Vom Anschaffungswertprinzip zum Prinzip der Fair Value-Bewertung - Überlegungen zum Paradigmawechsel in der Bewertungskonzeption von Abschlüssen


Diplomarbeit, 2005

71 Seiten, Note: 1,00


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Gang der Untersuchung

2 Konzeptionelle Grundlagen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses
2.1 Kontinentaleuropäisches Normensystem
2.2 Zwecke und Grundsätze einer Rechnungslegung nach dem HGB
2.2.1 Buchführungs- und Jahresabschlusszwecke des HGB
2.2.2 Rechtsnatur, Entstehung und Ableitung von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
2.2.3 Exkurs: True and Fair View i. S. d. § 264 Abs. 2 HGB
2.3 Funktionen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
2.4 Grundlagen der Bewertungskonzeption des HGB
2.4.1 Vorbemerkungen
2.4.2 Das Anschaffungswertprinzip
2.4.3 Die Besonderheiten bei der Ausgestaltung des Bewertungsrechts nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
2.4.4 Ausgewählte Einzelvorschriften der Bewertung
2.5 Zwischenergebnis

3 Konzeptionelle Grundlagen der IFRS
3.1 Das Anglo-Amerikanische Normensystem
3.2 Institutioneller Rahmen - Ziele, Entwicklung und Bedeutung
3.3 Das Framework
3.3.1 Vorbemerkungen
3.3.2 Zwecke, Ziele und Adressaten von IFRS-Abschlüssen
3.3.3 Grundlegende Anforderungen an die Rechnungslegung
3.3.4 Die Generalnorm der Fair Presentation
3.3.5 Kapitalkonzeptionen
3.4 Das Konzept der Fair Value-Bewertung
3.5 Ausprägungen der Fair Value-Bewertung in ausgewählten Standards
3.6 Das Prinzip der Ertragsrealisation und weitere grundlegende Anforderungen
3.7 Zwischenergebnis

4 Überlegungen zu einem möglichen Paradigmawechsel
4.1 Allgemeine Voraussetzungen für einen Paradigmawechsel
4.2 Auslöser eines Paradigmawechsels
4.2.1 Internationalisierung und Harmonisierung der Rechnungslegung
4.2.2 Internationalisierung der Rechnungslegungsvorschriften des HGB
4.3 Die Bedeutung des Paradigmawechsels für die Rechnungslegung
4.4 Der Wechsel des Rechnungslegungssystems als Erscheinungsform eines Paradigmawechsels
4.4.1 Die IFRS als maßgebendes Rechnungslegungssystems
4.4.2 Die Zweckmäßigkeit einer Fair Value-Bewertung
4.4.3 Die Gewährleistung des Gläubigerschutzes im Rahmen eines Paradigmawechsels ..
4.4.4 Zwischenergebnis und Ausblick
4.5 Der Wechsel der Bewertungskonzeption als Erscheinungsform eines Paradigmawechsels
4.5.1 Möglichkeiten und Probleme einer Fair Value-Bewertung nach HGB
4.5.2 Lösungsmöglichkeiten für die Zahlungsbemessung im Rahmen eines Paradigmawechsels
4.5.3 Zwischenergebnis und Ausblick

5 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Angesichts der zunehmenden Globalisierung der Güter- und Kapitalmärkte befinden sich die Rechnungslegungsnormen seit einigen Jahren im Umbruch. Die Investoren verlangen als Folge dieser Globalisierung eine international vergleichbare Rechnungslegung, die ihnen als Informationsinstrument für ihre Investitionsentscheidungen zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang wird einer internationalen Rechnungslegung eine zunehmende Bedeutung zuteil.

Die gesetzlichen Rahmenbedingung zur Umstellung auf International Financial Repor- ting Standards (IFRS) wurden von Parlament und Ministerrat der Europäischen Union (EU) am 19.7.2002 durch die sog. IAS-Verordnung1geschaffen. Danach werden sämt- liche kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet ihre Konzernabschlüsse ab dem 01.01.2005 bzw. 01.01.2007 nach den geltenden internationalen Rechnungsle- gungsstandards aufzustellen. In Deutschland sind etwa 1340 Unternehmen2(ca. 1010 Unternehmen davon mit Sitz in Deutschland) betroffen, da ihre Wertpapiere auf einem geregelten Markt zugelassen sind.3Nach Schätzung der Europäischen Kommis- sion sind seit 2005 europaweit 7000 Unternehmen von dieser Regelung betroffen.4

Den Mitgliedstaaten wurde darüber hinaus ein Wahlrecht eingeräumt, die IFRS so- wohl im Einzelabschluss als auch für nicht-kapitalmarktorientierte Gesellschaften an- zuwenden. Seit der Verabschiedung des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) im De- zember 2004 dürfen Große Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 3 HGB ihre Ein- zelabschlüsse gem. § 325 Abs. 2a HGB zu Informationszwecken auch nach IFRS ver- öffentlichen.5

Neben den Unternehmen, denen die Umstellung auf die IFRS durch den europäischen Gesetzgeber verordnet wurde, gibt es allerdings auch Unternehmen, die aus Eigeninte- resse beabsichtigen ihre Rechnungslegung auf die IFRS-Rechnungslegung umzustel- len oder diese bereits umgestellt haben. Die Gründe hierfür liegen insbesondere in der Herstellung einer besseren Vergleichbarkeit mit anderen genen Anforderungen internationaler Fremd- und Eigenkapitalgeber.

Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass eine Rechnungslegung nach den IFRS sich in wesentlichen Punkten von den handelsrechtlichen Vorschriften unterscheidet. Diese Unterschiede sind insbesondere in den Ausgangszwecken gravierend. Hierbei verfolgt ein IFRS-Abschluss den Zweck, aktuelle oder potenzielle Investoren über die im Un- ternehmen vorhandenen Vermögenswerte und damit über die Chancen und Risiken ei- ner Investition zu informieren. Der Grundgedanke einer IFRS-Rechnungslegung geht somit von einer Börsennotierung der Gesellschaft aus. Im Gegensatz dazu ist ein Ab- schluss nach HGB primär auf den Gläubigerschutz durch Selbstinformation ausgerich- tet. Mit diesen unterschiedlichen Zwecken gehen allerdings auch Abweichungen hin- sichtlich des Ausweises, des Ansatzes und insbesondere auch hinsichtlich der Bewer- tung von Vermögensgegenständen und Schulden einher. Hierbei steht der Fair Value als „Markenzeichen“ einer internationalen Rechnungslegung dem traditionell gepräg- ten Anschaffungswertprinzip des HGB gegenüber.6

In der Literatur7wird der Wechsel der Rechnungslegungssysteme bzw. der jeweiligen Bewertungskonzeption vielfach mit dem Begriff des Paradigmawechsels verbunden. Allerdings gehen mit einem solchen Wechsel derzeit erhebliche Zweifel der Fachwelt einher. Diese lassen sich insbesondere auf das Markenzeichen dieser neuen Rech- nungslegung, den Fair Value, zurückführen. Anhand der bestehenden Skepsis ist es somit fraglich, ob der Begriff des Paradigmawechsels in diesem Zusammenhang über- haupt verwendet werden sollte.

