Unterrichtsstunde: Mangelhafte Lieferung - Wiederholungsstunde (12. Klasse kaufmännisches Berufsbildungszentrum)


Unterrichtsentwurf, 2006

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


I. Inhaltsverzeichnis

1. Die pädagogische Situation

2. Darstellung der Unterrichtsinhalte
2.1. Stoffauswahl und Stoffanordnung im Lehrplan
2.2. Sachanalyse
2.2.1 Arten von Mängeln
2.2.2 Anzeigepflicht der Mängel
2.2.3 Rechte und Ansprüche des Käufers
2.2.4. Verjährungsfristen der Mängelansprüche

3. Lernziele

4. Geplanter Unterrichtsverlauf
4.1 Hinführungsphase
4.2 Erarbeitungsphase

5. Unterrichtsverlaufsplan

II. Anhang

III. Literaturverzeichnis

1. Die pädagogische Situation

- Schulform: Berufsschule, Teilzeitunterricht
- Ausbildungsberuf: Kaufmann/-frau für Bürokommunikation
- Schulfach: Allgemeine Wirtschaftslehre (AWL)
- Klasse: 12.1
- Klassenstufe: 12, 2. Ausbildungsjahr
- Klassenstärke: 27 Schüler/-innen
- Altersstruktur: unbekannt
- Vorbildung: BGJ / RS / FOS
- Leistungsstärke: schwach

Die Unterrichtsstunde (45 min.) wird in der Klasse 12.1 eines Kaufmännischen Berufsbil­dungszentrums (KBBZ) abgehalten. Diese Oberstufenklasse besteht aus Schülern[1], die den Abschluss Kaufmann/-frau für Bürokommunikation anstreben. Die Klasse hat die schriftliche Abschlussprüfung bereits abgelegt und die mündliche Ab­schlussprüfung wird in den nächsten Wochen folgen.

Die ursprünglich heterogene Klassenstruktur war vor allem in den unterschiedlichen Vorkenntnissen der Schüler begründet. Ein Teil von ihnen absolvierte vor der Ausbil­dung das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), die Übrigen besuchten die Realschule (RS) oder die Fachoberschule (FOS).

Bezüglich der fachlichen Kenntnisse sollte die Struktur mittlerweile homogener sein, da die Schüler nach dreijähriger gemeinsamer Ausbildungszeit kurz vor ihrem Abschluss stehen. Die Leistungsstärke der Klasse wird durch den Klassenlehrer generell als eher schwach beschrieben.

Aus diesem Grund müssen Unterrichtsinhalte des Öfteren erklärt und der Schwerpunkt auf die Wiederholung der Unterrichtseinheiten gelegt werden. Dies hatte in der Ver­gangenheit zur Folge, dass die Vielfalt an Methoden nicht ausgeschöpft werden konnte und der Unterricht überwiegend durch Frontalunterricht geprägt war.

Die Referentinnen haben die Schüler im Vorfeld der geplanten Unterrichtsstunde nicht kennen gelernt. Aus diesem Grund sind keine Aussagen zur Gruppenbildung innerhalb der Klasse und zur sozialen Herkunft der Schüler möglich.

Bei der Unterrichtsstunde, die im Fach „allgemeine Wirtschaftslehre“ gehalten wird, handelt es sich um eine Wiederholungsstunde zum Thema „Mangelhafte Lieferung“. Für die Unterrichtsgestaltung wurden durch den Fachlehrer keine Vorgaben gemacht.

Die Unterrichtsstunde wird in zwei Einheiten aufgeteilt. Im ersten Teil, der von Martina Hugo übernommen wird, wird der Schwerpunkt auf die verschiedenen Mängelarten gelegt. Der zweite Teil der Unterrichtsstunde, den meine Kommilitonin gestaltet, behandelt die verschiedenen Rechte, die sich für die Käufer aus einer mangelhaften Lieferung erge­ben.

2. Darstellung der Unterrichtsinhalte

2.1. Stoffauswahl und Stoffanordnung im Lehrplan

Das Thema „Mangelhafte Lieferung“ ordnet sich inhaltlich in das Lerngebiet 5: „Be­schaffungswesen“ der Rahmenrichtlinien des Saarlandes für die Berufsschulen für den Beruf Kaufmann/-frau für Bürokommunikation im Fach „Allgemeine Wirtschaftslehre“ ein, für das der Zeitrichtwert 20 Stunden beträgt. Innerhalb dieses Lerngebietes ist das Thema dem übergeordneten Lerninhalt „Vertragsverletzungen bei Erfüllung des Kauf­vertrages“ zuzuordnen.

Diesem Lerninhalt voraus gingen Unterrichtsstunden zum Thema „Ablauf des Be­schaffungsvorganges im Unternehmen“. Im Anschluss an das Modul „Mangelhafte Lieferung“ wird laut Rahmenrichtlinien der Lerninhalt „Lieferungsverzug“ behandelt.

