Die "actio pro socio" bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Hausarbeit, 2005

22 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Gesellschaftsarten
2.1. Einführung
2.2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
2.2.1. Der Gesellschaftsvertrag
2.2.2. Geschäftsführung und Vertretung

3. Die actio pro socio
3.1. Einführung
3.2. Anspruch auf Erbringung der Beiträge
3.2.1. Anspruch der Gesellschaft
3.2.2. Anspruch der Gesellschafter
3.2.3. Geltendmachung des Anspruchs durch Klage im eigenen Namen
3.3. Anspruch auf Schadensersatz
3.3.1. Geltendmachung durch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter
3.3.2. Geltendmachung durch Klage im Namen eines Gesellschafters
3.4. Handlungs- und Unterlassungsklagen gegen die Gesellschafter
3.4.1. Recht der Gesellschaft
3.4.2. Geltendmachung durch Klage eines Gesellschafters im eigenen Namen

4. Ausschluss der actio pro socio
4.1. Ausschluss durch Treuepflicht
4.2. Ausschluss durch vertragliche Vereinbarung
4.3. Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss

5. Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Nichtgesellschaftern

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Gesellschafterklagen kommen in mehreren Varianten vor. In Rechtsprechung und Literatur wird am häufigsten der Fall behandelt, dass ein Gesellschafter im eigenen Namen einen Anspruch, der zumindest auch der Gesellschaft zusteht, gegen einen Mitgesellschafter durchsetzt, die so genannte „actio pro socio“.[1] Der von dem Gesellschafter geltend gemachte Anspruch ist entweder auf Leistung des von dem Mitgesellschafter versprochenen Beitrages an die Gesellschaft, auf Unterlassung gesellschaftsschädlichen Verhaltens oder auf Durchführung einer für die Gesellschaft günstigen Handlung gerichtet. Oft wird auch Schadensersatz wegen fehlender Geschäftsführung oder sonstigen gesellschaftsschädlichen Verhaltens verlangt. Allerdings kann die Gesellschafterklage auch gegen einen Dritten, der seinerseits nicht Gesellschafter ist, gerichtet sein.

Bevor in dieser Hausarbeit auf den Hauptteil, die Gesellschafterklage eingegangen wird, bietet sich zunächst eine Klärung dessen an, was hinsichtlich der Gesellschaftsarten sowie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beachten ist. Daher werden in den ersten beiden Abschnitten die wichtigsten Gesellschaftsarten aufgezeigt und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kursorisch vorgestellt. Der dritte Abschnitt behandelt dann den Hauptteil der Arbeit, nämlich die actio pro socio. Dabei wird auf die Ansprüche auf Erbringung der Beiträge und auf Schadensersatzansprüche sowie auf Handlungs- und Unterlassungsklagen eingegangen. Der vierte Abschnitt zeigt die verschiedenen Grenzen der actio pro socio auf. Letztere kann durch Treuepflicht, vertragliche Vereinbarung oder einen Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden. Abschließend wird noch auf die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Nichtgesellschaftern eingegangen.

2. Die Gesellschaftsarten

2.1. Einführung

Unter einer Gesellschaft versteht man die auf einem Rechtsgeschäft beruhende Vereinigung von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.[2]

Die verschiedenen Gesellschaftstypen können in Personengesellschaften, Körperschaften und Sonderformen für bestimmte Bereiche unterteilt werden.[3] Die wichtigsten Gesellschaftstypen sind:[4]

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft; §§ 705-740 BGB)
b) Die offene Handelsgesellschaft (OHG; §§ 105-160. HGB)
c) Die Kommanditgesellschaft (KG, §§ 161-177a HGB)
d) Die Aktiengesellschaft (AG; AktG) und
e) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, GmbHG).[5]

In dieser Hausarbeit ist lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Interesse. Die Grundzüge dieser Rechtsform sollen deshalb im Folgenden kursorisch dargestellt werden.

2.2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft genannt) entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages.[6] Sie besteht aus der Vereinigung mehrerer Personen mit dem Ziel, durch kollektive Leistungen der Mitglieder einen gemeinsamen Zweck zu erreichen (§ 705 BGB). Die Vereinigung der Gesellschafter muss nicht auf eine bestimmte Dauer ausgerichtet sein.[7] Da das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, kann der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich formfrei und damit auch stillschweigend oder konkludent zustande kommen.[8] Der Vertrag muss auf einen gemeinsamen Zweck gerichtet sein. Allerdings kann nicht jeder Zweck in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft verfolgt werden. Das wird besonders in Bezug auf das Betreiben eines Handelsgewerbes deutlich, denn dann würde es sich um eine OHG bzw. KG handeln.[9] Ferner ist es auch nicht möglich, einen verbotenen oder sittenwidrigen Zweck zu verfolgen. Der gemeinsame Zweck soll dagegen von den Vertragsparteien nach der vertraglichen Vereinbarung gefördert werden. Wie diese Förderung zu erfolgen hat, regelt der Gesellschaftsvertrag.[10]

2.2.1. Der Gesellschaftsvertrag

Die durch den Gesellschaftsvertrag entstehende Gesellschaft begründet ein Schuldverhältnis; jener regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und enthält Bestimmungen über die Organisation der Gesellschaft. Die Hauptpflicht eines jeden Gesellschafters ist die Beitragspflicht. Ohne sie entsteht keine Gesellschaft. Was als Beitrag geschuldet wird, legt der Gesellschaftsvertrag fest.[11] Es kann sich dabei um die Pflicht zur Übereignung oder Überlassung von Sachen in das Gesamthandvermögen handeln; des weiteren kommt auch die Verpflichtung von Diensten, sowie eine solche zur Verschaffung von Immaterialgüterrechten oder zur Offenlegung von Know-how in Frage.[12]

Ein Gesellschaftsvertrag beinhaltet immer, obwohl es oftmals nicht ausdrücklich erwähnt wird, eine allgemeine Treuepflicht. Letztere verpflichtet dazu, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was jene schädigt.[13] Die Treuepflicht hat dabei eine doppelte Richtung: Sie besteht sowohl gegenüber den Mitgesellschaftern als auch gegenüber der Gesellschaft. Die Intensität der Treuepflicht hängt von der Struktur ab, wie die Gesellschaft ausgestaltet ist. Werden die Pflichten, die sich aus der Treuepflicht ergeben, nicht erfüllt, so kann auf Erfüllung sowie auf Schadensersatz geklagt werden.[14]

Im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft sind weiterhin wichtig das Gleichbehandlungsgebot, die Auslegung des Gesellschaftsvertrages und die Inhaltskontrolle.[15] Darauf kann allerdings an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.

2.2.2. Geschäftsführung und Vertretung

Unter Geschäftsführung versteht man die auf die Verfolgung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit für die Gesellschaft. Handlungen, die die Grundlagen der Gesellschaft selbst oder die Beziehungen der Gesellschafter zueinander betreffen (wie z. B. Änderung des Gesellschaftsvertrages oder Neuausrichtung der Geschäftspolitik) gehören nicht zur Geschäftsführung.[16] Die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschaft steht gemäß § 709 Abs. 1 BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch bestimmt sein, dass eine Geschäftsführungsmaßnahme selbst dann durchgeführt werden darf, wenn sich eine Mehrheit findet, die für diese Maßnahme eintritt.[17] Weiterhin kann vereinbart werden, dass alle Gesellschafter einzeln zur Führung der Geschäfte befugt sind oder dass die Geschäftsführungsbefugnis einigen Gesellschaftern allein zusteht. Die Geschäftsführungsbefugnis kann auch mehreren Gesellschaftern gemeinschaftlich erteilt werden. Darüber hinaus lässt der Gesetzgeber es auch zu, eine andere als die vom Gesetz vorgesehene Art der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren.[18]

Um für die Gesellschaft auch nach außen rechtsgeschäftlich handeln zu können, benötigt der Gesellschafter eine entsprechende Vertretungsvollmacht. Die Geschäftsführungsbefugnis reicht nicht aus, da sie nur die Frage klärt, ob der Gesellschafter für die Gesellschaft handeln darf.[19] Gemäß § 714 BGB ist jedoch derjenige Gesellschafter, der zur Führung der Geschäfte bevollmächtigt ist, auch befugt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings auch eine andere Regelung beinhalten.[20]

[...]


[1] Im folgenden ohne Anführungszeichen notiert

[2] Vgl. Eisenhardt, U.: Gesellschaftsrecht, 2003, S. 7.

[3] Zur weiteren Übersicht der Einteilung der Gesellschaften siehe auch Schaubild im Anhang.

[4] Vgl. Alpmann, J. A.: Gesellschaftsrecht, 2004, S. 1.

[5] Vgl. Kraft, A. / Kreutz, P.: Gesellschaftsrecht, 2000. S. 1-8.

[6] Vgl. Kübler, F.: Gesellschaftsrecht, 1999, S. 41.

[7] Vgl. Eisenhardt, U.: Gesellschaftsrecht, 2003, S. 22-23.

[8] Vgl. Scherer, J. / Haas, S. / Beyer, O.: Gesellschaftsrecht, 1999, S. 30.

[9] Vgl. Alpmann, J. A.: Gesellschaftsrecht, 2004, S. 11.

[10] Vgl. Klunzinger, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 2002, S. 13-14.

[11] Vgl. Kübler, F.: Gesellschaftsrecht, 1999, S. 45.

[12] Vgl. Grunewald, B.: Gesellschaftsrecht, 2002, S. 11.

[13] Vgl. Alpmann, J. A.: Gesellschaftsrecht, 2004, S. 91-92.

[14] Vgl. Maiberg, H.: Gesellschaftsrecht, 1990, S.23-24.

[15] Vgl. Grunewald, B.: Gesellschaftsrecht, 2002, S.15-21.

[16] Vgl. Hueck, G. / Windbichler, C.: Gesellschaftsrecht, 2003, S.80-82.

[17] Vgl. Weber, R.: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in: JuS, 2000, Heft 4, S. 315.

[18] Vgl. Schmidt, K.: Gesellschaftsrecht, 1997, S.1751.

[19] Vgl. Hueck, G. / Windbichler, C.: Gesellschaftsrecht, 2003, S.86.

[20] Vgl. Grunewald. B.: Gesellschaftsrecht, 2002, S.27-30.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die "actio pro socio" bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Hochschule
Universität Paderborn
Veranstaltung
Gesellschaftsrecht
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
22
Katalognummer
V55944
ISBN (eBook)
9783638507684
ISBN (Buch)
9783638664226
Dateigröße
548 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gesellschaft, Rechts, Gesellschaftsrecht
Arbeit zitieren
Christoph Lersmacher (Autor:in), 2005, Die "actio pro socio" bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55944

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