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll daher der Prozess eines solchen Paradigma- wechsels betrachtet werden. Die damit verbunden Probleme und Umsetzungsschwie- rigkeiten, die insbesondere seitens der Fachwelt geäußert werden, sollen Klarheit dar- über verschaffen, ob ein Paradigmawechsel tatsächlich schon vollzogen ist, oder ob der Prozess noch in Gang ist. Hierbei werden auch Überlegungen angestrebt, wie die unterschiedlichen Probleme, die mit einem solchen Paradigmawechsel entstehen, ge- löst werden können. Des Weiteren soll die Notwendigkeit einer veränderten Rech- nungslegung zwar betrachtet werden, auf eine Wertung hinsichtlich der Qualität des jeweiligen Rechnungslegungssystems soll im Rahmen dieser Arbeit allerdings verzichtet werden, da eine solche Wertung auf Grund der unterschiedlichen Zweckset- zung meines Erachtens beinahe unmöglich ist.

1.2 Gang der Untersuchung

Um der beschriebenen Zielsetzung dieser Arbeit gerecht werden zu können, werden zunächst in Kapitel Zwei und Drei die konzeptionellen Grundlagen des jeweiligen Rechnungslegungssystems dargestellt. Im Mittelpunkt stehen hierbei das Anschaf- fungswertprinzip und das Konzept der Fair Value-Bewertung, welche eingebettet in die bewertungskonzeptionellen Grundlagen des jeweiligen Rechnungslegungssystems betrachtet werden.

Nachdem diese konzeptionellen Grundlagen herausgearbeitet wurden, setzt sich das vierte Kapitel der Arbeit mit dem Paradigmawechsel an sich auseinander. Hierzu wird auf die Theorie von KUHN zurück gegriffen, um die verschiedenen Entwicklungsstu- fen eines solchen Paradigmawechsels aufzeigen zu können. Anhand dieser Theorie sollen anschließend die derzeitigen Entwicklungen den jeweiligen Stufen zugeordnet werden. In 4.2 wird die Internationalisierung und Harmonisierung der Rechungsle- gung als ein Auslöser eines solchen Paradigmawechsels betrachtet. Die Konsequen- zen, die ein solcher Wechsel mit sich bringt, werden anschließend unter 4.3 beleuchtet. Abgerundet wird die Betrachtung indem die unterschiedlichen Erscheinungsformen eines Paradigmawechsels dargestellt werden. Hierbei wird zunächst auf die Situation eines vollständigen Wechsels von einem Rechnungslegungssystem zu einem anderen eingegangen. Anschießend wird betrachtet, welche Auswirkungen bestehen, wenn das handelsrechtliche Rechungslegungssystem zwar beibehalten wird, sich allerdings die Bewertung vom Anschaffungswertprinzip zum Prinzip der Fair Value-Bewertung ver- ändert. Hierbei werden entsprechend der Theorie von KUHN auf die bestehenden Probleme und Bedenken der Fachgemeinde eingegangen, um den Fortschritt eines Pa- radigmawechsels beurteilen zu können. Darüber hinaus werden zu den auftretenden Problemen mögliche Lösungsmöglichkeiten dargestellt, die sich im Zuge eines Para- digmawechsels de lege ferenda ergeben könnten.

2 Konzeptionelle Grundlagen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses

2.1 Kontinentaleuropäisches Normensystem

Die Eigenheiten des Rechtssystems eines Staates und die Anforderungen der Gesell- schaft an dieses werden durch das jeweilige Rechnungslegungssystem wiedergespie- gelt. In kontinentaleuropäischen Ländern, wie z. B. Deutschland, Frankreich oder Ita- lien, gilt das Rechtssystem des Code Law.8Dies impliziert eine verbindliche Kodifi- zierung des (Handels-)Rechts durch den Gesetzgeber, um möglichst alle Spezialfälle abdecken zu können. Ein derart ausgerichtetes Rechnungslegungssystem besitzt somit einen hohen Abstraktionsgrad, dem umfangreiche Gesetzesvorschriften zu Grunde liegen. Anhand dieses rechtlichen Rahmens werden die Funktion und der Inhalt der Rechnungslegung entscheidend geprägt. Dabei wird den Funktionen die Aufgabe zuteil, die Zwecke der Rechnungslegung zu optimieren. Die kontinentaleuropäischen Länder betrachten in ihrem Rechnungslegungssystem vordergründig die zuverlässige Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.9Hierbei wird das Vorsichtsprinzip anhand des in Deutschland vorherrschenden Gedankens des Gläubigerschutzes als Grundphilosophie der Rechnungslegung angesehen.10

Somit kann festgehalten werden, dass nicht die Interessen der Adressaten im Vordergrund der Betrachtung stehen, sondern vielmehr die Frage, wie diese Interessen unter einen geeigneten Schutz gestellt werden können.

2.2 Zwecke und Grundsätze einer Rechnungslegung nach dem HGB

2.2.1 Buchführungs- und Jahresabschlusszwecke des HGB

Eine konkrete Ausgestaltung der Rechnungslegungsinstrumente richtet sich stets nach den damit verfolgten Zwecken. Daher gilt es Zwecke zu ermitteln, die unabhängig von ihrer Rechtsform maßgebend für alle Kaufleute sind. Diese lassen sich aus dem Zu- sammenspiel, der vom Kaufmann zu beachtenden Buchführungs- und Jahresab- schlusszwecke, dem Dokumentations- und Selbstinformationszweck, den Zwecken des Gläubigerschutzes und der Sicherung des Rechtsverkehrs, die aus Sicht des Ge- setzgebers erforderlich sind, erschließen.11In diesem Zusammenhang bilden einerseits die Beweiskraft der Handelsbücher und andererseits der Gläubigerschutz den Aus- gangpunkt für die Betrachtung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Jahresab- schlusszwecke.12Bereits 1494 wollte Luca Pacioli mit dem System der doppelten Buchführung die Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle mittels eines eingebauten Kon- trollmechanismusses sicherstellen. Die Beweiskraft, die den Handelsbücher dadurch zuteil werden sollte, musste durch den Zwang des Kaufmanns, sich selbst einen Über- blick über seine Geschäfte zu verschaffen, erzielt werden.13

Der Gläubigerschutz findet seinen Ursprung erstmals in den Konkurs- und Bilanzbestimmungen der Ordonnance de Commerce von 1673.14Dieser, vom juristischen Einfluss geprägte Zweck, ist seit der Verankerung in das Allgemeine Preußische Landrecht 1749 fester Bestandteil des deutschen Bilanzrechts.15

