Sanierungsstrategien von mittelständischen Unternehmen und Konzernen


Seminararbeit, 2004

211 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Hintergrund
1.2 Begriffdefinition
1.2.1 Sanierung
1.2.2 Mittelständische Unternehmen
1.2.3 Konzern
1.2.4 Insolvenz
1.2.4.1 Zahlungsunfähigkeit
1.2.4.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
1.2.4.3 Überschuldung

2 Insolvenzrecht
2.1 Reform des Insolvenzrechts
2.1.1 Gründe der Reform
2.1.2 Ziele der Reform
2.2 Neues Insolvenzrecht
2.2.1 Die Verfahrensbeteiligten
2.2.1.1 Insolvenzschuldner
2.2.1.2 Insolvenzgericht
2.2.1.3 Insolvenzgläubiger
2.2.1.4 Gläubigerversammlung
2.2.1.5 Insolvenzverwalter
2.2.2 Insolvenzeröffnungsverfahren
2.2.3 Insolvenzplan
2.2.4 Finanzwirtschaftliche Insolvenzmaßnahmen
2.2.5 Besondere Verfahrensgestaltungen
2.2.5.1 Eigenverwaltung
2.2.5.2 Internationale Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug
2.3 Vergleich Alt gegen Neu

3 Krisenfrüherkennung
3.1 Unternehmenskrise
3.1.1 Krisenarten
3.1.1.1 Strategiekrise
3.1.1.2 Erfolgskrise
3.1.1.3 Liquiditätskrise
3.1.2 Krisenursachen
3.1.3 Krisenstadien
3.1.3.1 Existenzbedrohende Krise
3.1.3.2 Existenzvernichtende Krise
3.2 Externe Krisenerkennung durch Rating
3.2.1 Bankeninternes Rating der Sparkassen
3.2.2 Bankeninternes Verhalten und Rating der Sparkasse im Krisenfall
3.2.3 Fazit Rating
3.3 Interne Frühwarnsysteme zur Krisenerkennung
3.3.1 Operative Frühwarnsysteme
3.3.1.1 Eigenkapitalquote
3.3.1.2 Liquiditätsreserve
3.3.1.3 Umsatzrentabilität
3.3.1.4 Cash Flow / Dynamischer Verschuldungsgrad
3.3.1.5 Soll- Ist- Vergleich
3.3.2 Strategische Frühwarnsysteme

4 Unternehmenssanierung
4.1 Das Sanierungskonzept
4.2 Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit
4.3 Theorie der Sanierungsstrategien
4.3.1 Definition Sanierungsstrategien
4.3.2 Sanierungsstrategie nach Turnheim
4.3.2.1 Allgemein
4.3.2.2 Die vier Strategien
4.3.3 Die strategischen Optionen von Müller
4.3.4 Das Transformationsmodell
4.4 Sanierungsmaßnahmen
4.4.1 Allgemeines
4.4.2 Finanzwirtschaftliche Maßnahmen
4.4.2.1 Allgemeines
4.4.2.2 Debitorenmanagement und Factoring
4.4.2.3 Leasing
4.4.2.4 Eigenkapital
4.4.2.5 KFW- Mittel
4.4.3 Leistungswirtschaftliche Maßnahmen
4.4.3.1 Lageroptimierung
4.4.3.2 Personal
4.4.3.3 Kernkompetenz und Organisationsoptimierung
4.4.4 Kommunikation
4.5 Agency Problem

5 Aktuelles Sanierungsbeispiel KarstadtQuelle
5.1 Sanierungskonzept
5.2 Ursachen der Krise
5.3 Fazit

6 Zusammenfassung und kritische Würdigung

7 Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen

Abbildung 2: Arbeitsplatzverluste

Abbildung 3: Gründungsbilanz

Abbildung 4: Neue Mittelstandsdefinition des IfM Bonn in €

Abbildung 5: Konzernarten

Abbildung 6: Unternehmensinsolvenzen 1991 – 2002

Abbildung 7: Insolvenzeröffnungsverfahren

Abbildung 8: Insolvenzplanarten

Abbildung 9: Maßnahmen zur finanzwirtschaftlichen Sanierung

Abbildung 10: Vergleich alte Konkursordnung mit neuer Insolvenzordnung

Abbildung 11: Bonitätsbezogene Interpretation von Ratingklassen

Abbildung 12: Die Ratingklassen im DSGV Standardrating

Abbildung 13: Konflikt- Portfolio nach Turnheim

Abbildung 14: Interessenkonflikt zwischen Eigentümer und Gläubiger bei Sanierungen vor Eintritt der Insolvenz

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Hintergrund

In Deutschland ist seit kurzem das Thema Unternehmenssanierung wieder aktuell. Durch die Sanierungsfälle von General Motors, KarstadtQuelle und Spar wird das Thema in der breiten Öffentlichkeit diskutiert. Auch die großen Insolvenzen der letzten Jahre von Holzmann, Babcock Borsig oder KirchMedia fanden große Beachtung in Deutschland. Dies sind aber nur die Arbeitgeber, die in den Massenmedien beleuchtet werden. Darüber hinaus gibt es viele Sanierungsfälle und Insolvenzen von kleinen- und mittelständischen Unternehmen, die in der breiten Öffentlichkeit keine Beachtung finden.

