Corporate Governance Mechanismen - Aktionärsrechte


Seminararbeit, 2006

14 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung und Begriffsklärungen

2 Aktionärsrechte in Deutschland und den USA
2.1 Aktientypen und Rechte Ihrer Aktionäre in Deutschland
2.1.1 Rechte der Aktionäre
2.1.2 Arten von Aktien
2.1.3 Besonderheiten
2.2 Aktientypen und Rechte Ihrer Aktionäre in den USA
2.2.1 Aktienarten
2.3 Gegenüberstellung Deutschland USA
2.4 Aktionärsrechte als Kontrollmechanismus am Beispiel Deutschland
2.4.1 Bedeutung der Rechte
2.4.2 Kleinaktionäre
2.4.3 Großaktionäre

3 Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einführung und Begriffsklärungen

Corporate Governance ist ein zunächst sehr abstrakt klingender Begriff, der in den letzten Jahren immer häufiger zu hören war, und auch eine immer größere Rolle spielt.

Corporate Governance ("gutes Benehmen", oder "der Knigge für Unternehmen") beschäftigt sich mit dem Setzen und Einhalten von Verhaltensregeln, nach denen ein Unternehmen geführt werden soll. Diese Rahmenbedingungen können von unterschiedlichsten Interessengruppen gesteckt werden, sei es durch den Gesetzgeber, die Eigentümer, die Mitarbeiter, den Aufsichts- oder Verwaltungsrat, das Managment, die Geschäftspartner, die menschliche Gesellschaft und andere. Je nachdem wer die Richtlinie setzt, steht sie in einem Gesetz, im Unternehmensleitbild, in Weisungen, Absichtserklärungen, oder auch gar nirgends. Oft haben Unternehmen sogar eigene Fachstellen, die sich darum bemühen, dass ihr Unternehmen solche Rahmenbedingungen und Richtlinien einhält.

Corporate Governance wird vielfach auch mit Kontrolle von Unternehmen, beziehungsweise mit der Kontrolle ihrer Manager in Verbindung gebracht. Dieses Thema ist im Besonderen für Aktiengesellschaften interessant, da die Rechtsform der Aktiengesellschaft hauptsächlich zur Beschaffung von Eigenkapital von in der Masse unternehmensfremden Personen genutzt wird. Dieser Fakt ist die Basis für das grundlegende Problem, das Agency Problem, welches durch funktionierende Corporate Governance Mechanismen bekämpft werden soll.

Das Agency Problem beruht auf der Trennung von Managment und Kapital. Anleger wollen ihr Geld gewinnbringend anlegen und da sie selbst entweder keine Erfahrung, beziehungsweise Qualifikation oder aber keine Zeit haben eine Firma selbst zu führen, stellt die Firma einen externen Manager an. Dieser arbeitet mit fremdem Geld und grundsätzlich ist der Anreiz groß, dieses fremde Geld in die eigenen Taschen zu stecken. Denn einerseits hat er kein Risiko etwas zu verlieren und andererseits berührt es ihn auch nicht wenn das Geld des Anlegers verschwindet[1].

Um dem Manager Anreize zu bieten sich nicht am Unternehmenskapital zu bedienen gibt es verschiedene Corporate Governance Mechanismen. Darunter sind aus ökonomischer Sicht allerdings nicht nur Vorschriften auf gesetzlicher Ebene zu sehen, sondern auch Marktmechanismen, wie die Übernahme einer ineffizient arbeitenden Gesellschaft durch eine effizienter arbeitende Firma. Auch Aktionärsrechte sind ein solcher Corporate Governance Mechanismus. In Ländern in denen Rechte staatlich gesichert sind und mit Hilfe von Gerichten eingeklagt werden können, bieten Rechte des Einen - Pflichten für den Anderen, was bedeutet, dass der Manager Pflichten gegenüber seinen Aktionären hat, schließlich hält er ihr Geld in den Händen und wird von ihnen auch bezahlt. Verstößt der Manager gegen diese Richtlinien muss er Sanktionen befürchten, diese können Geld oder Haftstrafe aber auch „nur“ Reputationsverlust bedeuten. Nachfolgend werde ich auf die Aktionärsrechte in Deutschland und den USA eingehen, sowie Besonderheiten und Kontrollmöglichkeiten herausstellen.

