Die Parlamentsauflösung im parlamentarischen System der BRD-Sind die existierenden Regelungen zur Parlamentsauflösung im politischen System der BRD ausreichend?


Seminararbeit, 2005

14 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Das parlamentarische System der BRD

2. Sind die existierenden Regelungen zur Parlamentsauflösung im politischen System der BRD ausreichend?
2.1 Die Definition
2.2 Der Artikel 63 GG
2.2.1 Das Verfahren
2.2.2 Die Einordnung in das Differenzierungsschema
2.2.3 Die gezielte Auflösung trotz existierender tragfähiger Mehrheiten
2.3 Der Artikel 68 GG
2.3.1 Das Verfahren
2.3.2 Die Einordnung in das Differenzierungsschema
2.3.3 Die Anwendungsfälle in der Geschichte der BRD
2.3.4 Die gezielte Auflösung trotz existierender tragfähiger Mehrheiten
2.4 Das Resümee

3. Das Selbstauflösungsrecht des Bundestages

1. Das parlamentarische System der BRD

Im Grundgesetz der BRD hat der Parlamentarische Rat ein parlamentarische Regierungssystem verankert. Für ein parlamentarisches System sind, neben der Existenz einer Volksvertretung, mehrere institutionelle Kennzeichen typisch: „Zur Abgrenzung des parlamentarischen von anderen Regierungssystemen, [...], können folgende institutionelle [...] Merkmale gelten: Institutionelle Kriterien: (1) Enge Verbindung zwischen Legislative und Exekutive als Kompatibilität von Abgeordnetenparlament und Ministerposten. (2) Premierminister und Minister stammen i.d.R. aus dem Parlament. (3) Die Regierung hat die Pflicht zu demissionieren, wenn die Parlamentsmehrheit ihr das Vertrauen entzieht. (4) Das Parlament hat das Recht, die Regierung durch Interpellation zu kontrollieren. (5) Nicht immer hat das Parlament auch das Recht, die Regierung durch eine förmliche Vertrauensabstimmung zu investieren. (6) Auch das Recht der Regierung, das Staatsoberhaupt um eine Parlamentsauflösung zu bitten, ist ein umstrittenes Wesensmerkmal parlamentarischer Regierung.“ ( Alemann 2002, 347 ) Inwiefern das umstrittene Kennzeichen der Parlamentsauflösung im System der BRD geregelt ist und ob diese Regelungen ausreichend sind, wird in der folgenden Arbeit analysiert. Zuerst wird der Begriff „Parlamentsauflösung“ definiert. Dann werden die Artikel 63 und 68 GG untersucht, wobei auch die Grundgesetzkommentare zu Artikel 68 GG und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1983 miteinbezogen werden. Daraufhin folgt ein zusammenfassendes Resümee und abschließend wird geklärt, ob die Ergänzung durch ein Selbstauflösungsrecht notwendig ist

2. Sind die existierenden Regelungen zur Parlamentsauflösung im politischen System der BRD ausreichend?

2.1 Die Definition

Der zentrale Aspekt der Parlamentsauflösung ist die „vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, um durch die Anberaumung von Neuwahlen dem Wähler die Möglichkeit zu geben, durch seine Entscheidung tragfähige Mehrheiten im Parlament zu schaffen.“ ( Busch 1973, 213 ) In den verschiedenen Systemen wurden die Verfahren zur Parlamentsauflösung in unterschiedlicher Form installiert. Um sie zu differenzieren, ist es sinnvoll, die Betrachtung auf den „Träger der Entscheidungsbefugnis“ ( Tosse 1988, 26 ) zu konzentrieren. Da allerdings meist das Zusammenwirken mehrerer Entscheidungsträger erforderlich ist, muß zuerst festgelegt werden, welche Entscheidungsbefugnis in diesem Zusammenhang am Bedeutendsten ist. Laut Tosse, ist die Antwort auf diese Frage: „die Initative zur Auflösung [...], da es zweifellos für den Normalfall ( der Nichtanwendung des Auflösungsrechts ) gravierender ist, die Auflösung zur Entscheidung stellen zu können und den Spezialfall der Anwendung herbeiführen oder verhindern zu können. ( Tosse 1988, 26 ). Also gibt es Verfahren zur Parlamentsauflösung, die durch die Exekutive, das Parlament oder das Volk eingeleitet werden können. Die Exekutive kann in diesem Fall vom Regierungschef, der gesamten Regierung oder auch dem Staatsoberhaupt verkörpert werden. Zudem kann die Auflösung auch die automatische Folge einer verfassungsrechtlichen Bestimmung sein. ( Tosse 1988, 26 )

2.2 Der Artikel 63 GG

2.2.1 Das Verfahren

Die Bundestagsauflösung kann im Zusammenhang mit der Wahl des Bundeskanzlers erfolgen: damit es zur Auflösung kommt, darf der Kanzlerkandidat im ersten Wahlgang nicht gewählt werden, d.h. nicht die Stimmen der Mehrheit der Bundestagsabgeordneten erhalten: „ (1) Der Bundeskanzler wird [...] vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.“ ( Artikel 63 (1) (2) GG ) Desweiteren muß der Bundestag unfähig sein „binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgang mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler zu wählen.“ ( Artikel 63 (3) GG ) Im dritten Wahlgang, schließlich, ist es ausschlaggebend, daß ein Bundeskanzler mit nur einfacher Mehrheit gewählt wird. Denn in diesem Fall entscheidet der Bundespräsident zwischen zwei möglichen Verfahrenswegen: er kann den Gewählten binnen sieben Tagen ernennen oder er kann den Bundestag auflösen: „Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundeskanzler binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.“ ( Artikel 63 (4) GG ).

2.2.2 Die Einordnung in das Differenzierungsschema

Der Bundespräsident muß sich entweder, für die Ernennung, des im dritten Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählten Kanzlerkandidaten entscheiden, oder die Bundestagsauflösung einleiten, d.h. das Staatsoberhaupt kann im Alleingang die Auflösung des Bundestages beschließen. Die darauffolgende Einleitung von Neuwahlen hat eine Neuverteilung der Kräfte in Parlament und Regierung zur Folge, wodurch der Entscheidung des Bundespräsidenten eine weitreichende machtpolitische Bedeutung beigemessen werden muß: „Dieses Entscheidungsrecht des Bundespräsidenten ist noch mehr als die Entscheidungsbefugnis nach Art. 68 GG eine politische Gestaltungsmöglichkeit von Gewicht, weil an dieser noch andere oberste Verfassungsorgane beteiligt sind. Dies drückt sich auch darin aus, daß seine Auflösungsentscheidung an keinen Vorschlag und keine Gegenzeichnung gebunden ist.“ ( Tosse 1988, 182-183 )

Also gehört die Bundestagsauflösung nach Art.63 GG zu den Parlamentsauflösungen, bei denen das Staatsoberhaupt die wichtige Entscheidungsbefugnis zur Auflösung inne hat.

2.2.3 Die gezielte Auflösung trotz existierender tragfähiger Mehrheiten

Um während der Wahlperiode basierend auf Artikel 63 GG Neuwahlen einzuleiten, obwohl die Regierung von einer Mehrheit im Bundestag getragen wird, muß erst der amtierende Bundeskanzler zurücktreten, damit es zu Kanzlerneuwahlen kommen kann.

Beim ersten Wahlgang muß der Bundespräsident den Kanzlerkandidaten benennen. Dabei kann er den vorher amtierenden Mehrheitskanzler, oder auch Alternativkandidaten vorschlagen. Dann ist es die Aufgabe der Bundestagsabgeordneten der Mehrheitsparteien, die Wahl gezielt scheitern zu lassen, indem sie ihre Stimmen enthalten. Im zweiten Wahlgang, in dem das Vorschlagsrecht beim Bundestag liegt, darf auch keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten zustande kommen. Im dritten Wahlgang, allerdings, könnte ein Kanzler gewählt werden, obwohl die Abgeordneten der Mehrheitsparteien ihre Stimmen enthalten, da die Opposition einen Kanzler mit relativer Mehrheit wählen kann. Dann würde der Bundespräsident entscheiden, den Gewählten zu ernennen, oder den Bundestag aufzulösen.

Also wäre es für einen Mehrheitskanzler nur möglich, trotz bestehender tragfähiger Mehrheiten, Bundestagsneuwahlen einzuleiten, wenn der Bundespräsident sich schließlich ebenfalls für Neuwahlen entscheidet: „Nun hätte der Bundespräsident das letzte Wort: Er könnte den Gewählten ernennen oder das Parlament auflösen.“ ( Tosse 1988, 185 )

[...]

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Die Parlamentsauflösung im parlamentarischen System der BRD-Sind die existierenden Regelungen zur Parlamentsauflösung im politischen System der BRD ausreichend?
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Institut für Politische Wissenschaft)
Veranstaltung
Proseminar Parlament und Regierung in der BRD
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
14
Katalognummer
V55271
ISBN (eBook)
9783638502702
ISBN (Buch)
9783656812258
Dateigröße
473 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Parlamentsauflösung, System, BRD-Sind, Regelungen, Parlamentsauflösung, System, Proseminar, Parlament, Regierung
Arbeit zitieren
Ina-Marlene Schnetzer (Autor:in), 2005, Die Parlamentsauflösung im parlamentarischen System der BRD-Sind die existierenden Regelungen zur Parlamentsauflösung im politischen System der BRD ausreichend?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55271

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