Gerichtsverhandlung und Strafe des jungen Helmbrecht


Seminararbeit, 1995

17 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Gerichtsbarkeit
1. Die Aufgaben des Herrschers
2. Die Hoch- und Niedergerichte

III. Das Recht in der mittelalterlichen Vorstellung
1. Die Rechtsordnung
2. Der Landfrieden

IV. Die Straftaten Helmbrechts und seine Bestrafung
1. Diebstahl und Raub
2. Körperverletzung, Mord, Totschlag
3. Ehrenkränkungen
4. Notzucht
5. Heimsuchung

V. Das Gerichtsverfahren
1. Der Scherge
2. Der Richter

VI. Helmbrechts Ende

VII. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Als Wernher der Gartenaere im 13. Jahrhundert den "Helmbrecht" verfaßte, herrschten rauhe Sitten im Deutschen Reich. Die Menschen hatten es mit einem stark zunehmenden Gewohnheitsverbre­chertum zu tun, dem nicht nur Gesindel, sondern auch Adelige zustrebten. Der junge Helmbrecht bietet ein Paradebeispiel für den moralischen Verfall. Er erhebt sich über die als von Gott gegeben angesehenen Standesgrenzen, spielt sich als Ritter adeliger Herkunft auf und entwickelt sich zum Berufsverbrecher. Wernher kritisiert durch seine Hauptfigur sowohl die zunehmen­de Superbia als auch die Machtlosigkeit der Herrschenden bei der Verbrechensbekämpfung. Aus didaktischen Gründen erhält Helmbrecht die verdienten Strafen. Ich gehe zunächst auf die Aufgaben des Herrschers und den Aufbau der Gerichtsbarkeit ein und erläutere dann anhand der Gerichtsverhandlung und Verurteilung Helmbrechts das Strafsystem.

II. Der Aufbau der mittelalterlichen Gerichtsbarkeit

1. Die Aufgaben des Herrschers

An erster Stelle im Reich stand der König oder Kaiser, der für Frieden, Recht und Ordnung zu sorgen hatte. Er war oberster Gerichtsherr und Richter. Vom Herrscher leitete sich alle Gerichtsgewalt ab. Er konnte jederzeit und überall von seinem Evokationsrecht Gebrauch machen. Dieses gab ihm die Möglich­keit, in laufende oder noch nicht begonnene Prozesse einzugrei­fen, was jedoch nicht überall auf Gegenliebe stieß. Da der König keine feste Residenz hatte und von Pfalz zu Pfalz zog, war es unmöglich, überall gleichzeitig Verhandlungen zu führen. Deshalb vergab der König an seine Fürsten Gerichte für die von ihnen beherrschten Gebiete mittels der Bannleihe. Die Herzöge konnten ihrerseits die Gerichtsbarkeit an die Grafen weiter als Lehen vergeben[1].

2. Die Hoch- und Niederberichte

Die Gerichte teilten sich ursprünglich in Hoch- und Nieder­gerichte. Die Richter der Hochgerichte entschieden über wich­tige Zivil- und Straffälle und durften seit Einführung der peinlichen Strafe die Blutstrafe (Strafe an "Hals und Hand" oder "Leib und Leben")[2] verhängen. Das Niedergericht wurde durch die Züchtigungsstrafe (Strafe an "Haut und Haar") gekenn­zeichnet und befaßte sich mit kleineren Rechtsstreitigkeiten wie z. B. Klagen um Schulden. "Ausgeübt wurde es durch zahllose herrschaftliche oder genossenschaftliche Kleingerichte (...)„[3]. Im 13. Jahrhundert wurde die Trennung in Hochgerichte (judicia maiora) und Niedergerichte (judicia minora) durch eine stän­dische Verschiebung der Gerichtszuständigkeit verändert. Das Hochgericht wurde zum Gericht des Adels, da er, die höhere Geistlichkeit und die Städte vom Niedergericht befreit wurden. Der minderen Bevölkerung, besonders den Bauern, blieben die ehemaligen Niedergerichte vorbehalten. Sie hießen nun auch niedere Land- und Hochgerichte und befaßten sich mit Urteilen über bäuerliche Eigentumsfragen, aber auch über Leben und Tod (Blutgerichtsbarkeit). Mit den vorherigen Niedergerichtsfälle beschäftigten sich jetzt die Dorf- oder Kirchspielgerich­te, deren Vorsitz der Lehnsschulze hatte.[4]

Während des Interregnums der Jahre 1254 - 1273 konnten die Reichsfürsten ihre Macht erheblich stärken. Sie setzten sich an die Spitze der Gerichtsbarkeit und ließen sich diese nicht mehr nehmen. Die Grafschaften wurden durch Gerichtsbezirke oder Ämter ersetzt, die sich wiederum in Schrannen oder Schergenämter unterteilten. Die verstärkte Aufteilung der Gerichts­kompetenzen erwies sich aber eher als hinderlich bei der Ver­brechensbekämpfung. Der Herzog mußte verstärkt den Landrichtern Gerichtsbarkeit überlassen[5], weil er wegen der überhandnehmenden Straftaten nicht mehr überall Recht sprechen konnte. So lag die eigentliche Gerichtsgewalt bei den oftmals korrupten und unfähigen Landrichtern.

[...]


[1] Vgl. Conrad, Hermann: Deutsche Rechtsgeschichte. Ein Lehrbuch. Bd.1: Frühzeit und Mittelalter. Hrsg. von Franz Irsigler. München 1954. S. 500. Im folgenden abgekürzt als „Conrad.“

[2] Vgl. Mitteis, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Ein Studienbuch. Neubearbeitet von Heinz Lieberich. 5. erweiterte Auflage. München 1958. S. 121. Im folgenden abgekürzt als „Mitteis“.

[3] Ebd., S. 121.

[4] Vgl. Conrad, S. 503.

[5] Vgl. Menke, Petra: Recht und Ordo-Gedanke im Helmbrecht. Frank­furt am Main 1993. S. 171f. Im folgenden abgekürzt als „Menke“.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Gerichtsverhandlung und Strafe des jungen Helmbrecht
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg  (Sprach- und Literaturwissenschaften)
Veranstaltung
Mediävistik II: Wernher der Gartenaere: Helmbrecht
Note
sehr gut
Autor
Jahr
1995
Seiten
17
Katalognummer
V6009
ISBN (eBook)
9783638137089
ISBN (Buch)
9783640208296
Dateigröße
445 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Werner der Gartenaere, Helmbrecht, Justiz, Mittelalter, Recht
Arbeit zitieren
Ute Hennig (Autor:in), 1995, Gerichtsverhandlung und Strafe des jungen Helmbrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6009

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