Umwandlungs - und Aktienrecht


Seminararbeit, 2001

61 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Teil 1
1.1. Einleitung
1.2. Wesen der Aktiengesellschaft
1.3. Aktienrechtliche Grundbegriffe
1.3.1. Das Grundkapital
1.3.2. Die Aktie
1.3.3. Der Aktionär
1.3.4. Die Organe
1.3.4.1. Vorstand (§§ 76 – 94 AktG)
1.3.4.2. Der Aufsichtsrat
1.3.4.3. Die Hauptversammlung
1.4. Aktienrechtliche Prozesse
1.4.1. Die Gründung
1.4.1.1. Einfache Gründung
1.4.1.2. Qualifizierte Gründung
1.4.1.3. Nachgründung
1.4.2. Kapitalerhöhung
1.4.2.1. Nominale Kapitalerhöhung (§ 207 AktG)
1.4.2.2. Kapitalerhöhung gegen Einlage
1.4.2.3. Genehmigtes Kapital
1.4.2.4. Bedingte Kapitalerhöhung
1.4.3. Kapitalherabsetzung
1.4.3.1. Effektive Kapitalherabsetzung
1.4.3.2. Nominelle Kapitalherabsetzung
1.4.4. Auflösung der Gesellschaft
1.5. Motive für die Wahl der Rechtsform Aktien-gesellschaft
1.5.1. Stärkung des Eigenkapitals
1.5.2. Außenwirkung und Image der AG
1.5.3. Nachfolgeregelungen
1.5.4. Mitarbeiteraktien
1.5.5. Börsengang
1.6. Neuerungen des Gesetzes für kleine Aktien-gesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts von 1994

Teil 2
2.1. Die Systematik des neuen Umwandlungsgesetzes
2.1.1. Der Gesetzesaufbau
2.2. Zivilrechtliche Umwandlungsmöglichkeiten
2.2.1. Verschmelzung
a) Verschmelzung durch Aufnahme
2.2.2. Spaltung
a) die Aufspaltung
b) die Abspaltung
c) die Ausgliederung
2.2.3. Vermögensübertragung
2.2.4. Formwechsel
2.2.4.1. Begriffsbestimmung und Grundlagen
2.2.4.2. Minderheiten- und Gläubigerschutz
2.2.4.2.1. Minderheitenschutz
2.2.4.2.2. Gläubigerschutz
2.3. Das Umwandlungsverfahren
2.3.1. Planungs - / Vorbereitungsphase:
2.3.2. Beschlussphase
2.3.3. Vollzugsphase

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 – AG Gründungen nach Mitarbeiterzahlen, aus: S. Schnobrich / M. Barz, Die Business AG, Wiesbaden 2000, S. 23

Abbildung 2 - mögliche Ausgestaltungsformen der Aktienstruktur

Abbildung 3 - Kapitalerhöhung, aus: E. Führich, Wirtschaftsprivatrecht, München 1992, S. 430

Abbildung 4 - Erfolgsfaktoren für die Business AG, aus S. Schnobrich / M. Barz, Die Business AG, Wiesbaden 2000, S.26

Abbildung 5: Der Aufbau des UmwG; aus Buyer: Änderung der Unternehmensform, 6. Auflage, Herne/Berlin, S.41

Abbildung 6 Verschmelzung durch Aufnahme, aus Buyer: Änderung der Unternehmensform, 6. Auflage, Herne/Berlin, S.43

Abbildung 7 Verschmelzung im Wege der Neugründung, aus Buyer: Änderung der Unternehmensform, 6. Auflage, Herne/Berlin, S.43

Abbildung 8 Die Aufspaltung, aus Buyer: Änderung der Unternehmensform, 6. Auflage, Herne/Berlin, S.44/45

Abbildung 9 Die Abspaltung aus Buyer: Änderung der Unternehmensform, 6. Auflage, Herne/Berlin, S.45

Abbildung 10 Die Ausgliederung, aus Buyer: Änderung der Unternehmensform, 6. Auflage, Herne/Berlin, S.46

Vorwort

„...die Rechtsform des Unternehmens [sollte] sorgfältig ausgewählt werden, bietet sie doch die besten Voraussetzungen, sich den Herausforderungen zu stellen oder auf künftige Weichenstellungen optimal vorbereitet zu sein.“[1]

Mit der geeigneten Rechtsform ist der Unternehmer in der Lage neben zahlreichen rechtlichen, steuerrechtlichen vor allem auch betriebswirtschaftliche Vorteile zu realisieren[2]. Mit der Öffnung neuer Märkte und der Entdeckung innovativer Technologien bieten sich für Betriebe ungeahnte Möglichkeiten, um neue Geschäftsideen zu verwirklichen und erfolgreich zu vermarkten. Die Rechtsform der Unternehmung sollte bei solchen Vorhaben kein Hindernis darstellen, sondern eher eine unterstützende Wirkung entfalten. Des weiteren ist die Suche nach dem wirtschaftlich zweckmäßigsten Rechtskleid kontinuierlich zu gestalten, um den ständigen Änderungen der spezifischen Umweltfaktoren eines Unternehmens ausreichend Rechnung zu tragen.

Im ersten Teil der Semesterarbeit sollen strukturelle Charakteristika und Spezifika der Aktiengesellschaft verdeutlicht werden, ohne dabei auf alle Details des Aktienrechts einzugehen, da dies den Umfang der Arbeit gewiss sprengen würde. Darüber hinaus werden die wesentlichen Inhalte der Deregulierungsreform von 1994 dargestellt und maßgebliche Motive für die Wahl der Aktiengesellschaft als geeignete Rechtsform aufgezeigt.

Im zweiten Teil befassen wir uns mit dem seit dem 01.01.1995 geltenden neuen Umwandlungsgesetz[3] für Rechtsträger mit Sitz im Inland[4].. Dabei ist darauf zu verweisen, dass es sich um eine rein innerdeutsche Regelung handelt. D.h. eine grenzüberschreitende Umwandlung ist nach der Konzeption des neuen UmwG nicht möglich.

Neben dem allgemeinen Teil, in dem alle möglichen Umwandlungsformen dargestellt sind, haben wir uns auf den Formwechsel, v.a. von der GmbH zur AG als die am häufigsten gewählte Umwandlungsart bezogen.

Teil 1

1.1. Einleitung

Die Aktiengesellschaft galt in der Vergangenheit als ein Rechtskleid, das ausschließlich Großunternehmen und Konzernen vorbehalten war. So gab es 1993 / 1994 lediglich 3527 Gesellschaften, die in der Firma der Unternehmung das Kürzel AG verwendeten[5]. Die Kosten der AG, verbunden mit dem hohen organisatorischen Aufwand, den diese Rechtsform mit sich brachte, bedeuteten vor allem für mittelständische Betriebe nicht kompensierbare Nachteile[6]. Im Mittelstand erfreute sich dagegen die GmbH großer Beliebtheit und so übersteigt auch heute die Anzahl der GmbHs die AGs noch um ein Vielfaches (2000: 700 000 GmbHs gegenüber geschätzten 7100 AGs)[7]. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Deregulierung des Aktienrechts 1994, dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz von Aktiengesellschaften (KonTraG) 1998, sowie wesentlichen Änderungen im Umwandlungsrecht wurden zahlreiche Nachteile der AG gegenüber der GmbH ausgeglichen. Die Termini der „kleinen Aktiengesellschaft“ oder der „Business AG“ sind durch diese Gesetzesinitiativen geschaffen worden und sind in der Fachliteratur ausführlich behandelt worden. Folge der Reformen war ein Anstieg der eingetragenen Aktiengesellschaften auf über 6000 Gesellschaften im Jahr 2000, was fast einer Verdoppelung der Anzahl innerhalb von 6 Jahren (s.o.) entspricht. Zwei Drittel dieser Gesellschaften haben ohne eine Zulassung zum Börsenhandel bewusst die Rechtsform der AG gewählt[8]. Diese Fakten belegen, dass das überarbeitete Aktienrecht maßgeblich zur Attraktivität der AG im Mittelstand beigetragen hat und nicht nur große, publikumsorientierte Unternehmen von dieser Rechtsform profitieren. Diese These wird ebenfalls durch eine Studie der Uni Mannheim untermauert, die mit ihren Ergebnissen ebenfalls das gestiegene Interesse des Mittelstands für die Rechtsform der Aktiengesellschaft bestätigt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 – AG Gründungen nach Mitarbeiterzahlen, aus: S. Schnobrich / M. Barz, Die Business AG, Wiesbaden 2000,

