Eigentumsdelinquenz in der frühneuzeitlichen Stadt - Köln und Frankfurt im Vergleich


Hausarbeit (Hauptseminar), 2005

36 Seiten, Note: 2,00


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
1. Der Rechtsbegriff der Eigentumsdelinquenz
2. Eigentumsdelinquenz im Vergleich zu anderen Delikten

II. Aspekte der Eigentumsdelinquenz
1. Sozialprofil
2. Tatort, Tatzeit und Diebesgut
3. Tatmotiv: „Stehlen inn rechter hungers nott“
4. „Die Hochsaison der Diebe“
5. Formale und reelle Sanktionierung
6. Von der Zahl zum Menschen

III. Zusammenfassung

IV. Abkürzungsverzeichnis

V. Tabellenverzeichnis

VI. Quellen – und Literaturverzeichnis

I. Einleitung

In den 1980er Jahren wurde im deutschsprachigen Raum die Kriminalitätsgeschichte, die bis dahin der Rechtswissenschaft zugeordnet wurde, Gegenstand der historischen Forschung. Damit veränderte sich die Herangehensweise, weg von der Interpretation der Gesetzestexte, hin zur Hinterfragung des kriminellen Verhaltens und der strafrechtlichen Ahndung desselben. Grundlegend und wegweisend für die Erarbeitung der Thematik waren die Studien des Arbeitskreises „Historische Kriminalitätsforschung in der Vormoderne“ unter der Leitung von Andreas Blauert und Gert Schwerhoff seit 1991.[1]

Von den Publikationen über Kriminalitätsgeschichte in der Frühen Neuzeit möchte ich zwei Studien über die Städte Köln im 16. Jahrhundert[2] und Frankfurt im 18. Jahrhundert[3] aufgreifen, um an ihrem Beispiel die Deliktkategorie der „Eigentumsdelinquenz“ darzustellen, um sie einem Vergleich zu unterziehen. Die Studien von Schwerhoff und Eibach sind bis zum jetzigen Zeitpunkt die wohl detailreichsten Arbeiten über Kriminalität im städtischen Raum in der Frühen Neuzeit im Reich. Daher bietet sich ein Vergleich beider Städte an. Gerd Schwerhoff erklärt die Tatsache, dass man im Reich keine mit anderen europäischen Städten vergleichbaren Metropolen fand, folgendermaßen: Die Städte im Reich standen in einer älteren und grundsätzlich anders gearteten Tradition. Sie veränderten sich bezüglich ihrer politischen Verfassung, des Bürgerrechts und ihrer Sozialstruktur erst im 19. Jahrhundert maßgeblich. Damit standen sie in ihrer Entwicklung hinter anderen europäischen Metropolen, die sich schon in der Frühen Neuzeit durch Bevölkerungswachstum, Industrialisierung und Ablösung der Bürger- durch Einwohner-gemeinden auszeichneten, weit zurück. Dies sei ein Kriterium dafür, das Frankfurt im 18. Jahrhundert mit Städten in früheren Jahrhunderten, wie Köln, durchaus vergleichbar sei.[4] Des Weiteren bestanden zwischen den Reichsstädten[5] Gemeinsamkeiten, die einen Vergleich trotz der Diskrepanz von 100 Jahren zulassen. Sowohl Köln als auch Frankfurt waren Messestädte. Sie übten damit während der Herbst- und Frühjahrs(/Fasten-)messe eine enorme Anziehungskraft auf Händler und Fremde aus. Wirtschaftlich waren sie strukturell ähnlich und gehörten zu den Großstädten des Reichs. Köln war im 15. Jahrhundert mit geschätzten 30.000 – 40.000 Einwohnern[6] eine der bevölkerungsstärksten und bedeutendsten Handelsstädte. Die mittelalterliche Handelsstadt Köln bekam zu Beginn der Neuzeit durch den Niedergang der Hanse eine Messekonkurrenzstadt an ihre Seite gestellt - Frankfurt. Diese wurde zu einem der zentralen Messeorte.[7] Frankfurt zählte in der Mitte des 18. Jahrhunderts 32.000 Einwohner, und galt somit als deutsche Großstadt. Bis zum Ende der Reichsstadt 1806 sollen es 39.000 Einwohner gewesen sein.[8] Grundlage der Studien bilden die Kölner Turmbücher aus den Stichprobenzeiträumen 1568 – 1572, 1588 – 1592, 1608 – 1612 und die Frankfurter Protokolle des Verhöramts, die so genannten „Criminalia“ aus den Jahren 1741 – 1743, 1771 – 1775 und 1801 – 1805. Als Quellen liegen den zwei Studien statistische Auswertungen zu Grunde, die ich für diese Arbeit übernommen, und im Tabellenverzeichnis angeführt habe.

Die Bearbeitung von Eigentumsdelinquenz in der frühneuzeitlichen Stadt unterliegt somit einer zeitlichen und räumlichen Begrenzung. Den Schwerpunkt meiner Arbeit soll der Vergleich der formalen und reellen Sanktionierung von Diebstahl in der frühneuzeitlichen Stadt bilden. An dieser Stelle tritt der Unterschied zwischen geschriebenem und praktiziertem Recht deutlich zu Tage. Dies trifft auch auf die Vorstellungen der frühneuzeitlichen Gesellschaft von Recht und Unrecht und die der Sanktionierung zu. Diese Abhandlung wird durch eine kurze Darstellung des Rechtsbegriffes „Diebstahl“ vorbereitet. Die anschließenden Kapitel über Sozialprofil, Tatort, Tatzeit und Diebesgut, Tatmotiv und „Hochsaison der Diebe“ sollen das Delikt in einen angemessenen Hintergrund einbetten. Es folgen Fallbeispiele, um die quantitative Analyse durch qualitative Studien zu ergänzen. Zusammenfassend möchte ich die Erkenntnisse übersichtlich im Zusammenhang darstellen und sie auf das „Muster“ frühneuzeitliche Stadt übertragen.

1. Der Rechtsbegriff der Eigentumsdelinquenz

„(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“[9]

So lautet die Definition von „Diebstahl“ im StGB. Heute definiert damit das Gesetz im Detail, was das Delikt darstellt, und wie ein solches zu bestrafen sei. Wenn man jedoch in der Peinlichen Gerichtsordnung Karls V., die die formale Rechtsgrundlage der Städte Köln und Frankfurt in der Frühen Neuzeit bildete, nach einer allgemeinen Begriffsbestimmung des Diebstahls sucht, so wird die Suche erfolglos bleiben. Der Diebstahlsbegriff selbst erfuhr in der CCC keine Definition. Sie regelte lediglich in den Artikeln 157 – 175 die Arten des Diebstahls und dessen Ahndung. Um Diebstahl zu definieren, griff man auf den spätrömischen Begriff zurück. Dieser besagte, dass das Eigentumsdelikt das Entwenden einer fremden Sache aus dem Gewahrsam eines anderen bedeutete. Bis hierher gleicht es den heutigen Vorstellungen von Diebstahl. Des Weiteren waren aber auch die rechtswidrige Aneignung anvertrauter oder gefundener Sachen und die unbefugte Veräußerung einer fremden Sache durch den bloßen Besitz als Diebstahl zu sehen. Der Gesetzgeber nennt dieses Delikt heute Unterschlagung. Was zur jetzigen Zeit als Betrug, also die Entgegennahme einer nicht geschuldeten Leistung und die betrügliche Einziehung einer fremden Forderung, bezeichnet wird, galt dem spätrömischen Begriff nach ebenfalls als Diebstahl.[10] Der eigentliche deutschrechtliche Inhalt schloss an den römischen Begriff an, der um einiges weiter gefasst war. Dieser besagte, dass die Wegnahme einer fremden Sache aus fremdem Gewahrsam Diebstahl sei. Während der Frühen Neuzeit kam es noch zu einer Vermischung des römischen und deutschen Begriffs. Erst im 18. Jahrhundert verstand man alleine unter dem deutschrechtlichen Begriff den Diebstahl.[11] Dieser entspricht auch unserem heutigen Verständnis von Diebstahl.

2. Eigentumsdelinquenz im Vergleich zu anderen Delikten

Um den Gesamtanteil der Delinquenz in den Messestädten darstellen zu können, bedienen sich sowohl Gerd Schwerhoff als auch Joachim Eibach allgemeiner Deliktkategorien. In der Kategorie Eigentumsdelinquenz finden sich folgende Gesetzwidrigkeiten wieder: Diebstahl, Einbruch, Betrug, Hausdiebstahl und Hehlerei, wobei Betrug und Hehlerei als Folgedelikte verstanden werden.

Mit 17,1 % hat Diebstahl in Köln den zweitgrößten Anteil an der Gesamtkriminalität.[12] Häufiger sind nur Gewaltdelikte verübt worden, mit einem prozentualen Anteil von 20,9 %. Hingegen ist in Frankfurt eine Umkehrung dieser Straftaten zu erkennen. Das Vergehen am Eigentum beträgt 47,9 %, wobei Gewaltverbrechen nur in 28,1 % der Fälle verübt worden sind.[13] Festzustellen ist, dass in beiden Messestädten das Entwenden von Fremdeigentum im Mittelpunkt der Kriminalität und deren Bekämpfung stand. Ungeachtet der prozentualen Verteilung kam es zwischen dem 16. Jahrhundert in Köln und dem 18. Jahrhundert in Frankfurt zu einer Umkehrung der Delikte Eigentum und Gewalt.

II. Aspekte der Eigentumsdelinquenz

1. Sozialprofil

Sowohl für Köln als auch für Frankfurt kann man das Profil der Täter aus den Quellen ablesen und mit Einschränkungen verwerten: Die Fülle der Angaben ist unterschiedlich, und der Wahrheitsgehalt der Aussagen strittig, denn die Ausführungen stehen im Zusammenhang mit der Behandlung und Bestrafung der Delinquenten. Da oftmals Aussagen unter der Anwendung der Folter getroffen wurden, bleibt der Wahrheitsgehalt strittig. Des Weiteren wurde ein Fremder härter bestraft, als beispielsweise ein Bürger von „gutem Ruf“. Das liegt nicht immer daran, was der Delinquent aussagte, sondern auch daran, was der Befragende festhielt. Wenn man die Verhörprotokolle auswertet, kann man sich unter Vorbehalt Gerd Schwerhoff anschließen, der das Profil folgendermaßen auf den Punkt bringt: „Ein typischer Dieb läßt sich als männlich, jung und fremd charakterisieren.“[14] Diese Aussage trifft tendenziell nicht nur auf Köln, sondern auch auf Frankfurt zu. Der Anteil der gefassten Diebinnen in Köln betrug 22,9 %[15] und in Frankfurt 28 %[16]. Diebstahl war folglich kein geschlechtsspezifisches Delikt, obwohl Frauen mit einem gutem Viertel deutlich unterrepräsentiert waren. Die Ursachen dafür könnten die eingeschränkte Handlungsfähigkeit, eine geringere Bereitschaft, sie zu denunzieren, oder die Sanktionierung durch die Obrigkeit sein. Dies erscheint jedenfalls plausibel. Doch scheint es in Frankfurt eine geschlechtsspezifische Teilung der Deliktart zu geben, denn Frauen hatten überwiegend mehr Anteil an Hausdiebstählen, während Männer deutlich die Bereiche Betrug, Hehlerei und Einbruch dominierten.[17] Es ist anzunehmen, dass es sich in Köln ähnlich verhielt. Das genaue Alter der Delinquenten ist schwieriger fassbar, da nicht selten in den Turmbüchern Kölns diesbezügliche Angaben fehlen. Häufig findet sich jedoch der Verweis auf junge Diebe in den Büchern.[18] Wenn die Autoren der peinlichen Gerichtsordnung einen Bedarf hatten, das Alter zu regeln, lässt dies darauf schließen, dass in dieser Zeit gerade junge Diebe durchaus nichts Unübliches waren. Der Artikel 164 der CCC unterstützt diese Vermutung, da er Strafmilderung für junge Diebe vorsah.[19] In Frankfurt waren die Täter zu einem knappen Viertel jünger als 20 Jahre und zu einem guten Drittel waren sie zwischen 20 und 29 Jahren. Die jungen Diebe machten somit über die Hälfte der Verhafteten aus.[20]

Aus einer Studie über Randgruppen und Außenseiter wird deutlich, dass neuzeitliche Städte eine große Anziehungskraft auf Fremde, Nichtsesshafte, Bettler und Gauner ausübten. Hier fanden sie die Möglichkeit in Anonymität zu überleben.[21] So übten auch Köln und Frankfurt eine derartige Anziehung auf die so empfundenen Randgruppen aus. Hier ist folgendes interessant: Nur für 45 % der in Köln im Zeitraum von 1568 – 1612 verhörten mutmaßlichen Straftäter finden sich Angaben, die ihren Status offen legen. Von diesen gab wiederum ca. ein Viertel an, fremd zu sein. Die sich ergebende 55 %ige Dunkelziffer bedeutet, dass die bisherigen Aussagen über den großen Fremdenanteil nicht zwingend verworfen werden können.[22] Das Beispiel Frankfurt bestätigt die Vermutung weitaus deutlicher, da der Anteil der fremden mutmaßlichen Straftäter 48,5 % betrug.[23]

Der Status des Delinquenten wird von Peter Wettmann-Jungblut in drei klassische Typen eingeteilt: Vaganten, Dienstboten und Bürger. Für Köln gilt, dass Fremde, wie schon erläutert, das Delikt als Täter anführten. Vaganten bildeten die klare Mehrheit, Dienstboten hingegen stellten eine Minderheit dar.[24] Das gilt für den von ihm untersuchten Raum Baden, ist jedoch auch auf Köln und Frankfurt übertragbar, zum einen wegen des hohen Anteils Nichtsesshafter und, zum anderen, folgen den bürgerlosen Vaganten die Dienstboten. Dass Kölner Bürger sich eines Eigentumsdelikts strafbar machten, war eher die Ausnahme.[25] In Frankfurt waren die Bürger als Täter auch deutlich unterrepräsentiert. Die meisten Eigentumsdelikte wurden von Fremden verübt, gefolgt von Dienstboten.[26] Wenn man die Berufsangaben der Delinquenten auswertet, muss davon ausgegangen werden, dass nicht jeder, der seinen Beruf angab, einen Bürgerstatus inne hatte oder gar diesen Beruf ausübte. Nicht selten gaben die Verhafteten Berufe an, die sie ausübten, bevor sie besitzlos durch die Lande zogen. Die klassische Dreiteilung Wettmann-Jungbluts kann relativ gut aufgeschlüsselt werden.

Auffällig ist unzweifelhaft der Zustrom Fremder in die Städte der Frühen Neuzeit. Dass aber Dienstboten eine Minderheit der Delinquenten darstellten, obwohl sie selbst im Regelfall fremd waren, lag an der Stellung des Gesindes im Haus. Sie standen unter der patria potestas des pater familias, welcher mögliche Vergehen hausintern regelte. Er war der Vormund des gesamten Hauses, somit auch der Dienstboten, die nur geringe Rechte innehatten. Das Haus an sich wurde hier auch nicht bloß als Gebäude verstanden, sondern als eigener Rechtsraum. Dieser Umstand ist keineswegs ein frühneuzeitliches Phänomen. Die patria potestas ist ein aus der Antike herrührendes Recht. Die Obrigkeit hielt sich hier zurück, da der Herr des Hauses seine eigene, kleine Obrigkeit darstellte. Nur eine Anzeige durch den Hausvater ließ das Delikt öffentlich werden. Dass nun der Bürger eine Ausnahme unter den Delinquenten war, resultierte aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem Anzeigeverhalten. Ein Bürger wird wohl eher bereit gewesen sein, einen Fremden anzuzeigen als den Nachbarn, mit dem man sich unter Umständen noch gütlich einigen konnte.[27]

Bei der Aufstellung von Täterprofilen ist also, neben der unvermeidlichen Frage nach dem Wahrheitsgehalt der Aussagen, auch auf die Bedeutung der dargestellten Dunkelziffern zu verweisen: Die Aussage, dass der Dieb in der frühneuzeitlichen Stadt im Regelfall männlich, jung und fremd sei, bezieht sich natürlich auf die Gruppe der nachweislich aufgegriffenen Delinquenten, also auf aktenkundige Straftäter. Aus den Turmbüchern und Criminalia allein ist demzufolge kein allgemeines Täterprofil zu entnehmen. Diese Überlegung relativiert Gerd Schwerhoffs allgemeine Typisierung „des Diebes“. Die Typisierung, die er vornimmt, ist vielmehr die Feststellung, dass der Großteil der aufgegriffenen und damit aktenkundigen mutmaßlichen Straftäter männlich, jung und fremd waren, und lässt streng genommen eine generelle Charakterisierung nicht zu. Wir haben es also eher mit einer Tendenz zu tun. Inwieweit sich daraus ein Profil des „typischen Diebes“ ablesen lässt, sei an dieser Stelle dahingestellt.

2. Tatort, Tatzeit und Diebesgut

„Der situative Charakter vieler Diebstähle lässt sich gut an den Objekten der diebischen Begierde ablesen. Kleidung von der Wäscheleine, Leinentuch von der Bleiche, Paternoster im Fensterrahmen, Lebensmittel, Wachs, Gefäße und Geschirr, Baumaterialien, Kleinvieh, mit einem Wort: alles, was nicht niet- und nagelfest war, taugte zum potentiellen Diebesgut.“[28]

Gerd Schwerhoff benennt die belebten Plätze Kölns, wie beispielsweise den Heu- und Neumarkt, als Tatorte. Unter der Menschenmasse konnte man anonym die unterschiedlichsten Dinge entwenden.[29] Das Marktgedränge war nicht nur in Köln Ziel der Diebe. Neben dem Markt war in Frankfurt die Straße ein beliebtes Ziel, doch zog man ihr Privathäuser oder Wohnungen, gefolgt von Läden, vor. Auch Gast- und Wirtshäuser waren betroffen.[30] Diebstähle verübte man nur selten bei Nacht und Nebel. Der Dieb konnte eher ungestört seinem Handwerk nachgehen, während man gutbürgerlich seiner Arbeit nachging.[31]

Ein Einbruch bei Nacht war eher untypisch, da er die Gefahr nach sich zog, dass der Delinquent der Nachtwache auffiel. Ferner wurden die Taten überwiegend an Wochentagen durchgeführt. In Frankfurt beispielsweise bevorzugte man Samstage, während des Wochenmarktes im Zentrum der Stadt. Dagegen waren Sonn- und Feiertage eher untypisch. Bei dem Diebesgut handelte es sich am häufigsten um Kleidung, Bargeld oder Schmuck. Gewöhnlich stahl man auch Hausrat, Tuch oder Lebensmittel.[32] Bei dem entwendetem Gut lässt sich grob eine Zweiteilung zwischen Gebrauchs- und Wertgegenständen unterscheiden. Das wohl unproblematischste Diebesgut war das Bargeld, da es ohne Umwege direkt genutzt werden konnte. Die gestohlenen Alltags- oder Gebrauchsgegenstände, wie Kleidung, Hausrat oder Lebensmittel dienten zum unmittelbaren Gebrauch. Mit dem Diebstahl von Wertgegenständen ging im Regelfall der Tatbestand der Hehlerei einher, da der Dieb nur auf diese Weise einen materiellen Nutzen aus dem Gestohlenen zu ziehen vermochte. Monika Spicker-Beck vermerkt in ihrer Studie „Räuber, Mordbrenner, umschweifendes Gesind“, dass es sich bei dem Diebesgut oftmals um Dinge des täglichen Gebrauchs handelte.[33]

Auch Gerd Schwerhoff zählt Bargeld in erster Linie nicht zum Diebesgut. Es verhielt sich offenbar so, dass sich Diebstähle von Alltags- und Wertgegenständen in Köln die Waage hielten. In Frankfurt hingegen, wo Bargeld als eigene Diebesgutkategorie erfasst wird, macht es zusammen mit Wertgegenständen 48,3 % des gesamten entwendeten Guts aus. Somit lässt sich eine Rückentwicklung des Diebstahls von Alltagsgut zugunsten dem von Wertgegenständen in Frankfurt im 18. Jahrhundert feststellen. Der Trend entwickelte sich somit vom Diebstahl von Gegenständen zu dem von Bargeld.

Der Diebstahl von Alltagsgegenständen erfährt einen Prozess der Bagatellisierung etwa zeitgleich mit Beginn der bürgerlichen Gesellschaft. Dass der Wert des Diebstahls immer vor dem Hindergrund der Lebenshaltungskosten gesehen werden müsse, hebt Monika Spicker-Beck hervor: Meist war der Valor des Diebesgutes nicht mehr wert, als dass man damit ein paar Tage sichern konnte.[34]

[...]


[1] Häberlein, Mark, Themen: Neuere Untersuchungsschwerpunkte, in: Völker - Rasor, Anette (Hg.), Oldenbourg Geschichte Lehrbuch, Frühe Neuzeit, München 2000, S. 352f.

[2] Schwerhoff, Gerd, Köln im Kreuzverhör, Kriminalität, Herrschaft und Gesellschaft in einer frühneuzeitlichen Stadt, Bonn und Berlin 1991.

[3] Eibach, Joachim, Frankfurter Verhöre, Städtische Lebenswelten und Kriminalität im 18. Jahrhundert, Paderborn 2003.

[4] Ebenda, S. 19f.

[5] Sowohl die Städte Köln, als auch Frankfurt waren in dem hier relevanten Zeitraum Reichsstädte. Vgl. hierzu: Gerteis, Klaus, Die deutschen Städte in der Frühen Neuzeit, Zur Vorgeschichte der bürgerlichen Welt, Darmstadt 1986, S. 12.

[6] Ebenda, S. 54.

[7] Ebenda, S. 163.

[8] Eibach, Frankfurter Verhöre, S. 45.

[9] Lackner, Karl, Kühl, Kristian, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, München 2001, § 242, S. 897.

[10] Janßen, Heinrich, Der Diebstahl in seiner Entwicklung von der Carolina bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, Göttingen 1969, S. 1.

[11] Schaffstein, Friedrich, Die Bedeutung der Carolina für die Entwicklung strafrechtlicher Deliktbestände, in: Landau, Peter, Schroeder, Friedrich-Christian (Hg.), Strafrecht, Strafprozess und Rezeption, Grundlagen, Entwicklung und Wirkung der Constitutio Criminalis Carolina, Frankfurt am Main 1984, S. 150ff.

[12] Tabelle 1.

[13] Tabelle 2.

[14] Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör, S. 350.

[15] Tabelle 3.

[16] Tabelle 4.

[17] Tabelle 5.

[18] Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör, S. 350.

[19] Schroeder, Friedrich-Christian, Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl V. und des Heiligen Römischen Reichs von 1532 (Carolina), Stuttgart 2000, S. 102.

[20] Tabelle 6.

[21] Irsigler, Franz, Lasotta, Arnold, Bettler und Gaukler, Dirnen und Henker, Randgruppen und Außenseiter in Köln 1300 – 1600, Köln 1984, S. 10.

[22] Tabelle 7.

[23] Tabelle 8.

[24] Wettmann-Jungblut, Peter, „Stehlen inn rechter hungersnodtt“ Diebstahl, Eigentumsschutz und strafrechtliche Kontrolle im vorindustriellen Baden 1600 – 1850, S. 154f.

[25] Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör, S. 351.

[26] Tabelle 9.

[27] Vgl. hierzu: Eibach, Frankfurter Verhöre, S. 336 – 354.

[28] Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör, S. 355.

[29] Ebenda.

[30] Tabelle 10.

[31] Spicker-Beck, Räuber, Mordbrenner, umschweifendes Gesind, S. 44.

[32] Tabelle 11.

[33] Spicker-Beck, Räuber, Mordbrenner, umschweifendes Gesind, S. 45.

[34] Ebenda, S. 63.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Eigentumsdelinquenz in der frühneuzeitlichen Stadt - Köln und Frankfurt im Vergleich
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg  (Institut für Geschichte, Lehrstul Neuere Geschichte)
Veranstaltung
Kriminalitätsgeschichte: Delinquenz - und Strafpraxis in der Frühen Neuzeit
Note
2,00
Autor
Jahr
2005
Seiten
36
Katalognummer
V55210
ISBN (eBook)
9783638502245
ISBN (Buch)
9783640603466
Dateigröße
2257 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Der Schwerpunkt der Ausarbeitung liegt in dem Vergleich der formalen (CCC) und reelen (K u. F)Sanktionierung von Diebstahl in einer Groß/Messestadt i.d. F.N., Die Quellen sind angehängt mit zusätzlichem Tabellenverzeichnis (daher die Länge der Arbeit).Der Fließtext ist 24 Seiten lang. Zur Kritik des Professors: Die Strafnormen der CCC sind zu ausführlich, einfachere Formulierungen wären wünschenswert.
Schlagworte
Eigentumsdelinquenz, Stadt, Köln, Frankfurt, Vergleich, Kriminalitätsgeschichte, Delinquenz, Strafpraxis, Frühen, Neuzeit
Arbeit zitieren
Andrea Franz (Autor:in), 2005, Eigentumsdelinquenz in der frühneuzeitlichen Stadt - Köln und Frankfurt im Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55210

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Eigentumsdelinquenz in der frühneuzeitlichen Stadt - Köln und Frankfurt im Vergleich



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden