Die Kirch Gruppe - Einwirkungen des Gesetzgebers zur Sicherung der Meinungsvielfalt auf ein privates Wirtschaftsunternehmen


Hausarbeit, 2002

26 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Vorbemerkung

II. Das Kabelpilotprojekt und die Kirch-Gruppe

III. Sat 1 - Übernahme durch die Kirch-Gruppe

IV. Eureka TV und der Rundfunkstaatsvertrag von 1987

V. Der Rundfunkstaatsvertrag von 1992 – Pro Sieben und Kabelkanal

VI. Tele 5 ( DSF )

VII. Rundfunkänderungsstaatsvertrag von 1997, das DSF und andere Sender

VIII. Sechster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

IX. Stellungnahme

Literaturverzeichnis
I. Bücher
II. Beiträge aus Fachzeitschriften
III. Dokumentationen

I. Vorbemerkung

Das BVerfG hat in den Rundfunkurteilen die Meinungsvielfalt als Voraussetzung für privates Fernsehen immer wieder betont, besonders muss hervorgehoben werden, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, Konzentrationen rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten, zumal Fehlentwicklungen kaum rückgängig gemacht werden können.[1]

Am Beispiel der Kirch-Gruppe wird versucht, die Maßnahmen zur Begrenzung von Medienmacht privater Anbieter zu skizzieren.

Unbestritten teilten sich im Jahre 2000 die Bertelsmann-Gruppe ( 24,7% Zuschaueranteil) und die Kirch-Gruppe ( 26,02 % Zuschaueranteil) als private TV-Anbieter fast den gesamten deutschen Privat-TV Markt.[2]

Leo Kirch gründete 1955 in Nürnberg die Sirus GmbH. Im Laufe der nächsten 45 Jahre wurde die Kirch-Gruppe zur Nr. 2 auf dem deutschen Mediensektor hinter der Bertelsmann-Gruppe.

Im TV-Bereich hatte die Kirch-Gruppe mit Stand November 2001 Anteile an den TV Sendern Pro Sieben, Sat. 1, N 24, Neun Live, DSF, Kabel 1 , TV München 1, Hamburg 1, TV Berlin, Home Shopping Europe, Premiere World, Discovery Channel, Junior TV, Gold Star TV, Krimi & Co, Teleclub Zürich.[3]

Im Rahmen dieser Skizze wird eine zeitliche Eingrenzung der Betrachtung beginnend mit den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts bis zum Jahre 2002 vorgenommen.

Mit dem Wunsch der Zeitungsverleger nach der Ausstrahlung privater Rundfunkprogramme stellte sich die Frage nach der Sicherung der Meinungsvielfalt als Voraussetzung für die Genehmigung privaten Rundfunks.

Dieses berücksichtigte das BVerfG mit seinem dritten Rundfunkurteil und erklärte, dass der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass nicht einer oder einzelne gesellschaftliche Gruppen an der Meinungsbildung beim Rundfunk vorherrschend sein dürfen.[4]

Auch in den zwei vorhergehenden Rundfunkurteilen des BVerfG spielte die Vielfaltssicherung eine entscheidende Rolle bei der „Erlaubnis“ von Privatrundfunk, denn „solange nur ganz wenige Träger möglich waren, weil Frequenzen fehlten und die Kosten außergewöhnlich hoch lagen, entsprach ein Monopol der öffentlich-rechtlichen Anstalten der Verfassung.“[5]

II. Das Kabelpilotprojekt und die Kirch-Gruppe

Mit dem Beginn des Kabelpilotprojektes Ludwigshafen war den Fachleuten klar, dass „der einmal vollzogene Einstieg in das kommerzielle Fernsehen nicht wieder rückgängig gemacht werden würde.“[6]

Die Anfänge des Privatfernsehens waren bescheiden: Das Kabelpilotprojekt 1984 in Ludwigshafen hatte anfangs nur ca. 1200 Teilnehmer.[7]

Am 15. Juni 1982 wurde unter der Landesregierung von Rheinland Pfalz in Ludwigshafen die öffentlich-rechtliche Anstalt für Kabelkommunikation (AKK) gegründet. Sie hatte die Aufgabe, das Pilotprojekt zu koordinieren und zu kontrollieren. Das Kontrollorgan begriff sich als Förderer der Kommerzialisierung des Rundfunks, die Kontrolle wurde entsprechend durchgeführt, „Anträge zur Verbesserung und Effektuierung von Kontrollmaßnahmen wurden mit satter Mehrheit überstimmt“.[8] Am 28.November 1983 wurde unter der Leitung des Rheinland- Pfälzischen Staatssekretärs Schleyer ein Protokoll in der Staatskanzlei verabschiedet, in dem folgende private Anbieter ein gemeinsames Programmschema anbieten sollten:

Springer, Bauer, Bertelsmann, Burda, Holtzbrink, die WAZ, die Kabel-Media-Programmgesellschaft (KMP), die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), der Filmverlag der Autoren, die Neue Mediengesellschaft Ulm, das Aktuell-Presse-Fernsehen (APF) sowie die PKS.[9]

Obwohl das GG die Zuständigkeit für den Rundfunk ausschließlich den Ländern zuweist, wurde bei der Lizenzerteilung des Privatfernsehens - anders als beim Hörfunk - die verfassungskonforme Auslegung durchbrochen. Die Länder durften Fernsehprogramme, die bundesweit verbreitet werden, zulassen.[10]

Im Januar 1983 stellte die Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk mbH (PKS) einen Nutzungsantrag für den Satelliten ECS 1.[11] Der Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz, Bernhard Vogel, warb unter seinen Kollegen für die Bereitstellung eines Kanals für das Privatfernsehen auf dem Fernmeldesatelliten ECS 1.[12] Dieses wurde am 23. Februar 1984 von den Ministerpräsidenten der Länder beschlossen.

Die Regierung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz hatte durch Rechtsverordnungen das ursprünglich begrenzte Ludwigshafener Pilotprojekt ausgedehnt, andere CDU-regierte Länder ließen das Programm in ihre Kabelnetze einspeisen und somit waren die Bundesländer, die keine gesetzliche Regelung für die Einspeisung hatten, mehr oder weniger gezwungen, die Voraussetzungen nachträglich zu schaffen. Um eine einigermaßen gleiche Rundfunkversorgung zu gewährleisten, verzichteten die Bundesländer dabei auf das Recht, nach dem föderalen Bundesstaatsprinzip selbstbestimmt Entscheidungsspielräume zu bewahren.[13]

Am 1. Januar 1985 ging das Satellitenprogramm auf Sendung. Über ECS 1 wurde es in die Kabelnetze der Bundesrepublik eingespeist, 133.000 Haushalte waren angeschlossen. Die Spielfilme und Serien lieferte vor allem die PKS. Der Name des Senders: Sat 1.

Die PKS stand schon 1982 bei der Fachpresse in dem Verdacht, ein von Kirch beherrschtes Unternehmen zu sein.[14] Als Tochterunternehmen der DG-Bank wurde sie von derselben Bank finanziert wie die Kirch-Gruppe. Die PKS war vertraglich mit Kirch‘s Beta Taurus verbunden und hatte damit auf zehn- bis zwanzigtausend internationale Senderechte Zugriff.[15]

III. Sat 1 - Übernahme durch die Kirch-Gruppe

Eine kurze Darstellung der Eigentümerverhältnisse im Wandel macht deutlich, wie es der Kirch-Gruppe gelang, Sat 1 de facto zu übernehmen:

Am 6. Dezember 1983 wurde bekannt, das Bertelsmann eine Absichtserklärung unterschrieben hatte, sich zusammen mit der Compagnie Luxembourgeoise de Telediffusion (CLT) mit 40 % am deutschsprachigen TV Programm RTL Plus beteiligen zu wollen.

Dieses Verhalten führte dazu, dass das ECS 1-Anbieterkonsortium eine Konkurrenzklausel ( keine Beteiligung an anderen Sendern ) beschloss, die zur Folge hatte, dass Bertelsmann ausscheiden musste. Treibende Kraft war dabei Kirchs Rechtsanwalt Joachim Theye[16] von der PKS.

Nachdem Bertelsmann das Konsortium verlassen hatte, schied 1986 die FAZ wegen Unstimmigkeiten aus dem Sender aus. Der Holtzbrink-Verlag trat ebenfalls aus dem Konsortium aus, beteiligte sich aber über die AV Euromedia, an der sie zu 80 % Anteile hielt, wiederum als Gesellschafter an dem Konsortium.

