Jugendkriminalität im Spannungsfeld der Geschlechter


Hausarbeit, 2011

17 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gesetzliche Grundlagen der Jugendkriminalität

3 Die Rolle des Geschlechts in der Jugendkriminologie
3.1 Jugenddelinquenz und Geschlecht – Empirische Daten
3.2 Geschlechtsspezifische Ursachen für Jugenddelinquenz

4 Sozialpädagogische Intervention

5 Fazit

6 Literatur

7 Quellen

2

3 Einleitung

Kriminalität ist ein oft diskutiertes Thema, mit dem man permanent konfrontiert wird. Gerade in den Massenmedien, wie Fernsehen und Zeitung, wird regelmäßig davon berichtet. Der gegenseitige Austausch von Informationen und die Dramatisierung in den Nachrichten sensibilisiert die Bevölkerung für dieses Thema. Dabei gehen die gefühlte und wirkliche Kriminalität oft in konträre Richtungen. Meist ist die Entwicklung harmloser als angenommen. Besonders um die durch abweichendes Verhalten auffallenden Jugendlichen wird sich gesorgt. Man befürchtet, dass sie eine Kriminalitätskarriere einschlagen und die TäterInnen von morgen sind. In letzter Zeit fallen auch immer öfter Artikel über die gestiegene Gewaltbereitschaft von Mädchen auf.

Inwiefern diese Vorstellungen und Ängste der Bevölkerung berechtigt sind, soll in dieser Hausarbeit erörtert werden. Der Schwerpunkt liegt auf der Kriminalität im Jugendalter, differenziert betrachtet nach Unterschieden zwischen den Geschlechtern. Alle Daten und Informationen beziehen sich dabei auf Deutschland. Zuerst werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen vorgestellt, die im Falle abweichenden Verhaltens von Jugendlichen gelten. Anschließend folgt eine Präsentation über die unterschiedliche Ausformung von Jugendkriminalität je nach Geschlecht. Im nächsten Kapitel werden dann Ursachen für diese Situation erklärt und zum Schluss werden Lösungen für bestehende Problematiken in Form von Interventionsmaßnahmen gesucht. Ein kurzes Fazit schließt die Hausarbeit ab.

4 Gesetzliche Grundlagen der Jugendkriminalität

Bestimmungen zu den Auswirkungen delinquenten Verhaltens im Jugendalter befinden sich grundsätzlich im Jugendgerichtsgesetz (JGG), wobei zu gewissen Gegebenheiten auch andere Gesetzesbücher wie z.B. das SGB VIII und das StGB Anwendung finden. Im Folgenden werden anhand exemplarisch ausgesuchter Paragraphen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Jugenddelinquenz vorgestellt und abschließend nach geschlechtsspezifische Aspekten analysiert.

Zu Beginn ist die Definition der Personengruppe sinnvoll, an die sich das JGG richtet: Es handelt sich um Jugendliche und Heranwachsende, die eine Verfehlung begangen haben, die mit Strafe geahndet wird (vgl. §1 Abs.1 JGG). Jugendliche sind im Sinne des JGG' s während der Tat zwischen 14 und 17 Jahre, Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahre alt (vgl. §1 Abs.2 JGG). In diesem Zusammenhang sollte der Begriff Verfehlung kurz erklärt werden. Man versteht darunter eine rechtswidrige Tat gemäß §12 StGB, also ein Verbrechen, das sich durch ein Jahr Freiheitsstrafe und mehr charakterisiert, oder ein Vergehen, das durch eine geringe Freiheits- bzw. Geldstrafe gekennzeichnet ist (vgl. §12 Abs.1 u. 2 StGB). Die geistige und sittliche Reife der Jugendlichen zur Zeit der Tat ist dabei zu berücksichtigen. Sind sie gemäß ihrer altersbedingten Entwicklung nicht fähig, Folgen und Ausmaß ihrer Tat vorherzusehen, so sind sie strafrechtlich nicht verantwortlich zu machen (vgl. §3 S.1 JGG). Für Heranwachsende gilt entsprechend §105 Abs.1 JGG.

Mit besonderem Augenmerk auf das Ziel des JGG' s ist festzustellen, dass es sich eher um ein Präventionsrecht handelt, als um ein Strafrecht. Es weist ganz ausdrücklich darauf hin, dass erneuten, also in der Zukunft liegenden Straftaten entgegen gewirkt werden soll (vgl. §2 Abs.1 S.1 JGG). Es geht also nicht vorrangig darum, in der Vergangenheit liegende Taten durch z.B. erniedrigende Arbeit zu bestrafen. Anstelle dessen sollen Rechtsfolgen und Verfahren an dem Erziehungsgedanken ausgerichtet werden (vgl. §2 Abs.1 S.2 JGG). Aus psychologischer und pädagogischer Perspektive wird unter Erziehung verstanden, dass ein Erziehender das Verhalten des zu Erziehenden gezielt verändert (vgl. Eisenberg 2010, Rz.5). Aus juristischer Sicht geht es darum, die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen und Heranwachsenden so zu beeinflussen, dass sie die für alle verbindlichen Strafrechtsnormen einhalten. Gegenseitige Anerkennung und individuell geeignete Angebote sind dabei für die Übernahme von Verantwortung für das eigene Handeln und ein Straftat-freies Leben förderlicher als Maßregeln (vgl. Eisenberg 2010: Rz. 6 u. 8). Dies bestätigt schon der Entwurf des ersten Gesetzes zur Änderung des JGG durch die Bundesregierung von 1989, in dem es heißt, dass informelle Sanktionen, also sozialpädagogische Maßnahmen, den formellen zu bevorzugen sind, da sie effizienter seien (vgl. Bundesregierung 1989). Im Falle einer formellen Sanktion, z.B. Jugendstrafvollzug, befindet sich unser Sozial- und Rechtsstaat in einer besonders verantwortungsvollen Position. Er ist verpflichtet, schädliche Nebenwirkungen von freiheitsentziehenden Maßnahmen auf die im Jugendalter zu entwickelnde Lebensfähigkeit auf ein Minimum zu reduzieren. Dieser Verantwortung kann er nur mit einer Vollzugsgestaltung gerecht werden, die an Integration und Kompetenzförderung orientiert ist (vgl. BverfG 2006, Abs. 53).

Für die Einhaltung des in §2 JGG formulierten Ziels und den damit verbundenen Aufgaben ist vor allem die Jugendgerichthilfe (JGH) zuständig. Sie besteht aus den Jugendämtern, die mit den Vereinigungen für Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. §38 Abs.1 JGG). Die Vertreter der JGH nehmen drei Funktionen wahr: Sie sollen Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des Angeklagten erforschen und dadurch zu angemessenen Maßnahmen Stellung beziehen. Ferner müssen sie die Einhaltung von Weisungen und Auflagen der Jugendlichen überwachen und drittens sind sie beauftragt, ihnen in erzieherischer, sozialer und fürsorgerischer Hinsicht zu helfen sowie im Falle des Freiheitsentzugs durch Unterstützung bei der Wiedereingliederung (vgl. §38 Abs. 2; Eisenberg 2010, Rz. 12, 15, 20 u. 21). Die Vertreter der JGH nehmen somit eine Doppelfunktion ein, die ihre Arbeit erschwert. Zum Einen sind sie eine Ermittlungshilfe für das Gericht und haben ihm gegenüber eine Zeugnispflicht. Zum Anderen sollen sie dem Angeklagten helfen, wofür allerdings eine Vertrauensbasis notwendig ist, die wiederum wegen der Ermittlungsfunktion kaum zustande kommen kann (vgl. Eisenberg 2010, Rz. 37). Der Auftrag der JGH ergibt sich auch durch die im SGB VIII formulierten Aufgaben der Jugendhilfe. Sie sollen v.a. die Entwicklung junger Menschen fördern (vgl. §1 Abs.1 SGB VIII), Benachteiligungen entgegenwirken (vgl. §1 Abs.3 Nr.1 SGB VIII) und positive Lebensbedingungen schaffen (vgl. §1 Abs.3 Nr.4 SGB VIII). Hier findet sich ein sowohl defensives, als auch offensives Verständnis von Jugendhilfe. Wenn sie nur reagiert, also defensiv ist, bedeutet dies dementsprechend eine Verfehlung des sozialpädagogischen Handlungsansatzes (vgl. Münder 2009, §1 Rz.24). Weiterhin haben die Vertreter der Jugendhilfe zu prüfen, ob durch geeignete Jugendhilfemaßnahmen jugendstrafrechtliche Sanktionen vermieden werden können (vgl. §2 Abs.2 Nr.8 SGB VIII; §52 Abs.2 SGB VIII). Daraus ergibt sich eine Vorrangstellung sozialpädagogischer Maßnahmen vor Strafen!