2 Aktionärsrechte in Deutschland und den USA

2.1 Aktientypen und Rechte Ihrer Aktion ä re in Deutschland

2.1.1 Rechte der Aktionäre

Beteiligung am Gewinn[2]

Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge. Der auf die einzelne Aktie entfallende Gewinnanteil wird, mit Hauptversammlungsbeschluss über die Höhe, als Dividende ausgeschüttet.

Teilnahmerecht an der Hauptversammlung[3]

Der Aktionär übt seine Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung aus, die Jahreshauptversammlung muss in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden. Stimmrecht in der Hauptversammlung[4]

Die Hauptversammlung beschließt in den gesetzlich und durch die Satzung vorgesehenen Fällen über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, mit Ausnahme der Mitglieder nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952. Weiterhin bestimmt die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsänderungen, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, die Bestellung von Prüfern für Vorgangsprüfungen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, sowie die Auflösung der Gesellschaft.

Auskunft durch den Vorstand[5]

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, falls sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Schaden zufügen kann, sie sich auf steuerliche Wertansätze oder auf die Höhe einzelner Steuern beziehen, sie sich auf Wertansätze in der Jahresbilanz oder auf Bewertungs- und Abschreibungsmethoden bezieht, der Vorstand sich durch Erteilung der Auskunft strafbar machen würde.

Bezug junger Aktien[6]

Bei Kapitalerhöhungen muss jedem Aktionär an seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Das Bezugsrecht kann im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Als Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts ist nicht anzusehen, wenn die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Anteil am Liquidationserl ö s[7]

Bei Auflösung der Gesellschaft wird das nach der Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen unter die Aktionäre verteilt.

2.1.2 Arten von Aktien

In Deutschland gibt es mehrere Unterteilungen von Aktien. Es gibt zum einen die Stamm und Vorzugsaktien während auch noch nach Inhaber und Namensaktien sowie nach nennwertlosen und Nennwert tragenden Aktien unterschieden werden kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es nebeneinander 6 verschiedene Aktientypen in Deutschland gibt, sondern vielmehr, dass beispielsweise eine Vorzugsaktie gleichzeitig eine Namensaktie ohne Nennwert sein kann.

Stamm und Vorzugsaktien

Stammaktien verbriefen die gewöhnlichen gesetzlichen und satzungsmäßigen Aktionärsrechte. Vorzugsaktien hingegen beinhalten, wie der Name schon sagt, einen Vorzug gegenüber den Stammaktien. Allerdings ist zwischen einem absoluten Vorzug und einem solchen der einen anderen Nachteil nach sich zieht zu unterscheiden. Absolute Vorzugsaktien beinhalten ein zusätzliches Privileg. Normalerweise werden aber bei Vorzugsaktien die Vorzüge, wie zum Beispiel eine höhere Dividende durch Nachteile in einem anderen Recht erkauft. Vorzugsaktionären steht kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung zu.[8] Das „unterdrückte“ Stimmrecht der Vorzugsaktien kann aber wieder aufleben, und zwar dann, wenn der auf die Aktie entfallene Vorzugsbetrag nicht gezahlt worden ist.[9] Alle übrigen Aktionärsrechte, wie beispielsweise der Besuch der Hauptversammlung und das Auskunftsrecht bleiben auch dem Vorzugsaktionär erhalten[10]. Vorzugsaktien mit Mehrstimmrechten sind seit dem 1. Juni 2003 in Deutschland nicht mehr zugelassen. Dies konnte nur bei bereits bestehenden Vorzugsaktien durch einen Hauptversammlungsbeschluss der durch 75 % des anwesenden Grundkapitals getragen wird umgangen werden.[11]

