Die Bedeutung der Umwelt- und Verbraucherschutzpolitik im Rechtssystem der EG


Hausarbeit, 2005

18 Seiten, Note: 2,5


Leseprobe


Gliederung

I Einleitung

II Hauptteil
1. Allgemeine Grundlagen
1.1 Historischer Abriss der Umwelt- und Verbraucherschutzpolitik
auf EG-Ebene
1.2 Aktuelle Rechtsgrundlagen der Umwelt- und Verbraucher-
schutzpolitik
1.3 Bedeutung der Querschnittsklausel
2. Akteure und Entscheidungsverfahren in der Umwelt- und
Verbraucherschutzpolitik
3. Rechtsetzung
4. Ausgewählte Beispiele
4.1 Der Atomstreit: Gespaltenes Europa
4.1.1 Mit Zwang nach Sellafield?
4.1.2 Neue Richtlinien bloße Papiertiger?
4.1.3 EURATOM mit Zukunft?
4.2 FFH-Richtlinie
4.2.1 Löffelenten oder Arbeitsplätze?
4.3 EG-Tabakrichtlinie
4.3.1 Klagen aus Deutschland und Großbritannien
4.3.2 Tabakwerbeverbot

III Fazit

IV Anhang

V Literaturverzeichnis

I Einleitung

Kommissionspräsident José Manuel Barroso erklärte im Februar diesen Jahres vor dem Europäischen Parlament (EP), dass die umweltpolitische Dimension der so genannten Lissabon-Strategie zwar nicht völlig zu vernachlässigen sei, die Wirtschaft jedoch zukünftig die besondere Aufmerksamkeit der Kommission benötige. Bedeutet dies, dass die Europäischen Gemeinschaften nun Halt machen mit ihren Anstrengungen im Umwelt- und Verbraucherschutz auf EU-Ebene? Können sie womöglich die Uhr zurückdrehen und die gemeinschaftlichen Regelungen ad acta legen? Wie weit ist die Vergemeinschaftung in diesen Bereichen gekommen und welche Bedeutung haben die Aspekte Umwelt- und Verbraucherschutz zur Zeit im allgemeinen Europarecht? Diese Fragen sollen im folgenden Essay geklärt werden. Nach einem kurzen historischen Abriss werden die aktuellen Rechtsgrundlagen und die wichtigsten Akteure in diesen Politikfeldern vorgestellt. Anhand von drei erheblich differierenden Beispielen wird die Bedeutung dieser Politikbereiche für die EG aufgezeigt. Der Fall aus der Energiepolitik wurde im Kontext der „Berücksichtigung von Sicherheit und Umweltschutz“[1] betrachtet, da diese in allen drei Gemeinschaftsverträgen oft als Querschnittsmaterie bezeichnet wird. Ferner werden mit der FFH-Richtlinie ein typisches Beispiel aus der Umwelt- und Naturschutzpolitik herangezogen sowie mit der Tabakrichtlinie ein klassisches aus der Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik.

II Hauptteil

1. Allgemeine Grundlagen

1.1 Historischer Abriss der Umwelt- und Verbraucherschutzpolitik auf EG-Ebene

Gegen Ende der 60er Jahre setzte sich weltweit das Bewusstsein für die Notwendigkeit von Umweltschutz nach der Erkenntnis durch: “Ecology knows no boundaries“. Seitdem spielte Europa „beim Umweltschutz eine Vorreiterrolle[2]. Inspiriert von der ersten UN-Umweltkonferenz 1972 in Stockholm forderten die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf ihrem Gipfel in Paris die Ausarbeitung eines umweltpolitischen Aktionsprogramms auf europäischer Ebene. Angesichts fehlender vertraglicher Ermächtigungen[3] wurde Umweltpolitik zunächst als Handelspolitik betrachtet, die wirtschaftliche Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen sollte. Es wurde argumentiert, dass es aufgrund unterschiedlicher Umweltvorschriften zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen auf dem europäischen Markt kommen könne, die Hindernisse für den freien innergemeinschaftlichen Handel darstellten. Umweltpolitik war zu dieser Zeit also „flankierende Politik[4] für die Errichtung eines gemeinsamen Marktes. Für umweltpolitische Rechtsakte wurden vor allem Art. 100 und 235 EWGV herangezogen.

Ungefähr zeitgleich, 1975, verabschiedete der Rat ein erstes Verbraucherschutzprogramm, das fünf grundlegende Verbraucherrechte definierte, die auch heute noch maßgeblich sind: Gesundheitsschutz und Sicherheit, Schutz der wirtschaftlichen Interessen, Schadenwiedergutmachung, Unterricht und Bildung sowie kollektive Interessenvertretung. Diesem ersten verbraucherorientierten Auftakt folgten spezielle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, z. B. zur Etikettierung von Lebensmitteln, Sicherheit bei Haustürgeschäften und Schutz vor irreführender Werbung[5]. Die Einheitliche Europäische Akte von 1987 sah im Rahmen der Binnenmarktverwirklichung ein „hohes Verbraucherschutzniveau“ vor. Doch während der Umweltschutz darin bereits als offizielles Handlungsfeld der Gemeinschaft vertraglich verankert wurde, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) ihn 1985 als wesentliches Gemeinschaftsziel ausgemacht hatte, erreichte der Verbraucherschutz erst mit Art. 129a des Maastricht-Vertrags den Status einer ausdrücklichen Aufgabe der EG. Der Maastricht-Vertrag stellte darüber hinaus eine Zäsur dar: Durch den Wegfall des ´W` (von EWG zu EG) wurde die Europäische Gemeinschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als reine Wirtschaftsgemeinschaft betrachtet, sondern als Gemeinschaft, deren Wachstum umweltverträglich sein sollte[6]. Im Vertrag von Amsterdam von 1997 wurden darüber hinaus das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung (Art. 2 EUV, Art. 2 EGV) und das Querschnittsprinzip (s. Kapitel 1.3) etabliert. Auch in der für die Mitgliedstaaten unverbindlichen Grundrechte-Charta aus dem Jahr 2000 finden die beiden Aufgabenbereiche in Art. 37 bzw. 38 Erwähnung.

1.2 Aktuelle Rechtsgrundlagen der Umwelt- und Verbraucherschutz-politik

Die Umweltpolitik wird im aktuell gültigen Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) gleichrangig mit anderen Zielen wie der Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus oder eines hohen Maßes an sozialem Schutz in Artikel 2 aufgeführt, worin es heißt: „Aufgabe der Gemeinschaft ist es, [...] ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität [...] zu fördern“. In Artikel 3 werden die Tätigkeitsfelder der EG benannt, die an anderer Stelle im Vertrag spezifiziert werden. Dieser sieht laut Buchstaben l) „eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt“ und laut Buchstabe t) „einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes“ durch die Gemeinschaft vor. Mit diesen Formulierungen wird bereits klar, dass es sich beim Verbraucherschutz um eine gemeinsame Zuständigkeit der EG und der Mitgliedstaaten handelt, wobei die EG als Ergänzung bzw. komplementär zur Politik der Mitgliedstaaten wirken kann, was die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips einschließt. Die Mitgliedstaaten dürfen als Hauptkompetenzträger nicht in Frage gestellt werden[7], während beim Umweltschutz eine eigene Politik der EG durch den EGV ermöglicht wird. Genaueren Aufschluss über die Kompetenzen der EG im Verbraucherschutz erlaubt Art. 153. Darin heißt es, dass die Gemeinschaft zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum „Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen“ einen Beitrag leistet. Doch auch bei der Verwirklichung des Binnenmarktes (Art. 95 sowie 153, III a EGV) und in der Landwirtschaft sollen die Belange des Verbraucherschutzes berücksichtigt werden. Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist laut Art. 33 e) EGV: „die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen“. Relevant sowohl für die Umwelt- als auch die Verbraucherschutzpolitik ist Art. 308 EGV, der auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments bei Einstimmigkeit im Rat ein Tätigwerden der Gemeinschaft möglich macht, „um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen“, für die der Vertrag bislang nicht die erforderlichen Befugnisse vorgesehen hat. Dies erweitert den Spielraum der europäischen Organe ungemein. Für die Umweltpolitik ist vor allem Titel XIX EGV relevant, der u. a. in Art. 174 Abs. 1 vier weitreichende umweltpolitische Ziele definiert:

[...]


[1] Hobe 2003, 259

[2] Oppermann 2005, 604

[3] Die Union wurde im Rahmen der Römischen Verträge von 1957 als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet.

[4] Knill 2005, 63

[5] vgl. Weidenfeld 2000, 347

[6] vgl. Zacker 2004, 348-349

[7] vgl. Oppermann 2005, 621

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Die Bedeutung der Umwelt- und Verbraucherschutzpolitik im Rechtssystem der EG
Hochschule
Freie Universität Berlin
Veranstaltung
Die EGen als Rechtsgemeinschaft
Note
2,5
Autor
Jahr
2005
Seiten
18
Katalognummer
V54773
ISBN (eBook)
9783638498951
ISBN (Buch)
9783638773362
Dateigröße
440 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bedeutung, Umwelt-, Verbraucherschutzpolitik, Rechtssystem, EGen, Rechtsgemeinschaft
Arbeit zitieren
Tanja Prinz (Autor:in), 2005, Die Bedeutung der Umwelt- und Verbraucherschutzpolitik im Rechtssystem der EG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54773

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Bedeutung der Umwelt- und Verbraucherschutzpolitik im Rechtssystem der EG



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden