Unternehmergesellschaft. Wurde durch die Unternehmergesellschaft (UG) ein sinnvolles Pendant zur britischen Limited in Deutschland geschaffen?


Studienarbeit, 2019

27 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Private Company limited by shares
2.1 Gründung
2.2 Organe
2.3 Haftung
2.4 Steuerpflicht und Buchführung
2.5 Besonderheiten der Tätigkeit in Deutschland im Vergleich zur GmbH

3 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
3.1 Gründung
3.2 Organe
3.3 Haftung

4 Besonderheiten der UG
4.1 Stammkapitalaufbringung
4.2 Pflichten der Gesellschafter

5 Vergleich von UG und Limited
5.1 Vor- und Nachteileder Limited
5.2 Vor- und Nachteile der UG
5.3 Praktische Auswirkungen

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Wer in Deutschland ein Unternehmen gründen und für dessen Verbindlichkeiten nur in Höhe seines eingezahlten Kapitals haften möchte, der hatte bis November 2008 die Wahl zwischen zwei deutschen Rechtsformen: Der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG). Von diesen beiden Gesellschaften wird bei der GmbH mit 25.000 € das geringste Stammkapital benötigt. Diese Gesellschaftsform erfreute sich in der Vergangenheit daher steigender Beliebtheit. Vor allem bei kleinen und mittelständischen Unternehmen fand die GmbH sehr großen Anklang.1

Durch die europäische Rechtsprechung in den Fällen Centros2, Überseering3 und Inspire Art4 wurde es europäischen Unternehmensgründern möglich, jede europäische Gesellschaftsform zu wählen und diese im jeweiligen Heimatland zu führen. Dies führte zu einem Boom von Limiteds in Deutschland, in deren Hochphase bis zu 40.000 solcher Gesellschaften in Deutschland tätig waren.5 So entstand in kurzer Zeit ein großer Konkurrent zur GmbH, der vor allem den Markt für niedrig kapitalisierte Kapitalgesellschaften dominierte.6

Der deutsche Gesetzgeber wollte von dieser Begeisterung von deutschen Unternehmensgründern an einer Gesellschaftsform, die zwar in ihrer Haftung beschränkt ist, aber dennoch fast kein Mindeststammkapital aufweisen muss, teilhaben. So wurde im Zuge der Überarbeitung des GmbHG durch das “Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) im Jahr 2008 auch eine neue Form der GmbH mit einem ähnlich niedrigen Stammkapital wie dem der Limited geschaffen: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)7. Diese neue Form der GmbH soll in der vorliegenden Arbeit unter der Frage „Wurde durch die UG ein sinnvolles Pendant zur britischen Limited in Deutschland geschaffen?“ analysiert werden.

Dabei wird zunächst auf die in Deutschland tätige britische Limited eingegangen. Was muss bei der Gründung beachtet werden? Welche Organe hat die gegründete Gesellschaft und inwiefern sind diese Organe mit denen der GmbH zu vergleichen? Wie haften die einzelnen Organe? Welche Besonderheiten sind zu beachten? Hier wird dauerhaft auf einen Vergleich zur bestehenden GmbH geachtet und beleuchtet, weshalb die Limited der GmbH im Segment der haftungsbeschränkten Gesellschaften viele Marktanteile abnehmen konnte. Anschließend wird die neu geschaffene UG vorgestellt. Zunächst wird darauf eingegangen, wie die UG im Vergleich zur GmbH zu sehen ist und welche Vorschriften demnach maßgeblich sind. Anschließend werden analog zur britischen Limited der Gründungsprozess, die Organe und die Haftung der UG erklärt. Danach wird auf die Besonderheiten der UG, die sich insbesondere aus der sehr geringen Mindestkapitalausstattung ergeben, näher eingegangen. Nach der Vorstellung der beiden Gesellschaftsformen sollen diese anhand der jeweiligen Vor- und Nachteile verglichen und mit Hilfe der Entwicklung der Unternehmensgründungen in Deutschland die Forschungsfrage beantwortet werden.

2 Private Company limited by shares

Betrachtet werden soll die Private company limited by shares (Ltd.)8, da diese am besten mit der UG vergleichbar ist.9 Die maßgeblichen Vorschriften für diese Gesellschaftsform wurden durch die schrittweise Einführung des Companies Act 2006 (CA 2006) grundlegend verändert.10

2.1 Gründung

Zur Gründung einer britischen Limited sind gem. Sec. 9 CA 2006 vier Dokumente auf Englisch11 und eine Anmeldegebühr von £ 4012 beim „registrar of companies“ (Amtsperson) einzureichen. Dies ist eine zentrale Behörde für Firmengründungen in England und Wales.13

Das erste Dokument ist gem. Sec. 8 CA 2006 das „Memorandum of Association“ (MoA). Dieses Dokument war früher Teil des Gesellschaftsvertrags, hat aber seit einer Gesellschaftsrechtsreform im Oktober 2009 nur noch symbolische Wirkung.14 Darin äußern die Gründer ihre Absicht, ein Unternehmen nach den Regeln des CA 2006 gründen zu wollen, dessen Kapital aus Anteilen besteht, von welchen jeder Gründer mindestens einen übernimmt. Den Articles of Association (AoA) wurde im Zuge der oben angesprochenen Gesellschaftsrechtsreform eine deutlich größere Bedeutung zugeordnet. Sie sind in den Sections 18-28 des CA 2006 geregelt. Demnach stellen die AoA Regeln zur inneren Ordnung und Leitung der Gesellschaft dar und sind somit mit der Satzung der GmbH vergleichbar. So sind z.B. der Registersitz der Gesellschaft, ihr Zweck, die Haftung der Gesellschafter (Limited oder Unlimited) sowie Anzahl und Nennwerte der Anteile in den AoA verankert. Dies ist auf einem Dokument und in Paragraphen nacheinander niederzuschreiben. Das Companies House stellt hierfür eine Standardvorlage15 zur Verfügung.

Ergänzend zu diesen Formularen muss die „Form IN01 - Application for registration of the company“ gem. Section 9 (2-6) CA 2006 eingereicht werden. Dieses Formular enthält unter anderem den Namen des Unternehmens, den oder die Namen der Gründungsdirektoren und Gesellschafter und den Registersitz des Unternehmens, welcher gem. Sec. 9 (2b) in England, Wales, Schottland oder Nordirland liegen muss. Der Registersitz dient als Aufbewahrungsort für die Dokumente der Gesellschaft und stellt die Adresse für offizielle Zustellungen dar.16 Das letzte Dokument stellt das „statement of compliance“ gem. Sec. 13 CA 2006 dar. Dies enthält die Aussage, dass den Regeln des CA 2006 zugestimmt wird.

Nach Einreichung der vier Dokumente prüft der „registrar of companies“ die Dokumente gem. Sec. 14 CA 2006 auf Vollständigkeit und schaut, ob der Name der Firma zulässig ist. Ist das der Fall, wird die Limited eingetragen und dem Antragsteller das „certificate of incorporation“ gem. Sec. 15 CA 2006 ausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Limited gem. Sec. 16 CA 2006 als juristische Person und ist in ihrer Einlage haftungsbeschränkt. Die Einlage muss mindestens £ 1 betragen und kann durch Bar- und Sacheinlagen erbracht werden, auch Dienstleistungen können eingebracht werden.17 Beim kompletten Gründungsvorgang ist im Gegensatz zur deutschen GmbH keine Mitwirkung eines Notars notwendig, eine Unterzeichnung der Verträge unter Zeugen reicht.18 Die Gründung dauert i.d.R. fünf Tage, bei Errichtung der erhöhten Gebühr einen Tag.19 Die Gründung ist auch über in der Öffentlichkeit stark präsente Limited-Agenturen möglich, diese übernehmen für die Gründer den größten Teil des oben beschriebenen Gründungsprozesses, verlangen dafür aber auch viel Geld.20

