Der Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz


Hausarbeit, 2002

17 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Teil A: Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz
1. Allgemeines/ Überblick
2. Ungleichbehandlung/ Gleichbehandlung
2.1. Willkürverbot
2.2. Die „neue Formel“
3. Inhalt des Gleichheitssatzes
3.1. Statusgleichheit
3.2. Sachgerechtigkeit
3.3. Folgerichtigkeit
3.4. Objektivitätsgebot
4. Wirkungen und Grenzen
5. Rechtfertigung von Ungleichbehandlung

Teil B: Der besondere Gleichheitssatz
1. Allgemeines
2. Verbleibende rechtliche Unterscheidungen
3. Tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung
Literaturverzeichnis

Teil A: Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz

1. Allgemeines/ Überblick

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Grundbestandteil der Verfassung und gilt als rechtsstaatliches Prinzip in allen Rechtsbereichen.[1]

Art. 3 Abs.1 GG verlangt allgemein die Rechtsanwendungsgleichheit und die Rechtsetzungsgleichheit. Die Gleichheit der Gesetzgebung ergibt sich aus dem Zusammenhang von Art. 3 Abs.1 GG und Art. 1 Abs.3 GG, der die Gesetzgebung an die Grundrechte bindet.[2]

Das kann aber nicht die absolute Gleichheit aller Menschen bedeuten, das gibt es in der Realität nicht und würde auch die Einschränkung der Freiheitsrechte bedeuten. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur eine grundlose Ungleichbehandlung, ist also in dieser Funktion ein umfassendes Abwehrrecht. Er soll schützen vor begünstigender oder belastender Ungleichbehandlung. „Der Gleichheitssatz verlangt verhältnismäßige Gleichheit und erlaubt die Berücksichtigung der je besonderen Verhältnisse.“[3]

Art. 3 Abs. 1 verlangt einen Vergleich der Lebensverhältnisse um Entscheidungen treffen zu können, welche Elemente maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung sein können.

Der Gleichheitsgrundsatz besitzt keinen Schutzbereich, er gilt in allen Lebensbereichen. Die Prüfung einer Grundrechtsverletzung verläuft in zwei Schritten; zuerst wird geprüft ob eine Ungleichbehandlung vorliegt und dann wird die Frage gestellt nach deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung.[4]

Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Menschenrecht. Grundrechtsträger ist jede natürliche Person. Er gilt grundsätzlich auch für inländische juristische Personen, ausländische juristische Personen sind keine Träger dieses Grundrechts.[5]

2. Ungleichbehandlung/ Gleichbehandlung

Der Gleichheitssatz ist nach st. Rechtspr. verletzt, „wenn wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird.“[6]

Die Gleichbehandlung bedarf keiner Rechtfertigung, sie ist die Regel. Die Ungleichbehandlung muss begründet werden, da sie die Ausnahme ist. In dieser Begründung und deren Bewertung liegt die Schwierigkeit.

Der Gesetzgeber und die Verfassung müssen Differenzierungen vornehmen, da es eine Gleichheit aller Menschen nicht gibt und auch nie geben wird. So gibt es eine Ungleichbehandlung von Seiten der Verfassung, die die Verschiedenheit der Lebenssachverhalte berücksichtigen muss. Der Gesetzgeber muss Gleiches gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart behandeln.[7]

Wesentliche Gleichheit kann nur bedeuten, dass Personen oder Situationen vergleichbar sind, Landesgesetze z.B. dürfen verschieden sein. Vergleichbarkeit braucht zunächst einen Bezugspunkt, dieser bildet sich durch einen gemeinsamen Oberbegriff. Unter ihm müssen die gemäß einem Unterscheidungsmerkmal verschiedenen Personen, Personengruppen oder Situationen vollständig und abschließend sichtbar werden, damit Inhalt, Ausmaß und der mögliche Grund der Ungleichbehandlung deutlich werden.[8]

Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist aber nicht unbeschränkt. Das BVerfG sieht dann eine Grenze, wenn sich unter steter Ausrichtung am Gerechtigkeitsgedanken sachlich vertretbare, vernünftige oder einleuchtende Gründe für eine Differenzierung nicht mehr finden lassen. Hierbei spielt die Gerechtigkeit keine große Rolle, die Abgrenzung ist automatisch gerecht, wenn sich hierfür auch nur ein sachlicher, vernünftiger, einleuchtender Grund finden lässt. Bleckmann sieht die Begriffe „sachlich“, „vernünftig“ und „einleuchtend“ als grundsätzlich weitgehend miteinander austauschbar.[9]

2.1. Willkürverbot

Das Willkürverbot ist im Gleichheitssatz und im Rechtsstaatsprinzip generell enthalten. Das BVerfG bestimmt die zureichenden Gründe für eine Ungleichbehandlung, bzw. ein Ausschluss willkürlicher Ungleichbehandlung. Hier findet die sog. Leibholzsche Klausel ihre Anwendung: „der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund nicht finden lässt, wenn also die (gesetzliche) Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss.“[10]

Die Gestaltungsfreiheit, insbesondere des Gesetzgebers, wird immer wieder vom BVerfG betont. Die Offenheit des Gleichheitssatzes ist weiterhin als eine Kompetenzzuweisung und eine Erkenntnismöglichkeit der einzelnen Staatsorgane zu sehen. Die Legislative sorgt für Ausgangsentscheidungen zur Herstellung konkreter Gleichheit, generelle Sachstrukturen werden erkannt und anerkannt. Die Exekutive ist für die Sachgerechtigkeit zuständig. Ihre Aufgabe ist es, die im Einzelfall angelegte Sachgesetzmäßigkeit als Gleichheitsvorgabe aufzunehmen und in die gesetzlich vorgezeichnete Rechtsfolge einzubringen. Die Judikative hat dann auf die Folgerichtigkeit und die rechtliche Richtigkeit zu achten. Eine Rechtskontinuität durch „Systemgerechtigkeit“ soll geschaffen werden. Der Gesetzgebung unterliegt der Gestaltungsauftrag, Exekutive und Judikative ist die Entsprechungspflicht aufgegeben.[11] Das Willkürverbot verbietet die Missachtung der Gesetzlichkeiten, die in der Sache selbst liegen und der allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft. Es setzt äußere Grenzen für die Ermessens- und Beurteilungsspielräume der Rechtsprechung. Willkür im objektiven Sinn bedeutet, dass eine Maßnahme tatsächlich und eindeutig unangemessen ist im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, derer sie Herr werden soll.[12]

2.2. Die „neue Formel“

In neuerer Zeit wurden die Grundsätze des Willkürverbots fortentwickelt. Der Erste Senat des BVerfG sagt „das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG sei dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können“. Der Zweite Senat formuliert „ Innerer Zusammenhang zwischen vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regel. Der Differenzierungsgrund muss sachbezogen und vertretbar sein. Für die Art und das Maß der Differenzierung muss sich aus dem Sachverhalt ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen“[13] „Neue“ und „alte“ Formel existieren nebeneinander. Nach Kirchhof benennt die neuere Formel als strengere Gleichheit, die für die persönliche Rechtsgleichheit steht. Die allgemeine Willkürformel sieht er geltend für die sachliche Rechtsgleichheit. Normadressaten sind die von einer Regelung betroffenen Menschen.[14]

3. Inhalt des Gleichheitssatzes

Der Gleichheitssatz besteht aus vier Teilinhalten, die ich im nächsten Schritt darstelle.

[...]


[1] Vgl. u.a. Schmidt-Bleibtreu/ Klein, Art. 3 Rn. 1.

[2] Vgl. u.a. Pieroth/ Schlink, §11, Rn. 428.

[3] S. Dolzer/ Vogel, Art. 3, Rn. 5.

[4] Vgl. u.a. Pieroth/ Schlink, §11, Rn. 430.

[5] Vgl. u.a. Dolzer/ Vogel, Art. 3, Rn. 133ff.

[6] S. z.B. Schmidt-Bleibtreu/ Klein, Art. 3, Rn. 13.

[7] Vgl. u.a. Dolzer/ Vogel, Art. 3, Rn. 6f.

[8] Vgl. Pieroth/ Schlink, §11, Rn. 431ff.

[9] Vgl. u.a. Bleckmann, §24, Rn. 13f.

[10] S. u.a. Dolzer/ Vogel, Art. 3, Rn. 16.

[11] Vgl. Kirchhof, § 124, Rn 22ff.

[12] Vgl. u.a. Schmidt-Bleibtreu/ Klein, Art. 3, Rn. 13b.

[13] S. Dolzer/ Vogel, Art. 3, Rn. 25 u. 26.

[14] Vgl. Kirchhof, §124, Rn. 217f.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Der Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz
Hochschule
Universität Vechta; früher Hochschule Vechta
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
17
Katalognummer
V59878
ISBN (eBook)
9783638536936
ISBN (Buch)
9783656815532
Dateigröße
452 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gleichheitsgrundsatz, Grundgesetz
Arbeit zitieren
Astrid Vorhoff (Autor:in), 2002, Der Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59878

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