Gläubigerschutz im Insolvenzfall der Private Limited Company mit Sitz in Österreich- die Bedeutung der EuInsVO unter Beachtung neuester Rechtssprechung


Magisterarbeit, 2005

129 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Problemstellung

II. Europarechtliche Grundlage
II.1 Die Niederlassungsfreiheit nach dem EG – Vertrag
II.2 Die Rechtssprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit
II.2.1 Daily Mail (EuGH 27.09.1988 Rs. 81/87)
II.2.1.1 Daily Mail aus österreichischer Sicht
II.2.2 Centros (EuGH 09.03.1999 Rs. C – 212/97)
II.2.2.1 Verhältnis des Centros- zum Daily Mail- Urteil
II.2.2.2 OGH- Entscheidung zu Centros (OGH 6 Ob 123/99b)
II.2.3 Überseering BV (EuGH 05.11.2002 Rs. C – 208/00)
II.2.3.1 Fazit des Überseering Urteils aus Österreichischer Sicht
II.2.4 Inspire Art (EuGH 30.09.2003 Rs. C – 167/01)
II.2.4.1 Einfluss von Inspire Art auf Österreich
II.2.5 Kernaussage der EuGH Rechtssprechung

III. Exportschlager englische private limited company by shares
III.1 Das Gesellschaftsrecht der private limited company
III.2 Gründung der private limited company in England
III.2.1 Rechtliche Entstehungsvoraussetzungen
III.2.2 Mindestkapital
III.2.3 Gründungsdauer
III.2.4 Gründungskosten
III.2.5 Laufende Verwaltungs- und Unterhaltungskosten
III.2.6 Organe
III.2.6.1 Directors – Geschäftsführer
III.2.6.2 Secretary
III.2.6.3 Members (general meeting)

IV. Insolvenz der private limited company in Österreich
IV.1 Die europäische Verordnung über Insolvenzverfahren
IV.1.1 Anwendungsbereiche
IV.1.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich
IV.1.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich
IV.1.1.3 Räumlicher Anwendungsbereich
IV.1.1.4 Zeitlicher Anwendungsbereich
IV.1.1.5 Voraussetzung für die Anwendbarkeit
IV.1.1.6 Das modifizierte Universalitätsprinzip
IV.1.1.7 Beschränkung der Wirkung der EuInsVO auf die Mitgliedstaaten

V. Gläubigerschutz im Insolvenzfall der plc
V.1 Schutzlücken durch divergierende Kontrollmechanismen
V.1.1 Der öKapitalschutz im System der europäischen Gesellschaftsrechte
V.1.2 Schutz des Rechtsverkehrs bei der Limited
V.1.2.1 Sonderprüfung und Staatsaufsicht in England
V.1.2.2 Haftung
V.1.2.2.1 Haftung der Directors
V.1.2.2.2 Zugriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter
V.1.2.3 Problematik der Staatsaufsicht sowie des Haftungsdurchgriffs
V.1.3 Schutz durch Publizitätspflichten
V.1.3.1 Einfluss von Inspire Art auf die öPublizitätspflicht
V.2 Insolvenzrechtlicher Schutz
V.2.1 Internationale Zuständigkeit
V.2.1.1 Hauptinsolvenzverfahren
V.2.1.1.1 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
V.2.1.2 Territorialinsolvenzverfahren
V.2.1.2.1 Sekundärinsolvenzverfahren
V.2.1.2.2 Partikularinsolvenzverfahren
V.2.1.3 Kompetenzkonflikte – Zuständigkeit kraft Zuvorkommens
V.2.2 Aktuelle Rechtssprechung zur internationalen Zuständigkeit
V.2.2.1 ISA / Daisytek
V.2.2.2 EMBIC
V.2.2.3 Fallgestaltung des LG Salzburg/ OLG Linz
V.2.2.4 Eurofood / Parmalat
V.2.3 Vorraussetzung der Konkurseröffnung
V.2.3.1 Art des Schuldners
V.2.3.2 Konkursgründe
V.2.3.2.1 Zahlungsunfähigkeit
V.2.3.2.2 Überschuldung
V.2.3.2.3 Parallelverfahren
V.2.4 Kostendeckendes Vermögen
V.2.4.1 Parallelverfahren
V.2.4.1.1 Sekundärverfahren
V.2.4.1.2 Partikularverfahren
V.2.5 Konkursantragsrecht
V.2.6 Konkursantragspflicht
V.2.6.1 Haftungstatbestände
V.2.6.1.1 § 69 Konkursordnung
V.2.6.1.2 § 159 Strafgesetzbuch
V.2.6.1.3 § 25 GmbH – Gesetz
V.2.6.1.4 § 25 Unternehmensreorganisationsgesetz
V.2.6.2 Sonstige Haftungstatbestände
V.2.6.2.1 Sittenwidriges Verhalten
V.2.6.2.2 § 156 Strafgesetzbuch
V.2.7 Sonstige Gläubigerschutzbestimmungen
V.2.7.1 Unterkapitalisierung
V.2.7.2 Eigenkapitalersatz
V.2.7.2.1 Englisches Eigenkapitalersatzrecht?
V.2.7.2.2 Eigenkapitalersatz im Strafrecht

VI. Fazit
VI.1 Zusammenfassung der EuGH – Entscheidungen
VI.2 Risiken und Nachteile bei Verwendung einer Ltd
VI.3 Gläubigerschutz – Divergierende Kontrollmechanismen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Problemstellung

Aufgrund der derzeitig nunmehr bereits länger anhaltend schwachen Konjunkturentwicklung ist keine Entspannung in der österreichischen Insolvenzstatistik abzusehen.

Mit 6.273 Unternehmensinsolvenzen stellt das Jahr 2004 für Österreich ein negatives Rekordjahr dar. Dies ist der absolut höchste Insolvenzstand seit den Nachkriegsjahren. Die geschätzten Insolvenzverbindlichkeiten liegen bei € 2,5 Mrd., was einer Steigerung von 4,2 Prozent zum Vorjahr entspricht. Mit einer Insolvenzquote von 1,9 Prozent liegt Österreich vor Deutschland und Frankreich an der Pleitenspitze von Europa,[1] oder: täglich gehen 25 Firmen in Österreich bankrott.[2] Auch für das Gesamtjahr 2005 lässt sich nichts Gutes erahnen. Die Zahl der Gesamtinsolvenzen (Firmen und Private) für das 1. Quartal 2005 nahm im Jahresvergleich um 7,7 Prozent zu.[3]

Kapitalgesellschaften sind unverhältnismäßig oft in der Konkursstatistik zu finden. Wobei „Fahrlässigkeit“ (für 21 Prozent der Firmenpleiten verantwortlich) sowie „Kapitalmangel (für 17 Prozent der heimischen Insolvenzen verantwortlich) als unmittelbare Insolvenzursachen für Firmenabstürze, die Plätze zwei und drei belegen.[4] Aber nicht nur in Österreich sind die Unternehmen mit Eigenkapital schlecht gepolstert, zunehmend zählen auch nach EU-ausländischem Recht gegründete Unternehmen zu den Insolvenzfällen in Österreich,[5] denn die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben es EU- Unternehmen in jedem beliebigen Mitgliedstaat tätig zu werden.

Bisher verhinderte die im österreichischen internationalen Gesellschaftsrecht herrschende Sitztheorie die identitätswahrende Sitzverlegung einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach Österreich.[6] Die Rechtssprechung des EuGH in einer Viererkette von Entscheidungen zur Niederlassungsfreiheit von Unternehmen innerhalb der EU hat dazu geführt, dass für die Gründung von Unternehmen in Österreich auch die Rechtsform der englischen private company limited by shares zulässig ist, selbst wenn deren Geschäftstätigkeit ausschließlich in Österreich liegt.[7]

Angesichts der Möglichkeit, die Rechtsform eines Unternehmens innerhalb Europas frei wählen zu können, sind Informationen über das Gesellschafts- und Insolvenzrecht anderer Mitgliedstaaten für Unternehmensgründer und Gläubiger von zunehmender Bedeutung. Dies gilt insbesondere für das Gesellschaftsrecht von Großbritannien, da diese Rechtsordnung für die Errichtung von Kapitalgesellschaften die geringsten Anforderungen stellt und damit aus Sicht potentieller Gründer am attraktivsten erscheint.[8]

Aber wie steht es nun um den Schutz der Gläubiger[9], wenn für Gesellschaften im Niederlassungsland die Insolvenz ansteht? Die Insolvenz einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit Verwaltungssitz in Österreich führt zu einem Konflikt verschiedener Rechtsordnungen.[10] Ebenso wird die Reichweite der EuGH Entscheidung zur Niederlassungsfreiheit diskutiert da vorwiegend vertreten wird, dass trotz grundsätzlicher Geltung der Gründungstheorie, Gläubigerschutz nach dem Sitzrecht nicht vollständig ausgeschlossen ist.[11]

Für die Erarbeitung des zentralen Themas „Gläubigerschutzes im Insolvenzfall der private limited company by shares mit Sitz in Österreich“ erfasst die Diplomarbeit im ersten Schritt die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen zur Niederlassungsfreiheit und zeigt die Auswirkungen und insbesondere die Reichweite der aktuellen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungsfreiheit auf die Praxis auf. Anschließend erfolgt eine einführende Darstellung des englischen Gesellschaftsrechts zur private limited company, um eine Einordnung dieser Gesellschaftsform in das österreichische Recht vornehmen zu können, was besonders für die Vorraussetzungen der Konkurseröffnung und den insolvenzrechtlichen Schutz von entscheidender Bedeutung ist.

Grundlegend, für die Anwendung gläubigerschützender Instrumente, ist die Erläuterung der Fragestellung welches Insolvenzrecht auf die englische Gesellschaftsform anzuwenden ist, weswegen eine Darstellung der europäischen Insolvenzverordnung folgt, welche die internationale Zuständigkeit für grenzüberschreitende Insolvenz festlegt, womit gleichzeitig auch die Entscheidung über das anwendbare Recht getroffen wird.

Das Kernthema beschäftigt sich im folgenden mit der internationalen Zuständigkeit (denn der insolvenzrechtliche Schutz kann nur dann greifen wenn in Österreich ein Insolvenzverfahren eröffnet wird), der Art und Weise, den Vorraussetzungen der Konkurseröffnung und den insolvenzrechtlichen Haftungstatbeständen um zu klären auf welchen Schutz österreichische Gläubiger weiterhin vertrauen dürfen.

Dabei soll vor allem auf die gesetzliche Grundlage, die Rechtssprechung der Höchstgerichte und den Stand der österreichischen Rechtslehre eingegangen werden. Auf den Stand in der deutschen sowie englischen Rechtssprechung und Lehre wird insbesondere dann eingegangen, wenn dies von Relevanz für die Interpretation der gegenständlichen Bestimmungen ist.

Hautaufgabe dieser Diplomarbeit ist es die Rechtslage bei juristischen Personen insbesondere der private limited company by shares darzustellen. Deshalb wird in den einzelnen Kapiteln nicht detaillierter auf Regelungen eingegangen soweit sie ebenso natürliche Personen oder anderen Rechtsformen, wie z.B. Privatstiftungen, Genossenschaften, etc. betrifft.

Zum Schluss der vorliegenden Arbeit werden die wesentlichsten Ergebnisse kurz zusammengefasst dargestellt. Weiters enthält dieses Kapitel einen Ausblick auf die zukünftig zu erwartende Entwicklung

II. Europarechtliche Grundlage

Der EuGH hat mit der „Inspire – Art“[12] Entscheidung nach dem Fall „Daily Mail“[13], dem „Centros“[14] – Urteil und der „Überseering BV“[15] Entscheidung zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren zugunsten der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften nach den Art. 43,46,48 EGV entschieden.

In der Folge sollen die Urteile des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesellschaften, in chronologischer Reihenfolge wiedergegeben werden. Hierbei wird auch auf den europarechtlichen Hintergrund, die Niederlassungsfreiheit als eine der Grundfreiheiten der Gemeinschaft eingegangen, auf welche der EuGH seine Rechtssprechung aufbaut, die letztlich zum Fall der in Österreich bisher herrschenden Sitztheorie geführt hat.

II.1 Die Niederlassungsfreiheit nach dem EG – Vertrag

Als Mitglied der Europäischen Union nimmt Österreich ausdrücklich auch am europäischen Binnenmarkt teil. Dieser umfasst nach Art. 14 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Warenverkehr, die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs sowie die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs gewährleistet ist.[16]

Die in den Artikeln 43ff. EGV geregelte Niederlassungsfreiheit zählt neben den eben erwähnten Freiheiten zu den Grundfreiheiten, die das wesentliche Element des gemeinsamen Marktes bilden.[17] Diese Artikel regeln die Freizügigkeit der unternehmerischen Tätigkeit und die Freiheit der Standortwahl von Unternehmen.[18] Art 43 (ex Art 52)normiert daher allgemein:

„Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind […] verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von […] Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.“

Und nimmt eine Definition der Niederlassungsfreiheit vor:

„Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit […] die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.“[19]

Im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit nach Art 43 muss immer auch Art 48 erwähnt werden. Art 43 alleine betrifft noch keine Sitzverlegung von Gesellschaften, denn erst über Art. 48 EGV wird der Kreis der begünstigter Rechtsubjekte um nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften erweitert.[20] Art 48 (ex Art. 58) EGV stellt „juristische Personen“ (Gesellschaften) den natürlichen Personen mit Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit gleich.[21]

„Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.“[22]

Diese beiden Artikel bilden somit die primärrechtliche Grundlage der Rechtssprechung zur Niederlassungsfreiheit des EuGH.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf Grundlage des Art. 46 Abs.1 (ex 56) EGV spezifische beschränkende Maßnahmen gegen Ausländer zur Anwendung bringen, welche „aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind“.[23]

„Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.“[24]

Die Beschränkungen dürfen jedoch keinen diskriminierenden Charakter aufweisen, und sie müssen zur Verwirklichung des verfolgten Zieles geeignet und hierfür erforderlich sein.[25] Die Judikatur des EuGH nimmt an, dass die Berufung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Beschränkung nur dann rechtfertigt, wenn eine „tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung“ vorliegt, welche eine Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Eine einschränkende Wirkung erfährt Art. 46 EGV durch Art. 44 EGV. Ziel der Richtlinien des Art 44 (ex Art 54) sind materiell gleichwertige Regelungen der gesellschafter- und gläubigerbezogenen Schutzvorschriften in der Union zu verwirklichen.[26]

„(1) Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.
(2) Der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere […]

g) soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;“[27]

Dieser Artikel dient der Rechtsangleichung, nicht der Rechtsvereinheitlichung.

II.2 Die Rechtssprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit

II.2.1 Daily Mail (EuGH 27.09.1988 Rs. 81/87)

Im Sachverhalt in der Rechtssache „Daily Mail“ wurde die englische Daily Mail and General Trust PLC von der englischen Finanzbehörde gehindert, ihren Verwaltungssitz aus dem Vereinigten Königreich in die Niederlande zu verlegen.[28]

Nach den Akten gestattet es das britische Gesellschaftsrecht einer Gesellschaft, welche nach britischem Recht gegründet wurde und im Vereinigten Königreich ihren satzungsmäßigen Sitz hat, ihre Geschäftsleitung außerhalb des Vereinigten Königreichs einzurichten, ohne ihre Rechtspersönlichkeit oder ihre Eigenschaft als Gesellschaft britischen Rechts zu verlieren.[29] Das britische Einkommen - und Körperschaftsteuergesetz 1970 verbietet, zur Vermeidung von Steuerumgehungen, jedoch in Sec. 482 (1) (a) den Gesellschaften mit steuerlichem Sitz im Vereinigten Königreich, diesen ohne Zustimmung des Finanzministeriums aufzugeben.[30]

Hauptziel der Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung war, nach Errichtung des steuerlichen Sitzes in den Niederlanden, einen erheblichen Teil der Papiere ihres Betriebsvermögens zu verkaufen um aus dem Erlös eigene Aktien zurückkaufen zu können, ohne hierfür die Steuern entrichten zu müssen, die nach britischem Steuerrecht insbesondere angesichts des erheblichen Wertzuwachses der zu verkaufenden Papiere darauf zu zahlen wären. Nach niederländischem Körperschaftsteuerrecht hätten die beabsichtigten Transaktionen nur eine Besteuerung des nach der Verlegung des steuerlichen Sitzes anfallenden Wertzuwachses zur Folge.[31]

Nach langwierigen Verhandlungen zwischen dem britischen Finanzministerium und der PLC, erhob die Daily Mail 1986 Klage beim High Court of Justice, Queen' s Bench Division. Dort machte sie geltend, dass die Artikel 52 (Art. 43 n.F.) und 58 (Art 48 n.F) EWG-Vertrag ihr das Recht gäben, den Sitz ihrer Geschäftsleitung ohne vorherige Zustimmung des Finanzministeriums in einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen oder eine solche Zustimmung ohne Bedingung zu erhalten.[32] Der High Court legt die Sache zur Vorabentscheidung dem EuGH vor, mit der Frage, ob die Bestimmung, wonach die Sitzverlegung nur nach Genehmigung durch das Finanzministerium möglich sei, gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße.[33]

Die Kommission hat zu Recht ausgeführt, dass die in Art. 52ff (Art. 43ff n.F.) EWGV gewährten Rechte sinnentleert wären, wenn der Herkunftsstaat Unternehmen verbieten könnte auszuwandern um sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen.

Der EuGH entschied jedoch, dass weder Artikel 43 (ex. 52) und 48 (ex. 58) EWG-Vertrag, noch die EG – Richtlinie 73/148 vom 21.05.1973, beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmäßigen Sitz hat, das Recht gewähren, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.[34]

„20 […] die Verlegung der Geschäftsleitung aus diesem Gebiet hinaus setzt somit die Liquidierung der Gesellschaft mit allen Folgen voraus, die eine solche Liquidierung auf gesellschafts- und steuerrechtlichem Gebiet mit sich bringt. […]

21 Der EWG-Vertrag trägt diesen Unterschieden im nationalen Recht Rechnung. […]. In Artikel 220 EWG-Vertrag ist, soweit erforderlich, der Abschluss von Übereinkommen unter den Mitgliedstaaten vorgesehen, um unter anderem die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen sicherzustellen. Bis heute ist ein derartiges Übereinkommen nicht in Kraft getreten.“[35]

Aus der Leitentscheidung „Daily Mail“ wurde daher geschlossen, dass sich der EuGH scheinbar sehr deutlich gegen eine weite Auslegung der Niederlassungsfreiheit stellt. Und es den nationalen Gesetzgebern überlassen sei die Folgen der Sitzverlegung zu regeln.

II.2.1.1 Daily Mail aus österreichischer Sicht

Neben der etwa in Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Portugal und Italien geltenden Sitztheorie wird das Personalstatut, wie im gegenständlichen Fall, auch vielfach nach der Gründungstheorie, wie etwa in den skandinavischen Staaten, dem vereinigten Königreich, den Niederlanden sowie der Schweiz beurteilt. Die Rechtsfähigkeit der in England gegründeten Gesellschaft, mit Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich, ist nach beiden Theorien nach englischem Gesellschaftsrecht zu beurteilen.[36]

Nach der österreichischen Sitztheorie des § 10 IPRG ist für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit, anders als nach der Gründungstheorie, aber auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft abzustellen. Die PLC ist demnach nur dann rechtsfähig, wenn sie nach den Vorschriften jenes Staates gegründet wurde, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Eine Gesellschaft englischen Rechts, welche ihren Verwaltungssitz jedoch in Österreich hat, wäre mangels Anerkennung der Rechtsfähigkeit, demnach nicht rechtsfähig und könnte auch nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.[37]

Dieses Ergebnis wurde bisher als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gehalten. Aus der Leitentscheidung „Daily Mail“ wurde deshalb bislang der Vorrang des einzelstaatlichen Kollisionsrechts geschlossen, was bedeutet das die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, die Anerkennung der Gesellschaft durch das innerstaatliche Kollisions- und Sachenrecht voraussetzt.[38] Eine identitätswahrende Sitzverlegung nach Österreich, wie sie im gegenständlichen Fall in die Niederlande erfolgt wäre, hätte zu diesem Zeitpunkt nach Österreichischem Recht nicht stattfinden können.

II.2.2 Centros (EuGH 09.03.1999 Rs. C – 212/97)

Nach einer Pause von elf Jahren, erfolgte 1999 eine gestaltende Entscheidung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit, welche europaweit zu einer starken Verunsicherung hinsichtlich der Vereinbarkeit der in vielen Staaten herrschenden Sitztheorie mit der Niederlassungsfreiheit geführt hat.[39]

Zur Rechtssache „Centros“ wurde die Aussage getroffen, dass diese wegweisende Entscheidung für die Niederlassungsfreiheit die Bedeutung haben werde, welche der Rechtssache „Cassis de Dijon“ für den freien Warenverkehr zukomme.[40]

Ein dänisches Ehepaar hatte im Vereinigten Königreich eine Gesellschaft, namens Centros Ltd. (nachstehend: Centros), einer am 18. Mai 1992 in England und Wales eingetragenen "private limited company" errichtet,[41] ohne dort irgendeine tatsächliche Geschäftstätigkeit zu entfalten, mit dem einzigen Ziel, mittels einer Zweigniederlassung in Dänemark eine Geschäftstätigkeit auszuüben, um so die Anwendung des dänischen Rechts über die Errichtung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu umgehen.[42] Im Sommer 1992 wurde die Eintragung einer Zweigniederlassung von Centros in Dänemark beantragt.[43] Die zuständige dänische Behörde (Erhvervs- og Selskabsstyrelse =Zentralverwaltung für Handel und Gesellschaften) lehnte die Eintragung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft in Dänemark unter anderem mit der Begründung ab, Centros, beabsichtige unter Umgehung der nationalen Vorschriften insbesondere über die Einzahlung eines Mindestkapitals von 200.000 DRK nicht eine Zweigniederlassung, sondern einen Hauptsitz zu errichten,[44] und da keine Geschäftstätigkeit in England ausgeübt wurde sei Art. 52 EGV im Ausgangsfall nicht anwendbar, damit handle es sich um eine rein interne dänische Situation.[45] Centros legte daraufhin das Rechtsmittel der Berufung ein, da sie im Vereinigten Königreich rechtmäßig errichtet wurde, habe sie nach Art. 52 i.V. mit Art 58 EGV das Recht einer Zweigniederlassung in Dänemark.[46]

Der Europäische Gerichtshof erachtete die Ansicht der dänischen Behörden als unrichtig.[47] Der EuGH stellte klar dass die Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassung von einem Mitgliedstaat, den nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gründeten Gesellschaften, diese an der Wahrnehmung ihres Niederlassungsrechts aus den Artikeln 52 und 58 EG-Vertrag hindert.[48] Das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen zu gründen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar aus der vom EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit. Zweitens sei es für die Niederlassungsfreiheit nicht maßgeblich ob in dem Staat in dem sie gegründet wurde tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.

Einwände der dänischen Behörden, dass sich die dänischen Eheleute dennoch nicht auf diese Bestimmungen berufen könnten, da die von ihnen beabsichtigte gesellschaftsrechtliche Konstruktion einzig den Zweck verfolge, die Anwendung des nationalen Rechts über die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu umgehen, und deshalb eine missbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstelle.[49]

Der EuGH teilt diese Ansicht jedoch ebenso nicht und erläutert, dass es für sich allein keine missbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstelle, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die größte Freiheit lasse, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet.[50] Weiters ist das dänische Vorgehen nicht geeignet, das mit ihm verfolgte Ziel des Gläubigerschutzes zu erreichen, da die Zweigniederlassung in Dänemark eingetragen worden wäre, wenn die Gesellschaft eine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich ausgeübt hätte, obwohl die dänischen Gläubiger in diesem Fall ebenso gefährdet gewesen wären.[51]

„38 Kann somit ein Mitgliedstaat die Eintragung der Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in der sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft nicht verweigern, so kann er doch alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. […]. Jedoch kann die Bekämpfung von Betrügereien nicht rechtfertigen, die Eintragung einer Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft zu verweigern.“[52]

Im übrigen sind nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes nationale Maßnahmen, welche die Ausübung der durch den Art. 14 EG- Vertrag garantierten Grundfreiheiten nach Art. 56 EGV behindern oder weniger attraktiv machen, nur zulässig wenn vier Vorraussetzungen erfüllt sind: Sie dürfen nicht in diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zu Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.[53] Diese Vorraussetzungen waren im Ausgangsfall nicht erfüllt.

„37 Außerdem könnten entgegen dem Vorbringen der dänischen Behörden mildere Maßnahmen getroffen werden, die die Grundfreiheiten weniger beeinträchtigten.[…].“[54]

II.2.2.1 Verhältnis des Centros- zum Daily Mail- Urteil

Der EuGH versetzte mit der Entscheidung Centros der in vielen kontinentaleuropäischen Staaten herrschenden Sitztheorie spürbare Blessuren zu, sodass es zu einer starken Verunsicherung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit gekommen ist.[55]

Während bislang aus der Entscheidung Daily Mail abgeleitet wurde, dass nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Sitztheorie nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, bestehen nunmehr seit Centros massive Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität der in den meisten Staaten geltenden Sitztheorie.[56]

Die daraus gezogenen Schlüsse für Mitgliedstaaten, die der Gründungstheorie folgen, waren vielfältig und erstreckten sich über die ganze Bandbreite vom „ersatzlosen Verschwinden der Sitztheorie“ über die Überlagerungstheorie, bis hin zu einer Urteilsinterpretation als bloße Intention des EuGH, die Diskussion um die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften zu beleben.[57]

Hätte sich Centros in Österreich ereignet, wäre die Eintragung der ausländischen Gesellschaft schon daran gescheitert, dass deren Rechtsfähigkeit nach der geltenden Sitztheorie zu verneinen gewesen wäre. Ob diese – letztendlich sogar stärkere Einschränkung der Niederlassungsfreiheit – vom EuGH als zulässig angesehen wird, wird sich im weiteren Verlauf noch herausstellen.[58]

Gegenstand der Centros- Entscheidung war jedoch nicht, ob die nach englischem Recht gegründete private limited company Rechtsfähigkeit besitzt, sondern ob im Falle einer Umgehungsabsicht in Bezug auf Kapitalaufbringungsvorschriften, sowie den Gläubigerschutz die Eintragung einer Zweigniederlassung abgelehnt werden kann. An der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bestand im gegenständlichen Fall kein Zweifel, da wie in Punkt 2.2.1.1 erwähnt wurde sowohl England als auch Dänemark Anhänger der Gründungstheorie sind.[59]

Sollte der EuGH in einer weiteren Entscheidung die Sitztheorie tatsächlich als mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar beurteilen, ist mit einer steigenden Zahl von „Briefkastenfirmen[60] “ Gründungen in jenen Mitgliedstaaten zu rechnen, welche die geringsten Anforderungen an Kapitalgesellschaften stellen (sog. Delaware – Effekt[61] ).

II.2.2.2 OGH- Entscheidung zu Centros (OGH 6 Ob 123/99b)

Der OGH hat in Folge einer Fehleinschätzung unter Hinweis auf den Fall Centros die Sitztheorie als mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar bezeichnet.[62] Er hat in gegenständlicher Entscheidung sogar wörtlich ausgeführt: „Auch Dänemark vertritt wie Österreich die Sitztheorie“[63]. Fraglich ist jedoch, ob sich ein solches Ergebnis bereits auf Basis des geltenden Rechts rechtfertigen lässt. Die Centros Entscheidung könnte zwar in diese Richtung interpretiert werden, mit Sicherheit kann der Entscheidung eine Aussage zur Zuverlässigkeit der Sitztheorie nicht entnommen werden.[64]

II.2.3 Überseering BV (EuGH 05.11.2002 Rs. C – 208/00)

Die Hindernisse im Aufnahmestaat waren schon Gegenstand der Rs „Centros“. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war jedoch im Fall „Centros“ der Aufnahmestaat Dänemark welcher der Gründungstheorie folgt. Die Unklarheiten, die sich aus der Rechtsache Centros für Mitgliedstaaten welche der Sitztheorie folgen ergeben, wurden nun in der Rechtssache „Überseering“ geklärt da in diesem Fall deutsches Recht und damit auch die Sitztheorie Gegenstand der Vorabentscheidung war.[65]

Der EuGH hat mit seinem Urteil in der Rs Überseering einen grundlegenden Wandel im österreichischen internationalen Gesellschaftsrecht initiiert. Jeder Mitgliedstaat ist nunmehr verpflichtet, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft zu achten, welche in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründet wurde.[66]

Überseering BV, eine nach niederländischem Recht gegründete und in Amsterdam eingetragene Gesellschaft,[67] erwarb im Oktober 1990 ein in Düsseldorf befindliches Grundstück, das sie gewerblich nutzte. Mit Generalübernehmervertrag beauftragte Überseering die Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC) mit der Sanierung eines Garagengebäudes und eines Motels, die sich auf diesem Grundstück befinden.[68] 1994 erwarben zwei in Düsseldorf wohnhafte deutsche Staatsangehörige sämtliche Geschäftsanteile an Überseering.[69] Aus Sicht der Überseering wurden die Malerarbeiten von der NCC jedoch mangelhaft erbracht.[70] Nach vergeblicher Aufforderung, die festgestellten Mängel zu beseitigen, verklagte Überseering 1996 NCC aus dem zwischen beiden bestehenden Generalübernehmervertrag beim Landgericht Düsseldorf.[71]

Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Gemäß den Feststellungen der Gerichte hatte Überseering aufgrund des Erwerbs ihrer Geschäftsanteile durch zwei deutsche Staatsangehörige ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Düsseldorf verlegt. Sie vertraten darüber hinaus die Ansicht, dass Überseering als Gesellschaft niederländischen Rechts in Deutschland nicht rechtsfähig und demnach auch nicht parteifähig sei.[72] Der Grund dafür war, dass nach der auch in Deutschland herrschenden Sitztheorie, auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft abzustellen ist,[73] und da sich beide Geschäftsführer in Deutschland aufhalten ist nach dem Personalstatut die Rechtsfähigkeit zu verneinen.[74] Überseering legte dagegen Revision beim BGH ein.[75]

Vom BGH wurde der EuGH zur Vorabentscheidung ersucht, ob angesichts der Urteile Daily Mail und Centros die deutsche Rechtslage, der Niederlassungsfreiheit, bei einem Sachverhalt wie im Ausgangsverfahren, entgegenstehen, wenn auch diese Kollisionsregeln zur Folge haben, dass in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und damit ihre Parteifähigkeit zu dem Zweck, dort Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, nicht anerkannt wird.[76]

Der EuGH wendet sich in seinem Urteil gegen die Ansichten von NCC sowie der deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung.[77] Er weist insbesondere darauf hin, dass zwar die Übereinkünfte, zu deren Abschluss Artikel 293 (ex Art 220) EGV anregt, die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit erleichtern können, das Gebrauchmachen von dieser Freiheit aber nicht vom Abschluss solcher Übereinkünfte abhängen kann, und damit die Sitztheorie sehr wohl Gegenstand dieses Verfahrens sei.[78] Es verstößt damit gegen die Niederlassungsfreiheit nach den Art. 43 und 48 EGV, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in den sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt haben soll, in diesem Mitgliedstaat vor seinen nationalen Gerichten Ansprüche aus einem Vertrag nicht geltend machen kann.[79]

Der EuGH erläutert, dass Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft das Recht zuerkennen, ihre Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, und erinnert bezüglich des Urteils Daily Mail and General Trust daran, dass eine aufgrund einer nationalen Rechtsordnung gegründete Gesellschaft jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine Realität hat. Damit ist die Gesellschaft geradezu darauf angewiesen, das Staaten ihre Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates beurteilen in dem sie gegründet wurde.[80] Das Erfordernis, dieselbe Gesellschaft in Deutschland neu zu gründen, kommt daher der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich.[81]

Nachdem die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch den Gerichtshof festgestellt wurde, prüft er schließlich mögliche Rechtfertigungsgründe dieser Beschränkungen.[82] Das Ziel des Gläubigerschutzes sei auch von den dänischen Behörden in der Rechtssache Centros angeführt worden, und es sei nach Ansicht des EuGH zweifelhaft, dass die Anforderungen hinsichtlich eines Mindestgesellschaftskapitals ein wirksames Mittel zum Schutz von Gläubigern darstellten.[83] Deshalb stellt der EuGH zu diesen Erwägungen fest:

„92 Es lässt sich nicht ausschließen, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, […], unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können.

93 Solche Ziele können es jedoch nicht rechtfertigen, dass einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit abgesprochen wird. Eine solche Maßnahme kommt nämlich der Negierung der den Gesellschaften in den Artikeln 43 EG und 48 EG zuerkannten Niederlassungsfreiheit gleich.“[84]

Mit diesem Urteil übt der EuGH erheblichen Druck auf die nationalen Gesetzgeber der Mitgliedstaaten aus und übernimmt eine Rolle des Antreibers der europäischen Gesellschaftsrechtsangleichung, was er in seinem Urteil deutlich ausspricht: „Es kann kein Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sein“ das bis heute keine Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften gemäß des Art. 293 EGV geschlossen wurde.[85]

II.2.3.1 Fazit des Überseering Urteils aus Österreichischer Sicht

Der Gerichtshof beschäftigt sich in seiner Würdigung nicht mit der Sitztheorie als solches, sondern bloß mit deren Auswirkungen, nämlich der Weigerung der deutschen Gerichte, einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates wirksam gegründeten Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit zuzuerkennen.[86] Nach der Entscheidung Überseering ist das Gründungsstatut ausländischer Gesellschaften grundsätzlich zu beachten, insbesondere für die Rechts- und Parteifähigkeit sowie auch für die Haftungsverfassung.[87]

In Österreich wird damit der OGH in seiner Ansicht bestätigt, dass die in §10 IPRG normierte Sitztheorie mit der, durch den EG-Vertrag garantierten, Niederlassungsfreiheit im Widerspruch steht.[88]

Möglichkeiten nationaler Eingriffsnormen in das prinzipiell anzuerkennende ausländische Gesellschaftsstatut bleiben aber auch nach „Überseering“ offen.[89] Weitere Entscheidungen des EuGH sind daher abzuwarten.

II.2.4 Inspire Art (EuGH 30.09.2003 Rs. C – 167/01)

Dem Urteil „Inspire Art“ liegt eine dem „Centros“ – Sachverhalt vergleichbare Konstellation zu Grunde,[90] und setzt die neuere Rechtssprechung des EuGH, zu den gemeinschaftsrechtlichen Grenzen der Anwendung inländischen Gesellschaftsrechts auf nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaften, fort.[91]

Die Inspire Art Ltd. (im Folgenden: Inspire Art), eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter in den Niederlanden ansässig ist, hat sich im niederländischen Handelsregister eintragen lassen.[92] Wegen der bestehenden Verpflichtung, nach der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen (Gesetz über formal ausländische Gesellschaften; im folgenden: WFBV), die niederländischen Zweigniederlassung der Inspire Art, im niederländischen Handelsregister mit dem Zusatz formeel buitenlandse vennootschap" (formal ausländische Gesellschaft) versehen zu lassen und diese Bezeichnung im Geschäftsverkehr zu führen, kam es zum Rechtsstreit zwischen der niederländischen Handels- und Industriekammer Amsterdam, und der Gesellschaft englischen Rechts.[93]

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass nach Art 44 Abs.2 lit. g EGV der Rat der Europäischen Union Richtlinien erlassen kann um eine Harmonisierung des Gesellschaftsrechts zu verwirklichen.[94] Auf dieser Grundlage wurde die Elfte Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (betrifft die Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften) erlassen.[95] In dieser Richtlinie sind zusätzliche Angaben welche für eine Zweigniederlassung offen zu legen sind erschöpfend aufgezählt, dass jedoch ein Zusatz wie er nach dem WFBV zu erfolgen hat ist darin nicht geregelt.[96]

Zur ersten Vorlagefrage, ob die Bestimmungen zur Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates wie der WFBV entgegenstehen, die Errichtung einer Zweigniederlassung von zusätzlichen Vorraussetzungen, wie denen im WFBV, abhängig zu machen, wenn die Gesellschaft nur zu dem Zweck in Großbritannien gegründete wurde, um die strengeren gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der Niederlande zu umgehen,[97] entschied der EuGH:

„105 […]dass die Artikel 43 EG und 48 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der WFBV entgegenstehen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweitniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen.“[98]

und erläutert weiters, dass die Umgehung der niederländischen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig sei, solange sie nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht geschehen.[99]

„96 […] dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, keinen Missbrauch darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder ausschließlich in diesem zweiten Staat ausübt […].“[100]

Abschließend stellt der EuGH fest, dass über die elfte Richtlinie hinausgehend keine weiteren Anforderungen gestellt werden dürfen, da die Richtlinie erschöpfend formuliert ist und nur dann Sinn ergibt, wenn die Mitgliedstaaten keine anderen Offenlegungspflichten vorsehen können, deshalb werde nur die Bestimmung über das Mindestkapital und die persönliche Haftung der Geschäftsführer auf eine mögliche Rechtfertigung mit Hinblick auf Art. 46 EGV geprüft.[101]

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen, nur dann gerechtfertigt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:

„133 […] sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist […].“[102]

In Fortschreibung seiner in „Centros“ und Überseering entwickelten Gedankenführung ist nach Ansicht des EuGH weder die in Rede stehenden Bestimmungen über das Mindestkapital, noch die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer mit der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit vereinbar.[103] Der EuGH weist insbesondere eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes zurück, da potenzielle Gläubiger auf Grund des Auftretens der „Inspire Art“ als Gesellschaft englischen Rechts darüber unterrichte seien, dass andere Vorschriften, als die des niederländischen Gesellschaftsrechts, zur Anwendung kämen.[104]

II.2.4.1 Einfluss von Inspire Art auf Österreich

Das Urteil des EuGH in der Rs „Inspire Art“ bringt vor allem in einem wichtigen Punkt Klärung. Ein Mitgliedstaat hat eine zugezogene, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründete, Gesellschaft nicht nur in Hinblick auf ihre Rechts- und Parteifähigkeit, sondern grundsätzlich im Ganzen nach dem Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates zu beurteilen. Ausgeschlossen ist insbesondere die auf eine Realisierung eigener Schutzstandards gerichtete Anwendung von Sonderregeln des Zuzugstaates betreffend des Eigenkapitals oder der Haftung. Sanktionen einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer und der Gesellschafter dürfen nicht mehr zur Anwendung gebracht werden.[105]

II.2.5 Kernaussage der EuGH Rechtssprechung

In einer Viererkette von Entscheidungen hat der europäische Gerichtshof konsequent zugunsten der durch den EG- Vertrag gewährten Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften entschieden.

In der Entscheidungslinie bis Inspire Art postuliert der EuGH den Grundsatz der Anerkennung von Gesellschaften. Ist eine Gesellschaft nach ihrem Gründungsrecht existent, so darf sie sich in jedem Mitgliedstaat niederlassen, auch wenn die „qualitativen Vorgaben“ des Herkunftsrechts von jenen des Niederlassungsrechts abweichen, womit die Gesellschaft tel quel anzuerkennen ist.[106]

Die mit Daily Mail eingeleitete und durch Inspire Art konkretisierte Rechtssprechung des EuGH erweitert damit die Gestaltungsfreiheit österreichischer Unternehmensgründer beträchtlich. Nunmehr stehen alle in der EU offerierten Gesellschaftsformen für eine Unternehmensgründung zur Verfügung. Der Einsatz einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründeten Kapitalgesellschaft darf von inländischen Gerichten nunmehr nicht mit der Sanktion einer persönlichen Haftung von Gesellschaftern oder Geschäftsführern belegt werden.[107]

III. Exportschlager englische private limited company by shares

Als Folge der bahnbrechender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ist in letzter Zeit in Österreich und anderen Staaten der Europäischen Union das Interesse an der englischen private company limited by shares als einer Alternative zu österreichischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung stark gewachsen.[108] Für Gesellschaftsgründungen besteht in der EU nunmehr Rechtsfreiheit, d.h. der Gründer kann die Gesellschaft in dem Staat errichten, dessen Rahmenbedingungen ihm aus seiner Sicht am attraktivsten erscheinen.[109]

Das verstärkte Interesse an englischen Gesellschaftsformen liegt nicht nur an ihrem sprachlich leichten Zugang, was für englische sowie US-amerikanische Investoren von besonderem Interesse sein wird, sondern vor allem an ihrer leichten gesellschaftsrechtlichen Handhabbarkeit.[110]

Dies führt inzwischen zu einem regelrecht Marktschreierischer Wettbewerb um Ltd. Gründungen. Zahlreiche Internetanbieter ermöglichen sehr kostengünstige Gesellschaftsgründung per Bestellformular.[111]

III.1 Das Gesellschaftsrecht der private limited company

Das englische Recht[112] ist historisch gewachsen. Es baut auf der jahrhundertealten, durch Gerichtsentscheidungen entstandenen Rechtsfindung auf.[113] Die wichtigste Rechtsquelle neben dem Richterrecht, für das englische Kapitalgesellschaftsrecht, ist der Companies Act 1985[114]. Der Companies Act 1989[115] brachte in erster Linie Ergänzungen und Änderungen des CA 1985.[116] Ergänzt werden diese Vorschriften durch den Insolvency Act 1986, welcher die Abwicklung insolventer Companies regelt, sowie durch eine Reihe einzelner Gesetzte, die besondere Problemkreise betreffen.[117]

Der Companies Act unterscheidet zwei Formen von Kapitalgesellschaften: die Public Company und die Private Company,[118] wobei die Private Company nur dadurch definiert wird, dass sie die Anforderungen für eine Public Company nicht erfüllt.[119] Das englische Gesellschaftsrecht betrachtet diese beiden Gesellschaftsformen als zwei Varianten mit derselben rechtlichen Grundstruktur. Public und Private Company stehen sich damit viel näher als die österreichische AG und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.[120] Der CA 1985 regelt weiters insgesamt drei Haftungsformen:[121]

a company limited by shares,

a company limited by guarantee,

an unlimited company.

[...]


[1] Vgl. http://www.pressetext.at/pte.mc?pte=041221028&phrase=unternehmensinsolvenzen

(Stand vom 05.04.2005)

[2] Vgl.http://www.myksv.at/ksv_edit/KSV/de/03_news/05_statistiken/01_insolvenz/ITF1/XML/Ins

olvenzstatistik_Ι._Halbjahr_2004.html (Stand vom 05.04.2005)

[3] Vgl. http://www.wirtschaftsblatt.at/cgi-bin/page.pl?id=396372& (Stand vom 05.04.2005)

[4] Vgl.http://www.myksv.at/ksv_edit/KSV/de/03_news/05_statistiken/01_insolvenz/ITF1/XML/Ins

olvenzursachen_2003.html (Stand vom 05.04.2005)

[5] Siehe Bspw. unter http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/id/idedi8.nsf/pge die Insolvenz der

MTH-Midas Trading House (Ireland) plc - Niederlassung Österreich (Stand vom 05.04.2005)

[6] Vgl. Mock/Schildt, Insolvenz ausländischer Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland,

ZInsO 2003, S. 396

[7] Vgl. http://www.liberaler-mittelstand-hessen.de/artikel_einzeln.asp?id=261 [24.03.2005]

[8] Vgl. Wachter, Auswirkungen des EuGH – Urteils in Sachen Inspire Art Ltd., GmbHR 2004, S.91

[9] Diese Diplomarbeit ist in männlicher Schreibweise gehalten, und bezieht sich sowohl auf Frauen

als auch Männer.

[10] Vgl. Mock/Schildt, Insolvenz ausländischer Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland,

ZInsO 2003, S. 396

[11] Vgl. Fischer, Die Verlagerung des Gläubigerschutzes vom Gesellschafts- in das Insolvenzrecht,

ZIP 2004, S. 1479

[12] EuGH vom 30.09.2003 – Rs. C – 167/01

[13] EuGH vom 27.09.1988 – Rs. 81/87

[14] EuGH vom 09.03.1999 – Rs. C – 212/97

[15] EuGH vom 05.11.2002 – Rs. C – 208/00

[16] Vgl. Griller/Holoubek, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht Ι, (2003), S. 123

[17] Vgl. Mayer, Kommentar zu EU- und EG- Vertrag (2003), Kapitel 2, S. 3f

[18] Vgl. Herdegen, Europarecht (1999), S. 236

[19] Art. 43 EGV

[20] Vgl. Nachbaur, Niederlassungsfreiheit (1999), S. 20

[21] Vgl. Mayer, Kommentar zu EU- und EG- Vertrag (2003), Kapitel 2, S. 54

[22] Art. 48 EGV

[23] Vgl. Mayer, Kommentar zu EU- und EG- Vertrag (2003), Kapitel 2, S. 36

[24] Art. 46 Abs. 1 EGV

[25] Vgl. Herdegen, Europarecht (1999), S. 237

[26] Vgl. Mayer H., Kommentar zu EU- und EG- Vertrag, 2003, Kapitel 2, S. 17

[27] Art. 44 EGV

[28] Vgl. EuGH 27.09.1988 Rs. 81/87 Rnr. 2

[29] Vgl. EuGH 27.09.1988 Rs. 81/87 Rnr. 3

[30] Vgl. EuGH 27.09.1988 Rs. 81/87 Rnr. 5

[31] Vgl. EuGH 27.09.1988 Rs. 81/87 Rnr. 7

[32] Vgl. EuGH 27.09.1988 Rs. 81/87 Rnr. 8

[33] Vgl. EuGH 27.09.1988 Rs. 81/87 Rnr. 9

[34] Vgl. EuGH 27.09.1988 Rs. 81/87 Rnr. 25

[35] EuGH 27.09.1988 Rs. 81/87

[36] Vgl. Zehetner, Niederlassungsfreiheit und Sitztheorie, Ecolex 1999, S 771f.

[37] Vgl. Zehetner, Vorabentscheidungsverfahren: Verstößt die Sitztheorie gegen die

Niederlassungsfreiheit?, Ecolex 2001, S. 449f.

[38] Vgl. Torggler, Die Private Limited Company mit Hauptverwaltung in Österreich, GBU 1999,

§ 107 GmbHG

[39] Vgl. Zehetner, Niederlassungsfreiheit und Sitztheorie, Ecolex 1999, S 771f

[40] Vgl. Handig, EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften, Ecolex 2003, S 87

[41] Vgl. EuGH 09.03.1999 Rs. C-212/97 Rnr. 2

[42] Vgl. EuGH 09.03.1999 Rs. C-212/97 Rnr. 16

[43] Vgl. EuGH 09.03.1999 Rs. C-212/97 Rnr. 6

[44] Vgl. EuGH 09.03.1999 Rs. C-212/97 Rnr. 7

[45] Vgl. EuGH 09.03.1999 Rs. C-212/97 Rnr. 16

[46] Vgl. EuGH 09.03.1999 Rs. C-212/97 Rnr. 10

[47] Vgl. EuGH 09.03.1999 Rs. C-212/97 Rnr. 17

[48] Vgl. EuGH 09.03.1999 Rs. C-212/97 Rnr. 21

[49] Vgl. EuGH 09.03.1999 Rs. C-212/97 Rnr. 23

[50] Vgl. EuGH 09.03.1999 Rs. C-212/97 Rnr. 27

[51] Vgl. EuGH 09.03.1999 Rs. C-212/97 Rnr. 35

[52] EuGH 09.03.1999 Rs. C-212/97

[53] Vgl. EuGH 09.03.1999 Rs. C-212/97 Rnr. 34

[54] EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00

[55] Vgl Straube/Ratka, Nach „Centros“ und „Überseering“ folgt nun „Inspire Art“: nationales

Gesellschaftsrecht (fast) chancenlos?, Ges 2003, S. 148

[56] Vgl. Zehetner, Niederlassungsfreiheit und Sitztheorie, Ecolex 1999, S 771f

[57] Vgl. Greindl, Nochmals: Kapitalgesellschaften ohne Mindestkapital!, SWK 2003, S. W161

[58] Vgl. Zehetner, Niederlassungsfreiheit und Sitztheorie, Ecolex 1999, S 771f

[59] Vgl. Zehetner, Niederlassungsfreiheit und Sitztheorie, Ecolex 1999, S 771f

[60] Darunter versteht man eine Gesellschaft, die außer ihrer Rechtsform und ihrer Inkorporation

keine Beziehung zum ausländischen Gründungsstaat aufweist. (Vgl. Riedemann, Das

Auseinanderfallen von Gesellschafts- und Insolvenzstatut, GmbHR 2004, S. 346)

[61] Der Wettbewerb der Gesetzgeber in den Vereinigten Staaten wurde von kleinen Staaten wie

Delaware angeheizt, für die ein attraktives Gesellschaftsrecht zu einem wichtigen Wirtschafts-

und Einkommensfaktor geworden ist. Nahezu 90% der Unternehmensgründungen in den USA

erfolgen in Delaware.

[62] Vgl. Zehetner, Niederlassungsfreiheit und Sitztheorie, Ecolex 1999, S 771f

[63] OGH 6 Ob 123/99b

[64] Vgl. Zehetner, Vorabentscheidungsverfahren: Verstößt die Sitztheorie gegen die

Niederlassungsfreiheit?, Ecolex 2001, S. 449f

[65] Vgl. Handig, EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften, Ecolex 2003, S. 89

[66] Vgl. Schulze, (Schein-) Auslandsgesellschaften in Europa – Ein Schein-Problem, NJW 2003,

S. 2705

[67] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 2

[68] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 6

[69] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 7

[70] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 6

[71] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 8

[72] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 9

[73] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 4

[74] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 5

[75] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 11

[76] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 20

[77] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 52

[78] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 55

[79] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Tenor Rnr. 1

[80] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 67

[81] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 81

[82] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 83

[83] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 91

[84] EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00

[85] Vgl. EuGH 05.11.2002 Rs. C-208/00 Rnr. 60

[86] Vgl. Handig, EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften, Ecolex 2003, S 87f

[87] Vgl. Schulze, (Schein-) Auslandsgesellschaften in Europa – Ein Schein-Problem, NJW 2003,

S. 2708

[88] Vgl. Handig, EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften, Ecolex 2003, S 90

[89] Vgl Straube/Ratka, Nach „Centros“ und „Überseering“ folgt nun „Inspire Art“: nationales

Gesellschaftsrecht (fast) chancenlos?, Ges 2003, S. 148

[90] Vgl. Zimmer, Nach „Inspire Art“: Grenzenlose Gestaltungsfreiheit für deutsche Unternehmen?,

NJW 2003, S. 3585

[91] Vgl. Bernstorff, Das Betreiben einer englischen Limited in Deutschland, RIW 2004, S. 498

[92] Vgl. EuGH 30.09.2003 Rs. C-167/01 Rnr. 34

[93] Vgl. EuGH 30.09.2003 Rs. C-167/01 Rnr. 2

[94] Vgl. EuGH 30.09.2003 Rs. C-167/01 Rnr. 6

[95] Vgl. EuGH 30.09.2003 Rs. C-167/01 Rnr. 12

[96] Vgl. EuGH 30.09.2003 Rs. C-167/01 Rnr. 17

[97] Vgl. EuGH 30.09.2003 Rs. C-167/01 Rnr. 39

[98] EuGH 30.09.2003 Rs. C-167/01

[99] Vgl. EuGH 30.09.2003 Rs. C-167/01 Rnr. 95

[100] EuGH 30.09.2003 Rs. C-167/01

[101] Vgl. EuGH 30.09.2003 Rs. C-167/01 Rnr. 106

[102] EuGH 30.09.2003 Rs. C-167/01

[103] Vgl. EuGH 30.09.2003 Rs. C-167/01 Rnr. 142

[104] Vgl. EuGH 30.09.2003 Rs. C-167/01 Rnr. 135

[105] Vgl. Zimmer, Nach „Inspire Art“: Grenzenlose Gestaltungsfreiheit für deutsche Unternehmen?,

NJW 2003, S. 3591

[106] Vgl. Schanze/Jüttner, Kollisionsrecht und Gesellschaftsrecht nach der EuGH – Entscheidung

„Inspire Art“, AG 2003, S. 666

[107] Vgl. Zimmer, Nach „Inspire Art“: Grenzenlose Gestaltungsfreiheit für deutsche Unternehmen?,

NJW 2003, S. 3587

[108] Vgl. Heinz, Die englische Limited (2004), S. 9

[109] Vgl. Wachter, Auswirkungen des EuGH – Urteils in Sachen Inspire Art Ltd., GmbHR 2004,

S.89

[110] Vgl. Heinz, Die englische Limited (2004), S. 9

[111] Siehe dazu die zahlreichen limited Anbieter: www.go-limited.de; www.europartner.net;

www.eurolimited.de; www.limited24.de

[112] Das vereinigte Königreich von Großbritannien besteht aus vier Landesteilen, wobei England

und Wales eine gemeinsame Rechtsordnung haben. Bei Hinweisen auf das englische Recht

werden hier die Rechtsordnungen vom Königreich England und Fürstentum Wales zugrunde

gelegt.

[113] Vgl. Schmidt- Tiedemann, Geschäftsführung und Vertretung im Gesellschaftsrecht

Deutschlands, Frankreichs und Englands (2004), S. 30

[114] Im folgenden CA 1985

[115] Im folgenden CA 1989

[116] Vgl. Heinz, Die englische Limited (2004), S. 11

[117] Vgl. Güthoff, Gesellschaftsrecht in Großbritannien (1993), S.4

[118] Vgl CA 1985 Sec. 1 (3)

[119] Vgl. Shearman, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in England und Wales,

GmbHR 1992, S. 150

[120] Vgl. Güthoff, Gesellschaftsrecht in Großbritannien (1993), S.4

[121] Vgl. CA 1985 Sec. 1 (2)

Ende der Leseprobe aus 129 Seiten

Details

Titel
Gläubigerschutz im Insolvenzfall der Private Limited Company mit Sitz in Österreich- die Bedeutung der EuInsVO unter Beachtung neuester Rechtssprechung
Hochschule
Universität Wien  (Wirtschaft und Recht)
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
129
Katalognummer
V54820
ISBN (eBook)
9783638499330
ISBN (Buch)
9783638743518
Dateigröße
1049 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gläubigerschutz, Insolvenzfall, Private, Limited, Company, Sitz, Bedeutung, EuInsVO, Beachtung, Rechtssprechung
Arbeit zitieren
Magister Markus Kern (Autor:in), 2005, Gläubigerschutz im Insolvenzfall der Private Limited Company mit Sitz in Österreich- die Bedeutung der EuInsVO unter Beachtung neuester Rechtssprechung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54820

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Gläubigerschutz im Insolvenzfall der Private Limited Company mit Sitz in Österreich- die Bedeutung der EuInsVO unter Beachtung neuester Rechtssprechung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden