Die Europäische Verfassung - Die EU auf dem Weg zum Bundesstaat?


Diplomarbeit, 2006

77 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Rechtfertigung der Themenstellung

2. Begriffsbestimmungen
2.1 Die Europäische Union
2.2 Der Bundesstaat
2.3 Die Verfassung

3. Die Entwicklung der EU bis zur Verfassung
3.1 Die EGKS und die EWG
3.2 Der Vertrag von Maastricht
3.3 Der Vertrag von Amsterdam
3.4 Der Vertrag von Nizza
3.5 Der Verfassungsentwurf
3.5.1 Der Konvent
3.5.2 Die Ratifizierung

4. Gründe und Ziele für eine Verfassung
4.1 Demokratie
4.1.1 Einführung
4.1.2 Die Organe
4.1.3 Das Wahl- und Ratifizierungsverfahren
4.1.4 Fazit
4.2 Europäische Integration
4.2.1 Identität
4.2.1.1 Einführung
4.2.1.2 Identität als Voraussetzung für den Staat?
4.2.1.3 Der Status quo
4.2.1.4 Das bestehende Defizit
4.2.1.5 Identität durch Verfassung?
4.2.1.6 Fazit
4.2.2 Transparenz
4.3 Effizienz und Handlungsfähigkeit

5. Aufbau der Verfassung
5.1 Teil I
5.2 Teil II
5.3 Teil III
5.4 Teil IV

6. Kompetenzverteilung
6.1 Organe
6.1.1 Das Europäische Parlament
6.1.2 Der Rat der EU (Ministerrat)
6.1.3 Die Kommission
6.1.4 Der Europäische Rat
6.1.5 Der Europäische Gerichtshof
6.2 Gesetzgebungsbereiche

7. Sonstige Änderungen
7.1 Der Außenminister
7.2 Gesetzgebungsverfahren
7.2.1 Verfahren der Anhörung
7.2.2 Verfahren der Zustimmung
7.2.3 Verfahren der Mitentscheidung
7.2.4 Verfahren der Einstimmigkeit
7.3 Der freiwillige Austritt

8. Ewigkeitsklauseln

9. Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abbildung I

Abbildung II

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Rechtfertigung der Themenstellung

Nach knapp 50 jähriger europäischer Integrationsgeschichte haben sich am 29.10.2004 die Staats- und Regierungschefs der nun 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der drei Beitrittskandidatenstaaten in Rom auf einen gemeinsamen Verfassungsentwurf geeinigt. Diese Verfassung wird als Grundlage die noch gültigen Verträge haben, zusätzlich beinhaltet sie jedoch zahlreiche Neuerungen, die Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren und die Architektur der Europäischen Union haben.

„Die Schaffung eines dauerhaften Friedens zwischen den Völkern Europas war einer der Gründe - ohne Zweifel der Hauptgrund - für das Ingangsetzen des Integrationsprozesses unmittelbar nach dem blutigsten Konflikt der europäischen Geschichte.“[1] „Die Vertiefung der Europäischen Union ist mithin ein inzwischen jahrzehntelanger Prozess, der kontinuierlich vorangetrieben wurde und auch weiterhin vorangetrieben werden muss.“[2]

Dies bestätigt sich in der Präambel der Verfassung, in der es heißt: „In der Gewissheit, dass die Völker Europas ... immer enger vereint ihr Schicksal gemeinsam gestalten.“ Nun stellt sich die Frage, wann die Finalität des Integrationsprozesses erreicht ist und, wie diese sich ausdrückt.

Eine „immer engere“ Union könnte als Entwicklung den Bundesstaat zur Folge haben, denn, „wenn sie [die Union] eines Tages in ein echtes Staatswesen umgewandelt wird, wird sie allein aufgrund der Größe, des Raumes und der geschichtlichen Entwicklung bundesstaatlich verfasst sein.“[3] Daher kommen nur zwei mögliche Verfassungstypen für die Europäische Union in Frage, ein Europäischer Bundesstaat oder eine Fortentwicklung eines Staatenbundes.[4]

Mit der Frage, um welche rechtliche Verbindung es sich bei der Union handle, entschied bereits am 12.10.1993 das Bundesverfassungsgericht mit dem Maastricht-Urteil. Die Europäische Union sei ein Staatenverbund sui generis zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas, kein sich auf ein Europäisches Staatsvolk stützender Staat.[5]

Fraglich ist allerdings, ob diese Begriffsbestimmung nicht nach dem Inkrafttreten der Verfassung einer Aufarbeitung bedarf. Denn es ist unklar und nicht eindeutig definiert, wann ein Mitgliedstaat nur geringfügige Kompetenzen an ein übergeordnetes Organ überträgt oder wann ein Mitgliedstaat die Kompetenzen überträgt, durch die er handlungsunfähig und nicht ausreichend souverän erscheint um weiterhin einen Staat zu begründen.

Da die Verfassung einige Neuerungen zur Konstitutionalisierung der Europäischen Union beinhaltet, bleibt zu prüfen, ob die Souveränität weiterhin überwiegend bei den Mitgliedstaaten liege. Eine Verfassung, soviel sei gesagt, kann legitimationsbegründend und -begrenzend zugleich sein. Die Ausübung von hoheitlicher Gewalt ist aber nur insoweit legitimiert, wie die Ermächtigung reicht.[6]

Alleine der Begriff „Union“, der augenscheinlich lediglich die Übertragung begrenzter Kompetenzen und somit den Staatenbund impliziert, kann keine Antwort auf die Frage geben, ob die Europäische Union bereits ein Bundesstaat ist. Denn „der mächtigste Staat der Erde, die Vereinigten Staaten von Amerika, bezeichnet sich selbst als eine Union.“[7] Es ist aber unbestritten, dass die USA eine präsidiale Republik mit bundesstaatlicher Verfassung ist.[8]

Sollte man versuchen grundsätzlich zunächst einen Staat zu definieren, so täte man dies sicherlich am deutlichsten durch die Drei-Elementen-Lehre von Georg Jellinek. Er definierte einen Staat durch die drei charakteristischen Begriffe Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt. Dieses System auf die Europäische Union anzuwenden ist allerdings recht kompliziert. Denn es ist umstritten, ob die Union eventuell durch die Unionsbürgerschaft ein Staatsvolk, durch das Europäische Territorium ein Staatsgebiet und durch die gemeinsame Politik im Bereich justitieller und polizeilicher Zusammenarbeit Staatsgewalt besitzt.

Auch die Literatur ist sich nicht einig.

„Von geringem Interesse sind theoretische Deutungen und begriffliche Zuordnungen; für sie kann vorwegnehmend festgestellt werden daß die Union kein neuer Staat ist, schon deswegen nicht, weil sie nur über begrenzte Zuständigkeiten verfügt, die sie nicht autonom erweitern kann.“[9]

„Dennoch ist Verfassung nicht zu verstehen ohne Staat. Dieser ist ihr Gegenstand und ihre Voraussetzung.“[10] Unterstützen könnte dies die These, die Mitgliedstaaten hätten zu viele Kompetenzen abgegeben. „Die Staaten sind nicht mehr souverän, sondern hochgradig interdependent...“[11]

Die Antwort auf die Frage, ob die Union durch die Verfassung Staatlichkeit besitzt bzw. sich dazu entwickelt, ist daher viel tiefgründiger zu untersuchen.

Dazu hat man sich zumal mit den entscheidenden Definitionen einiger Begriffe auseinanderzusetzen, bevor ein kurzer Abriss der Geschichte des dynamischen Integrationsprozesses der EU in Erinnerung gerufen werden soll, durch den sich eventuell eine mögliche Entwicklung, besonders im Hinblick auf den teleologischen Hintergrund, besser voraussagen lässt.

Ferner werden hier die Gründe und Ziele der Europäischen Verfassung dargestellt, deren Erfüllung die Europäische Konstitution stärken könnte und so maßgeblichen Einfluss auf die Staatlichkeit zur Folge hätte.

Zudem wird der eigentliche Inhalt und Aufbau der Verfassung vorgestellt. Hier sind die Schwerpunkte auf die Neuerungen und auf die Normen, die ein Indiz dafür darstellen könnten, dass die Europäische Union bereits mehr als nur ein Staatenverbund ist, zu setzen.

Weiter sind die Organe zu beschreiben, dessen Aufgaben und Zusammensetzungen sowie die Kompetenzbereiche, für die Rechtsakte erlassen werden können.

Abschließend werden sonstige Änderungen und die Auswirkungen auf den Rechtsstatus der Union sowie die Ewigkeitsklauseln nationaler Verfassungen als letzte Hürde einer europäischen Staatlichkeit erläutert.

Enden soll die Arbeit mit einem Fazit, das eine kritische Würdigung und eine Antwort auf die eingangs gestellte Frage geben soll.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Die Europäische Union

Die Europäische Union ist bereits jetzt, vor dem Inkrafttreten der Verfassung, ein nur schwer zu beschreibendes Gebilde, von dem es keine vergleichbare Form in der Welt gibt. An Beschreibungen mangelt es allerdings nicht.

„Die Europäische Union ist eine supranationale Gemeinschaft, sie hat autonome Hoheitsgewalt und kann unmittelbar (innerstaatlich) wirksames Recht besitzen.“[12]

Definiert man den Begriff „Staat“ nicht als überkommender, in sich geschlossener Nationalstaat, sondern als international verflochtenes, supranationales Gebilde,[13] besitzt die EU bereits jetzt Staatlichkeit.

Eine Begriffsbestimmung, die allerdings nicht die komplexen Kompetenzbereiche, die Zusammensetzung und Legitimität der einzelnen Organe sowie ihre Beteiligung am Rechtsetzungsverfahren umfasst, scheint nicht angemessen, um die EU zu begreifen.

Um den Rechtsstatus der Union zu ermitteln, beginnt man daher zu allererst bei der Legitimationsgrundlage, die Basis und Ausgangspunkt aller Souveränität darstellt. „Die EU und die in sie eingegliederte EG finden ihre Legitimationsgrundlage in den Staatsvölker der Mitgliedstaaten.“[14]

Dies gibt allerdings erst einmal nur Aufschluss darüber, dass die EU kein Einheitsstaat und keine Monarchie ist. Da man zudem feststellen kann, dass die EU keine Umsetzung einer idealtypischen Konstruktion, sondern das Ergebnis von Verhandlungen und verschiedenen Prinzipien, wie Föderalismus, Supranationalität, Intergouvernementalismus und Funktionalismus ist,[15] kommt in erster Linie ein Staatenbund in Frage.

