Das Schiedsgerichtsverfahren - Sinnvolle Alternative zum Verfahren an Ordentlichen Gerichten?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2002

19 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen zum Schiedsgericht
2.1 Historie
2.2 Schiedsgericht als anerkanntes Regelwerk

3. Voraussetzung für ein Schiedsverfahren
3.1 Parteien
3.2 Schiedsvereinbarung
3.3 Streitsache

4. Verlauf des Schiedsgerichtsverfahren
4.1 Schiedsklage und Schiedsklageerwiderung
4.2. Wahl des Schiedsgerichts
4.2.1 Arten
4.2.2 Zusammenstellung des Ad Hoc Schiedsgerichts
4.2.3 Schiedsrichtervertrag
4.3 Verhandlung am Schiedsgericht

5. Beendigung des Verfahrens
5.1 Schiedsspruch
5.2 Vergleich

6. Vor und Nachteile des Schiedsverfahrens
6.1 Prozessdauer, Kosten, Korruption
6.2 Nationale Vorteile
6.3 Nachteile

7. Fazit

Eidesstattliche Erklärung

Hiermit versichere ich an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen angefertigt habe.

Kiel, den 16. April 2002

Manja Ledderhos

1. Einleitung

Ein alter Grundsatz sagt, dass man sich gut überlegen sollte, ob man ein Gericht in einer zivilrechtliche Streitigkeit anruft oder nicht. Solche Verfahren können sehr kostenspielig sein und lange Prozesse durchlaufen. Eine Alternative zum ordentlichen Gericht könnte das Schiedsgericht darstellen, da hier den individuellen Belangen der Parteien im Streitfall anders entsprochen wird. Da das Schiedsgerichtsverfahren eine immer bedeutendere Rolle im nationalen und internationalen Wirtschaftsleben spielt, soll es im Folgenden näher untersucht werden.

Der zweite Abschnitt der vorliegenden Arbeit gibt allgemeine Informationen zum Verfahren und soll den Einstieg in die Problematik erleichtern. Dabei gehe ich auf die geschichtliche Entwicklung von Schiedsgerichten ein und zeige, in welchem Umfang diese Form der Gerichtsbarkeit in Deutschland anerkannt ist.

Die Fragen „wer, worüber und wie“ erläutere ich im dritten Teil. Dabei werden die Parteien, die Schiedsvereinbarung und der Streitgegenstand näher beleuchtet.

Wenn letztendlich ein Verfahren zustande gekommen ist, kann dieses in vielerlei Hinsicht ablaufen. Von zentraler Bedeutung sollen im vierten Teil die Schiedsklage, die Zusammenstellung von Schiedsgerichten und der Verlauf der Verhandlung sein.

Schiedsverfahren werden durch einen Vergleich oder einen Schiedsspruch beendet. Wie es dazu kommt wird im fünften Abschnitt geklärt.

Die Vor und Nachteile des Verfahrens, erläutert im sechsten Teil der Arbeit, zeigen auf, wann das Schiedsgericht dem ordentlichen Gericht überlegen ist.

2. Grundlagen zum Schiedsgericht

2.1 Historie

Das Schiedsgericht ist keine neue Erfindung der Wirtschaftsmächte. Vielmehr ist die „private Gerichtsbarkeit ... älter als [die] staatliche Gerichtsbarkeit“.[1] Schon im griechischen Herrschaftssystem der Ptolemäer (323 v.u.Z.) wird dem „Strategen als Schiedsrichter weitaus größere Bedeutung [zugemessen] als dem staatlichen Richter“.[2]

Regelungen zum Schiedsgerichtsverfahren sind mit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung kurz ZPO (1879) erstmalig in Deutschen Gesetzten zu finden. Im Jahre 1930 wurden diese durch Vorschriften zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ergänzt.[3] Eine komplette Neuüberarbeitung wurde 1998 vorgenommen, da zwei Strukturen – anerkannte internationale und nationale Verfahren – Widersprüche und gegenseitige Beeinflussung zur Folge hatten.[4] Das UNCITRAL Modellgesetz, ein aus internationaler Sicht vertrautes und akzeptiertes Regelungswerk, wurde dabei weitest gehend in nationales Recht umgewandelt.[5]

2.2 Schiedsgericht als anerkanntes Regelwerk

Das Schiedsgericht ist ein „unter Vertragsparteien vereinbartes privates Gericht, das an Stelle der staatlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entscheidet“.[6] Die Parteien verzichten dabei freiwillig auf ihr Recht aus Art.101 GG einen gesetzlichen Richter zu bemühen[7] und nutzen die privaten Gerichtsbarkeit aus dem 10. Buch der ZPO, die der Gerichtsbarkeit des Staates gleichgestellt wird.[8] Verfassungsrechtlich ist die Zulässigkeit von Schiedsgerichten unumstritten.[9] Schon im Art 2 GG wird das Recht der Handlungsfreiheit und Privatautonomie fixiert. Damit wird verfassungsrechtlich eine „Teilprivatisierung der Justiz“[10] zugelassen. Auch der Menschengerichtshof in Straßburg hat mehrfach entschieden, dass die Parteien berechtigt sind Schiedsgerichte zu berufen.

3. Voraussetzung für ein Schiedsverfahren

3.1 Parteien

Jede juristische oder natürliche Person kann Teil des Schiedsgerichtsverfahren sein, wenn sie parteifähig und prozessfähig ist. Parteifähig ist sie bei Rechtsfähigkeit. Hierbei gilt das Heimatrecht bei natürlichen Personen und das Sitzrecht bei juristischen Personen. Prozessfähigkeit wird bei Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt.[11]

3.2 Schiedsvereinbarung

Grundlage eines jeden Schiedsgerichtsverfahren ist eine Schiedsvereinbarung. Nach einem BGH Urteil ist diese ein „materialrechtlicher Vertrag über prozessrechtliche Gegenstände“.[12] In Schiedsvereinbarungen gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung. Wenn eine Partei seine wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit ausnutzt, könnte ein Anfechtungsgrund aus §138 BGB vorliegen. Gleichberechtigung zeigt sich insbesondere im gleichen Mitspracherecht über die Wahl der Schiedsrichter und deren Überparteilichkeit.[13]

Der Inhalt ist nur teilweise vorgeschrieben. In jedem Fall muss eine Schiedsvereinbarung die Einigung darüber enthalten, dass der Rechtsstreit durch ein Schiedsgericht geregelt werden soll. Außerdem muss die Streitigkeit, die von der Schiedsvereinbarung umfasst wird, beschrieben werden. Letztendlich muss auch das Rechtsverhältnis der Parteien in der Schiedsvereinbarung fixiert sein.[14] Es ist zusätzlich sinnvoll, bestimmte Regelungen zum möglichen Verfahren festzulegen. So sollte die Besetzung, Bestellung und Vergütung des Gerichts, die Verfahrenssprache, der Schiedsort, Verfahrensrichtlinien und ggf. Fristen für Entscheidungen festgelegt werden[15] um spätere Verzögerungen zu vermeiden.

Bei der Form der Schiedsvereinbarung ist es wichtig, Vereinbarungen mit Verbrauchern abzugrenzen. Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die einen Gegenstand außerhalb ihre beruflichen oder selbstständigen Tätigkeit erwirbt. Hier muss eine schriftliche Vereinbarung, in der ausdrücklicher darauf hingewiesen wird, dass der Verbraucher auf das staatliche Gericht verzichtet, von beiden Seiten unterschrieben werden.[16] Bei Schiedsvereinbarungen ohne Verbraucher gelten Formerleichterungen. So ist die halbe Schriftform (Schweigen gilt als Zustimmung), Bezugnahme auf alte Verträge oder Schriftstücke ausreichend.[17]

3.3 Streitsache

Grundsätzlich ist sind alle vermögensrechtlichen Streitigkeit schiedsfähig. Nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten können durch einen Vergleich vor Schiedsgerichten beendet werden.[18] Besonders bei Verträgen über Großprojekte[19] und bei Vereinbarungen über ständige Liefer- oder Dienstleistungsbeziehungen[20] werden Schiedsvereinbarungen regelmäßig eingesetzt.

[...]


[1] Schütze, R. „Privatisierung richterlicher Tätigkeit: Ersetzung staatlicher Gerichte durch private Schiedsgerichte?“. S. 243

[2] Schütze, R. „Privatisierung richterlicher Tätigkeit: Ersetzung staatlicher Gerichte durch private Schiedsgerichte?“. S. 243

[3] Vgl. Möller, K. (1998). [Schiedsverfahrenrecht]. Berlin. S. 15

[4] Vgl. Möller, K. (1998). [Schiedsverfahrenrecht]. Berlin. S. 23

[5] Vgl. Möller, K. (1998). [Schiedsverfahrenrecht]. Berlin. S.17

[6] Müller, H. (1998). „Schiedsgericht“ In [Microsoft Encarta 98 Enzyklopädie]

[7] Vgl. Schütze, R. [Schiedsgericht und Schiedsverfahren]. S.1

[8] Möller, K. (1998). Schiedsverfahrenrecht. Berlin. S. 18

[9] Vgl. Schütze, R. „Privatisierung richterlicher Tätigkeit: Ersetzung staatlicher Gerichte durch private Schiedsgerichte?“. S. 241

[10] Schütze, R. „Privatisierung richterlicher Tätigkeit: Ersetzung staatlicher Gerichte durch private Schiedsgerichte?“. S. 250

[11] Vgl Schütze, R. [Schiedsgericht und Schiedsverfahren]. S. 42

[12] Schütze, R. [Schiedsgericht und Schiedsverfahren]. S. 56

[13] Vgl Schütze, R. [Schiedsgericht und Schiedsverfahren]. S.61

[14] Vgl Schütze, R. [Schiedsgericht und Schiedsverfahren]. S.67

[15] Vgl Schütze, R. [Schiedsgericht und Schiedsverfahren]. S.68

[16] Vgl. § 1031 ZPO

[17] Vgl Schütze, R. [Schiedsgericht und Schiedsverfahren]. S. 62, 63

[18] Vgl. [DIS – Aufgaben und Angebot]

[19] Vgl. Nickelisch, F „Schiedsgerichtsverfahren mit integrierter Schlichtung: positive Erfahrungen bei Langzeitprojekten“. S. 169

[20] Vgl. Goebel F. [ http:// www.goebel-rhens.de ]

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Das Schiedsgerichtsverfahren - Sinnvolle Alternative zum Verfahren an Ordentlichen Gerichten?
Hochschule
Fachhochschule Kiel  (Wirtschaft)
Veranstaltung
Verfahrensrecht 1 (Wahlpflichtfach)
Note
1,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
19
Katalognummer
V5560
ISBN (eBook)
9783638133982
Dateigröße
552 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schiedsgerichtsverfahren, Sinnvolle, Alternative, Verfahren, Ordentlichen, Gerichten, Verfahrensrecht
Arbeit zitieren
Manja Ledderhos (Autor:in), 2002, Das Schiedsgerichtsverfahren - Sinnvolle Alternative zum Verfahren an Ordentlichen Gerichten?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5560

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