Die vom Seminarleiter getroffene Auswahl des Themas „Mangelhafte Lieferung“ für diese Unterrichtsstunde begründet sich somit inhaltlich zunächst in dessen Einordnung in den jeweiligen Rahmenrichtlinien und im Stoffverteilungsplan.

Das Thema besitzt zudem in mehrfacher Hinsicht Bedeutung für die Schüler. Aufgrund des von ihnen angestrebten Abschlusses als Kaufmann/-frau für Bürokommunikation sollten die Schüler am Ende ihrer Ausbildung in der Lage sein, Warenlieferungen an­zunehmen, zu überprüfen und Mängel gegebenenfalls zu rügen. Im Hinblick auf die demnächst anstehende mündliche Prüfung sorgt eine Wiederholung dieses Themen­komplexes für ein tieferes Verständnis und im Idealfall aktives Wissen auf Seiten der Schüler.

Darüber hinaus ist dieses Thema auch im privaten Lebensumfeld der Schüler prä­sent. Daher kann an dieser Stelle den Schülern durch entsprechendes Basiswissen eine verantwortungsvolle und selbstbewusste Sicht- und Verhaltensweise nahe ge­bracht werden, denen neben der Bedeutung für den Unterricht auch eine erzieherische Komponente für die persönliche und berufliche Entwicklung zukommt.

2.2. Sachanalyse

Haben Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag geschlossen, so ist der Verkäufer ver­pflichtet, dem Käufer „die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“(§ 433 BGB). Kommt der Verkäufer dieser Leistungspflicht nicht nach, so hat der Käufer das Recht zur Mängelrüge. Anspruchsgrundlage hierfür ist neben dem Vorhandensein von Mängeln im Sinne der §§ 434, 435 BGB (Kapitel 2.2.1), die Erfüllung der Prüf­pflichten in Abhängigkeit von der Erkennbarkeit der Mängel für den Käufer und der Art des Handelskaufes (Kapitel 2.2.2), sowie die Einhaltung entsprechender Verjährungsfristen nach § 438 BGB (Kapitel 2.2.4). In der Konsequenz ergeben sich optionale und aufeinander auf­bauende Rechtsfolgen (Kapitel 2.2.3).

2.2.1 Arten von Mängeln

Die bei der Lieferung einer Sache vorliegenden Mängel können in Rechtsmängel und Sachmängel unterschieden werden.

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn die Sache nicht frei von Rechten ist, die Dritte gegen den Käufer geltend machen können und die im Kaufvertrag nicht übernommen wurden. (§ 435 BGB)

Ein Sachmangel liegt demgegenüber vor, wenn die Kaufsache zum Zeitpunkt des Ge­fahrenübergangs eine vereinbarte Beschaffenheit nicht hatte. Wurde keine Beschaf­fenheit vereinbart, so muss die Sache zur vereinbarten Verwendung, wenn keine Ver­wendung vereinbart wurde zur gewöhnlichen Verwendung, geeignet sein. (§ 434 I BGB)

Sachmängel können in unterschiedlicher Form auftreten:

1) Ein Mangel in der Beschaffenheit liegt vor, wenn eine Sache, wie oben beschrieben, nicht zur vereinbarten/ zugesicherten/ gewöhnlichen Verwendung geeignet ist. Darüber hinaus zählen zu Mängeln in der Beschaffenheit auch öffentliche Äußerungen von Seiten des Käufers bezüglich der Sache, beispielsweise in der Werbung, die nicht er­füllt werden. Ausnahmen bestehen dann, wenn der Verkäufer die Aussage nicht kannte, nicht kennen musste, sie zum Zeitpunkt des Kaufvertrages berichtigt war oder die Kaufentscheidung dadurch nicht beeinflusst wurde. (§ 434 I BGB)
2) Daneben können Sachmängel in Form von Montagemängeln vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn die Montage unsachgemäß durch den Verkäufer oder seinen Erfül­lungsgehilfen durchgeführt wurde. Ein entsprechender Mangel liegt zudem vor, wenn die Montageanleitung fehlt und die Sache nicht fehlerfrei aufgebaut werden konnte (Ikeaklausel). (§ 434 II BGB)
3) Ein Mangel in der Art der Sache kann festgestellt werden, wenn eine andere als die bestellte Sache geliefert wird. In diesem Fall spricht man auch von Falschlieferung. (§ 434 III BGB)
4) Der Quantitätsmangel begründet sich darin, dass laut BGB eine zu geringe Menge geliefert wird. (§ 434 III BGB) In der Literatur[2] ist allerdings auch dann von einem Quanti­tätsmangel die Rede, wenn zu viel geliefert wird, weshalb allgemeiner davon gesprochen werden kann, dass die falsche Menge geliefert wurde und ein Mangel in der Menge besteht.
5) Zudem können Qualitätsmängel auftreten, falls fehlerhafte, beschädigte oder ver­dorbene Ware geliefert wurde. In diesem Fall wird auch von Mängeln in der Güte ge­sprochen.