„Unter Staatenbund versteht man eine dauernde, auf Vertrag beruhende Verbindung mehrerer selbständiger Staaten zum Zweck des Schutzes ihrer Territorien nach außen und der friedlichen Zusammenarbeit untereinander.“[16]

„Damit steht auch fest, daß mit der bloßen Festlegung auf die definitorische Aussage ‘Staatenbund’ eigentlich noch nichts gewonnen ist.“[17] Denn da die Mitgliedstaaten schon zu den frühen Anfängen der europäischen Integrationsgeschichte weitaus mehr Kompetenzen auf die zwischenstaatliche Verbindung übertragen haben, bedarf es einer eindeutigen, unumstrittenen Definition, die weitreichenderen Aufschluss über die Rechtsstellung der EU gibt.

Anders als vorherige Staatenbündnisse wie die Konföderierten Staaten von Amerika (1861-1865) oder der Deutsche Bund (1815-1866), ist die Union zu etwas weitaus Fortentwickelterem gewachsen.

„Eine Analyse der europäischen Institutionen und ihrer mutmaßlichen Wirkungen ist aus deutscher Sicht nicht ohne Berücksichtigung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 12. Oktober 1993 zum Maastricht-Vertrag möglich.“[18] Wie bereits in der Themenrechtfertigung erwähnt, erklärte es die Europäische Union zu einem Staatenverbund sui generis.[19] „Als eine als sui generis definierte Organisation entzieht sie sich den üblichen Rastern von Bundesstaat, Staatenbund etc.“[20]

Der Begriff des Staatenverbunds impliziert, dass die Union bereits ein politisches Gemeinwesen ist, „ ... das weder (kritisch) als Superstaat noch (verharmlosend) als Staatenbund richtig beschrieben ist“[21]. Zugleich bedeutet das Urteil, dass insofern keine Kompetenz-Kompetenz, keine Verfassungshoheit und kein Selbstorganisationsrecht bestehe.[22] Ferner hieß es in der Urteilsbegründung, „daß dem deutschen Bundestag Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben müssen“[23], um keine Staatlichkeit zu begründen. Augenscheinlich macht das Bundesverfassungsgericht lediglich die Quantität der Kompetenzbereiche, die auf die europäische Ebene übertragen wurden, von einer Staatlichkeit abhängig und lässt einer Konstitutionalisierung der Europäischen Union kein Gewicht zukommen.

Begriffe wie „Rechtsordnung einer politischen Architektur“ oder „Bund sui generis“ wurden gebildet. Trotzdem erklärt dies noch nicht den individuellen Rechtscharakter der EU. Weitere Begriffe wie Supranationalität oder zwischenstaatliches Handeln decken sich zwar nicht, versuchen aber die Rechtsstellung der EU näher zu definieren.[24]

„Die EU aber in einen Begriff zu zwingen ist schon darum schwierig, weil sie sich offenbar fortlaufend verändert.“[25]

Dieser fortlaufende Integrationsprozess ist Grundsatz und Inhalt der Präambel eines jeden Vertrages der die Grundlage der Europäischen Union bildet, so z.B. die des Maastrichter Vertrages zur Gründung der Union: „Im Hinblick auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um die europäische Integration voranzutreiben...“

Dies scheint auch der Grund dafür zu sein, warum die Rechtsstellung in keinem Vertrag der EU geklärt wird und auch in der zukünftigen Verfassung nicht erwähnt wird.

Unüblich ist dies allemal, vergleicht man die nationalen Verfassungen der Mitgliedstaaten (z. B. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz von Österreich). Eben durch diese Dynamik des Integrationsprozesses bedarf es bei allen konstitutionellen Änderungen oder Kompetenzübertragungen eines neuen Abgleichs, um festzustellen inwiefern die Qualität und Quantität der Staatsgewalt beeinflusst wird.

Denn „nach der herkömmlichen Typologie unterscheiden sich Staatenverbindungen vom Bundesstaat vor allem dadurch, daß sie keine originäre, eigenständische Staatsgewalt besitzen“[26].

Der Übergang, wann genügend Kompetenzen für eine Begründung von Staatsgewalt erreicht wird, ist definitorisch jedoch nicht zu erfassen.

Daher bleibt abschließend zu sagen, dass die Europäische Union vor dem Inkrafttreten der Verfassung ein Staatenverbund sui generis ist, der vertraglich darum bemüht ist, seine Kompetenzen und die damit verbundene Souveränität stetig zu erweitern.

2.2 Der Bundesstaat

„Die Bezeichnung ‘Staat’, die dem Altertum (imperium, res publica) wie auch dem Mittelalter (regnum, imperium) fremd war, läßt sich zum ersten mal in Italien (stato gleich Verfassung, Ordnung) zu Beginn des 15. Jahrhunderts nachweisen.“[27] Erst danach tauchte der Begriff der Staatlichkeit in Frankreich, später in Großbritannien und schließlich in Deutschland auf.

Ein Staat sei „diejenige menschliche Gemeinschaft, welche innerhalb eines bestimmten Gebietes ... das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“[28].

Der Bundesstaat hingegen ist eine weitere Charakterisierung des Begriffes der Staatlichkeit. „Der Bundesstaat ist die festeste Staatenverbindung. Die Vereinigung mehrerer selbständiger Staaten zu einem neuen übergeordneten Staat, dem Bundesstaat, stellt eine staatsrechtliche Verbindung dar.“[29] „Der Bundesstaat wird nicht völkerrechtlich durch Vertrag, sondern staatsrechtlich durch eine Verfassung begründet.“[30]

„Als Hauptmerkmal des Bundesstaates lassen diese Definitionen vor allem die Abgrenzung zum Staatenbund erkennen.“[31]

Durch das Inkrafttreten der Europäischen Verfassung und des bereits bestehenden föderalen Systems kommt als Fortentwicklung der Europäischen Union vom Staatenverbund nur der Bundesstaat in Betracht.

Daraus ergeht, dass die wesentliche Eigenschaft, die einen Bundesstaat von einer anderen Staatsform (z. B. dem Einheitsstaat) unterscheidet, der Föderalismus ist. Das heißt jedoch ebenso, dass der Föderalismus nicht gleichzusetzen ist mit dem Bundesstaat. „Obwohl die bundesstaatliche Struktur der Bundesrepublik Deutschland häufig als ‘föderale Struktur’ und das Bundesstaatsprinzip als ‘föderales Prinzip’ bezeichnet wird, darf in der Theorie das Bundesstaatsprinzip nicht mit dem Föderalismus gleichgesetzt werden.“[32]

Ein Bundesstaat bezieht sich auf Staatsgebilde mit Gliedstaaten die, wie später näher beschrieben, Staatscharakter besitzen. Der Föderalismus hingegen ist ein politisches System mit Gesetzgebungshierarchie, das den Einheitsstaat verhindern soll.

Der Föderalismus stellt somit eine Voraussetzung für die Begründung eines Bundesstaates dar. Ein föderales System kann aber durchaus auch ohne Staatlichkeit bestehen. Bester Beweis ist die Europäische Union in jetziger Form. Hier werden bestimmte Rechtsetzungskompetenzen auf die übergeordnete Ebene, die EU, übertragen, ein überwiegender Teil an Rechtsetzungskompetenzen verbleibt aber bei jedem Mitgliedstaat. Wobei auch gesagt sei, dass die Quantität der abgegebenen Kompetenzen keine Bedeutung hat.

„Dem Föderalismus kommt somit in zweifacher Hinsicht eine wichtige Schutzfunktion zu: Er kann zum einen die Konzentration von Herrschaftsrechten verhindern, in dem er diese Rechte auf zwei oder mehr Ebenen verteilt; zum zweiten ist es den Gliedern bzw. Teilen des föderalen Gebildes möglich, die jeweilige Identität und Eigenständigkeit weitgehend zu wahren.“[33]

Es sei hierbei betont, dass der Föderalismus nicht nur auf zwei Ebenen, sondern auch auf drei Ebenen Anwendung finden kann. Ein Drei-Ebenen-Föderalismus würde die Staatlichkeit der EU für Deutschland zur Folge haben, da hier bereits ein föderales System mit dem Bund und den Ländern besteht.

Ein wesentliches Merkmal für ein föderales System ist das Subsidiaritätsprinzip, sowie es in Art. 2 EU-V und in der Präambel für die Union festgesetzt wird. Eine weitere Eigenschaft des Bundesstaates ist, „daß die staatlichen Aufgaben und Funktionen auf zwei Ebenen aufgeteilt werden und dabei sowohl der Gesamtstaat als auch die Gliedstaaten Staatsqualität besitzen“[34].

Allerdings lässt sich hier bei den Gliedstaaten Jellineks Prinzip nicht analog anwenden, da es offensichtlich an Staatsgewalt mangelt, die ihre Wurzeln in der Souveränität des Volkes finden lässt.

„Die Souveränität hat eine äußere und eine innere Seite. Nach außen bedeutet sie Unabhängigkeit von allen anderen Mächten, nach innen die Eigenschaft als höchstes herrschendes Gemeinwesen. Daß die Glieder eines Bundesstaates nicht mehr die innere Seite der Souveränität besitzen können, ergibt sich schon daraus, daß sie sich zum Bundesstaat als einer höheren Einheit zusammengeschlossen haben.“[35]

Daraus lässt sich ableiten, dass die Gliedstaaten zumindest zu einem Teil, nämlich dem, in dem sie Kompetenzen abgegeben haben, nur noch begrenzt Staatsgewalt besitzen. Zumindest im Bereich der Kompetenz-Kompetenz, der Fähigkeit, selbständig Souveränität zu erweitern, kann die Staatsgewalt aber vom Dachstaat an die Gliedstaaten weitergegeben werden. Denn „eine bundesstaatliche Konstruktion kann durchaus so angelegt sein, daß grundsätzlich die Staatsgewalt bei den Teilstaaten liegt und daß jede Erweiterung der Kompetenzen des Gesamtstaates ihrer Billigung bedarf, anders als vor allem Art. 79 Abs. 2 GG, wo es in der Tat in die Hand des Bundes gelegt ist, seinen Zuständigkeitskreis im Wege der Verfassungsgesetzgebung zu erweitern, wenn er nur bestimmte äußerste Grenzen einhält (Art. 79 Abs. 3 GG)“[36]. Wobei hier gesagt sei, dass der Bundesrat zwar Bundesorgan ist, sich jedoch aus Vertretern der Gliedstaaten zusammensetzt.

Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass die Kompetenz sowohl auf Seiten des Bundes oder der Gliedstaaten gelagert sein kann.

Außer dem Verlust bzw. der Einschränkung der Staatsgewalt der Gliedstaaten hat die Bundesstaatlichkeit noch weitere Nachteile, die einen Staat veranlassen könnten, sich gegen den Verbund auszusprechen.

Denn „weiter ist der differenzierte Staatsaufbau häufig für eine rasche und effektive Wahrnehmung wichtiger Aufgaben hinderlich und macht zudem die Frage der Zuständigkeit für den Bürger bisweilen undurchsichtig...“[37].

Allerdings steht dieses Problem, das zweifellos in der Form des Einheitsstaates nicht existiert, in einem gewissen Kräfteverhältnis zur Einhaltung der Demokratie, die durch die Kompromissbildungen gesichert bleibt.

Auch hier bleibt zu sagen, dass eine mögliche Weiterentwicklung nur in einem Bundesstaat enden kann, da für ihn eine Verfassung und ein föderales System Voraussetzung ist. Ferner würden die Mitgliedstaaten ihre Staatsqualität behalten, wenn sie auch einen Teil ihrer Staatsgewalt an die Union abgeben müssten.

2.3 Die Verfassung

Gemeinhin wird heute unter dem Begriff „Verfassung“ die Verfassung eines Staates verstanden.[38] So hieß es vor der Einberufung des Verfassungskonvents: „Je näher man einer Verfassung käme, desto näher käme man auch einem europäischen Bundesstaat, weil immer mehr genuin (national-)staatliche Belange auf Europa übertragen würden.“[39]

Dies erlaubt zu Recht die Prüfung der Staatlichkeit der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten der Europäischen Verfassung. Unabdingbar dazu ist eine Auseinandersetzung mit jenem Begriff.

„Unter einer Verfassung versteht man ganz allgemein die Organisation eines Verbandes.“[40] Genauer gesagt ist die Verfassung „die rechtliche Grundordnung des Staates“[41]. Dies bedeutet aber nicht, dass der Staat Voraussetzung für die Verfassung ist. Vielmehr ist sie „Ausdruck und Instrument der Verständigung innerhalb eines Gemeinwesens.“[42]

„Die Verfassung verkörpert die lebendige Staatsidee, die sich heute allen anderen Staatsideen an Wirkmacht überlegen erweist: die Staatsidee der privaten, der gesellschaftlichen, der politischen Freiheit.“[43] Eine Verfassung kann daher einem Staat oder einem ähnlichem Verbund Macht in Form von Legitimität verleihen. Der Legitimitätsgewinn wirkt konstitutionalisierend auf das Gemeinwesen, da das Verfahren staatlichen Wirkens geregelt und gestärkt wird.

Dennoch, „‘Konstitution als der ältere, ‘Verfassung’ als der jüngere Begriff stehen in einer engen Verbindung. Trotz unterschiedlicher Herkunft sind sie weitgehend synonym.“[44] Denn eine bereits bestehende Konstitution kann durch die Verfassung die Rechtsstellung der Staatlichkeit erreichen.

Historisch gesehen trat der erste Verfassungsbegriff 1776 mit der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika und 1791 der von Frankreich auf.

Der Begriff hat sich jedoch gewandelt, sodass er sich häufig nur auf das Formelle bezieht. „‘Verfassung’ meint heute primär das schriftlich festgelegte, gesetzlich bindende und dem einfachen Recht übergeordnete rechtliche Normengefüge für das organisierte Gemeinwesen.“[45]

Bei allen Überlegungen, welche Auswirkungen eine Verfassung auf eine bereits bestehende Konstitution haben kann, sind zwei Argumentationsfolgen möglich.

Zum einem geht es nicht mehr darum, „die Staatsgewalt von der Verfassung her, sondern die Verfassung von der Staatsgewalt her zu deuten“[46]. Das bedeutet, eine Konstitution muss bereits die Merkmale eines Staates, insbesondere die Staatsgewalt, besitzen, bevor die Verfassung in Kraft tritt. „Eine Verfassung wird vor allem benötigt, um Staatsgewalt zu legitimieren und in geordnete und kontrollierbare Bahnen zu lenken!“[47] Daraus lässt sich ableiten, dass eine Verfassung keine Staatsgewalt begründet, sondern sie lediglich legitimiert und dem Staat eine rechtliche Ordnung mit verfassungstypischen Kennzeichen des Vorrangs der Verfassung, der erschwerten Möglichkeit der Abänderung, der erhöhten Bestandskraft sowie der einheitlichen Verfassungsurkunde gibt.[48]

„Die Verfassungen demokratischer Staaten bilden die Grundlage für die Ausübung demokratisch legitimierter Herrschaft.“[49] Sie bilden die Grundlage, nicht die Herrschaft selbst. Obgleich die Aufgabe der Verfassung neben der Regelung und Begrenzung der Ausübung von Macht auch das Bilden einer Grundlage des Werte-, Normen- und Institutionssystems ist.[50]

„Da nur eine zum Recht fähige Gemeinschaft eine Verfassung hervorbringt, setzt das Entstehen der Verfassung einen zumindest schon im Entstehen begriffenen Staat voraus.“[51]

„Auf der anderen Seite ist die präkonstitutionelle Rohform des Staates nur ein Torso. Seine vollständige Gestalt bildet sich erst in der Verfassung aus: in der konkreten Ordnung des Gemeinwesens, in Machtzuweisung und Freiheitsgewähr, in Organisationsstrukturen, Zielen und Grenzen der Staatsgewalt sowie in den Grundrechten der Bürger.“[52] Denn die zweite These besagt, dass der Staat erst durch die Verfassung an Herrschaft und an die Bestimmung seines Volkes und des Staatsgebietes kommt.

„Die Verfassung schafft in einzelnen Beziehungen einen Zustand, dem sie Ausdruck und Dauer verleiht.“[53]

Infolgedessen ist die erste Entscheidung der Verfassung, die allen anderen ihrer Entscheidungen vorausgeht und sich in ihnen aktualisiert, die Entscheidung zur Staatlichkeit.[54]

Um einen Begriff der Verfassung auf die Union zu beziehen, lässt sich wohl nur die Theorie anwenden, dass die Verfassung eine konstitutionalisierende Wirkung auf ein bereits bestehendes Gemeinwesen hat, das durchaus bereits mit begrenzten Herrschaftsmerkmalen ausgestattet ist. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Union als Staatenbund gebildet wurde und sich nur in einen Bundesstaat im Sinne der Staatlichkeit entwickeln kann. Denn daraus ergibt sich, dass bestimmte Merkmale, die einen Staat kennzeichnen, noch auf der Seite der Mitgliedstaaten liegen. Diese können aber durch eine Verfassung, demokratisch wissend oder schleichend, übertragen werden. Dabei bedarf es aber in jedem Fall eines Ratifizierungsverfahrens, wodurch klar wird, dass Legitimität nicht erst begründet wird, sondern bereits besteht.

Demnach ist eine Verfassung nicht nur als begründend, sondern auch als formend zu sehen.

„Verfassungsrecht entläßt staatliche Integrationsgewalt nicht in die Beliebigkeit, sondern formt sie in der verfassungsrechtlichen Ermächtigung zur Mitwirkung an der europäischen Integration und in der vertraglich-parlamentarischen Wahrnehmung, dieser Ermächtigung in fortwährender Gebundenheit einer europaoffenen Verfassungsstaatlichkeit.“[55]

Grundlage für den Inhalt einer Verfassung sind immer herrschende Traditionen und durch die mit dem früheren System gemachten Erfahrungen.[56] Da aber meistens viele und verschiedene Erfahrungen aufeinander treffen, sind Verfassungen „oft unvollkommene rechtliche Konstruktionen, weil sie das Resultat von unvermeidlichen politischen Kompromissen sind.“[57]

So lässt sich auch die Entwicklung eines Gemeinwesen durch das Inkrafttreten einer Verfassung nicht genau vorhersagen. Wie bereits erwähnt, versucht die Verfassung die Entwicklung des Gemeinwesen vielmehr zu formen und zu begleiten.[58]

„Die Entwicklungen in der verfassungsrechtlichen und -politischen Praxis müssen aber ständig sehr aufmerksam verfolgt und ggf. von einem unabhängigen Verfassungsgericht überprüft werden.“[59] Denn das Verfassungsgericht kann durch Rechtsauslegung die Verfassung zeitbezogen und dynamisch gestalten. Nur eine Dynamik macht eine Verfassung auch zeitlos.

Letztendlich scheint jede Definition, die versucht, den Begriff Verfassung hinsichtlich der Europäischen Union mit dem Begriff der Staatlichkeit zu beschreiben, ungeeignet.

Ferner ist ein besonderer Schwerpunkt auf die in einer Verfassung enthaltenen Grundrechte zu setzen. Der Inhalt von Grundrechten ist für einen Vertrag, so wie er bzw. sie gegenwärtig bestehen, keine Voraussetzung.

„Im Modell der konstitutionellen Demokratie bezeichnet der Begriff der Verfassung also ein System rechtlicher Regeln für die Organisation der öffentlichen Gewalt in einem Gemeinwesen, das dem Schutz der negativen und positiven Freiheit der Menschen als Staatsbürgerinnen und Staatsbürger dient und so die Legitimität der politischen Ordnung gewährleisten will.“[60]

Die politische Ordnung impliziert dabei, dass sich eine Verfassung über bereits bestehende legt, diese aber nicht außer Kraft setzt. Ganz im Gegenteil sind in einem hierarchischen Rechtssystem durchaus mehrere Verfassungen auf verschiedenen Ebenen möglich, solange sie sich nicht widersprechen. Daher wird auch der Bestand der nationalen Verfassungen der Mitgliedstaaten keine Schranke für das Inkrafttreten der Europäischen Verfassung darstellen.

3. Die Entwicklung der EU bis zur Verfassung

3.1 Die EGKS und die EWG

Um einen Vorausblick auf die Entwicklung der Europäischen Union zu wagen, ist ein Rückblick auf den jahrzehntelangen Integrationsprozess unabdingbar.

„So wurde ein Vorschlag, den der französische Außenminister Robert Schuman in einer Regierungserklärung 1950 unterbreitete und der vor allem von seinem Mitarbeiter Jean Monnet entwickelt worden war (Schuman-Plan), zum Ausgangspunkt des Integrationsprozesses und zur Grundlage des institutionellen Gefüges der EG.“[61]

„Die mit dem Vertrag zur Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) von 1951 eingeleiteten normativen Entwicklungsschritte zur EU unterscheiden sich grundlegend von den theoretischen Entwürfen einer europäischen Föderation: Sie umfaßten weder die Gesamtheit der Beziehungen zwischen den beteiligten Staaten, noch schufen sie eine endgültige Verfassungsstruktur für den Verband.“[62] Die Gründungsmitglieder waren Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande, Belgien und Luxemburg.

„Zunächst wurde ein kleiner, wenngleich, wichtiger Bereich staatlicher Souveränität in europäische Zuständigkeit überführt...“[63], denn Inhalt der Montanunion war der Verbund der Kohle- und Stahlindustrie und die Abgabe von Kompetenzen der nationalen Staaten auf eine übergeordnete, unabhängige Ebene.

„Die Genialität des Planes lag in seiner Bescheidenheit. Durch die ‘Vergemeinschaftung’ eines Wirtschaftssektors, nämlich der Schwerindustrie, sollte die von Schuman beschworene ‘Solidarität der Tat’ entstehen, d.h. eine kleine, aber auf konkrete wirtschaftliche Tatsachen und Fortschritte gegründete Gemeinschaft.“[64]

Außerdem wollte er, „daß eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen den europäischen Staaten dann nicht mehr möglich sein würde, wenn sie nicht mehr allein über diese Schlüsselindustrien verfügen könnten, sondern nurmehr in Gemeinschaft mit anderen“[65]. Das Ziel des Bündnisses war also der Frieden und der Ursprung vieler blutiger Kriege zwischen europäischen Staaten.

„Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird dadurch charakterisiert, daß die Wirtschaftsverwaltung für ihre Geltungsbereiche aus den nationalen Zuständigkeiten ausgegliedert und auf die Gemeinschaft übertragen worden ist.“[66] Grund dafür war der Wille der Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritanniens neben der USA und der Sowjetunion keine „dritte Macht“ zu bilden, sondern eher durch die Vermischung von Gesetzgebungskompetenzen die Gefahr einer Diktatur gering zu halten. So war das Originelle an dem Schuman-Plan „die institutionelle Architektur mit ihrer, dem direkten Einfluss der Nationalstaaten entzogenen und mit echten Kompetenzen ausgestatteten Hohen Behörde“[67]. Neben der Hohen Behörde wurden die Organe „‘Gemeinsame Versammlung’, ‘(besonderer) Ministerrat’ und ‘Gerichtshof’ (Art. 7 EGKS-V) ins Leben gerufen, die später als Vorbilder für die Organe der anderen europäischen Gemeinschaften dienten und damit auch für das institutionelle Gefüge der EU“[68]. Der Gerichtshof fungierte als Verfassungs-, Verwaltungsgericht und Schlichtungsinstanz. Die Hohe Behörde bestand aus neun, von den Mitgliedstaaten gewählten Mitgliedern mit Jean Monnet als Präsident.[69] „Dieses supranationale Organ, das 1967 mit der EG-Kommission verschmolzen wurde, entschied mit Stimmenmehrheit im Interesse der Gemeinschaft.“[70]

Um erneut die weitgehend von den Mitgliedstaaten unabhängige Stellung zu unterstreichen, sei betont, dass die EGKS bereits damals über eigene Einnahmen verfügte um so auch eine finanzielle Unabhängigkeit zu sichern. Zurückblickend ist beachtlich, dass sich Staaten freiwillig von ihrer Souveränität, wenn auch nur teilweise, gelöst haben um ein gemeinsames Ziel zu verfolgen und ein neues Gemeinwesen zu bilden, das unabhängig handeln konnte. Obgleich wurde die Hohe Behörde durch die Mitgliedstaaten besetzt, sodass der nationale Einfluss nicht zu unterschätzen war.


[...]

[1] Club von Florenz, Europa: der unmögliche Status quo, 1996, S.25

[2] Müller-Brandeck-Bocquet, Gisela, Wohin treibt die EU?, 2001, S. 53

[3] Diehr, Christian, Der neue Artikel 23 GG, 1998, S. 167

[4] vgl. Weinacht, Paul-Ludwig, Wohin treibt die EU?, 2001, S. 11

[5] s. BVerfGe 89, 155 vom 12.10.1993

[6] s. Petersen, Niels, Europäische Verfassung und europäische Legitimität in ZaöRV, 2004, S. 434

[7] Tomuschat, Christian, Der integrierte Staat, 1999, S. 155

[8] vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Auflage, Stichwort „Vereinigte Staaten von Amerika“

[9] Nicolaysen, Gert, Europarecht I, 2002, S. 59

[10] Isensee, Josef, Handbuch des Staatsrechts, 1987, S. 592

[11] Pernice, Ingolf, Grundfragen der europäischen Verfassungsentwicklung, 2000, S. 81

[12] Saladin, Peter, Wozu noch Staaten?, 1995, S.73

[13] vgl. Waltemathe, Arved, Austritt aus der EU, 2000, S. 54

[14] Hommelhoff, Peter/ Kirchhof, Paul, Der Staatenverbund der EU, 1994, S. 19

[15] vgl. Kleger, H./ Karolewski, I.P./ Munke, M., Europäische Verfassung, 2001, S. 59

[16] Pütz, Josef, Allgemeines Staatsrecht und Bundesstaatsrecht, 1978, S. 45

[17] Tomuschat, Christian, Der integrierte Staat, 1999, S.159

[18] Leschke, Martin, Europa reformieren, 1996, S.102

[19] s. BVerfGE 89, 155 vom 12.10.1993, www.oefre.unibe.ch/law/dfr/

[20] Grotthaus, Wolfgang, M.d.B., im Interview mit dem Verfasser am 29.09.2005

[21] Rau, Johannes, Bundespräsident a.D. in einer Rede vor dem Europäischen Parlament am 04.04.2001

[22] vgl. Klein, Eckart, Der Staatenverbund der EU, 1994, S. 103

[23] s. BVerfGE 89, 155 vom 12.10.1993, , www.oefre.unibe.ch/law/dfr/

[24] vgl. Kleger, H./ Karolewski, I.P./ Munke, M., Europäische Verfassung, 2001, S. 276

[25] Hommelhoff, Peter/ Kirchhof, Paul, Der Staatenverbund der EU, 1994, S. 75

[26] Katz, Alfred, Staatsrecht, 1992, S. 29

[27] Pütz, Josef, Allgemeines Staatsrecht und Bundesstaatsrecht, 1978, S. 15

[28] Kleger, H./ Karolewski, I.P./ Munke, M., Europäische Verfassung, 2001, S. 99

[29] Pütz, Josef, Allgemeines Staatsrecht und Bundesstaatsrecht, 1978, S. 46

[30] Kleger, H./ Karolewski, I.P./ Munke, M., Europäische Verfassung, 2001, S. 132

[31] Kimminich, Otto, Handbuch des Staatsrechts, 1987, S. 1117

[32] Kimminich, Otto, Handbuch des Staatsrechts, 1987, S. 1114

[33] Kleger, H./ Karolewski, I.P./ Munke, M., Europäische Verfassung, 2001, S. 310

[34] Katz, Alfred, Staatsrecht, 1992, S. 28, vgl. dazu auch S.118

[35] Kimminich, Otto, Handbuch des Staatsrechts, 1987, S. 1125

[36] Tomuschat, Christian, Der integrierte Staat, 1999, S.160

[37] Katz, Alfred, Staatsrecht, 1992, S. 128

[38] vgl. Kleger, H./ Karolewski, I.P./ Munke, M., Europäische Verfassung, 2001, S. 7

[39] Stein, Torsten, Eine Verfassung für die EU, 2001, S. 47

[40] Alfred, Katz, Staatsrecht, 1992, S. 31

[41] Pütz, Josef, Allgemeines Staatsrecht und Bundesstaatsrecht, 1978, S. 14

[42] Bieber, Roland, Die Europäische Union - Rechtsordnung und Politik, 2001, S. 751

[43] Isensee, Josef, Handbuch des Staatsrechts, 1987, S. 660

[44] Mohnhaupt, Heinz/ Grimm, Dieter, Verfassung, 1995, S. 1

[45] Mohnhaupt, Heinz/ Grimm, Dieter, Verfassung, 1995, S. 2

[46] Mohnhaupt, Heinz/ Grimm, Dieter, Verfassung, 1995, S. 133

[47] Pöhle, Klaus, Ein Verfassung für die EU, 2001, S. 392

[48] vgl. Katz, Alfred, Staatsrecht, 1992, S. 31, siehe auch Petersen, Niels, Europäische Verfassung und europäische Legitimität (ZaöRV), 2004, S. 446

[49] Kleger, H./ Karolewski, I.P./ Munke, M., Europäische Verfassung, 2001, S. 241

[50] vgl. Bieber, Roland, Die Europäische Union - Rechtsordnung und Politik, 2001, S. 751

[51] Kirchhof, Paul, Handbuch des Staatsrechts, 1987, S. 784

[52] Isensee, Josef, Handbuch des Staatsrechts, 1987, S. 595

[53] Simson, Werner von, Eine Verfassung für Europa, 1984, S. 269

[54] vgl. Isensee, Josef, Handbuch des Staatsrechts, 1987, S. 595

[55] Kirchhof, Paul, Grundfragen der europäischen Verfassungsentwicklung, 2000, S.43

[56] vgl. Ehlermann, Claus Dieter, Eine Verfassung für Europa, 1984, S. 269

[57] Lambrecht, Matthias, Europa reformieren, 1996, S. 118

[58] vgl. Kirchhof, Paul, Handbuch des Staatsrechts, 1987, S. 777

[59] Katz, Alfred, Staatsrecht, 1992, S. 48

[60] Hurrelmann, Achim, Verfassung und Integration in Europa, 2005, S. 37

[61] Huber, Peter M., Recht der Europäischen Integration, 2002, S. 15

[62] Bieber, Roland, Europa-Handbuch, 1999,S. 356

[63] Kleger, H./ Karolewski, I.P./ Munke, M., Europäische Verfassung, 2001, S. 33,34

[64] Schäfer, Peter, Studienbuch Europarecht, 2002, S. 56

[65] Huber, Peter M., Recht der Europäischen Integration, 2002, S. 15

[66] Nicolaysen, Gert, Europarecht I, 2002, S. 43

[67] Brunn, Gerhard, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, 2004, S. 78

[68] Huber, Peter M., Recht der Europäischen Integration, 2002, S. 15

[69] vgl. Brunn, Gerhard, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, 2004, S. 85

[70] Pfetsch, Frank R./ Fink, Wilhelm, Die Europäische Union - Eine Einführung, 1997, S. 32

Ende der Leseprobe aus 77 Seiten

Details

Titel
Die Europäische Verfassung - Die EU auf dem Weg zum Bundesstaat?
Hochschule
Hochschule Bochum
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
77
Katalognummer
V58102
ISBN (eBook)
9783638523882
ISBN (Buch)
9783638693905
Dateigröße
801 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische, Verfassung, Bundesstaat
Arbeit zitieren
Markus Postulka (Autor:in), 2006, Die Europäische Verfassung - Die EU auf dem Weg zum Bundesstaat?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58102

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