Jugendhilfeplanung nach § 79-81 SGB VIII


Seminararbeit, 2005

13 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Begriffserklärung

Geschichte

Aktuelle rechtliche Grundlage

Theorien

Empirische Praxis

Perspektiven

Literatur

Begriffserklärung

Jugendhilfeplanung ist eine Teilfachplanung der Sozialplanung. Die Fachplanung muss die Maßstäbe von politischer und fachlicher Planung erfüllen. Als fachliche Planung dient Jugendhilfeplanung zur Überprüfung der qualitativen und quantitativen Angebote der Jugendhilfe und soll dazu führen, dass dieses Angebot bedarfsgerecht, effektiv und aufeinander abgestimmt ist. Durch Jugendhilfeplanung soll zudem sichergestellt werden, dass die Leistungen, die rechtlich im SGB VIII vorgeschrieben sind, mit ausreichenden personellen und finanziellen Mitteln erfüllt werden. Dies geschieht u.a. durch die Mitwirkung von freien Trägern. Als politische Planung dient die Jugendhilfeplanung der kommunalen Willensbildung sowie der Vorbereitung für Entscheidungen.

Jordan und Schone haben Jugendhilfeplanung prägnant definiert: „Jugendhilfe ist ein Instrument zur systematischen, innovativen und damit zukunftsgerichteten Gestaltung und Entwicklung der Handlungsfelder der Jugendhilfe mit dem Ziel, positive Lebensbedienungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 SGB VIII) und ein qualitativ und quantitativ bedarfsgerechtes Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend bereitzustellen (§ 79 SGB VIII)“ (Jordan/Schone 1998, S. 57).

Geschichte

Die Geschichte unterteile ich zum einen in die (a) rechtliche und zum anderen in die (b) geschichtliche Entwicklung.

(a) Rechtlich gesehen tritt Jugendhilfeplanung im Jugendwohlfahrtsgesetz (1961 – 1990) schon rudimentär in den §§ 5, 6 i.V.m. 7 JWG auf. Obwohl schon im § 7 JWG die Jugendhilfeplanung vorgeschrieben wird, findet sie damals kaum statt. Indirekt wird auch schon im § 23 JWG zur Jugendhilfeplanung verpflichtet, da nach diesem Paragraphen die Jugendwohlfahrt für die Koordination von Jugendhilfemaßnahmen zuständig ist, was jedoch nach fachlichen Gesichtspunkten nur durch Planung möglich ist. Zur damaligen Zeit sieht man die Jugendhilfeplanung häufig als freiwillige Aufgabe an, und zudem ist man ihr gegenüber eher skeptisch eingestellt, da man Angst vor Verplanung, Kontrolle, Einengung, Verlust von Spontaneität und Flexibilität hat (vgl. Jordan und Schone 1998, S. 67)
(b) Die historische Entwicklung von Jugendhilfeplanung sieht so aus, dass man Mitte der 1960er Jahre mit Planung beginnt und sich bald eine Euphorie entwickelt. Diese verebbt jedoch, als sich herausstellt, dass Planung nicht den Erfolg erzielt, den man sich gewünscht hat (vgl. Herrmann 1998, S.19). Das Thema Sozialplanung wird dann 1969 doch noch einmal auf dem deutschen Fürsorgetag in Essen auf die Tagesordnung gesetzt. Im Laufe der 1970er Jahre werden dann auch verschiedene theoretische Ansätze entwickelt. Es folgen auch einige Veröffentlichungen zum Thema. So gibt z.B.: 1972 die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter die erste offizielle Planungsempfehlung heraus. Eine Loseblattsammlung zum Thema Jugendhilfeplanung veröffentlicht das Deutsche Institut für Urbanistik (vgl. Jordan/Schone 1998, S. 68). Ende der 1970er kommt wieder ein Umbruch. Aufgrund der immer knapper werdenden Mittel im öffentlichen Sektor werden die Bedenken in Bezug auf den Nutzen von Planung größer. Zudem werden den Planungsmodellen, die sich bis dahin entwickelt haben, fehlender Praxisbezug vorgeworfen. Die 1980er Jahre sind gekennzeichnet von Misstrauen und Widerwille Planung gegenüber, dies führt nahezu zum Stillstand von Jugendhilfeplanung. Trotzdem wird 1986 ein neues Handbuch zur kommunalen Sozialplanung vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge veröffentlich. Dieses Handbuch ankündigt eine Neubelebung der Diskussion um Planung an. Welche durch die Einführung des SGB VIII weitergeführt wird. Auffallend ist, dass die Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung seit den 1970er Jahren in allen Gesetzesentwürfen Bestandteil ist und dann auch in das Gesetz übernommen wird (vgl. Merchel 1994, S. 16ff.).

Festzuhalten ist, dass bis zur Einführung des SGB VIII nur vereinzelt Jugendhilfeplanung stattfindet. Durch die Einführung des SGB VIII werden dann jedoch die Rahmenbedingungen für Jugendhilfeplanung festgeschrieben. Was jedoch nicht die Bedenken und Zweifel ausräumt, denn zum einen ist die wirtschaftliche Lage immer noch angespannt und zum anderen werden die in den 1970er Jahren entwickelten Theorien ohne Anpassungsleistung übernommen (vgl. Herrmann 1998, S. 19).

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Details

Titel
Jugendhilfeplanung nach § 79-81 SGB VIII
Hochschule
Universität Trier
Veranstaltung
Seminar
Autor
Jahr
2005
Seiten
13
Katalognummer
V57267
ISBN (eBook)
9783638517683
ISBN (Buch)
9783638882842
Dateigröße
464 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jugendhilfeplanung, VIII, Seminar
Arbeit zitieren
Claudia Giehl (Autor:in), 2005, Jugendhilfeplanung nach § 79-81 SGB VIII, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57267

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