Das Kartellverbot nach dem GWB und seine praktische Anwendung


Seminararbeit, 2003

24 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Begriffliche Abgrenzungen
2.1 Der Wettbewerb
2.1.1 Definition Wettbewerb
2.1.2 Funktionen des Wettbewerbs
2.1.3 Wettbewerbsbeschränkungen
2.2 Das Kartell
2.2.1 Definition Kartell
2.2.2 Kartellbildung
2.2.2.1 Voraussetzungen der Kartellbildung
2.2.2.2 Formen der Kartellbildung
2.2.3 Typisierung von Kartellen
2.2.3.1 Kartelle nach den angestrebten Zielen
2.2.3.2 Kartelle nach den unternehmerischen Aktionsparametern
2.2.3.2.1 Kartelle, die sich auf die Preispolitik berufen
2.2.3.2.2 Kartelle, die sich auf Absatzmengen und –gebiete berufen
2.2.3.2.3 Kartelle, die sich auf den Außenhandel berufen
2.2.3.2.4 Kartelle, die sich auf Produkte und Produktionstechniken berufen

3 Kartellverbot nach dem GWB
3.1 Aufbau des GWB
3.2 Das Kartellverbot in § 1 GWB
3.2.1 Voraussetzungen
3.2.2 Anwendungsbereich
3.2.3 Funktionen des § 1 GWB
3.2.4 Ausnahmen vom Kartellverbot
3.2.4.1 Ausnahmen vom Kartellverbot §§ 2 bis 7 GWB
3.2.4.2 Ausnahmen vom Kartellverbot § 8 GWB
3.2.5 §§ 9 bis 12 GWB
3.3 Fallstudie: Der deutsche Zementmarkt
3.3.1 Der dt. Zementmarkt
3.3.2 Die Preis- und Kontingentsabreden
3.3.3 Konkrete Abreden auf dem dt. Zementmarkt
3.3.4 Rekordstrafen für das Zementkartell
3.4 Ausblick auf die mögliche siebte Novelle des GWB

4 Schlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Eine zentrale ordnungspolitische Aufgabe in der Marktwirtschaft ist der Schutz des Wettbewerbs. Diese Aufgabe wird dem Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zugewiesen. Durch Unternehmensvereinbarungen, gleich welcher Art, besteht die Möglichkeit, den Wettbewerb zu behindern oder gar auszuschalten. Demgegenüber stehen Instrumente wie das Kartellverbot, die Missbrauchsaufsicht und die Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB. Ein Ziel des Gesetzes ist die Sicherung von Wettbewerbsfreiheit als einer zentralen Voraussetzung für Wettbewerb. Es wird erwartet, dass der unbeschränkte Wettbewerb eine Tendenz zur Leistungssteigerung aufweist und somit zur bestmöglichen Versorgung der Konsumenten beiträgt. Im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen steht das Kartellverbot nach dem GWB.

1.2 Gang der Untersuchung

Um einen Überblick über das Kartellverbot nach dem GWB darzustellen, wird zunächst im folgenden Kapitel eine begriffliche Abgrenzung vorgenommen. Hierbei werden die Begriffe Wettbewerb sowie Kartell definiert und anschließend nahe liegende Beziehungen veranschaulicht. In Kapitel drei wird auf das Kartellverbot nach dem GWB mit einer abschließenden Fallstudie eingegangen. Das vierte Kapitel fasst die Erkenntnisse dieser Arbeit in kurzer und prägnanter Art zusammen.

2 Begriffliche Abgrenzungen

2.1 Der Wettbewerb

Dieser Abschnitt zeigt zunächst einen Überblick über den Begriff Wettbewerb, dabei wird auf eine entsprechende Definition sowie auf Funktionen des Wettbewerbs und mögliche Wettbewerbsbeschränkungen eingegangen.

2.1.1 Definition Wettbewerb

Eine Bestimmung des Begriffes „Wettbewerb“ postulieren die Lehren der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Doch bisher ist ein einheitlicher Begriff aller Wissenschaftsdisziplinen nicht verwirklicht. Daneben definieren weder das GWB noch der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) die Wortbedeutung.[1] Der Begriff des Wettbewerbs lässt sich jedoch allgemein umschreiben als eine Veranstaltung, an der diverse Personen, Gruppen oder Organisationen (bspw. Unternehmen, Verbände, Staaten) in Verbindung mit einer bestimmten Aufgabenstellung bzw. Zielsetzung in dem Bestreben teilnehmen, die jeweils größte Errungenschaft zu erzielen. Der Wettbewerb kann nicht nur als Ablauf aufgefasst werden, sondern auch als eine auf Konkurrenz beruhende Beziehung zwischen Personen, Gruppen oder Organisationen. Folglich bedeutet Wettbewerb, dass verschiedene Unternehmen bezüglich ihrer Abnehmer bzw. ihrer Lieferanten rivalisieren. Dabei können sowohl Abnehmer als auch Lieferanten fortwährend zu einem anderen Unternehmen, das entsprechende Leistungen anbietet bzw. nachfragt, wechseln.[2]

2.1.2 Funktionen des Wettbewerbs

Ein funktionsfähiger Wettbewerb umfasst in aller Regel folgende fünf Funktionen. Zum einen die Verteilung der Markteinkommen entsprechend der Marktleistung, dabei bestimmen sich die Marktleistungen der Anbieter bei der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen nach der entsprechenden Zahlungsbereitschaft der Nachfrager. In diesem Sinne erfolgt eine leistungsgerechte Entlohnung, wobei diese Funktion nicht zwangsläufig ein ethisches Gerechtigkeitsprinzip impliziert. Die zweite Funktion des Wettbewerbs richtet sich auf die Erstellung und Verteilung des Angebots an Waren und Dienstleistungen entsprechend den Präferenzen der Konsumenten. Diese Funktion steht in Zusammenhang mit der erstgenannten. Die Präferenzen der Konsumenten spiegeln deren Zahlungsbereitschaften und danach richtet sich ein passendes Angebot. Das hat zur Folge, dass eine Lenkung der Produktionsfaktoren in ihre jeweils produktivste Verwendungsmöglichkeit stattfindet. Eine derartige Verteilung der Produktionsfaktoren kann bei gegebenem Produktionsvolumen die Gesamtkosten der Produktion minimieren. Eine weitere Eigenschaft des Wettbewerbs besteht in der Anpassung an sich ändernde Rahmenbedingungen, d.h. dass sich die Wirtschaft mittels Wettbewerb an wandelnde Rahmenbedingungen (bspw. Veränderungen der Nachfragestruktur) anpasst und somit die erstgenannten Funktionen im Zeitablauf erfüllt. Die fünfte Aufgabe des Wettbewerbs sieht die Förderung des technischen Fortschritts bei Produkten und Produktionsmethoden vor. Das beinhaltet, dass der technische Fortschritt den Output bzw. das Niveau der Bedürfnisbefriedigung bei gegebenem Input erhöht.[3]

2.1.3 Wettbewerbsbeschränkungen

Durch die genannten Funktionen kann der Wettbewerb als Kontroll- und Steuermechanismus angesehen werden. Der Wettbewerb kann dessen ungeachtet rechtlich und faktisch mittels Absprachen zwischen beteiligten Unternehmen beschränkt werden. Dabei ist unter Wettbewerbsbeschränkung eine rechtliche oder faktische Beschränkung der wettbewerbsrelevanten Handlungsfreiheit in Bezug auf den Einsatz eines oder mehrerer Aktionsparameter (bspw. Preise, Rabatte, Service usw.) zu verstehen. Es können drei Arten von Wettbewerbsbeschränkungen je nach den Auswirkungen auf entsprechenden Wirtschaftsstufen unterschieden werden. Von horizontaler Wettbewerbsbeschränkung wird gesprochen, wenn diese durch Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, die auf demselben relevanten Markt tätig sind, vollzogen wird. Die vertikale Wettbewerbsbeschränkung bezeichnet eine Einschränkung des Wettbewerbs durch Unternehmen von aufeinander folgenden Wirtschaftsstufen, die in einem Käufer-Verkäufer-Verhältnis stehen. Erfolgen Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen, die weder auf dem gleichen Markt tätig sind noch in einem Käufer-Verkäufer-Verhältnis ruhen, wird dies als diagonale Wettbewerbsbeschränkung bezeichnet.[4]

2.2 Das Kartell

Im Folgenden wird eine Übersicht über das Kartell dargelegt. Hierbei wird anfangs auf eine Definition und anschließend auf die Kartellbildung eingegangen, bevor eine mögliche Typisierung der Kartelle vorzunehmen ist.

2.2.1 Definition Kartell

Unter Kartell versteht sich eine vertragliche Absprache zwischen rechtlich selbständigen Wirtschaftssubjekten, die dabei auf einem gemeinsamen Markt konkurrieren oder zumindest konkurrieren können, d.h. Kartelle können eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Dabei können die Marktteilnehmer als Anbieter oder als Nachfrager auftreten. In aller Regel verfolgen sie dabei das Ziel, ihre Aktionsparameter wie z.B. Preise, Produktionsmengen, Produktionsprogramme, Importe, Exporte usw. aufeinander abzustimmen oder gemeinsam zu gestalten und infolgedessen ihren wirtschaftlichen Erfolg durch Beschränkung des Wettbewerbs zu verbessern.[5] Die Absprachen auf horizontaler Ebene können dazu führen, dass die Unternehmen sich so zusammen verhalten, als wäre nur ein Anbieter, ein Monopolist, vorhanden. Die Beteiligten verabreden im Extremfall den Preis entsprechend dem Cournot-Preis[6] zu setzen.[7] Veranschaulichungen für Kartelle sind u.a. Absprachen von Wettbewerbern über Preise oder Mengen.[8]

Darüber hinaus können Kartelle durch folgende Merkmale charakterisiert werden. Die erste Eigenheit besteht darin, dass sich mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen, die tatsächlich oder potentiell auf einem gleichen relevanten Markt tätig sind, vertraglich absprechen müssen. Des Weiteren muss die vertragliche Abmachung einem gemeinsamen Zweck der beteiligten Unternehmen dienen und eine weitere Eigenschaft besagt, dass eine Beschränkung der wettbewerbsrelevanten Handlungsfreiheit in Bezug auf einen oder mehrere Aktionsparametern erfolgen muss.[9]

2.2.2 Kartellbildung

Nachstehend ist die Kartellbildung in Voraussetzungen und Formen der Kartellierung untergliedert.

2.2.2.1 Voraussetzungen der Kartellbildung

Die Voraussetzungen der Kartellbildung sind auf den Märkten unterschiedlich. Bei einer erfolgreichen Entwicklung von Kartellen stehen u.a. das Produkt (die „Kartellware“), die unternehmerischen Strukturen und Interessen der potentiellen Mitglieder, die Marktstrukturen und die Preiselastizität[10] der Nachfrage und des Angebots im Mittelpunkt der Betrachtung. Die Aussichten der Kartellbildung werden dabei von folgenden Bedingungen unterstützt: Ein hoher Grad an Produkthomogenität, eine Kostenstruktur mit hohen Fixkostenanteilen, wenige und gleich „starke“ Unternehmen, hohe Markteintritts- und Marktaustrittsschranken, eine Konjunktur- oder Strukturkrise und eine hohe Preiselastizität des Angebots sowie eine geringe Preis- und Einkommenselastizität der Nachfrage. Diese können als Katalysatoren für eine erfolgreiche Kartellbildung herangezogen werden. Demzufolge wäre ein kennzeichnender Kartellfall ein homogenes Massenprodukt, das von wenigen Unternehmen zu ähnlichen Kosten produziert wird, sein Bedarf jedoch wegen Marktsättigung zurückgeht und hohe Markteintritts- und Marktaustrittsschranken bestehen, bspw. Produkte wie Zement, Kohle, Stahl, Strom oder Mineralöl.[11]