Inhaber und Namensaktien

Diese Aktientypen unterscheiden sich durch die Art der Übertragung. Inhaberaktien werden durch Einigung und Übergabe übertragen.[12] Namensaktien werden im Gegensatz dazu durch Indossament und die Übergabe übertragen. Der neue Inhaber einer Namensaktie wird außerdem in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen. In den letzten Jahren ist es dank dem technischen Fortschritt allerdings gelungen den Nachteil des größeren Aufwands durch die Vorteile mehr als aufzuwiegen. Es haben in den letzten Jahren nicht nur viele größere sondern auch kleinere Aktiengesellschaften ihre Aktien auf Namensaktien umgestellt[13], da es für jede Gesellschaft von Vorteil ist über Ihre Gesellschafter informiert zu sein. Gerade für kleine Gesellschaften bietet sich größerer Schutz vor feindlichen Übernahmen, da das Anteilsverhältnis größerer Investoren genauestens beobachtet wird. Bei der vinkulierten Namensaktie ist die Übertragung der Aktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig.

Nennbetragsaktien und St ü ckaktien

Die Verteilung des Kapitals ist für diese beiden Arten von Aktien entscheidend. Der Nennwert steht für den Betragsanteil der Aktie am Grundkapital der Gesellschaft und kann auf 5 DM (Gesellschaften die vor 2002 gegründet wurden), 1 Euro oder ein Vielfaches davon lauten.

Seit dem 1. April 1998[14] kann das Grundkapital einer Aktiengesellschaft auch auf nennwertlose Stückaktien aufgeteilt werden. Bei diesen so genannten Quotenaktien gibt es keine fixe Rechengröße, die Aktien sind alle zu gleichen Anteilen am Grundkapital der AG beteiligt.[15]

2.1.3 Besonderheiten

Unter diesem Punkt möchte ich kurz auf die Stimmrechtsbeschränkung am Beispiel des VW Gesetzes und auf bestimmte Mehrheitsrechte eingehen.

VW Gesetz

Obwohl in Deutschland Aktien mit Mehrstimmrechten, beziehungsweise so genannte Goldene Aktien nicht mehr rechtens sind, gibt es immer noch gewisse Ausnahmen. Das VW Gesetz, das am 21. Juli 1960 verkündet worden ist, enthält eine solche Ausnahme. Paragraf 2 dieses Gesetzes besagt, dass ein Investor unabhängig von der Menge seiner Anteile an der Volkswagen AG nur über maximal 20 % der Stimmrechte verfügen kann. Auf diese Weise sicherte sich das Land Niedersachsen als bis vor kurzem größter Einzelaktionär ein überdimensionales Mitspracherecht und scheut auch nicht den Konflikt mit der EU Kommission.[16]

Absolute Mehrheit

Wenn ein Aktionär mehr als 50 Prozent des Grundkapitals hält, und mit seinen Stimmrechten auch an der Hauptversammlung teilnimmt, hat er die Mehrheit im Unternehmen und kann auf diese Weise sehr deutlich auf die Gesellschaft einwirken. Die anderen Aktionäre verlieren zwar nicht ihre Rechte, können aber den Mehrheitsaktionär nicht mehr überstimmen, höchstens in bestimmten Punkten, wie zum Beispiel dem Squeeze Out oder der Nichtveröffentlichung von Vorstandsgehältern, Beschlüsse blockieren für die höhere Mehrheiten erforderlich sind.

Squeeze Out

Beim Squeeze Out ist der Hauptaktionär berechtigt die übrigen Aktionäre aus dem Unternehmen zu drängen und diese per Zwang abzufinden. Er benötigt dafür mindestens 95% des Grundkapitals und muss den Vorstand des betroffenen Unternehmens schriftlich auffordern diesen Punkt auf die Tagesordnung der Hauptversammlung zu setzen. Wenn es zu einem Squeeze out kommt werden die aus der Gesellschaft ausgeschlossenen Aktionäre durch eine vom Hauptaktionär beauftragte Bank bar abgefunden.[17]

2.2 Aktientypen und Rechte Ihrer Aktionäre in den USA

Auch in den USA gibt es die grundlegende Unterscheidung zwischen Stammaktien (common stock) und Vorzugsaktie (preferred stock). Geregelt ist das amerikanische Aktienrecht in Gesetzen die von den einzelnen Bundesstaaten erlassen werden. Eine Vorreiterrolle übernimmt hier der Staat Delaware, da in diesem Bundesstaat ein großer Teil der amerikanischen Aktiengesellschaften in Delaware registriert ist.[18]

2.2.1 Aktienarten

Stammaktien

Die übliche Form der von den so genannten Corporations ausgegebenen Aktien sind die common shares. Diese Aktien bieten die vollständigen Eigentumsrechte an der Gesellschaft. Grundsätzlich ist es zwar möglich diese Aktien als Namens oder Inhaberaktien auszugeben, allerdings können an US Börsen nur Namensaktien zum Handel zugelassen werden, was deren Vormachtsstellung erklärt. Common Shares bringen weitgehend die gleichen Rechte mit sich wie deutsche Stammaktien. Der Inhaber hat das Recht auf Beteiligung am Gewinn durch Dividende, er hat außerdem bei Liquidation der Gesellschaft das Recht auf eine Beteiligung am Liquidationserlös nachdem alle Gläubiger befriedigt wurden. Darüber hinaus hat der Aktionär aber auch sehr wichtige Kontrollrechte wie das Stimmrecht auf der Hauptversammlung.

In den USA ist es möglich, dass common shares in verschiedene Gattungen eingeteilt werden. Dies kann beispielsweise bezogen auf die Dividendenausschüttungen in class A oder class B Aktien geschehen. Des Weiteren gibt es auch stimmrechtslose Stammaktien (non voting common stock) und Stammaktien mit unterschiedlichen Stimmrechten bei gleichen Dividenden- und Vermögensrechten (limited voting stock). Bei den zuletzt genannten ist zwischen common shares mit Mehrfachstimmrechten und common shares mit einem Bruchteilsstimmrecht zu unterscheiden. Es sind sogar Aktien ohne Dividendenansprüche aber mit normalem Stimmrecht möglich. Diese vielen verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten sind vor allem für Gesellschaften mit wenigen Anteilseignern interessant.

Vorzugsaktien

In den USA gibt es eine sehr große Bandbreite von Ausgestaltungsmöglichkeiten für Vorzugsaktien. In der Regel werden Vorzugsaktionäre aber mit mehr Dividende, beziehungsweise einem höheren Anteil am Liquidationserlös bedacht und bezahlen dies mit

[...]


[1] vgl. Shleifer und Vishney S. 741

[2] § 58 Abs. 4 AktG §60 Abs. 1 AktG

[3] § 118 AktG, § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG

[17] §§327 a-f AktG

[4] §119 AktG

[18] so genannter Delaware Effekt, vgl Systemwettbewerb im Privatrecht, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht

[5] §131 AktG

[6] §186 AktG

[7] §271 AktG

[8] §140 AktG

[9] § 140 Abs. 2 AktG

[10] §140 Abs.1 AktG

[11] §12 AktG, KonTraG)

[12] §929 BGB, § 932 BGB

[13] vgl. Kurzstudie „Namensaktien bei deutschen börsennotierten Aktiengesellschaften“ Deutsches Aktien Institut

[14] Gesetz zur Zulassung von nennwertlosen Stückaktien, §8 Abs. AktG

[15] §8Abs 1-3 AktG

[16] Die EU-Kommission hat am 13. Oktober 2004 beschlossen, gemäß Art. 226 Abs. 2 EGV den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen. Die Klage vor dem EuGH ging am 18. März 2005 ein (Az.: C-112/05) vgl. Pressemitteilungen der EU IP/04/1209, IP/04/400, IP/03/410

[17] §§327 a-f AktG

[18] so genannter Delaware Effekt, vgl Systemwettbewerb im Privatrecht, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Corporate Governance Mechanismen - Aktionärsrechte
Hochschule
Universität Rostock
Veranstaltung
Seminar - Corporate Governance Mechanismen
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
14
Katalognummer
V60173
ISBN (eBook)
9783638539180
Dateigröße
403 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Corporate, Governance, Mechanismen, Aktionärsrechte, Seminar, Corporate, Governance, Mechanismen
Arbeit zitieren
Christoph Brandt (Autor:in), 2006, Corporate Governance Mechanismen - Aktionärsrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60173

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