Unfreien einer Grundherrschaft unter der Herrschaft eines Herrn (s.1.3.3) verwendet, zum anderen für die unter der Munt des Hausherrn in einer Hausgemeinschaft zusammen lebenden, die sowohl aus Blutsverwandten als auch dem Gesinde bestand.[4] Diese Art der Hausgemeinschaft wird auch als „Ganzes Haus“ bezeichnet.[5] „Haus“ wurde jedoch auch als Bezeichnung für ein Adelsgeschlecht verwendet und kann in diesem Sinne mit Geschlecht gleichgesetzt werden.[6] Welche der Bedeutungen die jeweils richtige ist, läßt sich demnach nur aus dem Kontext der gerade untersuchten Quelle herausfinden.

1.2.2 Die Grundstrukturen einer frühmittelalterlichen Hausgemeinschaft

Trotz aller sozialen und ständischen Unterschiede in der Gesellschaft des frühen Mittelalters spielte sich für den Großteil der Bevölkerung das Leben in Haus und Hof ab, allerdings existierten diese Lebensbereiche nicht als abgeschlossene Einheiten, sondern waren eingebettet in übergeordnete Sozial- und Herrschaftsformen (z.B. Grundherrschaft, Lehensherrschaft oder auch Dorfgemeinschaft).[7] Unabhängig von der sozialen Stellung einer Hausgemeinschaft und ihrer Größe waren die rechtlichen und sozialen Grundstrukturen sowohl einer Hausgemeinschaft unfreier Bauern als auch derjenigen eines adeligen Grundherrn im Prinzip gleich.[8]

Grundlegendes Element jeder Hausgemeinschaft war immer die Kernfamilie, also die aus Mann und Frau bestehende Lebensgemeinschaft mit den aus dieser Verbindung hervorgegangenen Kindern. Je nach sozialem Stand und dem damit einhergehenden materiellen Besitz konnten sich um diese Kernfamilie andere Personen gruppieren, deren Status gegenüber dem Hausherrn derjenige von Schutzsuchenden, oder, im Falle des Gesindes, von Abhängigen war. Für die große Mehrzahl der frühmittelalterlichen Hausgemeinschaften kann aber wohl gesagt werden, daß sie aufgrund der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel und Ländereien tatsächlich nur aus Kernfamilien bestand, da auf den üblichen kleinen Hufen eben nur eine kleine Anzahl von Personen ernährt werden konnte. Dies wird sowohl für grundherrschaftlich abhängige Bauern als auch für freie Bauern Geltung haben.[9]

Unabhängig von der Größe einer Hausgemeinschaft war für jedes Haus die patriarchalische Herrschaftsstruktur kennzeichnend.[10] Der Hausherr hatte das Recht und die Pflicht, das Haus nach innen zu beherrschen und nach außen zu beschützen . Um diese Rechte und Pflichten auch ausüben zu können, hatte der Hausherr Munt und Gewere, also die personenrechtliche und die sachenrechtliche Verfügungsgewalt über alle Mitglieder bzw. das Eigentum der Gemeinschaft inne.[11] Die Gewalt des Hausherrn war aber, im Gegensatz zur römischen Antike, beschränkt und konkurrierte nicht mit übergeordneten rechtlichen Instanzen. Der Hausherr hatte zwar die Disziplinargewalt inne, mußte bei schwereren Vergehen beklagte Hausgenossen jedoch an die jeweiligen Gerichte ausliefern (s.u. 2.1).

Mit dem Tode des Hausherrn ging die Herrschaftsgewalt in der Regel an den ältesten Sohn über. Dieser übernahm das ganze Haus sozusagen, und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Falls beim Tode des Hausherrn jedoch kein Erbe „mündig“ war, konnte es passieren, daß die Frau das Haus als „Nachlaßverwalterin“ übernahm und es später, wenn der älteste Sohn mündig geworden war, an diesen übergab. Die volle Mündigkeit erhielt der Sohn aber erst, wenn er einen eigenen Hausstand gründete, also in den Besitz eines eigenen Hauses gelangte.[12]

Abschließend sei hier noch einmal darauf hingewiesen, daß diese Grundstrukturen einer Hausgemeinschaft in der Regel sowohl für Adlige als auch Kleinbauern, für Freie und behauste Unfreie galt. Fichtenau drückt diesen Tatbestand sehr schön aus, wenn er sagt: „Der unfreie Bauer regierte in seiner Hütte und auf seinen Feldern – auch wenn tatsächlich alles dem Herrn gehörte – als „pater familias“(...)[13] Der Besitz eines Hauses und damit die Herrschaft über eine Hausgemeinschaft verschaffte dem Besitzer nicht nur gesellschaftliches Ansehen sondern war Bedingung, um sämtliche Rechte in der Dorfgemeinschaft wahrnehmen zu können;[14] in diesem Sinne war auch ein Adliger, der nicht Besitzer eines Hauses war, vom Grundsatz her nicht besser angesehen als ein „servus non casati“- auch wenn ein solcher Fall im frühen Mittelalter wohl nicht die Regel war. Unbehausten Adeligen und aus Hausgemeinschaften Ausgeschlossenen blieb oftmals nur die Möglichkeit, als Räuber ihren Lebensunterhalt zu „verdienen“. Immerhin herrschte um 800 ein derart extremes Räuberunwesen im Frankenreich, daß Karl der Große 804 ein Kapitular zu diesem Thema verfaßte.[15] ?

