Die wirtschaftsbezogenen Grundrechte der EU


Hausarbeit, 2005

30 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Der Grundrechtsschutz

3. Die Wirtschaftsbezogenen Grundrechte
3.1. Allgemeines
3.2. Die Berufsfreiheit
3.2.1. Schutzbereich
3.2.2. Schranken
3.2.3. EuGH-Urteil
3.3. Die Unternehmerische Freiheit
3.3.1. Schutzbereich
3.3.2. Schranken
3.3.3. EuGH-Urteil
3.4. Die Eigentumsfreiheit
3.4.1. Schutzbereich
3.4.2. Vermögensschutz/Eigentumsgarantie
3.4.3. Eigentumsentzug
3.4.4. EuGH-Urteil

4. Fazit

5. Literatur

1. Einleitung

Die Wirtschaftsfreiheiten sind der Kernbereich der Tätigkeit der früheren Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und stehen auch heute noch im Vordergrund der Aktivitäten der Europäischen Union[1]. Aus diesem Grund wurde das Thema zur Bearbeitung gewählt.

Der erste Teil der Arbeit wird sich mit dem Grundrechtsschutz befassen. Im den folgenden Teilen geht es um die Grundfreiheiten der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und der Eigentumsfreiheit. Die einzelnen Freiheiten werden dazu kurz erklärt und ausführlich bearbeitet an einigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes. Aus den Urteilen wurden aber nur einige entscheidende Probleme entnommen, da eine komplette Bearbeitung der Entscheidungen weit über den Rahmen der Arbeit hinausgehen würde. Bei den Urteilen handelt es sich dabei um wegweisende Entscheidungen des Gerichtshofes.

Des Weiteren sollen die Probleme dargestellt werden, die sich mit der Urteilsverkündung des EuGH ergaben. Denn gerade die Bananenmarktverordnung führte zu einigen Diskussionen, genauso wie die Urteile im Falle Hauer und Nold/Kommission. Dabei ist zu erwähnen, dass die hier erörterten Grundfreiheiten erst im Vertrag von Nizza im Dezember 2000 proklamiert wurden, während die dazugehörigen Urteile schon früher erlassen wurden.

Es ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidung des EuGH nicht von den einzelnen bearbeiteten Grundfreiheiten trennen lassen, so betreffen die Urteile der Fälle Nold, Hauer und die Zuckerfabriken die Grundfreiheiten der freien Berufswahl und des Eigentumsrecht. In der erwähnten Literatur werden die Urteile mal unter der Grundfreiheit der Berufsfreiheit und mal unter der Grundfreiheit des Eigentumsrechtes bearbeitet.

2. Der Grundrechtsschutz

Durch den EuGH wurde ein Schutz der Grundrechte auf der Gemeinschaftsebene entwickelt und durch die Charta wurde der Grundrechtsschutz verstärkt, da Grundrechte sichtbar gemacht wurden und nicht mehr allein aus der Rechtssprechung entnommen werden müssen. Auf eine Abgrenzung zwischen den Grundrechten wurde von Seiten des EuGH verzichtet[2].

Die Grenze zwischen Grundrechten und Grundfreiheiten ist scharf gezogen worden. Das Problem hierbei ergibt sich aus der Reichweite der Anwendungsbereiche des Gemeinschaftsrechts. Der Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten besagt nicht, dass die Grundrechte keine Rolle spielen, von Bedeutung ist hierbei der jeweilige Schutzbereich der Grundrechte. Der Gerichtshof hat die Grundfreiheiten und Grundrechte immer zusammen genannt, so dass z.B. die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Art. 39 EGV auch das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhaltet[3]. Vom Vorrang der Grundrechte wird unter Einbeziehung der Charta in den Verfassungsvertrag ausgegangen, was noch „strittig“ ist. Der Vorrang der Grundrechte ist gegeben, wenn die Grundrechte in ihrer Formulierung spezielle Anordnungen enthalten oder genauer formuliert wurden[4].

Ein Zusammenhang zwischen Demokratieprinzip und Grundrechtsschutz ergibt sich, da die Einschränkungen durch das zuständige Gesetzgebungsorgan auf einzelstaatlicher oder Unionsebene vorgesehen sein müssen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt, dass ein zulässiges Ziel verfolgt wird, die angewandte Maßnahme muss zur Erreichung des Ziels geeignet sein, die Maßnahme muss erforderlich sein und es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen. Weiterhin muss die Maßnahme verhältnismäßig und damit zumutbar sein. Einschränkungsmöglichkeiten hierfür nicht genannt[5].

