Die Gesellschaftsform des polnischen Rechts und deren Gründungsvoraussetzungen


Seminararbeit, 2005

58 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gründung der GmbH
2.1. Gründungsschritte
2.2. Stammkapital
2.2.1. Kapitalerhöhung
2.2.2. Kapitalherabsetzung

3. Die GmbH in Gründung

4. Die Einpersonen-GmbH

5. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
5.1. Anspruch auf Gewinnbeteiligung
5.2. Kontroll- und Sonderrechte
5.3. Verpflichtung zur Erbringung der Einlage
5.4. Veräußerung und Einziehung von Anteilen
5.5. Ausschluss eines Gesellschafters

6. Organe der GmbH
6.1. Vorstand
6.2. Gesellschafterversammlung
6.3. Revisionskommission und Aufsichtsrat

7. Auflösung der GmbH

8. Eintragung ins deutsche Handelsregister

Anhang

Zusammengefasste Übersicht über die GmbH

Auszug aus dem polnischen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (HGG)

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Durch das Urteil „Überseering“ des EuGH muss eine Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz aus dem EU-Ausland nach Deutschland verlegt, als ausländische Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates anerkannt werden. Eine ausländische Gesellschaft kann in Deutschland Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gründen und über diese hier gewerblich tätig sein. O. g. Urteil hat diesen eine Niederlassungsfreiheit zugesprochen, folglich werden sie in Deutschland als Gesellschaften ausländischen Rechts anerkannt; dieser Anerkennung stand bisher die Sitztheorie im Wege.[1]

Diese Hausarbeit soll zunächst die polnische Gesellschaftsform darstellen, bei der es wie bei der deutschen GmbH eine Haftungsbegrenzung gibt. Es wird aufgezeigt, wie eine solche Gesellschaft gegründet wird, wie ihre Finanz- und Organisationsverfassung geregelt ist und die Stellung ihrer Gesellschafter erläutert. Ferner wird darauf eingegangen, wie sie ins deutsche Handelsregister gelangt und somit in Deutschland tätig werden kann.

Die polnische Gesellschaftsform, die mit der deutschen GmbH sehr viele Gemeinsamkeiten aufweist, ist die so genannte „Spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia", welche mit „sp. z o. o.“ abgekürzt wird und übersetzt „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bedeutet.[2] Diesen Zusatz muss die Firma der GmbH auch enthalten. Die gesetzlichen Normen über die polnische GmbH sind im polnischen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (HGG) zu finden. Das neue HGG ist seit dem 01.01.2001 in Kraft getreten und löste das HGG vom 27.06.1934 ab. Ziel der Novellierung war die Anpassung des polnischen Rechts an das Recht der Europäischen Gemeinschaft. Aus diesem Grund orientierte sich der neue Gesetzestext am niederländischen, belgischen, deutschen und amerikanischen Rechtssystem.[3]

Genauso wie im deutschen GmbHG liefert das polnische Recht keine Definition der GmbH. Im HGG wird die GmbH lediglich als eine Kapitalgesellschaft definiert (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HGG).[4] Gemäß Art. 151 Abs. 1 kann sie von einer oder mehreren Personen zu jedem rechtlich zulässigen Zweck gegründet werden. Die Gesellschafter haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 151 Abs. 4). Ihre wichtigste Eigenschaft ist, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Bei der eingetragenen GmbH handelt es sich um eine juristische Person mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten.[5]

2. Gründung der GmbH

2.1. Gründungsschritte

Die notwendigen Schritte für die Gründung einer polnischen GmbH sind in Art. 163 dargelegt. Danach verlangt die Gründung zuerst einmal den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mittels einer notariellen Urkunde. Falls die GmbH von nur einem Gründer errichtet wird, ersetzt ein Gründungsakt den Gesellschaftsvertrag, welcher auch notariell beglaubigt werden muss. Im Gesellschaftsvertrag (bzw. Gründungsakt) müssen Informationen über die Firma und den Sitz der Gesellschaft, die Höhe des Stammkapitals, die Zahl und den Nominalwert der Anteile, die übernommen werden, sowie die Dauer des Bestehens der GmbH (Art. 157) enthalten sein; ferner muss er klarstellen, ob ein Gesellschafter einen oder mehrere Anteile übernehmen darf.

Als zweiten Schritt müssen die Gesellschafter die von ihnen übernommenen Geld- und Sacheinlagen komplett einbringen. Wenn die Anteile zu einem höheren Preis als ihrem Nominalwert gekauft wurden, muss auch der entstehende Überschuss eingebracht werden. Die Zahlungen auf das Stammkapital sind in der Regel auf einem zweckgebundenen Konto bei einer Bank oder bei Gericht zu deponieren. Falls eine Sacheinlage eingebracht wird, müssen die Art der Sacheinlage, die einbringende Person und der Nominalwert im Gesellschaftsvertrag beschrieben sein (Art. 158).[6]

Der dritte Gründungsschritt ist die Berufung des Vorstands, welcher von diesem Zeitpunkt an die GmbH nach außen vertritt und die Formalien erledigt. Dementsprechend muss der Vorstand die GmbH zur Eintragung in das Unternehmensregister anmelden (Art. 164). Berufen wird der Vorstand per Gesellschafterbeschluss. Dieser Beschluss muss in der Urkunde des Gesellschaftsvertrages oder im Protokoll der Gesellschafterversammlung festgehalten werden. Gegebenenfalls muss auch ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission bestellt werden (Art. 213 Abs. 2).[7]

Der Vorstand stellt den Antrag auf Eintragung der GmbH in das Register bei dem zuständigen Registergericht, wenn alle Einlagen eingebracht wurden. Der Antrag muss von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein und ihm muss das geltende amtliche Formular zugrunde liegen. Die Anmeldung muss gemäß Art. 166 Abs. 1 Angaben beinhalten über:

Die Firma, die Anschrift und den Sitz der GmbH,

den Tätigkeitsgegenstand,

die Höhe des Stammkapitals,

die Möglichkeit, ob ein Gesellschafter mehrere Anteile halten kann,

den Vorstand (Name, Anschrift, Art der Vertretung),

die Namen der Aufsichtsrats- bzw. Revisionskommissionsmitglieder,

die Erwähnung der Sacheinlagen, falls solche eingebracht wurden,

die Zeitdauer der Gesellschaft,

die zuständigen Veröffentlichungsorgane.

Die in Art. 167 Abs. 1 genannten Unterlagen sind zusätzlich beizulegen.[8] Falls eine Einpersonen-GmbH angemeldet wird, muss Art. 166 Abs. 2 beachtet werden. Nach dem Eingang der Unterlagen werden diese vom Registergericht geprüft. Bei Richtigkeit der eingereichten Unterlagen wird die Eintragung per Gerichtsbeschluss erlaubt.[9]

Danach muss die Register-Eintragung öffentlich im polnischen „Gerichts- und Wirtschaftsmonitor“ bekannt gemacht werden. Die GmbH wird aufgelöst, falls die Bekanntmachung nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt oder wenn ein rechtsgültiger Beschluss über die Ablehnung der Eintragung vorliegt (Art. 169).[10]

Zusätzlich muss beim Amt für Statistik ein Antrag auf eine statistische Identifikationsnummer (REGON-Nummer) gestellt werden, welche dann ebenfalls bei der Registrierung mit angegeben werden muss.[11] Nachdem die GmbH in das Register eingetragen wurde, muss sie sodann binnen zwei Wochen beim Finanzamt angemeldet werden (Art. 171). Dabei muss der Vorstand dem Finanzamt eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages vorzeigen, das zuständige Registergericht sowie die Registernummer nennen. Daraufhin vergibt das Finanzamt eine Steueridentifikationsnummer an die GmbH. Der Vorstand führt nebenbei eine so genannte VAT-Anmeldung beim Finanzamt durch, damit die GmbH in der Zukunft Mehrwertsteuer ausweisen kann.

Berücksichtigt werden muss noch, dass, nachdem die Eintragung der GmbH in das Register vollzogen ist, ein Bankkonto zwingend eröffnet werden muss (Art. 13 Abs. 2 und 3 WiTG).[12]

2.2. Stammkapital

Das zur Gründung der GmbH notwendige Mindeststammkapital beträgt 50.000 Zl (ca. 12.180 Euro[13] ). Im Gegensatz zum deutschen GmbH-Gesetz gibt es im HGG zwei Sorten von Geschäftsanteilen: Einerseits können Geschäftsanteile mit verschiedenen Nominalwerten gebildet werden. Davon darf jeder Gesellschafter bei der Gründung nur einen besitzen. Diese Anteile dürfen bei einer zukünftigen Übertragung auf einen Dritten auch geteilt werden, wobei der Mindestwert allerdings nicht unterschritten werden darf. Auf der anderen Seite ist es auch erlaubt Geschäftsanteile mit gleich hohem Nominalwert zu bilden, von denen jeder Gesellschafter dann mehrere übernehmen darf. Solche Anteile sind nicht teilbar (Art. 153). Die Geschäftsanteile können generell veräußert, verpfändet oder vererbt werden, wobei dafür zum Teil auch eine Genehmigung der Gesellschaft nötig sein kann (Art. 182).[14] Beachtet werden muss, dass der Mindestwert eines Anteils seit dem 15. Januar 2004 nicht niedriger als 50 Zl (ca. 12 Euro) sein darf (vorher 500 Zl).[15]

2.2.1. Kapitalerhöhung

Soll das Stammkapital erhöht werden, ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nötig. Falls dort ein Höchstbetrag und der Termin einer Kapitalerhöhung festgelegt sind, muss die beabsichtigte Erhöhung in Übereinstimmung mit diesen Regelungen erfolgen (Art. 257 Abs. 1). Im HGG wird zwischen der ordentlichen Kapitalerhöhung und der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln differenziert. Im ersteren Fall werden die im Nominalwert erhöhten oder neuen Anteile von den Gesellschaftern übernommen, wobei diese neue Einlagen erbringen. Dabei wird den vorhandenen Gesellschaftern ein Vorzugsrecht eingeräumt. Die Erklärung über den Kauf neuer Anteile muss notariell beurkundet werden (Art. 258 Abs. 2).[16]

Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß Art. 260 wird in einem Gesellschafterbeschluss die Erhöhung des Stammkapitals aus Gewinnrücklagen und Kapitalreserven festgelegt, die aus dem Gewinn der GmbH hervorgegangen sind. Die so entstehenden Anteile stehen den Gesellschaftern proportional zu ihren bisherigen Anteilen zu. Dieser Vorgang bedarf keiner notariellen Beurkundung.[17]

Der Vorstand muss beide Formen der Kapitalerhöhung beim Registergericht anmelden. Dabei müssen der Beschluss über die Erhöhung, die Übernahmeerklärungen und die Erklärung, dass die Einlagen auf das erhöhte Stammkapital eingebracht sind, beigefügt werden.[18]

2.2.2. Kapitalherabsetzung

Eine Kapitalherabsetzung kann nach den Art. 263-265 vorgenommen werden und bedarf ebenfalls einer Änderung des Gesellschaftsvertrages. Dieser wird per Gesellschafterbeschluss und Eintragung ins Register abgeändert. In dem Beschluss müssen die Höhe der Kapitalherabsetzung sowie deren Art und Weise festgelegt werden. Die Mindesthöhe des Stammkapitals und des Anteils ist dabei einzuhalten. Der Gesellschafterbeschluss über die Herabsetzung muss den Gläubigern sofort bekannt gemacht werden. Diese können innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen sowie die Sicherung ihrer Forderungen verlangen (Art. 264 Abs. 1). Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Vorstand gemäß Art. 199 Abs. 5 die Kapitalherabsetzung zu beschließen.[19]

3. Die GmbH in Gründung

Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht die GmbH in Gründung (Art. 161 Abs. 1), welche auch Vorgesellschaft genannt wird. Mit der Eintragung in das Register wird sie dann zur GmbH. Bis zu diesem Zeitpunkt ist sie sowohl prozessfähig als auch beschränkt rechtsfähig. Gemäß Art. 11 Abs. 2 haben die Regelungen über die GmbH auf die Vorgesellschaft entsprechende Gültigkeit. Sie muss im Rechtsverkehr mit dem Zusatz „in Gründung“ auftreten. Vertreten wird die Vorgesellschaft von ihrem Vorstand oder einem Bevollmächtigten.[20]

Für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft haften die Gesellschaft sowie die Personen, die in ihrem Namen gehandelt haben (Art. 13 Abs. 1). Dabei haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch bis zur Höhe der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einlagen. Im Unterschied dazu haften die Personen, die im Namen der Vorgesellschaft gehandelt haben, unbegrenzt. Gegenüber der Gesellschaft erlischt die Haftung ab dem Zeitpunkt der Bestätigung ihrer Tätigkeit durch die Gesellschafterversammlung.[21]

Auch nach Eintragung ins Register besteht die Haftung für die Personen fort, die im Namen der Vorgesellschaft gehandelt haben. Aus diesem Grund ist es für deren Vertreter von Vorteil, bei Vertragsabschlüssen im Namen der GmbH in Gründung darauf zu bestehen, dass ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Register ihre Haftung ausgeschlossen wird.

Die Vorgesellschaft unterliegt dem dafür vorgesehenen Liquidationsverfahren, falls sie nicht binnen eines halben Jahres beim Registergericht angemeldet oder die Eintragung abgelehnt wurde (Art. 170 Abs. 1 und 2).[22]

4. Die Einpersonen-GmbH

Die Einpersonen GmbH soll kleineren Unternehmen eine passende Rechtsform für ihre unternehmerischen Handlungen bieten. Aufgrund mangelnder Kontrollmechanismen birgt sie für Gläubiger allerdings Risiken. Daher müssen alle vom alleinigen Gesellschafter gefassten Beschlüsse schriftlich festgehalten werden. Sofern der Gesellschafter alle Anteile der GmbH besitzt und einziges Vorstandsmitglied ist, müssen alle Verträge zwischen dem Gesellschafter und seiner Einmann-GmbH zusätzlich notariell beurkundet werden. Ferner muss auch das Registergericht in Kenntnis gesetzt werden (Art. 173 Abs. 2).

Solange sich die GmbH noch in ihrer Gründungsphase befindet und noch nicht im Register eingetragen wurde, ist der einzige Gesellschafter nicht befugt die Gesellschaft nach außen zu vertreten (Art. 162). Tritt er trotzdem als Vertreter der GmbH auf, haftet er persönlich und unbegrenzt. Nur für die Anmeldung beim Registergericht wird eine Ausnahme gemacht. Hierbei muss der Gesellschafter seinen vollständigen Namen bzw. die Firma, seine Anschrift und die Information angeben, dass er alleiniger Gesellschafter der GmbH ist (Art. 166 Abs. 2).[23]

5. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Generell haben alle Gesellschafter der GmbH dieselben Rechte und Pflichten, falls im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde (Art. 174 Abs. 1). Die grundlegende Pflicht für Gesellschafter ist die Einbringung von Einlagen und die Zusammenarbeit zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels (Art. 3).

5.1. Anspruch auf Gewinnbeteiligung

Die Gesellschafter haben gemäß Art. 191 einen Anspruch auf einen Gewinnanteil. Dieser ergibt sich aus dem Jahresabschlussbericht und wird durch einen Entschluss der Gesellschafterversammlung zur Aufteilung bestimmt. Haben einem Gesellschafter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hinsichtlich der Gewinnverteilung Anteile zugestanden, so ist dieser für das entsprechende Geschäftsjahr bezugsberechtigt (Art. 193 Abs. 1). Die Gesellschafterversammlung kann auch autorisiert sein einen Dividendentag zu bestimmen. In solch einem Fall wird dann am Dividendentag die Liste der bezugsberechtigten Gesellschafter für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt (Art. 193 Abs. 2). Es ist auch möglich, dass der Vorstand berechtigt ist den Gesellschaftern einen Vorschuss auszuzahlen (Art. 194). Das HGG lässt allerdings auch andere Formen der Gewinnverteilung zu. Die Gesellschafterversammlung kann eine Gewinnausschüttung auch ausschließen, sofern eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde.[24]

5.2. Kontroll- und Sonderrechte

Die Gesellschafter besitzen gemäß Art. 212 Abs. 1 HGG ein umfangreiches Kontrollrecht. Um dieses Recht ausüben zu können, dürfen die Gesellschafter immer Einsicht in Bücher und Unterlagen der GmbH nehmen oder Auskunft vom Vorstand verlangen. Die Kontrollrechte der einzelnen Gesellschafter können aber auch beschränkt oder ausgeschlossen werden, falls eine Revisionskommission oder ein Aufsichtsrat bestellt wurden (Art. 213 Abs. 3). Ferner kann ein Gesellschafter, der mehr als zehn Prozent vom Stammkapital vertritt, das Registergericht auffordern einen Wirtschaftsprüfer zu benennen (Art. 223). Diesem kommt die Aufgabe zu die Buchführung und die Tätigkeit der Gesellschaft zu prüfen.[25]

Gemäß Art. 159 kann der Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern auch Sonderrechte oder privilegierte Anteile einräumen. Eine Privilegierung, die das Stimmrecht betrifft, ist in Art. 174 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 geregelt. Danach kann eine Privilegierung nur Anteile vom selben Nominalwert betreffen und dem Berechtigten höchstens drei Stimmen je Anteil zuerkennen. Bis zu 150 % der regulären Dividende können einem Dividendenbevorrechtigten eingeräumt werden (Art. 196).[26]

5.3. Verpflichtung zur Erbringung der Einlage

Zur Gründung einer GmbH in Polen müssen im Gegensatz zum deutschen Gesellschaftsrecht die Einlagen von den Gesellschaftern vor der Anmeldung beim Registergericht vollständig eingebracht werden (Art. 163 Ziffer 2 und 167 Abs. 1 Ziffer 2).

Als Sacheinlage ist jeder bilanz-, veräußerungs- und vollstreckungsfähige Vermögenswert geeignet. Falls der Wiederverkaufswert der Sacheinlage zu hoch angesetzt wurde, sind die einbringenden Gesellschafter und die verantwortlichen Vorstandsmitglieder verpflichtet für den Fehlbetrag aufzukommen (Art. 175 Abs. 1). Sie können von dieser Haftung nicht befreit werden.[27]

Durch den Gesellschaftsvertrag ist es auch möglich, dass die Gesellschafter verpflichtet sind, Nachschüsse bis zu einer gewissen Höhe zu leisten (Art. 177 Abs. 1). Diese sind den Gesellschaftern proportional zu ihren Geschäftsanteilen aufzuerlegen. Falls eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart wurde, können Höhe und Zeitpunkt der zu leistenden Nachschüsse per Gesellschafterbeschluss festgelegt werden (Art. 178 Abs. 1). Falls ein Gesellschafter mit der Zahlung in Verzug gerät, muss er die gesetzlichen Zinsen sowie einen Ersatz für den Verzugsschaden zahlen.[28]

5.4. Veräußerung und Einziehung von Anteilen

Wenn Geschäftsanteile veräußert oder verpfändet werden, muss dies gemäß Art. 180 schriftlich festgehalten und notariell beglaubigt werden. Jedoch ist es möglich, dass ein solcher Vorgang laut Gesellschaftsvertrag von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist (Art. 182 Abs. 1). Das Registergericht kann die Veräußerung genehmigen, falls die erforderliche Zustimmung nicht zu Stande kommt und wichtige Gründe vorliegen (Art. 182 Abs. 3 S. 2). Die Gesellschaft kann in einem solchen Fall innerhalb einer gewissen Frist einen anderen Käufer benennen.[29]

Falls ein Anteil eingezogen werden soll, setzt dieses Geschehen die Eintragung der GmbH ins Register und eine Abmachung im Gesellschaftsvertrag voraus, welche die Einziehung genehmigt (Art. 199 Abs. 1 S. 1). Diese kann mit oder ohne Zustimmung des anteilsberechtigten Gesellschafters stattfinden. In beiden Fällen hat jedoch gemäß Art. 199 Abs. 2 ein Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzuliegen. Darin muss die rechtliche Grundlage für die Einziehung sowie die Höhe der dem Gesellschafter für den eingezogenen Anteil zustehenden Abfindung dargestellt sein. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings auch vorgeben, dass bei einem besonderen Ereignis ein Anteil auch ohne Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung eingezogen werden kann (Art. 199 Abs. 4).[30]

5.5. Ausschluss eines Gesellschafters

In den Art. 266 bis 269 sind die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters festgehalten. Per Antrag aller übrigen Gesellschafter entscheidet ein Gericht über den Ausschluss, sofern ihre Anteile mehr als fünfzig Prozent des Stammkapitals bilden. Es ist allerdings möglich, dass dieses Recht auch einer kleineren Anzahl von Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag einräumt wurde, falls deren Anteile mehr als die Hälfte des Stammkapitals bilden. Das Gericht legt die Höhe des Übernahmepreises für die Anteile des ausgeschlossenen Gesellschafters fest (Art. 266 Abs. 3 S. 2). Der Übernahmepreis muss dem Gesellschafter innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist bezahlt werden, andernfalls wird der Ausschluss unwirksam. Falls der Ausschluss rechtskräftig ist und die Bezahlung fristgerecht erfolgte, wirkt der Ausschluss zurück auf den Tag der Zustellung der Klage an den Ausgeschlossenen (Art. 269).[31]

6. Organe der GmbH

Der Vorstand und die Gesellschafterversammlung sind Organe der GmbH. Für die Ausübung der Aufsichtstätigkeit können ein Aufsichtsrat sowie eine Revisionskommission bestellt werden.[32] Ein Organmitglied muss eine voll geschäftsfähige natürliche Person sein und darf nicht wegen bestimmter Strafdelikte verurteilt sein (Art. 18).

Die Art. 291 ff. beinhalten die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane. Die Generalklausel des Art. 293 verlangt von jedem Organmitglied gegenüber der Gesellschaft die „Sorgfalt, die sich aus dem beruflichen Charakter ihrer Tätigkeit“ ergibt. So haften die Organmitglieder für einen von ihnen verursachten Schaden, sofern sie ein Gesetz oder eine Satzung des Gesellschaftsvertrages verletzen. Ferner muss innerhalb eines Jahres nach dem Bekanntwerden eines Schadens die GmbH Schadensanspruch stellen. Ansonsten ist es jedem Gesellschafter erlaubt gegen das verantwortliche Organmitglied den Anspruch einzuklagen (Art. 295).[33]

6.1. Vorstand

Wie im deutschen Gesellschaftsrecht wird der Vorstand durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht (Art. 201 Abs. 4).[34] Es können auch Personen in den Vorstand berufen werden, die nicht zum Gesellschafterkreis gehören. Die Mitglieder des Vorstandes werden normalerweise für ein Jahr berufen, allerdings kann dieses auch für eine längere Zeitspanne erfolgen. Ihr Mandat endet mit dem Tag, an welchem die Gesellschafterversammlung abgehalten wird, die den Jahresabschlussbericht für das letzte volle Geschäftsjahr der Amtsausübung bestätigt (Art. 202 Abs. 1 und 2). Ein Vorstandsmitglied kann auch seinen Rücktritt erklären (Art. 202 Abs. 5).[35]

Der Vorstand muss die Gesellschaft in gerichtlichen sowie außergerichtlichen Angelegenheiten vertreten.[36] (Art. 201 Abs. 1 und Art. 204 Abs. 1). Weiterhin ist ein Vorstandsmitglied befugt auch ohne einen Vorstandsbeschluss Tätigkeiten der Geschäftsführung durchzuführen, sofern sie der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entsprechen und die übrigen Mitglieder nicht dagegen sind (Art. 208 Abs. 3 und 4). Allerdings müssen sie die Vorschriften des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages sowie die Beschlüsse der Gesellschaft beachten.

Die Vertretungsmacht kann ein alleiniges Vorstandsmitglied besitzen oder im Verbund mit anderen Vorstandsmitgliedern ausgeübt werden. Falls sich der Vorstand aus mehreren Personen zusammensetzt, ist es üblich, dass die GmbH durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen vertreten wird (Art. 205 Abs.1). Gegenüber Dritten ist es nicht möglich die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder zu beschränken (Art. 204 Abs. 2). Wenn allerdings ein Kredit-, Darlehens- oder Bürgschaftsvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstandes abgeschlossen wird, muss ein Zustimmungsbeschluss der GmbH vorliegen (Art. 15).[37]

Ferner muss der Vorstand ein Buch führen, in dem die Namen mit den Adressen der Gesellschafter und die Anzahl der Anteile mit dem Nominalwert aufgelistet sind. Beachten muss ein Mitglied des Vorstandes auch, dass es sich nur bis zu zehn Prozent an konkurrierenden Kapitalgesellschaften beteiligen darf (Art. 211 Abs. 1 S. 2).

Im Falle einer erfolglosen Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft haften die Vorstandsmitglieder für die Schulden als Gesamtschuldner (Art. 299 Abs. 1). Es ist ihnen nur möglich sich von der Haftung zu befreien, wenn sie den Konkurs frühzeitig bekannt machten bzw. die Bekanntmachung nicht schuldhaft versäumt wurde (Art. 299 Abs. 2). Wurde der GmbH durch Vorstandsmitglieder ein Schaden zugefügt (z. B. bei der Gründung oder durch Konkursverschleppung), drohen ihnen Geld- oder Freiheitsstrafen.[38]

6.2. Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH und besitzt zahlreiche Befugnisse. Sämtliche Beschlüsse der Gesellschafter werden auf ihr gefasst. Ihre Obliegenheiten und Kompetenzen orientieren sich sowohl nach dem HGG als auch nach ihrer Satzung. Gemäß Art. 228 sind folgende Anliegen zwingend auf der Gesellschafterversammlung zu behandeln:

Prüfung und Bestätigung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Rechenschaftsberichts des Vorstands,

Entlastung des Vorstands, Aufsichtsrats und der Revisionskommission,

alle Entscheidungen über Ersatzansprüche für bei der Gründung verursachte Schäden,

Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens,

Rückzahlung der Nachschüsse sowie

Erwerb und Veräußerung von Immobilien.

[...]


[1] Vgl. Geyrhalter, V. / Gänßler, P.: Perspektiven nach „Überseering“ – wie geht es weiter?, in: NZG,

2003, Heft 9, S. 409-414.

[2] Vgl. Niedzwiecki, M. / Helinski, P. / Kolodziejski, P.: Handelsrecht und Steuern in Polen,

2003, S. 7.

[3] Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 5-9.

[4] Im Folgenden beziehen sich alle Artikel auf das HGG, sofern keine andere Gesetzesabkürzung dahinter steht.

[5] Vgl. Brockhuis, J. / Schnell, C.: Gesellschaftsrecht in Polen, 2002, S. 54.

[6] Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 15.

[7] Vgl. Brockhuis, J. / Schnell, C.: Gesellschaftsrecht in Polen, 2002, S. 54-55.

[8] Siehe Anhang S. 27.

[9] Vgl. Diedrich, P / Kos, R.: Entstehung einer GmbH nach polnischem Recht, in: WiRO, 2000, Heft 2,

S. 42-43.

[10] Vgl. Schnell, C. / Brockhuis, J.: Polen-Gesetzbuch der Handelsgesellschaften – Teil 4: GmbH, in:

WiRO, 2001, Heft 8, 241-242.

[11] Vgl. Gorzawski, P.: GmbH und nichts Neues in Polen?, in: WiRO, 2003, Heft 5, S. 143.

[12] Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 16-17.

[13] Stand des Wechselkurses: 13.07.2005

[14] Vgl. Brockhuis, J. / Schnell, C.: Gesellschaftsrecht in Polen, 2002, S. 55-56.

[15] Vgl. Lewandowski, R. / Kwasnicki, R.: „Große“ Änderung des polnischen Gesetzbuchs über die

Handelsgesellschaften, in: WiRO, 2004, Heft 8, S.236.

[16] Vgl. Schnell, C. / Brockhuis, J.: Polen-Gesetzbuch der Handelsgesellschaften – Teil 4: GmbH, in:

WiRO, 2001, Heft 8, 241-242.

[17] Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 18-19.

[18] Vgl. Marr, B. A.: Das polnische GmbH-Recht im Vergleich zum deutschen GmbH-Gesetz, 1998,

S. 114-115.

[19] Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 19.

[20] Vgl. Schneider, W.: Vorgründungsgesellschaft und Vor-GmbH im polnischen und deutschen Recht,

2001, S. 32-33, 37-38, 68-69.

[21] Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 20.

[22] Vgl. Schneider, W.: Vorgründungsgesellschaft und Vor-GmbH im polnischen und deutschen Recht,

2001, S. 60-63, 135, 167, 182-183.

[23] Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 22-23.

[24] Vgl. Schnell, C. / Brockhuis, J.: Polen-Gesetzbuch der Handelsgesellschaften – Teil 4: GmbH, in:

WiRO, 2001, Heft 8, 244.

[25] Vgl. Brockhuis, J. / Schnell, C.: Gesellschaftsrecht in Polen, 2002, S. 60-61.

[26] Vgl. Breidenbach, S.: Handbuch WiRO – Band 2, 2005, Länderteil Polen, Kapitel D I, Rn. 58-62.

[27] Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 27.

[28] Vgl. Schnell, C. / Brockhuis, J.: Polen-Gesetzbuch der Handelsgesellschaften – Teil 4: GmbH, in:

WiRO, 2001, Heft 8, 246.

[29] Vgl. Breidenbach, S.: Handbuch WiRO – Band 2, 2005, Länderteil Polen, Kapitel D I, Rn. 60-62.

[30] Vgl. Brockhuis, J. / Schnell, C.: Gesellschaftsrecht in Polen, 2002, S. 61-62.

[31] Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 29.

[32] Vgl. Niedzwiecki, M. / Helinski, P. / Kolodziejski, P.: Handelsrecht und Steuern in Polen,

2003, S. 9.

[33] Vgl. Brockhuis, J. / Schnell, C.: Gesellschaftsrecht in Polen, 2002, S. 62.

[34] Vgl. Reith, T. / Wizner, Z.: Rechtliche und steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit der

Ausgestaltung der Geschäftsführung bei einer polnischen Tochtergesellschaft, in: IStR, 2001,

Heft 11, S. 354.

[35] Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 30.

[36] Vgl. Marr, B. A.: Das polnische GmbH-Recht im Vergleich zum deutschen GmbH-Gesetz, 1998,

S. 68.

[37] Vgl. Brockhuis, J. / Schnell, C.: Gesellschaftsrecht in Polen, 2002, S. 62-63.

[38] Vgl. Kosny, B.: Polen-GmbH Recht, 2002, S. 31-32.

Ende der Leseprobe aus 58 Seiten

Details

Titel
Die Gesellschaftsform des polnischen Rechts und deren Gründungsvoraussetzungen
Hochschule
Universität Paderborn
Veranstaltung
Gesellschaftsrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
58
Katalognummer
V55947
ISBN (eBook)
9783638507707
ISBN (Buch)
9783638721462
Dateigröße
667 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Inklusive 37 Seiten Anhang (Gesetzestexte etc.)
Schlagworte
Gesellschaftsform, Rechts, Gründungsvoraussetzungen, Gesellschaftsrecht
Arbeit zitieren
Christoph Lersmacher (Autor:in), 2005, Die Gesellschaftsform des polnischen Rechts und deren Gründungsvoraussetzungen , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55947

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