Basel II, die Bedeutung für den Mittelstand und Rating


Diplomarbeit, 2005

111 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Vorgehensweise

2. Die Baseler Eigenkapitalvereinbarungen
2.1 Rechtlicher und historischer Hintergrund
2.2 Basel I
2.2.1 Verankerung im deutschen Recht
2.2.2 Bankenaufsicht
2.2.3 Kreditvergaberegeln
2.3 Motive für die Novellierung der Vereinbarung
2.4 Basel II
2.4.1 Säule 1 - Mindesteigenkapitalanforderungen
2.4.1.1 Kreditrisiko
2.4.1.2 Marktpreisrisiko
2.4.1.3 Operationelles Risiko
2.4.2 Säule 2 - Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden
2.4.3 Säule 3 - Transparenz und Marktdisziplin
2.4.4 Rating-Ansätze
2.4.4.1 Der Standardansatz
2.4.4.2 Der Internal - Rating - Based - (IRB) Ansatz

3. Kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland (KMU)
3.1 Was sind kleinere und mittlere Unternehmen?
3.2 Quantitative Differenzierung
3.3 Qualitative Differenzierung
3.4 Marktbedeutung des Mittelstandes
3.5 Finanzwirtschaftliche Situation des Mittelstands
3.5.1 Eigenkapitalsituation
3.5.2 Außenfinanzierung

4. Auswirkungen von Basel II
4.1 Auswirkungen auf die Kreditinstitute
4.2 Auswirkungen auf den Mittelstand

5. Rating
5.1 Begriffsdefinition
5.2 Klassische Bonitätsprüfung und was wird sich zukünftig ändern?
5.3 Rating - Verfahren
5.3.1 Internes vs. externes Rating
5.3.2 Externes Rating
5.3.2.1 Anforderungen an die Rating-Agenturen
5.3.2.2 Kosten und Anbieter externer Ratings
5.3.3 Bankinternes Rating
5.4 Das Rating der Sparkassen-Finanzgruppe
5.4.1 Quantitatives Rating
5.4.2 Qualitatives Rating
5.4.3 Basisrating
5.4.4 Warnsignale
5.4.5 Haftungsverbünde
5.5 Vergleichbarkeit des bankinternen Ratings

6. Schlussfolgerung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Baseler Ausschuss

Abb. 2: Eigenkapitalberechnung nach Basel I

Abb. 3: Eigenkapitalberechnung unter Berücksichtigung des Marktrisikopapiers

Abb. 4: Zusammenhang zwischen Eigenmitteln und haftendem Eigenkapital

Abb. 5: Schwächen von Basel I

Abb. 6: Die drei Säulen von Basel II

Abb. 7: Formel zur Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung

Abb. 8: Methodenwahl im Kreditrisikobereich

Abb. 9: Risikokomponenten und ihre Bestimmung im IRB - Ansatz

Abb. 10: Überblick IRB - Ansatz

Abb. 11: Klassifizierung der Finanzierungsformen

Abb. 12: Eigenkapitalquote des verarbeitenden Gewerbes im europäischen Vergleich

Abb. 13: Planung einer Erhöhung der Eigenkapitalquote nach Umsatzgrößenklassen (Anteile in %)

Abb. 14: Gründe für die Nichterhöhung der Eigenkapitalquote nach Umsatzgröße (Anteile in %)

Abb. 15: Herkunft der Mittel für eine angestrebte Eigenkapitalerhöhung nach Umsatzgrößenklassen (Anteile in %)

Abb. 16: Langfristige Verbindlichkeiten nach Umsatzgrößenklassen (2000)

Abb. 17: Banken: Geldquelle für den Mittelstand

Abb. 18: Nachfrage nach Investitionskrediten nach Umsatzgrößenklassen (Anteile in %)

Abb. 19: Ablehnung von Investitionskrediten nach Umsatzgrößenklassen (Angaben in %)

Abb. 20: Gründe für die Ablehnung von Investitionskrediten nach Umsatzgröße (Anteile in %)

Abb. 21: Rating-Verfahren Basel II

Abb. 22: Externes Rating - ja oder nein?

Abb. 23: Nutzen und Adressaten eines externen Ratings

Abb. 24: Schematischer Ablauf des Rating-Prozesses einer externen Agentur

Abb. 25: Der Steuerberater als Rating-Advisor

Abb. 26: Der interne Rating-Prozess aus Sicht des Unternehmens

Abb. 27: Überblick über mögliche quantitative Merkmale

Abb. 28: Einteilung des DSGV-Rating-Verfahrens

Abb. 29: Struktur des DSGV-Ratings

Abb. 30: Gewichtung der Rating Kriterien im DSGV - Finanzrating

Abb. 31: Beispielhafte Gewichtung anhand der Nettoumsatzgröße

Abb. 32: Qualitative „harte“ und „weiche“ Faktoren

Abb. 33: Gewichtung der Rating-Kriterien des DSGV nach Firmengröße

Tabellenverzeichnis

Tab.1: Eigenkapitalunterlegung nach Basel I

Tab. 2: Risikogewichte gemäß Grundsatz

Tab. 3: Chronologie der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung

Tab. 4: Segmentierung des Anlagenbuch

Tab. 5: Beta-Faktoren für die jeweiligen Geschäftsfelder

Tab. 6: Historische Ausfallraten von Standard & Poor´s

Tab. 7: Bonitätsgewichte Standardsatz

Tab. 8: Vergleich der EK- Unterlegung durch Kreditinstitute bei 100.000 €

Tab. 9: Die Eigenkapitalanforderungen für Unternehmenskredite im IRB -Basisansatz

Tab. 10: Übersicht über die neuen Schwellenwerte

Tab. 11: Merkmale von Klein- und Mittelbetrieben

Tab. 12: Vor- und Nachteile von externen bzw. internen Ratings

Tab. 13: Anerkennungskriterien für externe Rating-Agenturen

Tab. 14: Vergleich von Rating-Agenturen

Tab. 15: Quantitative Merkmale beim DSGV-Rating

Tab. 16: Qualitative Kriterien des DSGV

Tab. 17: Qualitative Faktoren des DSGV-Ratings

Tab. 18: Mögliche Gewichtung beim DSGV - Basisrating

Tab. 19: DSGV-Masterskala mit der jeweiligen Ausfallwahrscheinlichkeit im Vergleich zu anderen Rating-Agenturen

Tab. 20: Bewertung der Warnsignale

Tab. 21: IFD-Ratingskala

1. Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Globalisierung, weltumspannender Märkte sowie der immer schnelleren Entwicklung neuer Technologien, stehen Kreditwirtschaft wie auch Unternehmen vor großen Herausforderungen, die zum einen Chancen, zum anderen aber auch erhebliche Risiken mit sich bringen.

Wie diese Risiken aussehen können, haben dabei unlängst Wirtschafts- und Finanzkrisen in Asien und Lateinamerika gezeigt. Banken, die mittels ihrer Finanzpolitik in der Lage sind den Geldumlauf sowie die Güternachfrage maßgeblich zu beeinflussen, tragen hierbei besondere Verantwortung. Dabei kann die Solvenz einer Bank, d.h. die risikoadäquate Eigenkapitalausstattung einen maßgeblichen Einfluss auf die Stabilität einer ganzen Wirtschaft haben.

Somit kommt der Sicherung eines stabilen Finanz- und Bankensystems, welches als Garant für eine stabile Volkswirtschaft gilt, eine besondere Bedeutung zu, die längst nicht mehr alleine von den einzelnen nationalen Aufsichtsbehörden geleistet werden kann. Internationale Standards sind hierfür unentbehrlich.

Im Jahr 1988 wurde vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht mit dem Baseler Akkord (Basel I) ein entscheidender Meilenstein durch die Festlegung von Mindesteigenkapitalstandards für international tätige Banken auf den Weg gebracht. Dieser sah z.B. eine pauschale Eigenkapitalunterlegung in Höhe von 8% des zu vergebenden Kredites an ein Unternehmen vor.

Aber die Akteure auf dem Finanzmarkt sind kreativ und somit nahmen die Umgehungsmöglichkeiten der Regelungen von Basel I durch neue Produkte zu und damit auch die Risiken.

Als negatives Beispiel sei die legendäre Pleite der Barings Bank, ausgelöst von Nick Leeson, im Jahr 1995 genannt.

Auch zahlreiche Nachbesserungen, wie z.B. die Berücksichtigung der Marktrisiken durch das Baseler Markrisikopapier im Jahr 1996, brachten nicht den gewünschten Erfolg. Basel I war insgesamt reformbedürftig, um den veränderten Rahmenbedingungen international tätiger Banken Rechnung tragen zu können.

Im Juni 1999 veröffentlichte der Baseler Ausschuss deshalb einen ersten Entwurf zur Neuregelung mit dem Titel „A New Capital Adequacy Framework“, besser bekannt als Basel II, mit der Zielsetzung, die Missstände des alten Systems zu beheben. Nach zahlreichen Änderungswünschen und Detailregelungen wurde schließlich die überarbeitete Rahmenvereinbarung fünf Jahre später (im Juni 2004) verabschiedet und soll Ende 2006/Anfang 2007 Gültigkeit erlangen.

Kernpunkt und Zielsetzung der Neuregelung ist dabei eine umfassendere und risikosensitivere Beurteilung des Kreditgeschäfts durch differenziertere Bemessungsansätze für das Kreditrisiko sowie die Berücksichtigung des operationellen Risikos, ohne dabei das aufsichtlich zu hinterlegende Eigenkapital insgesamt zu erhöhen.

Da es einen direkten Zusammenhang zwischen der Höhe des zu hinterlegenden Eigenkapitals einer Bank (abhängig vom jeweiligen Risiko) und den Kreditkonditionen gibt, befürchten insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die von der Kreditvergabepolitik im verstärkten Maße abhängig sind, dass es mit der Neuregelung zu einer deutlichen Verschlechterung ihrer Kreditkonditionen kommen wird.

Welche wesentlichen Regelungen die Baseler Eigenkapitalvereinbarung mit sich bringt, ob und in wie weit sich die Kreditvergabepolitik seitens der Banken ändern wird und welche Bedeutung dies für den Mittelstand haben wird, soll Gegenstand meiner Arbeit sein. Ferner möchte ich in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung des Ratings eingehen, auf dessen Grundlage zukünftig alle Banken, die den „IRB - Ansatz“ verwenden werden, ihre Kreditentscheidung treffen werden.

1.2 Vorgehensweise

In Kapitel 2 soll zunächst neben dem rechtlichen und historischen Hintergrund die Entwicklung von Basel I zu Basel II aufgezeigt sowie auf die Motive, die zu der Novellierung von Basel I führten, eingegangen werden. Im Anschluss daran wird der generelle Aufbau von Basel II, konzipiert als „Drei Säulen Modell“, erläutert und die jeweiligen Verfahren zur Kreditrisikobemessung vorgestellt.

Um die Auswirkungen der neuen Eigenkapitalvereinbarung auf den Mittelstand sowie auf die Banken, untersuchen zu können (Kapitel 4), wird in Kapitel 3 zunächst der Begriff „Mittelstand“ definiert sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung und die finanzielle Situation der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland dargestellt.

Das fünfte Kapitel befasst sich mit dem Thema Rating. Neben der Klärung des Begriffes „Rating“ sollen in diesem Kapitel die wesentlichen Neuerungen gegenüber der klassischen Bonitätsprüfung beschrieben werden und dabei die Gründe, die für ein externes oder internes Rating sprechen sowie die Unterschiede der beiden Verfahren, verdeutlicht werden.

Nach der Vorstellung der beiden Verfahren wird abschliessend speziell auf das Rating-Verfahren der Sparkassen Finanzgruppe, das so genannte DSGV-Rating sowie auf die Vergleichbarkeit der Rating-Urteile eingegangen.

2. Die Baseler Eigenkapitalvereinbarungen

2.1 Rechtlicher und historischer Hintergrund

Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit internationaler Finanzmärkte und zur Begrenzung des Risikos von Kreditausfällen bei Banken sind Kapitaladäquanzvorschriften erforderlich, die gewährleisten sollen, dass Kreditinstitute über Art und Umfang des Risikos entsprechend hohe Eigenmittel verfügen. Die inhaltlichen Grundlagen für diese Regelungen zur Eigenkapitalunterlegung bei Banken oder für bankaufsichtsrechtliche Vorschriften werden von den Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht geprägt.[1]

Ende 1975 wurde der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht von den Zentralbankpräsidenten der G 10 Länder gegründet und setzt sich heute aus den nationalen Bankenaufsichtsbehörden und Zentralbanken von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, Spanien den USA und dem vereinigten Königreich zusammen. Sitz des Ausschusses ist die Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel, bei der der Ausschuss auch sein ständiges Sekretariat unterhält.

Den Anstoß zur Gründung des Ausschusses gab die Anfang der 70-er Jahre einsetzende Globalisierung des Bankgeschäftes, die es den nationalen Bankaufsichtsbehörden in immer höherem Maße erschweren sollte, die Risikosituation international tätiger Banken effizient zu überwachen.[2]

Der Baseler Ausschuss hat sich seither – nicht zuletzt ausgelöst durch die legendäre Herstatt – Pleite in Köln vor ca. dreißig Jahren - das Ziel gesetzt, zur Sicherung der Stabilität des weltweiten Finanzsystems beizutragen.[3]

Die Eigenkapital - Regelungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht gehen von der Grundidee einer Kopplung des durch eine Bank zu hinterlegenden Eigenkapitals an die Höhe der Geschäftsrisiken aus.

„Aufgrund des in den 80-er Jahren erkannten Eigenkapital – Tiefstands bedeutender Banken der G–10 Staaten reagierte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Jahr 1988 mit der ersten Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel I).“[4]

Die nachfolgende Abbildung soll die gemachten Ausführungen noch einmal verdeutlichen (vgl. Abb.1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Baseler Ausschuss

Quelle: Leicht modifiziert nach Hundt/Neitz/Grabau (2003), S. 6

2.2 Basel I

Der Baseler Eigenkapitalakkord von 1988 sieht vor, dass jedes Finanzinstitut bei der Vergabe eines Kredites, je nach Risikogehalt einen bestimmten Prozentsatz, jedoch grundsätzlich 8% der Risikoaktiva mit Eigenkapital hinterlegen muss. Dabei werden die Kreditnehmer pauschal in drei Klassen unterteilt und zwar in öffentliche Kreditnehmer, Kreditinstitute und alle übrigen Kreditnehmer und anschließend mit einem Risikofaktor gewichtet. Die Gewichtungen für die verschiedenen Kategorien sehen wie folgt aus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab.1: Eigenkapitalunterlegung nach Basel I

Quelle: Hundt/Neitz/Grabau (2003), S. 6

2.2.1 Verankerung im deutschen Recht

Die Empfehlungen des Baseler Ausschusses sind zwar nicht direkt verbindlich für die nationalen Aufsichtsbehörden, finden jedoch Eingang in die EU - Richtlinien, die wiederum in nationales Recht einfließen.

Basel I wurde weltweit in über 100 Ländern in nationales Recht umgesetzt und damit zum international akzeptierten Standard“. So auch in Deutschland: Nach den Bestimmungen des Grundsatzes I, als Konkretisierung der in § 10 Abs. 1 KWG (Kreditwesengesetz) festgelegten Anforderungen, müssen Kreditinstitute ihre Adressenausfall- und Marktpreisrisiken mit Eigenmitteln unterlegen. Gemäß § 2 Abs. 1 des Grundsatzes I darf das Verhältnis zwischen dem haftenden Eigenkapital (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KWG) eines Kreditinstituts und dessen gewichteten Risikoaktiva 8% täglich zum Geschäftsschluss nicht unterschreiten. „Der Prozentsatz in Höhe von 8 % geht auch als Solvabilitätskoeffizient in die Berechnung des zu hinterlegenden Eigenkapitals nach Basel I ein“.[5]

Die nachfolgende Formel (vgl. Abb.2) soll die Berechnung nach Basel I verdeutlichen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Eigenkapitalberechnung nach Basel I

Quelle: EU-Parlament

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2: Risikogewichte gemäß Grundsatz 1

Quelle: Leicht modifiziert nach Seidel (2004), S. 30

1996 wurden mit dem Baseler Marktrisikopapier – auch unter dem Eindruck der Insolvenz der Baring Bank – die Marktpreisrisiken mit in die gesamte Eigenkapitalanforderung einbezogen. Gleichzeitig hat man den Eigenkapitalbegriff um die Drittrangmittel erweitert (vgl. nachfolgende Abb. 3). Als Marktpreisrisiken bezeichnet man die möglichen Verluste aus dem Handel mit Aktien, Devisen, Rohstoffen und der Spekulation auf Zinsänderungen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Eigenkapitalberechnung unter Berücksichtigung des Marktrisikopapiers

Quelle: EU-Parlament

Den Zusammenhang zwischen Eigenkapital und den Eigenmitteln eines Kreditinstituts verdeutlicht die nachfolgende Grafik (vgl. Abb. 4):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Zusammenhang zwischen Eigenmitteln und haftendem Eigenkapital

Quelle: Übelhör/Warns (2004), S.17

Basel I wurde im Zuge der 4. KWG – Novelle 1992 in deutsches Recht übertragen, die Einbeziehung der Marktpreisrisiken erfolgte 1998 im Rahmen der 6. KWG – Novelle.

2.2.2 Bankenaufsicht

Das Kreditwesengesetz von 1961 übertrug die Aufsicht über die Kreditinstitute und seit Inkrafttreten der 6. KWG – Novelle auch die über Finanzdienstleistungsinstitute dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das 1962 seine Tätigkeit als selbstständige Bundesoberbehörde aufgenommen hatte.[6]

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht am 1. Mai 2002 wurden die Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel mit ihren Aufgabenbereichen in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zusammengeführt. Gemäß § 7 KWG ist die Bundesbank in die Bankenaufsicht eingebunden.

2.2.3 Kreditvergaberegeln

Da Basel I keinen Bezug auf die konkrete Risikosituation des Kreditnehmers hat, gibt es auch keine Regeln zur Bonitätsprüfung. „Hier gelten die Vorschriften der §§ 18-25 KWG sowie die Anweisungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vormals: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen)“.[7]

- 18 KWG formuliert den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsatz, dass Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung gewährt werden dürfen. Bei bestehenden Kreditverhältnissen ist die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen.[8]
- 18 KWG befasst sich des Weiteren mit der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines kreditsuchenden Unternehmens. Die Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kreditsuchenden zur Sicherung des ausgereichten Kredits ist als gesetzliche Pflicht geregelt.[9]

Sollten Unternehmen demnach Kredite von mehr als 250 000 € (gemäß Rundschreiben BaFin vom 16.02.05 im Entwurf: Erhöhung der Offenlegungsgrenze auf 750 000 €) gewährt werden, hat die Bank die gesetzliche Verpflichtung, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen zu lassen.[10]

„Bei bilanzierenden Unternehmen ist der handelsrechtliche Jahresabschluss für das Kreditinstitut die maßgebliche Kreditunterlage“.[11]

Da der Gesetzestext des § 18 KWG viel Interpretationsspielraum zulässt, hat der Vorgänger der BaFin, das Bundesamt für das Kreditwesen (BaKred) mit den Rundschreiben 9/98 und 16/99 einen verbindlichen Überblick über die grundsätzlichen Anforderungen an die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Kreditlaufzeit gegeben.[12]

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind zu nennen:

- Die jeweils neuesten Jahreszahlen samt Gewinn- und Verlustrechnung
- Bei Personengesellschaften: Die Vermögensübersicht der Gesellschafter, Steuererklärungen und – bescheide
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) samt Summen- und Saldenlisten,
- Auftragsbestände und Umsatzprognosen

„§ 18 Satz 2 KWG lässt den Verzicht auf die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu, wenn das Verlangen im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet ist“. Dazu gehören aber nicht die Bestellung normaler Sicherheiten, sondern nur darüber hinausgehende besondere Verhältnisse, wie z.B. die Verpfändung von Sparguthaben, Aktiendepots oder die Bürgschaft eines bonitätsmäßig unzweifelhaften Dritten.[13]

Fazit: Basel I teilt die Schuldner in unterschiedliche Risikoklassen ein.

Kredite an Unternehmen werden mit 100% gewichtet, unabhängig von der Bonität des Unternehmens ist jeder Kredit von der gewährenden Bank mit 8% Eigenkapital zu unterlegen.

Die Bankenaufsicht gibt den Kreditinstituten die Regeln zur Bonitätsprüfung der Kreditnehmer vor und überwacht die Kreditportefeuilles der Banken auf Regelkonformität.

2.3 Motive für die Novellierung der Vereinbarung

In den 90er Jahren ist das vorhandene Regelwerk zunehmend in Kritik geraten. Kernpunkt der Kritik ist die Pauschalierung der Eigenkapitalunterlegung von 8% (Grundsatz I) unabhängig von der Bonität des Kreditnehmers sowie die unzureichende Abbildung des operationellen Risikos.

„Als operationelles Risiko wird allgemein das Risiko verstanden, das aus dem Versagen von (technischen) Systemen entstehen kann. Hierunter fallen auch Verluste, die aus menschlichem Fehlverhalten (absichtlich oder unabsichtlich) sowie aus Naturkatastrophen oder anderen externen Ereignissen entstehen können. Rechtsrisiken sind hierbei ebenfalls eingeschlossen“.[14]

Bezieht man die aufsichtliche Eigenkapitalanforderung an einen Kredit als Kostenfaktor in die Kreditpreisung mit ein, so führt die momentane aufsichtliche Behandlung des Kreditrisikos zu einer Fehlbewertung und -bepreisung von Krediten. Kreditnehmer mit guter Bonität werden über die Kreditkonditionen mit zu hohen Kapitalkosten und Kreditnehmer mit schlechter Bonität mit zu niedrigen Kapitalkosten belastet (vgl. Abb. 5).

Derzeit macht es also für die Eigenkapitalunterlegung keinen Unterschied, ob der Kredit stark ausfallgefährdet ist oder die geringste mögliche Ausfallwahrscheinlichkeit besitzt. Die Folge ist eine fast einheitliche Zinsmarge, in der die individuelle Bonität keine Rolle spielt und eine eher volumen- als risikoorientierte Kreditpolitik. Darüber hinaus kommt es zu einer unerwünschten Quersubvention innerhalb des Kreditportfolios von Kunden mit guter Bonität hin zu Kunden mit schlechter Bonität.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Schwächen von Basel I

Quelle: Ravara et al. (2004), S. 5

Zusammenfassend kann man die Schwächen von Basel I an folgenden Punkten festmachen:

- starre, unflexible Bonitätsgewichte, welche die tatsächliche Qualität eines Kredites nicht berücksichtigen
- eine sehr eingeschränkte Berücksichtigung von Sicherheiten und Garantien
- keine Berücksichtigung von Portfolioeffekten und Laufzeiten
- aus Sicht der Bankinstitute eine unzureichende Berücksichtigung ihrer Risiken. Kredit- und Marktpreisrisiken werden zwar in die Betrachtung einbezogen, nicht aber operationelle Risiken.[15]

Aus diesen Erkenntnissen hat der Baseler Ausschuss im Juni 1999 einen ersten Entwurf zur Neufassung des Eigenkapitalakkordes mit dem Titel „A New Capital Adequacy Framework“, besser bekannt als Basel II, veröffentlicht.

2.4 Basel II

„Mit dem Änderungskonzept vom Juli 1999 machte sich der Baseler Ausschuss daran, die Eigenkapitalvorschriften nach amerikanischem Vorbild auszurichten“. Das Änderungskonzept sieht vor, bei der Eigenkapitalunterlegung künftig die Bonität des Schuldners mehr zu berücksichtigen als bisher. Diese Bonitätsbeurteilung sollte ursprünglich ausschließlich von externen Ratingagenturen (z.B. Moody’s und Standard & Poor’s) erfolgen. „In der Diskussion um die Kosten eines Ratings, unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands, wurde die Alternative der bankinternen Prüfung akzeptiert“.[16]

Im zweiten Konsultationspapier von 2001 wurden als Alternative zum Standardansatz auch interne Rating – Verfahren der Banken prinzipiell anerkannt.

Der Vorschlag von 1999 war allerdings keineswegs schon die endgültige Version der neuen Regelung. Konsultationspapiere in 2001 und 2003 gaben interessierten Parteien - Banken, Vertreter von Bankenaufsichten, Lobbyisten, Wissenschaftler – Gelegenheit, Änderungswünsche und -vorschläge einzubringen. Am 26. Juni 2004 veröffentlichte der Baseler Ausschuss schließlich die endgültige Version von Basel II, die Ende 2006/Anfang 2007 in Kraft treten soll. Erst Anfang 2008 soll Basel II dann komplett Gültigkeit erlangen und Basel I ablösen.[17] Die nachfolgende Tabelle soll die Entstehungsgeschichte noch einmal verdeutlichen (vgl. Tab. 3).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3: Chronologie der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung

Quelle: Leicht modifiziert nach Deutscher Bundesbank: Basel II - Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung

„Basel II ist wie Basel I nur an international tätige Banken gerichtet. Jedoch ist damit zu rechnen, dass die Neuregelungen bald für alle Banken angewendet werden“.[18]

Während Basel I sich nur auf das Eigenkapital der Banken bezieht und pauschal dessen Unterlegung mit 8% vorsieht, besteht das Basel II – Abkommen aus den drei Säulen:

- Mindesteigenkapitalanforderungen
- Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
- Transparenz und Marktdisziplin

Vergleiche auch hierzu die nachfolgende Abbildung (vgl. Abb. 6)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: Die drei Säulen von Basel II

Quelle: Leicht modifiziert nach Hundt/Neitz/Grabau, S. 8

2.4.1 Säule 1 - Mindesteigenkapitalanforderungen

Die erste Säule regelt die Mindestkapitalanforderungen und knüpft an Basel I an. Neu ist die Bemessung des Kreditrisikos. Die Bonitätseinstufung per externen oder bankinternen Rating eines Kreditnehmers wird zukünftig das wesentliche Kriterium sein, nach dem die Eigenkapitalunterlegung bestimmt wird.[19]

Die Behandlung des Marktrisikos aus der Handelstätigkeit war bereits Gegenstand der Änderung der Eigenkapitalvereinbarung durch den Ausschuss im Jahr 1996. Der Entwurf von Basel II sieht keine Änderungen an dieser Behandlung vor.[20]

Mit der Berücksichtigung der operationellen Risiken ist eine neue Komponente in die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung eingeflossen. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass das operationelle Risiko einen wichtigen Risikofaktor für die Banken darstellt und dass diese Eigenkapital halten müssen, um sich gegen daraus resultierende Verluste abzusichern. Durch Integration des operationellen Risikos in den Kapitalkoeffizienten sollen die Banken animiert werden, fortgeschrittene Messverfahren und eigene Beurteilungsverfahren zu entwickeln.[21]

Die Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach Basel II wird zukünftig, wie auch schon in Basel I, anhand des so genannten Kapitalkoeffizienten gemessen. Dieser muss mindestens 8 % betragen (vgl. Abb. 7).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 7: Formel zur Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung

Quelle: Becker/Gaulke/Wolf (2005), S. 12

Demnach wird der Nenner der Gesamtkapitalquote zukünftig aus drei Komponenten bestehen: der Summe der risikogewichteten Aktiva (RWA) für das Kreditrisiko plus 12,5-mal der Summe der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko und das operationelle Risiko.[22]

[...]


[1] Vgl. Seidel (2004), S. 29

[2] Vgl. Cluse/Dernbach/Engels/Lellmann (2005), S. 19

[3] Vgl. Deutsche Leasing (2003), S. 5

[4] Seidel (2004), S. 29

[5] Vgl. Seidel (2004), S. 30

[6] Vgl. Deutsche Bundesbank (2005), Bundesbank und BaFin

[7] Vgl. Brezski/Claussen/Korth (2004), S. 26

[8] Vgl. Brezski/Claussen/Korth (2004), S. 26-27

[9] Vgl. Hundt/Neitz/Grabau (2003), S. 186

[10] Grundkreditberatung (2005), BaFin-Brief

[11] Brezski/Claussen/Korth (2004), S. 27

[12] Grundkreditberatung (2005), BaFin-Brief

[13] Vgl. Hundt/Neitz/Grabau (2003), S. 186

[14] Behr/Fischer (2005), S. 40

[15] Ravara et al. (2004), S. 5

[16] Vgl. Hundt/Neitz/Grabau (2003), S. 186

[17] Behr/Fischer (2005), S. 39

[18] Hundt/Neitz/Grabau (2003), S. 7

[19] Vgl. Krämer-Eis/Taistra (2002), S. 3

[20] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2003), Konsultationspapier - Überblick über die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung, S. 3/21

[21] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2003), Konsultationspapier - Überblick über die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung, S. 3/21

[22] Vgl. Becker/Gaulke/Wolf (2005), S. 11-12, siehe auch Paul (2004), S. 10-11; vgl. Ravara et al. (2004), S. 5-7; vgl. Deutsche Bundesbank (2005), „Basel II die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung“

Ende der Leseprobe aus 111 Seiten

Details

Titel
Basel II, die Bedeutung für den Mittelstand und Rating
Hochschule
Fachhochschule Gießen-Friedberg; Standort Gießen
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
111
Katalognummer
V57805
ISBN (eBook)
9783638521383
ISBN (Buch)
9783656816713
Dateigröße
1288 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Basel, Bedeutung, Mittelstand, Rating
Arbeit zitieren
Dipl. Wirtschaftsing. (FH) Jens Malessa (Autor:in), 2005, Basel II, die Bedeutung für den Mittelstand und Rating, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57805

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