Diese Facharbeit greift das Thema der Sanierungsstrategien von mittelständischen Unternehmen und Konzernen auf. Besondere Beachtung bei der Abhandlung dieses Themas wird dem aktuellen Insolvenzrecht, der Krisenfrüherkennung, der Sanierung und dem aktuellen Sanierungsfall KarstadtQuelle beigemessen. Somit vermittelt diese Facharbeit einen ganzheitlichen Überblick über dieses Thema.

Im europäischen Vergleich lag Deutschland 2003 auf dem zweiten Platz bei den Unternehmensinsolvenzen. Im ersten Halbjahr 2004 ist ein leichter Rückgang der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland zu verzeichnen. Die Anzahl liegt mit 19.300 noch immer auf einem hohen gesamtwirtschaftlichen Niveau (vgl. Abbildung 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen). In Ostdeutschland ist eine Abnahme der Insolvenzen um 7,4% festzustellen, dagegen sind die Insolvenzen in Westdeutschland um 0,2% gestiegen. Insgesamt wird in 2004 mit bis zu 41.000 Unternehmensinsolvenzen gerechnet[1].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen[2]

Die insolventen Unternehmen haben im ersten Halbjahr 2004 einen Schaden von insgesamt 22,7 Milliarden Euro verursacht. Dies entspricht einem Rückgang von 2,1 Milliarden Euro gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Betroffen waren die privaten Gläubiger mit 14,7 Milliarden Euro und die öffentliche Hand mit 8,0 Milliarden Euro[3].

Ein leichter Rückgang ist bei der Anzahl der Arbeitnehmer festzustellen, die durch Insolvenzen ihres Arbeitgebers betroffenen sind. Im ersten Halbjahr 2004 waren bis zu 322.000 Arbeitnehmer betroffen (vgl. Abbildung 2: Arbeitsplatzverluste).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Arbeitsplatzverluste[4]

Der Unternehmenssaldo von An- und Abmeldungen bei den Handels- und Gewerberegistern im Halbjahr 2004 fällt mit einem 30%igen Anstieg positiv aus. Per saldo hat der deutsche Markt im ersten Halbjahr 2004 um 78.000 Unternehmen zugenommen (vgl. Abbildung 3: Gründungsbilanz)[5].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Gründungsbilanz[6]

1.2 Begriffdefinition

1.2.1 Sanierung

Sanierung kommt aus dem Lateinischen und bedeutet übersetzt Heilung[7]. Sanierung im Bezug auf ein Unternehmen bedeutet, dieses durch Maßnahmen organisatorischer, finanzieller, leistungswirtschaftlicher und rechtlicher Art aus einer existenzbedrohenden Krise herauszuführen und seine Überlebens- und Ertragsfähigkeit wieder herzustellen[8].

1.2.2 Mittelständische Unternehmen

Es gibt keine gesetzliche oder allgemein gültige Definition für den Begriff Mittelstand. In der Literatur taucht für den Mittelstand häufiger die Bezeichnung KMU (kleine und mittelständische Unternehmen) auf[9]. Die allgemein akzeptierte Definition des Mittelstands wurde vom Institut für Mittelstandsforschung in Bonn aufgestellt (vgl. Abbildung 4: Neue Mittelstandsdefinition des IfM Bonn in €). Das IfM selbst orientiert sich nach eigener Aussage an der KMU Definition der Europäischen Union.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Neue Mittelstandsdefinition des IfM Bonn in €[10]

Nach Informationen des IfM, hatte der Mittelstand im Jahr 2002 einen Anteil von 99,7% aller in Deutschland ansässigen Unternehmen[11].

1.2.3 Konzern

Ein Konzern aus betriebswirtschaftlicher Sicht, ist ein Verbund mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens[12]. Es kann folgende Unterscheidung nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Konzernverbunds vorgenommen werden:

- Vertikale Konzerne (Dienen der Sicherung von Beschaffungs- und Absatzwegen beim Zusammenschluss von Unternehmen mit aufeinander folgenden Produktionsstufen)
- Horizontale Konzerne (Dienen der Erreichung von Synergieeffekten beim Zusammenschluss von Unternehmen mit artverwandtem Leistungsangebot)
- Mischkonzerne (Zusammenschluss von Unternehmen aus verschiedenen Branchen aus Gründen der Risikodiversifikation)[13]

Die einzige Legaldefinition des Konzernbegriffs in deutschen Gesetzen steht im § 18 AktG. Der § 18 AktG definiert eine Unterscheidung in den Unterordnungskonzern, abgeleitet aus § 18 (1) AktG, und in den Gleichordnungskonzern, abgeleitet aus § 18 (2) AktG[14]. Beim Unterordnungskonzern werden unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Konzerns ein herrschendes und mindestens ein anhängiges Unternehmen zusammengefasst. Es besteht mindestens ein Beteiligungsverhältnis von 50%. Es gibt folgende Arten von Unterordnungskonzernen:

- Faktischer Konzern
- Vertragskonzern
- Eingliederungskonzern[15]

