Die elektronische Visitenkarte von kleinen und mittleren Unternehmen im Netz - Rechtsgrundlagen und ausgewählte Rechtsprobleme


Hausarbeit, 2006

34 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Wahl des Domainnamens
2.1 Technische Hintergründe
2.2 Rechtsverletzung durch Domainnamen
2.2.1 Verletzung von Kennzeichenrechten
2.2.1.1 § 4 Markengesetz – Schutz von Marken
2.2.1.2 § 5 Markengesetz – Schutz geschäftlicher Bezeichnungen
2.2.1.3 Ansprüche des Rechteinhabers
2.2.1.4 Rechtsfolgen bei Verstoß
2.2.1.5 Ausblick
2.2.2 Verletzung von Namensrechten gemäß § 12 BGB
2.2.2.1 Gleichnamigkeit
2.2.2.2 Keine Gleichnamigkeit
2.2.2.3 Namensrechtliche Ansprüche
2.3 Handlungsempfehlungen an ein KMU bzw. an einen Existenzgründer

3. Impressumpflicht
3.1 Anforderungen gemäß § 6 TDG
3.2 Rechtsfolgen bei Verstoß
3.3 Anforderungen an die praktische Ausgestaltung der Anbieterkennzeichnung anhand aktueller Rechtsprechung
3.3.1 Leicht erkennbar
3.3.1.1 Scrollen
3.3.1.2 Verständliche Bezeichnung
3.3.2 Unmittelbar erreichbar
3.4 Handlungsempfehlungen an ein KMU bzw. an einen Existenzgründer

4. Urheberrecht im Internet – am Beispiel des Schadensersatzes für einen Stadtplanausschnitt
4.1 Rechtsgrundlage
4.2 Rechtsfolgen bei Verstoß
4.3 Praktische Bedeutung

5. Werberecht im Internet – UWG, am Beispiel von E-Mail-Werbung
5.1 BGH-Urteil vom 11.03.2004
5.2 § 3 UWG n.F. – Verbot unlauterer Wettbewerbshandlungen
5.3 § 7 Abs. 1 UWG n.F. – unzumutbare Belästigungen
5.4 Rechtsfolgen bei Verstoß
5.5 Praktische Bedeutung

6. Schlusswort

7. Literatur- und Quellenverzeichnis

1. Einleitung

„Herr XY, wir müssen ins Internet. Kümmern Sie sich darum!“ So oder so ähnlich könnte die Aufforderung eines mittelständischen Unternehmers an seinen Assistenten oder Marketingverantwortlichen lauten, der erkannt hat, dass der Auftritt eines Unternehmens im Internet heutzutage nicht mehr eine herausragende Besonderheit darstellt, sondern ein Muss, um überhaupt noch zeitgemäß erscheinen zu wollen. Zumindest eine rein informatorische Website über das Unternehmen und seine Produkte in ansprechender Optik und Benutzerführung als virtuelle Visitenkarte kann mittlerweile als das Minimum angesehen werden. Selbst in wenig internet-affinen Branchen dürfte sich dieser Umstand herumgesprochen haben.

Die zweite Gruppe an Unternehmern, die naturgemäß ein hohes Interesse an einer Unternehmenspräsentation im Internet haben, sind die Existenzgründer. Im Vergleich zu anderen Marketinginstrumenten wie beispielsweise einer Anzeige in einer Zeitschrift stellt sich der Unternehmensauftritt im Internet kostengünstig dar.

Doch wer glaubt, mit der Suche eines Zugangsanbieters, der Registrierung eines freien Domainnamens und der Programmierung einer Website reiche es, „drin zu sein“[1], der irrt. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum[2], und bereits für eine rein als Visitenkarte konzipierte Homepage[3] lauern auf dem Weg vom Konzept ins Netz juristische Fallstricke, die es zu beachten gilt.

2. Wahl des Domainnamens

Schon bei der Wahl des Domainnamens liegen die ersten rechtlichen Risiken. Durch die Wahl eines falschen Domainnamens kann ein Unternehmenskennzeichen oder ein Namensrecht verletzt werden.[4]

2.1 Technische Hintergründe

Jeder Domainname besteht aus mehreren Bestandteilen, die unterschiedliche Hierarchien repräsentieren.

Oberste Hierarchieebene bilden die so genannten Top-Level-Domains (TLD), die entweder einen Ländercode darstellen (so genannte „country code Top-Level-Domains“ bzw. ccTLD), z.B. „.de“ für Deutschland, oder die so genannten generischen Top-Level-Domains bzw. gTLD, eine Art beschreibende TLD, wie beispielsweise „.net“, „.info“, „.com“.[5]

Die zweite Hierarchieebene stellt die Second-Level-Domain dar, die bei der Registrierung durch den Internetnutzer frei wählbar ist. Allerdings kann jeder Name nur einmal vergeben werden, so dass jede Kombination weltweit einmalig ist. Die Vergabe erfolgt nach dem Prinzip „first come, first served“, also nach dem Grundsatz der Priorität.[6]

Beispiel für eine Kombination einer Second-Level-Domain mit einer Top-Level-Domain[7]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Deutschland vergibt die Deutsches Network Information Center e.G. in Frankfurt am Main, DENIC e.G., die Domains unterhalb der Top-Level-Domain „.de“.[8] Im Rahmen der Vergabe prüft diese jedoch nicht, ob die gewählte Bezeichnung die Rechte Dritter verletzt. Vielmehr verpflichtet sich der Registrierende nach den Registrierungsbestimmungen[9], diese Prüfung selbst vorzunehmen, und versichert mit der Antragstellung, dass durch die Registrierung keine Rechtsverletzungen entstehen.[10]

Durch die Vielzahl der technisch registrierbaren, sich gegebenenfalls aber stark ähnelnden Zeichenfolgen kann es zu Rechtskonflikten kommen.[11]

2.2 Rechtsverletzung durch Domainnamen

Die Feststellung, dass ein Domainname noch nicht registriert ist und noch registriert werden könnte[12], bedeutet – wie zuvor angeklungen – nicht zwangsläufig, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Vorrangig kommen kennzeichenrechtliche und namensrechtliche Verletzungen in Betracht.[13]

2.2.1 Verletzung von Kennzeichenrechten

Kennzeichen werden in Form eingetragener und nicht eingetragener Marken sowie als geschäftliche Bezeichnung durch das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)[14] geschützt.

Allgemeine Voraussetzung einer Markenrechtsverletzung durch ein Zeichen ist der kennzeichenmäßige Gebrauch. Darunter versteht der BGH, dass die Verwendung des Zeichens im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient.[15]

Im Bereich der Internet-Domainnamen entspricht es inzwischen der herrschenden Meinung der Literatur und Rechtsprechung, dass Second-Level-Domains Kennzeichen- und Namensfunktion aufweisen.[16] Wenn ein Domainname aus Namen, Firmenbezeichnungen oder Markenwörtern besteht, liegt bei der Wiedergabe auf dem Monitor oder schriftlich ein kennzeichenmäßiger Gebrauch vor, da der Verkehr sie als Angabe des über die Internet-Adresse erreichbaren Unternehmens auffasst.[17]

2.2.1.1 § 4 Markengesetz – Schutz von Marken

Gem. § 4 MarkenG entsteht der Schutz von Marken bei eingetragenen Marken allein durch die Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt[18], bei Benutzungsmarken durch reine Benutzung im geschäftlichen Verkehr, d.h. im inländischen Geschäftsverkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat oder bei notorisch bekannten Marken allein durch ihre notorische Bekanntheit.[19]

2.2.1.2 § 5 Markengesetz – Schutz geschäftlicher Bezeichnungen

Abgesehen von Marken im Sinne des § 4 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen gem. § 5 Abs. 1 MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Dabei ist unter einem Unternehmenskennzeichen gem. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG ein Zeichen zu verstehen, das im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes benutzt wird.

Der Schutz entsteht demgemäß durch tatsächliches und nach außen gerichtetes Handeln, wobei für eine Benutzung z.B. die namensmäßige Benutzung in Rechnungen, Preislisten und Geschäftspapieren, ebenso wie die Anmietung von Betriebsstätten oder Schaltung eines Telefons, ausreicht.[20]

2.2.1.3 Ansprüche des Rechteinhabers

Für Marken finden sich die Ansprüche in § 14 MarkenG, für geschäftliche Bezeichnungen sind sie in § 15 MarkenG normiert.

a) Identität mit einer Marke

Ein Markeninhaber kann gegen einen Verletzer gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorgehen, wenn dieser ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr[21] ein mit seiner Marke identisches Zeichen für die von der Marke geschützten identischen Waren oder Dienstleistungen benutzt (doppelte Identität). Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden; diese Norm findet jedoch nur bei wirklicher Identität Anwendung.[22]

b) Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr

Des Weiteren ist es Dritten gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt, ein mit der Marke ähnliches Zeichen für die von der Marke geschützten ähnlichen Waren oder Dienst

leistungen zu benutzen, wenn für das Publikum die Gefahr von Verwechslung besteht, einschließlich eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens (doppelte Ähnlichkeit).

Verwechslungsgefahr bei Marken und geschäftlichen Bezeichnungen

Als grundsätzliche Voraussetzung für die markenrechtlichen Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach § 15 Abs. 2 MarkenG muss eine Verwechslungsgefahr zwischen der gewählten Domainbezeichnung und der Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung bestehen. Der Begriff der „Verwechslungsgefahr“ ist ein einheitlicher Begriff, d.h. inhaltsgleich für Marken und für Unternehmenskennzeichen.[23] Darunter ist die „nahe liegende Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Zeicheninhabers durch Verwechslungen mit gleichen oder ähnlichen Zeichen“[24] zu verstehen. Dabei ist auf die maßgebliche Verkehrsauffassung des angesprochenen Publikums abzustellen. Auf welche Verkehrskreise abzustellen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, beispielsweise ob lediglich Fachpublikum oder alle Konsumenten angesprochen werden sollen.[25]

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird anhand drei verschiedener Faktoren vorgenommen:

1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke,
2. Zeichenidentität und Zeichenähnlichkeit,
3. Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen.

Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den einzelnen Faktoren, beispielsweise, dass ein geringerer Grad an Produktähnlichkeit durch einen höheren Grad an Ähnlichkeit zwischen Domainnamen und Marke ausgeglichen werden kann.[26]

Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft legt den Schutzumfang einer Marke fest. Demnach genießen Marken mit größerer Kennzeichnungskraft auch einen größeren Schutz. Eine größere Kennzeichnungskraft resultiert aus einer besonderen Eigenart oder Einprägsamkeit oder der Bekanntheit. Eine geringe Kennzeichnungskraft liegt vor, wenn die Marke beschreibenden Angaben ähnelt.[27]

Zeichenidentität und Zeichenähnlichkeit

Bei der Beurteilung von Zeichenidentität und Zeichenähnlichkeit eines Domainnamens mit einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung ist ausschließlich auf die Second-Level-Domain abzustellen. Die Top-Level-Domain ist kennzeichenrechtlich irrelevant.[28] Daraus folgend ist es unerheblich, ob die fragliche Domain mein-unternehmen.de oder mein-unternehmen.com lautet.

Grundsätzlich wird die Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher bzw. bildlicher Hinsicht, in klanglicher Hinsicht und in begrifflicher Hinsicht, d.h. in der Bedeutung, beurteilt. Zur Erfüllung dieses Merkmals genügt eines der drei Kriterien.[29]

Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen

Verwechslungsgefahr bezüglich der Waren oder Dienstleistungen ist gegeben, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, dass die entsprechenden Produkte aus demselben oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.[30]

c) Bekannte Marke

Schließlich verbietet § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für nicht von der Marke geschützte Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn die Marke eine im Inland bekannte Marke ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

2.2.1.4 Rechtsfolgen bei Verstoß

Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, kann der Markeninhaber vom Verletzer gem. § 14 Abs. 5 MarkenG auf Unterlassung[31] und bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln sogar gem. § 14 Abs. 6 MarkenG auf Schadensersatz[32] in Anspruch genommen werden.

Im Fall der geschäftlichen Bezeichnungen ergeben sich der Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG und der Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 5 i.V.m. § 15 Abs. 2 MarkenG bei Verwechslungsgefahr bzw. aus § 15 Abs. 5 i.V.m. § 15 Abs. 3 MarkenG bei im Inland bekannten geschäftlichen Bezeichnungen.

[...]


[1] In Anlehnung an einen bekannten Werbeslogan.

[2] Statt vieler: Boehme-Neßler, internetrecht.com, 2001, S. V.

[3] Weitergehende Werbe- und Vertriebsformen, wie beispielsweise der Betrieb eines e-Shops sowie die rein internetbasierten Werbeformen wie Partnerprogramme, Pop-Ups und Bannerwerbung bleiben bei der Betrachtung außen vor; zu den einzelnen Werbeformen vgl. den Überblick bei Leistner, Werberecht im Internet, 2003, Rn. 3 ff..

[4] Die Nutzung eines Domainnamens kann auch werktitelrechtliche Ansprüche nach § 15 MarkenG, Ansprüche wegen der Verletzung einer geographischen Herkunftsangabe nach §§ 126 ff. MarkenG, handelsrechtliche Ansprüche nach § 37 Abs. 2 HGB, deliktsrechtliche Ansprüche nach §§ 823 ff. und 1004 BGB sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach § 3 UWG n.F. begründen ; Fezer, Markenrecht, § 3 Rn. 324. Die Hausarbeit beschränkt sich auf die Darstellung markenrechtlicher Ansprüche nach § 14 MarkenG und unternehmenskennzeichenrechtlicher Ansprüche nach § 15 MarkenG sowie namensrechtlicher Ansprüche aus § 12 BGB.

[5] Bettinger, Kennzeichenkonflikte im Internet, 2003, Rn. 5 ff..

[6] Bettinger, a.a.O., Rn. 6.

[7] Eigene Darstellung in Anlehnung an Bettinger, a.a.O., Rn. 5; neben einer SLD und einer TLD ist jedoch auch noch eine Third-Level-Domain möglich, die der SLD vorangestellt ist; aus Vereinfachungsgründen wurde hier auf die Aufnahme verzichtet; vgl. die Grafik bei Bettinger, a.a.O., Rn. 5.

[8] Es ist möglich, den gewünschten Domainnamen direkt bei der DENIC e.G. registrieren zu lassen und die künftigen Gebühren an diese zu entrichten; derzeit kosten Neueintrag und Pflege einer Domain für ein Jahr € 116,-- brutto; darüber hinaus ist es auch möglich, sich an einen Provider zu wenden, der dann die Registrierung für seinen Kunden vornimmt. Dies ist in vielen Fällen erheblich preiswerter und daher aus Sicht eines kleinen und mittleren Unternehmens (KMU) und Existenzgründers vorzuziehen, vgl. die Preisliste bei der DENIC unter http://www.denic.de/de/preisliste.html (17.11.2005) und exemplarisch die Preise bei der Strato AG für die STRATO WebVisitenkarte unter http://www.strato.de/webhosting/webvisitenkarte/overview/index.html (10.12.2005).

Bei Wahl der preisgünstigen Variante ist allerdings unbedingt darauf zu achten, dass der Kunde als Domaininhaber eingetragen wird und nicht sein Provider. Anderenfalls können Schwierigkeiten auftreten, wenn der Kunde seinen Provider später wechseln will. Ist der Provider der Domaininhaber, kann die Domain nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Zwar ist dieser zur Zustimmung verpflichtet, doch ungeachtet dessen kann dieser erst einmal Ärger bereiten, gegebenenfalls bis hin zum Rechtsstreit, vgl. zu den rechtlichen Überlegungen Haug, Grundwissen Internetrecht, 2005, 431 ff..

[9] Abrufbar unter http://www.denic.de/de/bedingungen.html (17.11.2005).

[10] Vgl. § 3 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen, abrufbar unter http://www.denic.de/de/
bedingungen.html (17.11.2005).

[11] Vgl. zu den TLDs, zu den technischen Hintergründen und möglichen Rechtskonflikten Fezer, Markenrecht, § 3 MarkenG, Rn. 297 ff..

[12] Feststellbar durch simple Eingabe in die Eingabezeile des Browsers oder im Fall von de-Domains durch Abfrage in der Datenbank der DENIC unter http://www.denic.de/de/whois/index.jsp (17.11.2005).

[13] Ergänzend kommen je nach Fallgestaltung auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche, z.B. wenn eine Domain allein zum Zweck der Behinderung registriert wird, sowie deliktsrechtliche Ansprüche in Betracht; diese Ansprüche sollen hier nicht erörtert werden: vgl. hierzu: Bettinger, a.a.O., 2003, Rn. 46 ff..

[14] Vom 25.10.1994 (BGBl. I 1994 S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 5.12.2004 (BGBl. I S. 3232).

[15] Nordemann, Wettbewerbsrecht, 2004, Rn. 2291 m.w.N..

[16] Ekey in: HK-MarkenR, § 4 Rn. 30.

[17] Ekey, a.a.O., § 14 Rn. 68.

[18] Ekey, a.a.O., § 4 Rn. 35.

[19] Ekey, a.a.O., § 4 Rn. 1 und Rn. 31 f..

[20] Günther, Unternehmenskennzeichenschutz, WRP 2005, 976 f..

[21] Die Tatbestandsvoraussetzung „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ grenzt die Benutzung gegenüber der Benutzung zu wissenschaftlichen, politischen, sozialen, kirchlichen oder sonstigen privaten Zwecken ab und gilt für markenrechtliche Ansprüche, Ekey, a.a.O., § 14 Rn. 51 ff.; Bettinger, a.a.O., Rn. 53. Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs können sich Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB sowie aus Namensrecht nach § 12 BGB, siehe hierzu Punkt 2.2.2.

[22] Nordemann, a.a.O., 2004, Rn. 2301; ausnahmsweise greift die Vorschrift auch dann, wenn Unterschiede so geringfügig sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher nicht auffallen.

[23] Nordemann, a.a.O., Rn. 2091; weitere Ausführungen Rn. 2651.

[24] Nordemann, a.a.O., Rn. 2092.

[25] Ekey, a.a.O., § 14 Rn. 98; grundsätzlich ist von dem durch den EuGH geprägten Verbraucherleitbild eines durchschnittlich informierten, situativ aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen; vertiefend hierzu Ekey, a.a.O., Rn. 99 ff. m.w.N..

[26] Nordemann, a.a.O., 2004, Rn. 2325.

[27] Nordemann, a.a.O., 2004, Rn. 2341.

[28] Fezer, Markenrecht, § 3 Rn. 336.

[29] Nordemann, a.a.O., Rn. 2351 m.w.N.; dabei ist stets auf den Gesamteindruck und hierbei stärker auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede abzustellen; zudem sind die Zeichenanfänge stärker zu beachten als die Zeichenenden; ebd., Rn. 2352.

[30] Nordemann, a.a.O., Rn. 2372 m.w.N..

[31] Für den Unterlassungsanspruch ist das Vorliegen von Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr erforderlich; durch eine begangene Kennzeichenrechtsverletzung ergibt sich die ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer in gleicher Weise auch weiter handeln wird, somit liegt Wiederholungsgefahr vor; Nordemann, a.a.O., Rn. 2883.

[32] Die Berechnung des Schadensersatzanspruches kann auf drei Arten erfolgen, die hier nicht vertieft werden sollen; vgl. hierzu Nordemann, a.a.O., Rn. 2885 und Rn. 1890 ff..

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Die elektronische Visitenkarte von kleinen und mittleren Unternehmen im Netz - Rechtsgrundlagen und ausgewählte Rechtsprobleme
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Veranstaltung
Vorlesung Vertiefung im öffentlichen Recht
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
34
Katalognummer
V54830
ISBN (eBook)
9783638499408
ISBN (Buch)
9783638695176
Dateigröße
645 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Hausarbeit stellt ausgewählte Rechtsprobleme, die einem kleinen und mittleren Unternehmen bei der Gestaltung des eigenen Internetauftritts und des Internetmarketings begegnen können, vor. Ausgehend von der gesetzlichen Grundlage wird die aktuelle Rechtsprechung zu den einzelnen Aspekten dargestellt sowie die praktische Bedeutung aufgezeigt. Abgerundet wird die Arbeit durch Praxistipps aus Sicht eines kleinen und mittleren Unternehmens auch unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher KostKostenaspekte. Behandelt werden die Problemfelder Wahl des Domainnamens, Impressumpflicht, Urheberrecht im Internet sowie Werberecht im Internet am Beispiel von E-Mail-Werbung.
Schlagworte
Visitenkarte, Unternehmen, Netz, Rechtsgrundlagen, Rechtsprobleme, Vorlesung, Vertiefung, Recht
Arbeit zitieren
Stefanie Schubert (Autor:in), 2006, Die elektronische Visitenkarte von kleinen und mittleren Unternehmen im Netz - Rechtsgrundlagen und ausgewählte Rechtsprobleme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54830

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