Die betriebliche Altersversorgung. Rechnungslegung nach HGB und IAS, Unternehmensbewertung und Rating


Diplomarbeit, 2006

131 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

mbolverzeichnis

1 EINFÜHRUNG UND UNTERCHUNGIEL

2 DIE BETRIEBLICHE ALTERERRGUNG IN DEUTHLAND
2.1 Grundlegende Vorbemerkungen
2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
2.2.1 Die Direktzusage
2.2.2 Die Unterstützungskasse
2.2.3 Die Direktversicherung
2.2.4 Die Pensionskasse
2.2.5 Der Pensionsfonds
2.3 Insolvenzsicherung

3 BILANZIERUNG VON PENONÜCKELLUNGEN NACH HGB ...
3.1 Handelsrechtliche Charakterisierung und allgemeine Grundlagen
3.2 Passivierungsvoraussetzungen
3.3 Bewertung von Pensionsverpflichtungen
3.3.1 Vorbemerkungen
3.3.2 Bewertungsverfahren
3.3.3 Rechnungsgrundlagen
3.4 Auflösung von Pensionsrückstellungen
3.5 Anhangangaben

4 BILANZIERUNG VON PENONERPFLICHTUNGEN NACH IAIFR
4.1 Vorbemerkungen
4.2 Bilanzierung von beitragsorientierten Pensionsverpflichtungen
4.3 Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen
4.3.1 Bestimmung der Rückstellungshöhe
4.3.1.1 Der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung
4.3.1.1.1 Zulässige Bewertungsmethode
4.3.1.1.2 Rechnungsgrundlagen
4.3.1.2 Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
4.3.1.3 Aperiodischer Dienstzeitaufwand
4.3.1.4 Planvermögen
4.3.2 Bestimmung des Dienstzeitaufwands
4.4 Anhangangaben

5 GEGENÜBERELLUNG, KRITIK UND NEUE ENTWICKLUNGEN IN DER BILANZIERUNG VON PENONERPFLICHTUNGEN
5.1 Darstellung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden
5.2 Gegenüberstellung wesentlicher Unterschiede der Bilanzierungssysteme
5.3 Kritik an der gegenwärtigen Rechnungslegungspraxis
5.4 Neue Entwicklungen auf nationaler und internationaler Ebene
5.5 Implikationen der Umstellung von HGB auf IAIFR

6 ALTERERRGUNGUGEN UND UNTERNEHMENERT
6.1 Grundlagen der Unternehmensbewertung
6.2 Die Discounted Cashflow-Verfahren
6.2.1 Allgemeine Vorgehensweise
6.2.2 Ermittlung der benötigten Cashflows
6.2.3 Die Nettomethode - Equity Approach
6.2.4 Die Bruttomethode - Entity Approach
6.2.4.1 WACC-Methode
6.2.4.2 APV-Ansatz
6.3 Die Integration der bAV in die Unternehmensbewertung
6.3.1 Grundlagen
6.3.2 Wichtige Modellannahmen der gegenwärtigen Forschungsdiskussion
6.3.2.1 Mittelverwendungsannahme - Fremdkapitalverdrängung vs. Ausschüttung
6.3.2.2 Finanzierung der Zusage - Einbezug einer Lohnverdrängungsquote.
6.3.2.3 Wahl der Bewertungsmethode - WACC vs. APV
6.3.3 Kritische Betrachtung der Vorgehensweise

7 PENONERPFLICHTUNGEN UND UNTERNEHMENATING
7.1 Zum Charakter von Pensionsrückstellungen
7.2 Vorgehensweise der großen Ratingagenturen
7.2.1 Ansatz von Moody’s und Fitch
7.2.1.1 Korrektur der Bewertungsparameter
7.2.1.2 mulierte Auslagerung in einen vollgedeckten Pensionsfonds
7.2.1.3 Kennzahlenanalyse und weitere Analyseschritte
7.2.2 Ansatz von andard & Poor’s
7.2.2.1 Anpassung der Bewertungsparameter und Refinanzierungsannahmen
7.2.2.2 Kennzahlenanalyse und weitergehende hritte
7.3 Kritische Betrachtung der Methodik von andard & Poor’s

8 ZUMMENFAUNG UND HLUBEMERKUNGEN

Anhang I: Bewertungsmethoden bei Pensionsrückstellungen

Anhang II: Integration der bAV in die Unternehmensbewertung

Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Einteilung der betrieblichen Altersversorgungszusagen

Abb. 2: Passivierungsvoraussetzungen für Pensionsrückstellungen

Abb. 3: ektrum des IA

Abb. 4: Berechnung der Pensionsrückstellung gemäß IA19

Abb. 5: Ermittlung des Pensionsaufwands nach IA19

Abb. 6: Verläufe der Bewertungsmethoden

Abb. 7: Gegenüberstellung von HGB und IAIFR

Abb. 8: Methoden der Unternehmensbewertung

Abb. 9: Variationen der DCF-Methode

Abb. 10: Ableitung der Cashflow-Begriffe für die DCF-Verfahren

Abb. 11: Periodische Nettozahlungswirkungen im FK-Verdrängungsmodell

Abb. 12: Periodische Nettozahlungswirkungen im Ausschüttungsmodell

Abb. 13: Periodische Nettozahlungswirkungen im FK-Verdrängungsmodell mit Lohnsubstitution

Abb. 14: Periodische Nettozahlungswirkungen im Ausschüttungsmodell mit Lohnsubstitution

Abb. 15: Fiktive Auslagerung und Refinanzierungsannahme bei Moody’s und Fitch

Abb. 16: Fiktive Auslagerung und Refinanzierungsannahme bei andard & Poor’s ..

Abb. 17: Verläufe der Bewertungsmethoden

Abb. 18: Periodische Nettozahlungswirkungen im FK-Verdrängungsmodell

Abb. 19: Periodische Nettozahlungswirkungen im Ausschüttungsmodell

Abb. 20: Periodische Nettozahlungswirkungen im FK-Verdrängungsmodell mit Lohnsubstitution

Abb. 21: Periodische Nettozahlungswirkungen im Ausschüttungsmodell mit Lohnsubstitution

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Entwicklung der Rückstellungshöhen

Tab. 2: Berechnung des Rentenbarwertes

Tab. 3: Entwicklung des betriebswirtschaftlichen Teilwerts

Tab. 4: Entwicklung des steuerlichen Teilwerts

Tab. 5: Entwicklung des Gegenwartswertes

Tab. 6: Entwicklung des Anwartschaftsbarwerts

Tab. 7: Entwicklung der Rückstellungshöhen

Tab. 8: Verlauf der Nettozahlungswirkung im FK-Verdrängungsmodell

Tab. 9: Entwicklung der Nettozahlungswirkung im Ausschüttungsmodell

Tab. 10: Verlauf der Nettozahlungswirkung im FK-Verdrängungsmodell mit Lohnsubstitution

Tab. 11: Entwicklung der Nettozahlungswirkung im Ausschüttungsmodell mit Lohnsubstitution

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung und Untersuchungsziel

Die Ausgestaltung der Altersversorgung in Deutschland fußt auf dem Drei-ulen- Modell, bei dem die gesetzliche Rentenversicherung in den kommenden Jahren lediglich eine Basisversorgung darstellen kann und wird.1 Diese ist durch die betriebliche Altersversorgung (bAV) und die private Vorsorge zu ergänzen. Dabei kommt der betrieblichen Altersversorgung eine immer bedeutendere Rolle zu, da wiederkehrende Rentenreformen und Nullrunden zu einer faktischen Rentenkürzung sowohl aktueller als auch zukünftiger Renten führen. Mit dem Recht auf Entgeltumwandlung bzw. der staatlichen Förderung der bAV versucht der Gesetzgeber diesem Bedeutungszuwachs Rechnung zu tragen.2

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Direktzusage als Durchführungsweg die dominierende Form3 der bAV, aber gleichzeitig auch die Umstrittenste. Auf Grund der Internationalisierung der Kapitalmärkte als auch der Harmonisierung der Rechnungslegung, weg von der nationalen Bilanzierung hin zu international einheitlichen andards, stehen die Pensionspläne der Unternehmen jedoch zunehmend im Interesse von Investoren und andardsettern.

Vor allem ausländische Investoren beurteilen die hohen Pensionsrückstellungen deutscher Konzerne meist skeptisch, da eine Finanzierung über interne Rückstellungen im internationalen Kontext eher unüblich ist. werden bei Unternehmenstransaktionen zumeist die Nachteile der Gewährung von Pensionszusagen in Form zukünftiger Rentenzahlungen gesehen, jedoch die Chancen und Möglichkeiten einer erhöhten Liquidität während der Anwartschaftsphase in Form von euerersparnissen kaum beachtet.

Dies zeigte sich in jüngster Vergangenheit beispielsweise darin, dass andard & Poor’s als eine der großen Ratingagenturen einen Methodenwechsel im Umgang mit Pensionsverpflichtungen vollzogen hat.4 Dieser Wechsel hatte zur Folge, dass deutsche Konzerne wie Thyssen Krupp, Linde oder die Deutsche Post eine empfindliche Herabstufung ihres Bonitätsratings hinnehmen mussten, was ihre Chancen am Kapitalmarkt erheblich beeinträchtigt.

Diese Entwicklungen haben die Unternehmen dazu veranlasst die Vorgehensweise bezüglich der Versorgungszusagen zu überdenken. Vor allem die jahrzehntelange finanzielle Bindung als auch die immensen Risiken bei der Bestimmung wichtiger Bewertungsparameter sind dabei in den Vordergrund gerückt. ist in Deutschland in den letzten Jahren ein anhaltender Trend zur Auslagerung der Pensionsrückstellungen aus den Unternehmen festzustellen.5 Dabei stellt sich die Frage, ob es sich hier um rationale und wohlüberlegte Entscheidungen handelt oder ob die vergangenen Entwicklungen zu einer Art ‚Panik’ geführt haben.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die betriebliche Altersversorgung in Deutschland darzustellen und die Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung und das Unternehmensrating zu untersuchen. Dabei liegt der Fokus auf der Anteilseigner- bzw. Investorenseite: Arbeitnehmerinteressen werden außen vor gelassen. Den hwerpunkt der Arbeit bildet zunächst die Rechnungslegung nach deutschem Handelsrecht sowie nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IFR Darauf aufbauend wird der Einfluss unmittelbarer Pensionszusagen auf die Bereiche Unternehmensbewertung und Rating analysiert.

Zunächst werden im zweiten Kapitel die verschiedenen Durchführungswegen der bAV erläutert.

Im Anschluss daran greift das dritte Kapitel die Bilanzierungsrichtlinien der nationalen Bilanzierung auf. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf den Bestimmungen des HGB: steuerliche Details werden nur bei wichtigen Aspekten betrachtet.

Demgegenüber ist die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach IAIFRGegenstand des vierten Kapitels. Ferner liegt der hwerpunkt des dritten und vierten Kapitels auf den zulässigen Bewertungsmethoden zur Bestimmung der Rückstellungshöhe sowie auf den grundlegenden Bewertungsparametern.

Im fünften Teil werden dann die zulässigen Bewertungsmethoden in der deutschen und internationalen Rechnungslegung anhand eines Beispiels analysiert, deren Vorgehen gegenübergestellt bzw. kritisch betrachtet. Hieran angeschlossen werden neue Entwicklungen innerhalb beider Rechnungslegungssysteme betrachtet sowie Implikationen der Umstellung von HGB auf IAIFRim Bereich der Pensionsverpflichtungen aufgeführt.

Darauf aufbauend wird in Kapitel sechs die Integration von Versorgungszusagen in den Prozess der Unternehmensbewertung analysiert. Dabei liegt der hwerpunkt auf der Analyse essentieller Modellannahmen der gegenwärtigen Forschungsdiskussion. In diesem Kontext ist vor allem die Bedeutung unmittelbarer Pensionszusagen Gegenstand der Ausführungen.

hließlich wird der Einfluss der internen Finanzierung von Altersversorgungszusagen auf das Unternehmensrating im siebten Abschnitt untersucht. Dieser gliedert sich in den Vergleich der Vorgehensweisen der Ratingagenturen andard & Poor’s auf der einen ite und von Moody’s und Fitch auf der anderen ite sowie in eine kritische Auseinandersetzung mit dem Wechsel in der Methodik von andard & Poor’s.

Zum Abschluss werden die wichtigsten Untersuchungsergebnisse im letzten Abschnitt zusammengefasst.

2 Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland

2.1 Grundlegende Vorbemerkungen

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) hat in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren durch die Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) und dem Gesetz zur Förderung der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorge- vermögens (AVmG) zunehmend an Bedeutung gewonnen. Malchow gibt als Gründe für diese zunehmende Beachtung vor allem die vergleichsweise hohen Personalkosten deutscher Unternehmen, zu denen auch Ausgaben der bAV zählten und welche die Wettbewerbsfähigkeit extrem beeinträchtigten, sowie den desolaten Zustand der gesetzlichen Rentenversicherung durch die demographische Entwicklung an.6

Aber die Durchführung der Vorsorge für den Ruhestand über die Unternehmen hat auch große wirtschaftliche Bedeutung für die Arbeitgeber. lassen sich nach L ö sel die Arbeitgeberziele vorwiegend in drei Gruppen zusammenfassen:7 zum einen personalwirtschaftliche Ziele wie die Bindungs-, Motivations- oder Rekrutierungs- wirkung. Als zweite Gruppe die finanzwirtschaftlichen Ziele, so z.B. steuerliche Vorteile oder Liquiditätsvorteile und zuletzt die sonstigen Ziele wie soziale Verantwortung oder Imageverbesserung. Da aber heutige wie auch zukünftige Rentner ein großes Kaufkraftpotential darstellen und somit eine gute Versorgung im Alter zu einer Kräftigung der Binnennachfrage führt, sollten im Besonderen national tätige Unternehmen ein Interesse an den zukünftigen Altersbezügen ihrer Mitarbeiter haben.

Auf Arbeitnehmerseite zeigen sich die Vorteile der bAV vor allem darin, dass die Unternehmen in der Lage sind, die Durchführung in Form kostengünstigerer Tarife und Bedingungen im Rahmen von so genannten Gruppenverträgen auszuhandeln, wovon der einzelne Versicherungsnehmer direkt profitieren kann.8

Die rechtliche Grundlage der betrieblichen Altersversorgung bildet das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), das für die bAV in § 1 Abs. 1 tz 1 BetrAVG folgende Definition liefert: „Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetztes.“ Hieraus lassen sich drei Merkmale9 hervorheben, denen eine bAV genügen muss. Zum einen ist der Versorgungscharakter zu nennen, der sich nicht nur auf den Fall der Langlebigkeit bzw. Rente, sondern auch auf Invalidität oder die Hinterbliebenenversorgung bezieht. Weiterhin ist das Vorliegen eines biologischen Ereignisses erforderlich wie das Erreichen der Altersgrenze oder Tod und zuletzt muss die Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses entstehen. Petersen stellt fest, dass die Charakterisierung einer Pensionsverpflichtung nicht von der Art des Durchführungsweges abhängig sei und ferner die Begriffe „betriebliche Altersversorgung“ und „Pensionsverpflichtung“ synonym zu gebrauchen seien.10

Betrachtet man die rechtliche Entstehung11 einer Pensionsverpflichtung, so kommen als wichtigste Entstehungsgründe der Einzelvertrag zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer, die Gesamtzusage an bestimmte Personengruppen innerhalb eines Unternehmens, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder die betriebliche Übung in Betracht.

Eine Einteilung der Ausgestaltungsmöglichkeiten der bAV kann auf drei unterschiedlichen Wegen vorgenommen werden (vgl. Abb. 1, 7). In diesem Kontext ist die Einteilung nach der Art der Versorgungszusage, den Durchführungswegen und der Mittelherkunft zu nennen. Im BetrAVG lässt sich eine Aufgliederung nach der Art der Versorgungszusage12 vornehmen, wobei § 1 Abs. 1 tz 1 BetrAVG eine reine Leistungszusage kodifiziert, bei der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ex ante genau beschriebene Versorgungsleistung gewährt, die sowohl statischer als auch dynamischer Ausprägung sein kann. Die dynamische Zusage unterscheidet sich von der statischen Zusage dadurch, dass bei ihr eine Koppelung der zukünftigen Leistung an Trends vorliegt wie z.B. die Gehaltsentwicklung des Arbeitnehmers.13 Weiterhin wird in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG die Ausgestaltung der beitragsorientierten Leistungs- zusage geregelt, bei der ein Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden biometrischen Risiken auf den Arbeitnehmer verlagert wird. Dies sind z.B. das Risiko der Kapitalanlage oder auch das Risiko eines starken Anstiegs des letzten Gehalts. Die

Leistungspflicht des Unternehmens bleibt hier auf die Zahlung von Beiträgen beschränkt. Im Gegensatz zur reinen Leistungszusage werden in diesem Fall also feste Beiträge, die in eine Anwartschaft umgewandelt werden, und nicht nur die Leistungshöhe am Ende der Aufschubfrist ermittelt.

hließlich beschreibt § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Beitragszusage mit Mindestleistung, die mit der Rentenreform 2001 zusätzlich eingeführt wurde.14 e ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitgeber nur verpflichtet, Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung abzuführen.15 Er muss jedoch im Versorgungsfall eine Mindestleistung garantieren, die der mme der eingezahlten Beiträge entspricht, sofern sie kalkulatorisch nicht für ein biometrisches Risiko wie z.B. Invaliditäts- oder Todesfallabsicherung verwendet wurden. Ziel der Einführung der Beitragszusage mit Mindestleistung war es, den Arbeitnehmer das Risiko der Vermögensanlage nicht allein tragen zu lassen.16

Ferner lässt sich eine Einteilung nach dem Durchführungsweg gemäß § 1 Abs. 1 tz 2 BetrAVG in unmittelbare und mittelbare Versorgungsverpflichtungen17 vornehmen. Demnach liegt eine unmittelbare Verpflichtung dann vor, wenn das Unternehmen dem Anspruchsberechtigten direkt eine Versorgungsleistung zusagt, also eine so genannte Direktzusage erteilt. Im Gegensatz dazu liegt eine mittelbare Verpflichtung vor, falls zur Leistungserfüllung ein externer Versorgungsträger hinzugezogen wird. Als externe Versorgungsträger kommen die Pensionskasse, die Unterstützungskasse, der Pensionsfonds sowie die Durchführung mittels einer Direktversicherung in Betracht. Diese werden in Kapital 2.2 detailliert erläutert.

hließlich lassen sich Ansprüche aus der bAV bezüglich der Mittelherkunft differenzieren. Zum einen besteht hier die Möglichkeit der Finanzierung durch den Arbeitgeber in Form einer Zusatzleistung zum laufenden Gehalt. Dadurch kann ausgezeichnet eine Mitarbeiterbindung und Motivationswirkung innerhalb des Unternehmens erreicht werden. Zum anderen kann die Finanzierung der Anwartschaft auf bAV aber auch vom Arbeitnehmer direkt erfolgen.18

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Einteilung der betrieblichen Altersversorgungszusagen (Quelle: angelehnt an Petersen, J. (2002), 16.)

2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

In Deutschland stehen den Unternehmen prinzipiell fünf Wege zur Durchführung19 der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung, die im Folgenden näher erläutert werden.

2.2.1 Die Direktzusage

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzgl. der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines bestimmten biologischen Ereignisses wie Alter, Tod oder Invalidität, ex ante festgelegte Versorgungsleistungen zu zahlen, werden als Direktzusage oder Pensionszusage bezeichnet.20 Hierbei erbringt das gewährende Unternehmen selbst den Versicherungsschutz und die Versorgungs- leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles.21 Es muss sich also entscheiden, ob die zugesagte Anwartschaft durch zweckbestimmte Aktiva gedeckt wird oder ob die Zusage zum Teil bzw. vollständig über eine Rückdeckungsversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgesichert werden soll.

Nach Beck enthält die klassische Pensionszusage die drei Bestandteile Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Berufsunfähigkeitsrente.22

Die Gewährung einer Pensionszusage führt beim zusagenden Unternehmen zur Bildung einer Rückstellung, durch deren Aufwandswirksamkeit eine Gewinnminderung erreicht wird, die zu einem euerstundungseffekt führt. Diesem Effekt steht bei einer nicht rückgedeckten Pensionszusage kein Mittelabfluss gegenüber, so dass die Mittel für die Altersvorsorge bis zum Leistungsfall im Unternehmen verbleiben. Dieses kann folglich mit diesen Finanzmitteln, die eine Art günstiges Fremdkapital darstellen, frei wirtschaften. Diesen ‚liquiditätsschaffenden’ Effekt wissen die Unternehmen zu schätzen, weshalb die Direktzusage auch heute noch den größten Anteil der bAV ausmacht. konnten im Jahre 2003 46% von den rund 10,6 Mio. sozialversicherungs- pflichtigen Angestellten mit Anspruch auf eine bAV eine Direktzusage aufweisen.23

2.2.2 Die Unterstützungskasse

Gemäß § 1b Abs. 4 tz 1 BetrAVG stellt die Unterstützungskasse eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Da die Unterstützungskasse jedoch durch diesen fehlenden Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt, ist sie in der Wahl der Ausgestaltung der Kapitalanlage relativ frei.24 Denkbar sind hier sogar Anlagen im, die Unterstützungskasse mit Finanzmitteln ausstattenden, Trägerunternehmen selbst.

Unterscheiden lassen sich die pauschaldotierte Unterstützungskasse und die rückgedeckte Unterstützungskasse.25 Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse gelangen die Finanzmittel durch freiwillige, und durchaus auch unregelmäßige Zahlungen, vom Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse. In der Anwartschaftsphase darf jedoch nur ein begrenzter Kapitalstock aufgebaut werden, der erst bei Leistungsbeginn auf einen zur Erfüllung der Versorgungsleistung ausreichenden Betrag aufgestockt werden kann.26 Die rückgedeckte Unterstützungskasse dagegen schließt bei einem Versicherungsunternehmen eine Rückdeckungsversicherung ab, die in der Regel mit den zugesagten Leistungen deckungsgleich ist. Die Beiträge für diese Rückdeckungsversicherung müssen der rückgedeckten Unterstützungskasse durch das Trägerunternehmen regelmäßig zugeführt werden.

Durch den fehlenden rechtlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen kommt im Falle einer Unterdeckung § 1 Abs. 1 tz 3 BetrAVG zur Anwendung. Dieser regelt die bsidiärhaftung bzw. Durchgriffshaftung des Arbeitgebers, falls der externe Versorgungsträger die Leistung aus der bAV nicht erbringen kann. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch beim Ausfall des externen Versorgungsträgers dem Begünstigten gegenüber in der Leistungspflicht steht.

2.2.3 Die Direktversicherung

Eine Direktversicherung ist gemäß § 1 Abs. 2 tz 1 BetrAVG eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugs- berechtigt sind.

mit ist als Vorraussetzung für das Vorliegen einer Direktversicherung die Nutzung einer Lebensversicherung in sämtlichen möglichen Ausgestaltungsformen bei Versicherungsunternehmen zu sehen, bei der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer versicherte Person ist. Ferner muss die Versicherungspolice innerhalb einer bAV Verwendung finden und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen teilweise oder vollständig bezugsberechtigt sein.27 Die Beiträge können vom Unternehmen entweder eigenfinanziert oder durch Gehaltsumwandlung aus Lohnbestandteilen des Arbeitnehmers an das Versicherungsunternehmen abgeführt werden.

Nicht zu verwechseln mit der Direktversicherung ist die vom Unternehmen abgeschlossene Rückdeckungsversicherung, bei welcher der Arbeitgeber, und nicht der Arbeitnehmer, direkt bezugsberechtigt ist.

L ö sel differenziert bei der Ausgestaltung des Bezugsrechts zwischen drei Formen, nämlich ob es in seiner Ausprägung widerruflich, unwiderruflich oder gespalten ist.28 Ein widerrufliches Bezugsrecht führt dazu, dass der Arbeitgeber bei finanziellen Engpässen eine Beleihung der Versicherungspolice zu Gunsten des Unternehmens vornehmen kann. Ist das Bezugsrechts allerdings von Beginn an als unwiderruflich ausgestaltet, so ist die Police dem Eigentum des Arbeitnehmers zuzurechnen und eine Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht wird sicher dann vorliegen, wenn die Finanzierung durch Gehaltsumwandlung erfolgt und somit die zur Finanzierung gezahlten Beiträge ohnehin schon dem wirtschaftlichen Vermögen des Arbeitnehmers zuzurechnen sind.

Die Direktversicherung stellt aus Unternehmens- und Arbeitnehmersicht eine der aufwandsärmsten Formen der betrieblichen Altersversorgung dar, bei der die Risiken für Langlebigkeit, Tod oder Kapitalanlage auf ein externes Lebensversicherungsunter- nehmen ausgelagert werden können. Folglich erreichte sie im Jahr 2003 einen Anteil von 25% aller bAV und lag somit hinter der Direktzusage auf dem zweiten Platz.29

2.2.4 Die Pensionskasse

Im BetrAVG existiert unter § 1 Abs. 3 tz 1 BetrAVG für den Begriff der Pensionskasse lediglich eine Umschreibung dieses Durchführungswegs als eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistung gewährt.

Im Gegensatz zur Unterstützungskasse findet sich bei der Pensionskasse also sehr wohl die Erteilung eines Rechtsanspruchs auf die Leistungen. Dadurch wird die Pensionskasse zu einem Versicherungsunternehmen, welches der Versicherungsaufsicht unterliegt.30

Folglich ist die Pensionskasse, genau wie ein normales Versicherungsunternehmen, durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in seinen Kapitalanlagemöglichkeiten beschränkt.

Nach hmitz/Laurich gibt es darüber hinaus genaue Merkmale, durch welche eine Pensionskasse charakterisiert wird. Dies sind die Aufstellung als spezielles Lebens- versicherungsunternehmen, das Rechtsfähigkeit besitzt, einen Versorgungszweck verfolgt und den Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen erteilt.31

Auch bei der Pensionskasse kann die Finanzierung der Beiträge entweder durch den Arbeitgeber erfolgen oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung vorgenommen werden. Die rechtlichen Beziehungen sind denen bei der Durchführung über eine Direktversicherung sehr ähnlich. ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragszahler, und der Arbeitnehmer versicherte Person und Bezugsberechtigter, dem die zugesagte Leistung bei Eintritt der Leistungspflicht durch die Pensionskasse zusteht.

