Sachkontrolle des Squeeze Out-Beschlusses?


Seminararbeit, 2002

29 Seiten, Note: 14 P.


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Der Ausschluss von Minderheitsaktionären
I. Die Rechtslage bis zur Einführung des Squeeze Out
II. Gründe für die Einführung des Squeeze Out
1. Beseitigung der Belastung für die Konzernführung
2. Rechtsvergleichende Aspekte
III. Überblick über die neue Regelung
1. Voraussetzungen
2. Rechtsfolgen
3. Bedeutung in der Praxis

C. Die Sachkontrolle von Mehrheitsentscheidungen im Kapitalgesellschaftsrecht
I. Das Mehrheitsprinzip im deutschen Aktienrecht
II. Der Begriff der Sachkontrolle
III. Sachkontrolle bei Mehrheitsbeschlüssen
1. Die Rechtsprechung des BGH
2. Meinungsstand in der Literatur
a. Grundsätzliche Sachkontrolle
b. Keine grundsätzliche Sachkontrolle
3. Entscheidung über den Meinungsstreit
4. Missbrauchskontrolle
a. Squeeze Out bei nichtbörsennotierten Gesellschaften
b. Zusammenschluss von Aktionären für unbestimmte Zeit
c. Zusammenschluss von Aktionären für bestimmte Zeit
d. Umwandlung zum Zweck des Squeeze Out
e. Squeeze Out nach Kapitalerhöhung
5. Ergebnis

D. Fazit

A. Literaturverzeichnis

I. Kommentare

Emmerich, Volker/Habersack, Mathias: Aktien- und Konzernrecht, Kommentar, 2. Aufl., München, 2001.

Gadow, Wilhelm: Großkommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., Berlin, 19XX

Geibel, Stephan/Süßmann, Rainer: Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), Kommentar, München, 2002.

Geßler/Hefermehl: Aktiengesetz, München, 19XX.

Hachenburg, Max: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 8. Aufl., Berlin, 1997

Hüffer, Uwe: Aktiengesetz, 5. Aufl., München, 2002.

Kropff, Bruno/Semler, Johannes (hrsg.): Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., München, 2000.

Lutter, Marcus: Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., Köln, 2000.

Zöllner, Wolfgang: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., Köln, 19XX

II. Lehrbücher

Forde, Michael: Company Law, 3. Aufl., Dublin, 1999.

Grunewald, Barbara: Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Tübingen, 1999.

Raiser, Thomas: Recht der Kapitalgesellschaften, 3. Aufl., München, 2001.

Wiedemann, Herbert: Gesellschaftsrecht, Band I, Grundlagen, München, 1980.

III. Aufsätze und Monographien

Baums, Phillip A.: Der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG n.F., WM 2001, S. 1843-1850.

Bischoff, Thomas: Sachliche Voraussetzungen von Mehrheitsbeschlüssen in Kapitalgesellschaften, BB 1987, S. 1055-1061.

Bolte, Christian: Squeeze-out: Eröffnung neuer Umgehungstatbestände durch die §§ 327a ff. AktG?, DB 2001, S. 2587- 2591.

DAV-Handelsrechtsausschuß: Stellungnahme zur Ergänzung des AktG durch einen Titel „Aktienerwerb durch den Hauptaktionär“, NZG 1999, S. 850-852.

Drygala, Tim: Die Vorschläge der SLIM-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Europäischen Gesellschaftsrechts, AG 2001, S. 291-299.

Ehricke, Ulrich/Roth, Markus: Squeeze-out im geplanten deutschen Übernahmerecht, DStR 2001, S. 1120-1127.

Gesmann-Nuissl, Dagmar: Die neuen Squeeze-out-Regeln im Aktiengesetz, WM 2002, S. 1205-1211.

Grunewald, Barbara: Die neue Squeeze-out-Regelung, ZIP 2001, S. 18-22.

Habersack, Mathias: Der Finanzplatz Deutschland und die Rechte der Aktionäre, ZIP 2001, S. 1230-1239.

Halasz, Christian/Kloster, Lars: Nochmals: Squeeze-out – Eröffnung neuer Umgehungstatbestände durch die §§ 327a ff. AktG?, DB 2002, S. 1253-1257.

Hirte, Heribert: Bezugsrechtsauschluß und Konzernbildung, Köln 1986.

Kiem, Roger: Das neue Übernahmegesetz: „Squeeze-out“, RWS-Forum 20: Gesellschaftsrecht 2001, S. 329-351 (Hrsg.: Henze/Hoffmann-Becking).

Kossmann, Alfred: Ausschluß („Freeze-out“) von Aktionären gegen Barabfindung, NZG 1999, S. 1198-1203.

Krieger, Gerd: Squeeze-Out nach neuem Recht: Überblick und Zweifelsfragen, BB 2002, S. 53-62.

Lutter, Marcus: Materielle und förmliche Erfordernisse eines Bezugsrechtsausschlusses – Besprechung der Entscheidung BGHZ 71, 40 (Kali + Salz) - , ZGR 1979, S. 401-418.

Lutter, Marcus: Die Treupflicht des Aktionärs – Bemerkungen zur Linotype-Entscheidung des BGH - , ZHR 153 (1989), S. 446-471.

Lutter, Marcus: Zur inhaltlichen Begründung von Mehrheitsentscheidungen – Besprechung der Entscheidung BGH WM 1980, 378 - , ZGR 1981, S. 171-182.

Martens, Klaus-Peter: Die GmbH und der Minderheitsschutz, GmbHR 1984, S. 448-455.

Mülbert, Peter O.: Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt, 2. Aufl., München, 1996.

Semler, Johannes: Einschränkung der Verwaltungsbefugnisse in einer Aktiengesellschaft, BB 1983, S. 1564-1573.

Sieger, Jürgen/Hasselbach, Kai: Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) im ausländischen Recht, NZG 2001, S. 926-930.

Timm, Wolfram: Zur Sachkontrolle von Mehrheitsentscheidungen im Kapitalgesellschaftsrechte, ZGR 1987, S. 403-442.

Vetter, Eberhard: Squeeze-out in Deutschland, ZIP 2000, S. 1817-1824.

Vetter, Eberhard: Squeeze-out – Der Ausschluß der Minderheitsaktionäre aus der Aktiengesellschaft nach den §§ 327 a – 327 f AltG, AG 2002, S. 176-190.

Wiedemann, Herbert: Rechtsethische Maßstäbe im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, ZGR 1980, S. 147-176.

Wolf, Martin: Der Minderheitenausschluss qua „übertragender Auflösung“ nach Einführung des Squeeze-Out gemäß §§ 327a-f AktG, ZIP 2002, S. 153-160.

IV. Beiträge in Festschriften

Henze, Hartwig: Verantwortung und Gestaltung, Festschrift fuer Karlheinz Boujong zum 65. Geburtstag (hrsg. Carsten Thomas Ebenroth u.a.), München, 1996.

Martens, Klaus-Peter: Festschrift für Robert Fischer, (hrsg. Lutter, Marcus/Simpel, Walter/Wiedemann, Herbert), Berlin, 1979.

A. Einleitung

Die Möglichkeit eines Ausschlusses von Minderheitsaktionären (sog. Squeeze Out) durch den Hauptaktionär im deutschen Aktienrecht wurde schon lange, auch im Hinblick auf eine einheitliche europäische Regelung und in Folge der Moto Meter -Entscheidung des OLG Stuttgart[1], gefordert[2]. Im Rahmen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 10. Dezember 2001[3] hat der Gesetzgeber nun die Voraussetzungen für ein Ausschlussverfahren geregelt. Artikel 7 des Gesetzes fügt im vierten Teil des Aktiengesetzes ein drittes Buch - bestehend aus den §§ 327 a bis 327 f - ein, welche die neue Squeeze Out-Regelung enthalten.

In dieser Arbeit werden zunächst die Gründe für die Einführung §§ 327 a ff. AktG betrachtet, sowie die Voraussetzungen des Squeeze Out-Verfahrens und die Rechtsfolgen dargestellt. Abschließend wird der Frage nachgegangen, ob der Squeeze Out-Beschluss einer Sachkontrolle unterliegt.

B. Der Ausschluss von Minderheitsaktionären

I. Die Rechtslage bis zur Einführung des Squeeze Out

Bis zur Einführung des Ausschlussverfahrens bestanden im deutschen Aktienrecht allenfalls mittelbare Möglichkeiten für den Hauptaktionär, Minderheitsaktionäre aus der von ihm beherrschten Gesellschaft auszuschließen.

Gem. § 320 AktG kann die Hauptgesellschaft bei einer Beteiligung von 95% an der Tochtergesellschaft deren Minderheitsaktionäre gegen eine Abfindung aus Aktien der Hauptgesellschaft dazu zwingen, ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft auf den Hauptaktionär zu übertragen. Dies führt jedoch zu keinem wahren Ausschluss der Aktionäre. Vielmehr werden diese, da die Abfindung primär in Aktien erfolgen muss, auf eine höhere Ebene gehoben[4]. Trotzdem wird es für den Hauptaktionär wohl einfacher, entscheidende Maßnahmen in der Tochtergesellschaft durchzuführen.

Bei der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nichtbörsennotierte AG (§ 2 UmwG) erhalten die Aktionäre zwingend Aktien der aufnehmenden Gesellschaft, so dass ein vollständiger Ausschluss nicht möglich ist.

Gleiches gilt für den Wechsel der Rechtsform. Zwar ist bei einer Umwandlung (§§ 226 ff. UmwG) ein Barabfindungsangebot an die Gesellschafter erforderlich, welche aus der Aktiengesellschaft ausscheiden wollen, ein vollständiger Ausschluss ist jedoch nicht möglich.

Im Fall eines Delisting, also der Rücknahme der Börsenzulassung, wird für einige Anleger die Mitgliedschaft in der Gesellschaft so unattraktiv, dass sie ihre Anteile lieber an den Hauptaktionär verkaufen werden. Die Entscheidung des OLG München[5] im sog. Macroton -Fall ist nicht rechtskräftig, so dass bis zur Entscheidung des BGH offen ist, ob der Vorstand einen derartigen Antrag bei der Börsenaufsicht alleine stellen darf, oder ob es eines Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Unabhängig davon ist jedoch auch in diesem Verfahren ein Ausschluss aller Aktionär nicht möglich.

Ein Ausschluss ist einzig und allein durch die sog. übertragende Auflösung möglich[6]. In diesem Verfahren beschließt die Hauptversammlung mit den Stimmen des Hauptaktionärs die Übertragung des gesamten Vermögens der Aktiengesellschaft auf eine GmbH. Anschließend erfolgt ein Auflösungsbeschluss gem. § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Das BVerfG hat in einem obiter dictum deutlich gemacht, dass hier kein Verstoß gegen Art. 14 GG vorliege, soweit eine dem vollen Wert der Beteiligung entsprechende Abfindung gezahlt wird und dies gerichtlich überprüfbar ist[7]. Der Liquidationserlös darf nur nicht allein vom Hauptaktionär bestimmt werden.

In diesem Verfahren ist somit zwar ein Ausschluss möglich, es ist jedoch umständlich, da es in mehreren Schritten zu erfolgen hat.

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass das deutsche Aktienrecht keine befriedigende Lösung für den Ausschluss von Minderheitsaktionären bereithielt.

II. Gründe für die Einführung des Squeeze Out

1. Beseitigung der Belastung für die Konzernführung

Bei einer Tochtergesellschaft, deren Anteile nur zu einem sehr geringen Anteil im Besitz von Minderheitsaktionären sind, entstehen für die Hauptgesellschaft große Kosten. Diese stehen insbesondere im Zusammenhang mit der notwendigen Einberufung von Hauptversammlungen, der Notwendigkeit von Unternehmensbewertungen und Prüfungen bei Umstrukturierungsmaßnahmen[8].

Darüber hinaus besteht immer die Gefahr, dass Anfechtungsklagen mit überwältigender Mehrheit beschlossene Maßnahmen unnötig verzögern oder möglicherweise ganz verhindern. Mittelfristig kann dies schließlich auch mit Einbußen der Gesellschaft verbunden sein[9]. Insbesondere Versuche sog. „räuberischer Aktionäre“, sich ihr Anfechtungsrecht vom Hauptaktionär teuer abkaufen zu lassen, stellen eine hohe finanzielle Belastung für Letzeren dar.

Die angeführten Gründe wiegen besonders schwer, als in Deutschland die überwiegende Anzahl von Aktiengesellschaften in einen Konzern eingebunden sind, wobei der Anteil von Minderheitsaktionären an den abhängigen Gesellschaften meist äußerst gering (< 5%) ist[10]. Trotzdem sind auch in diesen Fällen sämtliche zugunsten der Aktionäre bestehende Schutzvorschriften zu beachten (z.B. § 293 g Abs. 3, § 319 Abs. 3 AktG). So können die Minderheitsaktionäre trotz der hohen Beteiligung der Hauptgesellschaft bei zustimmungspflichtigen Gesetzen ihre Individualrechte wahrnehmen.

Diese Zweckmäßigkeitsüberlegungen gaben den Anstoß für die Einführung eines Squeeze Out-Verfahrens im deutschen Aktienrecht.

2. Rechtsvergleichende Aspekte

Aber auch im Hinblick auf eine europaweit einheitliche Regelung war die Aufnahme des Squeeze Out im deutschen Aktienrecht geboten[11].

So besteht etwa im britischen Aktienrecht schon seit langem die Möglichkeit, Minderheitsaktionäre auszuschließen (sec. 429 - 430 F Companies Act 1985). Dies muss im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem öffentlichen Übernahmeangebot erfolgen. Hat der Bieter im Wege eines Übernahmeangebots mindestens 90% aller Aktien erhalten, welche Gegenstand des Angebots waren, muss er nach Ablauf der Annahmefrist den verbleibenden Aktionären ein erneutes Angebot unterbreiten. Nach Ablauf einer weiteren, sechswöchigen Frist, wird er mit Zahlung der Gegenleistung an einen Treuhänder selbst Inhaber aller Aktien.

In Frankreich hingegen ist der Squeeze Out unabhängig von einem vorangegangenen Übernahmeangebot möglich. Verfügt der Hauptaktionär über 95% der Anteile, kann er ein sog. Delistingangebot durchführen, und dabei bei der Börsenaufsicht beantragen, dass die Aktien, welche nach Abschluss des Bietverfahrens in der Hand von Minderheitsaktionären verbleiben, gegen eine Abfindung auf ihn übergehen. Zur Abgabe eines Delistingangebots kann der Hauptaktionär auch von den Minderheitsaktionären sowie unter besonderen Umständen von der Börsenaufsicht verpflichtet werden.

Auch die Aktienrechte anderer Staaten der Europäischen Union (Italien, Belgien, Niederlande, Dänemark, Finnland, Schweden und Österreich) ermöglichen förmliche Squeeze Out-Verfahren, im Einzelfall unter anderen Voraussetzungen und sogar schon bei sehr niedrigen Mehrheitsbeteiligungen, so z.B. Irland (80 %)[12].

III. Überblick über die neue Regelung

1. Voraussetzungen

Anders als im britischen Recht ist der Squeeze Out, obwohl seine Einführung im Zuge des WpÜG erfolgte, nicht an ein öffentliches Übernahmeangebot i.S.d. §§ 29 ff. WpÜG gebunden[13].

Gem. § 327 a Abs. 1 AktG ist für einen Squeeze Out-Beschluss eine Mindestbeteiligung von 95% am Grundkapital der Gesellschaft erforderlich. Für die Berechnung der Anteilsquote verweist § 327 a Abs. 2 AktG auf § 16 Abs. 2 und 4 AktG. Demnach sind eigene Aktien der Gesellschaft für die Berechnung vom Grundkapital (bzw. bei AGs mit Stückaktien von der Zahl der insgesamt vorhandenen Aktien) abzusetzen.

Auch Aktien, welche einem vom Hauptaktionär abhängigen Unternehmen gehören oder von Dritten für dessen Rechnung oder für Rechnung von abhängigen Unternehmen gehalten werden, fließen in die Berechnung der Beteiligungsquote ein. So wird vermieden, dass wirtschaftlich nutzlose und steuerauslösende Umschichtungen von Beteiligungen im Konzern durchgeführt werden müssen, um die Voraussetzungen für einen Squeeze Out zu schaffen[14]. Bei diesen Aktien handelt es sich auch nicht um Anteile des Minderheitsaktionärs, so dass diese durch das Ausschlussverfahren auch nicht direkt auf den Hauptaktionär übergehen. Vielmehr handelt es sich hierbei um dem Hauptaktionär gehörende Aktien, welche auch nach Abschluss des Verfahrens in den Händen der abhängigen Gesellschaften verbleiben[15].

Das Recht zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gilt sowohl für börsennotierte als auch für nichtbörsennotierte Gesellschaften[16].

[...]


[1] OLG Stuttgart ZIP 1995, S. 1515 (Moto Meter I); OLG Stuttgart ZIP 1997, S. 362 (Moto Meter II)

[2] vgl. Vetter, AG 2002, S. 176, 178 m.w.N.; ders., ZIP 2000, S. 1817, 1818.

[3] BGBl. I, 2001, S. 3822.

[4] vgl. zur Ausgliederung: Habersack, in: Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 320 b Rn. 5; Raiser, Kapitalgesellschaft, § 55 Rn. 7.

[5] OLG München, AG 2001, S. 364 (Macroton).

[6] s. auch Wolf, ZIP 2002, 153 ff.

[7] BVerfG ZIP 2000, S. 1670, 1673 (Moto Meter): Das BVerfG hat den Fall nicht zur Entscheidung angenommen.

[8] Krieger, BB 2002, S. 53.

[9] Begründung-RegE, BR-Drucks. 574/01, S. 73 f.

[10] Vetter, ZIP 2000, S. 1817.

[11] zum Squeeze Out im ausländischen Recht: Sieger/Hasselbach, NZG 2001, S. 926.

[12] Sog. ‘Take Out’ unter sec. 204 Companies Act 1963; s. Forde, Company Law, para. 12-37 ff.

[13] Hüffer, § 327a, Rn. 5; kritisch: Habersack, ZIP 2001, S. 1230, 1235.

[14] Ehricke/Roth, DStR 2001, S . 1120, 1122.

[15] Begründung-RegE, BR-Drucks. 574/01, S. 183.

[16] Hüffer, § 327a, Rn. 5; kritisch zur Entscheidung des Gesetzgebers: Habersack, ZIP 2001, S. 1230, 1235; Drygala, AG 2001, S. 291, 297 f.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Sachkontrolle des Squeeze Out-Beschlusses?
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (FB Rechtswissenschaft)
Veranstaltung
Seminar zum Gesellschafts- und Konzernrecht
Note
14 P.
Autor
Jahr
2002
Seiten
29
Katalognummer
V5880
ISBN (eBook)
9783638136082
Dateigröße
587 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sachkontrolle, Squeeze, Out-Beschlusses, Seminar, Gesellschafts-, Konzernrecht
Arbeit zitieren
Daniel Müller (Autor:in), 2002, Sachkontrolle des Squeeze Out-Beschlusses?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5880

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