Der EuGH verlangte, dass die Grundrechte sich in die Struktur und Ziele der Gemeinschaft einfügen lassen müssen. Da dies aber nicht immer erfolgt, muss das Vertragsrecht gemäß Art. 52 Abs. 2 GRC berücksichtigt werden, um diese Ziele und Strukturen zu erreichen. Der Schutz der EMRK fällt unter Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRC. Ein Zugriff auf den grundrechtlichen Besitzstand der Mitgliedsstaaten nach Art. 52 Abs. 4-6 GRC ist nicht zu befürchten[6].

Fraglich ist, ob eine Abwägung mit entsprechendem Ermessens- oder Beurteilungsspielraum nötig ist bei der Bestimmung des Gewährleistungsinhaltes, z.B. bei der Festlegung der Grundrechte und Grundfreiheiten. Die Bestimmung des Schutzbereiches und die Einschränkung der Grundrechte werden durch den speziellen Inhalt der Grundrechtsgewährleistung, nämlich dem effektivsten Grundrechtsschutz, gesichert. Der Schutzbereich der Grundrechte wurde vom EuGH unklar umschrieben, vor allem was die Abgrenzungen zu den Freiheiten des Gemeinsamen Marktes anbelangt. Die Allgemeinen Rechtsgrundsätze bzw. Grundrechte gelten als ungeschriebenes Recht, sind somit nur subsidiär und können neben dem geschriebenen Recht herangezogen werden, dienen aber selten der Urteilsfindung[7].

Die Ausgestaltung des Schutzbereiches befasst sich mit der Frage der Konkretisierung und Auslegung des jeweiligen Grundrechtes. Dies beinhaltet auch die Frage nach dem Schutzniveau, nämlich dem Minimalstandard, dem Maximalstandard oder der „besten Lösung“. Eine klare Antwort auf diese Frage geben die unten erwähnten Autoren nicht, dennoch ist für sie der effizienteste Grundrechtsschutz von großer Bedeutung. Es wurde ein Mindeststandard des Grundrechtsschutzes festgelegt, den der EuGH als Grenze der Grundrechtseinschränkung sieht. Auch das Bundesverfassungsgericht fordert einen Grundrechtsschutz auf Gemeinschaftsebene und sieht diesen als nicht gewährleistet bei einer Nichtbeachtung des Mindeststandards. Die Unterschiede zwischen dem Schutzbereich und Normbereich wurden in den Urteilen des EuGH nicht klar aufgezeigt. Auch die Frage nach den zulässigen Einschränkungen ist nicht eindeutig zu beantworten. Die Schranken der Grundrechte werden aus den Rechtsprechungen der Verfassungen der Mitgliedsstaaten gewonnen. So z.B. aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit[8].

Der „Wesensgehalt“, die Frage nach der wirksamsten Gewährung des Grundrechtsschutzes,

wird mit Art. 26 der Erklärung des Europäischen Parlamentes über Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12.04.1989 (EP-Erklärung) definiert. Der „Wesensgehalt“ eines Grundrechtes wurde vom Gerichtshof nicht eindeutig definiert[9], wurde aber in der Bananenmarktentscheidung mit herangezogen.

Als Eingriffe in die Grundfreiheiten wird zum einen ein klassischer gezielter Eingriff gezählt, der zu einer Grundrechtsbeeinträchtigung führen kann. Aber auch eine faktische oder mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigung kann eine Grundrechtsverletzung sein[10]. Ob eine Warnung als mittelbar-faktischer Grundrechtseingriff angesehen wird, ist unklar[11]. Von Bedeutung ist, wer bei einer inhaltlich-falschen Warnung haftet. Diese Haftung wird vom EuGH auf Gemeinschaftsebene abgelehnt, da die Kommission nur die Informationen weiterleitet, die sie von den Mitgliedsstaaten erhalten hat. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der die Warnung auslösende Mitgliedsstaat eine ausreichende Haftungsregelung bereitstelle[12].

3. Die Wirtschaftsbezogene Grundrechte

3.1. Allgemeines

Art. I – 9 Abs. 1 EVerfV beinhaltet die Anerkennung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze der Grundrechtscharta durch die Europäische Union. Die EG gibt sich nach Art. 4 Abs. 1 EGV als „offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ aus. Im Europäischen Verfassungsentwurf gibt Art. 3 den Unionsbürgern die Sicherheit der Freiheit und der Binnenwirtschaft ohne Grenzen[13].