2.2.5 Der Pensionsfonds

Auch der Pensionsfonds32 ist nach § 1b Abs. 3 tz 1 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gewährt. Er wird aber in § 112 Abs. 1 VAG näher als eine rechtsfähige Versorgungs- einrichtung klassifiziert, die im Zuge des Kapitaldeckungsverfahrens ausschließlich Altersversorgungsleistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber zu Gunsten von Arbeitnehmern erbringt. Eine wesentliche Abgrenzung zu Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen ist die Vorgabe des Gesetzgebers in § 112 VAG, dass nicht für alle Versorgungsleistungen eine so genannte versicherungsförmige Garantie, also ein festes Verhältnis von Beitrag und Leistung, ausgesprochen werden darf. Daher findet die Ausgestaltung meist als Beitragszusage mit Mindestleistung statt, die eine Garantie auf die eingezahlten Beiträge, welche nicht rechnungsmäßig für die Invaliditätsabsicherung verwendet wurden, gibt. Nicht garantiert ist jedoch die Höhe der Versorgungsleistung im Alter. Des Weiteren sind die Anlagevorschriften für Pensionsfonds liberaler geregelt als bei Pensionskassen oder der Direktversicherung. sind hier z.B. in begrenztem Maße nach § 115 VAG auch Anlagen beim Trägerunternehmen möglich.33

Zu den Vorteilen des Pensionsfonds zählen Kolvenbach/Pott vor allem die Ausgestaltung als Beitragszusage mit Mindestleistung, welche dem Unternehmen eine Kombination aus hoher Kalkulationssicherheit und geringer Haftung ermögliche, und die hohen Renditechancen der Kapitalanlage auf Grund der liberalen Anlagevorschriften.34

2.3 Insolvenzsicherung

Gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung ist entsprechend § 14 Abs.1 Nr. 1 tz 1 BetrAVG der Pensions-cherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PaG), der unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) steht. Die Grundlage seiner Tätigkeit bilden §§ 7 bis 15 des BetrAVG. Der Insolvenzschutz wird als Zwangsversicherung durchgeführt, dem alle Arbeitgeber beitreten müssen, die sicherungspflichtige bAV durchführen.35

Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens gehen die Ansprüche der Arbeitnehmer bzw. der Rentenempfänger auf den PaG über, wodurch die Rechte der Arbeitnehmerschaft auch dauerhaft gesichert werden können, und vor allem die unmittelbare Durchführung nicht mehr in diesem Maße vom Fortbestehen des zusagenden Unternehmens abhängig ist.36 Um dieser cherungsaufgabe nachkommen zu können erhebt der PaG Beiträge von den Unternehmen, die durch Umlage des Barwerts der in einem Jahr aufgelaufenen Zahlungen des PaG auf die einzelnen sicherungspflichtigen Unternehmen zustande kommt.37 Für die Unternehmen stellen diese Beiträge einen Zusatzaufwand zu den Leistungen aus der bAV dar. Jedoch hat die Existenz des PaG den ellenwert der bAV für die Arbeitnehmer deutlich verbessert, da die Zahlung der Altersbezüge nicht mehr in diesem Maße vom wirtschaftlichen Fortbestehen des gewährenden Unternehmens abhängt.

3 Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach HGB

3.1 Handelsrechtliche Charakterisierung und allgemeine Grundlagen

Die Begriffe Pensionsverpflichtung und betriebliche Altersversorgung als auch Pensionsrückstellung werden häufig als nonyme verwendet, wobei unter der Verpflichtung der Barwert der gesamten künftigen bereits erdienten Pensionsleistungen zu verstehen ist und die Rückstellung, den Bilanzierungsvorschriften entsprechend, oftmals lediglich einen Teil der Verbindlichkeit darstellt.38 Die Pensionsrückstellungen stellen eine ‚Teilmenge’ der Pensionsverpflichtungen dar.

Pensionsrückstellungen gehören, ihrem Namen entsprechend, zur Klasse der Rückstellungen. Der Rückstellungsbegriff kann je nach betriebswirtschaftlicher Bilanzauffassung39 unterschiedlich interpretiert werden. sieht die statische Bilanzauffassung den Zweck der Rückstellungsbildung darin, die Verpflichtungen eines Unternehmens am Bilanzstichtag richtig abzubilden. Dabei sollen die Rückstellungen solche Verpflichtungen darstellen, die auf Grund der Unsicherheit ihres Bestehens oder ihrer Höhe nicht als Verbindlichkeit gebucht werden dürfen. Dagegen steht bei der dynamischen Bilanzauffassung die periodengerechte Erfolgsermittlung im Vordergrund. Hier sind Rückstellungen als eine Art Abgrenzungsposten für zwar schon verursachte, aber noch nicht ausgabenwirksame Aufwendungen zu sehen.

Da nach dem in § 246 Abs. 1 tz 1 HGB kodifizierten Vollständigkeitsgebot, der Jahresabschluss sämtliche hulden zu enthalten hat, soweit keine anderweitige gesetzliche Bestimmung etwas anderes regelt, sind auch Pensionsrückstellungen, als zukünftige Verpflichtung des Unternehmens, in der Bilanz zu erfassen. heffler betont ausdrücklich, dass diese echte Verbindlichkeiten darstellten und somit grundsätzlich nach dem Vollständigkeitsgebot passivierungspflichtig seien.40

Der handelsrechtliche Ansatz von Rückstellungen wird in § 249 HGB geregelt, der jedoch keine einschlägige Definition, sondern lediglich Rückstellungszwecke nennt, für die generell Rückstellungen gebildet werden müssen bzw. dürfen. Grundsätzlich enthält § 249 HGB Ansatzgebote wie z.B. für ungewisse Verbindlichkeiten, Ansatzwahlrechte wie bei unterlassenen Aufwendungen für Instandhaltung und Ansatzverbote für alle nicht explizit genannten Rückstellungsarten.

Da Zeitpunkt und Höhe einer Pensionsverpflichtung von biometrischen Daten wie z.B. Tod oder Invalidität abhängen, muss sie als ungewisse Verbindlichkeit klassifiziert werden.41 Adler/D ü ring/hmaltz charakterisieren Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten anhand dreier Merkmale. setzen sie zuerst eine Außenverpflichtung, also eine Verpflichtung gegenüber einem außenstehenden Dritten voraus. Zweites Merkmal ist die rechtliche Entstehung und wirtschaftliche Verursachung und zuletzt die Ungewissheit, die sich entweder auf die Höhe, das Bestehen oder Höhe und Bestehen der Verbindlichkeit beziehen kann.42

Bezüglich der Aufgliederung des Rückstellungspostens in der Handelsbilanz gibt § 266 Abs. 3 B HGB Aufschluss. In Verbindung mit § 267 Abs. 3 tz 2 HGB haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften die Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz in der Reihenfolge „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“, „euerrückstellungen“ und „nstige Rückstellungen“ zu gliedern.

Wie bereits in Kapitel 2.1 erwähnt, lassen sich die Pensionsverpflichtungen in unmittelbare, mittelbare und ähnliche Verpflichtungen einteilen; dabei steht den mittelbaren Verpflichtungen ein externer Versorgungsträger zur Erfüllung der Leistungsansprüche zur ite. Der Begriff der ähnlichen Verpflichtung43 wurde erstmals mit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) eingeführt und findet sich in Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Handelgesetzbuch (EGHGB) wieder, allerdings ohne weitere Erläuterungen des Begriffs. Nach Ellrott/Riehl kann der Terminus lediglich als eine Art Auffangbegriff fungieren, der im Gesetz noch nicht explizit erfasste Verpflichtungen in der Zukunft subsumiere.44

Ferner muss zwischen einer Anwartschaft auf eine Pensions- oder Versorgungs- verpflichtung und einer Pensionsverpflichtung, bei der der Leistungsfall, z.B. die Zahlung der Altersrente, bereits eingetreten ist, differenziert werden. Während der Anwartschaftsphase befindet sich der Arbeitnehmer noch im Anstellungsverhältnis des zusagenden Unternehmens, während in der Leistungsphase keine Gegenleistung des Bezugsempfängers mehr erwartet werden kann. Zu beachten sind auch die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit einer Pensionsverpflichtung, die § 1b Abs. 1 tz 1 BetrAVG regelt. Eine unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Anwartschaft liegt demnach dann vor, wenn der Versorgungsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestand. Wird die Durchführung über Entgeltumwandlung vereinbart, also die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers entnommen, so sind keine Unverfallbarkeitsfristen oder Mindestaltersgrenzen zu beachten.45

3.2 Passivierungsvoraussetzungen

Betrachtet man nun die Voraussetzungen für den Ansatz auf der Passivseite der Bilanz, so werden diese durch § 249 HGB und Art. 28 EGHGB (siehe Abb. 2, 16) geregelt. Während das HGB eine Passivierungspflicht für Pensionsverpflichtungen als ungewisse Verbindlichkeiten vorschreibt, differenziert Art. 28 EGHGB nach mittelbaren und unmittelbaren Verpflichtungen, welche weiter in Altzusagen vor dem 01.01.1987 und Neuzusagen ab dem 31.12.1986 unterteilt werden können. Ferner wird in Art. 28 EGHGB auch explizit der Umgang mit den ähnlichen Verpflichtungen geregelt.46

Für Neuzusagen schreibt § 249 Abs.1 tz 1 HGB eine generelle Passivierungspflicht vor, d.h. Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften sind verpflichtend zu bilden, falls der Rechtsanspruch nach dem 31.12.1986 erworben wurde.47 Ein Passivierungswahlrecht für unmittelbare Verpflichtungen existiert für so genannte Altzusagen, die vor dem 01.01.1987 erteilt wurden. Auch eine nachträgliche Erhöhung dieser Altzusagen lässt das Wahlrecht zur Passivierung unberührt48 und kann als eine Art Übergangsregelung betrachtet werden, die erst mit dem Wegfall sämtlicher Altzusagen hinfällig wird.49

Für mittelbare Verpflichtungen über einen externen Versorgungsträger sowie für ähnliche Verpflichtungen sieht das EGHGB ebenfalls ein Ansatzwahlrecht50 vor. Demnach brauchen Unternehmen bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen externen Rechtsträger im Allgemeinen keine Passivierung vornehmen.

Generell sieht heffler den Ausweis der Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz als zu niedrig an, da zum einen die bestehenden Ansatzwahlrechte und zum anderen die oft angewandte Übernahme des Wertansatzes aus der euerbilanz zu einer realitätsfernen Abbildung der Verpflichtungen führe.51

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Passivierungsvoraussetzungen für Pensionsrückstellungen (Quelle: angelehnt an Petersen, J. (2002), 26.)

Im Folgenden werden die Voraussetzungen für einen Bilanzansatz der einzelnen Durchführungswege genauer betrachtet.

Bei der Direktzusage als unmittelbarer Versorgungsverpflichtung handelt es sich um eine direkte Verpflichtung des Unternehmens gegenüber einem Versorgungs- berechtigten, bei der eine Passivierungspflicht generell für Neuzusagen vorliegt. Über diese Rückstellungsbildung soll das zur Leistungserbringung benötigte Kapital ab dem Zusagezeitpunkt akkumuliert werden. Zuführungen zu Pensionsrückstellungen sind aufwandswirksam, und somit in der Gewinn- und Verlustrechnung gewinnmindernd, anzusetzen. Entscheidet sich das Unternehmen die Pensionszusage ganz oder teilweise über ein Lebensversicherungsunternehmen in Form einer Rückdeckungsversicherung zu finanzieren, so ist der Rückstellung für die Versorgungsleistung auf der Aktivseite der Bilanz diese Rückdeckungsversicherung als Aktivposten in voller Höhe gegenüberzustellen. Dies folgt aus § 246 Abs. 2 HGB, der grundsätzliche eine getrennte Bilanzierung vorschreibt und somit eine ldierung der beiden Posten ausschließt.52

Die Unterstützungskasse als mittelbarer Versorgungsweg unterliegt dem Passivierungswahlrecht des Art. 28 Abs. 1 tz 2 EGHGB. Dieses bezieht sich auf den Tatbestand, dass die Dotierung der Unterstützungskasse durch den Arbeitgeber möglicherweise nicht ausreicht, ihre Verpflichtung zu erfüllen. Hier sehen Ellrott/Riehl die Passivierung des Differenzbetrages aus Barwert der Leistungsverpflichtung im nne des § 6a EG und dem Vermögen der Unterstützungskasse als zulässig und sinnvoll an.53 Die hierbei entstehende mittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers unterliegt bereits genanntem Passivierungswahlrecht.54 Für heffler ist bei, über eine Unterstützungskasse abgewickelten Neuzusagen für ein Passivierungswahlrecht kaum Platz, falls mit einer Inanspruchnahme des Trägerunternehmens zu rechnen sei. In diesem Fall sei die Verpflichtung aus der bsidiärhaftung in jedem Fall zu passivieren.55

Bei der Pensionskasse ist der Arbeitgeber verpflichtet diese ausreichend mit Finanzmitteln auszustatten, so dass die Erfüllung der Pensionsleistung möglich ist.56 Nach Ellrott/Riehl kommt es bei Pensionskassen in der Regel durch die vollständige Anwartschaftsfinanzierung nicht zu einer Unterdeckung, wodurch auch kein Bilanzansatz entstehe.57 Es existiert jedoch generell die Möglichkeit des Ansatzes einer Verbindlichkeit für den Fall, dass das Unternehmen seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Dann ist der Betrag der ausstehenden Beiträge als Verbindlichkeit zu passivieren, die in Höhe und Fälligkeit festgelegt ist. Die Entstehung einer unmittelbaren Verpflichtung wäre für den Fall denkbar, dass die Pensionskasse die Leistungen des Versicherten herabsetzt und somit die zukünftigen Zahlungen nicht mehr der durch den Arbeitgeber gegebenen Zusage entsprechen.58

Ähnlich verhält es sich bei der Durchführung über eine Direktversicherung, für die bei regelmäßigen Beitragszahlungen keine Rückstellungsbildung entsteht. Aber auch hier ist zum einen die Pflicht zur Bildung einer Verbindlichkeit in Höhe der nicht gezahlten, ausstehenden Prämien sowie das Vorliegen einer unmittelbaren Verpflichtung aus der bsidiärhaftung, falls die Deckungssumme der Police nicht zur Erfüllung der zugesagten Leistungen ausreicht, denkbar. Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine unverfallbare Anwartschaft beim Ausscheiden des Arbeitnehmers besteht, die nicht durch die beitragsfreie Versicherungssumme gedeckt ist.59

Auch der Pensionsfonds als fünfter Durchführungsweg stellt eine mittelbare Form der bAV dar, bei dem eine Rückstellungsbildung bei regelmäßiger Beitragszahlung in der Regel ausgeschlossen werden kann. Wie bei der Pensionskasse und der Direktversicherung sind noch ausstehende Beiträge eine der Höhe und dem Grunde nach gewisse, passivierungspflichtige Verbindlichkeit. Auch hier kann bei nicht ausreichendem Fondsvermögen die bsidiärhaftung des § 1 Abs. 1 tz 3 BetrAVG greifen und somit beim Unternehmen eine unmittelbare Pflicht zur Rückstellungsbildung entstehen.60

Grundsätzlich kann also festgehalten werden, dass unmittelbare Versorgungszusagen bei Neuzusagen passivierungspflichtig sind und bei Altzusagen einem Wahlrecht zur Rückstellungsbildung unterliegen. Bei mittelbaren Durchführungswegen ist eine Rückstellungsbildung in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, dass durch Unterdeckung des Vermögens des Versorgungsträgers eine bsidiärhaftung des Unternehmens bzgl. der zugesagten Leistungen, und somit eine rückstellungspflichtige unmittelbare Verpflichtung, entsteht.

3.3 Bewertung von Pensionsverpflichtungen

3.3.1 Vorbemerkungen

Die Bewertung von Pensionsrückstellungen regelt § 253 Abs. 1 tz 2 HGB, der bei Rentenverpflichtungen, für die keine Gegenleistung mehr erwartet werden kann, den Ansatz zu ihrem Barwert vorschreibt. Bei Rückstellungen laufender Anwartschaften ist der Wert anzusetzen der sich nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ergibt.

Die Zweiteilung der gesetzlichen Regelung führt also zu einer Differenzierung zwischen laufenden Renten bzw. unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Mitarbeiter und Anwartschaften von Mitarbeitern, für die noch ein Dienstverhältnis besteht.61 Dadurch ergibt sich für die Bewertung von Pensionsrückstellungen eine strikte Trennung zwischen Pensionsverpflichtungen ohne zu erwartende Gegenleistung durch den Begünstigten und solchen Verpflichtungen, für die noch eine Gegenleistung in Form künftiger Arbeitsleistungen zu erwarten ist.62

Für die laufenden Rentenzahlungen und die unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer kommt grundsätzlich nur der Barwert der zukünftig zugesagten Leistungen in Betracht, wohingegen bei laufenden Anwartschaften ein niedrigerer Wertansatz gefordert wird, der berücksichtigt, dass zukünftige Ansprüche vom Mitarbeiter durch dessen Arbeitsleistung erst noch erdient werden müssen.63 Folglich wird der Aufwand für künftige Pensionsleistungen auf die Jahre der aktiven Tätigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen verteilt.

Eine Bewertung der Höhe der Rückstellung ist am Bilanzstichtag nach Maßgabe des Grundsatzes der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB auf Grundlage der individuellen Daten des Berechtigten wie Lebensalter, Dienstzeit oder Geschlecht vorzunehmen.64

Gemäß § 16 BetrAVG ist eine Prüfung bezüglich der Anpassung65 der laufenden Rentenleistungen alle drei Jahre vorgeschrieben; diese entfällt jedoch bei Neuzusagen ab 1999, falls eine rechtsverbindliche jährliche Erhöhung von 1% eingeschlossen ist.

3.3.2 Bewertungsverfahren

Bezüglich zulässiger Bewertungsmodalitäten in der Handelsbilanz formuliert der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) in seiner ellungnahme HFA 2/1988 drei konkrete Anforderungen, welchen ein Verfahren unterliegen sollte.66 Zum einen sind bei der Bewertung die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden; das bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeiten für die Risiken Invalidität, Tod und Langlebigkeit zu berücksichtigen sind. Hierdurch wird im Jahresabschluss die Wahrscheinlichkeit, mit der eine bestimmte Pensionsleistung zu erbringen ist, einbezogen. Des Weiteren müssen laufende Rentenzahlungen wie auch unverfallbare Anwartschaften von ausgeschiedenen Arbeitnehmern mit ihrem Barwert angesetzt werden wie es § 253 Abs. 1 tz 2 HGB vorgibt. Aber auch Anwartschaften für aktive Arbeitnehmer sind dem Barwertkonzept zu unterstellen. Da auch ihnen ein verdeckter Zinsanteil zugeschrieben werden kann geht man davon aus, dass zukünftige Pensionsleistungen aufgeschobene Entgeltzahlungen repräsentieren.67 Als dritte Anforderung führt das IDW an, dass die Ansammlung der Mittel bei aktiven Arbeitnehmern grundsätzlich über die Dienstzeit des Anwärters verteilt erfolgen soll.

