Die Bestimmung der Gemeinnützigkeit von Sportvereinen


Studienarbeit, 2006

50 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Der Sportverein
2.1 Definition „Verein“
2.2 Abgrenzung: Idealverein und wirtschaftlicher Verein
2.3 Rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Verein

3 Gemeinnützigkeit
3.1 Definition „Gemeinnützigkeit“
3.2 Gemeinnützige Zwecke
3.3 Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit
3.3.1 Selbstlosigkeit
3.3.2 Ausschließlichkeit
3.3.3 Unmittelbarkeit
3.3.4 Steuerlich unschädliche Betätigungen
3.4 Satzung
3.5 Tatsächliche Geschäftsführung

4 Steuerliche Sonderstellung gemeinnütziger Vereine
4.1 Ideeller Bereich
4.2 Vermögensverwaltung
4.3 Zweckbetrieb
4.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

5 Anerkennung und Aberkennung der Gemeinnützigkeit
5.1 Die Anerkennung und ihre Folgen
5.2 Die Aberkennung und ihre Folgen

6 Schlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Gemeinnützige Zwecke

Abb. 2: Voraussetzungen der Selbstlosigkeit

Abb. 3: Unverzichtbare Satzungsinhalte

Abb. 4: Überblick über die Vereinsbesteuerung

Abb. 5: Besteuerung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

1 Einleitung

„Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ schrieb bereits Mitte des 18. Jahrhunderts der französische Schriftsteller und Denker Charles Montesquieu. Von dem Begriff Gemeinnutz ist die Gemeinnützigkeit abgeleitet. Gemeint ist damit eine Tätigkeit, die der Allgemeinheit und nicht nur dem Wohle eines Einzelnen dient. Auch Sportvereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens und streben nach der Gemeinnützigkeit. Ein Verein, der die Gemeinnützigkeit erlangen will, ist eine so genannte „Non profit Organisation“, d.h. das Ziel des Vereins dient nicht der Erwirtschaftung eines Gewinns, sondern die erwirtschafteten Mittel dienen lediglich dem Vereinszweck.

Zum Aufbau der Studienarbeit sei gesagt, dass in Kapitel 2 zunächst einmal der „Verein“ an sich näher erläutert wird, ehe in Kapitel 3 der Hauptteil in Anbetracht der „Gemeinnützigkeit“ beginnt. Mit den Fragen „Warum es Vereine für notwendig betrachten die Gemeinnützigkeit zu beantragen“ und „welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen“, beschäftigt sich dieses Kapitel ausführlich. Besondere Aufmerksamkeit müssen Vereine dabei auf ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung legen. Im 4. Kapitel wird ein Überblick über die steuerliche Sonderstellung von gemeinnützigen Vereinen gegeben. In diesem Zusammenhang werden die verschiedenen Tätigkeitsbereiche eines Vereines und deren steuerlichen Folgen in verkürzter Form dargestellt. Das fünfte und zugleich letzte Kapitel der Arbeit befasst sich letztendlich damit, wie die Anerkennung bzw. die Aberkennung durch das Finanzamt von statten geht und welche Vorteile bzw. Nachteile sich für die Sportvereine daraus ergeben können. Abschließend folgt in Kapitel 6 die Schlussbetrachtung.

Alle angegeben §§ aus den verschiedenen Gesetzestexten sind im Anhang in den Anlagen 3 – 5 nachzulesen.

2 Der Sportverein

2.1 Definition „Verein“

Das Reichsgericht für Zivilsachen hat im Jahre 1934 den Begriff des Vereins, da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 21 ff. BGB nur Vorschriften zur Regelung des Vereinsrechts enthält, wie folgt definiert: „Der Verein ist eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich[1] organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist“ (vgl. RG 143 S. 214; BGH 25 S. 311)[2]. Vereine sind auf Dauer angelegte Rechtsgebilde. Sie zählen neben Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Genossenschaften und Stiftungen zu den Körperschaften. Vereine stellen dabei die größte Gruppe der Körperschaft. Die vorliegende Arbeit bezieht sich hauptsächlich auf Sportvereine. Ein Sportverein ist ein Verein, dessen Ziel es ist, am Sport begeisterten Menschen Zugang zu Sportgeräten (z.B. Bock, Ringe etc.) und Flächen (Fußballfelder für Feldsportarten und Turnhallen für Hallensportarten) zu ermöglichen. Sportvereine sind nicht selten in Ligen oder Turnieren zu finden, wo sie sich gegen andere Sportvereine im Wettkampf zu behaupten versuchen[3].

2.2 Abgrenzung: Idealverein und wirtschaftlicher Verein

In den § 21 ff. unterscheidet das BGB zwischen Vereinen ohne wirtschaftlichen Zweck (Idealverein, ideeller Verein) und Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (wirtschaftlicher Verein).

Entscheidendes Kriterium bei der Abgrenzung ist die Zielsetzung beider Vereinsformen. Während der Idealverein einen nicht wirtschaftlichen, so genannten ideellen Zweck, wie z.B. die Förderung des Sports, als Hauptaufgabe verfolgt, so beschränkt sich der wirtschaftliche Verein darauf, einen Geschäftsbetrieb zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zweckes zu unterhalten. Deshalb ist es ihnen auch nicht möglich die Gemeinnützigkeit zu erlangen. Wirtschaftliche Vereine sind z.B. freie Sparkassen, Konsumvereine oder auch Buchclubs. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass auch der Idealverein in gewissem Umfang wirtschaftlich tätig werden kann, um das durch den ideellen Zweck vorgegebenen Betätigungsgebiet finanziell zu unterstützen[4]. Wirtschaftliche Tätigkeiten sind gemeinnützigen Vereinen deshalb nicht untersagt, weil sie ein so genanntes Nebenzweckprivileg genießen. Voraussetzung für dessen Vorliegen ist, dass der Verein sich nach wie vor hauptsächlich ideell betätigt und die unternehmerische Betätigung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss aber mit der gemeinnützigen Tätigkeit eng zusammenhängen[5]. Es ist wichtig, dass sie die ideelle Betätigung ergänzt und sich als sinnvolles Mittel zur Förderung des Vereinszwecks darstellt. Wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen aber nie Satzungszweck sein. Nur so kann ein Verein folglich auf Gewinnerzielung gerichtete wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 14 Abgabenordnung (AO)) unterhalten[6]. Für die Bewertung der untergeordneten Rolle solcher wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe gibt es keine festen Kriterien. Eine kritische Grenze ist aber in jedem Fall erreicht, wenn die Umsätze in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben größer sind als die Einnahmen aus dem ideellen Bereich[7].

2.3 Rechtsfähiger und nichtrechstfähiger Verein

Die typische und häufigste Form des Vereins ist der Idealverein. Idealvereine können dabei als rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine organisiert sein. Unter der Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Gem. § 21 BGB erlangt der ideelle Verein die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Er führt dann die Bezeichnung „eingetragener Verein (e.V.)“. Für die Eintragung bedarf es eines Antrages, der von allen Vorstandsmitgliedern vor einem Notar zu unterzeichnen ist und dem die Satzung beizufügen ist (§§ 59 Abs. 2 Nr. 1, 77, 129 BGB)[8].

Jeder Verein, der nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt, kann eingetragen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Verein aus mindestens 7 Mitgliedern besteht (§ 56 BGB)[9]. Der rechtsfähige Verein kann eigenes Vermögen erweben, tritt im Rechtsverkehr als eigenständige Rechtspersönlichkeit auf und einzelne Mitglieder haften grundsätzlich nicht für Vereinsschulden. Wird ein gegründeter Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen, so ist er auch nicht rechtsfähig. Gemäß § 54 BGB sind auf einen nichtrechtsfähigen Verein die Vorschriften, die auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten (vgl. §§ 705 ff. BGB), entsprechend anzuwenden, obwohl der nichtrechtsfähige Vereine ein körperschaftlicher Personenzusammenschluss ist. Träger von Rechten und Pflichten ist in diesem Falle nicht der Verein selbst, sondern seine Mitglieder[10]. Daraus folgt, dass gem. § 54 S. 2 BGB jemand der im Namen eines nichtrechtsfähigen Vereins Rechtsgeschäfte mit Dritten vornimmt, persönlich dafür haftet. Nichtrechtsfähige Vereine sind z.B. die Heilsarmee, Studentenverbindungen oder Tarifgemeinschaften. Das Steuerrecht macht keinen Unterschied zwischen den Vereinsformen, so dass beide die Steuerbegünstigung auf Grund der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO) erzielen können[11].

3 Gemeinnützigkeit

Eingetragene und nicht eingetragene Vereine unterliegen grundsätzlich der Besteuerung nach dem Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuergesetz. Verfolgt ein Verein jedoch gemeinnützige Zwecke, so räumt der Staat ihm erhebliche Steuervergünstigungen ein[12]. Demnach ist die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft und ihre Anerkennung durch das Finanzamt ein steuerrechtlicher Tatbestand, der eine Reihe steuerlicher und weiterer Vergünstigungen nach sich zieht.

3.1 Definition „Gemeinnützigkeit“

Von Gemeinnützigkeit spricht man bei Unternehmen oder anderen Organisationen, wenn diese nicht das Ziel haben, Gewinne zu machen, sondern der Allgemeinheit nützlich sind[13]. Die Gemeinnützigkeit für Körperschaften definiert sich aus den Grundsätzen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Zur Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft muss ein Sportverein demnach folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Der Verein muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 52 – 54 AO).
2. Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden (§§ 55 – 57 AO).
3. Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung klar und eindeutig ersichtlich sein. Die Satzung muss die Art der Zweckverwirklichung angeben (§§ 59 – 61 AO).
4. Bei Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugute kommen.
5. Die tatsächliche Geschäftsführung muss den Satzungsbestimmungen entsprechen (§ 63 Abs. 1 AO).

3.2 Gemeinnützige Zwecke

Per gesetzlicher Definition verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 S. 1 AO).

Die Förderung der Allgemeinheit bedeutet, dass die Vereinsaktivitäten generell für alle Personen zugänglich sein müssen. Es darf keine räumliche, berufliche oder sonstige Abgrenzung erfolgen. Eine für die Gemeinnützigkeit schädliche Begrenzung kann beispielsweise darin liegen, dass durch hohe Aufnahmegebühren (über 1.534 € je Neumitglied) oder Mitgliedsbeiträge (über 1.023 € je Mitglied) der Allgemeinheit der Zugang zu dem Verein praktisch verwehrt wird[14]. Eine Begrenzung kann aber anerkannt werden, wenn es aus finanziellen, technischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, eine breite Förderung zu gewähren. Ein Tennisverein kann z.B. in seiner Satzung bereits eine Aufnahmebeschränkung vorsehen, weil die Mitgliederzahl aufgrund der begrenzten Spielmöglichkeiten (z.B. eine geringe Anzahl an Tennisplätzen) eingeschränkt ist[15].

Im 2. Absatz (Nr. 1-4) des § 52 AO sind die wichtigsten gemeinnützigen Förderzwecke aufgelistet. Es handelt sich dabei allerdings nur um eine beispielhafte nicht abschließende Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Wegen der vielen weiteren denkbaren Betätigungsfelder vgl. das ABC gemeinnütziger Zwecke (Anlage 1). Für Sportvereine ist wichtig, dass insbesondere die Förderung des Sports (s. Abb. 1) zu den gemeinnützigen Zwecken gehört. Hier wird aber im weitesten Sinne lediglich der Amateursport anerkannt. Die Förderung des bezahlten Sports ist dagegen kein gemeinnütziger Zweck, weil dadurch eigenwirtschaftliche Zwecke der bezahlten Sportler gefördert werden. Jedoch ist die Förderung des bezahlten Sports im Rahmen der Vorschriften der §§ 58 Nr. 9 und § 67 a AO als unschädlich zu betrachten[16].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Gemeinnützige Zwecke[17]

Bei der Bewertung, welche Betätigungen als Sport gelten, ist die körperliche Ertüchtigung als wesentlicher Aspekt zu sehen. Denksportarten wie Skat-, Bridge, Gospiel oder Automatensport gehören deshalb nicht zum Sport. Motorsport und Billard dagegen werden als Sport anerkannt. Eine Ausnahme gilt für das Schachspiel. Die Abgabenordnung regelt ausdrücklich, dass Schach als Sport gilt (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO). Damit können Schachvereine oder Sportvereine mit Schachabteilungen gemeinnützig sein[18]. Bei sportlichen Betätigungen, die von der breiten Öffentlichkeit als reine Freizeitbeschäftigung gesehen werden, setzt die Anerkennung als “Sport“ voraus, dass diese Beschäftigungen „sportmäßig“ betrieben werden. Indizien dafür können sein: ein geordneter Trainingsbetrieb, Anschaffung von Sportgeräten, regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen sowie die Mitgliedschaft in Sportfachverbänden.

Folgende Sportvereine sind z.B. als gemeinnützig anzusehen:

- Turn- und Gymnastikvereine, - Ballspielvereine,
- Schach, - Billardsportvereine,
- Motorsportvereine, - Golfclubs
- Tanzsportvereine, - Segelflugvereine,
- Reitvereine, - Schützenvereine,
- Wassersportvereine - Rudervereine
- Segelvereine, - Bergsteigerverbände,
- Wander- und Bergsportvereine, - Ballonfahrvereine[19].

Im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks ist noch darauf hinzuweisen, dass die mildtätigen und kirchlichen Zwecke außen vorgelassen wurden, da sich diese Arbeit ausschließlich mit der Gemeinnützigkeit von Sportvereinen beschäftigt und Sportvereine weder kirchliche noch mildtätige Zwecke verfolgen.

3.3 Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit

Die §§ 55 bis 57 der AO besagen, dass gemeinnützige Zwecke selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden müssen.

3.3.1 Selbstlosigkeit

§ 55 AO regelt die Selbstlosigkeit. Sie ist an mehrere Tatbestandsmerkmale (s. Abb. 2) geknüpft. Die Selbstlosigkeit setzt vor allen Dingen uneigennütziges Handeln voraus. Ein Verein handelt demnach nur dann selbstlos, wenn er weder selbst noch zugunsten seiner Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke – wie z.B. gewerbliche Zwecke – verfolgt. Durch das Nebenzweckprivileg ist es aber dennoch möglich, dass Sportvereine auch steuerbegünstigt tätig sind, die den überwiegenden Anteil ihrer Einnahmen aus den steuerpflichtigen Spielen der Bundesligamannschaft erzielen. Soweit der Sportverein seinen Tätigkeits-schwerpunkt im gemeinnützigen Bereich hat, z.B. durch Unterhaltung zahlreicher Jugend- und Amateurmannschaften, verstößt auch ein umfangreicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb noch nicht gegen die Selbstlosigkeit[20].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Voraussetzungen der Selbstlosigkeit[21]

Die Voraussetzungen für die Selbstlosigkeit sind strenge Regeln für die Verwendung und die Bindung des Vermögens. Der Verein hat die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Sachwerte gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO zeitnah (fortlaufend) und nur für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Zu den Mitteln eines steuerbegünstigten Vereins gehört das gesamte im Eigentum des Vereins stehende Vermögen wie z.B. Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse oder auch Schenkungen[22]. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf dem Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden[23]. Abweichend von diesem Grundsatz der Mittelverwendung dürfen Vereine jedoch auch zu festgelegten Zwecken Rücklagen bilden, wenn sie z.B. bestimmte aufwendige gemeinnützige Vorhaben finanzieren müssen (Bau eines Clubheims, Durchführung sportlicher Großveranstaltungen, Finanzierung eines längerfristigen Ausbildungsprogramms etc.).

Folgende Rücklagen können von einem Verein gebildet werden:

- Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage
- Betriebsmittelrücklage
- Freie Rücklage im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
- Freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a AO
- Kapitalbeteiligungsrücklage nach § 58 Nr. 7b AO[24].

Im Rahmen der Mittelverwendung ist zu beachten, dass Mitglieder auf Grund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins bekommen dürfen. Zulässig sind jedoch Präsente anlässlich eines Jubiläums (langjährige Vereinszugehörigkeit) oder auch kleine Präsente an aktive Mitglieder wegen besonderer geleisteter Dienste. Geldzuwendungen fallen dagegen nicht unter den Begriff der Annehmlichkeiten[25].

3.3.2 Ausschließlichkeit

Der Grundsatz der Ausschließlichkeit ist in § 56 AO festgelegt und setzt voraus, dass der Verein nur seine gemeinnützigen Zwecke verfolgen darf. Es können auch mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgt werden, ohne dass dadurch die Ausschließlichkeit verletzt wird, diese sollten allerdings alle in der Satzung aufgeführt sein (s. § 56 AEAO).

3.3.3 Unmittelbarkeit

Die Unmittelbarkeit (§ 57 AO) verlangt, dass die steuerbegünstigten Zwecke durch den gemeinnützigen Verein selbst, also unmittelbar, verwirklicht werden. Die Unmittelbarkeit wird auch dann noch gewahrt, wenn der Verein für seine Tätigkeit Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO) einschaltet, etwa wenn ein Sportverein den Sportbetrieb mit Hilfe von Angestellten oder freiberuflichen Übungsleitern, Trainern etc. durchführt[26]. Das Wirken einer Hilfsperson ist dem steuerbegünstigten Verein wie eigenes Handeln zuzurechnen. Hilfsperson kann eine natürliche Person, eine Personenvereinigung oder eine juristische Person sein[27]. Ein Tennisverein stellt z.B. einen Tennislehrer an, der Nachwuchsspieler Unterricht geben soll. Das Handeln des angestellten oder freiberuflich tätigen Tennislehrers wird dem Verein zugerechnet.

3.3.4 Steuerlich Unschädliche Betätigungen

Die Gemeinnützigkeit ist zwar grundsätzlich bei Verstößen gegen die Grundsätze der Ausschließlichkeit, der Unmittelbarkeit oder der Selbstlosigkeit gefährdet, unter den Voraussetzungen des § 58 AO, der die steuerlich unschädlichen Betätigungen regelt, sie sind jedoch ausnahmsweise zulässig[28]. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es z.B. so genannte Fördervereine als steuer-begünstigte Körperschaften anzuerkennen. Ihr Dasein beschränkt sich darauf, Mittel für den steuerbegünstigten Zweck einer anderen Körperschaft, wie z.B. dem Sportverein, zu beschaffen.

Die Beschaffung von Mitteln muss dazu als Satzungszweck festgelegt sowie ein steuerbegünstigter Zweck, für den die Mittel beschafft werden, in der Satzung angegeben sein[29]. Fördervereine werden nicht selten von Vereinsmitgliedern nur zu dem Zweck gegründet, den Hauptverein finanziell zu unterstützen. Sie sind selbstständige Steuersubjekte, wenn sie mit hinreichender Selbständigkeit ausgestattet sind (eigene Organe, eigene Satzung und Kassenführung, keine vollständige Personenidentität bei den Vorständen von Hauptverein und Förderverein)[30]. Nicht nur Fördervereine gehören zu den steuerlich unschädlichen Betätigungen des § 58 AO, sondern auch „gesellige Veranstaltungen“ wie z.B. Weihnachtsfeiern, Tanzabende oder auch Ausflüge (§ 58 Nr. 8 AO), sofern sie im Vergleich zur steuervergünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Die Förderung des bezahlten Sports i.S. des § 58 Nr. 9 AO ist ebenso unschädlich, da § 67 a AO steuerbegünstigten Sportvereinen die Möglichkeit bietet, Sportler mit gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Mittel zu bezahlen[31]. Des Weiteren ist die unentgeltliche Überlassung von Räumen oder anderen Gegenständen zur Benutzung für steuerbegünstigte Zwecke nicht schädlich, wenn ein gemeinnütziger Sportverein einem anderen gemeinnützigen Sportverein seine Anlagen zur Verfügung stellt.

[...]


[1] Unter Körperschaften i.S.d. § 51 AO (Abgabenordnung) sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen, wozu auch rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine zu zählen sind. Eine Körperschaft ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation.

[2] Vgl. Dauber, H., 2000, S. 1

[3] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Sportverein (Stand: 4.1.06)

[4] Vgl. www.vereinsknowhow.de/besteurg/index.html (Stand: 3.1.06); Dauber, H., 2000, S. 3

[5] Vgl. Geckle, G., 2001, S. 121; www.vereinsknowhow.de/besteurg/index.html (Stand: 3.1.06)

[6] Vgl. Dauber, H., 2000, S. 33; Geckle G., 2001, S. 122

[7] Vgl. http://www.vereinsknowhow.de/besteurg/index.html (Stand: 3.1.06); http://www.wir-im-sport.de/vibss/live/vibssinhalte/powerslave,id,268,nodeid,50.html (Stand: 3.1.06)

[8] Vgl. Kümpel, A., 2001, S. 12

[9] Vgl. www.vereinsknowhow.de/besteurg/index.html (Stand: 3.1.06)

[10] Vgl. Dauber, H., 2000, S. 5 bzw. 4

[11] Vgl. Dauber, H., 2000, S. 4

[12] Vgl. Ministerium der Finanzen Rheinland Pfalz, 2004, S. 29

[13] Vgl. www.banktip.de/lexikon_steuern.asp?id=745&letter=G&Stichwort=Gemeinn% C3%BCtzigkeit (Stand: 17.12.05)

[14] Vgl. Finanzministerium BW, 2004, S. 10

[15] Vgl. Geckle, G., 2001, S. 122

[16] Vgl. www.vibss.de/vibss/live/vibssinhalte/powerslave,id,980,nodeid,41.html (Stand: 1.1.06); Neufang, B., 2000, S.47

[17] In Anlehnung an: Neufang, B., 2000, S.54

[18] Vgl. www.vibss.de/vibss/live/vibssinhalte/powerslave,id,980,nodeid,41.html (Stand: 1.1.06)

[19] Vgl. Neufang, B., 2000, S.47

[20] Vgl. Kümpel, A., 2001, S. 24; Ministerium der Finanzen Rheinland Pfalz, 2004, S. 25

[21] Enthalten in: Neufang, B., 2000, S.54

[22] Vgl. Hessisches Ministerium der Finanzen, 2005, S.20

[23] Vgl. Finanzministerium BW, 2004, S. 16

[24] Vgl. hierzu ausführlich: Finanzministerium BW, 2004, S. 17 ff; Neufang, B., 2000, S. 59 ff.

[25] Vgl. Hessisches Ministerium der Finanzen, 2005, S.21

[26] Vgl. Geckle, G., 2001, S. 121

[27] Vgl. Finanzministerium BW, 2004, S. 14

[28] Vgl. Kümpel, A., 2001, S. 31

[29] Vgl. Geckle, G., 2001, S. 127

[30] Vgl. Ministerium der Finanzen Rheinland Pfalz, 2004, S. 9

[31] Vgl. hierzu ausführlich Bundesministerium der Finanzen, 2005, S. 76 ff.

Ende der Leseprobe aus 50 Seiten

Details

Titel
Die Bestimmung der Gemeinnützigkeit von Sportvereinen
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart
Veranstaltung
Sportmanagement
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
50
Katalognummer
V55332
ISBN (eBook)
9783638503204
ISBN (Buch)
9783656791423
Dateigröße
1193 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bestimmung, Gemeinnützigkeit, Sportvereinen, Sportmanagement
Arbeit zitieren
Kathrin Kargl (Autor:in), 2006, Die Bestimmung der Gemeinnützigkeit von Sportvereinen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55332

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