Im Hinblick auf die Prüfpflichten und Rügefristen des Käufers können die Mängel hin­sichtlich ihrer Erkennbarkeit unterschieden werden.

Offene Mängel sind bei der Übergabe der Ware offensichtlich, d.h. klar und eindeutig beispielsweise durch zählen, messen, wiegen, chemische Analysen, vergleichen der Kaufsache mit vorliegenden Proben oder Muster erkennbar.

Sind Mängel bei der Warenübergabe nicht sofort erkennbar, handelt es sich um ver­steckte Mängel. Sie stellen sich erst später bei bzw. nach der Verarbeitung, dem Gebrauch oder Verbrauch heraus.

Arglistig verschwiegene Mängel sind für den Käufer versteckte Mängel, über die der Verkäufer den Käufer trotz Kenntnis darüber nicht informiert hat und sie somit absicht­lich verschwiegen hat.

2.2.2 Anzeigepflicht der Mängel

Beim bürgerlichen Kauf und einseitigen Handelskauf (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) müssen Mängel grundsätzlich innerhalb der Gewährleistungspflicht geprüft wer­den, wobei innerhalb der ersten 6 Monate das Prinzip der Beweislastumkehr (§ 476 BGB) Anwendung findet.

Beim zweiseitigen Handelskauf und beim einseitigen Handelskauf (Unternehmen kauft von Privat) muss die Sache unverzüglich auf Mängel hin überprüft werden.

Neben diesen grundsätzlichen Bestimmungen hat die Erkennbarkeit der Mängel Aus­wirkungen auf die Anzeigepflicht: Während offene Mängel unverzüglich angezeigt wer­den müssen, müssen versteckte Mängel unverzüglich nach dem Entdecken innerhalb von 6 Monaten angezeigt werden und arglistig verschwiegene Mängel unverzüglich nach dem Entdecken innerhalb von 30 Jahren.

Die Anzeige erfolgt durch eine Mängelrüge. Für die Mängelrüge besteht keine Form­vorschrift im Sinne der Notwendigkeit der Schriftform. Aus Beweisgründen erfolgt sie jedoch in der Regel schriftlich.

2.2.3 Rechte und Ansprüche des Käufers

Falls der Käufer nicht von vornherein die Abnahme und Annahme der mangelhaften Lieferung verweigert hat, kann er unterschiedliche Rechte geltend machen.

Vorrangig besteht das Recht auf Nacherfüllun g (§ 439 BGB), wobei dem Käufer das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zukommt.

Nachrangig besteht für den Käufer das Recht auf Rücktritt vom Vertrag (§§ 323, 326, 440 BGB). Das bedeutet, dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, falls die ihm zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar geworden ist.

Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern (§ 441 BGB).

Zudem hat der Käufer ein Recht auf Schadenersatz statt Leistung (§§ 280, 281, 283, 440 BGB). Ein Schadenersatzanspruch besteht dann, wenn durch die mangelhafte Ware ein Schaden entstanden ist und der Mangel auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist.

Zusätzlich zum Schadenersatz kann der Käufer Ersatz vergeblich getätigter Aufwen­dungen (§ 284 BGB) im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistung ver­langen.

2.2.4. Verjährungsfristen der Mängelansprüche

Als regelmäßige kaufrechtliche Verjährungsfrist für offene und versteckte Sachmängel gilt eine Frist von 2 Jahren. Handelt es sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel, so erhöht sich die Frist auf 3 Jahre. Die Frist bei Bauwerksmängeln, sowie bei an in Ge­bäuden eingebauten Sachen liegt laut Gesetz bei 5 Jahren. Eine Frist von 30 Jahren ist dann vorgesehen, wenn der Mangel entweder in einem dinglichen Herausgaberecht eines Dritten oder in einem im Grundbuch eingetragenen Recht besteht. (§ 438 BGB)

[...]


[1] Der Begriff „Schüler“ wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit im Folgenden wertfrei sowohl zur Bezeichnung der männlichen als auch der weiblichen Mitglieder der Klassengemeinschaft verwendet.

[2] Vgl. Blank/Mayer (2003), S. 102

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Unterrichtsstunde: Mangelhafte Lieferung - Wiederholungsstunde (12. Klasse kaufmännisches Berufsbildungszentrum)
Hochschule
Universität des Saarlandes
Veranstaltung
Hauptseminar
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
20
Katalognummer
V63081
ISBN (eBook)
9783638562041
ISBN (Buch)
9783656801580
Dateigröße
507 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unterrichtsstunde, Mangelhafte, Lieferung, Wiederholungsstunde, Klasse, Berufsbildungszentrum), Hauptseminar
Arbeit zitieren
Martina Hugo (Autor:in), 2006, Unterrichtsstunde: Mangelhafte Lieferung - Wiederholungsstunde (12. Klasse kaufmännisches Berufsbildungszentrum), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63081

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