Herrschaftsverständnis und Eschatologie im Kampf Friedrichs II. mit dem Papsttum


Hausarbeit, 2006

35 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Gliederung der Arbeit

1. Einleitung: Betrachtungsgegenstand und Vorgehensweise

2. Der Konflikt zwischen Friedrich II. und der römischen Kurie
2.1. Die wesentlichen Konfliktlinien seit Friedrichs Kaiserkrönung
2.2. Die Eskalation des Streits: Die zweite Exkommunikation Friedrichs und der Beginn des „Endkampfes“

3. Geistliche und weltliche Herrschaft aus päpstlicher Sicht

4. Der Kaiser der Endzeit: Kaiseridee und Herrschaftsverständnis bei Friedrich II

5. „Ascendit de mari bestia“ – Der Gegner als Antichrist im Rückgriff auf eschatologische Vorstellungen und der weitere Verlauf des Kampfes

6. Schlussgedanke

Quellen- und Literaturverzeichnis

Anhang

1. Einleitung: Betrachtungsgegenstand und Vorgehensweise

Die Auseinandersetzung mit der Herrschergestalt Friedrichs II. von Hohenstaufen (1194-1250) ist in vielerlei Hinsicht eine herausfordernde, weil komplizierte wie kontroverse und deshalb spannende Begegnung mit grundverschiedenen Interpretationen und Darstellungen seiner Persönlichkeit und seines Wirkens. Wie kaum eine andere Gestalt des Mittelalters polarisierte er bereits zu Lebzeiten die Auffassungen seiner Zeitgenossen in einer einzigartig fundamentalen Weise. Klafften die mannigfaltigen Zeichnungen seiner Person soweit auseinander, dass er den einen als der leibhaftige Antichrist, den anderen als der messianische Kaiser der Endzeit erschien, so bestand dennoch Einigkeit in der Einschätzung Friedrichs als Herrscher von außergewöhnlicher Individualität und Eigenständigkeit in seinem gesamten Denken und Handeln. Der Leser des 21. Jahrhunderts mag daraus auf den ersten Blick eine gewisse Sympathie ableiten; vielen Gläubigen des 13. Jahrhunderts dagegen galten eben diese Eigenschaften als Ausdruck eines nicht gottgefälligen Lebenswandels, als blasphemisch und ketzerisch. In diesem Zusammenhang sind auch Bezeichnungen wie stupor mundi oder immunitator mirabilis zu sehen, welche Eingang in den zeitgenössischen Sprachgebrauch fanden. Sie meinen nicht in erster Linie das zu bewundernde Staunen der Welt, wie ein Teil der aktuellen historischen Literatur Glauben macht, nicht den im positiven Sinne wundersamen Innovator des Alten und Überkommenen, sondern für viele den Gottlosen, der es wagt, die von Gott gesetzte Ordnung zu ändern.[1] Im tieferen spiegelt sich in der ambivalenten mittelalterlichen Rezeption der Herrschaft Friedrichs II. jene zwiespältige Auffassung von herrscherlicher Gewalt und Recht, von Wissenschaft und Geistlichkeit wider, die im 13. Jahrhundert den Übergang vom Hoch- zum Spätmittelalter markiert, eine Zeit des Umbruchs und der Unruhe. Insofern ist Friedrich II. auch ein Produkt seiner Zeit.

Vor diesem gesellschaftlichen Hintergrund der Veränderung findet ebenso die Papstgeschichte des Mittelalters in denjenigen Amtsträgern eine herausragende Bedeutung, die im späten 12. und in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts das Papsttum zu einer bis dato unerreichten Herrschaftsautorität führten. Dieses Phänomen ist umso mehr mit dem Pontifikat Innozenz III. (1160-1216) verbunden, da es diesem über die Weiterentwicklung und Anwendung des kanonischen Rechts in Verbindung mit der Durchsetzung des aus der

apostolischen Stellvertreterfunktion Gottes abgeleiteten Anspruchs auf plenitudo potestatis, der päpstlichen Vollgewalt, gelang, den auf allen Gemeinschaftsebenen als universell verstandenen christlichen Glauben über die Institution der päpstlichen Universalkirche rechtlich zu fixieren und ihn im konkreten Fall richterlich einzusetzen. Der deutsche Thronstreit legt davon Zeugnis ab, wie es der päpstlichen Autorität nunmehr gelang, ihren Einfluss in weltlichen Angelegenheiten geltend zu machen.[2]

Der Primat des Apostolischen Stuhles, abgeleitet von dieser über allen weltlichen Herrschaftsinstitutionen thronenden und richtenden Vollgewalt, musste jedoch zwangsläufig zu einer grundsätzlichen Kollision mit gerade jener weltlichen Institution führen, die sich unter der Führung der Stauferdynastie als römisches Kaisertum und damit als die Quelle legitimer weltlicher Herrschaft begriff und über die daraus abgeleiteten Ansprüche längst begonnen hatte, ihre Herrschaft rechtlich zu kodifizieren und zu sakralisieren, sie als gottunmittelbar und universal auszulegen. Somit stellt der Konflikt zwischen Kaisertum und Papsttum die Frage nach dem jeweiligen Herrschaftsverständnis und der damit verbundenen legitimatorischen Ansprüche und machtpolitischen Ableitungen auch in das Zentrum des Streits zwischen dem Stauferkaiser Friedrich II. und der römischen Kurie hinein. Der Eskalation des Konflikts zwischen Friedrich und Papst Gregor IX. bzw. dessen Nachfolger Innozenz IV., und der Übergang in den von den Zeitgenossen als Endkampf empfundenen Versuch der physischen Vernichtung des Gegners ist das Thema der vorliegenden Arbeit gewidmet.

Es soll im folgenden den Fragen nachgegangen werden, warum und in welcher Ausprägung der lange schwelende Konflikt zwischen imperium und sacerdotium, der bereits unter Friedrich I. Barbarossa und dessen Einsetzung eines Gegenpapstes einen Vorgeschmack darauf lieferte, was rund einhundert Jahre später zum Ausbruch kam, in einem unversöhnlichen Zerwürfnis zwischen Kaiser und Papst mündete und welches Arsenal an politischen wie ideologischen Waffen beiden n zur Verfügung stand, um das jeweilige eigene Ziel zu erreichen. Dabei sollen neben der Herausarbeitung der verschiedenen Grundauffassungen von legitimer geistlicher und weltlicher Gewalt auch der beiderseits exzessiv erfolgte propagandistische Rückgriff auf eschatologische Vorstellungen, die

innerhalb der abendländischen Christenheit im Übergang vom Hoch- zum Spätmittelalter weite Verbreitung fanden, einer näheren Betrachtung unterliegen. Den theologisch-spirituellen Ausgangspunkt bilden hierfür die biblischen Visionen der Johannes Offenbarung sowie die joachitischen Weissagungen vom nahenden Antichrist und sollen deshalb zum Ziele eines besseren Verständnisses dieser eschatologischen Dimension des Kampfes nicht unerwähnt bleiben. Eine abrundende Schlussbetrachtung wird sodann das Behandelte nochmals aufgreifen und bewerten sowie über das Resultat des „Endkampfes“ hinaus einen Ausblick auf die politischen Folgen der Auseinandersetzung hinsichtlich der weiteren Entwicklungen der Folgejahrzehnte liefern. Es soll dabei auch darauf hingewiesen werden, dass in vorliegender Arbeit der Versuch unternommen wird, die Erkenntnisse der neuesten Forschungsarbeiten aufzunehmen, jedoch nicht, ohne auf wichtige Kontroversen hinzuweisen. Dies ist umso wichtiger zu erwähnen, als das Bild Friedrichs II. über die Jahrhunderte hinweg seine Ambivalenz weitgehend beibehalten hat.

2. Der Konflikt zwischen Friedrich II. und der römischen Kurie

Zunächst jedoch soll das Augenmerk auf die grundsätzlichen Konfliktlinien zwischen Kaiser und Kurie gerichtet und die wesentlichen Grundzüge der Auseinandersetzung, wie sie ab 1220, dem Jahr der Kaiserkrönung Friedrichs durch Papst Honorius III., abliefen, nachgezeichnet werden. Zwar ist der Konflikt zwischen den Kaisern des Hochmittelalters mit dem Papsttum, ob unterschwellig oder offen geführt, seit dem Investiturstreit der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts eine politische Konstante gewesen. Ein detaillierter Rückblick auf dessen Abläufe vor und während der Herrschaft Friedrichs I. (1152-1190) bzw. Heinrichs VI. (1190-1197) würde aber den Rahmen der vorliegenden Arbeit bei weitem übersteigen und muss daher außen vor bleiben. Zumindest kann jedoch darauf verwiesen werden, dass erstens Friedrich II. sich mit seinem Vorhaben der unio regni ad imperium, der Vereinigung des deutschen Reichs mit dem Königreich Sizilien, das unter seinem Vater Heinrich zu einem staufischen Königtum geworden und nach dessen Tod ab 1198 durch Friedrichs Mutter Konstanze von Innozenz III. zum Lehen genommen worden war, genauso in politischer Kontinuität zu seinen staufischen Vorfahren befand, wie dies zweitens für die Vision der Etablierung eines römischen Kaisertums von universalem und sakralem Charakter weg von

der Abhängigkeit des päpstlichen beneficium[3] gesagt werden kann. Denn Friedrich II. galt das Reich, welchem er ab 1220 als Kaiser vorstand, ebenfalls als ein sacrum imperium. Er stand damit in der Tradition staufischen Herrschaftsverständnisses.

2.1. Die wesentlichen Konfliktlinien seit Friedrichs Kaiserkrönung 1220

Im November 1220 war Friedrich II. von Papst Honorius III. zum Kaiser gekrönt worden. Friedrich hatte dabei nicht nur die Kaiserkrone erlangt und hierüber die staufische Dynastie gesichert, sondern auch einen diplomatischen Sieg über die päpstliche Sache in der Frage der Vereinigung des Königreichs Siziliens mit dem Deutschen Reich errungen.[4] Bedeutete den Päpsten seit dem Übergang des sizilischen Normannenreiches unter die staufische Kontrolle diese Vereinigung als Gefahr der geografischen Einkreisung des Patrimonium Petri und den weitgehenden Verlust der territorialen und fiskalischen, kurz der weltlichen Grundlage des eigenen Superioritätsanspruches über das Kaisertum, so trat für Honorius in den Verhandlungen um Friedrichs Kaiserkrone das Ziel der Durchführung eines Kreuzzugs-unternehmens zur Rückeroberung des Heiligen Landes ins Zentrum der päpstlichen Forderungen. Andererseits schuf die Verpflichtung zum Kreuzzug für den Staufer die Gelegenheit, seiner Strategie zum Erfolg zu verhelfen, wonach zwar keine staatsrechtliche Einverleibung Siziliens ins Reich erfolgen sollte, von nun an jedoch eine Personalunion beider Reiche durch Friedrichs Sohn Heinrich VII. bestand. Dies war über die auf Friedrichs Betreiben hin unternommene Wahl Heinrichs zum Rex Romanorum durch die deutschen Fürsten vorbereitet worden, nachdem Heinrich bereits den Titel des Rex Sicilie trug. Da Heinrich sich jedoch noch im Kindesalter befand, bedeutete dies de facto Friedrichs Gewalt über beide Reiche. Honorius verzichtete letztlich auf die von Friedrich vorher mehrmals versprochene Trennung und begnügte sich stattdessen mit einer formalen Bestätigung der

rechtlichen Eigenständigkeit Siziliens, um über Friedrichs Kreuznahme im Zuge seiner Kaiserkrönung das Kreuzzugsvorhaben so bald als möglich anzugehen.[5]

Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen ging Friedrich in den Folgejahren erfolgreich daran, sein sizilisches Königreich, obschon weiterhin unter päpstlicher Lehensherrschaft

befindlich, in seinem Sinne zu organisieren und zu zentralisieren, um so seine Herrschaft in absoluter Form zu gestalten.[6] Die Etablierung eines eigenen Laienrichterstandes und eines Standes von Vollzugsbeamten, deren rechtliche Schulung in staatlichen Bildungsstätten, wie der ersten 1224 zu Neapel gegründeten Universität zeugen von einer autonomen Politik des Kaisers.

Diese Politik war der Kurie zunehmend ein Dorn im Auge, weil ihre lehensherrscherliche Stellung keine Berücksichtigung fand. Das zeigte sich unter anderem darin, dass die Steuer- und Gerichtsfreiheit des sizilischen Klerus und die Freiheit der kirchlichen Wahlen beschnitten wurden.[7] Umso eindringlicher insistierte Honorius auf die rasche Umsetzung des Kreuzzugsgelübdes, auch weil ein eigenes Unternehmen in Ägypten kläglich gescheitert war. Nach mehrmaligem Aufschub kam es daher 1225 zu einem Treffen zwischen Kaiser und Papst in San Germano und zu einer bedingungslosen eidesstattlichen Verpflichtung Friedrichs, bis April 1227 ins Heilige Land aufzubrechen. Sollte er dieses Versprechen nicht einlösen, so das Vertragswerk, würde er automatisch dem Kirchenbann verfallen. Das stellte für Friedrich einerseits ein gewisses Risiko dar, brachte aber das Unternehmen vollständig in seine Hände und verschaffte ihm weitere zwei Jahre für die Regelung seiner Angelegenheiten in Sizilien.[8]

Mit dem Tod Honorius III. im März 1227 änderten sich jedoch die politischen Verhältnisse. Denn der nun zum Papst erwählte Gregor IX.[9] maß dem Ziel der Zurückdrängung der staufischen Macht in Italien Priorität bei, indem er an die Politik seines Vorgängers Innozenz III. anknüpfte, um so die Umklammerung des Kirchenstaates zu überwinden. Denn Gregor

erachtete sie als existentielle Bedrohung für die Stellung des Apostolischen Stuhles. Daher kam ihm der Bruch der Vereinbarungen von San Germano aufgrund einer schweren Erkrankung des Kaisers gelegen. Am 29.9.1227 exkommunizierte der Papst Kaiser Friedrich II. unter dem Vorwurf des Wortbruchs. Dass das wahre Motiv der über Friedrich ausgesprochenen Bannsentenz der Grundsatzkonflikt um die kaiserlichen und päpstlichen Machtinteressen bildete, zeigte sich sowohl anhand der päpstlichen Weigerung, Bedingungen für die Lösung vom Bann zu nennen, als auch durch das strikte Verbot an Friedrich, als Gebannter einen Kreuzzug zur Einlösung seines früheren Versprechens zu unternehmen. Dessen ungeachtet und der Tatsache gewahr, dass der Kreuzzug die einzige Möglichkeit für den Kaiser darstellte, seinem Gegenspieler die Argumentationsgrundlage seiner Exkommunikation zu nehmen, brach der Staufer 1228 nach Jerusalem auf. Dem erfolgreichen Ende seiner Mission, der Rückgewinnung der Heiligen Stadt durch ein Vertragswerk mit den Muslime, verwährte Gregor zunächst die Anerkennung, nachdem er bereits während der Abwesenheit des Kaisers daran gegangen war, das regnum siciliae militärisch zu erobern. Erst nach der raschen Rekuperation des Reichsgebietes durch Friedrichs Truppen und zahlreichen Friedensangeboten, zuletzt unterstützt von einer deutschen Fürstengesandtschaft, lenkte Gregor IX. schließlich ein und schloss 1230 mit Friedrich den Frieden von San Germano, der zugleich Friedrichs Lösung vom Kirchenbann zur Folge hatte. Der Friede bedeutete aber lediglich einen Aufschub der Auseinandersetzungen, da sich weder etwas am territorialen status quo und somit an der faktischen unio geändert, noch ein Unterordnung der kaiserlichen Herrschaftsautorität unter die päpstliche Superiorität ergeben hatte. Im Gegenteil trug der Kaiser nun mit seiner dritten Krone außerdem den Titel des Rex Ierusalem, wodurch ihm die Möglichkeit einer beachtlichen legitimatorischen Erweiterung seiner Herrschaftsauffassung zufiel.[10] Die im darauf folgenden Jahr verkündeten Konstitutionen von Melfi, die im Liber Augustalis zusammengefasste umfassende Rechtskodifikation nach Vorbild des antiken

Römischen Rechts, zeigen Friedrichs selbstbewussten Anspruch auf absolute Herrschaft.[11] Papst Gregor IX. setzte dem Liber Augustalis schon bald danach den Liber Extra entgegen. Mit diesem kirchlichen Pendant war die erste päpstliche Kodifikation des kanonischen Rechts geschaffen. Der Konflikt zwischen päpstlicher und kaiserlicher auctoritas bewegte sich somit auch und in zunehmender Weise auf der Ebene des Streits um die Geltungshoheit des kanonischen oder des römischen Rechts.

Die Feindseligkeiten zwischen Kaiser und Papst traten in dem Moment wieder offen zu Tage, als Friedrich daran ging, seine kaiserlichen Herrschaftsrechte in Oberitalien durchzusetzen. Die oberitalienischen Städte, im lombardischen Städtebund vereint, strebten entgegen Friedrichs Herrschaftsansprüchen nach weitgehender Autonomie. Für Gregor IX. stellten sie in ihrer Gegnerschaft zu Friedrich II. den einzig verbliebenen italienischen Verbündeten in der Abwehr des Staufers dar, obschon sie mit ketzerischen Vorwürfen belastet waren und der Papst nach außen seine Distanz zu ihnen wahren musste. Nach Friedrichs triumphalem Sieg über die Lombarden in der Schlacht von Cortenuova 1237 musste Gregor IX. darum das Ende der kirchlichen Unabhängigkeit fürchten. Eine zweite Exkommunikation Friedrichs sollte diese Katastrophe verhindern.[12]

2.2. Die Eskalation des Streits: Die zweite Exkommunikation Friedrichs und der Beginn des „Endkampfes“

In der Folge ging die päpstliche von ihrer bisherigen versteckten Parteinahme zum offenen Widerstand gegen Friedrich II. über. Nachdem es Gregor Ende 1238 gelungen war, ein gegen den Kaiser gerichtetes Waffenbündnis der Handelsstädte Genua und Venedig zu vermitteln, lieferte ihm der Kaiser den äußeren Anlass zum endgültigen Bruch. Indem er seinem Sohn Enzio mit der Erbin eines Teiles von Sardinien vermählte und ihm zum König von Sardinien erhob, missachtete er nach päpstlicher Auffassung die lehensrechtliche Oberhoheit des Papstes.

Da Friedrich die Gefahr der unmittelbar bevorstehenden Exkommunikation erkannte, wandte er sich im März 1239 an das Kardinalskollegium. In seinem Schreiben appellierte er an die

ihm zufolge an den Entscheidungen des Apostolischen Stuhls beteiligten Kardinäle[13], sie mögen „die Erregung des höchsten Priesters, die die Welt aus offenkundigen Gründen als ebenso ungerecht wie willkürlich erkennt, in wohlüberlegter Mäßigung einschränken und die allgemeine Lage der Kirche sowie vor allem die Ruhe der Gemüter vor Ärgernissen bewahren“[14]. Dies stellte einen unerhörten Affront gegenüber Gregor IX. dar, umso mehr als dadurch der hierokratische Grundsatz der katholischen Kirche in Frage gestellt wurde. Dies wurde noch durch die Verwendung des Begriffes scandalum, sprich Ärgernis, gesteigert, da nicht wenige Kanonisten jener Zeit dieses Vergehen als Rechtfertigungsgrund einer Absetzung des Papstes durch ein Allgemeines Konzil erachteten. Wenngleich das kaiserliche Schreiben nicht als Appellation an ein Konzil gemeint war, so verlieh Friedrich doch seinem Willen, dieses Mittel in die zukünftigen politischen Überlegungen einzubeziehen, klaren Ausdruck.

Damit war das Band zwischen Kaiser und Papst, das seit dem Frieden von San Germano bestanden hatte, endgültig zerrissen.

[...]


[1] Klaus van Eickels, Friedrich II. Leben und Persönlichkeit in Quellen des Mittelalters, Düsseldorf/Zürich 2000, S. 18f.

[2] Wolfgang Stürner, Peccatum und Potestas, Der Sündenfall und die Entstehung der herrscherlichen Gewalt im mittelalterlichen Staatsdenken, (= Beiträge zur Geschichte und Quellenkunde des Mittelalters, Bd. 11) Sigmaringen 1987, S. 169; Walter Ullmann, Kurze Geschichte des Papsttums im Mittelalter, Berlin/New York 1978, S. 212.

[3] Bereits im zweiten Jahr nach der Kaiserkrönung Friedrich I. Barbarossa hatte sich ein Vorfall zu Besançon ereignet, der ein Anzeichen für den zukünftigen Konflikt zwischen der Stauferdynastie und dem Papsttum lieferte. Papst Hadrian IV. hatte Friedrich I. darauf hingewiesen, sich der päpstlichen Wohltaten würdig zu zeigen. Aufgrund eines Übersetzungsfehlers (der Begriff „ beneficium “ wurde mit dem Begriff „Lehen“ anstatt mit der eigentlich intendierten „Wohltat“ wiedergegeben) gewann der Staufer jedoch den Eindruck, der Papst wolle ihn ermahnen, die lehensrechtliche Stellung des Papstes zu respektieren. Umso mehr insistierte der Staufer in der Folge auf die Kaiserkrone als göttliche Wohltat (divinum beneficium), nicht als eine des Papstes. Vgl. dazu Punkt 3 und 4.

[4] Ernst H. Kantorowicz, Kaiser Friedrich der Zweite, (Hauptband), Stuttgart7 1994, S. 81.

[5] Zur genaueren Angaben bezüglich des diplomatischen Ringens um die Bedingungen einer Kaiserkrönung Friedrichs Vgl. van Eickels, S. 89-111 sowie Stürner, Friedrich II., Teil 1: Die Königsherrschaft in Sizilien und Deutschland 1194-1220, Darmstadt 1992, S. 268ff.

[6] Zu diesem Zweck erließ Friedrich königliche Assisen (Gesetze), die als Vorbild der 1231 erlassenen Konstitutionen von Melfi dienten und unter anderem die genaue Überprüfung aller Urkunden vorsahen, die seit 1189 unter Heinrich VI., Konstanze und ihm selbst ausgestellt worden waren. Vgl. unter anderem van Eickels,

S. 112-121.

[7] Kantorowicz, S. 117.

[8] Ebd., S. 110f.

[9] Eine knappe Skizze von Leben und Werk des Kardinalbischofs Hugo von Ostia-Velletri, der sich den Namen Gregor IX. gab, bei Hermann Dilcher, Gregor IX., Papst (1227-1241), in: TRE 14 (1985), S. 152-155.

[10] Die Forschungskontroverse von 1929, die über die Selbstkrönung Friedrichs zum König von Jerusalem entbrannte, soll hier nicht näher behandelt werden. Es sei lediglich darauf verwiesen, dass neuere Forschungs-erkenntnisse die These von Ernst Kantorowicz u.a. zurückweisen, wonach Friedrichs Selbstkrönung und das Kreuzzugsmanifest von 1229 Zeugnis eines expliziten Gottunmittelbarkeitsanspruches Friedrichs sind. Dagegen verbinden die neueren Erkenntnisse dies mit politischen Motiven hinsichtlich des Ziels der Lösung vom päpstlichen Bann. Vgl. dazu exemplarisch van Eickels, S. 166f. und S. 188-194. Zur Kontroverse siehe Percy Ernst Schramm, Krönung und Herrschaftszeichen im Königreich Jerusalem. Kaiser Friedrich II. „Selbstkrönung“ und ihre Fortwirkung, in: Ebd., Kaiser, Könige und Päpste 4,2, s. l. 1971, S. 461-470; Hans Eberhard Mayer, Das Pontifikale von Tyrus und die Krönung der lateinischen Könige von Jerusalem, in: Ebd., Probleme des lateinischen Königreichs Jerusalem (= Collected Studies Series 178, 1983), S. 200-210.

[11] Vgl. dazu Punkt 4.

[12] Stürner, Friedrich II., Teil 2: Der Kaiser 1220-1250, Darmstadt 2000, S. 471.

[13] Diese Sichtweise Friedrichs war kein Novum, da sich das Kardinalskollegium bereits während des Investiturstreits des 12. Jahrhunderts zum wichtigsten beratenden Gremium des Papstes entwickelt hatte. Jedoch fehlte dieser Forderung jegliche rechtliche Grundlage und stand überdies im schroffen Gegensatz zu Friedrichs eigener Herrschaftsausübung in Italien, die sich in keiner Weise an konsensualer Mitbestimmung der Untertanen orientierte. Vgl. van Eickels, S. 347f.

[14] HB 5.1, S. 284: motus summi pontificis, quos ex causis evidentissimis tam injustos quam voluntarios mundus agnoscit, ex deliberata modestia compescatis; generali statui Ecclesie presertim et quieti mentium a scandalis providentes. Deutsche Übersetzung bei van Eickels, S. 348-350.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Herrschaftsverständnis und Eschatologie im Kampf Friedrichs II. mit dem Papsttum
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Institut für Geschichte)
Veranstaltung
Hauptseminar: Die Macht des mittelalterlichen Papsttums
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
35
Katalognummer
V57849
ISBN (eBook)
9783638521765
ISBN (Buch)
9783638724791
Dateigröße
574 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Herrschaftsverständnis, Eschatologie, Kampf, Friedrichs, Papsttum, Hauptseminar, Macht, Papsttums
Arbeit zitieren
Christian Körber (Autor:in), 2006, Herrschaftsverständnis und Eschatologie im Kampf Friedrichs II. mit dem Papsttum, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57849

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