Die zentralen Wirtschaftsfreiheiten sind die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und die Eigentumsfreiheit, welche in Art. 15-17 GRC und in Art. II 75-77 EVerfV geregelt sind. Diese Freiheiten sind zugleich der Kernbereich dessen, was früher die Tätigkeit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft war[14]. Mit der Anerkennung der Grundrechte aus Art. 15-17 GRC im Europäischen Verfassungsentwurf haben, auch die Grundfreiheiten der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art.36ff. EGV), die Niederlassungsfreiheit (Art.43ff. EGV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49ff. EGV) Aufnahme gefunden[15].

3.2. Die Berufsfreiheit

3.2.1. Schutzbereich

In den Schutzbereich fallen die Handelsfreiheit, die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und die Freiheit der Arbeit in den Mitgliedsstaaten. Art. 15 Abs. 1 GRC, welcher den sachlicher Schutzbereich oder Gewährleistungsinhalt der Berufsfreiheit beinhaltet, schützt das „Recht zu arbeiten“ und einen Beruf frei zu wählen und auszuüben, sprich die Berufswahlfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit[16]. Die Berufsfreiheit beinhaltet keinen definitiven Anspruch auf Verschaffung von Arbeit durch die Mitgliedsstaaten. Nur die Bedingungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik kann von den Staaten geschaffen werden[17].

Nach Art. 15 Abs.2 GRC wird jeder Unionsbürger von diesem Recht erfasst, wiederholt werden hierbei die Art. 39, 43, 49 ff. EGV[18]. Die speziellen Berufsfreiheiten folgen aus den Grundfreiheiten unabhängig von Art. 15 GRC[19].

Art. 15 Abs. 3 GRC enthält ein spezielles Diskriminierungsverbot für legal Beschäftigte, d.h. die Staatsangehörigen von Drittländern müssen dieselben Arbeitsbedingungen erhalten wie Unionsbürger[20].

Der persönliche Schutzbereich umfasst alle Unionsbürger als Träger dieser Rechte, auch wenn Abs. 1 von „jede Person“ spricht und somit ein Menschenrecht ist[21]. Dazu zählen auch Drittstaatenangehörige und Staatenlose. Die Berufsfreiheit gilt auch für juristische Person. Es können sich aber Probleme ergeben, wenn Drittstaatenangehörige keinen unbegrenzt freien Zugang zum Binnenmarkt haben[22]. Geschützt wird von der Berufsfreiheit den Erwerbsvorgang an sich, während die Eigentumsfreiheit das Erworbene schützt[23].

Als Eingriffe werden alle Maßnahmen gesehen, die sich auf die berufliche Betätigung beziehen, dazu können auch Warnungen gehören[24]. Die Rechtssprechung des EuGH rechtfertigt Eingriffe „sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einem im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.“[25].

Die Frage, ob sich eine negative Berufsfreiheit aus Art. 15 GRC ergibt, wäre zu bejahen, wenn die Freiheit einen bestimmten Beruf auszuüben, ein Zwang werden würde. Abs. 2 erfasst dazu nur einen Teilbereich, welcher noch keinen zwingenden Grund beinhaltet[26].

Der einfach-rechtliche Kündigungsschutz ist gegeben, da der Arbeitnehmer durch grundrechtliche Schutzpflichten im Bestand seines Arbeitsplatzes geschützt ist. Bei einer ungerechtfertigten Entlassung greift zusätzlich Art. 30 GRC als Schutzmaßnahme ein[27].

3.2.2. Schranken

Art. 52 Abs. 1 GRC enthält eine horizontale Schrankenklausel. Maßgeblich dafür ist die EU-Ebene und nicht die mitgliedsstaatliche Ebene[28]. Schranken könnten auch unionsweite Berufsverbote sein. Dabei ist unklar, ob dieses Verbot ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit darstellt. Aus Gründen der Gefahrenabwehr wären solche Verbote zulässig. Wenn die inländischen Gefahren denen der Gemeinschaft gleichgesetzt werden, sind die Verbote aus Gründen der grundrechtlichen Schutzpflichten zulässig. Dafür ist die gegenseitige Anerkennung von Berufsverboten in bestimmten Fällen (grund-)rechtlich geboten[29].

Der öffentliche Dienst fällt unter Sondervorschriften, welche durch das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht geregelt werden, ist aber keine Ausnahme aus der Berufsfreiheit[30].