Nach der Auffassung von KRUSE ist der Hauptzweck der Buchführung in der Doku- mentation der Geschäftsvorfälle zu sehen, weil er darin die Sicherstellung der Beweis- kraft der Handelsbücher und somit ein Mittel zur Sicherung des Rechtsverkehrs sieht. „Diesem Zweck der Beweisführung lassen sich alle Buchführungsvorschriften unter- ordnen“16. Der Gesetzgeber verlangt eine vollständige und nachvollziehbare Doku- mentation der Geschäftsvorfälle. Dadurch steht den Gerichten, Sachverständigen und Konfliktparteien diese Beweiskraft u. a. im Rechtsstreit (§ 258 HGB) in Form der Handelsbücher zur Verfügung und trägt folglich zur Klärung von Rechtstreitigkeiten bei.17Darüber hinaus dient der Dokumentationszweck der Verhinderung und der Auf- deckung doloser Handlungen im Unternehmen und unterstützt damit den Gläubiger- schutz.18Folglich könnte im Insolvenzfall eine gerechte Befriedigung der Gläubiger ohne eine entsprechende Dokumentation der Geschäftsvorfälle in Buchführung und Jahresabschluss nicht gewährleistet werden. Die Anfechtungsmöglichkeiten der §§ 129 ff. InsO zur Erhöhung der Haftungsmasse des Schuldners, sowie damit einher- gehend die Anwendung der Vorschriften zur Handlungsbeschränkung des Gesamt- schuldners über sein Vermögen vor Eintritt der Insolvenz, wären ohne eine entspre- chende Dokumentation ebenfalls nicht möglich.19

Bei diesen Überlegungen ist zu beachten, dass das Insolvenzrecht erst bei Zahlungsun- fähigkeit eingreift und folglich als die letzte Stufe im System des Gläubigerschutzes verstanden werden kann.20Aus diesem Grund ist bereits vor Eintritt der Insolvenz eine ordnungsmäßige Führung der Handelsbücher und damit verbunden die Selbstinforma- tion des Unternehmers über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage seines Unter- nehmens geboten.21Anhand dieser Informationen soll dem Kaufmann die Möglichkeit gegeben werden, die drohende Insolvenzgefahr rechtzeitig zu erkennen und durch ent- sprechende Maßnahmen abzuwenden. Zur Durchsetzung der Selbstinformation und der Beweissicherung dienen dem Gesetzgeber die Strafandrohungen der §§ 283ff. StGB, um eine ordnungsmäßige Führung der Handelsbücher zu gewährleisten. Des Weiteren würde ohne eine solche Selbstinformation auch die Kreditwürdigkeit fehlen, die typischerweise die Grundlage jeder wirtschaftlichen Betätigung innerhalb einer Marktwirtschaft bildet.22Abschließend kann festgehalten werden, dass zwischen den handelsrechtlichen Buchführungs- und Jahresabschlusszwecken, die vom Kaufmann selbst zu beachten sind, und den Zwecken, die vom Gesetzgeber verfolgt werden, ein Mittel-Zweck-Verhältnis besteht.23

2.2.2 Rechtsnatur, Entstehung und Ableitung von Grundsätzen ordnungsmäßi- ger Buchführung

Die Begrifflichkeit „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ (GoB) wird im deut- schen Handelsrecht von verschiedenen Vorschriften des HGB verwendet; eine Defini- tion bzw. eine detaillierte inhaltliche Festlegung dieses Begriffs wird durch das Gesetz indes nicht gegeben.24Der Charakter, der diesem Begriff beigemessen wird, unter- scheidet sich dahingehend, ob es sich bei der betrachteten Vorschrift um eine General- klausel oder um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Die Generalklauseln der §§ 238 Abs. 1, 243 Abs. 1 und 2 HGB beinhalten vom Gesetzgeber bewusst allgemein gehaltene Formulierungen, mittels derer eine Fülle verschiedener Tatbestände abge- deckt werden sollen. Zudem wird auf die GoB u. a. in den §§ 239 Abs. 4 oder 241 Abs. 1 S.1 HGB verwiesen. Hierbei überlässt es der Gesetzgeber der jeweiligen Situation diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszufüllen.25Dies ist dadurch zu be- gründen, dass es dem Gesetzgeber nicht möglich ist, alle Bereiche des Gesetzes detail- liert zu regeln. Weiterhin liegt ist es auch in seinem Interesse, durch den unbestimmten Rechtsbegriff der GoB einer zukünftigen bzw. veränderten Entwicklung hinsichtlich der Beurteilung von Sachverhalten den gesetzlichen Anforderungen der Ordnungsmä- ßigkeit zu entsprechen.26Der Gesetzgeber benutzt diesen von KRUSE als „Stücke of- fengelassener Gesetzgebung“27bezeichneten und als nicht näher bestimmten „Norm- befehl in der Form eines unbestimmten Rechtsbegriffes“28somit bewusst, um die zu- künftige Entwicklung nicht zu blockieren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Generalklauseln GoB mit Rechtsnormcharakter darstellen und somit ein Bestandteil des Gesamtkreises der GoB sind. Die unbestimmten Rechtsbegriffe hingegen sind ein Bestandteil der jeweiligen Rechtsnormen.29

Allerdings bleibt zunächst die in der Literatur umfangreich diskutierte Frage offen, welche Rechtsnatur die GoB aufzeigen. Die in diesem Zusammenhang von KRUSE vertretene Ansicht über die Rechtsnatur der GoB lässt sich vereinfachend auf folgende Aussage reduzieren, „GoB können Rechtsnormen, Handelsbräuche oder Verkehrsan- schauungen sein, sie können auch aus der Natur der Sache abgeleitet werden“30. Zu diesem Ergebnis kommt KRUSE, indem er das bis dato herrschende Ausschließlich- keitsdenken der Literatur verlässt und die verschiedenen Ansichten über die Rechtsna- tur der GoB miteinander verbindet.

In Bezug auf den Rechtsnormcharakter werden kodifizierte und nicht kodifizierte GoB voneinander unterschieden, wobei die kodifizierten GoB, sich im Gesetz bzw. in Ver- ordnungen wiederfindenden Vorschriften, lediglich dem Gesetzgeber besonders wich- tig waren und er diese einer expliziten Beachtung durch das Gesetz unterstellte.31Des Weiteren sind auch nicht kodifizierte GoB solche mit Rechtsnormcharakter, da diese aus dem Gewohnheitsrecht gebildet werden. Diese stellen wiederum eine mögliche, nicht jedoch zwangsläufige, Vorform des kodifizierten Rechts dar. Die Vorform dieses Gewohnheitsrechts findet sich in den GoB wieder, die keinen Rechtsnormcharakter besitzen. Hierunter sind nach KRUSE die Handelsbräuche, d. h. die im Wirtschafts- verkehr üblichen Gebräuche der Kaufleute, die Verkehrsanschauung, d. h. die durch- schnittlich gebildete Meinung verständiger Kaufleute und die Ableitung aus der Natur der Sache zu verstehen. Diese zielt auf die Buchführungs- und Jahresabschlusszwecke ab, die bereits unter 2.2.1 diskutiert worden sind. Die GoB werden folglich anhand ei- ner Mittel-Zweck-Beziehung erschlossen. Dies kann allerdings zu Fehlinterpretationen führen, da es keine Regeln gibt, die richtige von falschen Beurteilungen gegeneinander abgrenzt.32

