Geschichtliche Entwicklung der Souveränitätskonzeption


Seminararbeit, 2006

31 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Hauptteil
I. Das Altertum
II. Das Mittelalter
III. Vom 16. Jahrhundert bis zum Westfälischen Frieden
1. Bodin
2. Hobbes
IV. Vom Westfälischen Frieden bis zum Völkerbund
1. Locke
2. Vattel
3. Rousseau
4. Hegel
5. Jellinek
V. Vom Völkerbund bis zum Zweiten Weltkrieg
1. Der Völkerbund
2. Kelsen
3. Schmitt
VI. Vom Zweiten Weltkrieg bis zur Gegenwart
Die Vereinten Nationen

C. Zusammenfassung

D. Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Ziel dieser Arbeit soll es sein, die geschichtliche Entwicklung der Souveränitätskonzeption darzulegen. Zunächst ist daher zu klären, was unter dem Begriff der Souveränität als solchem zu verstehen ist. Dies scheint auf den ersten Blick unschwer. Abgeleitet von lateinisch supremus bzw. französisch souveraineté,1 versteht man darunter im Allgemeinen die höchste, unabgeleitete, ihrerseits keinen weiteren fremden Bindungen unterliegende staatliche Herrschaftsgewalt.2

Im Speziellen jedoch gerät eine klare Aussage über den geläufigen Durchschnittsgehalt hinaus ungleich schwerer. Hier wird der Begriff vieldeutiger, indem er eine Aufspaltung erfährt. Nicht nur die höchste, unbeschränkte Gewalt bestimmter Rechtssubjekte innerhalb eines Staates, also die innere Souveränität ist gemeint, sondern es tritt auch eine äußere hinzu. Diese äußere Souveränität beschreibt die Unabhängigkeit und Gleichheit von Staaten untereinander3 und begrenzt gleichzeitig auch die Autorität des scheinbar keiner höheren Beschränkung unterworfenen innerstaatlichen Souveräns.4 Somit erlangt der Souveränitätsbegriff über das Staatsrecht hinaus seine für das Völkerrecht grundlegende Bedeutsamkeit.

Nachfolgend soll gezeigt werden, unter welchen Einflüssen sich die Bedeutung des Wortes Souveränität wandelte. Einfluß hierauf nahmen nicht nur die politischen und historischen Verhältnisse, in denen der Begriff Verwendung fand und unter denen die maßgeblichen Denker ihn in ihren Theorien aufnahmen. Auch seine Entwicklung vom reinen deskriptiven Merkmal respektive einer politischen Vorstellung über die juristische Bestimmung bis hin zur realen Verwendung in der Staatenpraxis ist beachtlich. Die Souveränität wurde daher nicht von Gelehrten entdeckt, sondern vielmehr von historischen Machtkämpfen über Jahrhunderte geprägt und entwickelt.

B. Hauptteil

I. Das Altertum

Ein exakt datierbares Auftreten der Souveränitätskonzeption ist schwer möglich, jedoch fehlen Begriff wie Bedeutung in den antiken Stadtstaaten, ebenso wie in den früheren Großreichen.5

Die griechischen Lehrsätze über die Natur des Staates enthalten keine Erkenntnisse, die mit der Souveränität vergleichbar sind. Im innerstaatlichen Sinne fehlt dies, da den wissenschaftlichen Bearbeitern die Tatsache, dass im Staate irgendwer befehlen müsse und damit die Herrschaftsgewalt inne habe, als so selbstverständlich erschien, dass sie keiner genaueren Bestimmung bedurfte.6 Auch eine dem äußeren Souveränitätsbegriff entsprechende Idee findet sich nicht. Im antiken Griechenland begriff man den Staat als autark, was jedoch mit dem heutigen Souveränitätsverständnis keinerlei Verwandschaft hatte. Autarkie meinte, dass der Staat so gestaltet sein musste, dass er einer anderen seine Natur ergänzende Gemeinschaft nicht bedurfte. Also vielmehr Unabhängigkeit in einem wirtschaftlichen und technischen, jedoch nicht im machtpolitischen Sinne. Somit ergeben sich hieraus auch keinerlei Rückschlüsse auf des Verhältnis der Staaten untereinander.

Im Römischen Imperium löste man sich nicht vom Stadtstaatgedanken, sondern begriff das Reich als erweiterte Polis. Also als übergeordneten Stadtstaat, in denen die einzelnen Teile des Reiches quasi als Häuser der Stadt fungierten.7 Somit sah man sich keiner fremden Macht gegenüber, in deren Ansehung man seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit hätte behaupten müssen. Daher scheint insbesondere den Römern die Vorstellung der Souveränität ihrer Staats- und Rechtsordnung in einem Maße unproblematisch und natürlich, dass es auch nach deren Verständnis keiner wissenschaftlichen Erörterung bedurfte. Für eine Entstehung des Rechts zwischen Völkern war daher gedanklich kein Platz.

II. Das Mittelalter

Auch im frühen Mittelalter fehlt eine Idee der Souveränitätskonzeption. Man kannte keinen Staat im heutigen Sinne. Der „Staat“ war vielmehr ein Personenverband und beruhte auf dem Verhältnis zwischen Herrscher(n) und dem von ihm in verschiedenen Abstufungen abhängigen Volk. Mächtig war daher, wer Grund und Boden besaß. Das Lehnsrecht und eine Vielzahl von Herrschaftsträgern, also eine Pluralität von Obrigkeiten widersprachen, vom Prinzip her dem Gedanken der Machtbündelung.

Erst mit dem Kampf um Anerkennung der Nationalstaaten im Europa des 13. und 14. Jahrhunderts entstanden die ersten Vorstellungen der Souveränität. Von Innen heraus wurde die Existenz der Staaten durch Lehnsträger bedroht, die sich als Macht im Staate fühlten. Von Außen drohte einerseits die Macht der Kirche, die den Staat als ihren Diener verstand, andererseits stand man dem Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nationen gegenüber, der den Einzelstaaten nur Provinzstatus zubilligte. Somit musste ein Mittel zur Sicherung der staatlichen Existenz nach Innen und Außen gefunden werden.

Die eigentliche etymologische Herkunft des Begriffs Souveränität geht daher auch zurück auf das Frankreich am Ende des 13. Jahrhunderts. Dort bezeichnete das Wort „sovrain“ die Stellung eines Inhabers von großer, unabhängiger Herrschaftsgewalt über Land und Leute, begrenzt nur durch die vom mittelalterlichen Denken geprägte göttliche Herrschaft.8 Eine solche Stellung konnte dabei durchaus nicht nur dem König, sondern auch Grafen und Baronen zustehen.9 Dies zeigt, dass nicht ausschließlich derjenige herrschte, der zuhöchst stand, sondern dass Souveränität eine genau umrissene, hierarchische Reihe hoher Herren bezeichnete, von denen jeder jeweilig nur in seiner Sphäre „zuhöchst“ stand. Der Baron herrschte souverän über sein Land und seine Leute, soweit dies nicht im Widerspruch zur königlichen Herrschaft stand. Andererseits wurde die Herrschaftsgewalt nach unten stets genau festgelegt und die dem Untergebenen zustehenden Rechte und Pflichten konnten von dem jeweils Höherstehenden nicht frei abgeändert werden. Die neuzeitliche Wortbedeutung der Souveränität war somit der mittelalterlichen fremd.

Auch war der König selbst noch nicht der supremus, also der am höchsten Stehende, sondern der superior (Oberer oder Vorgesetzter), da nach Außen hin noch die Abhängigkeit vom Kaiser als auch vom Papst bestand. Dieser Umstand, der nicht nur von einer weltlichen Begrenzung der Machtfülle, sondern auch von einer kirchlichen Abhängigkeit des Herrschers zeugt, zeigt den wohl größten Unterschied zum heutigen Souveränitätsgedanken mit der in diesem innewohnenden Handlungsfreiheit auf. Schließlich bezeichnete Souveränität eine Sachzuständigkeit des Herrschers, also beispielsweise die richterliche Kompetenz des Königs.10

Erst Ende des 13. Jahrhunderts vergrößerte sich die Macht des französischen Königs selbst und seine Abhängigkeit vom Kaiser und Papst schwand zusehends. In diesem Unabhängigkeitskampf und der Ablösung von der Reichsidee hin zu einer Idee der Obermacht des Staates liegen nun auch endgültig die Wurzeln des modernen Souveränitätsbegriffes.11

III. Vom 16. Jahrhundert bis zum Westfälischen Frieden

1. Bodin

Wie gezeigt liegen die etymologischen Wurzeln des Souveränitätsbegriffes im späten Mittelalter, jedoch wurde der Begriff der Souveränität „souveraineté“ als terminus technicus erst Ende des 16. Jahrhunderts durch den französische Juristen Jean Bodin (1529-1596) in die europäische Wissenschaft und die internationale Politik in seinem Werk „Six livres de la République“ eingeführt.12 In diesem definierte er den Begriff Souveränität und bestimmte somit den Wortsinn über den bloßen alltäglichen Sprachgebrauch hinaus als erster genau. Diese genaue Begriffsbestimmung stellte einen entscheidenden Wandel der Souveränitätskonzeption dar.

In Anschauung der französischen konfessionellen Bürgerkriege, in denen Katholiken und Protestanten um Einfluß auf die Regierung kämpften, die individualistischen Ansprüche der Stände wuchsen und daher die Macht des Königs schwand, suchte Bodin einen Weg, diese innerstaatlichen Probleme zu lösen. Die Herrschaftsgewalt sollte konzentriert und somit einer Aufspaltung der Gewalt auf viele verschiedene Träger, die teils religös-lehnsrechtlich oder ständisch legitimiert waren, entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund und der politischen Geschichte Frankreichs gelang es Bodin, die Konsequenzen zu abstrahieren und ins Absolute zu erheben. Damit ist der Souveränitätsgedanke für ihn wesentlichstes Merkmal des Staates. Souveränität ist die höchste, dauernde, eigene, von Gesetzen entbundene Gewalt nach Außen und Innen.13 Wichtiges Merkmal dieser Definition ist der absolute Charakter der Souveränität. Kennzeichnend für den souveränen Herrscher ist hiernach die vollkommene uneingeschränkte Macht und Verfügungsgewalt, die in seiner Person vereinigt werden.14 Einerseits negiert sich hiermit jede andere selbständige Macht neben und im Staate, also die Herrschaftsgewalt des Papstes, des Reiches und der Stände. Andererseits folgte aus der Unbeschränktheit der Macht auch der absolute Befehl und daher auch der absolute Gehorsam. Der Wille des Souveräns war Gesetz, wodurch die Wirksamkeit des souveränen Herrschaftsgedankens nicht nur auf der tatsächlichen, sondern auch auf der rechtlichen Macht, also dem Gesetzgebungsrecht gründete. Auch eine zeitliche Beschränkung der absolutistischen Machtfülle ist für Bodins Verständnis nicht möglich. Dies widerspräche der Allmacht des Souveräns, alles tun zu können und die höchst, unanfechtbare Macht zu sein.

Trotz dieser scheinbar totalitären Stellung des Herrschers erfuhr dessen Macht doch einige Beschränkungen. So waren für Bodin die Bindung des Machthabenden an Gott und an das Naturrecht selbstverständlich15. Im Gegensatz zum Mittelalter war die Gottesbindung bei Bodin jedoch entkonfessionalisiert, um Konflikte mit den religiösen Bürgerkriegsparteien zu überwinden. Darüberhinaus sollte der Machthaber sogar an seine eigenen Versprechungen, sowie die Verträge mit auswärtigen Fürsten gebunden sein.16 Ebenfalls konnte nur der gerechte Herrscher souverän sein, niemals jedoch ein Tyrann oder Despot. Dies erstaunt, da nun von der Rationalität des Souveränitätsbegriffes abgewichen wird, wonach die Befehle eines Herrschers, gleich ob gut oder schlecht, königlich oder tyrannisch, absolut zu befolgen waren. Es tritt modifizierend eine Anschauungskomponente hinzu, um einen Mißbrauch der Machtfülle und damit eine Abkehr von der Zielsetzung Bodins zu verhindern. Dies zeigt erneut den starken Einfluß der gesellschaftlichen Lage in Frankreich auf die wissenschaftliche Arbeit Bodins.

Ungeachtet der genannten Begrenzungen führte die sukzessive Einführung der Souveränität in die damalige Staatslehre zu einem weitgehenden Erfolg im Hinblick auf die von Bodin umrissenen Ziele. Am Ende dieses Prozesse stand der Absolutismus. Die Sonderrechte der Standesherren wurden beschränkt und alle anderen Machtpositionen außer der des Königs entfielen. Nichts stand mehr dem gesetzgebenden Willen des Souveräns entgegen.

Das Verständnis dieser innerstaatlichen Gewalt setzte sich darüberhinaus auch nach Außen fort. So konnte nicht souverän sein, wer überhaupt einem Gesetz eines Höheren oder Gleichen unterworfen war.17 Die staatliche Freiheit wurde ein Kennzeichen des Souveränitätsbegriffes, da nur so die innerstaatlichen Ziele umgesetzt werden konnten. Auch wenn die Souveräne untereinander Verträge schließen konnten, so war diese außenstaatliche Perspektive jedoch nicht im Sinne des heutigen Völkerrechts zu verstehen. Bodin beschäftigt sich nicht im speziellen mit der Frage des Verhältnisses der souveränen Staaten zueinander, diese Überlegungen waren eher eine Folge der Einführung der Souveränität im Inneren und der Denkweise Bodins im Hinblick auf die Stellung Frankreichs. Jedoch zeigen sich erste Ansätze, wie die Vertragsfreiheit und Gleichheit der Staaten, die bis heute im modernen Völkerrecht gebraucht werden.

Kritik hingegen läßt sich an der Herangehensweise Bodins bezüglich der Festlegung der positiven Merkmale der Souveränität üben. Die Befugnisse, die dem Souverän zustanden, wurden von ihm nicht bewiesen, sondern nur bei dem Herrscher beobachtet und dann als begriffsnotwendige Definitionsmerkmale behauptet. Hieraus leitete sich ein für die Souveränitätskonzeption als solche folgenschwerer Fehler ab. Die Staatsgewalt wird mit der Souveränität identifiziert. Das führte zu einem Zirkelschluß. Aus der Tatsache, dass der Souverän ein Recht ausübte, wurde geschlossen, dieses

Recht wäre auch Staatsfunktion. Wobei der Nachweis fehlte, dass gerade in dieser Betätigung eine notwendige Funktion des Staates vorlag, die deshalb dem Souverän zu stand. Zur Veranschaulichung sei das Gesetzgebungsrecht genannt. Dies übte der französische König aus und gehörte daher für Bodin zum Merkmal eines souveränen Herrschers.

2. Hobbes

Weiteren Einfluß auf die Souveränitätskonzeption nahmen die Werke des englischen Philosophen Thomas Hobbes (1588 - 1679) insbesondere „Leviathan“. Hobbes Leben wurde, gleich dem des Bodin, geprägt von Eindrücken zahlreicher politischer Unruhen. Zu nennen sind sowohl der englische Bürgerkrieg zwischen Krone und Parlament und die darauffolgenden Militärdiktatur als auch der 30-jährige Krieg. Hieraus resultierten ein allgemeiner Werteverfall in der Bevölkerung und eine Krise des Staates. Hobbes Anliegen war es, dieser Verrohung und dem Verlust von anerkannten Werteordnungen durch eine Etablierung und Legitimierung einer innerstaatlichen Gewalt entgegenzuwirken.18 So erhob Hobbes das englische, wie zuvor Bodin das französische Recht ins Absolute.

Er entwickelte die Naturzustandstheorie, wonach unter den Menschen der Naturzustand, also das Recht des Stärkeren herrschen würde, „der Mensch ist dem Mensch ein Wolf“, wenn sie keiner höheren, staatlichen Gewalt unterworfen wären.19 Hierauf basiert nun sein Verständnis der Souveränität. Die Machtkonzentration in einer Person zur Bändigung der ungezügelten Egoismen und dem ungebändigten Machtstreben des Einzelnen, um überhaupt erst ein geordnetes soziales Zusammenleben zu ermöglichen. Die Machtübergabe soll daher auch kein Zwang sein, sondern eher eine Freiwilligkeit, gar ein Vertrag, der aus der Vernunft der Menschen als eine Konsequenz des Naturrechts resultiert. Da ein friedliches Zusammenleben ohne Obrigkeit nicht möglich erscheint, sollte im Hinblick auf den Selbsterhaltungstrieb die Macht bedingungslos und unwiderruflich auf den Staat, den Obersten übertragen werden. Der Souverän ergibt sich daher als eine Art von Reflex auf die Gegensätze der Gesellschaft im Naturzustand.

Daher erscheint auch Hobbes Souveränitätskonzeption trotz ihrer Absolutheit als ein Mittel zur Friedenssicherung.

Größter Unterschied im Souveränitätsverständnis zu Bodin lag somit auch in Hobbes atheistischer Perspektive. So war der Souverän nicht an Gott und Gottesrecht gebunden, vielmehr wurde von Hobbes jedwede Religiosität bestenfalls als staatlich sanktionierter Aberglaube anerkannt, jedoch eben nicht als Rechtfertigung für die Machtposition, welche nur aus Vertrag entstehen konnte. Ferner nahm Hobbes die Souveränität der Staatsgewalt nicht wie Bodin als Tatsache hin, sondern versuchte deren Entstehung zu begründen Auch den Aspekt der Begrenzung der innerstaatlichen Gewalt sieht Hobbes anders. Er hält eine Beschränkung der Souveränität per Definition für unmöglich. Die höchste Gewalt hat eine Person inne oder diese ist beschränkt, und somit nicht mehr souverän.20 In dieser Definitionstreue liegt allerdings auch die Gefahr der Theorie begründet. Ohne Begrenzung ist es jedoch für den von den theoretischen Idealwerten entrückten absolutistischen Herrscher möglich, von den hehren Zielen der Friedenssicherung und Einigung des Volkes abzurücken. Dies sah auch Hobbes und lieferte hierzu verschiedene Lösungsvorschläge. Zunächst führte er an, der Souverän müsse sich durch die Legitimierung durch das Volk diesem moralisch verpflichtet fühlen. Weiter wäre der Regent selbst auf seinen Vorteil bedacht und würde somit im Sinne des Allgemeinwohls handeln, um selbst hieraus wirtschaftlich Vorteile zu ziehen. Beide Argumente zielen jedoch auf die bestimmte Eigenschaft eines Subjekts ab, wobei das erste schon durch seine eigene Naturrechtstheorie ad absurdum geführt wird. Wie sollte der Mensch als solcher, der schon als einer unter vielen nur an seine Vorteile denkt, plötzlich altruistische Züge entwickeln, wenn er mit einer Machtfülle ausgestattet ist. Ebenso geht das zweite Argument fehl, da auch ein schlechter Herrscher sich bereichern kann. Dieser Punkt, die Auslieferung der Gesellschaft an ein Individuum, ist wohl die größte Schwäche der hobbeschen Souveränitätskonzeption, da es nicht gelingt, die staatliche Souveränität von der Souveränität eines Herrschers zu abstrahieren.21

[...]


1 Sauer, Souveränität, S. 13;

2 Dreier, Souveränität, S. 1203.

3 Dreier, Souveränität, S. 1203.

4 Dahm, Völkerrecht, S. 215.

5 Mosler, Intervention im VölkerR., S. 13.

6 Jellinek. Staatslehre, S. 439.

7 Mosler, Intervention im VölkerR., S. 12.

8 Barzel, Souveränität, S. 11.

9 Quaritsch, Staat u. Souveränität, S. 249.

10 Quaritsch. Souveränität, S.21.

11 Kockler, Souveränität, S. 2; Quaritsch, Souveränität, S. 35.

12 Sauer, Souveränität, S. 18; Dreier, Souveränität, S. 1204.

13 Hancke, Bodin, S.8.

14 Dennert, Souveränität, S. 59.

15 Klenner, Souveränität, S. 7

16 Quaritsch, Souveränität. S. 251.

17 Quaritsch, Souveränität, S. 252.

18 Schröder, Souveränität bei Hobbes, S. 42.

19 Langheid, Souveränität, S. 55.

20 Heger, Hobbes, S. 104.

21 Heger, Hobbes, S. 108.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Geschichtliche Entwicklung der Souveränitätskonzeption
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Veranstaltung
Grundlagenseminar im Völkerrecht
Note
2
Autor
Jahr
2006
Seiten
31
Katalognummer
V56599
ISBN (eBook)
9783638512404
Dateigröße
445 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Geschichtliche, Entwicklung, Souveränitätskonzeption, Grundlagenseminar, Völkerrecht
Arbeit zitieren
Colin Haase (Autor:in), 2006, Geschichtliche Entwicklung der Souveränitätskonzeption, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56599

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