Weiter schieden im Dezember 1987 wegen Differenzen mit der PKS Burda und Bauer aus. In der Gesellschafterversammlung lagen die Anteile jetzt mit 40 % bei der PKS, 15 % bei der APF, 15 % beim Springer Verlag und 15% bei der AV Euromedia.[17] Dieses bekam besondere Bedeutung, weil die AV Euromedia mit der PKS „Konsultationen und Abstimmung hinsichtlich aller SAT 1 betreffenden Fragen“[18] vereinbart hatte. Somit verfügte die Kirch-Gruppe über Theye in Wirklichkeit zusammen mit dem 40% PKS-Anteil und den 15 % der AV Euromedia über 55% bei SAT 1. Dabei war noch zu berücksichtigen, dass Kirch zu diesem Zeitpunkt schon offiziell mit über 10% an den Springer Aktien beteiligt war, öffentlich wurden 25 % Anteile vermutet.[19]

Innerhalb weniger Jahre gelang es der Kirch-Gruppe via Theye, aus dem einst als Verlegerfernsehen vorgesehenen Fernsehsender ein von Kirch dominiertes Unternehmen zu machen.

Die Übernahme von Sat 1 durch Kirch stellt für die Mediengesetze bis heute kein Gesetzesverstoß dar. Die „verdeckte“ Übernahme von Sat 1 durch Kirch geschah auch nicht aus medienrechtlichen Erwägungen sondern aufgrund wirtschaftlicher Interessen der Kirch-Gruppe, die zu diesem Zeitpunkt damit rechnen musste, als Lieferant bei einem der größten Abnehmer von Lizenzen, dem ZDF, nicht mehr berücksichtigt zu werden, da der Sender die Meinung vertrat: „wer Veranstalter sei, könne kein Lieferant mehr sein.“[20]

IV. Eureka TV und der Rundfunkstaatsvertrag von 1987

Im Jahre 1987 trat der Rundfunkstaatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens

( RfkStV i.d.F.v.1987) in Kraft.[21]

Nach über siebzehn Verhandlungsrunden der Staatskanzleien und Länderchefs einigte man sich auf ein bundesweit harmonisiertes duales Rundfunksystem. Nach 1982 setzte in den Bundesländern „eine buntscheckige, einigermaßen disparate und abenteuerliche Rechtsentwicklung ein.“[22] Kaum ein Landesmediengesetz entsprach den verfassungsrechtlichen Anforderungen.[23]

Mit der Ratifizierung wurde der RfkStV Grundlage der Lizensierungsverfahren für neue Anbieter auf dem privaten Rundfunksektor.

Am 13.Oktober 1988 wurde bekannt, dass Thomas Kirch, der Sohn von Leo Kirch, 49 % Anteile an dem Sender Eureka TV[24] übernommen hatte.[25] Der Lizenzgeber, die Unabhängige Landesanstalt für das Rundfunkwesen in Schleswig-Holstein (ULR), kommentierte durch den ULR-Direktor Volkram Gebel: „ Gewisse Dinge scheinen klärungsbedürftig“[26] Offensichtlich bestand der Verdacht das Thomas Kirch als Strohmann für Leo Kirch wirkte.

1985 begann in Deutschland der "Teleclub" mit der Vermarktung seines Spielfilmkanals ( Spartensender) in deutschen Kabelnetzen mit einer Beteiligung von Kirch in Höhe von 25%. Die Deutsche Bundespost (DBP) vertrat zu diesem Zeitpunkt die Auffassung, daß Pay TV nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkbegriffs sei. Die Folge war, daß die DBP über Satelliten Kanäle für den Teleclub vergab, ohne die Lizenz einer Landesmedienanstalt für die Verbreitung und Veranstaltung von Rundfunk zu verlangen. Da Leo Kirch an dem Spartensender Teleclub und an dem Vollprogramm Sat 1 beteiligt war, konnte er sich nach Art.8 Abs.5 RfkStV 1987 nicht zusätzlich bei Eureka TV beteiligen.[27]

[...]


[1] Vgl. BverfGE 57, 295 S.319 f. und 323; ebenso in der Sache BverfG 73, 118, 152 und 172.; 83, 238, 295;

95, 163, 172f.; 97, 228, 258 und 266 f.