2.2 Organe

Die Limited besteht aus drei Organen: Den „Member“, „Directors“ und „Company Secretary“. Die „Member“ können mit den Gesellschaftern der deutschen GmbH verglichen werden. Sie können - wie bei der GmbH - sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Durch die Unterschrift unter dem MoA wird eine Person gem. Sec. 112 (1) CA 2006 „Member“ der Limited. Des Weiteren kann man gem. Sec. 112 CA 2006 auch über den Erwerb von Anteilen aus einer bestehenden Gesellschaft „Member“ ebendieser werden. Daraus ergibt sich zunächst die Pflicht, die Einlage zu erbringen. Nach Erbringung dieser übernimmt jeder „Member“ einen „Share“ (Geschäftsanteil) in der jeweiligen Höhe. Hieraus ergeben sich für die „Member“ das Stimmrecht gem. Sec. 370 CA 1985, das Einberufungs- und Fragerecht sowie das Recht zur Gewinnbeteiligung gem. Sec. 263 f. CA 2006. Über den aktuellen Bestand der „Member“ ist im Rahmen des Jahresabschlusses beim Companies House gem. Sec. 856 (1) (2) CA 2006 Bericht zu erstatten. Die „Member“ haben keinen direkten Einfluss auf die Geschäftsleitung und wirtschaftliche Entwicklung, dies ist dem „Director“ vorbehalten.21

Jede Limited muss gem. Sec. 154 (1) CA 2006 mindestens einen „Director“ berufen. Gem. Sec. 155 (1) muss unter den „Directors“ mindestens eine natürliche Person sein, die gem. Sec. 157 (1) CA 2006 mindestens 16 Jahre alt sein muss. Somit sind im Gegensatz zur GmbH juristische Personen nicht von der Bekleidung des geschäftsführenden Organs ausgeschlossen. Sind mehrere „Directors“ berufen, wird ein „Board of Directors“ gebildet. Dieses vertritt die Gesellschaft gemeinschaftlich im Innen- und Außenverhältnis.22 Die „Directors“ üben einen wesentlich größeren Einfluss auf die Gesellschaft aus als die Geschäftsführer einer GmbH, da sie nicht ohne weiteres den Gesellschaftern unterworfen sind.23

Das dritte Organ der Limited bildet der „Company Secretary“. Dieser ist ein nicht mit Organen des deutschen Gesellschaftsrechts vergleichbares Organ. Er übernimmt ausschließlich Verwaltungsaufgaben und hat keinen Einfluss auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Gesellschaft. Des Weiteren darf er die Gesellschaft nicht vertreten. Gem. Sec. 270 (1) CA 2006 ist die Pflicht zur Bestellung eines „Company Secretary“ ab dem 6. April 2008 entfallen.24

2.3 Haftung

Das britische Recht kennt im Gegensatz zum deutschen Recht keine Vorgesellschaften, die vor der Gründung der Limited existieren. Verträge, die vor Ausgabe des „certificate of incorporation“ abgeschlossen wurden, gelten als mit den Gründungsgesellschaftern persönlich abgeschlossen und gehen nicht auf die Firma über.25 Nach der Ausgabe des „certificate of incorporation“ haften die „Member“ lediglich in Höhe ihrer Einlage gem. Sec. 3 CA 2006, sofern eine „liabilty clause“ gem. Sec. 2 (3) CA 1985 vereinbart wurde26. Hier zeigt sich ein Unterschied zur GmbH auf, bei der die Haftungsbeschränkung bereits gesetzlich verankert ist. Die Haftung bezieht sich dabei auf das gezeichnete Kapital und nicht das Nennkapital der Gesellschaft.27

Generell gilt die beschränkte Haftung nach Ausgabe des „certificate of incorporation“ auch für den „Director“. Allerdings gibt es einige Ausnahmen zu beachten, von denen nachgehend die wichtigsten erläutert werden. So haftet der „Director“ für Geschäfte, die über die in den AoA festgelegten Befugnisse hinausgehen.28 Des Weiteren kann der „Director“ bei Geschäften mit betrügerischem Charakter (fraudulent trading) gem. Sec. 213 IA 1986 zur Haftung gegenüber der Gesellschaft gezogen werden.29 Bei der in Deutschland tätigen Limited haftet der „Director“ gem. §179 BGB bei unerlaubtem Auftreten für die Limited anstelle dieser.30

2.4 Steuerpflicht und Buchführung

Grundsätzlich ist eine Gesellschaft im Land des Satzungssitzes steuerpflichtig . Dies ist durch die Eintragung im Companies House in Großbritannien gegeben. Des Weiteren ist die Limited gem. §1 Abs. 1 Nr. 1 KStG auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da sich die Geschäftsleitung in Deutschland befindet. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, haben Großbritannien und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.31 Gem. Art. 3 DBA/GB ist die Limited in dem Land steuerlich ansässig, in dem sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung befindet. Demzufolge ist die in Deutschland tätige Limited in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Sie unterliegt damit der Körperschaftssteuer (gem. §23 Abs. 1 KStG 15 % auf das zu versteuernde Einkommen gem. §7 KStG plus 5,5 % Solidaritätszuschlag), der Gewerbesteuer (je nach Hebesatz gem. §16 GewStG unterschiedlich hoch) und der Umsatzsteuer (19% gem. §12 Abs. 1 UStG, in Ausnahmefällen 7% gem. §12 Abs. 2 UStG).

Die Limited ist zur Buchführung in Großbritannien verpflichtet, auch wenn sich die Geschäftsleitung nicht in Großbritannien befindet und die Gesellschaft nicht der britischen Steuer unterliegt.32 Am Ende des Jahres ist ein Jahresbericht aufzustellen, der gem. Sec. 396 CA 2006 aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht. Bei verspäteter Einreichung des Jahresberichts kann es zur Löschung der Gesellschaft im Companies House kommen.33 In Deutschland ist die Limited zwar nicht buchführungspflichtig, dennoch muss sie zur Ermittlung des Gewinns als Grundlage der Besteuerung einen Betriebsvermögensvergleich gem. §4 Abs. 1 EStG durchführen. So entstehen erhebliche Kosten durch die Buchführung nach englischem Recht und Besteuerung nach deutschem Recht.34

2.5 Besonderheiten der Tätigkeit in Deutschland im Vergleich zur GmbH

Zur Führung der Gesellschaft in Deutschland ist die Übertragung des Verwaltungssitzes dorthin notwendig. Der Satzungssitz muss dennoch gem. Sec. 9 (2b) CA 2006 in Großbritannien bleiben. Zur Übertragung des Verwaltungssitzes ist die Anmeldung einer Zweigniederlassung in Deutschland notwendig. Diese muss gem. §13e Abs. 2 S. 1 HGB beim deutschen Handelsregister angemeldet werden. Gem. § 13e Abs. 2 S. 2 HGB muss hierzu die Limited zunächst ihre Existenz nachweisen. Dies geschieht meist durch Vorlage des „certificate of incorporation“. Da alle Dokumente zur Gründung auf Englisch verfasst wurden, ist eine Apostille sowie eine deutsche Übersetzung für die Vorlage vor dem Handelsregister notwendig.35 Durch diese aufwendigen Prozesse steigen die Gründungskosten bei Übertragung des Verwaltungssitzes deutlich an. Allein 220 € sind für Notar und Anmeldung im deutschen Handelsregister einzukalkulieren, weitere Kosten z.B. für eine Rechtsberatung, Übersetzung oder das Ausstellen der Apostille kommen hinzu.36

