Leasing nach IFRS


Hausarbeit, 2006

16 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Grundlagen

3. Anwendungsbereich
3.1. Finanzierungsleasing
3.2. Operating-Leasing

4.1. Bewertung von Finanzierungsleasing
4.1.1. Leasingnehmer
4.1.2. Leasinggeber
4.2. Bewertung von Operating-Leasing
4.2.1. Leasingnehmer
4.2.2. Leasinggeber

5.1. Folgebewertung von Finanzierungsleasing
5.1.1. Leasingnehmer
5.1.2. Leasinggeber
5.2. Folgebewertung von Operating-Leasing
5.2.1. Leasingnehmer
5.2.2. Leasinggeber

6.1. Angabepflichten bei Finanzierungsleasing
6.1.1. Leasingnehmer
6.1.2. Leasinggeber
6.2. Angabepflichten bei Operating-Leasing
6.2.1. Leasingnehmer
6.2.2. Leasinggeber

7. Spezielle Leasingverhältnisse
7.1. Leverage-Leasingverhältnisse
7.2. Hersteller- oder Händlerleasing
7.3. sale-and-lease-back-Vereinbarungen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

In dieser Arbeit wird ein Grundüberblick über die Bilanzierung von Leasinggegenständen gemäß den Vorschriften von IAS 17 dargestellt. Es handelt sich dabei um den heutigen Stand, der nach wie vor diskussionswürdig ist.

Anders als in Deutschland, wo es kaum Diskussionen zu diesem Thema gibt, war die Leasingbilanzierung nach US-GAAP und IAS immer wieder der Kritik ausgesetzt. Grund hierfür ist die mangelnde Abgrenzung zwischen operating und finance Leasing.

Ein Vorstoß zur Neugestaltung der Vorschriften erfolgte 1996. Die internationale Arbeitsgruppe ( G4+1 Group), unter Vorsitz des Australiers McGregor, veröffentlichte einen Reformvorschlag unter dem Titel: „ Accounting for Lease: A new Approach“[1]. Dort wurde vorgeschlagen, die Unterscheidung zwischen Finanzierungsleasing und Operating-Leasing abzuschaffen und statt dessen eine Unterteilung der verschiedenen Leasingverhältnisse aufgrund ihrer Fristigkeit vorzunehmen. Ferner solle der Leasingnehmer lediglich ein Nutzungsrecht und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen bilanzieren. Der Leasinggeber indes solle die Forderung ( Barwert künftiger Zahlungen), sowie den voraussichtlichen Zeitwert nach Ablauf der Nutzungsdauer, aktivieren.

Dieser Vorschlag wurde zunächst heftig kritisiert, es folgte jedoch 1999 eine weitere Veröffentlichung der G4+1 Group, in der sie den ursprünglichen Vorschlag von Herrn McGregor weiterentwickelten.

Aus dem neuen Positionspapier geht hervor, dass ein Leasingstandart für bestimmte, komplexe Situationen ( Restwertgarantie, Optionen, bedingte Leasingraten) genauer definiert werden sollen. Weiter sollen deutlichere Offenlegungspflichten für Leasinggeber ausgestaltet werden[2].

Es bleibt somit abzuwarten, ob und wann weitere Änderungen in Kraft treten werden.

2. Grundlagen

Seit den letzten Jahrzehnten entwickelte sich eine ganz neue Finanzierungsform. Eine Form, bei der ein Vermögenswert von dem rechtlichen Besitzer an einen Anderen ausgeliehen wird, eben das s. g. Leasing. Dabei waren es zu Beginn reine Absatzüberlegungen des Leasinggebers, die das Leasing zu einem immer größer werdenden Markt wachsen ließ. Waren es zu Beginn bspw. neue PKW´s die geleast wurden, so gibt es heute reine Leasingprojektgesellschaften, die einzig für einen einzelnen Leasingvertrag gegründet werden. So werden heute ganze Produktionsanlagen ver- bzw. geleast.

In der Fachliteratur wird dieses Vermieten wie folgt definiert:

Ein Leasingverhältnis ist definiert als ein Vertrag, bei dem ein Leasinggeber ( lessor ) gegen Zahlung eines Entgelts die Nutzungsrechte an einem Vermögenswert für einen Vereinbarten Zeitraum dem Leasingnehmer ( lessee ) überträgt ( IAS 17.4)[3]

Die deutsche Wirtschaft hat im Jahre 2005 etwa 264 Milliarden Euro (ohne Wohnungsbau) investiert.[4] Der Anteil des Leasing liegt bei etwa 20 % und steigt weiter. Auch im Hinblick auf die neuen Regelungen durch Basel II wird die große Relevanz von Leasingverträgen deutlich. Durch geschickte Steuerung von Investitionen mit Hilfe von Leasingverträge können Unternehmen ein besseres Rating erreichen.

Da Leasing jedoch an keine rechtlichen Regeln bezüglich der Form gebunden ist, besteht bei Abschluss der Leasingverträge Vertragsfreiheit. So ist die Nutzungsdauer, die Höhe der Miete und auch vereinbarte Verlängerungsoptionen regelmäßig frei auszuhandeln.

Bedenkt man nun noch, dass in einigen Staaten bestimmte vertragliche Konstellationen eine Bilanzierung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer vorgeben, so kann man erkennen, dass das Leasing ein umfangreiches Thema ist.

Weiter herrscht Uneinigkeit in den verschiedenen Staaten darüber, ob und in welcher Höhe die Leasingraten in dem Jahresabschluss zu bilanzieren ist.

All diese Differenzen / Fragen widmet sich IAS 17[5].

3. Anwendungsbereich

Grundsätzlich bildet IAS 17 einen großen Anwendungsbereich ab. So regelt IAS 17 die Abbildung von Leasingvereinbarungen im Jahresabschluss von Leasingnehmer und Leasinggeber[6]. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die s. g. Sale-and-lease-back-Vereinbarungen gerichtet, auf die später noch intensiver eingegangen wird[7].

Nach IFRIC 4 sind aber auch Formen der regelmäßigen Gesamtabnahme eines Outputs durch den Leasingnehmer zu erfassen. Bei dieser speziellen Leasingform erhält der Leasingnehmer die gesamte Ausbringungsmenge einer Produktionsanlage, die rechtlich dem Leasinggeber zusteht.[8]

IAS 17 ist hingegen nicht einschlägig für Leasingvereinbarungen, die in Zusammenhang mir der Erschließung und Verarbeitung von natürlichen Ressourcen stehen ( Öl, Gas, Holz, etc.) (IAS 17.2)[9]

In Hinblick auf die bilanzielle Behandlung von Immobilien im Jahresabschluss wurde 2003 eine Modifikation am IAS 17 vorgenommen, die spätestens auf Abschlüsse anzuwenden ist, deren Berichtszeitraum am oder nach dem 01.01.2005 beginnt[10].

So wird heute ein Leasingvertrag über Immobilien immer aufgespaltet. Man trennt das Leasing von Grund und Boden von dem Leasing über die eigentliche Immobilie, die auf dem Grundstück errichtet ist ( ED 17.11A f.).

IAS 17 unterscheidet weiter zwischen zwei Leasingarten, dem Finanzierungsleasing und dem Operating.Leasing.

3.1. Finanzierungsleasing

(Anzuwenden sind hier IAS 17.20-17.32, sowie 17.36-17.48)

Als Finanzierungsleasing werden alle Leasingvereinbarungen verstanden, bei dem alle Risiken und Chancen auf den Leasingnehmer übergehen. Hier geht zwar das rechtliche Eigentum, wie etwa beim Kauf, nicht über, jedoch wird der Leasinggegenstand wirtschaftlich dem Leasingnehmer übertragen. Er hat diesen folglich zu bilanzieren ( IAS 17.8)

Risiken bestehen in Form von Verlustmöglichkeiten auf Grund ungenutzen Kapazitäten oder auf Grund von technischer Veralterung[11]. Als Chancen werden die Möglichkeiten bezeichnet, durch den wirtschaftlichen Einsatz des Leasingobjektes einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen.

[...]


[1] Schäffer / Mellwig Handwörterbuch der Rechnungslegung & Prüfung S.1494

[2] Schäffer / Mellwig Handwörterbuch der Rechnungslegung & Prüfung S.1494

[3] KPMG International Financial Reporting Standards S. 83

[4] Pellens Internationale Rechnungslegung

[5] Baetge Rechnungslegung nach IAS S. 550 Rn. 2

[6] Beatge Bilanzen S. 708

[7] Baetge Rechnungslegung nach IAS S. 551 Rn. 3

[8] Epstein Kommentar zur intern. Rechnungslegung nach IFRS 2006 S.628 Rn. 3

[9] Baetge Rechnungslegung nach IAS S. 551 Rn. 4

[10] Epstein Kommentar zur intern. Rechnungslegung nach IFRS 2006 S.628 Rn. 6

[11] Epstein Kommentar zur intern. Rechnungslegung nach IFRS 2006 S.632 Rn. 13

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Leasing nach IFRS
Hochschule
Universität Hamburg
Veranstaltung
Bilanzen
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
16
Katalognummer
V58043
ISBN (eBook)
9783638523431
ISBN (Buch)
9783638766159
Dateigröße
487 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Eine Übersicht der Vorschriften von Leasingverträgen nach IFRS.
Schlagworte
Leasing, IFRS, Bilanzen
Arbeit zitieren
Marita Dinn (Autor:in), 2006, Leasing nach IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58043

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