1.2. Wesen der Aktiengesellschaft

Die AG ist eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Kapital in Anteile (Aktien) aufgeteilt ist (vgl. § 1 AktG). Als Kapitalgesellschaft ist die AG somit selber im Besitz ihres Kapitals und kann darüber hinaus Eigentümer von Sachen und Inhaber von Forderungen sein. Personen, die gegen Einlage einen Anteil der Unternehmung erworben haben (Aktionäre), haften nicht persönlich für die Schulden der Gesellschaft und sind auch nicht zu Nachschüssen verpflichtet (vgl. § 54 AktG). Damit steht Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen der AG zur Verfügung (vgl. § 1 AktG). Die Haftungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften stellt einen wesentlichen Unterschied und Vorteil gegenüber Personengesellschaften dar („Externalisierung von Haftungsrisiken“[9] ), bei denen die Gesellschafter mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Lt. § 3 AktG gilt die Aktiengesellschaft stets als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand der Unternehmung nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Die AG ist stets Formkaufmann, d.h. Kaufmann aufgrund ihrer Rechtsform. Auch muss die Firma der Aktiengesellschaft, also „...der Handelsname...,unter dem ...[die Gesellschaft]...Geschäfte betreibt, ...Unterschriften abgibt, sowie klagen und verklagt werden kann“[10] (vgl. § 17 HGB), die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (vgl. § 4 AktG).

Die Aktiengesellschaft ist als juristische Person klar von seinen Mitgliedern (den Aktionären) abzugrenzen und vertritt sich durch ihre Organe (Hauptversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand), die im Aktiengesetz zwingend vorgeschrieben sind. Da das Unternehmen durch das Organ Vorstand geführt wird, auf das die Aktionäre nur mittelbar Einfluss haben, spricht man bei der AG von einer „Fremdorganschaft“[11]. Die Aktionäre können in dem für sie vorgesehenem Organ, der Hauptversammlung, lediglich den Aufsichtsrat bestimmen, der wiederum den Vorstand bestellt. Das Unternehmen kann somit frei von direkten Einflüssen der Gesellschafter geführt werden. Bei Personengesellschaften hingegen agieren die Gründer direkt in der Unternehmensleitung (Eigenorganschaft).

1.3. Aktienrechtliche Grundbegriffe

1.3.1. Das Grundkapital

Das Grundkapital ist der, von den Gründern an die AG als eigenständige, juristische Person, zu entrichtende Betrag bei Übernahme aller Aktien durch die Gründer (vgl. §§ 29, 36 Abs. 2 AktG). Die Höhe des Grundkapitals ist in der Satzung der jeweiligen AG festgeschrieben (vgl. § 23 Abs. 3 Nr.3 AktG), muss aber lt. §7 AktG mindestens 50.000 Euro betragen.

Das Grundkapital ist nicht mit dem Gesellschaftsvermögen zu verwechseln, das höher oder niedriger sein kann als das Grundkapital. Bei erfolgreichem Verlauf des operativen Geschäfts der Gesellschaft ist das Gesellschaftsvermögen höher als das Grundkapital.

Da Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet, kommt der Sicherung des Grundkapitals als Mindesthaftungsgrundlage aus Gläubigersicht eine besondere Bedeutung zu. Für die Erhaltung des Grundkapitals sieht das Aktienrecht mehrere Vorschriften vor.

§ 9 AktG verbietet die Ausgabe von Aktien unter pari. Es soll so verhindert werden, dass ein geringerer Wert als der nominelle Betrag der Nennbetragsaktien oder der rechnerische Betrag einer Stückaktie eingezahlt wird und somit gleich bei der Gründung einer Aktiengesellschaft das Grundkapital unterschritten wird.