In diesem Zusammenhang bezeichnet LEFFSON das Rechtssystem einschließlich der GoB als „ein System, das niemand als Ganzes planen könnte“33, da diesem ein dyna- mischer Prozess zu Grunde liegt. Eine feste Regel für die Rechtsnatur von GoB exis- tiert somit nicht, weil die Reihenfolge bzw. das Durchlaufen der jeweiligen Vorformen nicht zwingend erforderlich ist, um der Begrifflichkeit GoB zu entsprechen. Einzig ei- ne Rangfolge bei der Anwendung der GoB kann gesehen werden. Hierbei ist zu erwähnen, dass maßgebliche oder anwendbare Gesetze den GoB zwar vorgehen, aber diese bei der Auslegung der Gesetze stets herangezogen werden. Eine zwingende An- wendung kommt den GoB jedoch bei der Schließung von Lücken intra legem zu.34Als Folge dessen und einhergehend mit dem Charakter der unbestimmten Rechtsbegriffe wird die Kompetenz vom Gesetzgeber auf die Exekutive verschoben, die sich darauf- hin mit den gleichen Abwägungsproblemen wie der Gesetzgeber konfrontiert sieht.35 Somit muss der Richter die Norm, die zur Entscheidung des Einzelfalls notwendig ist, erst selbst erarbeiten. Durch die unbestimmten Rechtsbegriffe wird der Richter zu ei- ner eigenen Regelbildung ermächtigt. Das richterliche Ermessen wird durch die an- wachsende Rechtsprechung und Kommentierung eingeschränkt, trotzdem muss er sich zur Ausfüllung der „Stücke offengelassener Gesetzgebung“ gesetzgeberischer Mittel bedienen.36Mittels der historischen Auslegung ist es dem Richter möglich, auf den Handelsbrauch zu schließen und diesen anhand der Natur der Sache hin auf Überein- stimmung zu überprüfen. Sollte es im konkreten Fall eines Bilanzierungs- oder Bewer- tungsproblems an der Regelung eines einschlägigen Grundsatzes ordnungsmäßiger Buchführung fehlen, so ist dieses Problem zweckadäquat zu lösen. Die Verkehrsan- schauung kann anhand der Methode der grammatischen Auslegung erschlossen wer- den und durch die logisch-systematische Methode in Beziehung zu den bisherigen Er- kenntnissen gesetzt werden.37

2.2.3 Exkurs: True and Fair View i. S. d. § 264 Abs. 2 HGB

Nach § 264 Abs. 2 S. 1 HGB hat der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unter- nehmens zu vermitteln.38Diese Vorschrift transformiert Art. 2 Abs. 3 und 4 der 4. EG- Richtlinie v. 25.07.1978 in das deutsche Recht und dient als Generalnorm der Beseiti- gung von Zweifelsfragen bei der Auslegung einzelner Vorschriften oder zur Schlie- ßung von Lücken innerhalb der gesetzlichen Regelungen.39Zur Vermittlung eines sol- chen Bildes ist eine übergreifende Gesamtbetrachtung erforderlich, die allerdings durch die Bezugnahme auf die GoB in § 264 Abs. 2 S. 1 HGB relativiert wird.40Es gilt zu beachten, dass diese Einzelregelungen ihrerseits wiederum auf den Sinn der Generalklausel abfärben und somit deren Bedeutung mitbestimmen.41 Folglich herrscht zwischen den Einzelvorschriften ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, welches den Charakter erst im gegenseitigen Spannungsverhältnis entfaltet.42Der Generalklau- sel kommt somit eine korrigierende Funktion zu, die die Koordination der einzelnen Regelungen beinhaltet. Ein zutreffendes Gesamtbild kann allerdings nicht immer al- lein durch die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vermittelt werden. Sollte es auf Grund besonderer Umstände nicht möglich sein, einen den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechenden Einblick zu vermitteln, so sind gem. § 264 Abs. 2 S. 2 HGB zusätzliche Angaben im Anhang erforderlich.43Dem Anhang kommt folglich eine ent- scheidende Ergänzungsfunktion bei der Vermittlung des Gesamtbildes zu. Damit wird die Bedeutung des True and Fair View durch die GoB eingeschränkt. Demnach stellt es im deutschen Recht kein Overriding Principle dar.44

2.3 Funktionen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses

Aus den unter 2.2.1 dargestellten Zwecken lassen sich die Informationsfunktion und die Zahlungsbemessungsfunktion als zentrale Aufgaben des Jahresabschlusses ablei- ten. Die Informationsfunktion dient mittels des Jahresabschlusses den Informationsbe- rechtigten innerhalb und außerhalb des Unternehmens zur Vermittlung von entschei- dungsnützlichen Informationen.45Diese Aufgabe lässt sich für alle Kaufleute aus der Vorschrift des § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB erschließen, indem einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermittelt werden muss. Für die Kapitalgesellschaften kommen zusätzlich die Vorschriften des § 264 Abs. 2 HGB und § 266 HGB hinzu.46 Die Zahlungsbemessungsfunktion bzw. die Funktionen der Gewinnregelungen erfüllen die Aufgaben der Gewinnermittlung sowie der Gewinnverwendung. Hierbei dient die Gewinnermittlung der Feststellung des Bilanzgewinns und bildet zugleich die Aus- gangsgröße zur Ermittlung der Besteuerung. Im Rahmen der Gewinnermittlung kommt im HGB das Prinzip der nominellen Kapitalerhaltung zur Anwendung. Dies- bezüglich handelt es sich um eine Gewinnermittlung auf Basis des Anschaffungswert- prinzips, welches die Erhaltung des in Einheiten einer effektiven Währung bezifferten Ursprungskapitals als Ziel hat. Als Maßstab dient demnach das ursprüngliche nominelle Eigenkapital, welches zur Bewertung die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Grundlage ansetzt. Folglich erschließt sich der Gewinn aus den Erträgen abzüglich der zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewerteten Aufwendungen. Des Weiteren dient die Aufgabe der Gewinnverwendung dem Interesse der Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern. An dieser Stelle wird das jeweils ermittelte Jahresergebnis je nach Gesellschaftsform als Anknüpfungspunkt für die verpflichtende bzw. freiwillige Verwendung des Jahresüberschusses verwendet.47

2.4 Grundlagen der Bewertungskonzeption des HGB

2.4.1 Vorbemerkungen

Damit die o. g. Zwecke und Funktionen optimal umgesetzt werden können, sind ent- sprechende Vorschriften zu implementieren, die einer zweckgerechten Umsetzung dienen. Der Gesetzgeber hat folglich mit seiner Regelbildung in den Einzelvorschrif- ten dafür Sorge zu tragen, dass die angestrebten Zwecke konsequent umgesetzt wer- den.48

