Der Gegendarstellungsanspruch - Ein Vergleich von Bild und Tagesspiegel


Seminararbeit, 2006

25 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gegendarstellung: Entstehungsgeschichte und Idee
2.1 „Droit de résponse“
2.2 Die Gegendarstellung in Deutschland

3. Rechtliche Aspekte des Anspruchs
3.1.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.2 Der Gegendarstellungsanspruch im Berliner Landespressegesetz

4. Operationalisierung
4.1 Methode
4.2 Fragestellung und Hypothesen

5. Ergebnisse
5.1 Quantitative Auswertung
5.2 Qualitative Auswertung
5.2.1 Bild
5.2.2 Tagesspiegel

6. Fazit

Literaturverzeichnis
Internetquellen
Zeitungen

Anhang
I. Gesetzestexte
a. Der Gegendarstellungsanspruch im Berliner Landespressegesetz
b. Artikel 1 GG
c. Artikel 2 GG
d. Artikel 5 GG

1. Einleitung

Von den Medien gefürchtet, von den Betroffenen als Waffe genutzt – die Gegendarstellung zwingt die Medien zum Abdruck der Ansicht der Betroffenen. Was für Medienmacher eher eine lästige Pflicht ist, empfinden die Bürger als angenehmes Recht. Vor allem, weil die Medien seitens des Gesetzes zu dieser Maßnahme gezwungen werden, sie also nicht in freien Stücken über Inhalt und Form entscheiden können, wird die Gegendarstellung teilweise als krasser Eingriff in die Pressefreiheit gewertet.

Andererseits garantiert diese rechtliche Regelung, dass die Persönlichkeitsrechte der Bürger und Bürgerinnen gewahrt werden und speziell der Aspekt der informationellen Selbstbestimmung garantiert wird.

Auch hat die Existenz der Gegendarstellung eine sichernde Funktion in Bezug zur journalistischen Qualität, regt sie doch die Journalisten zu einer „gründlichen und fairen Recherche“[1] an. Schließlich muss der Journalist, um einer Gegendarstellung vorzubeugen, beide Parteien zum jeweiligen Fall zu Wort kommen lassen. Letzt genanntes ist ein unumstrittenes journalistisches Qualitätsmerkmal, um eine möglichst objektive und ausgewogene Berichterstattung zu ermöglichen. Nur sorgfältigste Recherche und saubere journalistische Arbeit können die Gefahr eines Gegendarstellungsanspruchs auf ein Minimum senken, wenn auch nicht immer gänzlich ausräumen. Schwierig wird dies vor allem, wenn ein Betroffener von vorneherein keine Stellung zu Vorwürfen nimmt, die seine Person betreffen.

Die Wurzeln der Gegendarstellungen beruhen auf dem französischen Entwurf des „droit de résponse“, der 1831 in Deutschland übernommen wurde und 1874 in den Reichspressegesetzen verankert wurde (Kapitel 2.1). Kennzeichnend für die deutsche Rechtsprechung ist seit dem letztgenannten Zeitpunkt, dass der Anspruch sich ausschließlich gegen Tatsachenbehauptungen[2] richtet.

Während die Reichspressegesetze Bundesländer übergreifend galten, ist die mediale Gesetzgebung heutzutage Ländersache. Allerdings kann sich der Anspruch auf das durch das Grundgesetz gesicherte allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen (Kapitel 2.2). Indes kann es durchaus passieren, dass unterschiedliche Landesgerichte die Rechtslage tendenziell unterschiedlich auslegen. Es heißt, einige seien Medien freundlicher, andere Medien feindlicher.

Umso entscheidender ist es bei der Auswahl der zu analysierenden Zeitungen, dass beide dem gleichen Bundesland, also auch dem gleichen Landesgericht, zu zuordnen sind, um einen Vergleich zu ermöglichen. Auch muss für die Stichprobe ein identischer Zeitpunkt festgelegt werden (Kapitel 3.1).

Dabei ist es Ziel dieser Arbeit, herauszufinden, ob die Bild-Zeitung aufgrund eines Boulevard-Journalismus stärker von Gegendarstellungen betroffen ist als andere Zeitungen (Kapitel 3.2). Hiermit kann auch ein Rückschluss darauf gezogen werden, inwieweit der journalistische Stil die Gefahr, von Gegendarstellungen betroffen zu sein, beeinflusst. Des weiteren können auch Aussagen gemacht werden, inwieweit die Gegendarstellung dem Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte dient.

2. Gegendarstellung: Entstehungsgeschichte und Idee

2.1 „Droit de résponse“

Das Gegendarstellungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland stammt aus dem Jahre 1831 und übernahm im wesentlichen den französischen ‚droit de résponse’ von 1822.[3] Nach der Französischen Revolution – einergehend mit der Proklamation der Menschenrechte – wurde die staatliche Kontrolle über die Presse abgeschafft, und erstmalig konnten die französischen Medien ohne Einwirken von Kirche und Monarchie berichten. Allerdings wurde schnell ein bis heute andauerndes Problem der Medienlandschaft erkennbar. Die neue, bis dato unbekannte Freiheit nutzten die Medien dermaßen aus, dass es zu „missbräuchlichen Angriffen der Presse gegen missliebige Institutionen und Personen“ kam.[4] Da das Verhalten der Medienmacher mit den herkömmlichen Strafgesetzen nur schwer zu greifen war, kam es schließlich im Jahre 1822 zu dem bereits genannten „droit de résponse“. Bereits in diesem Gesetzestext sind etliche Merkmale der heutigen deutschen Fassung enthalten. So bot er dem Einzelnen „die Möglichkeit, die Berichtigung eines auf seine Person bezogenen umstrittenen Presseberichts aus eigener Initiative heraus zu veranlassen“.[5] Dabei zielte das Gesetz neben dem Schutz der Persönlichkeitsrechte auch auf das „Interesse der Öffentlichkeit an wahrheitsgemäßer Berichterstattung“.[6] Paradoxerweise kommt der Gegendarstellung damit auch eine dienende Funktion bezüglich der Funktionalität der Medien in einem demokratischen System zu. Obwohl sie einen Eingriff in die Pressefreiheit darstellt, sichert sie, dass die relevanten Personen tatsächlich in den Medien angehört werden oder zu Worte kommen und die Medien damit eine Plattform und ein Diskussionsforum darstellen, das der Öffentlichkeit ein pluralistisches Informationsbild garantiert.

Der ehemalige französische Abgeordnete Dulaure, der als Erfinder des Gegendarstellungsrechts gilt, nannte fünf Gründe für dieses Recht:[7]

- Schutz des Einzelnen,
- Schutz des Publikums vor einseitiger Darstellung
- Waffengleichheit zwischen Presse und Betroffenen
- der Gedanke des audiatur et altera pars [Deutsche Bedeutung: Auch die andere Seite soll gehört werden.]
- Ungenügen der Strafklage.

Somit sei der Anspruch ursprünglich als Korrelat der „Berichterstattungsfreiheit der Massenmedien (Presse) gedacht“, der „sowohl dem privaten als auch dem öffentlichen Interesse dienen sollte“.[8]

2.2 Die Gegendarstellung in Deutschland

Idee der Gegendarstellung ist heutzutage, dass „der Einzelne gegenüber den mächtiger gewordenen Medien nicht hilflos in eine Nische gedrängt wird“.[9] Dabei wirkt sich der Anspruch zugunsten der Bürger aus und geschieht auf Kosten der Pressefreiheit. Schmits stellt fest, dass ein „Gegengewicht zu den verfassungsrechtlich garantierten Freiheiten von Presse und Rundfunk“ geschaffen werde.[10] Zugleich steht dieser Anspruch damit im krassen Gegensatz zum Durchsetzen der Pressefreiheit. Denn während „die ganze Geschichte der Pressefreiheit vom Kampf gegen die obrigkeitliche Zensur geprägt ist, richtet sich das Gegendarstellungsrecht vom Anfang an gegen die frei gewordene Presse“.[11]

Prinzip der Gegendarstellung ist, dass Personen oder Stellen, die von medialer Berichterstattung betroffen sind, die Gelegenheit, haben, sich in eigenen Worten zu den sie betreffenden Textstellen zur Wehr zu setzen. Dabei knüpfte Deutschland zunächst an die französische Tradition an und verfasste im Badischen Pressegesetz aus dem Jahr 1831 erstmals einen Berichtigungsanspruch, der ebenfalls als Korrelat der aufkommenden Pressefreiheit diente. § 10 verpflichtete die Medien, „jede amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigung der darin mitgeteilten Tatsachen unentgeltlich und jede andere Berichtigung von Seiten des Angegriffenen gegen die gewöhnlichen Einrückungsgebühren sogleich nach deren Empfang in das nächste folgende Blatt oder Heft aufzunehmen“.[12] Allerdings lehnte sich diese Regelung stark an den „droit de résponse“ an und war noch nicht ausschließlich auf Tatsachen beschränkt. Diese – für die heutige Bundesrepublik typische – Regelung vollzog sich erst in dem ersten und bislang einzigen gesamtdeutschen Pressegesetz, dem Reichspressegesetz von 1874. Das neue deutsche Prinzip lautete dabei „Tatsachen gegen Tatsachen“.[13] Auch habe sich erstmals die „Privilegierung behördlicher gegenüber privaten Berichtigungen“ geändert. „Diese Vorschrift [Reichspressegesetz von 1874] berechtigte amtliche Stellen und Privatpersonen gleichermaßen.“[14]

Indes handelt es sich bei dem Recht auf Gegendarstellung um einen besonderen Abwehranspruch, „der neben die allgemeinen Rechtsvorschriften tritt“.[15] Dies habe den Hintergrund, dass die Feststellung von Rechtsverletzung häufig erheblich Zeit in Anspruch nehme, vor allem die Überprüfung des Wahrheitsgehalts.[16] Müsste ein Betroffener erst die Prüfung abwarten, ob eine Äußerung unwahr ist, so könnte er sich bis zum Ende des Verfahrens hiergegen nicht zu Wehr setzen. Gerade in der heutigen schnelllebigen Medienlandschaft ist aber eine unverzügliche Reaktion notwendig, da ansonsten die von der Presse getätigten Aussagen bis zum Ende des gerichtlichen Verfahrens unwidersprochen im Raum stünden.

Das Problem ist, dass in diesem Eilverfahren eine Beweisaufnahme nicht möglich ist. Damit kann eine Gegendarstellung „nicht dazu dienen, eine unrichtige Behauptung richtig zu stellen. Sie dient lediglich dazu, dem Leser mitzuteilen, dass der Betroffene behauptet, die Darstellung der Zeitung oder des Senders sei unrichtig.“[17] Anders verhält es sich mit Richtigstellung und Widerruf, die nur gegen unwahre Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden können.[18]

Auch unser heutiger Gegendarstellungsanspruch knüpft an die 1874 gegründete Tradition an. Dabei basieren die verschiedenen Gesetzestexte der Bundesländer auf „dem Modell-Entwurf der Landesinnenministerkonferenz von 1963 und unterscheiden sich deshalb allein in Detailfragen.“[19] Im wesentlichen entspricht der Modell-Entwurf den Reichspressegesetzen. Allerdings schreibt das neue Gesetz „die zivilrechtlich[e] Klagbarkeit des Gegendarstellungsanspruchs vor“ und stellt „damit den zivilrechtlichen Charakter des Gegendarstellungsanspruchs als echtem Erfüllungsanspruch in den Vordergrund.“[20]

Ziel des Anspruchs ist dabei, „dem durch eine Medienmitteilung Betroffenen das Recht [einzuräumen], mit einer Antwort in demselben Medium an ein möglichst identisches Publikum zu gelangen.“[21]

3. Rechtliche Aspekte des Anspruchs

3.1.1 Rechtliche Grundlagen

Im Zentrum des Medienrechts steht immer die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen einerseits und der Pressefreiheit andererseits. Auch der Gegendarstellungsanspruch ist in diese Abwägung einzuordnen und fällt dabei zugunsten des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen aus. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stützt sich dabei auf Artikel 1und Artikel 2 des Grundgesetzes, in denen die Menschenwürde sowie die Freiheit der Person geregelt werden.[22] Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass eine „unmittelbar verfassungsrechtliche Gewährleistung des Gegendarstellungsrechts aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verneint“ werden müsse, „wenngleich es seine Bedeutung dafür würdigte.“[23] So kann abschließend festgehalten werden, dass der Anspruch zwar „seine verfassungsrechtliche[n] Wurzeln“ in den genannten Gesetzen des Grundgesetzes hat, „allerdings nicht bereits seine Rechtsgrundlage dort findet.“[24]

[...]


[1] Deutscher Presserat „Regeln für einen fairen Journalismus.“ Zitiert nach. http://www.presserat.de/8.html 16.05.2006/18:06h.

[2] Bei der Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist entscheidend, ob die Aussage objektiv überprüfbar ist. Falls ja, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese kann durchaus auch in einem Kommentar einer Zeitung auftreten. (vgl. Branahl, Udo (1997) „Medienrecht. Eine Einführung.“ Opladen. S. 61.)

[3] vgl. Chang, Yeong-ming (1997) „Persönlichkeitsschutz und Gegendarstellung“, Bonn. S. 1.

[4] Chang (1997), S. 6.

[5] Chang (1997), S. 7.

[6] Chang (1997), S. 7.

[7] zitiert nach: Kreuzer, Karl F. (1974) „Persönlichkeitsschutz und Entgegnungsanspruch. Ein Beitrag zum Medienrecht.“ In: „Festschrift für Willi Geiger.“ S. 63.

[8] Chang (1997), S. 132.

[9] Chang (1997), S. 1.

[10] Schmits, Volker (1997) „Das Recht der Gegendarstellung und das right of reply. Eine rechtsvergleichende Studie über die Entgegnungskonzeptionen in Deutschland und England.“ Frankfurt am Main/Pforzheim. S. 19

[11] Chang (1997), S. 1.

[12] Chang (1997), S. 8

[13] vgl. Chang (1997), S. 8f. oder Schmits (1997), S. 19.

[14] Korte, Benjamin (2001) „Das Recht auf Gegendarstellung im Wandel der Medien.“ Hamburg. S. 27.

[15] Branahl (1997), S. 249.

[16] Branahl (1997), S. 249.

[17] Branahl (1997), S. 249.

[18] Eine ausführliche Diskussion von Richtigstellung und Widerruf kann an dieser Stelle nicht geleistet werden. Der zentrale Unterschied zur Gegendarstellung ist, dass das Medium selbst eine gemachte Behauptung wider rufen bzw. richtig stellen muss. Während eine Richtigstellung weitere Erklärungen beinhaltet, entspricht der Widerruf einer einfachen Zurücknahme von getätigten Tatsachenbehauptungen.

[19] Schmits (1997), S. 19.

[20] Ebert, Jessica Annabell (1997) „Die Gegendarstellung in Deutschland und den USA. Das Gegendarstellungsrecht als Beitrag zur Gewährleistung von Persönlichkeitsschutz und Meinungsvielfalt in den Massenmedien.“ Hamburg. S. 10.

[21] Elmaleh, Katerina Kocian (1993) „Gegendarstellungsrecht – Droit de résponse.“ Bern. S. 1.

[22] vgl. hierzu: z.B. Löffler, Martin/Ricker, Reinhart „Handbuch des Presserechts (5. Auflage).“ München. S. 162.

[23] BverfGE 63, 131 (142). Zitiert nach: Schmitts (1997), S. 20.

[24] Schmits (1997), S. 20.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Der Gegendarstellungsanspruch - Ein Vergleich von Bild und Tagesspiegel
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaften)
Veranstaltung
Seminar "Stellung der Medien im politischen System der BRD"
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
25
Katalognummer
V55465
ISBN (eBook)
9783638504058
ISBN (Buch)
9783638663953
Dateigröße
491 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Inkl. 3 Seiten Anhang (Gesetztestexte)
Schlagworte
Gegendarstellungsanspruch, Vergleich, Bild, Tagesspiegel, Seminar, Stellung, Medien, System
Arbeit zitieren
Moritz Förster (Autor:in), 2006, Der Gegendarstellungsanspruch - Ein Vergleich von Bild und Tagesspiegel, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55465

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