Nachdem nun der Gründungsprozess einer Limited in Deutschland erläutert wurde, soll anschließend die Bedeutung in Deutschland dargestellt werden. Hierfür dient ein Vergleich zwischen Limited und der GmbH, da diese die bedeutendste Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkung in Deutschland darstellt. Es sollen die Gewerbeanmeldungen von Limiteds und GmbHs im Zeitraum unmittelbar nach den Entscheidungen des EuGH 2005 bis zur Einführung des MoMiG 2008 betrachtet werden. Da die Limited-Gründungen in diesem Zeitraum weniger als ein Zehntel der GmbH-Gründungen ausmachen, wurde eine auf 2005 indexierte Darstellung gewählt (siehe Abbildung 1).

Entwicklung der neugegründeten Unternehmen (indexiert)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Entwicklung der neugegründeten Unternehmen von 2005-2008, indexiert auf 2005, Quelle: Eigene Darstellung mit Daten des Statischen Bundesamtes „Gewerbeanzeigen - Fachserie 2 Reihe 5 der entsprechenden Jahre.

Während die Zahl der GmbH-Gründungen nahezu stagnierte ist vor allem in den ersten zwei Jahren ein starker Anstieg von Limited-Gründungen zu erkennen. Es kam in diesem Zeitraum zu vielen Gründungen von Private Limited Companies in Deutschland.37 Das Jahr 2006 stellt den Höhepunkt mit 8.643 Gründungen von Limited-Gesellschaften in Deutschland innerhalb eines Jahres dar. Vor allem der Markt für niedrig kapitalisierte Kapitalgesellschaften wurde bis ins Jahr 2008 vorwiegend durch die Limited geprägt.38 Allerdings lässt sich bereits ab dem Jahr 2006 ein Rückgang der Gründungen erkennen. Diese Entwicklung soll im Kapitel 5.3 nach der Betrachtung der UG weiter beurteilt werden.

Die Ursachen dieses Anstiegs an Limited-Gründungen ist vor allem auf das Mindestkapital von 1 £ gegenüber 25.000 € bei der GmbH zurückzuführen.39 Dadurch hat der Gründer gegenüber deutschen Alternativen mit sehr geringem Mindestkapital den Vorteil der Haftungsbeschränkung.40

Um den deutschen Gründern ein Pendant zur britischen Limited zu geben, welches die Vorteile der Limited gegenüber der GmbH aufnimmt, aber die Nachteile der Limited wie z.B. den erhöhten Verwaltungsaufwand und die Konfrontation mit englischem Recht nicht aufweist, wurde die UG im Zuge des MoMiG eingeführt. Damit sollen v.a. Kleinunternehmer und Existenzgründer angesprochen werden.41

3 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

3.1 Gründung

Die Unternehmergesellschaft (UG) ist nicht als eine neue Rechtsform anzusehen, sie ist eine Unterform der GmbH.42 Folglich gelten die Regeln des GmbHG auch für die UG vollumfänglich, werden jedoch durch §5a GmbHG erweitert. Dieser neu geschaffene Paragraph ist von zentraler Bedeutung, da er einen Balanceakt zwischen schneller und einfacher Gründung sowie ausreichender Kapitalausstattung darstellt.43 Auf diese Vorschriften soll nachfolgend weiter eingegangen werden.

Bei allen anderen Fragen wie z.B. der Kapitalaufbringung und -erhaltung, den Bestimmungen über die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander, der Kompetenzverteilung zwischen den Organen, den Vorschriften über die Geschäftsführer, der Beschlussfassung sowie den Auflösungs- und Liquidationsregeln gelten die Vorschriften des GmbHG.44

Die Unternehmergesellschaft entsteht ausschließlich im Rahmen einer Erstgründung. Sie darf weder aus einer klassischen GmbH durch Kapitalherabsetzung unter den gesetzlichen Mindeststammkapitalbetrag hervorgehen (§58 Abs. 2 S.1 GmbHG), noch durch Umwandlung eines Rechtsträgers (z. B. § 152 UmwG) oder Formwechsels (§§ 190 ff. UmwG) wegen des Verbots der Sachgründung errichtet werden.45

Im Zuge des MoMiG wurde der Gründungsvorgang für eine GmbH und damit auch für eine UG erheblich überarbeitet.46 So kann eine UG gem. §2 Abs. 1a GmbHG im vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Dafür kann ein Musterprotokoll47 verwendet werden. Durch dieses werden die bei Gründung einer „normalen“ GmbH erforderlichen vier Dokumente zu einem zusammengefasst.48 Jedoch sind bei einer solchen Gründung nur Angaben zur Person der Gründer, zum Sitz, zur Firma, zur Höhe und Aufteilung des Stammkapitals und zum Unternehmensgegenstand möglich.49 Des Weiteren sind keine Personengesellschaften als Gesellschafter bei einer Gründung mit Hilfe des Musterprotokolls möglich, da nur natürliche und juristische Personen als Gesellschafter zulässig sind.50 Das Musterprotokoll muss - im Gegensatz zu den Gründungsdokumenten der Limited - notariell beurkundet werden und auch die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister muss durch einen Notar erfolgen.51 Dennoch führt die Nutzung des Musterprotokolls zu einer schnelleren und günstigeren Gründung der Gesellschaft als dies bei einer „normalen“ GmbH der Fall wäre.52

Anders als die GmbH kann eine UG gem. §5a Abs. 1 GmbHG mit einem niedrigeren Stammkapital als dem Mindestkapital gem. §5 Abs. 1 GmbHG gegründet werden.53 Es ist also theoretisch ein Stammkapital von € 1 bei der Gründung möglich.54 Gem. §5 Abs. 2 GmbHG erhöht sich das geringste Stammkapital einer UG bei Gründung durch mehrere Gesellschafter um je einen Euro pro Gesellschafter.55 In der Praxis wird aber wohl mindestens ein Stammkapital von 301 €56 gewählt, damit die Gründungskosten von der Gesellschaft getragen werden können.57 Bei höheren Gründungskosten als Stammkapital tragen die Gesellschafter den Unterschiedsbetrag.58 Die Anmeldung darf jedoch erst erfolgen, wenn das komplette Stammkapital eingezahlt ist.59

[...]


1 Vgl. Gündel, Matthias/ Katzorke, Björn (2008), S. 3.

2 EuGH, Rs. C-212/97, Urt. v. 9. März 1999, Slg. 1999, I-1459.

3 EuGH, Rs. C-208/00, Urt. v. 5. November 2002, Slg. 2002, I-9919.

4 EuGH, Rs. C-167/01, Urt. v. 30. September 2003, Slg. 2003, I-10155.

5 Vgl. Flore, Ingo/ Traut, Ulrike (2009), S. 1.

6 Vgl. ebd., S. V.

7 Nachfolgend als UG bezeichnet.

8 Nachfolgend Limited genannt.

9 Vgl. Giegling, Kathrin (2010), S. 1.

10 Vgl. Flore, Ingo/ Traut, Ulrike (2009), S. 130.

11 Damit können erhebliche Beratungskosten verbunden sein siehe Giegling, Kathrin (2010), S. 21.

12 Vgl. Companies House (Hrsg.) (o.J.), bei Anmeldung innerhalb eines Tages sind £100 zu bezahlen.

13 Vgl. Giegling, Kathrin (2010), S. 20 f.

14 Sec. 19-38 CA 2006 treten laut Department of Business Enterprise & Regulatory Reform ab 1. Oktober 2009 in Kraft.

15 Vgl. Companies House (Hrsg.) (2013).

16 Vgl. Giegling, Kathrin (2010), S. 33.

17 Vgl. Flore, Ingo/ Traut, Ulrike (2009), S. 130.

18 Vgl. Giegling, Kathrin (2010), S. 26.

19 Vgl. ebd., S. 21.

20 Vgl. Flore, Ingo/ Traut, Ulrike (2009), S. 129.

21 Vgl. Giegling, Kathrin (2010), S. 58.

22 Vgl. Cobe, Matondo (2016), S. 68.

23 Vgl. Giegling, Kathrin (2010), S. 61.

24 Vgl. Cobe, Matondo (2016), S. 98.

25 Vgl. Giegling, Kathrin (2010), S. 21.

26 Vgl. Companies House (Hrsg.) (2013), S. 4.

27 Vgl. Giegling, Kathrin (2010), S. 66.

28 Vgl. Brinkmeier, Thomas/ Mielke, Reinhard (2007), §5 Rn. 4.

29 Vgl. Cobe, Matondo (2016), S. 84 f.

30 Vgl. Schäfer in Bamberger, Heinz Georg u.a. (2019), §179 Rn. 1.

31 Vgl. „Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.“ (DBA/GB).

32 Vgl. Brinkmeier, Thomas/ Mielke, Reinhard (2007), S. 71.

33 Vgl. Flore, Ingo/ Traut, Ulrike (2009), S. 133.

34 Vgl. Brinkmeier, Thomas/ Mielke, Reinhard (2007), S. 74 f.

35 Vgl. ebd., S. 130.

36 Vgl. Giegling, Kathrin (2010), S. 22.

37 Vgl. Anger, Heike (2018), S. 13.

38 Vgl. Flore, Ingo/ Traut, Ulrike (2009), S. V.

39 Vgl. ebd., S. 129.

40 Vgl. Müller, Bettina (2010), S. 3.

41 Vgl. Fastrich in Baumbach, Adolf/ Hueck, Alfred (2017), § 5a Rn. 2.

42 Vgl. Flore, Ingo/ Traut, Ulrike (2009, S. 7.

43 Vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 31-32.

44 Vgl. Braun, Susanne; Richter, Jörg (2010), S. 4.

45 Vgl. Wicke (2016), § 5a Rn. 4,16.

46 Vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 31.

47 Anlage zu §2 Abs. 1a GmbHG.

48 Vgl. Braun, Susanne; Richter, Jörg (2010), S. 4.

49 Vgl. Anlage zu §2 Abs. 1a GmbHG.

50 Vgl. Flore, Ingo/ Traut, Ulrike (2009), S. 31.

51 Vgl. Volkelt, Lothar (2015), S. 13.

52 Vgl. Braun, Susanne; Richter, Jörg (2010), S. 4.

53 Vgl. Altmeppen in Roth, Holger/ Altmeppen, Günter (2019), §5a Rn. 10.

54 Vgl. ebd.

55 Vgl. Baumbach, Adolf/ Hueck, Alfred (2017), §5a Rn. 10.

56 Die Gesellschaft kann gem. Anlage zu §2 Abs. 1a nur Gründungskosten bis maximal 300 € tragen

57 Vgl. Flore, Ingo/ Traut, Ulrike (2009), S. 12.

58 Vgl. ebd., S. 12.

59 Vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 32.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Unternehmergesellschaft. Wurde durch die Unternehmergesellschaft (UG) ein sinnvolles Pendant zur britischen Limited in Deutschland geschaffen?
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Note
1,7
Autor
Jahr
2019
Seiten
27
Katalognummer
V583603
ISBN (eBook)
9783346168870
ISBN (Buch)
9783346168887
Sprache
Deutsch
Schlagworte
UG, Unternehmergesellschaft, GmbH, Mini-GmbH, Limited, PLC, Private Limited Company, Companies Act, Wirtschaftsprivatrecht, Gesellschaftsrecht
Arbeit zitieren
Florian Beyer (Autor:in), 2019, Unternehmergesellschaft. Wurde durch die Unternehmergesellschaft (UG) ein sinnvolles Pendant zur britischen Limited in Deutschland geschaffen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/583603

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