Der Kaufmann ist gem. § 242 Abs. 1 HGB dazu verpflichtet, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Abschluss zu erstellen, der ihn über das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden informiert. Konkretisiert wird diese Aufstellungspflicht durch § 246 HGB dahingehend, dass sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu erfassen sind.49Der Bilanzinhalt wird hauptsächlich durch die ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden bestimmt. Dabei ist entscheidend, inwiefern die relevanten Sachverhalte als Aufwand oder Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechung oder aber mittels einer Aktivierung bzw. Passivierung in der Bilanz erfasst werden.50

Zunächst wäre zu klären, welche Sachverhalte sich als Aktivposten i. S. e. Aktivie- rungsfähigkeit bzw. als Passivposten i. S. e. Passivierungsfähigkeit in der Bilanz anzu- setzen sind. Hierbei legt das Gesetz i. V. m. den GoB fest, ob für die jeweiligen bilan- zierungsfähigen Sachverhalte eine Bilanzierungspflicht, ein Bilanzierungswahlrecht oder ein Bilanzierungsverbot besteht. Diese Regelungen zur Aktivierung und Passivierung dienen in ihrer Ausgestaltung den angestrebten Zwecken. Darüber hinaus ist zu prüfen, mit welchem Wert die Sachverhalte im Jahresabschluss berücksichtigt werden müssen bzw. dürfen.51

In diesem Zusammenhang sollen nachfolgend die wichtigsten Grundlagen einer solchen Bewertung dargestellt werden, wobei mit Rückgriff auf die Themenstellung das Anschaffungswertprinzip besonders hervorgehoben werden soll.

2.4.2 Das Anschaffungswertprinzip

Das Anschaffungswertprinzip hat im deutschen Recht eine lange Tradition, die bis in das Jahr 1794, in die Zeit des Preußischen Landrechts, zurückreicht.52Eingebettet in das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) fand das Anschaffungswertprinzip 1985 seine heutige Position im HGB, wo es zu den von allen Kaufleuten zu beachtenden Vor- schriften zählt.53Das Anschaffungswertprinzip schreibt in § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB den Ansatz der Vermögensgegenstände höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Her- stellungskosten abzüglich der Abschreibungen gem. § 253 Abs. 2 und 3 HGB vor. Diese Höchstwertbestimmung ist verbindlich und eine Überschreitung dieses Wertes ist ausnahmslos unzulässig. Folglich wird jeder Vermögensgegenstand mit seinen An- schaffungskosten erfasst und bis zu seinem endgültigen Verbrauch bzw. Ausscheiden mit diesen bewertet. Eine entsprechende Aufwandsbelastung erfolgt ausschließlich in den Rechnungsperioden, in denen ein solcher Verbrauch stattfindet. Somit bewirkt das Anschaffungswertprinzip, dass die Beschaffungsvorgänge, die lediglich durch eine Vermögensumschichtung entstanden sind, keine Auswirkungen auf den Erfolg der abzuschließenden Periode haben.54

Da die Anschaffungskosten die Wertobergrenze für fremd bezogene Güter darstellen, sind sie folglich zentraler Bestandteil der Bewertung von Vermögensgegenständen. Dadurch bilden sie den Ausgangspunkt für deren Abschreibung. Der Umfang der An- schaffungskosten wird in § 255 Abs. 1 HGB definiert als der Anschaffungspreis ab- züglich etwaiger Anschaffungspreisminderungen, zuzüglich der Anschaffungsneben- kosten und der nachträglichen Anschaffungsnebenkosten. Der Anschaffungspreis stellt hierbei den Rechnungspreis abzüglich der Umsatzsteuer dar, sofern das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist. Anschaffungspreisminderungen können z. B. Boni, Skonti oder Rabatte sein. Als Voraussetzung für die Anschaffungsnebenkosten müssen diese Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Versetzung in ei- nen betriebsbereiten Zustand stehen und diesem einzeln zugeordnet werden können. Dies ist beispielweise bei Transport- oder Montagekosten der Fall. Die nachträglichen Anschaffungskosten, wie beispielsweise Verbesserungen oder Umbauten, fallen erst nach Abschluss des eigentlichen Anschaffungsvorgangs an. Abweichend vom grund- sätzlich geltenden Einzelbewertungsgrundsatz wird insbesondere für die Vermögens- gegenstände des Umlaufvermögens aus Gründen der Praktikabilität bzw. der Wirt- schaftlichkeit auf die Bewertungsvereinfachungsverfahren der Gruppen-, Fest- und Sammelbewertung zurückgegriffen, um die Anschaffungskosten zu bestimmen.55

Der Ansatz zu Anschaffungskosten auf Basis historischer Ausgaben ist Bestandteil des Konzepts der oben beschriebenen nominellen Kapitalerhaltung. In diesem Zusammenhang gilt es zu untersuchen, wie diese mit den Zwecken und den Funktionen des Jahresabschlusses im Einklang stehen.

Bei Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften ist auf Grund des Rechtsformcharakters die persönliche Haftung der Gesellschafter ausge- schlossen. So gelten besondere Regeln in Bezug auf die Aufbringung, Sicherung so- wie den Entzug des Kapitals. Das gezeichnete Kapital darf vor der Auflösung der Ge- sellschaft nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden, da in Höhe des gezeichne- ten Kapitals das Vermögen auf Dauer an das Unternehmen gebunden ist. In diesem Zusammenhang verhindern das Anschaffungswert- und das Realisationsprinzip den Ausweis und die Ausschüttung unrealisierter Gewinne56und dienen folglich dem Gläubigerschutz. Denn gerade diese sollen von der Aushöhlung des Gesellschaftsver- mögens bewahrt werden. Eine Überschreitung dieses Höchstwertes wäre mit einer Aufwertung der Aktiva und damit einhergehend mit einem höheren Jahresüberschuss und einer entsprechend höheren Ausschüttung verbunden. Insbesondere durch das Re- alisationsprinzip wird festgelegt, ob ein Erfolg bereits in dieser oder erst in der nächs- ten Periode als realisiert angesehen und somit dem ausschüttbaren Gewinn zugeführt werden kann. Beide Prinzipien gewährleisten eine Bindung des haftenden Vermögens an das Unternehmen und entsprechen folglich dem Zweck des Gläubigerschutzes durch Selbstinformation. Die Vorschriften wirken entsprechend den Buchführungs- und Jahresabschlusszwecken somit nicht nur zu Gunsten der Gläubiger, sondern auch zu Gunsten der Unternehmensbeteiligten. Dadurch wird der Fortbestand der Unter- nehmung gesichert.57Aus diesem Grund wirken die Vorschriften zur Kapitalerhaltung auch auf die Nicht-Kapitalgesellschaften. Ein Einzelkaufmann bzw. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft wird zwar nicht für die „Leerräumung“ seiner Kapitalkon- ten bestraft, da er den Gläubigern mit seinem Privatvermögen haftet, allerdings besteht auch ohne explizite Kapitalerhaltungsvorschriften auf Grund der o. g. Zwecke für die- se nicht haftungsbeschränkten Gesellschaften eine Notwendigkeit in der richtigen Wahl des Realisationszeitpunktes. Somit werden nicht gerechtfertigte Ausschüttungen für die Periode und eine damit einhergehende Aushöhlung des Gesellschaftsvermö- gens vermieden. Über diese Zwecke und die Positionierung des Anschaffungswert- prinzips im Gesetz wird somit auch den Nicht-Kapitalgesellschaften auferlegt, das An- schaffungswertprinzip und das Realisationsprinzip zu beachten. Demzufolge ist die Einordnung des Realisations- und des Anschaffungswertprinzips in den Teil der all- gemeinen Vorschriften vom Gesetzgeber als sinnig und stimmig einzustufen.58Den handelsrechtlichen Buchführungs- und Jahresabschlusszwecken wird somit entspro- chen. Fraglich ist allerdings, ob gleiches auch für die Funktionen des Jahresabschlus- ses gilt. Nach herrschender Meinung wird die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses in Zeiten steigender Preise durch das Nominalwertprinzip beeinträchtigt. In dieser Si- tuation leidet die Informationsfunktion darunter, dass ein zu hoher Gewinn ausgewie- sen wird, da in diesem Gewinn sog. Scheingewinne enthalten sind. Unter einem Scheingewinn wird der Gewinnanteil verstanden, der im Zuge einer Bewertung ober- halb der Anschaffungskosten nicht als Gewinn sondern als Aufwand entsteht. D. h. die Gewinne, die im Unternehmen einbehalten werden müssten, damit das Kapital für die Wiederbeschaffungspreise ausreicht.59

2.4.3 Die Besonderheiten bei der Ausgestaltung des Bewertungsrechts nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

Die Bewertungsgrundsätze des HGB beeinflussen den Wert der Anschaffungskosten in Bezug auf das ob, wann und wie diese bei der Aufstellung des Jahresabschlusses anzusetzen sind. Für den Ansatz und die Bewertung im Jahresabschluss bildet das Vorsichtsprinzip, welches in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB geregelt ist, eine zentrale Vor- schrift.60Die im Gesetz erwähnte vorsichtige Bewertung wird von LEFFSON, aus na- heliegenden Gründen, für den Fall des Rechnens ausgeschlossen, da eine Rechnung nur richtig oder falsch, aber nicht vorsichtig sein kann. Dieses Argument kann eben- falls auf die Bereiche des Zählens, Messens und Wiegens61erweitert werden. Einzig für die vom Bilanzierenden vorzunehmenden Schätzungen muss der Grundsatz der Vorsicht greifen. Mit dem Vorsichtsprinzip wird folglich die Entwicklung von Regeln angestrebt, die dem Bilanzierenden vorgeben mit welchen Werten zu rechnen ist, wenn eine Entwicklung in der Zukunft ungewiss ist.62In diesem Zusammenhang ver- langt das Vorsichtsprinzip, zur Vermeidung eines zu hoch ausgewiesenen Periodener- folges, eine nicht zu optimistische Schätzung, wenn der Beurteilung lediglich unvoll- kommene Informationen zu Grunde liegen. Durch die Berücksichtigung höchst unsi- cherer Werte würde folglich die Gefahr bestehen, dass dies zu einer zu optimistischen Einschätzung der finanziellen Lage und somit zu einem verspäteten Gegenlenken in der Krise kommen würde.63Somit dient das Vorsichtsprinzip dem angestrebten Gläu- bigerschutz und dem Selbstinformationszweck.64Das Vorsichtsprinzip wird durch das Realisationsprinzip und das damit im Zusammenhang stehende Anschaffungswert- prinzip sowie durch das Imparitätsprinzip repräsentiert.

Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB kodifizierte Realisationsprinzip ist Bestandteil des o. g. Vorsichtsprinzips und dient ebenfalls dem Zweck Gläubigerschutz durch Selbstinformation.65Eine erstmalige Übernahme wurde mit der Aktienrechtsänderung im Jahre 1884 in das deutsche Recht realisiert. Dabei war die Vermeidung einer betrügerischen Höherbewertung und gleichzeitig auch eine Ausschüttungsbeschränkung für Kapitalgesellschaften der ursprüngliche Zweck. Seit der Umsetzung der vierten, siebten und achten EG-Richtlinie durch das Bilanzrichtliniengesetz ist das Realisationsprinzip rechtsformunabhängig von allen Kaufleuten anzuwenden.66

Durch das Realisationsprinzip wird zunächst geregelt, mit welchem Wert die noch nicht realisierten Erzeugnisse und Leistungen in der Bilanz anzusetzen sind, d. h. es wird die Bewertung der Faktorkombinationen bis zum Umsatzakt geregelt. Des Weiteren wird der Realisationszeitpunkt festgelegt, d. h. der Zeitpunkt, zu dem der Ertrag mittels eines Wertsprungs am Absatzmarkt entsteht. Diesen Eigenschaften sind die Bestandteile des Anschaffungswertprinzips sowie der Festlegung über die Art und den Zeitpunkt der Realisation zuzuordnen.67

Wie bereits unter 2.4.1 beschrieben, wird das Realisationsprinzip durch das Anschaf- fungswertprinzip konkretisiert.68Da das Anschaffungswertprinzip die Bewertung der Güter auf ihre Anschaffungskosten beschränkt, verhindert es eine höhere, zum Ertrag führende, Bewertung. Die Erfolgsneutralität der Beschaffungsvorgänge stellt sich ent- weder durch die Aktivierung bzw. bei verbrauchten Gütern durch die Einstellung in den Periodenaufwand jeweils i. H. d. Anschaffungskosten ein. In diesem Zusammen- hang wird dem Realisationsprinzip entsprochen, welches den Ausweis von positiven Erfolgsbeiträgen vor der Realisation verhindert. Durch das Anschaffungswertprinzip werden somit die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Realisationsprinzips geschaffen, da anhand dieser, auf die Anschaffungskosten begrenzten Bewertung, der Ausweis der nicht durch Umsätze realisierten Gewinne verhindert wird.69

Abschließend bleibt zu klären, welcher Realisationszeitpunkt der „Richtige“ ist. Nach h. M. ist der Realisationszeitpunkt mit vier Erfüllungskriterien verbunden. Zunächst muss ein Vertrag geschlossen und die geschuldete Leistung zudem bereits erbracht sein. Die Güter müssen weiterhin den Verfügungsbereich des Leistenden verlassen haben und außerdem muss die Abrechnungsfähigkeit gewährleistet sein. Der von LEFFSON bezeichnete Zeitpunkt, an dem der Wertsprung nachvollziehbar ist, ist der Tag der Lieferung. An diesem Tag geht die Gefahr auf den belieferten Kunden über und die Verfügungsmacht des Liefernden ist erloschen.70

Das Imparitätsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB dient dem Vorsichtsprinzip und er- gänzt zugleich das Realisationsprinzip, indem es die imparitätische (ungleiche) Be- handlung nicht realisierter Gewinne und Verluste regelt. Der Bilanzierende muss alle vorhersehbaren Risiken und Verluste berücksichtigen, auch wenn diese erst nach dem Bilanzstichtag aufgedeckt werden und eine Realisation noch aussteht. Entsprechend des Realisationsprinzips sind bis zum Realisationszeitpunkt alle Vermögensgegens- tände mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Ist am Abschlussstichtag allerdings ersichtlich, dass das Ergebnis zukünftiger Rechnungsperioden durch bestimmte Dispo- sitionen der laufenden Periode verschlechtert wird, so ist diese negative Entwicklung in der laufenden Periode zu antizipieren und entsprechend als Aufwand in der Ge- winn- und Verlustrechnung zu erfassen.71Folglich ist die Realisation die Vorausset- zung, um die Werterhöhung eines Vermögensgegenstandes berücksichtigen zu kön- nen. Für die Berücksichtigung von Verlusten i. S. e. Wertminderung bedarf es hinge- gen einer solchen Realisation nicht, da die Vermögensgegenstände i. S. d. Impari- tätsprinzips höchstens zu den Werten angesetzt werden sollen, an denen sie sich zu einem späteren Zeitpunkt realisieren lassen.72

Das Imparitätsprinzip findet seinen Ausfluss u. a. in den Vorschriften des Nie- derstwertprinzips des § 253 Abs. 2 und 3 HGB. Hierbei können (in der Form des ge- mildertes Niederstwertprinzips) bzw. müssen (in der Form des strenges Nie- derstwertprinzips) die Vermögensgegenstände mit dem jeweils niedrigeren Wert, der sich am Abschlussstichtag ergibt, angesetzt werden.73Weiterhin findet die Forderung, vorhersehbare Risiken und Verluste zu berücksichtigen, eine Konkretisierung durch die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gem. § 249 Abs. 1 HGB.74Aus dem Gesagten geht hervor, dass das Impa- ritätsprinzip dem Zweck des Gläubigerschutzes und ebenfalls, bedingt durch die o. g. Beschränkungen, der Gewinnermittlung und somit auch der Gewinnverwendung der nominellen Kapitalerhaltung entspricht.75

2.4.4 Ausgewählte Einzelvorschriften der Bewertung

Das für den Zugangszeitpunkt wichtige Anschaffungswertprinzip und dessen einzelne Bestandteile zur Ermittlung der Anschaffungskosten wurden bereits in 2.4.1 ausführ- lich erläutert. Im Rahmen der Folgebewertung kommt es für die abnutzbaren Vermö- gensgegenstände des Anlagevermögens zu planmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 S. 1 HGB, die den Wertminderungen im Zeitablauf entsprechen sollen.76Zu- dem wird an jedem Bilanzstichtag unabhängig davon, ob es sich um Vermögensge- genstände mit einer zeitlich begrenzten Nutzungsdauer handelt oder nicht, geprüft, ob außerplanmäßige Umstände eingetreten sind, die eine Korrektur des Wertes erforder- lich machen. Innerhalb einer solchen Bewertung dürfen lediglich Werte berücksichtigt werden, die unterhalb der Anschaffungskosten liegen.77In diesem Fall kommen die Ausprägungen des Niederstwertprinzips, welches eine Konkretisierung des Impari- tätsprinzips darstellt, zur Anwendung.

Die Vermögensgegenstände sind mit dem jeweils niedrigeren Wert anzusetzen, der sich am entsprechenden Abschlussstichtag ergibt. Die Anschaffungskosten unter- schreitenden Zeitwerte werden in der Bilanz berücksichtigt. In diesem Zusammenhang kommt das sog. gemilderte Niederstwertprinzip bei der Bewertung von Vermögensge- genständen des Anlagevermögens zur Anwendung.

[...]


1Verordnung der EU zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze.

2Die Ergebnisse stammen aus einer Studie von BURGER/ULBRICH (2005), S. 39 - 47.

3Von den Verfassern dieser Studie konnten die Unternehmen, die zwar ihren Sitz in Deutschland ha- ben, ihre Kapitalmarktaktivitäten jedoch ins Ausland verlagern aus Komplexitätsgründen nicht voll- ständig berücksichtigt werden. Ausgeschlossen werden konnte die Existenz solcher Unternehmen lediglich für die NYSE und den NASDAQ, so dass die angegebene Unternehmensanzahl als hinreichend repräsentativ angesehen werden kann.

4Vgl. EUROPEAN COMMISSION (2003), S. 8; KAHLE (2003), S. 274; VAN HULLE (2003), S. 976. Die Mehrzahl dieser Unternehmen wird hierbei die IFRS verwenden. Ein weitaus geringerer Anteil wird jedoch weiterhin auf die US-GAAP zurückgreifen.

5 Vgl. BÖCKING/LOPATTA/RAUSCH (2005), S. 86f.; HÜTTEMANN (2004), 203ff.

6 Vgl. KÜTING (2005b), S. 20; KÜTING (2005c), S. 222.

7 Vgl. exemplarisch HITZ (2005b), S. 1016; BAETGE/ZÜLCH/MATENA (2002) S. 365; BUSSE VON COLBE (2002) S. 159ff.

8 Vgl. PELLENS/FÜLBIER/GASSEN (2004), S. 36f.; ACHLEITNER/BEHR (2003), S. 10.

9 Vgl. PELLENS/FÜLBIER/GASSEN (2004), S. 36f.; ACHLEITNER/BEHR (2003), S. 10.

10 Vgl. PELLENS/FÜLBIER/GASSEN (2004), S. 36f; ACHLEITNER/BEHR (2003), S. 10-14.

11 Vgl. KAMMANN (1988), S. 40; ROLAND (1980), S. 54 f.

12 In der Literatur werden darüber hinaus weitere Jahresabschlusszwecke aufgeführt. Allerdings können diese Zwecke, wie z. B. das Ablegen von Rechenschaft gegenüber den Gesellschaftern und Gläubi- gern, die Kapitalerhaltung sowie die Einkommensbemessungsfunktion, nicht aus den für alle Kauf- leute geltenden Jahresabschlussvorschriften ermittelt werden. Folglich werden diese nicht als für alle Kaufleute zu beachtende Zwecke angesehen. Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE (2003), S. 81ff.; LEFFSON (1987), S. 63ff.

13 Vgl. HAVERMANN (1994), S. 199; KRUSE (1976), S. 200.

14 Diese wurde von Colbert unter Louis XIV 1673 erlassen. Dadurch wurden die Kaufleute u. a. verpflichtet alle 2 Jahre ein vollständiges Inventar aufzustellen. Vgl. BÖCKING/LOPATTA/RAUSCH (2005), S. 90; LEFFSON (1987), S. 42, 45; KRUSE (1976), S. 201.

