Bilanzierung eigener Anteile nach HGB und IFRS


Hausarbeit, 2006

22 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 Einleitung

2 Rechtliche Grundlagen des Erwerbs eigener Anteile

3 Bilanzierung eigener Anteile nach traditioneller Rechnungslegung
3.1 Grundsätzliche Behandlung eigener Anteile nach HGB
3.2 Einziehung der eigenen Aktien
3.3 Spätere Weitergabe an Dritte oder Wiederveräußerung

4 Bilanzierung eigener Anteile nach internationaler Rechnungslegung
4.1 Bilanzielle Erfassung eigener Anteile nach IFRS
4.2 Ausgewählte Methoden zur Verrechnung eigener Anteile

5 Abschließende Gegenüberstellung der Betrachtungen

6 Praxisbeispiele
6.1 K+S AG beschließt Aktienrückkaufprogramm
6.2 VW will neue Erlaubnis zum Erwerb eigener Aktien

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Bilanzierung eigener Aktien war in den vergangenen Jahren Gegenstand von Veränderungen.[1] Durch das am 1. Mai 1998 in Kraft getretene KonTraG wurde der Rückerwerb eigener Aktien durch eine AG erleichtert. Der Rückkauf von eigenen Anteilen kann verschiedene Intentionen haben.[2] Hier kann zum einen der Rückkauf eigener Anteile als Ausschüttungsinstrument genannt werden. Er kann jedoch auch Kapitalherabsetzungen oder späteren Neuemissionen bei verbesserten Kapitalmarktbedingungen dienen. Eine weitere und verbreitete Möglichkeit ist die Ausgabe von Mitarbeiteraktien bzw. Aktienoptionsprogrammen.

In dieser Arbeit werden zunächst rechtliche Grundlagen des Erwerbs eigener Anteile aufgezeigt. Weiterhin wird hier die Bilanzierung eigener Anteile nach HGB und nach IFRS verdeutlicht. Abschließend wird die praktische Umsetzung beispielhaft an Hand der K+S AG sowie der VW AG gezeigt. Auf Grund der Komplexität des Themas wird in dieser Arbeit nur auf eigene Aktien eingegangen. Zu eigenen Anteilen gehören weiterhin Anteile an einer GmbH oder KGaA.[3]

2 Rechtliche Grundlagen des Erwerbs eigener Anteile

Unter der Position „Eigene Anteile“ werden die Anteile ausgewiesen, die ein Unternehmen an sich selbst hält.[4] Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG stellt der Erwerb eigener Anteile eine unzulässige Einlagenrückgewähr dar.[5] Durch dieses Verbot soll die Erhaltung des haftenden Kapitals und die Gleichbehandlung der Aktionäre gewährleistet werden.[6] Zudem soll hierdurch die Kompetenzverteilung zwischen der Hauptversammlung und dem Vorstand gesichert werden. Dieses grundsätzliche Verbot wird in § 71 AktG aufgegriffen und thematisiert, indem im Abs. 1 Nr. 1 bis 8 folgende Ausnahmen aufgezählt werden, in denen der Erwerb eigener Anteile nicht gesetzeswidrig ist. Die Ausnahmen des § 71 Abs. 1 AktG beinhalten eine weitere Differenzierung.[7] Es ist zu unterscheiden, ob der Erwerb von einem Beschluss der Hauptversammlung abhängig ist oder ob die Verwaltung ohne diesen Beschluss einen Rückkauf festsetzen kann. In den folgenden Fällen ist der Erwerb eigener Anteile auch ohne einen Beschluss der Hauptversammlung zulässig, wenn

dieser notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abwenden zu können (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 AktG),[8]

die Aktien Personen angeboten werden sollen, die zu der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stehen oder standen, z. B. in Form von Belegschaftsaktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG),

die Aktien zur Abfindung dienen, die an Aktionäre einer eingegliederten oder durch den Abschluss eines Unternehmensvertrages abhängigen Gesellschaft gezahlt werden soll (§ 71 Abs. 1 Nr. 3 AktG),

der Erwerb unentgeltlich oder in Form einer Einkaufskommission durch ein Kreditinstitut erfolgt (§ 71 Abs. 1 Nr. 4 AktG) und

eine Gesamtrechtsnachfrage besteht (§ 71 Abs. 1 Nr. 5 AktG).

Folgende Ausnahmen zum Erwerb eigener Anteile sind nach einem vorherigen Hauptversammlungsbeschluss zulässig, wenn

der Beschluss zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals lautet (§ 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG),

die erwerbende Gesellschaft ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Finanzunternehmen ist und der Beschluss zum Zwecke des Wertpapierhandels verfasst wurde. Der Beschluss muss den höchsten und den niedrigsten Rückkaufspreis festlegen sowie beinhalten, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt. Die Ermächtigung ist auf höchstens 18 Monate begrenzt (§ 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG).

die Ermächtigung auf höchstens 18 Monate begrenzt ist und der Beschluss den niedrigsten und den höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Grundkapital aufweist, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf. Wird ein Zweck angegeben, ist dieser zu erfüllen. Wird kein Erwerbszweck angegeben oder stehen mehrere Zwecke zur Disposition, ist die letztendliche Zweckbestimmung Aufgabe des Vorstandes. Der § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erlaubt grundsätzlich den Erwerb zu jedem Zweck, lediglich der Erwerb eigener Aktien mit der Absicht des Handels wird in Satz 2 als unzulässig deklariert. Die Hauptversammlung kann gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG den Vorstand ermächtigen, ohne einen weiteren Beschluss der Hauptversammlung die eigenen Anteile zu erwerben (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG).

Der Sachverhalt des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG existiert durch die Neuregelungen des KonTraG in 1998, was eine Erleichterung des Erwerbs eigener Anteile zur Folge hatte, indem die Flexibilität im Hinblick auf die mit dem Rückerwerb verfolgten Zwecke vergrößert wurde.[9] Das Verbot des Handels als Erwerbszweck wird durchbrochen, indem der Rückerwerb eigener Aktien zur kurzfristigen Kurspflege als zulässig anerkannt wird.[10] Die genaue Trennung zwischen kurzfristiger Kurspflege und dem unzulässigen Handel ist jedoch im Schrifttum noch mit Unsicherheiten behaftet.

Der Erwerb eigener Aktien zur Finanzierung von Aktienoptionsplänen nach § 71 Abs.1 Nr. 8 AktG hat mittlerweile an Bedeutung gewonnen, da er die wahrscheinlich aktionärs- und kapitalmarktfreundlichste Finanzierungsform darstellt.[11] Hierauf wird jedoch nicht näher eingegangen, da dies ein gesondertes Thema darstellt. Bei dem Erwerb nach § 71 Abs. 1 Nr. 1–3, 7 und 8 AktG dürfen laut § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG die erworbenen Anteile zusammen mit anderen Aktien, die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals einnehmen.[12] Die Begrenzung der eigenen Anteile auf zehn vom Hundert des Grundkapitals kann im Falle des Erwerbs nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG auch überschritten werden. Dieser Teil, der mehr als zehn Prozent des Grundkapitals übersteigt, muss nach AktG innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb veräußert werden.[13] Nach § 71b AktG stehen der Gesellschaft aus eigenen Anteilen keine Rechte, wie Stimm- oder Gewinnrechte, zu.[14] Verstößt der Erwerb eigener Anteile gegen den § 71 Abs. 1 oder 2 AktG, ist das schuldrechtliche Geschäft nichtig, der dingliche Erwerb jedoch wirksam. Wurden die eigenen Anteile auf Grund eines solchen Verstoßes erworben, sind sie gemäß § 71c Abs. 1 AktG innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb zu veräußern.

Auf Grund des Erwerbs eigener Aktien und der daraus resultierenden Verminderung des Eigenkapitals, die zu Lasten der freien Rücklagen durchgeführt wird, kann der Eigenkapitalanteil in Zeiten niedriger Zinsen zu Gunsten des Fremdkapitalanteils reduziert werden, was eine Verbesserung der Rendite des verbleibenden Kapitals zur Folge hat.[15]

3 Bilanzierung eigener Anteile nach traditioneller Rechnungslegung

3.1 Grundsätzliche Behandlung eigener Anteile nach HGB

Seit der Verabschiedung des KonTraG und der damit verbundenen Neueinführung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, erfährt der Erwerb eigener Aktien auch in Deutschland immer mehr an Bedeutung.[16] Eigene Anteile dürfen gemäß § 265 Abs. 3 Satz 2 HGB unabhängig von ihrer Zweckbestimmung nur im Umlaufvermögen und unter dem dafür vorgesehenen Posten ausgewiesen werden.[17] Die bilanzrechtliche Behandlung eigener Anteile ergibt sich aus § 266 Abs. 2, § 272 Abs. 1 und Abs. 4 HGB, wonach zu unterscheiden ist, ob die eigenen Aktien zur Einziehung oder späteren Wiederveräußerung oder Weitergabe an Dritte, meist in Form von Belegschaftsaktien, erworben werden.[18]

[...]


[1] Vgl. hier und im Folgenden Schmidbauer, 2002, S. 187.

[2] Vgl. hier und im Folgenden Pellens/Fülbier/Gassen, 2006, S. 467 f.

[3] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2003, S. 448.

[4] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2003, S. 337.

[5] Vgl. Kessler/Suchan, 2000, S. 2529.

[6] Vgl. hier und im Folgenden Schmidbauer, 2002, S. 187.

[7] Vgl. hier und im Folgenden Kessler/Suchan, 2000, S. 2529.

[8] Vgl. hier und im Folgenden Schmidbauer, 2002, S. 187 f.

[9] Vgl. Kessler/Suchan, 2000, S. 2537.

[10] Vgl. hier und im Folgenden Kessler/Suchan, 2000, S. 2531.

[11] Vgl. Kramarsch, 2001, S. 51.

[12] Vgl. hier und im Folgenden Schmidbauer, 2002, S. 187.

[13] Vgl. § 71c Abs. 2 AktG.

[14] Vgl. hier und im Folgenden Kessler/Suchan, 2000, S. 2536 sowie Geib u.a., 2000, Tz. 207.

[15] Vgl. Kindl, 1999, S. 1277.

[16] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, 2006, S. 472.

[17] Vgl. Coenenberg, 2000, S. 218 f.

[18] Vgl. Schmidbauer, 2002, S. 188.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung eigener Anteile nach HGB und IFRS
Hochschule
Universität Kassel
Veranstaltung
Rechnungslegung nach IFRS
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
22
Katalognummer
V58938
ISBN (eBook)
9783638529983
ISBN (Buch)
9783656793663
Dateigröße
465 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bilanzierung, Anteile, IFRS, Rechnungslegung, IFRS
Arbeit zitieren
Christian Marth (Autor:in), 2006, Bilanzierung eigener Anteile nach HGB und IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58938

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