[2] eigene Ermittlung nach KEK-Grafik, www kek online.de / cgi-bin / esc/zuschauer. html

[3] Reader Medienökonomie 2001, ver.di (Hrsg), Berlin, 2001, S.34

[4] Vgl. BverfGE 57,295 S.322

[5] Hermann Meyn, Massenmedien in Deutschland, Konstanz, 1999, S.167

[6] Knut Hickethier, Geschichte des deutschen Fernsehens, Stuttgart, 1998, S.417,

[7] Nach Herbert Winkel sogar nur unter 600 Teilnehmer in: Peter Glotz / Reinhold Kopp (Hrsg.) Das Ringen

um den Medienstaatsvertrag der Länder, Berlin , 1987, S.154

[8] Peter Glotz / ReinholdKopp (Hrsg), Das Ringen um den Medienstaatsvertrag, Berlin, 1987,

[9] Vgl. Michael Radtke, Ausser Kontrolle Die Medienmacht des Leo Kirch , Zürich, 1996, S.158 f.

[10] Vgl. Hesse, Rundfunkrecht , München, 2. Auflage 1999, S.208 ff

[11] ECS, Abkürzung für englisch: "European Communications Satellite" Bezeichnung für mehrere

europäische Nachrichtensatelliten (ECS-1 bis ECS-4 zwischen 1983 und 1987).

[12] Vgl. Michael Radtke, a.a.O, S.158

[13] Vgl. Peter Glotz / Reinhold Kopp (Hrsg), a.a.O.,

[14] Vgl. Hachmeister, Rager (Hrsg), Wer beherscht die Medien, Beck, 1997, S.129 f. Auch: Radtke a.a.O.,

S. 115 f.: Kirch gibt erst im April 1988 zu im Besitz von 49 % der PKS zu sein, 2 % hält der Rechtsanwalt

Theye. 1990 werden Kirch weitere 49 % von der DG-Bank übertragen.

[15] Vgl. Peter Glotz / Reinhold Kopp (Hrsg), a.a.O.,S. 169

[16] Vgl. Hachmeister, Rager (Hrsg), a.a.O., S.130. Über die Rolle Theyes bei

Kirch ausführlich: Radtke, a.a.O. Auch: Peter Glotz / Reinhold Kopp (Hrsg), a.a.O,

[17] Vgl. Ebenda

[18] Zitiert nach Radtke, a.a.O. , Klageschrift gegen PKS und AV Euromedia, S.175

[19] 1986 wird von Horst Röper in Media Perspektiven 5/86 S. 286 ein Anteil von 5 % Aktien des Springer-

Verlages genannt die Kirch gehören. Zu den übrigen Angaben: Vgl. Horst Röper, 1986, Media

Perspektiven 5/86, S.281 ff.; Peter Glotz / Reinhold Kopp (Hrsg), a.a.O., S. 172.

[20] Michael Radtke, a.a.O, S.218

[21] Abgedruckt in: Rundfunk und Fernsehen 2/1987, S.238 ff. und Media Perspektiven Dokumantation

II/1987, S.81 ff.

[22] Martin Stock, Der neue Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunk und Fernsehen, 2/1992, S.191

[23] Vgl. Klaus Walter Piette, Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk, München, 1988, S.230

[24] Eureka Television GmbH

[25] Vgl. Knut Hicketier, a.a.O., S.428; Andere Quellen, z.B. Martin Pape, Detlev Samland (Hrsg.):

Medienhandbuch, Neuwied 11/1992, S.15, gehen von 48% aus.

[26] Zitiert nach Michael Radtke, a.a.O., S.222

[27] Vgl.Gerhard Naeher, Der Medienhändler: Der Fall Leo Kirch, München, 1989, S.197

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Die Kirch Gruppe - Einwirkungen des Gesetzgebers zur Sicherung der Meinungsvielfalt auf ein privates Wirtschaftsunternehmen
Hochschule
Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik)  (Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Medienrecht
Note
1,5
Autor
Jahr
2002
Seiten
26
Katalognummer
V6212
ISBN (eBook)
9783638138406
Dateigröße
603 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Das BVerfG hat in den Rundfunkurteilen die Meinungsvielfalt als Voraussetzung für privates Fernsehen immer wieder betont, besonders muss hervorgehoben werden, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, Konzentrationen rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten, zumal Fehlentwicklungen kaum rückgängig gemacht werden können. Am Beispiel der Kirch-Gruppe wird versucht, die Maßnahmen zur Begrenzung von Medienmacht privater Anbieter zu skizzieren. 200 KB
Schlagworte
Kirch Gruppe, Medienrecht Meinungsvielfalt Rundfunkstaatsvertrag
Arbeit zitieren
Hans-Joachim Kloth (Autor:in), 2002, Die Kirch Gruppe - Einwirkungen des Gesetzgebers zur Sicherung der Meinungsvielfalt auf ein privates Wirtschaftsunternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6212

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