Ebenfalls unter einer einheitlichen Leitung, jedoch ohne das die Unternehmen voneinander abhängig sind, werden zwei rechtlich selbstständig bleibende Unternehmen beim Gleichordnungskonzern verbunden (vgl. Abbildung 5: Konzernarten). Somit unterscheidet sich ein Gleichordnungskonzern vom Unterordnungskonzern durch das Fehlen jeglicher Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse der Unternehmen untereinander. Ein Gleichordnungskonzern kommt durch faktische Verhältnisse oder durch Verträge zustande[16].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Konzernarten[17]

1.2.4 Insolvenz

Eine Definition des Begriffs Insolvenz ist in der einschlägigen Insolvenzliteratur nicht zu finden. Insolvenz im Wortlaut bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Insolvenz als Begriff ist betriebswirtschaftlich und juristisch einheitlich definiert[18]. Ein insolventes Unternehmen im juristischen Sinne, ist ein Unternehmen das einen oder mehrere Insolvenztatbestände der Insolvenzordnung erfüllt[19]. In der Insolvenzordnung sind die folgenden drei Insolvenztatbestände aufgeführt, die auch als Insolvenzgründe bezeichnet werden:

- Zahlungsunfähigkeit
- drohende Zahlungsunfähigkeit
- Überschuldung[20]

Falls der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit und / oder der Überschuldung vorliegt, muss vom Schuldner ein Insolvenzantrag gestellt werden. Bei dem Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird dem Schuldner ein Wahlrecht zur Insolvenzantragserstellung eingeräumt. Gläubiger können nur beim Vorliegen der Tatbestände Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen[21].

1.2.4.1 Zahlungsunfähigkeit

Laut § 17 (2) InsO ist die Zahlungsunfähigkeit wie folgt definiert: „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“[22] Ein Zeitraum von 4 – 6 Wochen ist in der Insolvenzpraxis der derzeit maßgebliche Zeitraum für die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen[23]. Das bedeutet, wenn ein Schuldner 4 – 6 Wochen nach Fälligkeit einer Schuld seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, gilt er als zahlungsunfähig.

1.2.4.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Nach § 18 (2) InsO liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu bezahlen. Es wird also eine Prognose über das zukünftige Zahlungsverhalten erstellt[24]. Das Wort „voraussichtlich“ im § 18 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist so zu verstehen, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muss als die Möglichkeit diese zu vermeiden[25]. Für die eigentliche Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist die Erstellung eines Finanz- oder Liquiditätsplans notwendig. In diesem werden die vorhersehbaren Einnahmen und Ausgaben der nächsten Wochen detailliert wiedergegeben. Ebenfalls müssen mindestens die vorhersehbaren Einnahmen und Ausgaben der nächsten sechs Monate verdichtet dargestellt werden[26].

1.2.4.3 Überschuldung

Der Insolvenzgrund Überschuldung gilt nur für juristische Personen und für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist[27]. „Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist“[28]. Wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, dann liegt nach § 19 (2) Satz 1 die Überschuldung vor. Um eine Überschuldung festzustellen, wird das Vermögen, welches im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorhanden ist, verglichen mit den Verbindlichkeiten der Insolvenzgläubiger. Eine Überschuldung ist dann gegeben, wenn die Vermögenswerte der Aktivseite kleiner sind als die ausgewiesenen Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz[29]. Die Überschuldungsbilanz ist nicht gleichzusetzen mit der Handelsbilanz. In der Überschuldungsbilanz werden Liquidationswerte oder Betriebsfortführungswerte angesetzt[30].

2 Insolvenzrecht

2.1 Reform des Insolvenzrechts

2.1.1 Gründe der Reform

Seit dem 01.01.1999 gelten in der Bundesrepublik Deutschland die Regelungen der neu geschaffenen Insolvenzordnung (InsO). Sie hat die bis dahin geltende Konkurs-, Vergleichs- sowie die nur in den neuen Bundesländern geltende Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst[31].

Auslöser der Insolvenzrechtsreform war die steigende Zahl der Konkurse, bei denen überwiegend eine Abweisung des Verfahrens mangels Masse erfolgte, da nicht genügend Geld für einen Vergleich mit den Gläubigern vorhanden war. Doch auch bei ausreichender Masse wurden Unternehmen unnötig zerschlagen, stillgelegt und Arbeitnehmer entlassen.

Die Rechtslage auf dem Gebiet des Insolvenzrechts war in Deutschland gekennzeichnet durch eine Rechtszersplitterung zwischen den Alten und den Neuen Bundesländern. Nach der Wiedervereinigung wurde in den Neuen Bundesländern mit der Gesamtvollstreckungsordnung eine vom westdeutschen Recht abweichende Konkursregelung geschaffen. Diese nahm in bestimmten Punkten bereits die jetzt durchgeführte Neuregelung des Insolvenzrechts voraus. Die in Westdeutschland geltende Konkursordnung stammte aus dem 19. Jahrhundert und in der Literatur wurde mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass diese trotz der zwischenzeitlichen Anpassungen und Neuregelungen in einzelnen Bereichen nicht mehr den heutigen Anforderungen genügte[32].

Die Hauptkritik richtete sich gegen die Zielrichtung des alten Konkursrechts. Dieses war vorrangig auf eine Zerschlagung des Schuldnervermögens gerichtet und erlaubte kaum Maßnahmen, die zu einer Sanierung des Schuldners führen konnten[33]. Zwar konnte statt eines Konkursverfahrens auch ein Vergleichsverfahren nach der Vergleichsordnung eingeleitet werden, um z.B. durch einen gerichtlichen Vergleich ein Schuldner-Unternehmen zu erhalten. Die gerichtlichen Vergleichsverfahren waren aber mit unter 1% bestätigter Fälle bedeutungslos geworden[34].

Die überwiegende Anzahl der eingeleiteten Vergleichsverfahren gingen nach kurzer Zeit in ein Anschlusskonkursverfahren über, in welchem die Werte des Unternehmens zerschlagen wurden und für die Gläubiger dennoch meist nur eine geringe Quote übrig blieb. 75 % der Konkursverfahren wurden erst gar nicht eröffnet, weil die Konkursmasse so gering war, dass nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt werden konnten.

Außerdem war das alte Konkursrecht vorrangig abgestellt auf geschäftlich tätige Schuldner und Unternehmen. Für die Durchführung von Privatkonkursen war es nur sehr bedingt geeignet. Dies bei einer geschätzten Anzahl von ca. 1,7 Mio. überschuldeter Haushalte in Deutschland. Für eine eventuelle Sanierung dieser privaten Schuldner fehlte ein geeignetes Rechtsinstitut[35].

2.1.2 Ziele der Reform

Die wesentlichen Änderungen des neuen Insolvenzrechts bestehen zunächst in einer Zusammenführung von Vergleichs- und Konkursverfahren[36]. Das Insolvenzverfahren ist dadurch geprägt, dass es in einem sehr weiten Umfang die Sanierung des Schuldner-Unternehmens fördern will und auch das Gericht aktiv in einen Vergleichsprozess zwischen Schuldner und Gläubiger einbezogen wird. Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist eine möglichst weitgehende Befriedigung der Gläubiger durch eine angemessene Verwertung des Schuldnervermögens.

Die Einleitung des Konkursverfahrens setzt das Vorliegen eines Konkursgrundes voraus. Wie nach dem alten Recht sind auch aktuell Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die wesentlichen Konkursgründe. Als neuer Konkursgrund wurde in die Insolvenzordnung die „drohende Zahlungsunfähigkeit“ aufgenommen[37]. Damit soll der Zeitpunkt für die Einleitung des Insolvenzverfahrens möglichst weit vorverlegt werden[38], da in diesem Zeitpunkt möglicherweise noch Vermögen beim Schuldner vorhanden ist.

Eine wesentliche Neuerung im neuen Insolvenzrecht sind die Regelungen über den Insolvenzplan. Hierbei handelt es sich um einen Schuldentilgungsplan dessen Zustandekommen und Inhalt umfangreich geregelt sind. Auch diese Regelung steht vor dem Hintergrund, vergleichsweise eine Regelung zwischen Schuldner und Gläubigern herbeizuführen, die dem Schuldner eine Tilgung seiner Verbindlichkeiten in einem angemessenen Rahmen ermöglicht. In einem normalen Insolvenzverfahren ist ein solcher Insolvenzplan jedoch keineswegs zwingend. Die Insolvenzordnung eröffnet den Parteien lediglich die Möglichkeit, durch die Aufstellung und Verabschiedung eines solchen Planes die Verwertungsvorschriften der Insolvenzordnung zu vermeiden. Die Insolvenzordnung sieht vor, dass entweder der Schuldner selbst einen solchen Plan seinen Gläubigern vorlegt, oder dass die Gläubiger in der Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter beauftragen, ihn zu erstellen. Bei der Gestaltung des Insolvenzplans haben die Parteien völlige Freiheit. Sie können hier, wie bei jedem anderen außergerichtlichen Vergleich auch, Forderungen ganz oder teilweise erlassen, stunden oder Ratenzahlungen vereinbaren. Die Beteiligten können sich auch darauf einigen, ein Schuldnerunternehmen zu sanieren oder zu liquidieren[39].

Eine weitere Neueinführung ist die Abschaffung der bisherigen allgemeinen Konkursvorrechte. Gem. § 59 (1) Nr. 3 KO waren die Ansprüche der Arbeitnehmer für die letzten 6 Monate vor Verfahrenseröffnung privilegiert. Die InsO übernimmt dieses Vorrecht ebenso wenig wie die Vorrechte des § 61 KO. Man findet hierzu auch Kritik in der Literatur. Es wird gesagt, dass neue Insolvenzarbeitsrecht verkompliziert alles und die Arbeitnehmer werden eher benachteiligt, weil sie keinen Zugang zum Verfahren haben[40]. Geschützt bleiben die Lohnforderungen der Arbeitnehmer durch das lnsolvenzgeld (§§ 183 ff. SGB III). Außerdem werden Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbarten Sozialplan, die bisher bevorrechtigte Konkursforderungen waren (§ 4 SozplKonkG), als Masseforderungen eingestuft (§ 123 (2) Satz 1 InsO). Eine der wichtigsten Ziele des neuen Insolvenzrechts ist es, dass möglichst viele der Verfahren zur Eröffnung kommen. Nur dies erlaubt eine effektive und marktkonforme Befriedigung der Gläubiger[41]. Vorher wurde die Mehrheit der Anträge mangels Masse abgelehnt. Die neue Regelung sieht vor, dass für die Eröffnung des Verfahrens nur noch die Verfahrenskosten i.S. von § 54 InsO gedeckt zu sein brauchen[42]. Demnach ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 ff. InsO) sowie die Mitglieder des Gläubigerausschusses als sog. Verfahrenskosten gedeckt sind (§ 26 InsO). Im Regelfall sind dies nur die Gerichtskosten, die Verwaltergebühren und die Veröffentlichungskosten. Unberücksichtigt bleiben jedoch die Ansprüche aus fortgeführten Arbeits- und Mietverhältnissen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Unternehmensinsolvenzen 1991 – 2002[43]