15 Vgl. KAMMANN (1988), S. 34f.; LEFFSON (1987), S. 48 Fn. 49; BARTH (1953), S. 125.

16 KRUSE (1976), S. 200.

17 LEFFSON (1987), S. 43.

18 Vgl. LEFFSON (1987), S. 47, 157.

19 LEFFSON (1987), S. 43; KRUSE (1976), S. 201, 204.

20 Vgl. ROLAND (1980), S. 68f.

21 Vgl. ROLAND (1980), S. 69f.; KRUSE (1976), S. 206f.

22 Vgl. LEFFSON (1987), S. 47, 55.

23 Vgl. ROLAND (1980), S. 66; LEFFSON (1987), S. 35.

24 Vgl. LEFFSON (1987), S. 17, 19.

25 Vgl. KRUSE (1976), S. 106.

26 Vgl. LEFFSON (1987), S. 19, 22f.

27 KRUSE (1976), S. 147.

28 KRUSE (1976), S. 104ff.

29 Vgl. KRUSE (1976), S. 106.

30 KRUSE (1976), S. 187.

31 Vgl. LEFFSON (1987), S. 27.

32 Siehe hierzu kritisch MOXTER (2003), S. 16ff.

33 LEFFSON (1987), S. 35.

34 Vgl. LEFFSON (1987), S. 25f.; KRUSE (1976), 109f.

35 Vgl. LEFFSON (1987), S. 23, 59; KRUSE (1976), 178ff.

36 Vgl. LEFFSON (1987), S. 24, 116f.; KRUSE (1976), 146f.

37 Vgl. KAMMANN (1988), S. 44f.; ROLAND (1980), S. 57, 49; KRUSE (1976), S. 201.

38 Vgl. COENENBERG (2005), S. 30; GROßFELD (1986) S. 192.

39 Vgl. COENENBERG (2005), S. 30; ADS (1997), § 264 HGB Rn 59.

40 Vgl. GROßFELD (1986), S. 196; ADS (1997), § 264 HGB Rn 99f.

41 Vgl. GROßFELD (1986), S. 201f.

42 Vgl. GROßFELD (1986), S. 196, 202 ff.

43 MOXTER sieht hierbei im Rahmen der sog. Abkoppelungstheorie die Bedeutung der Generalnorm auf den Anhang und Lagebericht beschränkt. Vgl. MOXTER (1986), S. 67f.

44 Vgl. ADS (1997), § 264 HGB Rn 51, 93.

45 Vgl. LEFFSON (1987), S. 64.

46 Vgl. COENENBERG (2005), S. 14; ADS (1997), § 264 HGB Rn 51, 93.

47 Vgl. COENENBERG (2005), S. 90; ZDROWOMYSLAW (2001), S. 169f.

48 Vgl. MOXTER (1986), S.17f.

49 Vgl. MOXTER (1986), S. 16f.

50 Die abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit bilden hierbei die Voraussetzungen, die für eine solche Bilanzierung gegeben sein müssen. Im Rahmen einer abstrakten Bilanzierungsfähigkeit ist zu prüfen, ob die Aktivierungsgrundsätze des entsprechenden Bilanzpostens erfüllt sind. Im zweiten Schritt muss festgestellt werden, ob tatsächlich (konkret) ein solcher Bilanzposten angesetzt werden darf, muss oder ob dieser Bilanzierung eventuell gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE (2003), S. 138ff. Für eine konkrete Ausgestaltung und die unterschied- lichen Literaturmeinungen dieser Bilanzierungsfähigkeit wird auf Roß (1996) S. 231-253 verwiesen.

51 Vgl. LÜCK (1996), S. 225.

52 Vgl. BÖCKING/LOPATTA/RAUSCH (2005), S. 90.; LEFFSON (1987), S. 48 Fn. 49.

53 Vgl. BIENER/BERNEKE (1986), S.1; BÖCKING/LOPATTA/RAUSCH (2005), S. 90.

54 Vgl. BÖCKING/LOPATTA/RAUSCH (2005), S. 91; ADS (1995), § 253 Rn. 32.LEFFSON (1987), S. 252 ff.; BIENER/BERNEKE (1986), S.1.

55 Vgl. COENENBERG (2005), S. 91ff.

56 Vgl. hierzu ausführlich nachfolgen unter 2.4.2.

57 Vgl. GELHAUSEN (1985), S. 67 ff.

58 Vgl. GELHAUSEN (1985), S.45ff.

59 Vgl. HAVERMANN (1974), S. 428.

60 Vgl. ADS (1995), § 252 Rn. 59ff.; BEISSE (1993), 77, 82, 97.

61 Wie z. B. im Fall der Gruppenbewertung, § 240 Abs. 4 i. V. m. § 256 HGB.

62 Vgl. ADS (1995), § 252 Rn. 59ff.; LEFFSON (1987), S. 456f.

63 Allerdings lässt sich eine bewusste Installation von stillen Reserven nicht mit dem Vorsichtgedanken vereinbaren. Vgl. LEFFSON (1987), S. 84ff.

64 Vgl. BEISSE (1993), 77, 82, 97; GELHAUSEN (1985), S.64ff.

65 Vgl. ADS (1995), § 252 Rn. 79ff.; GELHAUSEN (1985), S.64ff.

66 Vgl. BÖCKING/LOPATTA/RAUSCH (2005), S. 90.

67 Vgl. LEFFSON (1987), S. 247-249, 252.

68 Vgl. BIENER/BERNEKE (1986), S. 95.

69 Vgl. ADS (1995), § 252 Rn. 73ff.; LEFFSON (1987), S. 247ff.; GELHAUSEN (1985), S. 47.

70 Die Art und Weise der Realisation im Einzelfall, d. h. bspw. bei Lieferungs- und Leistungsgeschäften oder langfristiger Fertigung soll nicht vertieft werden. Siehe hierzu LEFFSON (1987), S. 248f., 265f.

71 Vgl. LEFFSON (1987), S. 339; LÜCK (1996), S. 202f.

72 Vgl. LEFFSON (1987), S. 344.

73 Vgl. Abschnitt 2.4.3.

74 Vgl. LÜCK (1996), S. 203f.

75 Vgl. LEFFSON (1987), S. 343f.; LÜCK (1996), S. 203.

76 Auf eine umfangreiche Darstellung der Abschreibungsmethoden wird verzichtet. Siehe hierzu exemplarisch ADS (1995), § 253 Rn. 355ff.

77 Vgl. COENENBERG (2005), S. 164; ADS (1995), § 252 Rn. 482ff.

Ende der Leseprobe aus 71 Seiten

Details

Titel
Vom Anschaffungswertprinzip zum Prinzip der Fair Value-Bewertung - Überlegungen zum Paradigmawechsel in der Bewertungskonzeption von Abschlüssen
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Note
1,00
Autor
Jahr
2005
Seiten
71
Katalognummer
V61663
ISBN (eBook)
9783638550741
ISBN (Buch)
9783638848824
Dateigröße
736 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anschaffungswertprinzip, Prinzip, Fair, Value-Bewertung, Paradigmawechsel, Bewertungskonzeption, Abschlüssen
Arbeit zitieren
Diplom-Kaufmann Nicolas Herwig (Autor:in), 2005, Vom Anschaffungswertprinzip zum Prinzip der Fair Value-Bewertung - Überlegungen zum Paradigmawechsel in der Bewertungskonzeption von Abschlüssen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61663

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