Die Rechtspersönlichkeit der EU


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

20 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

I. Einleitung

II. Hauptteil
1. Der Begriff der Rechtspersönlichkeit internationaler Organisationen
2. Die Rechtsnatur der Europäischen Union
3. Die Frage einer einhei.tlichen Rechtspersönlichkeit unter der Analyse der Außenbeziehungen der EU bzw. EG
4. Änderungsvorschläge im Rahmen des EU- Konvents Bericht der Arbeitsgruppe III „Rechtspersönlichkeit“
a. Ausdrückliche Anerkennung einer Rechtspersönlichkeit der Union
b. Auswirkungen einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit der Union auf die Vereinfachung der Verträge und die Säulenstruktur
c. Folgen der Anerkennung einer einzigen Rechtspersönlich-keit auf die Außenbeziehungen der Union
i. Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen: Fall der „gemischten“ Abkommen
ii. Verfahren für den Abschluss von Abkommen über Sachbereiche der Titel V und VI: Artikel 24 EUV
iii. Außenvertretung der Union
d. Empfehlungen der Arbeitsgruppe Rechtspersönlichkeit

III. Schluss

IV. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

In seiner Erklärung zur Zukunft der Europäischen Union hat der Europäische Rat

von Laeken 2001 den Europäischen Konvent mit der Ausarbeitung eines Verfassungsvertrages beauftragt.

Dieser steht, nach Ansicht der Staats- und Regierungschefs der EU Mitgliedsstaaten, vor der Aufgabe die Union demokratischer, transparenter und effizienter zu machen. Die bestehende komplizierte Europäische Vertragsstruktur soll durch die Vorlage eines Verfassungsentwurfs vereinfacht und neu strukturiert werden.

Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, wurden innerhalb des Europäischen Konvents Arbeitsgruppen gebildet, deren Vorschläge zu den verschiedenen Politik- und Sachbereichen dann dem Gremium als Entscheidungsgrundlage vorgelegt werden.

Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema der Arbeitsgruppe III des Konvents: die Frage nach der Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union.

Im Rahmen meiner Ausführungen soll geklärt werden, wie sich die Änderungsvorschläge der Arbeitsgruppe strukturell auf die Europäische Union auswirken.

Es soll beispielsweise herausgearbeitet werden, welche unmittelbaren Konsequenzen die (vertragliche) Anerkennung einer einzigen Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union mit sich bringt.

Zunächst soll jedoch analysiert werden, ob im Falle der Europäischen Union bisher von dem Bestehen einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgegangen werden kann. Eine vorgehende Definition des Terminus Rechtspersönlichkeit ist damit obligatorisch.

Ferner werde ich mich auf ein Politikfeld konzentrieren, bei dem die Frage nach der Existenz einer eigenen Rechtspersönlichkeit eine zentrale Rolle spielt: den Außenbeziehungen, die durch einen Dualismus zwischen dem Außenhandeln der EG und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU[1] gekennzeichnet ist.[2]

Dies erscheint mir sinnvoll, da es zum einen die Komplexität der bestehenden Struktur verdeutlicht und zum anderen auch Erkenntnisgewinne über die Probleme der bestehenden Regelung in der Praxis liefert.

Anschließend soll explizit auf die Änderungsvorschläge der Arbeitsgruppe Rechtspersönlichkeit im Rahmen des EU- Verfassungskonvents eingegangen werden.

Dabei gilt es zu illustrieren, ob die von der Gruppe erarbeitenden Empfehlungen geeignet sind, mehr Transparenz in die bisherigen Strukturen zu bringen und auch dazu beitragen das Vertragswerk der Europäischen Union zu vereinfachen.

II. Hauptteil

1. Der Begriff der Rechtspersönlichkeit internationaler Organisationen

Die Frage ist, ob die Europäische Union in ihrer jetzigen Ausgestaltung die Merkmale einer internationalen Organisation besitzt und damit die Prämissen für die völkerrechtliche Rechtsfähigkeit erfüllt.

Zunächst liegt nach juristischer Definition eine internationale Organisation mit Völkerrechtsfähigkeit dann vor, wenn das fragliche Gebilde auf Dauer angelegt und durch eine völkerrechtliche Willenseinigung zwischen souveränen Staaten gegründet ist bei dem die betroffenen Länder auf souveräne Rechte verzichten, um gemeinsame Ziele zu erreichen.[3]

Zudem müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit von Völkerrechtsfähigkeit gesprochen werden kann.

Dies sind zum einen die Notwendigkeit des Bestehens der Rechtsfähigkeit und zum anderen die Existenz der Geschäftsfähigkeit sowohl im internen als auch im externen Verhältnis, also zwischen der international agierenden Organisation und ihren Mitgliedstaaten, sowie gegenüber Drittländern.

Zu differenzieren ist zwischen der Rechtspersönlichkeit nach Völkerrecht und der nach innerstaatlichem Recht der Mitgliedstaaten.

Inwieweit diese Voraussetzungen innerhalb des bestehenden Systems in der Europäischen Union bzw. der Gemeinschaft erfüllt sind, gilt es im folgenden Kapitel zu analysieren.

2. Die Rechtsnatur der Europäischen Union

Im folgendem ist es nun das Ziel die Diskussion in der Literatur wiederzugeben die sich mit der Konfliktfrage auseinandersetzt, ob die Europäische Union eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht.[4]

Bei der Bestimmung der Rechtsnatur der Europäischen Union muss zunächst auf deren Prozesscharakter hingewiesen werden.

Der Unionsvertrag ist hierbei als eine weitere Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas zu betrachten.[5]

Auf diesen soll jetzt auch einen genauen Blick geworfen werden, um die Frage der eigenen Rechtspersönlichkeit der EU zu klären:

Ein Problem des Unionsvertrags aus rechtlicher Sicht besteht in der Tatsache, dass der Union im demselben explizit keine Rechtspersönlichkeit verliehen

wurde und es daher schwer zu entscheiden ist, ob trotz fehlender vertraglicher Erwähnung die Europäische Union trotzdem eine solche besitzt.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine fehlende ausdrückliche vertragliche Regelung kompensiert werden kann. Eine eigene Rechtspersönlichkeit kann sich auch implizit aus der Verleihung von Aufgaben und Kompetenzen ergeben, die das Bestehen einer Rechtspersönlichkeit zwingend voraussetzen.

Solche Voraussetzungen wären beispielsweise das Vorliegen einer auf Dauer angelegten völkerrechtlichen Vereinigung, die Fähigkeit der Union zur eigenständigen Willensbildung, die Fähigkeit die Mitgliedstaaten zu binden, sowie die Fähigkeit zu rechtserheblichen Handeln im Außenverhältnis.

Die Europäische Union erfüllt die genannten Prämissen jedoch nicht bzw. nicht vollständig[6], so dass es notwendig erscheint neben den genannten juristischen Kriterien für das Bestehen einer eigenen Rechtspersönlichkeit auch andere Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise wie andere Institutionen die Frage einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union beurteilen.

Die Frage nach der Existenz einer eigenen Rechtspersönlichkeit der EU ist nicht nur in der deutschen Rechtsprechung umstritten: Das Bundesverfassungsgericht sieht die Union als „kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern als Bezeichnung für die gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten“.[7]

Auch die Kommission und ein überwiegender Teil des Schrifttums gehen von der fehlenden Rechtspersönlichkeit und Völkerrechtsfähigkeit der Europäischen Union aus.[8]

Nach Abwägung aller Argumente, die für bzw. gegen das Bestehen einer eigenen Rechtspersönlichkeit der EU sprechen, lässt sich resümieren, dass eine endgültige Beantwortung dieser Frage in der Literatur nach wie vor umstritten ist, da es ebenso viele Befürworter wie Gegner gibt.

Ich möchte der Argumentationslinie von Bretherton und Vogler folgen, die die Europäische Union „as an actor sui generis“ bezeichnet haben[9], also als einen Handelnden, den es so auf der Welt noch nicht gegeben hat.

Daraus resultieren die rechtlichen Unsicherheiten die, wie ausgeführt, bei der Frage nach der Existenz einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union aufgetreten sind, da beispielsweise mehrere Vertragswerke[10] nebeneinander bestehen und die Bestimmungen darin nicht eindeutig formuliert sind und Interpretationsspielräume zulassen.

[...]


[1] Künftig als GASP bezeichnet.

[2] Vgl. Müller- Brandeck- Bocquet S. 29ff.

[3] Vgl. Semrau S. 22ff

[4] Folgender Abschnitt stellt eine kurze Zusammenfassung der Diskussion jener Frage in der Literatur dar.

[5] Vgl. Art. A Abs. 2 EUV

[6] Ich beschränke mich hier auf eine grobe Beurteilung der genannten Prämissen auf die EU.

[7] BVerfGE 89, 155, 195

[8] vgl. Semrau S. 24

[9] vgl. Bretherton/ Vogler S. 44f

[10] hier der EUV und der EGV

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Rechtspersönlichkeit der EU
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Institut für Politische Wissenschaft)
Veranstaltung
Eine Verfassung ohne Staat? Grundoptionen zur gegenwärtigen Debatte in der EU
Note
1,7
Autor
Jahr
2003
Seiten
20
Katalognummer
V54758
ISBN (eBook)
9783638498807
ISBN (Buch)
9783638752022
Dateigröße
488 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit beinhaltet die Änderungen zur Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union, die sich ergeben, wenn der Verfassungsvertrag in Kraft tritt.
Schlagworte
Rechtspersönlichkeit, Eine, Verfassung, Staat, Grundoptionen, Debatte
Arbeit zitieren
Diplom Volkswirt; M.A. Jan Henkel (Autor:in), 2003, Die Rechtspersönlichkeit der EU, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54758

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