1.2.3 Frauen und Söhne- Funktionen und Strukturen der Kernfamilie

Wenn Haus und Hof als die elementaren Lebensbereiche der frühmittelalterlichen Menschen anzusehen sind und das Leben in der Hausgemeinschaft eine der wenigen Konstanten bzw. sicheren Bereiche in einer von natürlichen (Überschwemmungen, Mißernten, Hungersnöte, usw.) und von Menschen verursachten (Kriege, Überfälle, Räuberunwesen) Katastrophen heimgesuchten Welt waren, ist es naheliegend, daß die Familie als wichtigste soziale Form besonderes Ansehen genoß.[16]

Die herausragende Rolle der Familie beruhte auf den vielfältigen Aufgaben und Funktionen, die sie im Gegensatz zur modernen Familie in der heutigen Gesellschaft besaß.

Die primäre Funktion der Familie war selbstverständlich die der Fortpflanzung und der Zeugung von legitimen Erben. Die ideologischen Seiten dieser Funktion waren im Adel besonders ausgeprägt, da über die Nachkommenschaft die Machpositionen der Adelsgeschlechter auch für zukünftige Generationen gesichert werden konnten.[17]

Gleichzeitig hatte der Wunsch nach Kindern aber sowohl für Adelige als auch für bäuerliche Familien handfeste materielle Gründe, da diese als Arbeitskräfte in Haus und Hof eingesetzt werden und gleichzeitig die Existenz der Elterngeneration im Krankheitsfall bzw. im Alter sichern konnten. Aufgrund der hohen Kindersterblichkeit, die nur durch eine hohe Fruchtbarkeitsrate ausgeglichen werden konnte, waren die Frauen einerseits einem besonders hohen Gesundheitsrisiko ausgesetzt, andererseits wurden sie durch ständige Schwangerschaften in besonderer Weise auf ihre Rolle im Haus festgelegt, was die durchweg patriarchalische Struktur der frühmittelalterlichen Gesellschaft verständlicher macht.

[...]


[1] Zum antiken Begriff der „familia“: Fichtenau, Heinrich: Lebensordnungen im 10.Jahrhundert, Stuttgart 1984, S. 134f.=Fichtenau, 1984

[2] Fichtenau, 1984, S.135

[3] Fichtenau, 1984, S.139.

[4] Schulze, Hans K.: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Band 1, Stuttgart 1995, 3. Auflage, S.140.= Schulze, Band 1; vgl.: Ders.: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Band 2, Stuttgart 1992, 2.Auflage, S.54.= Schulze, Band 2; vgl.: Brunner, Otto: Neue Wege der Sozialgeschichte, Göttingen 1956, S.42.= Brunner, 1956

[5] Dinzelbacher, Peter: familia, Sachwörterbuch der Mediävistik, Stuttgart 1992, S.236.

[6] Schulze, Band 2, S.11.

[7] Schulze, Band 2, S.49.

[8] Fichtenau, 1984, S.136.

[9] Rösener, Werner: Bauern im Mittelalter, München 1985, S.185.= Rösener, 1985.

[10] Schulze, Band 2, S.54.

[11] Schulze, Band 2, S.16f., S.54.; vgl. Fichtenau, 1984, S. 136f.

[12] Schulze, Band 2, S.29.

[13] Fichtenau, 1985, S. 136.

[14] Rösener, 1985, S. 180.

[15] Riche, Pierre Die Welt der Karolinger, Stuttgart 1981, S.297.=Riche, 1981

[16] Schulze, Band 2, S.13.; vgl. Riche, 1981, S. 293.

[17] Schulze, Band 2, S.14.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Haus und Hof im frühen Mittelalter
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum
Veranstaltung
Grundstufenseminar
Note
1.0
Autor
Jahr
1999
Seiten
27
Katalognummer
V63119
ISBN (eBook)
9783638562379
ISBN (Buch)
9783638669092
Dateigröße
551 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In dieser Arbeit wird v.a der Begriff der "familia" in den Blickpunkt gerückt, da dessen Verständnis unverzichtbar ist, um die Grundstrukturen mittelalterlicher personaler Herrschaft verstehen zu können.
Schlagworte
Haus, Mittelalter, Grundstufenseminar
Arbeit zitieren
Ingo Deffner (Autor:in), 1999, Haus und Hof im frühen Mittelalter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63119

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Haus und Hof im frühen Mittelalter



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden