IAS 32 und IFRS 7 im Vergleich


Diplomarbeit, 2006

65 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Anhangsverzeichnis

1 Einleitung

2 Charakteristik der Standards IAS 32 und IFRS 7
2.1 IAS 32
2.1.1 Entwicklung
2.1.2 Inhalt und Struktur
2.2 IFRS 7
2.2.1 Entwicklung
2.2.2 Inhalt und Struktur

3 Vergleich der Standards IAS 32 und IFRS 7
3.1 Übereinstimmungen der Angabepflichten
3.1.1 Inhaltliche Gemeinsamkeiten
3.1.2 Strukturelle Gemeinsamkeiten
3.2 Unterschiede zwischen den Angabepflichten
3.2.1 Anwendungsbereich
3.2.2 Angaben zur Bilanz
3.2.3 Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung
3.2.4 Weitere Angabepflichten
3.2.5 Risikoberichterstattung
3.2.6 Strukturelle Änderungen

4 Kritische Würdigung der Änderungen der Angabepflichten
4.1 Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen
4.2 Vergleichbarkeit von Unternehmen
4.3 Ausgewogenheit von Kosten und Nutzen

5 Schlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anhangsverzeichnis

Anlage 1: Aufbau IFRS 7 – Teil 1

Anlage 1: Aufbau IFRS 7 – Teil 2

Anlage 2: Aufbau IAS 32

Anlage 3: Übersicht Finanzinstrumente

Anlage 4: IAS 39.9 / IAS 39.11A / IAS 39.37(a) / IAS 39.AG39

1 Einleitung

Die Internationalisierung der Finanzmärkte, basierend auf einer Verbesserung der globalen Verständigung und einer wesentlichen Beseitigung von Kapitalverkehrsbeschränkungen, hat den Stellenwert von Finanzinstrumenten[1] erhöht.[2] Insbesondere haben die originären, wie bspw. Aktien, Genussscheine, Schuldverschreibungen oder Anleihen, wie auch die derivativen Finanzinstrumente[3] in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Zu den Derivaten zählen insbesondere Swaps, Futures, Forwards und Optionen.

Aufgrund der Entwicklung der globalen Finanzmärkte und der damit erhöhten Inanspruchnahme von Fremdfinanzierung sowie durch den Handel mit internationalen Geschäftspartnern ist eine detaillierte Regelung bzgl. der Behandlung von Finanzinstrumenten im Jahresabschluss erforderlich geworden. Vor allem international agierende Unternehmen nutzen derivative Finanzinstrumente, um sich z.B. gegen Währungs- oder Zinsrisiken absichern zu können.[4] Dies belegen bspw. die Geschäftsberichte der Bayer AG[5] und der Henkel KGaA[6]. Bei Kreditinstituten, die sowohl derivative Finanzinstrumente als auch Kredite, Wertpapiere und Beteiligungen einsetzen, ergibt sich eine Bilanzsumme, die zu 90 % von Finanzinstrumenten geprägt ist. Der Einsatz dieser Finanzinstrumente ist von nicht beeinflussbaren Faktoren, wie z.B. Aktienkursen, Marktpreisen und Wechselkursen abhängig.[7]

Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, Eigen- und Fremdkapitalgebern umfangreiche und aussagekräftige Informationen über die Risiken und verwendeten Methoden im Risikomanagement zu liefern. Zudem sollen detaillierte Angaben offen gelegt werden, die den Abschlussadressaten über die künftige Unternehmensentwicklung informieren. Es sollen die Risiken und Chancen, die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten in Zusammenhang stehen, abgeschätzt werden können.[8]

Das IASB[9] hat die wachsende Bedeutung von Finanzinstrumenten, die Weiterentwicklung der Methoden zur Risikomessung, sowie den erhöhten Informationsbedarf der Investoren, der von der Bedeutung der Finanzinstrumente abhängt, erkannt und gehandelt.[10] Auch das Bedürfnis nach einer transparenteren und erweiterten Offenlegung, der mit dem Gebrauch von Finanzinstrumenten verbundenen Risiken, erforderte ein Handeln seitens des IASB. Das Board entschloss sich, die Angabepflichten an die neusten Erkenntnisse und Bedürfnisse anzupassen. Ein weiteres Ziel war es, bestehende Überschneidungen zwischen den Angabepflichten in IAS 30 und IAS 32 sowie nicht mehr erforderliche Angabevorschriften zu beseitigen und die Qualität der Offenlegung insgesamt zu verbessern.[11]

Am 18. August 2005 hat das IASB den IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures verabschiedet. Dieser Standard beinhaltet die überarbeiteten Angabepflichten des IAS 32 und wesentliche Teile des IAS 30. Im IAS 32 befinden sich nun ausschließlich die Darstellungsvorschriften zu den Finanzinstrumenten. Der IAS 30, der die bankspezifischen Angabepflichten regelt, wird durch IFRS 7 aufgehoben. Derzeit bestehen Übergangsregelungen für die Anwendung dieser Standards. Ab dem 1. Januar 2007 müssen Unternehmen, die Finanzinstrumente halten IAS 32 Financial Instruments: Presentation, IAS 39 Financial Instruments: Recognition and Measurement und IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures anwenden.

In der vorliegenden Arbeit werden die Standards zu den Angabepflichten der Finanzinstrumente IAS 32 und IFRS 7 vergleichend dargestellt. Das Ziel ist es, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu ermitteln und damit die Weiterentwicklung in der internationalen Rechnungslegung aufzuzeigen und zu analysieren.

Als Erstes wird im Abschnitt 2 auf die Entwicklung, den Inhalt und die Struktur beider Standards eingegangen, um einen Überblick der Angabepflichten zu den Finanzinstrumenten zu erhalten.

Im folgenden Abschnitt 3 wird gezeigt, inwieweit sich Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Anwendung der Standards zu den Angabepflichten ergeben. Insbesondere gilt es zu untersuchen, in welchem Umfang Paragraphen komplett oder nur zum Teil übernommen und welche neu eingeführt wurden. In einer vergleichenden Darstellung werden, ausgehend vom IFRS 7, die Übereinstimmungen und Unterschiede zu IAS 32 betrachtet. Hierbei werden u.a. Meinungen einiger ausgewählter Unternehmen und Organisationen aufgegriffen, die zu den geforderten Angabepflichten im Exposure Draft ED 7 Stellung bezogen hatten.

Im Abschnitt 4 erfolgt abschließend eine Bewertung der wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Ziele und ausgewählte Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS. Es soll beurteilt werden, inwieweit entscheidungsnützliche Informationen offen gelegt werden und ob aufgrund der geänderten Angabepflichten der zwischenbetriebliche Vergleich gewährleistet ist und der Wirtschaftlichkeitsaspekt erfüllt wird.

2 Charakteristik der Standards IAS 32 und IFRS 7

2.1 IAS 32

Im folgenden Abschnitt soll auf die Entwicklung, die Struktur und die wesentlichen Inhalte von IAS 32 Financial Instruments: Disclosure and Presentation eingegangen werden.

2.1.1 Entwicklung

Das IASC[12] startete das Projekt Finanzinstrumente im Jahre 1988 und gab im September 1991 den Standardentwurf E40 heraus. Nachdem E40 geändert wurde, ging aus dem im Januar 1994 veröffentlichten Standardentwurf E48 im Juni 1995 der IAS 32 (1995) hervor. Dieser trat zum 1. Januar 1996 in Kraft. Im Dezember 1998 und im Oktober 2000 wurde IAS 32 aufgrund der Änderungen des IAS 39 überarbeitet. Insbesondere gab das Konzept zur Fair Value-Bewertung Anlass zu Änderungen in IAS 39, die Auswirkungen auf IAS 32 hatten.[13] Drei Jahre später, im Dezember 2003, wurde IAS 32 erneut überarbeitet. So stimmte bspw. das IASB die Anwendungsbereiche von IAS 32 und IAS 39 aufeinander ab und beseitigte zahlreiche Wiederholungen identischer Definitionen.[14] IAS 32 (überarbeitet 2003) trat zum 1. Januar 2005 in Kraft und ist bis zum jetzigen Zeitpunkt von allen Unternehmen anzuwenden.[15] Durch IFRS 7, der in Abschnitt 2.2 erläutert wird, werden die Angabepflichten aus IAS 32 außer Kraft gesetzt und der Standard in IAS 32 Financial Instruments: Presentation umbenannt.[16] So kann IAS 32 Financial Instruments: Disclosure and Presentation bis 2006 angewendet werden. Ab 2007 gilt dann nur noch IAS 32 Financial Instruments: Presentation.

2.1.2 Inhalt und Struktur

Dem IAS 32 wird eine Einleitung, die die Gründe der Überarbeitung und die wesentlichen Änderungen zum IAS 32 (überarbeitet 2000) enthält, vorangestellt. Am Anfang des IAS 32 wird auf die Zielsetzung, den Anwendungsbereich und die Definitionen zu Finanzinstrumenten eingegangen. Der anschließende Teil beschäftigt sich mit der Darstellung bzw. dem Ausweis von Finanzinstrumenten wie bspw. der Abgrenzung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Geregelt ist die Darstellung von Finanzinstrumenten in IAS 32.15-50. Weiterhin beinhaltet IAS 32 die Angabepflichten zu den Finanzinstrumenten, die in IAS 32.51-95 festgelegt sind. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit sind ausschließlich die Angabepflichten des IAS 32 für den Vergleich mit IFRS 7 relevant. Zur besseren Einordnung der behandelten Sachverhalte zu IAS 32 ist im Anhang in Anlage 2 der Aufbau des IAS 32 dargestellt.

Die Angabepflichten über Ausstattungsmerkmale der eingesetzten Finanzinstrumente sowie die hierfür geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind in IAS 32.60-66 enthalten. Das bilanzierende Unternehmen hat Angaben über Art und Umfang für jede Klasse von Finanzinstrumenten sowie relevante Vertragskonditionen, welche die Höhe, die Zeitpunkte und die Eintrittswahrscheinlichkeiten zukünftiger Zahlungsströme beeinflussen können, anzugeben. Ferner müssen nach IAS 32.60 die angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sowie die entsprechenden Kriterien offen gelegt werden. Gemäß IAS 32.63 müssen bei Finanzinstrumenten Angaben über Laufzeiten und vertragliche Konditionen erfolgen, wenn wesentliche Risiken eintreten können.

Die Anforderungen zu den Risiken, die aus dem Gebrauch von Finanzinstrumenten hervorgehen können sowie Angaben zur Risikomanagementpolitik, sind in IAS 32.56-59 geregelt. In IAS 32.52 erfolgt eine Einteilung der Risiken in

(1) Marktrisiko mit den Unterkategorien Währungsrisiko, Fair-Value-Zinsrisiko und Preisrisiko,
(2) Ausfall- bzw. Kreditrisiko,
(3) Liquiditätsrisiko und
(4) Cash-flow-Zinsrisiko.

Die Vorschriften über das Zins- und Ausfallrisiko sind separat in IAS 32.67-85 enthalten. Weiterhin sind Angaben für alle Finanzinstrumente offen zu legen, die in der Bilanz nicht zum Fair Value bewertet werden. Für diese Finanzinstrumente sind die Fair Values sowie die Methoden und Annahmen zur Bestimmung des Fair Values gemäß IAS 32.86-93 anzugeben. Des Weiteren befinden sich in IAS 32.94 eine Reihe weiterer Angabepflichten, die sich hauptsächlich auf die Bilanz beziehen, wie z.B. die Neueinstufung bzw. Umgliederung und Ausbuchung von Finanzinstrumenten.[17]

Das IASB schreibt dem Unternehmen nicht vor, an welcher Stelle im Jahresabschluss die Angaben erfolgen sollen. Nach IAS 32.53 ist es dem Unternehmen selbst überlassen, ob die Angaben im Anhang oder in der Bilanz ausgewiesen werden. Bei den meisten Unternehmen befinden sich die Angaben im Anhang. Daneben wird in IAS 32.54 speziell auf den Detaillierungsgrad der Angaben eingegangen. So fordert ein „besonderer Wesentlichkeitsgrundsatz“[18] einen Mittelweg der Ausführungen der Angabepflichten. Ein Unternehmen hat die Festlegung des Detaillierungsgrads der Angaben entsprechend der relativen Bedeutung der eingesetzten Finanzinstrumente zu beurteilen und dem Abschlussadressaten angemessene Informationen zu liefern.[19]

Des Weiteren enthält IAS 32 eine Application Guidance, eine Anwendungsleitlinie des Standards, die Erläuterungen zu den Definitionen, zur Darstellung von Finanzinstrumenten und zu den Angabepflichten gibt. Zusätzlich hat das IASB eine Basis for Conclusions und veranschaulichende Beispiele hauptsächlich zur Bilanzierung von speziellen Finanzinstrumenten herausgegeben. Diese Dokumente sind nicht Bestandteil des IAS 32 und folglich auch nicht anwendungspflichtig.

2.2 IFRS 7

Der nachfolgende Abschnitt beschäftigt sich zum einen mit der Entwicklung des IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures. In diesem Zusammenhang wird kurz auf die Entwicklung des IAS 30 Disclosures in the Financial Statements of Banks and Similar Financial Institutions eingegangen. Zum anderen sollen der Inhalt und der Aufbau des IFRS 7 dargelegt werden.

2.2.1 Entwicklung

Am 22. Juli 2004 veröffentlichte das IASB den ED 7. Bis zum Ende der Kommentierungsfrist im Oktober 2004 gingen 105 Stellungnahmen ein,[20] die sowohl positiv als auch kritisch gegenüber den geforderten Angaben waren. So hatten einige Unternehmen und Organisationen, wie bspw. der Deutsche Standardisierungsrat, ihre Zweifel bzgl. der Zweckmäßigkeit der Fülle von Angabepflichten, insbesondere für Nicht-Banken geäußert. Das IASB hat einige Kritikpunkte aufgenommen und im IFRS 7 berücksichtigt.

Zuvor verlangte der ED 7 Angaben zum Eigenkapital, die im IFRS 7 nicht mehr Bestandteil sind. Diese Angabepflichten wurden in einen separaten Teil des IAS 1 Presentation of Financial Statements aufgenommen. Ferner wurde in ED 7 gefordert, die Fair Values von Kreditsicherheiten und ähnlichen Sicherungszusagen anzugeben. Auch diese Angabepflicht entfällt im IFRS 7. Darüber hinaus wird in IFRS 7 neben der Sensitivitätsanalyse eine alternative Analyse nach dem Value-at-risk-Konzept zugelassen und in den Standardtext mit aufgenommen.[21]

Letztendlich veröffentlichte das IASB am 18. August 2005 den IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures, der von der Europäischen Union am 27. Januar 2006 übernommen wurde.[22] Dieser Standard ersetzt die Vorschriften zu den Angabepflichten des IAS 32 und den gesamten IAS 30. Für IAS 30 gab es den ersten Standardentwurf E29 Angaben im Abschluss von Banken im April 1987. Dieser wurde modifiziert und im Juli 1989 als Standardentwurf E34 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen veröffentlicht. Im August 1990 verabschiedete das IASC den IAS 30, der zum 1. Januar 1991 in Kraft trat. Aufgrund von wesentlichen Veränderungen im Finanzdienstleistungssektor beschloss das IASC den IAS 30 zu überarbeiten und setzte dieses Projekt auf seine Agenda. IFRS 7 ist das Resultat aus diesem Projekt und folglich wird IAS 30 nach 16 Jahren mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch IFRS 7 aufgehoben.[23] Der IFRS 7 gilt ab dem 1. Januar 2007 als verbindlich, wobei eine frühere Anwendung vom IASB empfohlen wird.[24]

Hintergrund für diese Entwicklung ist ein zunehmender Wettbewerb zwischen Banken und Finanzkonzernen sowie Nichtbanken, die Finanzdienstleistungen anbieten, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, nur den Banken Angabepflichten in größerem Umfang aufzuerlegen.[25]

2.2.2 Inhalt und Struktur

Vorangestellt wird dem IFRS 7 eine Einleitung, die die Gründe der Einführung und die Hauptmerkmale bzw. die Besonderheiten des Standards beinhaltet. In IFRS 7.1-2 wird die Zielsetzung und in IFRS 7.3-5 der Anwendungsbereich dargelegt. Der IFRS 7 gliedert sich im weiteren Verlauf in zwei wesentliche Teile. Der erste Teil, geregelt in IFRS 7.7-30, behandelt die Angabepflichten bzgl. des Einflusses und der Bedeutung der Finanzinstrumente für die Finanzlage und den Unternehmenserfolg. Im zweiten Teil sind die erforderlichen Angabepflichten über Art und Umfang von Risiken, die aus Finanzinstrumenten resultieren in IFRS 7.31-42 festgelegt. Zur besseren Einordnung der behandelten Sachverhalte zu IFRS 7 ist im Anhang in Anlage 1 der Aufbau des IFRS 7 dargestellt.

Der erste Teil beinhaltet die Angabepflichten zur Bilanz, die in IFRS 7.8-19 verankert sind. Bspw. sind in diesem Teil Berichtspflichten zu den Kategorien der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und den Ausbuchungen von Finanzinstrumenten geregelt. Die Angabepflichten zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Eigenkapital befinden sich in IFRS 7.20. Weitere Angabepflichten, im Speziellen Angaben zu Bilanzierung- und Bewertungsmethoden, zum Hedge Accounting sowie Angaben zum Fair Value, sind in IFRS 7.21-30 enthalten.

Im zweiten Teil verlangt IFRS 7 Angaben über qualitative Informationen von Risikopositionen, die aus Finanzinstrumenten resultieren. Diese sollen die Risikomanagementziele und -methoden sowie die Managementprozesse der Risiken darstellen. Des Weiteren werden quantitative Angaben bzgl. der Risiken verlangt. Das IASB fordert dazu Angaben über das Ausfallrisiko, Liquiditäts- und Marktrisiko. Diese quantitativen Angaben sollen über das Ausmaß der Risikogefährdung informieren. Hierbei dienen die von den intern an Personen in Schlüsselpositionen des Unternehmens zur Verfügung gestellten Informationen als Grundlage.[26]

Die Berichtspflichten nach IFRS 7 sollen zum Teil anhand von Klassen[27] erfolgen, die entsprechend ihrer Art und ihres Charakters zu bilden sind.[28] Jedoch verlangt IFRS 7 auch Angaben, die sich auf die Kategorien[29] von Finanzinstrumenten gemäß IAS 39 beziehen. Bspw. müssen die Angaben zum Fair Value und zum Kreditrisiko nach Klassen erfolgen, hingegen in IFRS 7.8, IFRS 7.12 und IFRS 7.20(a) nach den Kategorien von Finanzinstrumenten nach IAS 39.[30]

Informationen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens, Übergangsvorschriften und die Aufhebung des IAS 30 durch IFRS 7 befinden sich in IFRS 7.43-45.

Zusätzlich hat das IASB zu dem eigentlichen Standardtext vier Anhänge herausgegeben, die verpflichtend anzuwenden sind. Der Anhang A enthält einige Definitionen, in denen hauptsächlich die Risiken erläutert werden, wie z.B. das Kreditrisiko und das Währungsrisiko. Bzgl. weiterer Definitionen, wie bspw. finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten oder Derivative verweist der Anhang A auf IAS 32 und IAS 39. Im Anhang B, der Application Guidance, werden wesentliche Erläuterungen gegeben, die sich hauptsächlich auf die Risikoberichterstattung beziehen. Die aus IFRS 7 resultierenden Änderungen zu anderen Standards sind im Anhang C beschrieben. Anhang D beschäftigt sich mit den Änderungen zu IFRS 7, wenn das bilanzierende Unternehmen die Fair Value-Option nicht ausgeübt hat. So kann es sein, dass ein Unternehmen IFRS 7 freiwillig vor dem 1. Januar 2006 angewandt hat, die Änderungen zu IAS 39 bzgl. der Fair Value-Option hingegen nicht. Folglich ergeben sich Änderungen, die sich auf IFRS 7.9 und IFRS 7.11 beziehen.

Ferner hat das IASB eine Basis for Conclusions und eine Implementation Guidance herausgebracht, die nicht Bestandteil des IFRS 7 sind. Sie dienen lediglich der zusätzlichen Information. In der Basis for Conclusions kommt der Wille des IASB zum Ausdruck, weshalb sie für die Interpretation des Standards hinzugezogen werden sollte, auch wenn sie keiner Anwendungspflicht unterliegt.[31]

3 Vergleich der Standards IAS 32 und IFRS 7

3.1 Übereinstimmungen der Angabepflichten

Im folgenden Abschnitt werden zunächst die inhaltlichen Gemeinsamkeiten, die sich in Bezug auf die Zielsetzung, den Anwendungsbereich, der Bedeutung der Finanzinstrumente auf die Finanzlage und den Unternehmenserfolg sowie auf die Risikoberichterstattung ergeben, erläutert. Anschließend werden strukturelle Gemeinsamkeiten aufgezeigt. Ausgangspunkt des Vergleichs bildet der IFRS 7, und auf die korrespondierenden Vorschriften des IAS 32 wird verwiesen.

3.1.1 Inhaltliche Gemeinsamkeiten

In den Zielsetzungen der beiden Standards bestehen Übereinstimmungen. So verlangt IFRS 7 eine Angabe von umfassenden Informationen über die Risikobelastung des Unternehmens und deren Steuerung sowie Angaben über den Einfluss der Finanzinstrumente auf die Finanz- und Ertragslage.[32] In IAS 32 wird die Zielsetzung ähnlich formuliert, so dass als Zweck eine Verbesserung des Verständnisses der Abschlussadressaten für die Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cash-flows des Unternehmens erreicht werden soll.[33] Zudem ist die Erleichterung der Einschätzung der aus dem Einsatz von Finanzinstrumenten resultierenden Risiken ein Ziel nach IAS 32.[34] Folglich ist die Zielsetzung und die damit verbundene Informationsvermittlung für die Abschlussadressaten in beiden Standards gleich.

Die Anwendungsbereiche des IFRS 7 und IAS 32 gestalten sich nahezu identisch. So gelten die Angabepflichten für alle Arten von Finanzinstrumenten sowohl für bilanzierungspflichtige als auch für nicht-bilanzierungspflichtige Finanzinstrumente.[35] Nicht bilanziell erfasste Finanzinstrumente sind z.B. Kreditzusagen, die nicht nach IAS 39 bilanziert werden.[36] Weiterhin anzuwenden sind die beiden Standards auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens, wie z.B. Warentermingeschäfte.[37] Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des IFRS 7 und IAS 32 werden Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschafts­unternehmen, assoziierten Unternehmen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus Versorgungsplänen für Arbeitnehmer, Verträge mit bedingten Gegenleistungen aus Unternehmenszusammenschlüssen beim erwerbenden Unternehmen, Versicherungsverträge und Finanzinstrumente, die in unmittelbarer Beziehung zu aktienbasierten Vergütungen stehen. Diese Vorschrift befindet sich in IFRS 7.3 und in ähnlicher Formulierung in IAS 32.4.

Die Klassenbildung von Finanzinstrumenten sowie der Darstellungsumfang der Finanzinstrumente stellen eine weitere Gemeinsamkeit in beiden Standards dar. Die Finanzinstrumente sollen in geeigneter Form entsprechend ihres Charakters in Klassen gemäß IFRS 7.6 bzw. IAS 32.55 eingeteilt werden. Die Einteilung erfolgt durch das bilanzierende Unternehmen selbst, so dass die Klasseneinteilung eine andere sein kann, als die Kategorieneinteilung nach IAS 39.[38] Es gelten jedoch Mindestanforderungen, so dass das Unternehmen Finanzinstrumente, die mit fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, von denen, die zum Fair Value angesetzt werden, zu unterscheiden hat. Zudem ist eine gesonderte Klasse von Finanzinstrumenten zu bilden, die außerhalb des Anwendungsbereichs liegt.[39]

Der Darstellungsumfang ist nach IFRS 7 vom Ausmaß der verwendeten Finanzinstrumente und den übernommenen Risiken abhängig. Unternehmen, die wenig Finanzinstrumente halten, haben demzufolge weniger Risiken und brauchen nur geringere Angaben leisten. Gemäß IFRS 7.B3 muss das Unternehmen zwischen der Fülle von Angaben und einer zu starken Zusammenfassung von Informationen abwägen. Eine zu weitgehende Zusammenfassung könnte wesentliche Informationen verschleiern. So müssen bspw. wichtige Unterschiede zwischen einzelnen Geschäftsvorfällen und zusammenhängenden Risiken erkennbar sein.[40] Das Verständnis des Bilanzlesers darf nicht beeinträchtigt werden.[41] Gemäß IAS 32.54 sollte ein Mittelweg zwischen einer zu detaillierten und einer zu groben Darstellung gefunden werden.[42] Folglich ist der Grundgedanke der beiden Standards bzgl. des Darstellungsumfangs identisch.

Die Angaben nach IFRS 7 über den Einfluss und die Bedeutung der Finanzinstrumente auf die Finanzlage und den Unternehmenserfolg stimmen im Wesentlichen mit den entsprechenden Angabepflichten nach IAS 32 überein. Im Folgenden werden die Gemeinsamkeiten systematisch anhand des Aufbaus des IFRS 7 dargelegt.

Gemäß IFRS 7.7 werden Angaben gefordert, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Finanzlage und den Unternehmenserfolg einzuschätzen und bewerten zu können. Diese Grundsatzanforderung befindet sich in ähnlicher Formulierung in IAS 32.51. Durch die Angabepflichten soll ein besseres Verständnis der Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie für die Cash-flows eines Unternehmens gewährleistet werden.

[...]


[1] Definition Finanzinstrumente in IAS 32.11: Verträge, die gleichzeitig bei einer Partei zu einem finanziellen Vermögenswert und bei der anderen Partei zu einer finanziellen Schuld oder zu einem Eigenkapitalinstrument führen; Übersicht Finanzinstrumente siehe Anlage 3.

[2] Vgl. Heuser / Theile (2005), S. 300.

[3] Definition Derivate in IAS 39.9 siehe Anlage 4.

[4] Vgl. Benecke (2000), S. 78.

[5] „Das Ziel des Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten ist es vornehmlich bei Zahlungsmittelflüssen und Ergebnis, die Fluktuationen zu reduzieren, soweit diese auf Veränderungen von Zinssätzen und Wechselkursen zurückgehen.“ vgl. Geschäftsbericht Bayer AG 2004, Konzern-Jahresabschluss / Anhang S. 132.

[6] „Finanzderivate werden ausschließlich zu Sicherungszwecken abgeschlossen.“ vgl. Geschäftsbericht Henkel KGaA 2004, S. 82.

[7] Vgl. Kehm in Löw (2005), S. 607.

[8] Vgl. Kehm in Löw (2005), S. 608f.

[9] Der IASB ist ein privater Standardsetter, der die IFRS erlässt.

[10] Vgl. IFRS 7.IN1; Leibfried / Gutte / Redecker (2006), S. 10.

[11] Vgl. Kuhn / Scharpf, KoR 2004, S. 384f.; Ernst & Young (2005b), S. 7f.

[12] Der IASC war von 1973 bis 2001 tätig und wurde vom IASB abgelöst vgl. IASB (2006).

[13] Vgl. Deloitte (2005b); Jerzembek / Große, KoR 2005, S. 222.

[14] Vgl. Eckes / Sittmann-Haury / Weigel, Die Bank 2004, S. 119.

[15] Vgl. Deloitte (2005b).

[16] Vgl. IFRS 7.C2; Zülch / Willms, BBK 2006, S. 2114.

[17] Vgl. Pellens / Fülbier / Gassen (2004), S. 522f.

[18] Heuser / Theile (2005), S. 401.

[19] Vgl. Lüdenbach / Hoffmann (2005), S. 1399; Kehm in Löw (2005), S 612.

[20] Vgl. Kuhn / Paa, DB 2005, S. 1977.

[21] Vgl. Zülch / Willms, StuB 2005, S. 810.

[22] Vgl. DRSC (2006a).

[23] Vgl. IFRS 7.BC2-6; Deloitte (2006).

[24] Vgl. IFRS 7.43; Deloitte (2005a).

[25] Vgl. IFRS 7.BC6.

[26] Vgl. IASCF (2005), S. 15.

[27] Zur Klassenbildung von Finanzinstrumenten siehe Abschnitt 3.1.1 Inhaltliche Gemeinsamkeiten, S. 12.

[28] Vgl. IFRS 7.B1; Kuhn / Paa, DB 2005, S. 1977.

[29] Kategorien nach IAS 39.9:

1) At Fair Value through Profit or Loss (Unterkategorien: Held for Trading und bei erstmaliger Erfassung als At Fair Value through Profit or Loss designiert)

2) Held-to-maturity investments (bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen)

3) Loans and Receivables (Kredite und Forderungen)

4) Available-for-sale investments (zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte).

[30] Vgl. Buchheim / Schmidt, KoR 2005, S. 398.

[31] Vgl. Löw, WPg 2005, S. 1337.

[32] Vgl. IFRS 7.1; Löw in Löw (2005), S. 140.

[33] Vgl. IAS 32.1.

[34] Vgl. Löw in Löw (2005), S. 140.

[35] Vgl. IFRS 7.4 und IAS 32.5.

[36] Vgl. Kuhn / Scharpf (2005), S. 17.

[37] Vgl. IFRS 7.5 und IAS 32.8.

[38] Vgl. IFRS 7.B1.

[39] Vgl. IFRS 7.B2 und IAS 32.55; Pellens / Fülbier / Gassen (2004), S. 520f.

[40] Vgl. Zülch / Willms, BBK 2006, S. 2115.

[41] Vgl. Bonin, DB 2004, S. 1569.

[42] Vgl. Löw in Löw (2005), S. 141.

Ende der Leseprobe aus 65 Seiten

Details

Titel
IAS 32 und IFRS 7 im Vergleich
Hochschule
Universität Paderborn  (Lehrstuhl für Externes Rechnungswesen)
Note
2,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
65
Katalognummer
V55272
ISBN (eBook)
9783638502719
ISBN (Buch)
9783656803591
Dateigröße
693 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
IFRS, Vergleich
Arbeit zitieren
Yvonne Gommlich (Autor:in), 2006, IAS 32 und IFRS 7 im Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55272

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