Bei Anwartschaften auf Pensionsleistungen können nach heffler zwei grundlegende Bestandteile klassifiziert werden, aus denen sich der jährlich zuzuführende Pensionsaufwand zusammensetzt. Dies ist zum einen ein Aufwandsteil mit Arbeitsentgeltcharakter, der die neu erdienten Ansprüche repräsentiert, und zum anderen der Zinsaufwand für das Aufzinsen der diskontierten Endverpflichtung.68

Wird die mögliche anne für Wertansätze in der Handelsbilanz betrachtet, so beschreibt HFA 2/1988 den nach den steuerlichen Regeln des § 6a Abs. 3 EG mit einem Zinssatz von 6% diskontierten Teilwert als handelsrechtliche Wertuntergrenze; eine Wertobergrenze findet sich jedoch nicht. Bei der Zulässigkeit der möglichen Bewertungsverfahren ergibt sich im Handelsrecht ein großer Ermessensspielraum, für den das euerrecht keinen Platz sieht.

kennt § 6a Abs. 1 Nr. 3 tz 3 EG nur den Teilwert einer Pensionsverpflichtung als zulässige Methode. Dieser Teilwert ergibt sich für Pensionsanwartschaften vor Beendigung des Dienstverhältnisses als „[…] Barwert der zukünftigen Pensionsleistung am Ende des Wirtschaftsjahres abzüglich des Barwertes gleich bleibender Jahresbeträge (fiktiver Nettoprämien) nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag auf Basis eines frühesten Diensteintritts mit Alter 30“.69 Der Teilwert geht beim Eintritt in die Bezugsphase in den Rentenbarwert bzw. Barwert der laufenden Pensionen über. Bei unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Mitarbeiter steigt der Teilwert zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf den Barwert der unverfallbaren aufrechterhaltenen Anwartschaft, welcher ab Eintritt der Bezugsphase mit dem Rentenbarwert identisch ist.70

Die steuerlich frühstmögliche Bildung einer Pensionsrückstellung ist ab Vollendung des 30. Lebensjahrs71 möglich. Im Falle einer Zusage an einen jüngeren Mitarbeiter führt dies dazu, dass eine Rückstellungsbildung erst mit Erreichen des 30. Lebensjahres möglich ist und die Ansprüche gleichmäßig auf die Zeitspanne zwischen Zusage und Vollendung des 30. Lebensjahres verteilt werden müssen. Erfolgt die Zusage jedoch nach dem Jahr des Diensteintritts, so ist für die Jahre vor der Zusage, frühestens ab dem Alter 30 eine Einmalrückstellung zu bilden, die aber gemäß § 6a Abs. 4 EG gleichmäßig über drei Jahre verteilt werden kann. Eine Übernahme dieses Drittelwahlrechts in die Handelsbilanz ist nach Heubeck möglich, führe aber in jedem Fall zu einer unsachgemäßen Darstellung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens.72 Es sei an dieser elle festgehalten, dass eine Übernahme des nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Teilwertes in die Handelsbilanz73 durchaus möglich ist und in der Praxis auch häufig angewandt wird.

Wie bereits erwähnt existieren für die Wahl der Bewertungsmethode im HGB keine vergleichbaren restriktiven Vorschriften wie im euerrecht. Im Wesentlichen kommen für die Kalkulation der Rückstellungshöhe vier unterschiedliche Werte74 in Betracht.

Zum einen ist für laufende Pensionen der Rentenbarwert anzusetzen, der als auf den Bilanzstichtag diskontierter Wert der wahrscheinlichen zukünftigen Leistungsverpflichtung anzusehen ist. Er nimmt mit zunehmendem Alter des Leitungsempfängers kontinuierlich ab, resultierend aus der Herabsetzung der Leistungsverpflichtung durch erbrachte Rentenzahlungen.75

Des Weiteren muss für jene Pensionsanwartschaften, für die keine Gegenleistung mehr zu erwarten ist, der Anwartschaftsbarwert ermittelt werden. Dieser ergibt sich als mme der auf den Bilanzstichtag abgezinsten zukünftigen Verpflichtungen in der Höhe, wie diese auf Ansprüchen beruhen, die bis zum Abschlussstichtag bereits erdient sind.76 Dieser Anwartschaftsbarwert steigt dann mit zunehmendem Alter durch die steigende Wahrscheinlichkeit des Erreichens des Versorgungsfalles und durch den stetig abnehmenden Diskontierungszeitraum auf den Rentenbarwert an.

Für laufende Anwartschaften ist der Teilwert der Verpflichtung als Bewertungsalternative zu nennen. Bei diesem wird der Pensionsaufwand auf die Zeit zwischen Diensteintritt und Leistungszahlung gleichmäßig verteilt. Fallen Diensteintritt und der Zeitpunkt der Pensionszusage auseinander, ist genau wie beim steuerlichen Teilwertverfahren eine Einmalrückstellung für diese Zwischenzeit zu bilanzieren.77 Zu beachten ist jedoch, dass sich die Bildung des zu verteilenden Einmalbetrags nicht wie im euerrecht an ein Mindestalter von 30 Jahren knüpft, sondern das tatsächliche Alter bei Diensteintritt zu Grunde gelegt wird. Ellrott/Riehl grenzen hierbei den, ab dem tatsächlichen Diensteintritt berechneten „betriebswirtschaftlichen Teilwert“ vom „steuerlichen Teilwert“ ab, bei dem Dienstjahre vor dem 30. Lebensjahr nicht berücksichtigt werden dürfen.78

Zuletzt kann eine Bewertung der laufenden Anwartschaften von aktiven Mitarbeitern auch noch durch den Gegenwartswert erfolgen, bei dem eine gleichmäßige Verteilung des Werts der Leistungsverpflichtung, ähnlich dem Teilwertverfahren, erfolgt. Während das Teilwertverfahren jedoch eine Verteilung zwischen Diensteintritt und erwartetem Pensionsalter vornimmt, geht das Gegenwartswertverfahren nur von einer Verteilung zwischen dem Zusagezeitpunkt und der Rentenzahlung aus.79 Der Unterschied zeigt sich vor allem bei nachträglich zugesagten Versorgungsleistungen, bei denen das Gegenwartswertverfahren die zuzuführenden Beiträge erst auf die Perioden nach dem Zusagezeitpunkt verteilt. mit ergibt sich hier kein aperiodischer Dienstzeitaufwand in Form einer Einmalrückstellung zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass sowohl das Teilwertverfahren als auch das Gegenwartswertverfahren zur Gruppe der Gleichverteilungsverfahren zu zählen sind, bei denen der jährliche Aufwand für die Pensionsverpflichtung, auch Prämienaufwand genannt, über die Anwartschaftsphase konstant ist. Den Gleichverteilungsverfahren liegt das versicherungsmathematische Äquivalenzprinzip zu Grunde, wonach sich Prämienbarwert und Leistungsbarwert entsprechen müssen. Gemäß dem Nominalwert- prinzip wird eine fiktive Jahresprämie kalkuliert, die über die gesamte Laufzeit konstant bleibt.

Dagegen ist bei den Ansammlungsverfahren, zu welchen das nach IAIFRgeforderte Anwartschaftsbarwertverfahren zählt, über die Laufzeit ein steigender Prämienaufwand festzustellen, da mit zunehmendem Alter des Anwärters die Fälligkeitswahrschein- lichkeit steigt.80

3.3.3 Rechnungsgrundlagen

Neben der Wahl der Bewertungsmethode haben auch die für die Berechnung als Basis dienenden Rechnungsgrundlagen einen wesentlichen Einfluss auf die Rückstellungs- höhe. Ähnlich den gesetzlichen Vorschriften zur Wahl der Bewertungsmethode lässt der Gesetzgeber den Unternehmen einen relativ großen ielraum bei der Bestimmung der zu Grunde gelegten Berechnungsparameter. Diese Parameter sind vor allem die biometrischen Wahrscheinlichkeiten, der Rechnungszins, zukünftige Trendentwick- lungen und die Fluktuationsrate.

Für die Ermittlung der biometrischen Wahrscheinlichkeiten wie Invaliditäts- oder erbewahrscheinlichkeit sieht der HFA 2/1988 zeitnahe Beobachtungswerte, die nach zulässigen mathematisch-statistischen Methoden ermittelt wurden, als Grundlage an. Da nur möglichst große ichprobenbestände repräsentative Wahrscheinlichkeitswerte liefern, hat die Berechnung auf Grundlage der Tafeln von K. Heubeck zu erfolgen.81 Nur in solch großen Kollektiven erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes der großen Zahlen ein ausreichender Risikoausgleich zwischen den Einzelstichproben und es lässt sich dadurch ein akzeptabler und realitätsnaher Mittelwert bestimmen.

Als wohl bedeutendster Parameter ist der Rechnungszins anzusehen, der zur Diskontierung der in der Zukunft liegenden Verpflichtungen herangezogen wird. Heubeck zufolge führe eine Verringerung des Diskontzinssatzes um 2% zu einer Erhöhung des Rentenbarwerts um 20%.82 Dieser Effekt dürfte bei Anwartschaften auf Grund des wesentlich größeren Diskontierungszeitraums einen noch signifikanteren Einfluss haben. Ausschlaggebend für die Höhe des Rechnungszinses sollten Heubeck zufolge nicht steuerliche Vorschriften wie etwa die Vorgabe eines Diskontzinses von 6%, sondern allein handelsrechtliche Überlegungen sein, die einerseits auf den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und andererseits auf der Tatsache fußen, dass Pensionsrückstellungen eine Zwitterfunktion zwischen Eigen- und Fremdkapital zukomme.83

In der Literatur findet sich große Einigkeit bzgl. einer akzeptierbaren Zinsspanne von 3 - 6%84, wobei der mit 6% abgezinste steuerliche Teilwert den Mindestbetrag für den handelsrechtlichen Ansatz darstellt. Den Unternehmen steht es jedoch frei ihren individuellen Wert auf Grundlage vernünftiger kaufmännischer Beurteilung innerhalb dieser anne zu fixieren.

Weitere Grundlage für die Rückstellungsberechnung ist die Fluktuationsrate, also das Ausscheiden der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls. Vor allem bei Unternehmen mit einer Vielzahl junger Mitarbeiter dürfte die Fluktuationswahrschein- lichkeit eine wichtige Rolle spielen, da beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers vor der, durch das BetrAVG geregelten gesetzlichen Unverfallbarkeitsgrenze der Grund für die Bildung einer Pensionsrückstellung völlig entfällt. Das euerrecht trägt dem pauschal dadurch Rechnung, dass als frühestes Rückstellungsalter85 das 30. Lebensjahr des Anwärters vorausgesetzt wird.

Zuletzt stellt sich die Frage, inwieweit Trendannahmen bzgl. der Lohn- und Gehalts- entwicklung Einzug in die Berechnung finden. Hier ist zu differenzieren, ob eine statische oder dynamische Zusage vorliegt, die sich an der Entwicklung der Gehälter bzw. Renten orientiert. Unterschieden werden kann zum einen die Halbdynamik, bei der eine Bindung der Zusage an Gehaltstrends bis zum Versorgungsfall vorliegt und die Volldynamik, bei der diese Bindung auch noch über den Versorgungsfall hinausgeht.86 Nach dem ichtagsprinzip wären nur bereits vertraglich zugesagte Trendentwicklungen am Bilanzstichtag in die Rückstellungsbildung einzubeziehen, wohingegen dem Imparitätsprinzip folgend ein Ansatz zum Rückzahlungsbetrag vorzunehmen wäre.87 Heubeck sieht einen möglichen Lösungsansatz zur Bewältigung der Problematik von Trendentwicklungen darin, reale Zinssätze für die Diskontierung zu verwenden, da diese trendbereinigt seien und somit unter den nominalen Werten lägen.88

Festzuhalten bleibt jedoch, dass zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen bei der Rückstellungsberechnung in der Regel nicht direkt antizipiert werden, da sie nach den steuerrechtlichen Anforderungen des § 6a Abs. 3 Nr. 1 tz 4 EG nicht berücksichtigt werden dürfen.

3.4 Auflösung von Pensionsrückstellungen

Die Auflösung von Pensionsrückstellungen darf gemäß § 249 Abs. 3 tz 2 HGB nur erfolgen, soweit der Grund für die ungewisse Verbindlichkeit entfallen ist. Gleiches gilt für die Herabsetzung einer gebildeten Rückstellung wie auch für, durch Ausübung eines Wahlrechts gebildete Pensionsrückstellungen.89

Eine Auflösung der gebildeten Rückstellungen hat nach Eintritt des Versorgungsfalles entsprechend der laufenden Pensionszahlungen zu erfolgen.90 Einzig zulässige Methode ist dabei die versicherungsmathematische Methode91. Dabei werden die Rentenzahlungen des Geschäftsjahres mit den Zuführungen der Anwartschaften saldiert und nur dieser ldo in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen; dadurch wirken Rückstellungsherabsetzungen gewinnmindernd. Ellrott/Riehl betonen, dass bei voller Rückstellungsbildung die Pensionszahlungen und die Rückstellungsminderungen erfolgsneutral abgewickelt würden.92 Dies liegt daran, dass sich in diesem Fall beide Beträge exakt entsprechen.

3.5 Anhangangaben

Im Rahmen der Berichterstattung von Unternehmen haben diese gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Anhang anzugeben, welche Bewertungsmethode inklusive zugrunde liegender Rechnungsparameter verwendet wurde, wobei der Rechnungszins eine unverzichtbare Pflichtangabe darstellt.93

Auch müssen nicht gebildete Rückstellungen für Altzusagen, mittelbare Verpflichtungen und ähnliche Verpflichtungen auf Grund des Wahlrechts in Art. 28 Abs. 2 EGHGB in einem Betrag angegeben werden. Weiterhin sind Fehlbeträge, die entweder aus einem niedrigeren Ansatz als der durch das euerrecht vorgegebenen Untergrenze und solche Fehlbeträge, die aus mittelbaren Verpflichtungen resultieren können wie z.B. der Unterdotierung einer Unterstützungskasse, mit dem Differenz- betrag, anzugeben.94

Eine Übernahme des, aus dem euerrecht resultierenden, Drittelwahlrechts, also der Verteilung von ungewöhnlich hohen Zuführungen zu den Pensionsverpflichtungen gleichmäßig über drei Jahre, führt ebenfalls zu einer berichtspflichtigen Angabe im Anhang.95

4 Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach IAIFR

4.1 Vorbemerkungen

Der Umgang mit Pensionsverpflichtungen ist im Rahmen der IAIFRin IA1996 geregelt. Dieser beschränkt sich jedoch nicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern umfasst vielmehr sämtliche Leistungen eines Unternehmens an einen Arbeitnehmer als Gegenleistung für dessen erbrachte Arbeitsleistung (siehe Abb. 3). Dies beinhaltet gemäß IA19.4 kurzfristige Leistungen wie Urlaubsansprüche und Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, worunter auch sämtliche Pensionsverpflichtungen fallen. Weiterhin differenziert IA19.4 zwischen anderen langfristigen Leistungen, z.B. Jubiläumsrückstellungen, Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zuletzt auch Kapitalbeteiligungsleistungen wie bspw. Aktienoptionspläne.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: ektrum des IA19

(Quelle: angelehnt an Heuser, P.-J./Theile, C. (2005), 404.)

Ähnlich dem deutschen Handelsrecht sind als Entstehungsgründe für Leistungsverpflichtungen sowohl einzel- und kollektivvertragliche Vereinbarungen als auch die betriebliche Übung oder tarifvertragliche Vereinbarungen anzusehen.97

Auf Grund der umgekehrten Maßgeblichkeit liegt im deutschen Recht eine signifikante Beeinflussung der handelsrechtlichen Vorschriften durch das euerrecht vor. Eine solche Einflussnahme des euerrechts auf die handelsrechtliche Bilanzierung ist im internationalen Kontext jedoch gänzlich unbekannt. Des Weiteren legt die Rechnungslegung nach IAIFRein geringeres Augenmerk auf eine stichtagsgenaue, dem Vorsichtsprinzip folgende Abbildung der Vermögenslage. Vielmehr steht dort die richtige Einhaltung von Bilanzierungsgrundsätzen gemäß dem Wesentlichkeitsprinzip98 im Mittelpunkt.

Im Gegensatz zum HGB, das eine Unterscheidung der Pensionsverpflichtungen nach dem Durchführungsweg in mittelbare und unmittelbare Verpflichtungen vornimmt, ist für die Bilanzierung nach IAIFRentscheidend, ob es sich um einen beitragsorientierten (Defined Contribution Plan) oder einen leistungsorientierten Plan (Defined Benefit Plan) handelt.99

IA19.7 und 19.25 definiert als beitragsorientierte Pläne solche Vereinbarungen, bei denen die Verpflichtung des Unternehmens auf die festgelegte Beitragszahlung an einen eigenständigen Rechtsträger beschränkt ist, ungeachtet einer möglichen Unterdeckung seiner Vermögenswerte.

Folglich befreit die beitragsorientierte Zusage das gewährende Unternehmen sowohl vom versicherungsmathematischen Risiko als auch vom Anlagerisiko. Diese Risiken trägt hier alleine der begünstigte Arbeitnehmer.100

In IA19.7 sind leistungsorientierte Zusagen dadurch negativ abgegrenzt, dass darunter all jene Verpflichtungen zu subsumieren sind, die nicht die Merkmale einer beitragsorientierten Zusage erfüllen.

[...]


1Vgl. Malchow, W. (2004), S. 305 f.

2Durch die Einführung des AVmG vom 26.06.2001 räumt der Gesetzgeber den Arbeitnehmern ein Recht auf betriebliche Altersversorgung ein, das die Unternehmen verpflichtet, ein entsprechendes Angebot vorzulegen. Dabei können die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen bis maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei in eine Form der bAV investieren.

3Siehe Kruschwitz, L./Lodowicks, A. (2003), S. 2.

4Vgl. stellvertretend Gerke, W./Pellens, B. (2003), S. 27-31.

55 Vgl. Molzhan, S. (2006), S. 93 bzw. Heubeck, K./Seeger, N. (2004), S. 993.

6Vgl. Malchow, W. (2004), S. 305 f.

7Zu den Ausführungen der Arbeitgeberziele siehe Lösel, C. (2004), S. 37 f.

8Zu den Vorteilen der Durchführungen der bAV für Arbeitnehmer vgl. Malchow, W. (2004), S. 307.

9Vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 152.

10Siehe hierzu Petersen, J. (2002), S. 11 f.

11Zur rechtlichen Entstehung von Pensionsverpflichtungen bzw. dem Zeitpunkt der Entstehung vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 158; ebenso Petersen, J. (2002), S. 12; Kisters-Kölkes, M. (2004), S. 6-8.

12Für eine Einteilung nach der Art der zugesagten Versorgungsleistung vgl. Lösel, C. (2004), S. 45-63.

13Vgl. Petersen, J. (2002), S. 13.

14Siehe Marx, G./Mück, W. (2005), S.15.

1515 Schwark, P./Raulf, M. (2003) führen an, dass für die Durchführung der Beitragszusage mit Mindestleistung nur die im Gesetz genannten Durchführungswege zulässig seien und nicht die Ausgestaltung innerhalb einer Direktzusage oder Unterstützungskasse.

16Vgl. Marx, G./Mück, W. (2005), S.15.

17Vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 164.

1818 § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bezeichnet diese Form als Entgeltumwandlung. Zur Entgeltumwandlung und deren Ausgestaltungsmöglichkeiten bzw. steuerlichen Aspekte vgl. Lösel, C. (2004), S. 152-195.

19Für eine ausführliche Beschreibung der Durchführungswege Lösel, C (2004)., S. 62-151.

20Vgl. Beck, H.-J. (2004), S. 443.

21Siehe hierzu Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998), § 249, Rn. 86.

22Vgl. Beck, H.-J. (2004), S. 444.

23Siehe hierzu Hemmer, E./Schmid, C. (2005), S. 279.

24Vgl. Kreutz, J. (2004), S. 504.

25Kreutz, J. (2004) geht in seinen Ausführungen zu den unterschiedlichen Typen auf S. 504-506 genauer auf die beiden Ausgestaltungen pauschaldotierte und rückgedeckte Unterstützungskasse ein.

26Siehe hierzu Lösel, C. (2004), S. 95 f.

27Vgl. de Backere, R./Klemme, G. (2004), S. 529.

28Siehe zu den Ausgestaltungsformen des Bezugsrechts Lösel, C. (2004), S. 125 f.

29Für eine genaue Aufteilung auf die fünf Durchführungswege vgl. Schmitz, J.-P./Laurich, M. (2004), S. 544.

30Vgl. Schmitz, J.-P./Laurich, M. (2004), S. 544.

31Vgl. Schmitz, J.-P./Laurich, M. (2004), S. 545.

32Die Ausführungen zum Pensionsfonds beziehen sich auf Kolvenbach, P./Pott, U. (2002), S. 32 f.

33Zu den Anlagevorschriften für Pensionsfonds Melchiors, H. H. (2004), S. 589-599.

34Vgl. Kolvenbach, P./Pott, U. (2002), S. 33.

35Zu den zahlreichen Ausnahmen einer Befreiung der Zwangsversicherung innerhalb des PSVaG siehe Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (2004), Rn. 316 -318.

36Vgl. zur rechtlichen Ausgestaltung des Forderungsübergangs nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG die Ausführungen von Berenz, C. (2004), S. 1098.

37Siehe Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 249.

38Vgl. Kütting, K./Kessler, M. (2006), S. 193.

39Zur unterschiedlichen Ausprägung der statischen und dynamischen Bilanzauffassung Scheffler, E. (2004), Rn. 1 f.; Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998), § 249, Rn. 21 f.

40Vgl. Scheffler, E. (2004), Rn. 154.

41Siehe Scheffler, E. (2004), Rn. 136.

42Zu den ausführen dieses Absatzes vgl. Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998), § 249, Rn. 42-78.

43Zu den ähnlichen Verpflichtungen vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 162 f.; Feld, K.-P. (2003), S. 575.

44Vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 162.

45Siehe zu den Unverfallbarkeitskriterien Lösel, C. (2004), S. 184 f.; § 1b Abs. 1 und 5 BetrAVG.

46Vgl. die Ausführung in Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 260-270 zu den unmittelbaren, mittelbaren und ähnlichen Verpflichtungen gemäß Art. 28 EGHGB.

47Siehe hierzu Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998), § 249, Anm. 93.

48Vgl. Petersen, J. (2002), S. 25.

49Scheffler, E. (2004), Rn. 152; Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 260 betrachten das Auslaufen der Übergangsregelung als „biologische Lösung“.

50Siehe hierzu Feld, K.-P. (2003), S. 574; Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB.

51Vgl. Scheffler, E. (2004), Rn. 155.

52Zum Saldierungsverbot vgl. Ellrott, H./Riehl, R .(2006), Rn. 248.

53Siehe Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 253.

54Vgl. Feld, K.-P. (2003a), S. 575.

55Siehe Scheffler, E. (2004), Rn. 159.

56Vgl. Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998), Rn. 110.

57Vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 254.

58Zur Entstehung einer unmittelbaren Verpflichtung siehe Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998), Rn. 113.

59Vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 255.

60Siehe Molzahn, S. (2006), S. 45.

61Vgl. Feld, K.-P. (2003 a), S. 575.

62Siehe hierzu Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1995), § 253, Rn. 300; Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 195 f.

63Vgl. Heubeck, K. (1986), S. 325; Feld, K.-P. (2003 a), S. 575.

64Zur Einzelbewertung und Inventur der Pensionsrückstellungen vgl. Scheffler, E. (2004), Rn. 172.

65Zu den Prüfungsvoraussetzungen des § 16 BetrAVG siehe im Detail Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 203.

66Vgl. HFA (1988), S. 404.

67Vgl. Feld, K.-P. (2003 a), S. 576.

68Siehe auch Scheffler, E. (2004), Rn. 174.

69Siehe hierzu Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 210.

70Vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 211.

71Für Zusagen ab 2001 ist das Alter 30 durch 28 zu ersetzen, vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 213.

72Siehe Heubeck, K. (1986), S. 327.

73Vgl. Feld, K.-P. (2003 a), S. 578; Lachnit, L./Müller, S. (2004), S. 217; Scheffler, E. (2004), Rn. 189.

74Die folgenden Ausführungen zu den unterschiedlichen Verfahren zur Rückstellungsbewertung von Pensionen in der Handelsbilanz orientieren sich an Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1995), § 253, Rn. 323-332.

75Diesem Absinken sieht Petersen, J. (2002) auf Seite 33 noch einen erhöhenden Effekt durch den wegfallenden Zinsanteil gegenüber, wodurch die Rückstellungen um ein Jahr kürzer diskontiert werden müssen.

76Vgl. Feld, K.-P. (2003 a), S. 579.

77Vgl. Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1995), § 253, Rn. 327.

78Vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 210.

79Siehe hierzu Feld, K.-P. (2003 a), S. 579.

80Zum Unterschied der genannten Verfahren beachte die Ausführungen von Petersen, J. (2002), S. 34- 38. Eine genaue Beschreibung des Anwartschaftsbarwertverfahrens findet sich in Kapitel 4.3.1.1.1.

81Vgl. Heubeck, K. (1988), S. 356; Scheffler, E. (2004), Rn. 186.

82Siehe zur Auswirkung der Veränderung des Zinssatzes Heubeck, K. (1986), S. 357.

83Vgl. Heubeck, K. (2004), S. 358.

84Stellvertretend Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1995), § 253, Rn. 310; HFA (1988), S. 404; Heubeck, K. (1986), S. 357 f.

85Vgl. Heubeck, K. (1986), S. 356.

86Siehe hierzu Heubeck, K. (1986), S. 358 f.

87Eine ausführliche Beschreibung des Einbezugs der Trendentwicklung nach dem Imparitätsprinzip bzw. einer eingeschränkten Aufnahme der Gehaltsentwicklung in die Bewertung der Pensionsverpflichtung geben Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1995), § 253, Rn. 196 bzw. Petersen, J. (2002), S. 54-59.

88Vgl. Heubeck, K. (1986), S. 359.

89Vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 237.

90Vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 235.

91Zur detaillierten Vorgehensweise der versicherungsmathematischen Methode siehe Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1995), § 253, Rn. 340.

92Siehe Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 235.

93Vgl. HFA (2/1988), S. 405.

94Vgl. Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1995), § 253, Rn. 207.

95Vgl. Petersen, J. (2002), S. 63.

96Sämtliche Ausführungen beziehen sich auf die aktuellste Version des IAS 19 (Revised 2004).

97Vgl. Seemann, T. (2006), Rn. 3.

98Siehe Seemann, T. (2006), Rn. 8.

99Für eine detaillierte Unterscheidung siehe Heuser, P.-J./Theile, C. (2005), S. 408.

100Vgl. Feld, K.-P. (2003), S. 580.

Ende der Leseprobe aus 131 Seiten

Details

Titel
Die betriebliche Altersversorgung. Rechnungslegung nach HGB und IAS, Unternehmensbewertung und Rating
Hochschule
Universität Ulm  (Abteilung für Rechnungswesen)
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
131
Katalognummer
V60044
ISBN (eBook)
9783638538114
Dateigröße
1090 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Altersversorgung, Rechnungslegung, Unternehmensbewertung, Rating
Arbeit zitieren
Christian Stadtmüller (Autor:in), 2006, Die betriebliche Altersversorgung. Rechnungslegung nach HGB und IAS, Unternehmensbewertung und Rating, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60044

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