Solidarität im Bundesstaat

Der bundesdeutsche Finanzausgleich - Grundstrukturen, Verfahrensweisen und mögliche Reformansätze


Hausarbeit, 2005

46 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland
2.2 Die Praxis des Föderalismus in Deutschland
2.3 Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern
2.3.1 Gesetzgebungskompetenzen
2.3.2 Verwaltungskompetenzen
2.3.3 Ausgabenverantwortung und Ausgabenkompetenz
2.4 Einnahmenverteilung zwischen Bund und Ländern
2.4.1 Steuergesetzgebungskompetenz
2.4.2 Steuerverwaltungskompetenz
2.4.3 Steuerertragskompetenz

3 Der Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland
3.1 Aufgabe des Finanzausgleichs
3.2 Das Vier-Stufen-Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem
3.2.1 Primär vertikaler Finanzausgleich
3.2.2 Primär horizontaler Finanzausgleich
3.2.3 Sekundärer horizontaler Länderfinanzausgleich
3.2.4 Sekundärer vertikaler Finanzausgleich

4 Einbettung der neuen Länder in den Finanzausgleich
4.1 Sonderregelungen
4.2 Neuordnung – Föderales Konsolidierungsprogramm

5 Die Gemeinden in der Finanzverfassung
5.1 Stellung der Gemeinden
5.2 Aufgaben- und Ausgabenverantwortung
5.3 Steuerertragskompetenzen
5.4 Spezielle Entgelte
5.5 Kommunaler Finanzausgleich in Thüringen
5.5.1 Finanzausgleichsmasse
5.5.2 Finanzzuweisungen
5.5.3 Ermittlung des Finanzbedarfs
5.6 Schlüsselzuweisungen
5.6.1 Rechtsgrundlagen
5.6.2 Methodik
5.6.3 Definitionen
5.7 Kommunalfinanzreform

6 Der Finanzausgleich ab 2005

7 Der Solidarpakt I und II
7.1 Hintergrund des Solidarpakts
7.2 Solidarpakt I (1995-2004)
7.3 Solidarpakt II (2005-2019)
7.4 Die Zukunftsaussichten der Solidarpakts

8 Zwischen Solidarität und Wettbewerb – die Zukunft der Finanzverfassung
8.1 Unitarisierung – Motive, Kritik und Ursachen der Problematik
8.2 Reformansätze

9 Zusammenfassung

10 Erklärung/ Versicherung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Verteilung der Steuern

Abbildung 2: Vier-Stufen-Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem

Abbildung 3: Ertragskompetenz Steuern

Abbildung 4: Verteilung der Steuereinnahmen auf Gebietskörperschaften

Abbildung 5: Länderfinanzausgleich 2000

Abbildung 6: Länderfinanzausgleich/ Bundesergänzungszuweisungen

Abbildung 7: Ausgabenstruktur der Gemeinden 1995

Abbildung 8: Steuerkraftzahlen und Schlüsselzuweisungen nach Gemeindegrößen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Unsere Hausarbeit haben wir im Rahmen der Lehrveranstaltung Sozialwirtschaftliche Organisationen/ Non-Profit-Management verfasst. Ihr Thema „Der bundesdeutsche Finanzausgleich“ ist extrem komplex und schwer abzugrenzen.

Der Finanzausgleich in Deutschland gehört zu den wichtigsten Eckfeilern im deutschen Föderalismus. Eigenständigkeit, Solidarität und auch Finanzkraft sind wichtige Bausteine für einen funktionierenden Gesamtstaat. Jedoch haben genau diese Bausteine seit der Wiedervereinigung eine schwere Last zu tragen. Dies spiegelt sich auch in der Sammelklage einiger Bundesländer vor dem Bundesverfassungsgericht wieder. Die Bundesregierung ging von einer zeitweiligen Belastung durch die Wiedervereinigung aus. Bald musste man jedoch sich eingestehen, dass der Aufholungsprozess bei den neuen Bundesländer noch lange nicht abgeschlossen ist. Aus diesem Grund wurden auch der Solidarpakt II und das Maßstäbegesetz verabschiedet, mit der Hoffnung, der Aufbau Ost und die Angleichung der Lebensverhältnisse könne damit besser vorangetrieben werden.

Mit dieser Arbeit möchten wir den Finanzausgleich in Deutschland verständlich erläutern und auf die Neuregelungen ab dem Januar 2005 mit eingehen sowie eventuelle Reformansätze aufführen.

2 Grundlagen

2.1 Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland

„Die Finanzverfassung umfasst die Gesamtheit aller rechtlichen Regelungen und Maßnahmen des staatlichen Finanzwesens, die auf die finanzwirtschaftlichen Rahmendaten einwirken. Innerhalb dieser Rahmendaten vollzieht sich der Einsatz finanzpolitischer Instrumente zur Erreichung der staatlichen Ziele.“[1]

Die Finanzverfassung ist im GG im Abschnitt X geregelt, welche die Verteilung der Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenbefugnisse beinhaltet.[2]

2.2 Die Praxis des Föderalismus in Deutschland

Art. 20 (1) GG besagt: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“

Durch diesen Grundsatz ist die Staatsform von Deutschland eindeutig festgelegt.

Unter einem Bundesstaat versteht man die staatsrechtliche Vereinigung von Gliedstaaten (Länder) zu einem Gesamtstaat (Bund). Das wesentliche Merkmal besteht darin, dass die Gliedstaaten selbst die Qualität eines Staates in Form einer Gebietskörperschaft besitzen und Teile des Gesamtstaates sind.

Dadurch erhalten die Länder eine Gleichberechtigung gegenüber dem Bund. Es besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis. Die Gemeinden bilden keine eigenständige Ebene, sie werden als Teile der Länder angesehen.

Im Grundgesetz sind die Aufgaben- und Kompetenzbereiche von Bund und Ländern genau geregelt.[3]

2.3 Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern

Die öffentlichen Aufgaben werden durch das Grundgesetz auf die staatlichen Ebenen verteilt. Grundsatz dabei ist die getrennte Zuständigkeit und das Subsidiaritätsprinzip.

Art. 30 GG: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sacher der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt“.[4]

Es wird unterschieden zwischen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen.

2.3.1 Gesetzgebungskompetenzen

Im Art. 70 (1) GG sind die Zuständigkeiten der Gesetzgebung geregelt. Die Länder besitzen nach diesem Artikel das Recht zur Gesetzgebung, soweit sie nicht durch das GG dem Bund zugesprochen sind.

Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz in den Bereichen der ausschließlichen, der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung.[5]

- Die ausschließliche Gesetzgebung ist im Art. 73 GG geregelt. Dabei handelt es sich um Aufgabenbereiche, die das gesamte Bundesgebiet betreffen, wie z.B. Passwesen, Verteidigung, Regelung der Währung u. ä.. Die Länder können in diesen Bereichen nur durch eine Ermächtigung durch das Bundesgesetz tätig werden.
- Bei der konkurrierenden Gesetzgebung liegt die Kompetenz beim Bund, wenn ein gesamtstaatliches Interesse nach Art. 72 (2) GG vorliegt, wie z.B. die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit. Die Länder können ebenso Gesetze erlassen, jedoch nur solange, bis der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch macht.
- Im Art. 75 GG wird die Rahmengesetzgebung des Bundes bestimmt. Danach kann der Bund für bestimmte Bereiche Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder erlassen. Unter diese Bereiche fallen z.B. das Hochschulwesen, die Natur- und Landschaftspflege und der Wasserhaushalt.[6]

2.3.2 Verwaltungskompetenzen

Im Gegensatz zur Gesetzgebungskompetenz liegt bei der Verwaltungskompetenz der Vorrang bei den Ländern. Bei der Verwaltungskompetenz geht es um die Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben. Die Erfüllung dieser Aufgaben umfasst den Vollzug eigener Gesetze als auch die Ausführung von Bundesgesetzen. Art. 83, 84,85 GG regeln die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder. Diese werden entweder als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes ausgeführt. Steht dem Bund eine eigene Verwaltung zur Verfügung, dann führt er die Bundesgesetze selbst aus.

Neben der Ausführung von Gesetzen gibt es die gesetzesfreien Verwaltungsaufgaben. Hierunter fallen z.B. Maßnahmen der Wirtschaftsförderung oder die Förderung von Forschungsvorhaben. Die Zuständigkeiten in diesem Bereich sind ebenfalls im GG geregelt. Die Länder können im Bereich der gesetzesfreien Verwaltung alle Aufgaben erfüllen, soweit dem Bund nicht durch das GG eine besondere Zuständigkeit eingeräumt wird.[7]

2.3.3 Ausgabenverantwortung und Ausgabenkompetenz

Nach dem sogenannten Lastenverteilungsgrundsatz (Prinzip der Konnexität) ergibt sich, das Bund und Länder grundsätzlich jeweils selbst die Ausgaben zu tragen haben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Dies ist im Art. 104a (1) GG festgehalten.

Kurz gesagt folgt der Verwaltungszuständigkeit auch die Finanzierungszuständigkeit.

Abweichend vom Lastenverteilungsgrundsatz lässt das Grundgesetz folgende Ausnahmen zu, sogenannte Mischfinanzierungen:

- Bundesauftragsverwaltung
- Geldleistungsgesetze
- Finanzhilfen
- Gemeinschaftsaufgaben
- Kriegsfolgelasten
- Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung.[8]

Bei dieser Ausnahmeregelung trägt der Bund die Kosten ganz oder zumindest teilweise, obwohl dem Grundsatz nach diese Kosten den Ländern zufallen müssten.[9]

2.4 Einnahmenverteilung zwischen Bund und Ländern

Die wesentlichsten Einnahmen von Bund und Ländern sind die Steuereinnahmen, welche wiederum für die staatlichen Aufgaben und den damit verbundenen Ausgaben verwendet werden. Aus diesem Grund ist die Verteilung der Steuereinnahmenbefugnisse von großer Bedeutung für die Finanzausstattung der Gebietskörperschaften. Daher müssen auch hier wieder die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenzen genau geregelt sein.[10]

Steuer- und Aufgabenverteilung (ohne EU)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Verteilung der Steuern

Quelle: http://www.bund.de

2.4.1 Steuergesetzgebungskompetenz

Die gesamte Gesetzgebung auf dem Gebiet des Steuerrechts liegt laut Art. 105 Abs. 1,2 GG beim Bund. Er besitzt die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole sowie die konkurrierende Gesetzgebung über alle übrigen Steuern, falls ihr Aufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht oder ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht. Durch diese Regelung sollen regionale Steuerunterschiede vermieden werden.

Die Länder haben nach Art. 105 Abs. 2,2a GG die Gesetzgebung, wenn die Voraussetzungen für eine konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nicht gegeben sind oder der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebung keinen Gebrauch macht. Die Länder besitzen die Kompetenz über die Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Des weiteren fällt die Kirchensteuer in den Kompetenzbereich der Länder.[11]

2.4.2 Steuerverwaltungskompetenz

Welche Ebene Steuern zu veranlagen und einzuziehen hat, ist durch den Art. 108 GG bestimmt.

Auf der Bundesebene verwalten die Bundesfinanzbehörden:

- die Zölle und Finanzmonopole,
- die Verbrauchssteuern einschließlich Einfuhrumsatzsteuer,
- die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft.

Die Landesfinanzbehörden verwalten im Auftrag des Bundes:

- die Kapitalverkehrssteuern, Versicherungssteuer, Wechselsteuer, Solidaritätszuschlag,
- die Gemeinschaftssteuern

und als eigene Angelegenheit:

- die Ländersteuern (ohne Biersteuer),
- die Gemeindesteuern, soweit die Länder die Verwaltung nicht den Gemeinden übertragen haben.

Die Gemeinden verwalten die Gemeindesteuern, soweit die Länder die Verwaltung den Gemeinden übertragen haben.[12]

2.4.3 Steuerertragskompetenz

Die Steuerverteilung in einem Bundesstaat ist der Kernpunkt der Finanzverfassung.

Bund und Länder müssen finanziell so ausgestattet sein, dass sie ihren Aufgaben gerecht werden können.

Schwerpunkte bei der Steuerertragshoheit sind zum einen die Zuweisungen an Steuern oder Anteilen der Gemeinschaftssteuern an den Gesamtstaat und an die Gliedstaaten (Länder) à vertikaler Finanzausgleich und zum anderen die Verteilung der zustehenden Einnahmen unter den Gliedstaaten sowie der Ausgleich von Unterschieden in der Finanzkraft der Gliedstaaten à horizontaler Finanzausgleich.[13]

3 Der Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland

3.1 Aufgabe des Finanzausgleichs

Im Mittelpunkt der Finanzverfassung stehen die Regelungen zum Finanzausgleich. Aufgabe des Finanzausgleichs ist es, die dem Gesamtstaat zur Verfügung stehende Finanzmasse auf die einzelnen Gebietskörperschaften zu verteilen, damit diese ihren Aufgaben gerecht werden können und so eine Angleichung der Lebensverhältnisse in den unterschiedlichen Regionen ermöglicht wird.[14]

Unter dem Finanzausgleich im weiten Sinne versteht man die Verteilung der Aufgaben, den damit verbundenen Ausgaben und die dadurch notwendigen Einnahmen zu deren Finanzierung.[15]

Der Finanzausgleich im engeren Sinne bezieht sich auf die Zuweisung auf die einzelnen Gebietskörperschaften, welchen wir nachfolgend näher beschreiben möchten. Dabei handelt es sich um die Regelungen bis zum Jahr 2004.

Die neuen Regelungen der Finanzverteilung in Deutschland ab dem 01.01.2005 werden später in einem Kapitel näher erläutert.

[...]


[1] Vgl. ZIMMERMANN/ HENKE.: Finanzwissenschaft. München: Vahlen, 1994, S. 469.

[2] Vgl. EDLING.: Der Staat in der Wirtschaft. München: Vahlen, 2001, S. 348.

[3] Vgl. ARNOLD/ GESKE.: Öffentliche Finanzwirtschaft. München: Vahlen, 1988, S.11.

[4] Vgl. WIESNER.: Öffentliche Finanzwirtschaft. Heidelberg: R. v. Decker, 1997, S. 11.

[5] Vgl. EDLING.: Der Staat in der Wirtschaft. München: Vahlen, 2001, S. 348.

[6] Vgl. a.a.O., S. 348-349.

[7] Vgl. ARNOLD/ GESKE.: Öffentliche Finanzwirtschaft. München: Vahlen, 1988, S.14-15.

[8] Vgl. a.a.O., S.18.

[9] Vgl. ARNOLD/ GESKE.: Öffentliche Finanzwirtschaft. München: Vahlen, 1988, S.18.

[10] Vgl. EDLING.: Der Staat in der Wirtschaft. München: Vahlen, 2001, S. 351.

[11] Vgl. ARNOLD/ GESKE.: Öffentliche Finanzwirtschaft. München: Vahlen, 1988, S.33-34.

[12] Vgl. ARNOLD/ GESKE.: Öffentliche Finanzwirtschaft. München: Vahlen, 1988, S.43-44.

[13] Vgl. a.a.O. S. 35.

[14] Vgl. DICKERTMANN/ GELBHAAR.: Finanzwissenschaft. Herne/ Berlin, 2000, S.44-45.

[15] Vgl. NORBERT ANDEL.: Finanzwissenschaft. Tübingen, 1998, S.504.

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
Solidarität im Bundesstaat
Untertitel
Der bundesdeutsche Finanzausgleich - Grundstrukturen, Verfahrensweisen und mögliche Reformansätze
Hochschule
Fachhochschule Nordhausen
Veranstaltung
Non-Profit-Management
Note
1,3
Autoren
Jahr
2005
Seiten
46
Katalognummer
V56986
ISBN (eBook)
9783638515375
ISBN (Buch)
9783656794455
Dateigröße
1028 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Solidarität, Bundesstaat, Non-Profit-Management
Arbeit zitieren
Bettina Hesse (Autor:in)Jacqueline Reuß (Autor:in), 2005, Solidarität im Bundesstaat, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56986

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