Bilanzskandale und die Verwicklung von Wirtschaftsprüfern


Seminararbeit, 2006

19 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Thesen

1. Einleitung

2. Abschlussprüfungen in Deutschland
2.1 Definition und Funktion der Abschlussprüfung
2.2 Die Unabhängigkeit des Prüfers
2.2.1 Definition von Unabhängigkeit
2.2.2 Der Konflikt gleichzeitiger Prüfung und Beratung
2.2.3 Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit

3. Bilanzskandale
3.1 Begriffsdefinitionen und Abgrenzungen
3.2 Ursachen von Bilanzskandalen
3.2.1 Marktwertsteigerung als Anreiz zur Bilanzfälschung
3.2.2 Fraud Triangle und Top-Management-Fraud

4. Zusammenhang zwischen Skandalen und der Abschlussprüfung
4.1 Aufdeckung von Management Fraud
4.2 Unabhängigkeit und Beratung
4.3 Reputationsschäden

5. Der Enron Skandal
5.1 Darstellung
5.2 Beurteilung der Rolle des Anschlussprüfers

6. Schlussfolgerung
Verzeichnis der Gesetze, Empfehlungen, Verordnungen,
Verwaltungsanweisungen und sonstige Rechnungslegungsnormen
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der Internetquellen
Literaturverzeichnis
Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Thesen

Die Abschlussprüfung ist eine Gesetz- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung die vom Wirtschaftsprüfer mit dem Ziel durchgeführt wird, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit Aussagen über das Prüfungsergebnis mit hinreichender Sicherheit treffen zu können.

Bilanzdelikte resultieren aus einem Anreiz in Verbindung mit einer Gelegenheit und werden i. d. R. vom Top-Management begangen, da dieses Möglichkeit zur Ausschaltung interner Kontrollen besitzt.

Der Prüfer kann in Skandale verwickelt sein wenn seine Unabhängigkeit durch eine gleichzeitige Beratung gefährdet ist, jedoch erleidet er aufgrund dessen Reputationsschäden.

Im Fall Enron war die Prüfungsgesellschaft wesentlich im Skandal verwickelt, aufgrund mangelnder Sorgfalt bei der Prüfung und einer nachgewiesenen Befangenheit.

1. Einleitung

Ende der neunziger Jahre war insbesondere der deutsche Aktienmarkt ein Eldorado für Börsenanleger aufgrund hoher Kurssteigerungen. Dieser entwickelte jedoch durch eine bis dahin unbekannte Euphorie, einhergehend mit dem Aufstreben der New Economy, eine folgenschwere und unkontrollierte Eigendynamik, die schließlich mit dem Platzen einer spekulativen Blase endete. In der Folgezeit offenbarte sich daraufhin so manch trügerisches Bild bezüglich der wahren, wirtschaftlichen Lage einiger Unternehmen nach der Aufdeckung zahlreicher Bilanzfälschungen. Diese wurden durchgeführt, um einen drohenden Untergang, etwa durch gravierende Managementfehler in Verbindung mit allgemeinen Kursrückgängen zu verbergen.[1] Andere wiederum versuchten sich in der allgemeinen Euphorie mit Hilfe dubioser Geschäftsideen und Praktiken zu bereichern.[2] Neben dem daraus resultierenden Vertrauensverlust in den Kapitalmarkt wurde aber auch das Ansehen des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer in Mitleidenschaft gezogen da ihnen vorgeworfen wurde, ihre Kontrollfunktion nicht wahrgenommen zu haben.

Im Vordergrund der Seminararbeit steht primär das Ziel zu überprüfen, in welcher Art und Weise der Abschlussprüfer in Bilanzskandale verwickelt sein kann. Dabei werden im Verlauf der Arbeit zunächst die Funktion der Abschlussprüfung, die Unabhängigkeit des Prüfers sowie der Konflikt gleichzeitiger Prüfung und Beratung dargestellt. Darauf folgend werden im Kapitel Bilanzskandale begriffliche Abgrenzungen vorgenommen und Ursachen einer Bilanzfälschung analysiert. Abschließend findet eine Zusammenführung der Erläuterungen zur Abschlussprüfung und zu Skandalen statt, wobei der Skandal um Enron eine fallorientierte Anwendung der gewonnen Erkenntnisse darstellt.

2. Abschlussprüfungen in Deutschland

2.1 Definition und Funktion der Abschlussprüfung

„Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften […] sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen“[3]. Des Weiteren formuliert § 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung wobei diese so ausgelegt sein soll, dass Unrichtigkeiten und Verstöße erkannt werden, die sich wesentlich auf die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage auswirken.[4] Die Bestimmung von Art und Umfang der Prüfung liegt dabei im Ermessen des Prüfers. Dieser führt nun die Abschlussprüfung mit dem Ziel durch, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit Aussagen über das Ergebnis mit hinreichender Sicherheit treffen zu können. Bei der Durchführung hat er schließlich die allgemeinen Berufsgrundsätze u. a. der Unabhängig- und Gewissenhaftigkeit gemäß § 43 Abs. 1 WPO zu befolgen. Die Prüfung ist zudem mit einer kritischen Grundhaltung zu planen d. h. Aussagen der Geschäftsführung müssen belegt sein und sind kritisch zu würdigen. Bei Verdacht auf Verstöße sind die Prüfungshandlungen entsprechend auszudehnen.[5] Für eine Aufdeckung strafrechtlicher Tatbestände außerhalb der Rechungslegung ist die Prüfung ihrem Wesen nach jedoch nicht ausgerichtet.[6]

Die Funktion der Abschlussprüfung ist die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss enthaltenen Informationen zu bestätigen,[7] insbesondere gegenüber externen Bilanzadressaten. Dies erfolgt nach § 321 HGB durch das Testat über deren Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit (Kontroll- und Beglaubigungsfunktion), des Weiteren ergibt sich aus dem Prüfungsbericht eine Informationsfunktion für das Management über mögliche Schwachstellen des internen Kontroll-Systems (IKS). Die Grenzen einer Prüfung liegen abschließend darin, dass trotz gewissenhafter Prüfung mit falschen Aussagen im Abschluss gerechnet werden muss. Diese sind damit zu begründen, dass eine Prüfung in Form von Stichproben und nicht vollständig durchgeführt wird. Sie konzentriert sich dabei auf im Vorfeld gewonnene Erkenntnisse und identifizierte Risikofelder, etwa dem wirtschaftlichen Umfeld, Verlässlichkeit des IKS, etc.[8] Die Erwartungen der Öffentlichkeit, dass die Prüfung eine Gewähr für die zukünftige Lebensfähigkeit darstellt und sämtliche Unregelmäßigkeiten bzw. Gesetzesverstöße aufzudecken hat, können aufgrund ihrer Grenzen jedoch nicht erfüllt werden (sog. Erwartungslücke).[9]

2.2 Die Unabhängigkeit des Prüfers

2.2.1 Definition von Unabhängigkeit

Der allgemeine Begriff der Unabhängigkeit des Prüfers lässt sich zunächst in eine innere (auch Unbefangenheit) und eine äußere Unabhängigkeit unterteilen. Unbefangenheit bedeutet, der Prüfer bildet sich ein freies Urteil allein auf der Basis sachlicher Gesichtspunkte und unterliegt dabei keinen Einschränkungen oder Einwirkungen,[10] die ihn in seinem Inneren d. h. psychisch beeinflussen. Zweifel an seiner Integrität[11] könnten beispielsweise bei persönlichen Beziehungen zum Prüfungsunternehmen aufkommen.[12] Eine äußere Unabhängigkeit[13] liegt dagegen vor, wenn der Prüfer frei ist von Einflüssen, die beobachtbare Sachverhalte darstellen etwa eine Beteiligung am zu prüfenden Unternehmen.[14]

Im deutschen Rechtssystem sind Regelungen zur Unabhängigkeit in § 319 und § 319a HGB in Form von Ausschlussgründen konkretisiert Des Weiteren hat der Prüfer seine Tätigkeit nach § 49 WPO i. V. m. § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB zu versagen, wenn eine Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung besteht. Unabhängigkeit und Unbefangenheit sind abschließend zentrale Bestandteile der Berufsgrundsätze des Wirtschaftsprüfers und wesentlich zur Sicherung der Objektivität des Prüfungsurteils.

2.2.2 Der Konflikt gleichzeitiger Prüfung und Beratung

Die wirtschaftliche Beratung ist nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 2 WPO grundsätzlich Teil der Tätigkeit eines Abschlussprüfers. Für die Feststellung einer Besorgnis der Befangenheit sind dabei die Ausschlussgründe des § 319 Abs. 2 Nr. 5 sowie § 319a Abs. 1 Nr. 2 HGB ausschlaggebend. Da jedoch die Vielzahl von Beratungsleistungen per Gesetz nicht exakt katalogisierbar ist begründet der BGH im „Allweiler“ Urteil[15], dass für die Beurteilung einer Selbstprüfung das Kriterium der funktionalen Entscheidungszuständigkeit heranzuziehen ist. Eine Beratung ist danach unzulässig, wenn diese über die Darstellung von Handlungsalternativen hinausgeht und der Prüfer letztendlich solche Sachverhalte zu prüfen hat, die aufgrund seiner maßgeblichen Beteiligung zustande gekommen sind.[16] Eine Selbstprüfung liegt jedoch nicht vor, wenn lediglich prüfungsbegleitende Handlungsempfehlungen zur Korrektur wesentlicher Mängel im Abschluss gegeben werden.[17]

Eine gleichzeitige Prüfung und Beratung kann zwar die Unabhängigkeit gefährden, jedoch ist sie aufgrund von Synergieeffekten auch als vorteilhaft zu betrachten. Zum einen erlangt der Wirtschaftsprüfer durch die Beratung eine bessere Kenntnis über das Unternehmen und kann mit Hilfe dieser Informationsvorteile seine Prüfung effizienter planen, zum anderen erhält das Management eine besonders hochwertige Beratung aufgrund der Qualifikation des Prüfers.[18] Beide Parteien haben somit einen Anreiz, neben der Prüfung auch eine Beratung nachzufragen bzw. durchzuführen.

2.2.3 Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit

Insbesondere mit dem KonTraG[19], dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)[20] und dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)[21] wurde die Unabhängigkeit des Prüfers und dessen Beziehung zum Aufsichtsrat gestärkt. Grundlegend für die neuere Entwicklung war jedoch der Sarbanes-Oxley Act (SOA)[22].

Ziel dieses US Gesetzes ist die Wiederherstellung des Vertrauens der Anleger in die wahrheitsgetreue Darstellung der veröffentlichten. Finanzinformationen. Mit ihm wurde zunächst eine berufstandsunabhängige (Qualitäts-) Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer (sog. PCAOB) geschaffen. Hinzu kommen weitere Regelungen u. a. werden Beratungsleistungen, die nicht aus der Prüfungstätigkeit resultieren beschränkt, um mögliche Konflikte zu vermeiden und so die Unabhängigkeit des Prüfers zu stärken.[23]

Seit Einführung des KonTraG sind Kapitalgesellschaften in Deutschland verpflichtet, ein Risikomanagementsystem gemäß § 91 Abs. 2 AktG einzurichten, welches im Rahmen der Abschlussprüfung auf seine Wirksamkeit zu beurteilen ist.[24] Des Weiteren hat nun der Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG den Prüfungsauftrag zu erteilen und trifft die Honorarvereinbarung nach 7.2.2 DCGK, wodurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Management gemindert wird. Der DCGK verlangt zusätzlich, dass der Prüfer vor seiner Berufung eine Erklärung über seine Unabhängigkeit abzugeben hat.[25]

Mit dem BilReG wurde der Katalog der mit einer Prüfungstätigkeit vereinbaren Beratungsleistungen durch die Einführung des § 319a HGB weiter eingeschränkt und konkretisiert. Hinzu kommt die Veröffentlichungspflicht von Honoraren für Prüfungs-, Bewertungs- und Steuerberatungsleistungen.

[...]


[1] Beispiele hierfür sind Enron und WorldCom.

[2] Ein Beispiel ist FlowTex, dessen gesamtes Geschäftsmodell nur auf Betrug ausgelegt war.

[3] § 316 Abs. 1 HGB.

[4] Vgl. § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB; vgl. im Internet IDW EPS 210 n.F. (2005), S. 16-20.

[5] Vgl. für die vorangehenden fünf Sätze IDW PS 200 (2000), S. 707 ff.

[6] Vgl. IDW PS 201 (2000), S. 711.

[7] Vgl. IDW PS 200 (2000), S. 707.

[8] Vgl. IDW PS 200 (2000), S. 709.

[9] Vgl. IDW PS 200 (2000), S. 708.

[10] Vgl. Ewert, R. (2002), S. 2386 f.

[11] Dies umfasst u. a. Vertrauenswürdigkeit und Ehrlichkeit. Vgl. hierzu Empfehlung der Europäischen Kommission (2002), ABl. EG Nr. L 191 vom 19.07.2002, S. 34; Hagel, J. (2002), S. 1358-1360; vgl. im Internet o. V. (2006), http://de.wikipedia.org/wiki/Integrit%C3%A4t.

[12] Vgl. § 319 Abs. 2 Nr. 2 HGB.

[13] Unabhängigkeit als Nichtbestehen der Besorgnis der Befangenheit. Vgl. hierzu Empfehlung der Europäische Kommission (2002), S. 34; § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB; § 49 WPO.

[14] Vgl. § 319 Abs. 2 Nr. 1 HGB.

[15] Vgl. BGH Urteil vom 21.04.1997, II ZR 317/95; Böcking, H.-J./Orth, C. (2002), S. 262 ff.

[16] Vgl. IDW (2002), S. 693.

[17] Vgl. Böcking, H.-J./Orth, C. (2002), S. 262 ff.

[18] Vgl. Böcking, H.-J./Orth, C. (2002), S. 258-261.

[19] Vgl. Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27.04.1998, S. 786-794.

[20] Vgl. im Internet DCGK vom 02.06.2005, http://www.ebundesanzeiger.de/download/kodex2.pdf.

[21] Vgl. Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung vom 04.12.2004, S. 3166-3182.

[22] Vgl. im Internet SOA (2002), http://www.kpmg.de/library/pdf/amtlicheFassung.pdf.

[23] Vgl. im Internet SOA (2002); vgl. hierzu auch Hartgraves, A. (2004), S. 765 ff.

[24] Vgl. § 317 Abs. 4 HGB.

[25] Vgl. im Internet DCGK (2005), Nr. 7.2.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Bilanzskandale und die Verwicklung von Wirtschaftsprüfern
Hochschule
Universität Osnabrück
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
19
Katalognummer
V57749
ISBN (eBook)
9783638521000
ISBN (Buch)
9783638766128
Dateigröße
504 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In der Seminararbeit werden zunächst die Grundlagen der Abschlussprüfung und das Problem der mangelden Unabhängigkeit bei gleichzeitiger Prüfung und Beratung dargestellt. Danach folgen Erläuterungen zu Bilanzskandalen (Definition, Ursachen). Abschließend findet eine Zusammenführung beider Bereiche statt u.a. mit dem Fallbeispiel Enron.
Schlagworte
Bilanzskandale, Verwicklung, Wirtschaftsprüfern
Arbeit zitieren
René Respondek (Autor:in), 2006, Bilanzskandale und die Verwicklung von Wirtschaftsprüfern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57749

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