2.2.2.2 Formen der Kartellbildung

Nach der Struktur der Verhaltenskoordination kann die Kartellbildung in folgende Kategorien eingeteilt werden. Einerseits unterscheidet man Absprachen in Form von vertraglichen Abmachungen, wobei eine Unterteilung zwischen schriftlichen und mündlichen sowie zwischen Verträgen mit und ohne privatrechtlichen Sanktionen vorgenommen werden kann. Anderseits existieren Absprachen in Form von „gentleman’s agreement“, die nur eine moralische Bindung zur Folge haben. Weiter bestehen Verhaltensabstimmungen durch zwanglose Unterhaltungen und Meinungsäußerungen. Dabei werden einseitige oder gegenseitige Informationen verbreitet, an denen sich zuletzt die Verhaltenskoordinationen der beteiligten Unternehmen richten. Überdies können noch Empfehlungen und Formulierungen von Wettbewerbsregeln ausgesprochen werden.[12]

2.2.3 Typisierung von Kartellen

Es bestehen zahlreiche Varianten in der Literatur, verschiedene Kartellarten zu typisieren. Es werden z.B. Kartelle nach der Marktseite und nach dem Marktgebiet unterschieden, es handelt sich demgemäß um Anbieter- und Nachfragerkartelle bzw. um Export- und Importkartelle. Ferner können Kartelle nach räumlichen Ausdehnungen unterteilt werden, sie werden dann als internationale, nationale, regionale und lokale Kartelle abgegrenzt. Daneben können Kartelle nach Wirtschaftszweigen bzw. nach den Marktobjekten eingeteilt werden. Als Beispiele werde häufig Kohle-, Stahl- und Zementkartelle erwähnt. Es besteht zudem die Möglichkeit, Kartelle nach dem Mitgliederkreis zu gliedern. Je nachdem, ob alle potentiellen Mitglieder teilnehmen oder nicht, spricht man von vollkommenen bzw. von unvollkommenen Kartellen. Doch entsprechend dem Gegenstand der Absprache werden im Wesentlichen Kartelle nach den angestrebten Zielen und Kartelle nach den gemeinsamen unternehmerischen Aktionsparametern differenziert.[13]

2.2.3.1 Kartelle nach den angestrebten Zielen

Eine Beurteilung von Kartellen aus wettbewerbspolitischer Sicht hängt u.a. von den angestrebten Zielen der beteiligten Unternehmen ab. Demzufolge kann eine Typisierung von Kartellen nach den Kartellzielen vorgenommen werden. Hierbei werden Kartelle zur Bewältigung von Konjunktur- und Strukturkrisen, für einen gemeinsamen Absatz oder für eine gemeinsame Beschaffung und für die Rationalisierung bzw. Durchsetzung des technischen Fortschritts gebildet.[14]

2.2.3.2 Kartelle nach den unternehmerischen Aktionsparametern

Eine weitere Differenzierung von Kartelltypen wird mit Hilfe der gemeinsamen unternehmerischen Aktionsparameter vorgenommen. Hierbei können die Kartelle in die folgenden vier Hauptgruppen unterteilt werden.[15]

2.2.3.2.1 Kartelle, die sich auf die Preispolitik berufen

Zu der Gruppe der Kartelle, die sich auf die Preispolitik beziehen, gehören u.a. das Preis-, das Konditionen-, das Kalkulations- und das Submissionskartell. Beim Preiskartell beschließen die beteiligten Parteien einen bestimmten einheitlichen Preis, der in aller Regel über dem Marktpreis liegt. Es werden hierbei Vereinbarungen über Fest- oder Mindestpreise und Preiserhöhungen getroffen. Beim Konditionenkartell verständigen sich die beteiligten Unternehmen auf einheitliche Modalitäten des Angebots wie bspw. eine Festlegung über bestimmte Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, das Ausmaß an unentgeltlichen Service-Leistungen usw. und schalten dadurch den Einsatz dieser Größe als Wettbewerbsparameter aus.

Mit Hilfe des Kalkulationskartells werden einheitliche Methoden bei der Kalkulation von Preisen verabredet. Das Ziel der beteiligten Parteien ist eine Angleichung der Preisgestaltung mittels bestimmter Kalkulationsrichtlinien, Handels- und Gewinnspannen.[16] Submissionskartelle finden hingegen regelmäßig Anwendung bei öffentlichen Ausschreibungen oder Frachtbasissystemen im Hinblick auf eine Berechnung von Transportkosten, die bei entsprechenden Preisangeboten herangezogen werden. Im Rahmen von Submissionskartellen werden Absprachen über die kalkulatorische Gestaltung von Preisangeboten getroffen.[17]

[...]


[1] vgl. von Wallenberg, G.: Kartellrecht, 1. Auflage, Berlin, 1997, S. 12

[2] vgl. Bundeskartellamt: Das Bundeskartellamt in Bonn, 2002, S. 4

[3] vgl. Fritsch/ Wein/ Ewers: Marktversagen und Wirtschaftspolitik, 4. Auflage, München, 2001, S.14 ff.

[4] vgl. Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 3. Auflage, Stuttgart, 1990, S. 109 ff.

[5] vgl. Olten, R.: Wettbewerbstheorie und Wettbewerbspolitik, 2. Aufl., München, 1998, S. 119

[6] siehe Übersicht 1: Cournot-Preisbildung im natürlichen Monopol, Anhang S. V f.

[7] vgl. Fritsch/ Wein/ Ewers: Marktversagen und Wirtschaftspolitik, 4. Auflage, München, 2001, S. 245

[8] vgl. Bundeskartellamt: Das Bundeskartellamt in Bonn, 2002, S. 10

[9] vgl. Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 3. Auflage, Stuttgart, 1990, S. 108 ff.

[10] Elastizität: Ist das Verhältnis von Preis zu Menge multipliziert mit der Steigung der Nachfragekurve, vgl. Varian, H.: Grundzüge der Mikroökonomik, 4.Auflage, München, 1999, S. 257

[11] vgl. Olten, R.: Wettbewerbstheorie und Wettbewerbspolitik, 2. Auflage, München, 1998, S. 122

[12] vgl. Herdzina,K.: Wettbewerbspolitik, 5. Auflage, Stuttgart, 1999, S. 139 ff.

[13] vgl. Olten, R.: Wettbewerbstheorie und Wettbewerbspolitik, 2. Auflage, München, 1998, S. 123 ff.

[14] vgl. Olten, R.: Wettbewerbstheorie und Wettbewerbspolitik, 2. Auflage, München, 1998, S. 123 f.

[15] vgl. Olten, R.: Wettbewerbstheorie und Wettbewerbspolitik, 2. Auflage, München, 1998, S. 124

[16] vgl. Fritsch/ Wein/ Ewers: Marktversagen und Wirtschaftspolitik, 4.Aufl., München, 2001, S. 245 ff.

[17] vgl. Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 3. Auflage, Stuttgart, 1990, S. 111

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Das Kartellverbot nach dem GWB und seine praktische Anwendung
Hochschule
Universität Hamburg  (Institut für Statistik und Ökonometrie)
Veranstaltung
Wintersemester 2003/2004
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
24
Katalognummer
V59655
ISBN (eBook)
9783638535335
ISBN (Buch)
9783638648004
Dateigröße
677 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kartellverbot, Anwendung, Wintersemester
Arbeit zitieren
Dipl.-Kfm. Alexander Goltzsch (Autor:in), 2003, Das Kartellverbot nach dem GWB und seine praktische Anwendung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59655

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Das Kartellverbot nach dem GWB und seine praktische Anwendung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden