Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland

Ein kurzer Überblick über Wahlrecht, Wahlsystem, Wahlverhalten und Parteienbindung


Seminar Paper, 2006

17 Pages, Grade: 1,5


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1) Einleitung

2)Wahlrecht und Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland
2.1 Wahlgrundsätze
2.2 Wahlsystem
2.3 Landtags- und Kommunalwahlen

3)Wahlverhalten und Parteienbindung
3.1 Stimmensplitting und Wahlbeteiligung
3.2 Soziale Schicht und Parteipräferenz
3.3 Konfession als wahlbeeinflussendes Moment
3.4 Erosion der traditionellen Milieus

4) Literaturverzeichnis

5) Anhang

1) Einleitung

Wahlen sind die einfachste Form politischer Beteiligung. Es erfordert keinen großen Aufwand, sein Kreuz bei einer Partei zu platzieren. Alle anderen Arten der Teilhabe am politischen Geschehen sind mit einem erheblich größeren Aufwand verbunden und werden daher vom Großteil der Bevölkerung nicht wahrgenommen.

Eine funktionierende Demokratie ist ohne Wahlen nicht denkbar. Sie sind das wirksamste Instrument demokratischer Kontrolle und Legitimierung.

Diese Referatsverschriftlichung gibt im ersten Kapitel einen Einblick in das Wahlrecht und Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland. Konkret wird dabei auf Wahlgrundsätze, das Wahlsystem sowie Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen eingegangen. Anschließend wird im zweiten Kapitel das Wahlverhalten und Parteibindungen näher beleuchtet.

2) Wahlrecht und Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland

2.1 Wahlgrundsätze

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht in Artikel 38, Absatz 1:

„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“[1]

Artikel 2 regelt zusätzlich das erforderliche Alter für das aktive und passive Wahlrecht und verbindet dieses mit der Volljährigkeit.[2]

Was bedeuten aber nun die in Artikel 1 zitierten Grundsätze einer Wahl in der BRD, als da wären „allgemein“, „unmittelbar“, „frei“, „gleich“ und „geheim“?

Die Wahlen sind allgemein, d. h. alle deutschen Staatsbürger ab einem bestimmten Alter (in Deutschland 18 Jahre) können wählen und gewählt werden. Unter unmittelbar ist zu verstehen, dass die Wähler direkt einen Abgeordneten in ihrem Wahlkreis wählen oder mehrere über eine Liste. Das Gegenteil einer direkten Wahl ist eine indirekte Wahl, bei der es eine Zwischeninstanz in Form von Wahlmännern gibt, die dann die Abgeordneten wählen. Ein Beispiel für indirekte Wahlen stellt die Präsidentschaftswahl der USA dar, wo der Präsident durch Wahlmänner, sogenannte electors, gewählt wird.[3]

Die Wahl in der BRD muss laut Verfassung frei sein. Es darf keinerlei Druck auf die Wähler ausgeübt werden. Sie haben die souveräne Wahl, welchem Kandidaten sie ihre Stimme geben und welchem sie sie verweigern. Die Bürger sind auch frei, nicht zur Wahl zu gehen. Es gibt keine Wahlpflicht.

Die Wahl ist gleich, weil jede Stimme gleich viel zählt – egal ob die des amtierenden Bundeskanzlers, die eines Studenten oder die eines Kindergärtners.

Schließlich muss die Wahl geheim sein. Es bleibt also allein dem Wähler bekannt, wie er bei der Wahl stimmt (es sei denn, er hat das Bedürfnis, dies mitzuteilen). Er gibt seine Stimme in einer nicht einsichtigen Wahlkabine ab, steckt seinen Stimmzettel in einen Umschlag und diesen in die Wahlurne.

2.2 Wahlsystem

Das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag gilt im Wesentlichen unverändert seit dem 7. Mai 1956 und lässt sich als personalisiertes Verhältniswahlrecht bezeichnen.[4] An dieser Stelle ist ein kurzer Exkurs über die Entwicklung des deutschen Wahlsystems angebracht.

Im 19. Jahrhundert wurde im Kaiserreich das Mehrheitswahlsystem mit zwei Wahlgängen eingeführt. Ausnahme blieben Preußen, Braunschweig, Waldeck und Sachsen, wo von 1849 bis 1918 (in Sachsen nur bis 1909) das Dreiklassenwahlrecht vorherrschte. Dieses war in sofern undemokratisch, als es die Wähler nach ihrem direkten steuerlichen Aufkommen in drei Klassen einteilte. Die Stimme eines Vertreters der ersten Wahlklasse hatte das 17,5fache Gewicht gegenüber der eines Angehörigen der dritten Klasse. Nach dem Ende des Kaiserreiches und mit Ausrufung der Weimarer Republik wurde das Dreiklassenwahlrecht abgeschafft. Erstmals erhielten jetzt Frauen die Möglichkeit, zu wählen.[5] Gewählt wurde nach dem reinen Verhältniswahlrecht. Auf je 150 000 Stimmen entfiel ein Mandat im Reichstag, in dem 1919 421 Abgeordnete saßen. Durch besagtes Einführen des Frauenwahlrechts und die Senkung des Wahlalters von 25 auf 20 durften 1919 36, 7 Millionen Menschen wählen. Das waren gut zweieinhalb Mal so viel wie bei der letzten Reichstagswahl im Kaiserreich 1912.[6] Es folgte 1933 mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten das Ende der Demokratie in Deutschland. Mit dem Schaffen einer Einheitspartei fehlte im Dritten Reich jegliche politische Alternative bei den Wahlen.

Der Parlamentarische Rat der Bundesrepublik Deutschland hatte die Geschichte der Wahlsysteme zu berücksichtigen und daraus seine Schlüsse zu ziehen. Das in Deutschland geltende Wahlsystem enthält sowohl Elemente des Verhältniswahlrechts, als auch des Mehrheitswahlrechts.

Das Mehrheitswahlrecht kommt in den zur Zeit 299 Wahlkreisen zur Geltung. Die Kandidaten der verschiedenen Parteien werden dort mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Kandidat mit den meisten Stimmen zieht direkt in den Bundestag ein. Entscheidend für das Wahlergebnis in den Wahlkreisen ist die Erststimme, mit der die Wahlkreiskandidaten gewählt werden. Bei der Bundestagswahl 2005 holten die beiden großen Volksparteien Union (150) und SPD (145) fast alle Wahlkreise. Lediglich die Grünen holten ein Direktmandat in Berlin, die PDS/Linke gewann 3 Mandate in der Hauptstadt. Die FDP konnte kein Direktmandat erringen.

Mit der Zweitstimme kommen die Elemente der Verhältniswahl im deutschen Wahlsystem zum Zuge. Mit ihr werden Parteien gewählt und sie entscheidet letztlich über die Zusammensetzung des Bundestages.[7] Die Parteien stellen für jedes Bundesland Listen von Kandidaten auf. Entsprechend dieser Listen besetzen die Parteien dann die ihnen zustehenden restlichen Bundestagssitze (nach Abzug der 299 direkt gewählten).

Wie Horst Pötzsch feststellt, begünstigte ein reines Mehrheitswahlsystem ein Zweiparteiensystem mit regierungsfähigen Mehrheiten, da sich fast immer eine der großen Parteien durchsetzt und die restlichen Stimmen verfallen. Das Verhältniswahlrecht hingegen führe dazu, „dass alle Parteien gemäß ihrem Anteil an den Wählerstimmen im Parlament vertreten sind.“[8]

Da die Hälfte der Bundestagsmandate direkt gewählt werden, müsste es eigentlich 598 Sitze im 15. Deutschen Bundestag geben. Jedoch gibt es 603 Abgeordnete. Unter ihnen befinden sich fünf Inhaber sogenannter Überhangmandate. Diese entstehen, wenn für eine Partei in einem Bundesland mehr Kandidaten in den Bundestag gewählt werden, als ihr nach dem Ergebnis der Zweitstimmen in diesem Bundesland zustehen. In diesem Fall darf sie die zusätzlichen Sitze behalten – der Bundestag vergrößert sich also. Überhangmandate fallen typischerweise dann an, wenn eine Partei in einem Land bei den Zweitstimmen zwischen 38 und 45 Prozent liegt, dort aber alle oder fast alle Direktmandate geholt hat.[9] Bild 1 im Anhang verdeutlicht die Situation der Überhangmandate für alle Bundestagswahlen seit 1949 und geht genauer auf das Beispiel in Sachsen-Anhalt ein, wo die SPD 2002 zwei Überhangmandate holte. (Die Graphik stimmt übrigens in Bezug auf das Überhangmandat für die SPD in Thüringen. Mein Kommilitone hatte mit seiner Korrektur im Referat [er sagte, es sei in Brandenburg geholt worden] also unrecht.) Aus der Grafik geht hervor, dass es 1953 das bislang einzige Überhangmandat für eine andere Partei als Union oder SPD gab: 1953 holte die DP (Deutsche Partei), die von 1949 bis 1960 an der Regierung beteiligt war, in Hamburg ein Überhangmandat.[10]

Es stellt sich die Frage, wie der Zweitstimmenanteil einer Partei in Bundestagsmandate umgerechnet wird.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass bei der Verteilung der Sitze nur Parteien berücksichtigt werden, die mehr als fünf Prozent der Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate errungen haben. Die Fünf-Prozenthürde soll verhindern, dass sehr kleine Parteien ins Parlament kommen und ist somit ein Schutz vor Parteienzersplitterung und ein Stabilisator des Parteiensystems. Sie ist damit wesentlich für die parlamentarische Mehrheitsbildung „und damit für die Funktion des parlamentarischen Systems.“[11]


[...]

[1] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, Art. 38, Abs. 1

[2] Vgl. ebd. Art. 38, Abs. 2

[3] Jeder Staat stellt dabei so viele Wahlmänner, wie er Vertreter in den Kongress sendet. Insgesamt gibt es 538 Wahlmänner. Für weitere Informationen zum politischen System der USA vgl.

Wasser, Hartmut: Institutionen im politischen System, in: Informationen zur politischen Bildung (Hrsg.): Politisches System der USA, München 1997, S. 6 ff.

[4] Vgl. Rudzio, Wolfgang, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 5. überarb. Aufl., Opladen 2000, S. 195

[5] Vgl. Ménudier, Henri: Parteien und Wahlen im politischen System der Bundesrepublik Deutschland, München 1986, S. 32

[6] Vgl. Sturm, Reinhard: Vom Kaiserreich zur Republik 1918/19, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Weimarer Republik, München 1998, S. 14

[7] Vgl. Korte, Karl-Rudolf, Fröhlich, Manuel: Politik und Regieren in Deutschland, Strukturen, Prozesse, Entscheidungen, Paderborn 2004, S. 145

[8] Pötzsch, Horst: Die deutsche Demokratie (= Bundeszentrale für politische Bildung), 3. aktualisierte Aufl., Bonn 2003, S. 33

[9] Vgl. ebd., S. 33

[10] Vgl. http://www.bpb.de/wissen/HBC7TM,0,%DCberhangmandate_bei_Bundestagswahlen_1949_%96_2002.html, 19. 06. 2006, 19:01 Uhr

[11] Korte, Karl-Rudolf: Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland (=Bundeszentrale für politische Bildung), München 1998, S. 30

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Details

Title
Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland
Subtitle
Ein kurzer Überblick über Wahlrecht, Wahlsystem, Wahlverhalten und Parteienbindung
College
University of Hannover
Grade
1,5
Author
Year
2006
Pages
17
Catalog Number
V60754
ISBN (eBook)
9783638543422
ISBN (Book)
9783638766661
File size
948 KB
Language
German
Keywords
Wahlen, Bundesrepublik, Deutschland
Quote paper
Joachim von Meien (Author), 2006, Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60754

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