In der Abbildung 6 sind die Entwicklungen der Unternehmensinsolvenzen zwischen den Jahren 1991 - 2002 dargestellt. Ab dem Jahr 1999 ist deutlich sichtbar, dass die Anzahl der eröffneten Verfahren ansteigt und im Jahr 2001 bereits höher ist als Anzahl der abgelehnten Insolvenzen.

2.2 Neues Insolvenzrecht

2.2.1 Die Verfahrensbeteiligten

2.2.1.1 Insolvenzschuldner

Nach deutscher Rechtsordnung ist das Insolvenzverfahren nicht auf Kaufleute beschränkt[44]. Es wird die Insolvenzfähigkeit geprüft. Nicht insolvenzfähig sind z.B. Bund und Länder, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Stille Gesellschaften.

Nach Beginn des Insolvenzverfahrens verändert sich die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners. Dieser bleibt zwar rechts-, geschäfts-, partei- und prozessfähig, verliert aber das Recht, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten, darüber zu verfügen und zu prozessieren. Außerdem unterliegt der Insolvenzschuldner persönlichen, beruflichen und verfahrensrechtlichen Beschränkungen[45]. Der Insolvenzschuldner haftet für eine Insolvenzverschleppung. Sie liegt vor, wenn eine rechtzeitige Antragstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlassen wird, weil der Schuldner noch Anstrengungen unternimmt, durch welche das Unternehmen gerettet werden soll.

2.2.1.2 Insolvenzgericht

Das Insolvenzgericht hat nur eine verfahrensleitende Funktion. Die eigentliche Entscheidungskompetenz über den Ablauf des Insolvenzverfahrens liegt aber nicht beim Insolvenzgericht, sondern beim Insolvenzverwalter und der Organisation der Gläubiger.

Sachliche Zuständigkeit: Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht. Dieses hat als Aufgabe die Überwachung und prozedurale Verfahrensabwicklung.

Örtliche Zuständigkeit: Diese liegt bei dem Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der selbstständigen, wirtschaftlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners ist.

Funktionelle Zuständigkeit: Diese liegt bei dem Richter des Amtsgerichts.

Zu den wesentlichen Aufgaben des Insolvenzgerichtes gehören: Eröffnung, Aufhebung und Einstellung des Insolvenzverfahrens, die Bestellung des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters, Aufsicht über den Insolvenzverwalter, Feststellung der Schuldenmasse, Zurückweisung des Insolvenzplans und die Anordnung und Aufhebung der Eigenverwaltung[46].

2.2.1.3 Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger ist, wer als persönlicher Gläubiger zur Zeit der Verfahrenseröffnung begründete Vermögensansprüche gegen den Insolvenzschuldner hat. Nicht Insolvenzgläubiger sind dingliche Gläubiger, diese haben eine Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigung z.B. bei nachträglich erworbenen Forderungen[47].

Nach §39 InsO wird unterschieden in nachrangige und nichtnachrangige Insolvenzgläubiger, z.B. bei Zinseinsprüchen seit Verfahrenseröffnung[48].

2.2.1.4 Gläubigerversammlung

Der Gläubigerversammlung gehören nach § 74 (1) InsO alle Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigten an. Die Einberufung und Leitung erfolgt durch das Insolvenzgericht[49]. Von der Gläubigerversammlung kann ein anderer, als der vom Gericht eingesetzte, Insolvenzverwalter gewählt werden. Dies geschieht in der Praxis aber selten. Zu den Aufgaben der Gläubigerversammlung gehören Entscheidung über Einsetzung von Gläubigerausschuss, Kontrolle des Verwalters und Zustimmung zu besonders bedeutenden Rechtshandlungen des Verwalters, sofern Gläubigerausschuss nicht bestellt ist. Der Gläubigerausschuss trifft unter anderem die Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens, das Verfahrensziel und ob das Unternehmen veräußert werden soll.

2.2.1.5 Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt[50]. Das Insolvenzgericht hat die Aufsicht über die Tätigkeiten des Verwalters zu führen mit Möglichkeit zu Zwangsmaßnahmen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die geht mit Verfahrenseröffnung direkt auf den Verwalter über. Recht und Pflicht des Verwalters ist es, die Masse sofort in Besitz zu nehmen[51]. Danach erstellt der Insolvenzverwalter auf Grundlage einer Inventarliste und eines Gläubigerverzeichnisses eine Vermögensübersicht. In der Vermögensübersicht werden die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten bilanziert, damit die Gläubiger die voraussichtliche Ausfallquote ersehen können. Diese Quote wird vom Insolvenzverwalter errechnet und vom Gläubigerausschuss festgesetzt, falls dieser vorhanden ist[52]. Der Insolvenzverwalter erstellt zusätzlich eine Forderungstabelle (früher Konkurstabelle genannt).

Der Insolvenzverwalter entscheidet über die Rechte der Aus- und Absonderungsberechtigten, er macht die Schadensersatzansprüche, die der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger entstanden sind und die Haftungsansprüche der Gläubiger gegen persönlich haftende Gesellschafter geltend[53].

In der ersten Gläubigerversammlung wird über die wirtschaftliche Lage des Insolvenzschuldners berichtet sowie über die Aussichten bei einer Unternehmensinsolvenz, dass Unternehmen oder Teile davon zu erhalten. Anmeldungen von Insolvenzforderungen erfolgen beim Verwalter. Dieser hält die Forderungen in der Insolvenztabelle fest. Der Insolvenzverwalter hat weitreichende Verfügungsbefugnis bezüglich der Art der Masseverwertung (freihändiger Verkauf, Zwangsversteigerung, Unternehmensfortführung oder Unternehmensschließung, Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen).

Das Anfechtungsrecht wird durch den Verwalter ausgeübt. Im Fall der Beauftragung durch die Gläubigerversammlung wird der Insolvenzplan vom Verwalter erstellt. Im weiteren Verlauf hat er die Überwachungsaufgabe bezüglich der Einhaltung des Insolvenzplans.

2.2.2 Insolvenzeröffnungsverfahren

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vom Gericht angeordnet. Die Voraussetzung dafür ist ein Insolvenzantrag § 13 (1) Satz 1 InsO. Dieser kann entweder vom Schuldner selbst (Eigenantrag) oder vom Gläubiger gestellt werden Die Prüfungsphase zwischen dem Antrag und der Insolvenzeröffnung wird Insolvenzeröffnungsverfahren genannt[54]. Die folgende Abbildung zeigt den Verlauf eines Insolvenzeröffnungsverfahren:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Insolvenzeröffnungsverfahren[55]

Für Mittelständische Unternehmen und Konzerne besteht eine Insolvenzantragspflicht. Sie müssen unverzüglich, das heißt spätestens drei Wochen nach dem Eintritt der Überschuldung oder einer Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzantrag stellen. Die Antragsfrist beginnt, wenn der Schuldner die wirkliche Vermögenslage erkannt hat und nicht erst nach der Erstellung der Bilanz.

Es werden folgende Kriterien bei der Antragsstellung geprüft:

- Zuständigkeit des Gerichtes (ist in 2.2.1.2 näher erklärt)
- Insolvenzfähigkeit des Schuldners (ist in 2.2.1.1 näher erklärt)
- Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit)

Bei der Prüfung der Zuständigkeit und Insolvenzfähigkeit wird die Zulässigkeit eines Insolvenzantrages festgestellt. Wenn der Insolvenzantrag zulässig ist, wird von Amts wegen die Begründung geprüft.

Nach § 26 (1)InsO kann eine Abweisung des Antrags folgen, wenn der Antrag zwar zulässig und begründet ist, dass Schuldnervermögen aber nicht die Verfahrenskosten deckt[56] und auch kein ausreichender Betrag vorgeschossen wird. Sind die Verfahrenskosten gedeckt, erfolgt die Verfahrenseröffnung, sofern nicht ein Schuldenbereinigungsplan nach § 306 InsO angenommen wird. Gleichzeitig wird ein Insolvenzverwalter ernannt. Dies geschieht nicht bei einem vereinfachten Verfahren, § 313 (1) Satz 1 InsO oder wenn ein Antrag auf Eigenverwaltung, § 270 InsO gestellt wurde. Das Insolvenzverfahren kann eingestellt werden wegen Masseunzulänglichkeit („Insolvenz in der Insolvenz“) nach § 208 InsO, wenn sich bei der Fortführung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, dass aber Masseverbindlichkeiten nicht befriedigt werden können.

Wenn keine Abweisung des Antrages erfolgt, findet eine Verwertung des Schuldnervermögens und die anteilige Verteilung an die Insolvenzgläubiger statt.[57]

2.2.3 Insolvenzplan

Der Insolvenzplan ist das „Kernstück“ des neuen Insolvenzrechts[58]. Es gibt in der Insolvenzordnung keine feste Definition des Insolvenzplans, es sind nur die wesentlichen Planinhalte vorgegeben. Danach besteht der Insolvenzplan aus einem darstellendem und einem gestaltendem Teil.

Der darstellende Teil hat keine große rechtliche Bedeutung[59]. In diesem Teil werden die Maßnahmen beschrieben, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind und getroffen werden sollen. Es sind auch die Grundlagen und Auswirkungen des Planes erwähnt, die für die Entscheidung der Gläubiger und die gerichtliche Bestätigung wichtig sind.

Die Angaben in dem gestaltenden Teil haben rechtliche Bedeutung. Die §§222ff. InsO enthalten einzelnen Regelungen, welche die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erstellung des Planes einschränken. Näher hat der Gesetzgeber den Insolvenzplan nicht ausgeformt, da nach Auffassung der Kommission für die Reform des Insolvenzrechts, die zu treffenden Maßnamen von den Umständen des Einzelfalls abhängen[60]. Es sind drei grundsätzlichen Planarten zu unterscheiden:

- Liquidationsplan
- Übertragungsplan
- Sanierungsplan

Es können auch Mischformen entstehen (vgl. Abbildung 8: Insolvenzplanarten).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8: Insolvenzplanarten[61]

Die größte Bedeutung hat der Sanierungsplan. Er soll die Fortführung des Unternehmens ermöglichen und somit auch die Gläubiger bestmöglich befriedigen. Dies ist das Hauptziel des Insolvenzplans. Die Planungselemente sollten folgende inhaltliche Merkmale erfüllen:

- Zukunftsgerichtetheit. Die Planung wie auch der Begriff Plan soll immer zukunftsbezogen sein.
- Systematisierung, Koordination. Die Vorgehensweise soll nicht eine intuitive oder improvisierte Basis haben, sondern methodisch- systematisch aufgebaut sein.
- Zielorientierung. Es werden Ziele festgelegt, die Zielrichtung soll die Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes sein.
- Prüfung der Handlungsmöglichkeiten. Die methodisch ermittelten Handlungsalternativen werden einer Prüfung unterzogen und die optimale Alternative wird ausgewählt[62].

Ausgearbeitet und dem Insolvenzgericht vorgelegt wird ein Insolvenzplan nur vom Schuldner und/oder vom Insolvenzverwalter, wobei die Vorlage durch den Schuldner bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden kann, dass sog. Planvorlagerecht. Der steuerliche Berater erhält durch das Vorlagerecht des Schuldners die Möglichkeit, den Schuldner entsprechend zu beraten und den Insolvenzplan auszuarbeiten[63].

[...]


[1] Vgl. o.V., 24.06.2004: http://www.creditreform.de/presse/00090.php „Insolvenzen weiter auf hohem Niveau“, o.S., abgerufen am 11.10.2004

[2] Quelle: Entnommen aus: o.V.: http://www.creditreform.de/angebot/analysen/0042/02.php „Unternehmenspleiten stagnieren auf hohem Niveau“, o.S., abgerufen am 15.10.2004

[3] Vgl. o.V., 24.06.2004: http://www.creditreform.de/presse/00090.php „Insolvenzen weiter auf hohem Niveau“, o.S., abgerufen am 11.10.2004

[4] Quelle: Entnommen aus: o.V.: http://www.creditreform.de/angebot/analysen/0042/03.php „Weniger Arbeitsplatzverluste durch Insolvenzen“, o.S., abgerufen am 15.10.2004

[5] Vgl. o.V.: http://www.creditreform.de/angebot/analysen/0042/05.php „Positiver Unternehmenssaldo“, o.S., abgerufen am 15.10.2004

[6] Quelle: Entnommen aus: o.V.: http://www.creditreform.de/angebot/analysen/0042/05.php „Positiver Unternehmenssaldo“, o.S., abgerufen am 15.10.2004

[7] Vgl. Hess, Fechner, Freund, Körner, 1998: „Sanierungshandbuch“ Seite 6

[8] Vgl. Kautzsch 2001: „Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren“ Seite 17

[9] Vgl. o.V.: http://www.hk24.de/HK24/HK24/produktmarken/index.jsp?url=http%3A//www.hk24.de/HK24/K24/produktmarken/standortpolitik/mittelstandspolitik/index.jsp , o.S., abgerufen am 02.10.2004

[10] Quelle: Entnommen aus: o.V.: http://www.ifm-bonn.org/ „Mittelstand – Definition und Schlüsselzahlen“, o.S., abgerufen am 02.10.2004

[11] Vgl. o.V.: http://www.ifm-bonn.org/ „Mittelstand – Definition und Schlüsselzahlen“, o.S., abgerufen am 02.10.2004

[12] Vgl. o.V.: http://www.konzern.adlexikon.de/Konzern.shtml , o.S., abgerufen am 02.10.2004

[13] Vgl. Wöhe, 2002 „Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ Seite 316

[14] Vgl. Bötzel, 1993: „Diagnose von Konzernkrisen“ Seite 18 ff

[15] Vgl. Wöhe, 2002: „Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ Seite 316 f

[16] Vgl. Bötzel, 1993: „Diagnose von Konzernkrisen“ Seite 20

[17] Quelle: Entnommen aus: Wöhe, 2002: „Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ Seite 316

[18] Vgl. Braun, Uhlenbruck, 1997: „Unternehmensinsolvenz“ Seite 36 f

[19] Vgl. Ritter, 2000: „Unternehmenssanierung im neuen Insolvenzrecht“ Seite 29

[20] Vgl. Ritter, 2000: „Unternehmenssanierung im neuen Insolvenzrecht“ Seite 29;

Vgl. Sinz, Hefermehl, 2003: „Unternehmensinsolvenz“ Seite 21

[21] Vgl. Ritter, 2000: „Unternehmenssanierung im neuen Insolvenzrecht“ Seite 30

[22] § 17 (2) Insolvenzordnung

[23] Vgl. Ritter, 2000: „Unternehmenssanierung im neuen Insolvenzrecht“ Seite 118

[24] Vgl. Zimmermann, 2003: „Insolvenzrecht“ Seite 11

[25] Vgl. Picot, Aleth, 1999: „Unternehmenskrise und Insolvenz“ Seite 43

[26] Vgl. Sinz, Hefermehl, 2003: „Unternehmensinsolvenz“ Seite 26 f; Braun, Uhlenbruck, 1997: „Unternehmensinsolvenz“ Seite 285

[27] Vgl. § 19 (1) und § 19 (3) Satz 1 „Insolvenzordnung“

[28] § 19 (3) Satz 2 “Insolvenzordnung”

[29] Vgl. Sinz, Hefermehl, 2003: „Unternehmensinsolvenz“ Seite 29 ff

[30] Vgl. Zimmermann, 2003: „Insolvenzrecht“ Seite 11

[31] Vgl. Uhlenbruck, 1999: „Neues Insolvenzrecht“, Seite 14

[32] Vgl. Heilmann, Schmid, 1994: “Grundzüge des Insolvenzrecht“ RZ 1 ff.