All diese Aufgaben und Funktionen der JGH bzw. der Jugendhilfe sowie die allgemeinen Vorschriften des JGG und SGB VIII gelten gleichermaßen für beide Geschlechter und werden nur nach Altersgruppen unterschieden, da sie sich auf Kinder, Jugendliche und Heranwachsende beziehen. Das heißt, Jungen wie Mädchen finden formal gleiche Bedingungen vor. Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist in den Grundrechten verankert. Der Staat ist beauftragt dies zu fördern und bestehende Nachteile zu beseitigen. Die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (vgl. Art.3 Abs.2 u. 3 GG). Dies findet auf der Ebene des Jugendrechts seine Entsprechung im SGB VIII, denn zu den Aufgaben der Jugendhilfe zählt es auch, „die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern“ (§9 Nr.3 SGB VIII). Bei der Jugendhilfeplanung sind demnach die nach Alter unterschiedlichen, geschlechtsspezifischen Hilfebedarfe und Benachteiligungen insofern zu berücksichtigen, dass spezielle Angebote je nach Geschlecht entwickelt werden. Die Einführung des Gender Mainstreaming in die Kinder- und Jugendhilfe wirkt sich dementsprechend auf alle betroffenen Gesetze sowie Hilfen aus und fordert die Weiterentwicklung von geschlechtsspezifischen Ansätzen. Das Bewusstsein für die Bedeutung der Geschlechterdimension wächst offensichtlich. Nach einer Zeit der mädchenorientierten Kinder- und Jugendhilfe sind nun ebenfalls die Jungen im Fokus, denn auch sie haben es zunehmend schwerer, ihren Platz in der Gesellschaft einzunehmen, und zeigen dies bspw. durch aggressives und delinquentes Verhalten (vgl. Münder 2009, §9 Rz.8-10).

Nach einem ausführlichen Blick auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen stellt sich nun die Frage, wie die Situation bezüglich der Jugendkriminalität und ihrer Geschlechterstruktur aussieht und wie delinquentes Verhalten bei Jungen und Mädchen entsteht. Im nächsten Kapitel werden diese beiden Sachverhalte ausführlich dargelegt.

5 Die Rolle des Geschlechts in der Jugendkriminologie

Bevor nun die geschlechtsspezifischen Unterschiede delinquenten Verhaltens erläutert werden, ist es eines umfassenderen Verständnisses wegen hilfreich, die Charakteristika der Jugendkriminalität im Allgemeinen zu kennen, da sie sowohl für Mädchen als auch Jungen gelten. So sind der alltagstheoretische Glaube und die Befürchtung der Bevölkerung, Jugendliche würden immer gewalttätiger bzw. krimineller werden im Vergleich zu früher und dies setze sich ins Erwachsenenalter fort, in dieser Form wissenschaftlich unbegründet. Eines der typischen Merkmale der Jugendkriminalität stellt nämlich ihr ubiquitärer Charakter dar, denn sie ist zu jeder Zeit allgegenwärtig. Die großteils bagatellhaften Verfehlungen im Jugendalter sind im statistischen Sinne normal und nicht weiter besorgniserregend, da sie sich in der Regel nur auf einen begrenzten Zeitraum beschränken, also episodenhaft sind, und sich dann beim Eintritt ins das Erwachsenenalter von selbst regulieren. Das heißt, es handelt sich auch um ein passageres Phänomen, da Jugendkriminalität auch ohne Einwirkung von außen endet. Diese Selbstregulation geschieht üblicherweise durch Spontanremission: Irgendein Ereignis im Leben lässt das fehlerhafte Verhalten spontan abbrechen (vgl. Heinz 2002: 68 u. 81). Dies könnte bspw. eine Beziehung sein oder der Berufseinstieg.

Die Gemeinsamkeiten beider Geschlechter bezüglich jugendtypischer Verfehlungen sind nun geklärt, aber worin unterscheiden sie sich?

3.1 Jugenddelinquenz und Geschlecht – Empirische Daten

Um Jugendkriminalität messen und vergleichen zu können, gibt es verschiedene Möglichkeiten, delinquent gewordene Personen und ihre Delikte zu erfassen. Zum einen gibt es Statistiken, die Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ) anzeigen, und zum anderen solche, die Verurteiltenbelastungszahlen (VBZ) wiedergeben. Bei ersteren handelt es sich um alle von der Polizei registrierten Tatverdächtigen. Sie wurden hauptsächlich durch das Anzeigeverhalten der Bürger, aber auch durch polizeiliche Ermittlungen erwischt. Bei den VBZ geht es um die davon verurteilten Personen (vgl. Heinz 2004: 47f.). Sowohl TVBZ als auch BVZ liegen, wenn man die Kriminalitätswirklichkeit weiter untergliedert, im Hellfeld (alle registrierten Delikte). Sämtliche unbekannten Fälle befinden sich im Dunkelfeld und werden durch z.B. anonyme Befragungen im Rahmen von Dunkelfeldstudien ermittelt. Da diese jedoch von der subjektiven Wahrnehmung der befragten Personen abhängen, ergibt das Dunkelfeld zwar ein genaueres Abbild der Wirklichkeit als das Hellfeld, jedoch zeigt es nicht die exakte Realität (vgl. Heinz 2004: 4f.; Heinz 2002: 9). Gemessen am Hellfeld ist eine generelle Zunahme von Verfehlungen junger Menschen ersichtlich (vgl. Heinz 2002: 32). Doch wie verteilt sich diese Entwicklung auf beide Geschlechter?

Zur anschaulicheren Demonstration folgen zwei Grafiken, anhand derer die geschlechtsspezifischen Unterschiede erklärt werden.

Abbild 1 : Belastungszahlen für Deutsche nach Geschlecht und Altersgruppe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Heinz 2002: 31, Schaubild 7

Bezüglich der Geschlechterverteilung innerhalb delinquenten Jugendverhaltens ergibt sich ein klares Bild: Jungen sind gegenüber Mädchen eindeutig in der Mehrzahl, je nach Delikt mehr oder weniger stark. Dies gilt hinsichtlich aller Aspekte, denn sowohl bei den TVBZ als auch bei den VBZ und ebenso im Hell- wie im Dunkelfeld lässt sich diese Tatsache bestätigen, wie man anhand von Schaubild 1 und 2 erkennen kann. Die Links-Schiefe der TVBZ und VBZ in Grafik 1 stellt nochmals den episodenhaften und passageren Charakter von Jugendkriminalität dar. Ein geschlechtsspezifischer Unterschied, den man aus Abbild 1 dabei feststellen kann, ist dass der Höhepunkt der weiblichen TVBZ im Alter zwischen 14 und 18 Jahren gelegen ist und bei den Männern eine kleine Verschiebung hin zu den 18 bis 21-jährigen herrscht. Die Verteilung bei den VBZ ist jedoch gleich, denn es gibt einen Gipfel bei beiden Geschlechtern im Bereich der Jungerwachsenen im Alter von 21 bis 25 Jahren. Wenn man die Relation von männlichen und weiblichen BZ betrachtet, fällt jedoch auf, dass der Geschlechterabstand bei den VBZ größer ist, als der der TVBZ. Das heißt, von den Tatverdächtigen Mädchen werden weniger verurteilt als es bei den Jungen der Fall ist.

Abbild 2 : Dunkelfeldkriminalität - Prävalenzraten delinquenten Verhaltens nach Geschlecht. KFN-12-monatige Schülerbefragung 2000 (Hamburg, Hannover, Leipzig, München, Friesland, jeweils 9. Jahrgangsstufe; gewichtete Daten; gültige N=9.829)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Heinz 2005, Schaubild 14

Die zweite Grafik stellt die Daten einer Dunkelfeldstudie dar, untergliedert in männliche und weibliche Anteile an Gesetzeswidrigkeiten. Mädchen begehen nach dem Schwarzfahren mit Abstand am häufigsten Ladendiebstähle. Im Bereich vom Raub bis hin zur Erpressung sind sie kaum vertreten. Das heißt, Mädchen sind vor allem bei schweren Delikten deutlich unterrepräsentiert. Jungen sind zwar auch bei leichteren Gesetzeswidrigkeiten am häufigsten anzusiedeln, aber bei den schweren verhältnismäßig deutlich mehr vertreten als Mädchen. Das erklärt die niedrigeren VBZ der Mädchen, da leichtere Delikte seltener verurteilt werden (vgl. Heinz 2004: 29). Wie man anhand dieses Schaubilds außerdem gut erkennen kann, gibt es kein spezifisches Mädchen-Delikt. In jedem Bereich delinquenten Verhaltens liegen ihre männlichen Artgenossen in Führung mit Ausnahme des Schwarzfahrens, bei dem ein ziemlich ausgeglichenes Bild vorherrscht. Bezüglich angewandter Gewalt herrscht auch eine Differenz zwischen den Geschlechtern: Jungen kennzeichnen sich eher durch aktive körperliche Aggressivität in Form von physischen Gewalthandlungen und Mädchen durch verdeckte Aggressionsformen in Form von psychischer Gewalt, wobei sie auch immer häufiger auf physische Gewalt zurückgreifen. Generell zeigen Mädchen trotzdem erheblich seltener gewalttätiges Verhalten. (vgl. Diop 2007: 168f.). Es zeigt sich also, dass Jugendkriminalität nicht auf ein bestimmtes Geschlecht reduziert werden kann. Dieses unterscheidet sich allerdings je nach Geschlechtszugehörigkeit. Man muss jedoch dazu sagen, dass die Belastungszahlen der weiblichen Bevölkerung in den letzten Jahren gestiegen oder zumindest auf gleichem Niveau geblieben sind, wodurch sich der Abstand zum männlichen Anteil verringert hat. Trotzdem sind die Mädchen bezüglich ihrer BZ immer noch unterrepräsentiert (vgl. Heinz 2002: 38).

[...]

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Jugendkriminalität im Spannungsfeld der Geschlechter
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Note
1,3
Autor
Jahr
2011
Seiten
17
Katalognummer
V594043
ISBN (eBook)
9783346173799
ISBN (Buch)
9783346173805
Sprache
Deutsch
Schlagworte
geschlechter, jugendkriminalität, spannungsfeld
Arbeit zitieren
Nadine Schall (Autor:in), 2011, Jugendkriminalität im Spannungsfeld der Geschlechter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/594043

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