Das (Agrar-) Marktordnungsrecht gilt hier als planwirtschaftlicher Sonderfall nach Art. 34 EGV. Dies darf aber nicht verallgemeinert werden, auch wenn aus diesem Bereich bis zu 80 % der gerichtlichen Verfahren stammen, die eine Rüge zur Verletzung der Berufsfreiheit und des Eigentumsrechts beinhalten. Eingriffe in die Berufsfreiheit auch innerhalb einer bestehenden Marktordnung bedürfen der Rechtfertigung. Eine erstmalige Begründung der Marktordnung kann als gesonderte Rechtfertigungslast zu sehen sein, da der Bereich der freien wirtschaftlichen Betätigung bis dahin offen stand. Mit der Bananamarktordnung wurde diese gesonderte Last vom EuGH abgelehnt. Ausnahmevorschriften wie diese sind extensiv und damit grundrechtkonform auszulegen. Die Gemeinschaft wird nur tätig, „wenn beim Übergang zu einer gemeinsamen Marktorganisation die gemeinschaftlich geschützten Grundrechte bestimmter Marktbeteiligter […] beeinträchtigt werden.“[31].

[...]


[1] Rengeling, Hans-Werner/Szczekalla, Peter: „Grundrechte in der Europäischen Union“, München 2004, S. 602.

[2] Rengeling, Hans-Werner: „Die wirtschaftsbezogenen Grundrechte der EU“, in: DVBl. 2004, 453-454, 461.

[3] Rengeling, DVBl. 2004, 461.

[4] Rengeling/Szczekalla: „Grundrechte in der Europäischen Union“, S. 614.

[5] Rengeling, DVBl. 2004, 462.

[6] Rengeling, DVBl. 2004, 462.

[7] Rengeling, DVBl. 2004, 462.

Rengeling: „Grundrechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft“, München 1993, S. 209-210.

[8] Rengeling: „Grundrechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft“, S. 210-211,213.

[9] Rengeling: „Grundrechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft“, S. 214.

[10] Rengeling: „Grundrechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft“, S. 220.

[11] Rengeling/Szczekalla: „Grundrechte in der Europäischen Union“, S. 615.

[12] Rengeling/Szczekalla: „Grundrechte in der Europäischen Union“, S. 616.

EuGH, Urteil vom 10.03.2004 – Rs T-177/02 (Malagutti- Vezinhet SA/Kom.) – Rn 51ff., 54 f..

[13] Rengeling, DVBl. 2004, 455-456.

[14] Rengeling, DVBl. 2004, 455.

[15] Rengeling, DVBl. 2004, 456.

[16] Art. 15 Abs. 1 GRC.

Rengeling, DVBl. 2004, 457.

Günter, Johannes: „ Berufsfreiheit und Eigentum in der Europäischen Union“, Heidelberg 1998, S. 17.

[17] Ehlers, Dirk: „Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten“, Berlin 2002, S. 366, 368.

Hans-Werner Rengeling/ Peter Szczekalla: „Grundrechte in der Europäischen Union“, S. 616.

[18] Art. 15 Abs. 2 GRC

Ehlers: „Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten“, S. 364.

Rengeling, DVBl. 2004, 457.

Rengeling/Szczekalla: „Grundrechte in der Europäischen Union“, S. 610.

[19] Rengeling, DVBl. 2004, 457.

[20] Rengeling/Szczekalla: „Grundrechte in der Europäischen Union“, S. 611.

[21] Rengeling, DVBl. 2004, 457.

[22] Ehlers: „Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten“, S. 366.

Rengeling, DVBl. 2004, 457.

[23] Ehlers: „Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten“, S. 371.

Rengeling/Szczekalla: „Grundrechte in der Europäischen Union“, S. 612.

[24] Rengeling, DVBl. 2004, 457-458.

[25] Rengeling, DVBl. 2004, 458.

[26] Rengeling/Szczekalla: „Grundrechte in der Europäischen Union“, S. 614.

[27] Rengeling/Szczekalla: „Grundrechte in der Europäischen Union“, S. 616-617.

[28] Rengeling, DVBl. 2004, 458.

Rengeling/Szczekalla: „Grundrechte in der Europäischen Union“, S. 617.

[29] Rengeling/Szczekalla: „Grundrechte in der Europäischen Union“, S. 617-618.

[30] Rengeling/Szczekalla: „Grundrechte in der Europäischen Union“, S. 618-619.

[31] Ehlers: „Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten“, S. 365.

Rengeling/Szczekalla: „Grundrechte in der Europäischen Union“, S. 619-621.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die wirtschaftsbezogenen Grundrechte der EU
Hochschule
Universität Erfurt  (Staatswissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
Staats und europarechtliches Seminar – Recht im Mehrebenensystem
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
30
Katalognummer
V60224
ISBN (eBook)
9783638539548
ISBN (Buch)
9783638666336
Dateigröße
550 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundrechte, Staats, Seminar, Recht, Mehrebenensystem
Arbeit zitieren
Yvonne Rodenberg (Autor:in), 2005, Die wirtschaftsbezogenen Grundrechte der EU, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60224

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