§ 57 AktG verbietet die grundsätzliche Rückgewähr von Einlagen[12] und die Zusage oder Auszahlung von Zinsen. Darüber hinaus gebietet § 66 AktG ein Verbot der Befreiung der Aktionäre von ihrer Leistungspflicht. Zu der Hauptleistungspflicht eines Aktionärs gehört aber seine Verpflichtung zur Einlage bei Übernahme seines Anteils (vgl. § 55 AktG).

Weiterhin darf vor Auflösung einer AG nur der festgestellte Bilanzgewinn an die Aktionäre als Dividende ausgeschüttet werden (vgl. § 57 Abs. 3 AktG), andere Zuwendungen müssen nach § 62 zurückerstattet werden.

Auch haben die Aktionäre nicht den vollständigen Bilanzgewinn in der Hauptversammlung zur freien Verwendung, sondern müssen nach § 150 AktG 5% des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einbringen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen zusammen 10 % des nach Satzung festgelegten Grundkapitals erreichen. Agio-Beträge bei der Emission von Aktien sind der Kapitalrücklage zuzuführen. Schließlich sind die detaillierten Vorschriften bei einer Kapitalerhöhung oder der Gründung einer Gesellschaft dem Gläubiger- und Anlegerschutz zuzurechnen.

Das Aktienrecht sorgt so mit seinen restriktiven Vorschriften dafür, dass für Gläubiger das Risiko eines völligen Verlustes ihrer Verbindlichkeiten minimiert wird und ihre Interessen innerhalb der AG berücksichtigt werden.

1.3.2. Die Aktie

Als Aktie bezeichnet man einen Bruchteil des in der Satzung angegebenen Grundkapitals (vgl. § 1 Abs. 2 AktG), die entweder auf einen Nominalbetrag von mindestens einem Euro lautet (Nennbetragsaktie) oder einen bestimmten Teil am Grundkapital verbrieft (Stückaktie). Der nominelle Wert der Stückaktie ergibt sich aus dem Grundkapital der Gesellschaft dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien. Zu unterscheiden vom nominellen Wert einer Aktie ist der Marktwert eines Papiers, der durch Angebot und Nachfrage entsteht. Bei börsennotierten AGs ist der Marktwert einer Aktie durch den Börsenwert bestimmt, auf den neben Performance und Informationen des Unternehmens auch die Stimmung der Branche und Konjunkturentwicklungen Einfluss haben[13].

Aktien lassen sich grundsätzlich nach Art und Gattung differenzieren. Die beiden hauptsächlichen Aktiengattungen sind Stamm- und Vorzugsaktien, die unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Rechte und Pflichten für ihre Eigentümer mit sich bringen[14].

Das Aktienrecht kennt darüber hinaus zwei Arten von Aktien, die sich insbesondere bezogen auf ihre Übertragbarkeit unterscheiden: Namens- und Inhaberaktien (vgl. § 10 AktG). Beide Arten können einerseits originär, bei einer Gründung (§§ 2, 29 AktG) oder Kapitalerhöhung (§ 185 AktG), andererseits derivativ durch Erbe oder rechtsgeschäftliche Übertragung erworben werden[15]. Inhaberaktien gelten aus juristischer Sicht als Wertpapiere, die wie bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe (vgl. §§ 929 BGB) übertragen werden. Bei freier Handelbarkeit der Papiere müssen die Eigentümer der Inhaberaktien der Gesellschaft nicht bekannt sein.

Inhaber von Namensaktien sind der Gesellschaftlich hingegen bekannt und sind mit Namen und Adresse in ein von der AG geführtes Aktienbuch einzutragen (vgl. § 67 AktG). Übertragen werden können Namensaktien nur durch Indossament, also einer Einigung und Übergabe mit Übertragungserklärung (vgl. § 68 AktG).Der Eigentumswechsel an einer Namensaktie ist bei der AG anzumelden und im Aktienbuch zu vermerken, da sich nur der bei der Gesellschaft eingetragene Eigentümer auf seine Rechte als Aktionär berufen kann (vlg. § 67 AktG). Möchte die AG ihren Aktionärskreis kontrollieren, steht ihr die Möglichkeit offen vinkulierte Namensaktien auszugeben. Bei der vinkulierten Namensaktie ist die Übertragung des Anteilscheins gebunden an die Zustimmung der Gesellschaft (vgl. § 68 Abs. 2 AktG).

Namensaktien haben für die AG den Vorteil, dass die Aktionäre ihr persönlich bekannt und für gezielte Investor Relations Aktionen zugänglich sind. Auch kann ein feindlicher Übernahmeversuch u.U. schneller erkannt und abgewehrt werden, da der Übergang einer Namensaktie im Aktienbuch anzugeben ist und somit eine große Anzahl von Aktien im Besitz eines konkurrierenden Unternehmens realisiert werden kann.

Die Struktur der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien kann bezüglich Art und Gattungen der Anteilscheine bis auf wenige Ausnahmen (s.o.) frei gewählt und den Bedürfnissen der Gesellschaft angepasst werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 - mögliche Ausgestaltungsformen der Aktienstruktur

1.3.3. Der Aktionär

Mit dem Erwerb eines Anteilscheins sind für den Aktionär Rechten und Pflichten verbunden, die seinen Status als Mitglied der Gesellschaft definieren. Die Rechte eines Aktionärs lassen sich grundsätzlich in Vermögensrechte, Mitverwaltungsrechte, Gleichbehandlungsrechte und Minderheitsrechte unterscheiden.

Zu den Vermögensrechten zählen der Dividendenanspruch (§§ 58 Abs. 4, 174 AktG), der Anteil am Liquidationserlös (§ 271 AktG) und der Anspruch von Altaktionären auf ein Bezugsrecht von neuen Papieren bei Kapitalerhöhungen (§ 186 AktG). Zur wesentlichen und maßgeblichen vermögensrechtlichen Pflicht eines Mitglieds der Gesellschaft gehört die Leistung der Einlage (§ 54 AktG). Sonstige nicht-monetäre Nebenpflichten können nach § 55 AktG in der Satzung der Gesellschaft angegeben werden.

Die Mitverwaltungsrechte eines Aktionärs sind sein Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung (HV) der AG (§ 118 AktG), sein Stimmrecht (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 134 AktG) und sein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand im Rahmen einer HV (§ 131 AktG). Weiterhin steht dem Aktionär das Recht zu Beschlüsse nach § 245 AktG anzufechten.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz in § 53a AktG sieht für alle Aktionäre die gleichen Rechte und Pflichten vor. Ausnahmeregelungen sind aber mit Sonderregelungen für einzelne Aktionäre oder eine Gruppe von Teilhabern zulässig.

Unter den Minderheitsrechten eines Anteileigners versteht das Aktienrecht, die Möglichkeit des Aktionärs Ersatzansprüche der AG gegen Aufsichtsrat, Gründer, Vorstand, andere Aktionäre, u.a. zu erheben (§§ 50, 93 Abs.4, 116, 117 Abs. 4, 147 AktG). Eine Minderheit ist darüber hinaus in der Lage eine Hauptversammlung einzuberufen (§122 AktG) und kann nach §§ 142 Abs. 2, 258 Abs. 2, 163 Abs. 2 AktG Sonder- oder Abschlussprüfer bestellen.

Bezüglich der Art und dem Umfang der Vermögens- und Mitverwaltungsrechte eines Aktionärs kann man jedoch zwischen zwei Gattungen von Anteilscheinen, der Stammaktie und der Vorzugsaktie, differenzieren (vgl. § 11 AktG).

Die Stammaktie beinhaltet alle Vermögens- und Mitverwaltungsrechte, die das Aktiengesetz kennt. Stammaktionäre sind somit u.a. zur Dividende, entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital, berechtigt und jede Stammaktie verbrieft ein Stimmrecht im Rahmen einer Hauptversammlung. Das wirkliche Gewicht der Stimme eines Stammaktionärs in der Hauptversammlung ergibt sich aber aus der Summe der Stammaktien, die er in seiner Person vereinigen kann. Ist ein Aktionär beispielsweise im Besitz von 80% aller Stammaktien, so stehen ihm im Abstimmungsfall auch die Stimmrechte in Höhe seiner Beteiligung von 80% zu (vgl. § 134 AktG).

Vorzugsaktien hingegen verbriefen eine bevorzugte bzw. bessere Position bei der Verteilung der Dividende, müssen diesen Vorteil aber mit dem Verlust ihres Stimmrechtes in einer Hauptversammlung kompensieren (vgl. § 12 AktG), an der sie aber teilnahmeberechtigt bleiben. Ist die Gesellschaft nicht in der Lage (etwa wegen Verlusten aus dem operativen Geschäft) eine Dividende zu zahlen, gelangt der Vorzugsaktionär ausnahmsweise solange zu einem Stimmrecht, bis die Rückstände nachgezahlt sind (vgl. § 140 Abs. 2 AktG). Eine AG kann maximal Vorzugsaktien in Höhe der Hälfte ihres in der Satzung festgeschriebenen Grundkapitals ausgeben (vgl. § 139 Abs. 2 AktG).

Ist die Gesellschaft z.B. daran interessiert Investoren zu gewinnen, den bei ihrem finanziellen Engagement kein Mitspracherecht bei der Führung des Unternehmens eingeräumt werden soll, so ist die Emission von Vorzugsaktien zu empfehlen. Auch im Rahmen der Regelung von Generationswechseln in Familienunternehmen kann der Einsatz von Vorzugsaktien von großem Vorteil sein[16].

Weiterhin kann eine Gesellschaft zwei Arten von Anteilspapieren (Namensaktie / Inhaberaktie) ausgeben, die bei einer möglichen Übertragung unterschiedliche Anforderungen an den Aktionär stellen (s.o.).

Eine Entbindung eines Aktionärs von seinen Mitgliedschaftsrechten und -pflichten der Gesellschaft erfolgt durch die Veräußerung des Anteilspapiers, den Tod des Aktionärs, Einziehung der Aktien durch die AG bei einer Kapitalherabsetzung (§§ 237 ff.) oder die Auflösung der Unternehmung (§ 264 AktG). Außerdem können laut § 64 AktG Aktionäre aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, die nach Fristsetzung der Einzahlung der von ihnen zu zahlenden Einlage nicht nachkommen (Kaduzierung[17] ).

1.3.4. Die Organe

Als juristische Person benötigt die AG Institutionen um am Marktgeschehen aktiv teilnehmen zu können. Zu gesetzlich vorgeschriebenen Organen der Aktiengesellschaft gehören die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Sie sind ihre gesetzlichen Vertreter, durch sie gibt die AG Willenserklärung nach außen ab. Funktionen und Beziehungen der Organe untereinander sollen im folgenden beschrieben werden.

1.3.4.1. Vorstand (§§ 76 – 94 AktG)

Nach § 76 AktG leitet der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er kann sich aus einer oder mehreren Personen zusammensetzen. Ist das Grundkapital der AG größer als 3 Mio. Euro muss der Vorstand aus mindestens 2 Personen bestehen, falls die Satzung der Unternehmung keine anderweitige Regelung vorsieht (vgl. § 76 Abs. 2 AktG). Mitglieder des Vorstandes dürfen lt. § 76 Abs. 3 AktG nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (vgl. §§ 104 ff. BGB).

Der Vorstand ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft (vgl. § 78 AktG). Ist der Vorstand größer als eine Person, besteht grundsätzlich gemeinschaftliche Vertretung der Mitglieder (§ 78 Abs. 2 AktG). Einzig hinsichtlich geschäftlichen Beziehungen der AG mit aktiven oder ehemaligen Mitgliedern des Vorstands besitzt der Vorstand keine Vertretungsmacht (vgl. §§ 112, 89 Abs. 1, 50, 52 AktG, u.a.).

Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat für höchstens 5 Jahre bestellt (vgl. § 84 Abs. 1 AktG). Eine wiederholte Bestellung des Vorstands oder eine Verlängerung seiner Amtszeit ist nach § 84 Abs. 1 AktG wiederum für höchstens 5 Jahre zulässig. Aus der Bestellung folgt die Leitungs- und Vertretungsmacht, deren Widerruf nur möglich ist, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Lt. § 84 Abs. 3 AktG ist dies beispielsweise grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung. Die Verpflichtung des Vorstands zur Geschäftsführung nach § 77 AktG ergibt sich aus einem separat abgeschlossenen, entgeltlichen Anstellungsvertrag im Sinne eines Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB). Folglich ist der Widerruf der Bestellung des Vorstands nicht auch gleichbedeutend mit der Beendigung des Anstellungsvertrags, der ausschließlich durch außerordentliche Kündigung vorzeitig zu beendet werden kann (vgl. § 620 Abs. 2 BGB).

Zu den Hauptaufgaben des Vorstandes als geschäftsführende Institution der AG gehören vor allem die Sorge um die Führung ordnungsgemäßer Handelsbücher (§ 91 AktG), die Feststellung des Jahresabschlusses (§§ 148 ff. AktG), die Berichterstattung an den Aufsichtsrat (§ 90 AktG), die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen (§ 83 AktG) und die Einberufung der Hauptversammlung (§ 121 AktG).

Da der Vorstand nicht auch Teilhaber der AG sein muss, ist er in der Lage die Geschäfte unabhängig und autonom von den anderen Gremien der Gesellschaft zu führen. Nach § 93 AktG haben Mitglieder des Vorstands aber die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Bei Verletzung ihrer Pflichten sind sie der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet. Dritte können sich bei unerlaubten Handlungen von Vorstandsmitgliedern im Sinne von §§ 823 ff. direkt an den Vorstand oder auch an die Gesellschaft wenden (vgl. § 31 BGB).

[...]


[1] S. Schnobrich, M. Barz: Die Business AG – Aktiengesellschaft für den Mittelstand, Wiesbaden 2000,

(im folgenden zitiert als : S. Schnobrich, M. Barz: Die Business AG)

[2] G. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, München 2000, 20. Aufl. S.281ff

[3] BGB1 I 1994 S. 3210ff.

[4] §1 Abs. 1 UmwG

[5] S. Schnobrich, M. Barz: Die Business AG, a.a.O.,

[6] D. Bihr, Die kleine AG – „Rechtsform“ für den Mittelstand?, in: Betriebs-Berater 54, 1999, Heft 18, S. 920 – 923, hier

[7] S. Schnobrich, M. Barz: Die Business AG, a. a. O.,

[8] Ebenda

[9] von Stebut, Gesellschaftsrecht – Die Aktiengesellschaft, www.tu-berlin.de/fb14/itr1/gr02.htm, o.O. 1998, S.1 (im folgenden zitiert als : von Stebut: Die Aktiengesellschaft)

[10] E. Führich, Wirtschaftsprivatrecht, München 1992,

[11] von Stebut: Die Aktiengesellschaft,

[12] Ausnahmen: Liquidation der AG oder Kapitalherabsetzung unter Sicherung der Gläubiger

[13] S. Schnobrich, M. Barz: Die Business AG, a. a. O., S. 83 - 85

[14] siehe Kapitel 1.3.1.

[15] E. Führich, Wirtschaftsprivatrecht, München 1992,

[16] siehe Kapitel 1.5.3.

[17] E. Führich, Wirtschaftsprivatrecht, München 1992,

Ende der Leseprobe aus 61 Seiten

Details

Titel
Umwandlungs - und Aktienrecht
Hochschule
Nordakademie Hochschule der Wirtschaft in Elmshorn  (Wirtschaftsbereich)
Note
1,0
Autoren
Jahr
2001
Seiten
61
Katalognummer
V6199
ISBN (eBook)
9783638138307
Dateigröße
706 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umwandlungs, Aktienrecht
Arbeit zitieren
Kay Oswald (Autor:in)Andreas Osbar (Autor:in), 2001, Umwandlungs - und Aktienrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6199

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