Die Europäische Zentralbank. Ziele, Aufgaben und Aufbau


Hausarbeit, 2002

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der institutionelle Rahmen
2.1. Die Rechtstellung
2.2. Die Rechtsinstrumente

3. Die Organe
3.1. Das Direktorium
3.2. Der EZB-Rat
3.3. Der Erweiterte Rat

4. Das Kapital

5. Die Ziele, die Aufgaben und die Befugnisse

6. Die geldpolitische Strategie

7. Das geldpolitische Instrumentarium
7.1. Offenmarktgeschäfte
7.2. Ständige Fazilitäten
7.3. Mindestreserven

8. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Mit der Währungsunion wurde nicht nur eine neue Währung aus der Taufe gehoben, sondern es entstand auch eine neue Zentralbank, die Europäische Zentralbank (EZB).

Die EZB und die Zentralbanken der Länder, die den Euro eingeführt haben, bilden das Eurosystem. Da noch nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Euro eingeführt haben, ist zwischen dem Eurosystem, dem 12 Länder angehören, und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), dem 15 Länder angehören, zu unterscheiden.

Am 1. Januar 1999 hat die EZB in Frankfurt am Main ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist die Notenbank der Währungsunion und für die Geldpolitik im Euroland verantwortlich.

Die Deutsche Bundesbank und die nationalen Notenbanken der anderen Teilnehmerländer sind durch die EZB nicht etwa überflüssig geworden, sie sind vielmehr in das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) integriert. Die EZB trifft die Entscheidungen zur Geldpolitik, die die nationalen Notenbanken auf Weisung der EZB in den jeweiligen Ländern umsetzen.

Die Arbeit gliedert sich dabei so auf, dass zunächst der institutionelle Rahmen der EZB sowie dessen rechtliche Stellung aufgezeigt wird. Neben den bestehenden Organen werden auch die Ziele, die Aufgaben sowie die Befugnisse der EZB erläutert. Weiter wird auf die Geldpolitik der EZB eingegangen, indem die Strategie sowie dessen Instrumentatrium näher erklärt werden. Eine Schlussbetrachtung beendet diese Hausarbeit.

2. Der institutionelle Rahmen

Die Europäische Zentralbank bildet zusammen mit den Zentralbanken der zum Euro-Währungsgebiet gehörenden zwölf Länder das „Eurosystem“. Vom Eurosystem ist nach offiziellem Sprachgebrauch die Rede, wenn die EZB und die nationalen Zentralbanken derjenigen Staaten, die an der Währungsunion teilnehmen, gemeint sind.[1] Die Hauptaufgabe ist die Bestimmung und Ausführung der Geld- und Währungspolitik in diesen Ländern. Die EU-Staaten Schweden, Dänemark und das Vereinigte Königreich haben den Euro bisher nicht eingeführt. Die Zentralbanken dieser Länder bilden zusammen mit dem sog. Eurosystem das Europäische System der Zentralbanken (ESZB).[2]

2.1. Die Rechtstellung

Mit der Errichtung des Zentralbanksystem auf europäischer Ebene wurden die Zentralbanken aus den staatsorganisatorischen Zusammenhängen herausgelöst, um zusammen mit der EZB als integrale – nicht integrierte – Bestandteile eines supranationalen Verbundes und unter einem gemeinsamen Dach als Träger der gemeinschaftlichen Geldpolitik zu fungieren.[3]

Gemäß Art. 14.3 ESZB-Satzung handeln die nationalen Zentralbanken gemäß den Leitlinien und Weisungen der EZB.[4]

Die Zentralbanken jener europäischen Staaten, die zwar Mitglied der EU sind, der Währungsunion aber fernblieben (Dänemark, Großbritannien, Schweden), haben einen gesonderten Status innerhalb des ESZB. Sie dürfen ihre nationale Geldpolitik weiter ausüben und nehmen somit weder an der Entscheidungsfindung im Hinblick auf die einheitliche europäische Geldpolitik noch an der Umsetzung der Entscheidungen teil.[5]

Das ESZB nimmt seine Tätigkeit nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB-Satzung) wahr.[6]

Eine Rechtspersönlichkeit im Sinne des Völkerrechts besitzt nur die EZB (Art. 107 EGV).[7] Sie kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs völkerrechtliche Verträge abschließen und sich an der Arbeit von internationalen Organisationen, bspw. der Internationale Währungsfonds (IWF), beteiligen.[8] Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitest gehende Rechts- und Geschäftstätigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie hat Parteistellung im Verfahren der Nichtigkeitsklage und der Untätigkeitsklage (Art. 230 Abs. 1 und Abs. 3; Art. 232 Abs. 4 EGV) und kann bewegliches sowie unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern.[9] Das ESZB besitzt, im Gegensatz zur EZB und den nationalen Zentralbanken, keine Rechts­per­sön­lichkeit.

Zusätzlich genießt die EZB im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen.[10]

Die Rechtsakte der Beschlussorgane der EZB werden nicht der Europäischen Gemeinschaft zugerechnet, sondern der EZB, welches kein für die Europäische Gemeinschaft handelndes Organ ist, sondern eine Institution des Gemeinschaftsrechts. Allerdings haftet die Gemeinschaft für rechtswidrige und schädigende Amtshandlungen der EZB.[11]

2.2. Die Rechtsinstrumente

Der EG-Vertrag und die Satzung des ESZB ermöglichen es der EZB, an Rechtsetzungsverfahren mitzuwirken. Die Befugnisse gliedern sich in die drei Bereiche Initiativrecht, beratende Funktion und Verabschiedung von Rechtsakten.

Mittels des Initiativrecht kann die EZB die Änderung der Satzung und den Erlass von ergänzenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft empfehlen und angehört werden.[12]

Die beratende Funktion zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der nationalen Be­hörden, die in den Zuständigkeitsbereich des ESZB fallen, besteht in dem Anhörungsrecht der EZB. Die Bankenaufsicht und institutionelle Änderungen im Wäh­rungs­bereich gehören ebenfalls hierzu.

Bei der Verabschiedung von Rechtsakten und sonstigen Rechtsinstrumenten besitzt die EZB sog. normative Befugnisse, die auf das Ziel be­schränkt sind, die Aufgaben des ESZB zu erfüllen.[13]

3. Die Organe

Die Entscheidungen werden im Eurosystem zentral von den Beschlussorganen der EZB, dem Direktorium und dem EZB-Rat, getroffen. Als drittes Beschlussorgan besteht der Erweiterte Rat, solange es nicht Euro-Mitgliedsstaaten gibt.[14]

3.1. Das Direktorium

Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten (Willem F. Duisenberg), dem Vizepräsidenten der EZB (Christian Noyer) und vier weiteren Mitgliedern. Sie werden durch die Staats- und Regierungs­chefs auf Empfehlung des Europäischen Rates nach Anhörung des Euro­päischen Parlaments und des EZB-Rats aus dem Kreis der in Wäh­rungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ein­ver­nehmlich ausgewählt und ernannt. Die Mitglieder können nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten werden[15]. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre. Eine Wiederernennung ist nicht zulässig (Art. 112 EGV).

Das Direktorium ist das oberste ausführende Beschlussorgan der EZB. Bei den wöchentlich stattfindenden Sitzungen beschließt das Direktorium mit ein­facher Mehrheit der von den persönlich anwesenden Mitgliedern abgege­benen Stimmen; liegt Stimmengleichheit vor, entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Abkommen zwischen der EZB und der Bundesrepublik Deutschland räumt den Mitgliedern des Direktoriums alle Rechte und Im­munitäten ein, die allen bei der Deutschen Bundesregierung akkreditierten Diplo­maten gewährt werden.[16]

[...]


[1] Vgl. Streinz, R.: Europarecht (1996); S. 292.

[2] Vgl. EZB: Die Europäische Zentralbank (2000); S. 11.

[3] Vgl. Wagner, A.: Die Europäische Zentralbank (2001); S. 64.

[4] Vgl. Herdegen, M.: Europarecht (1999); S. 287.

[5] Vgl. Wagner, A.: Die Europäische Zentralbank (2001); S. 63.

[6] Vgl. Bankakademie: Das Eurosystem als Institution (2001); S. 231f.

[7] Vgl. Koenig, C./Haratsch, A.: Europarecht (1998); S. 80.

[8] Vgl. EZB: Monatsbericht Juli 1999 (1999); S. 60f.

[9] Vgl. Herdegen, M.: Europarecht (1999); S. 75.

[10] Vgl. Tönsdorff, S.: Die zentralbankpolitische Diskussion (2001); S. 75.

[11] Vgl. Koenig, C./Haratsch, A.: Europarecht (1998); S. 81.

[12] Vgl. Tönsdorff, S.: Die zentralbankpolitische Diskussion (2001); S. 77.

[13] Vgl. EZB: Monatsbericht November 1999 (1999); S. 61 ff.

[14] Vgl. EZB: Monatsbericht Juli 1999 (1999); S. 63.

[15] Vgl. Herdegen, M.: Europarecht (1999); S. 298.

[16] Vgl. EZB: Monatsbericht Juli 1999 (1999); S. 60.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Europäische Zentralbank. Ziele, Aufgaben und Aufbau
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule  (FB Betriebswirtschaft)
Veranstaltung
Europarecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
20
Katalognummer
V5710
ISBN (eBook)
9783638135092
ISBN (Buch)
9783656617952
Dateigröße
515 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische, Zentralbank, Europarecht
Arbeit zitieren
René Eickers (Autor:in), 2002, Die Europäische Zentralbank. Ziele, Aufgaben und Aufbau, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5710

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