[33] Vgl. Ehlers, Drieling, 2000: „Unternehmenssanierung nach der Insolvenzordnung“, Seite 1

[34] Vgl. Ehlers, Drieling, 2000: „Unternehmenssanierung nach der Insolvenzordnung“, Seite 1

[35] Vgl. Uhlenbruck, 1999: „Neues Insolvenzrecht“, Seite 16

[36] Vgl. Ehlers, Drieling, 2000: „Unternehmenssanierung nach der Insolvenzordnung“ Seite 2

[37] Vgl. Uhlenbruck, 1999: „Neues Insolvenzrecht“, Seite 15

[38] Vgl. Graf- Schlicker, Maus, Uhlenbruck, 1997: „Die Unternehmensinsolvenz nach der InsO“, Seite 248

[39] Vgl. Eidenmüller 1999: „Unternehmenssanierung zwischen Markt und Gesetz“, Seite 55 ff.

[40] Vgl. Bichlmeier, Engberding, Oberhofer: „Insolvenzhandbuch“. Seite 5

[41] Vgl. Pirntke, 2003: „Das neue Insolvenzrecht“, Seite 55

[42] Vgl. Ehlers, Drieling, 1998: „Unternehmenssanierung nach der Insolvenzordnung“, Seite 3

[43] In Anlehnung an: o.V.: http://www.tianshi4all.de/ftp/Insolvenzen.pdf , „Insolvenzen 2002“, Seite 2, abgerufen am 05.10.2004

[44] Vgl. Braun, Uhlenbruck,1997 : „Unternehmensinsolvenz“ Seite 194

[45] Vgl. Braun, Uhlenbruck, 1997 : „Unternehmensinsolvenz“ Seite 197 ff

[46] Vgl. Braun, Uhlenbruck, 1997: „Unternehmensinsolvenz“, Seite 179 ff.

[47] Vgl. Häsemeyer, 2003: „Insolvenzrecht“ RZ 16.01

[48] Vgl. Zimmermann, 2003 : “Insolvenzrecht“ Seite 32

[49] Vgl. Braun, Uhlenbruck, 1997: „Unternehmensinsolvenz“ Seite 203

[50] Vgl. Zimmermann, 2003: “Insolvenzrecht“ Seite 27

[51] Vgl. Häsemeyer, 2003: Insolvenzrecht. RZ 13.01

[52] Vgl. Sinz, Hefermehl, 2003: „Unternehmensinsolvenz“ RZ 1110

[53] Vgl. Bichlmeier, Engberding, Oberhofer, 2000: „Insolvenzhandbuch“, Seite 132

[54] Vgl. Birker, Pepels, 2003: „Handbuch Krisenbewusstes Management“, Seite 315

[55] Quelle: Entnommen aus: Birker, Pepels, 2003: „Handbuch Krisenbewusstes Management“, Seite 316

[56] Vgl. Zimmermann, 2003: „Insolvenzrecht“ Seite 12

[57] Vgl. Birker, Pepels, 2003: „Handbuch Krisenbewusstes Management“, Seite 317

[58] Vgl. Bichlmeier, Engberding, Oberhofer, 2000: „Insolvenzhandbuch“. Seite 309

[59] Vgl. Zimmermann, 2000: „Insolvenzrecht“ Seite 128

[60] Vgl. Braun, Uhlenbruck, 1997: „Unternehmensinsolvenz“, Seite 439

[61] Quelle: Entnommen aus: Bichlmeier, Engberding, Oberhofer, 2000: „Insolvenzhandbuch“, Seite 310

[62] Vgl. Braun, Uhlenbruck, 1997: „Unternehmensinsolvenz“, Seite 441ff

[63] Vgl. Birker, Pepels, 2003: „Handbuch Krisenbewusstes Management“, Seite 323

Ende der Leseprobe aus 211 Seiten

Details

Titel
Sanierungsstrategien von mittelständischen Unternehmen und Konzernen
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Veranstaltung
Finanzwirtschaft
Note
2,0
Autoren
Jahr
2004
Seiten
211
Katalognummer
V61402
ISBN (eBook)
9783638548700
Dateigröße
1142 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Druckversion beinahltet Präsentationen zu diesem Thema.
Schlagworte
Sanierungsstrategien, Unternehmen, Konzernen, Finanzwirtschaft
Arbeit zitieren
Dipl. Kaufmann (FH) Malte Kemp (Autor:in)Dmrity Bakumenko Nick Benjamin Brackmann (Autor:in), 2004, Sanierungsstrategien von mittelständischen Unternehmen und Konzernen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61402

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Sanierungsstrategien von mittelständischen Unternehmen und Konzernen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden