Fahrerlaubnis-Verordnung. Veränderungen im Vergleich zu den Klassen 1,3,4 und 5


Seminararbeit, 2002

14 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Vorwort:

Zum 01.01.1999 trat die neue Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), welche im Zuge der Gesetzesharmonisierungen innerhalb Europas durch den Gesetzgeber geschaffen wurde, in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und löste damit gleichzeitig die Paragraphen 1 bis 15 l der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ab. Bislang waren dort die persönlichen Anforderungen an Fahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr national geregelt sowie Einteilungen in Fahrerlaubnisklassen getroffen worden.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die bisherige Benennung der Fahrerlaubnisklassen mit arabischen Zahlen durch die in Europa schon vorher weit verbreitete Bezeichnung mit Buchstaben ersetzt wurde. Geschaffene Unterklassen sind an der arabischen Zahl hinter dem Buchstaben zu erkennen.

Aus bislang sieben Klassen wurden 15. Die Zunahme lässt sich in der Hauptsache durch die Schaffung von fünf Klassen für Anhänger, durch eine stärkere Abstufung in den Gewichtsklassen für mehrspurige Fahrzeuge und die Einbindung des bisherigen Personenbeförderungsscheines in eigene Busklassen begründen.

In der vorliegenden Seminararbeit möchte ich die konkreten Veränderungen im Bereich der Krafträder, der Kraftfahrzeuge bis 7, 5 t zGG sowie deren Anhänger und der Zug- und Arbeitsmaschinen darstellen. Insbesondere sollen Aussagen darüber getroffen werden, welche Relevanz diese für die polizeiliche Praxis (mögliche Verstöße, Übergangsregelungen, Umschreibungspflichten etc.) haben können.

Villingen-Schwenningen, im Juli 2002 Marc Unger

Krafträder:

Darstellung der bisherigen Klassen 1 und 1 a:

In Klasse 1 waren alle einspurigen Kraftfahrzeuge bzw. Krafträder mit Beiwagen erfasst, sofern deren Hubraum über 50 ccm oder deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 50 km/h betrug, nach oben unbegrenzt.

Wenn der Antrieb nicht mehr als 25 kW (34 PS) Leistung entwickelte und die Relation von dieser höchstens bei 0,16 kW zu einem Kilogramm Leergewicht lag, so reichte der Besitz der Klasse 1a aus, um dieses Kraftrad zu führen.

Die Klassen 1, 1a und 1 b gelten weiter, zeitlich unbegrenzt. Eine Umschreibungspflicht in die neuen EU-Führerscheinklassen (A, A begrenzt und A1) bzw. in das neue Führerscheinformat gibt es nicht.[1]

Klasse A:

Die Veränderungen sind nur geringfügig. Es werden mehr als 50 ccm Hubraum oder über 45 km/h durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit gefordert. Der Unterschied resultiert aus den reformierten Rahmenbedingungen in der Klasse M zu der bisherigen Klasse 4 her. Allerdings fallen Krafträder, die bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind nicht unter die Klasse A, auch wenn deren bbH 50 km/ beträgt[2].

Die Klasse A wird für die ersten beiden Jahre nach Erteilung nur beschränkt ausgestellt, im gleichen Rahmen wie die bisherige Klasse 1a. Die Angleichung an das EU-Fahrerlaubnisrecht ist hier schon zum 01.04.1993 erfolgt, denn zuvor galt diese Klasse nur bis 20 kW (27 PS) und mindestens 7 Kilogramm Leergewicht je kW Leistung.

Eine Umschreibung nach Ablauf der zwei Jahre allerdings ist nicht mehr erforderlich, genauso wenig wie der Nachweis einer Fahrpraxis von 4000 km.

Neu dagegen ist, dass Bewerber mit einem Mindestalter von 25 Jahren die Möglichkeit erhalten, die Klasse A direkt unbeschränkt zu erwerben[3]. Ansonsten blieb das Mindestalter unverändert bei 18 Jahren.

Im Führerschein des neuen Formats wird die beschränkte Klasse A durch die zweite Zeile der Spalte 10 (kleines Motorradsymbol) und die unbeschränkte Klasse A in der dritten Zeile der Spalte 10 (großes Motorradsymbol) ausgewiesen.

Darstellung der bisherigen Klasse 1b:

Hier wurden so genannte Leichtkrafträder mit maximal 125 ccm Hubraum und einer Leistung höchstens 11 kW (15 PS) zusammengefasst, wobei die Höchstgeschwindigkeit im Grundsatz nicht beschränkt war. Lediglich für Fahrzeugführer, die noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, galt, dass die bbH durch geeignete technische Eingriffe auf 80 km/h reduziert bleiben muss.

Klasse A1:

Der Inhalt der Klasse 1b wurde im europäischen Recht voll beibehalten. Dies resultiert aus der Tatsache, dass erst wenige Jahre zuvor im nationalen Recht die als „80er“ bezeichneten Leichtkrafträder verschwanden, bei denen noch 80 ccm Hubraum und 80 km/h (ohne Berücksichtigung des Alters vom Fahrzeugführer) als Höchstgrenze galten.

Ebenso werden weiterhin die Kleinkrafträder alten Rechts, deren Hubraum maximal 50 ccm beträgt und deren bbH über 40 km/h, ohne Grenze nach oben, liegt in dieser Klasse angesiedelt, vorausgesetzt die Erstzulassung fand bis 31.12.1983 statt[4].

Für die Verkehrsüberwachung fahrerlaubnisrechtlicher Verstöße lassen sich die Kleinkrafträder alten Rechts sowie die auf 80 km/h beschränkten Leichtkrafträder an dem auf 240mm mal 130mm „kleinen“ amtlichen Kennzeichen ausmachen[5].

Darstellung der bisherigen Klasse 4:

Alle Krafträder, die nicht mehr als 50 ccm Hubraum und 50 km/h bbH aufwiesen, waren hier erfasst. Diese werden als Kleinkrafträder bzw. dann als Mopeds bezeichnet, wenn sie über Pedale verfügen, so dass sie auch durch Treten betrieben werden können. Mofas (bbH maximal 25 km/) sind keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge.[6]

Die Klasse 4 gilt weiter, zeitlich unbegrenzt. Eine Umschreibungspflicht in die neue EU-Führerscheinklasse (M) bzw. in das neue Führerscheinformat gibt es nicht.[7]

Klasse M:

Kleinkrafträder (Mokicks) sowie Mopeds mit einem Hubraum bis 50 ccm und einer bbH von maximal 45 km/h sind die dieser Klasse neu zugeteilt worden. Trotzdem dürfen auch mit der Klasse M die vor dem 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommenen „alten“ Kleinkrafträder, die noch eine bbH von maximal 50 km/h aufweisen, geführt werden.[8]

[...]


[1] FeV, § 76, Nr. 13

[2] FeV, § 76, Nr. 8 a.)

[3] FeV, § 10 (1) Nr. 1

[4] FeV, § 76, Nr. 6

[5] StVZO, Anlage V, Seite 1, a.)

[6] FeV, § 4 (1), Nr. 1

[7] FeV, § 76, Nr. 13

[8] FeV, § 76, Nr. 8 a.)

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Fahrerlaubnis-Verordnung. Veränderungen im Vergleich zu den Klassen 1,3,4 und 5
Hochschule
Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei
Veranstaltung
Seminar Ausgewählte Problembereiche der Verkehrsüberwachung
Note
1,5
Autor
Jahr
2002
Seiten
14
Katalognummer
V5904
ISBN (eBook)
9783638136266
ISBN (Buch)
9783638777230
Dateigröße
487 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Veränderungen zu den Regelungen der StVZO
Arbeit zitieren
Marc Unger (Autor:in), 2002, Fahrerlaubnis-Verordnung. Veränderungen im Vergleich zu den Klassen 1,3,4 und 5, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5904

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